Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 129 V 132



129 V 132

21. Urteil i.S. BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt gegen F. und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich B 57/01 vom 18. Februar 2003

Regeste

    Art. 2 BVG; Art. 1 Abs. 1 lit. c BVV 2; Art. 23, 24 und 46 Abs. 1
und 2 BVG: Obligatorische Versicherung bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen.

    Wer zwei gleichwertige Erwerbstätigkeiten mit einem Pensum von je
50% ausübt und in beiden den Grenzbetrag (Art. 7 BVG) überschreitet,
ist bei den Vorsorgeeinrichtungen beider Arbeitgeber obligatorisch
versichert. Wird die versicherte Person zu rund 50% invalid und gibt
sie aus diesem Grund die eine Anstellung auf, während sie die andere mit
dem bisherigen Pensum von 50% beibehält, ist die Vorsorgeeinrichtung des
verbleibenden Arbeitgebers nicht leistungspflichtig, während die andere
eine volle Rente auszurichten hat.

Auszug aus den Erwägungen:

        Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.  Das kantonale Gericht hat die Pensionskasse des Vereins A. zu Recht
als Mitbeteiligte in das Verfahren einbezogen. Diese Vorsorgeeinrichtung
wurde in derselben Eigenschaft auch letztinstanzlich zur Vernehmlassung
eingeladen. Die Beiladung führt zur Ausdehnung der Rechtskraft des Urteils
auf die Mitbeteiligte, sodass diese das Urteil in einem späteren Prozess
gegen sich gelten lassen muss (BGE 125 V 94 Erw. 8b mit Hinweisen).

Erwägung 2

    2.  Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) unterstehen der
obligatorischen Versicherung Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr vollendet
haben und bei einem Arbeitgeber einen Mindestlohn gemäss Art. 7 und 9 BVG
beziehen. Der Bundesrat bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besondern Gründen
nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs.
2 BVG). Laut der gestützt darauf erlassenen Verordnungsbestimmung sind
unter anderem diejenigen Arbeitnehmer der obligatorischen Versicherung
nicht unterstellt, welche nebenberuflich tätig und bereits für eine
hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind (Art. 1
Abs. 1 lit. c BVV 2). Der nicht obligatorisch versicherte Arbeitnehmer,
der im Dienste mehrerer Arbeitgeber steht und dessen gesamter Jahreslohn
den Mindestlohn gemäss Art. 7 und 9 BVG übersteigt, kann sich entweder
bei der Auffangeinrichtung oder bei der Vorsorgeeinrichtung, der einer
seiner Arbeitgeber angeschlossen ist, freiwillig versichern lassen, sofern
deren reglementarische Bestimmungen es vorsehen (Art. 46 Abs. 1 BVG). Ist
der Arbeitnehmer bereits bei einer Vorsorgeeinrichtung obligatorisch
versichert, kann er sich bei ihr, falls ihre reglementarischen Bestimmungen
dies nicht ausschliessen, oder bei der Auffangeinrichtung für den Lohn
zusätzlich versichern lassen, den er von den anderen Arbeitgebern erhält
(Art. 46 Abs. 2 BVG).

Erwägung 3

    3.  Streitig und zu prüfen ist zunächst, inwieweit die
Beschwerdegegnerin, welche parallel bei zwei verschiedenen Arbeitgebern
zu je 50% angestellt war und in jedem der beiden Halbpensen ein den
Grenzbetrag gemäss Art. 7 und 9 BVG übersteigendes Einkommen erzielte,
obligatorisch berufsvorsorgerechtlich versichert war.

    3.1  Die Unterstellung unter die obligatorische Versicherung wird in
Art. 2 BVG geregelt. Abs. 1 dieser Bestimmung stellt einen Grundsatz auf,
während Abs. 2 den Bundesrat beauftragt, die Ausnahmen zu bestimmen.
Diesem Auftrag ist der Bundesrat durch den Erlass von Art. 1 BVV 2
nachgekommen. Dagegen enthält Art. 46 BVG keine Antwort auf die Frage,
ob eine obligatorische Versicherung vorliegt, sondern setzt deren Fehlen
voraus und bietet für diesen Fall die Möglichkeit an, sich freiwillig
zu versichern. Da die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen von Art. 2
Abs. 1 BVG in Bezug auf beide Arbeitsverhältnisse erfüllt, ist sie bei
den Vorsorgeeinrichtungen beider Arbeitgeber obligatorisch versichert,
falls nicht eine Ausnahme gemäss Art. 1 BVV 2 gegeben ist, wobei einzig
dessen Abs. 1 lit. c in Frage kommt, welcher nebenberufliche Tätigkeiten
vom Obligatorium ausnimmt. Zu prüfen ist deshalb, ob eine der beiden
Anstellungen als nebenberufliche Tätigkeit zu gelten hat.

    3.2  Die Vorinstanz und sämtliche Verfahrensbeteiligten gehen zu Recht
darin einig, dass die beiden ausgeübten Erwerbstätigkeiten weit gehend
gleichwertig sind, sodass es schwer fällt, eine Aufteilung in eine Haupt-
und eine Nebenerwerbstätigkeit vorzunehmen. Das kantonale Gericht gelangte
jedoch zum Ergebnis, das Gesetz sehe keine obligatorische Versicherung
bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen vor. Deshalb müsse bei parallelen
Arbeitsverhältnissen zwingend das eine als Haupttätigkeit bezeichnet
werden mit der Folge, dass eine Versicherungspflicht nur in Bezug auf
diese Beschäftigung bestehe. Im vorliegenden Fall habe die Anstellung
beim Verein H. als Haupttätigkeit zu gelten, da die Beschwerdegegnerin
dieses Arbeitsverhältnis früher eingegangen sei. Die Beschwerdeführerin
postuliert dagegen in Übereinstimmung mit der Versicherten, der
beigeladenen Pensionskasse des Vereins A. sowie dem BSV eine gleichzeitig
laufende obligatorische Versicherung bei den Vorsorgeeinrichtungen beider
Arbeitgeber.

    3.3  In der Literatur sind die Meinungen zur Frage, ob von zwei
parallel ausgeübten Tätigkeiten zwingend die eine als nebenberufliche
bezeichnet werden muss, welche gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. c BVV 2
keine Versicherungspflicht begründet, geteilt. Laut CARL HELBLING
(Personalvorsorge und BVG, 7. Aufl., Bern 2000, S. 105) muss der
Arbeitnehmer, der bei zwei Arbeitgebern je mehr als den Mindestlohn
verdient, nur bei einem der Arbeitgeber obligatorisch versichert
werden. Die Wahl des betreffenden Arbeitgebers sei gegenseitig zu
vereinbaren (unter Vorbehalt der betreffenden Vorsorgereglemente). Zur
Stützung dieses Standpunktes wird vorgebracht, gemäss den Materialien zu
BVG und BVV 2 sei beabsichtigt worden, eine Ausdehnung des Obligatoriums
über den oberen Grenzbetrag (Art. 8 Abs. 1 BVG in Verbindung mit
Art. 5 BVV 2) hinaus nach Möglichkeit zu vermeiden (JÜRG BRÜHWILER,
Die betriebliche Personalvorsorge in der Schweiz, Bern 1989, S. 277;
MARKUS MOSER, Die Zweite Säule und ihre Tragfähigkeit, Diss. Basel 1993,
S. 31 f.; SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Sozialversicherungsrechtliche Probleme
flexibilisierter Arbeitsverhältnisse, in: ERWIN MURER [Hrsg.], Neue
Erwerbsformen - veraltetes Arbeits- und Sozialversicherungsrecht?, Bern
1996, S. 91 ff., 107 f.; dieselbe, Flexibilisierte Arbeitsverhältnisse
im Sozialversicherungsrecht, in: Soziale Sicherheit [CHSS] 1998
S. 125 ff., 129; CORINNE MONNARD SÉCHAUD, La protection offerte par
la prévoyance professionnelle et les nouvelles exigences en matière
d'aménagement du temps et des modes de travail, in: SZS 2001 S. 105
ff., 113 f.). Ausserdem wird argumentiert, um zu verhindern, dass
sich eine versicherte Person den Koordinationsabzug mehrmals gefallen
lassen müsse, solle das Versicherungsobligatorium nur in einem einzigen
Arbeitsverhältnis verwirklicht werden; die weiteren Einkommen könnten
freiwillig versichert werden (LEUZINGER-NAEF, Sozialversicherungsrechtliche
Probleme..., S. 107 f.; dieselbe, Flexibilisierte Arbeitsverhältnisse...,
S. 129). Demgegenüber bejaht MARKUS MOSER (Teilzeitarbeitsbedingte
Anwendungsprobleme im Leistungsbereich der beruflichen Vorsorge, in: AJP
2001 S. 1181 ff., 1186) das Bestehen einer mehrfachen Versicherungspflicht
für den Fall, dass eine sinnvolle Abgrenzung zwischen Haupt- und
Nebentätigkeit nicht möglich ist, und nennt als Beispiel gleichzeitige
Anstellungen mit einem Pensum von je 50% als Geographielehrer an
einer Privatschule und Sportlehrer in einem Ausbildungszentrum (AJP
2001 S. 1186 f.). Auch UELI KIESER (AJP 1999 S. 872 ff., 874) geht
bei zwei gleichwertigen Tätigkeiten vom Bestehen einer mehrfachen
Versicherungspflicht aus.

    3.4

    3.4.1  Den Ausgangspunkt der Auslegung einer Rechtsnorm bildet deren
Wortlaut (BGE 122 V 364 Erw. 4a mit Hinweis). Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. c
BVV 2 sind "Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig sind und bereits für
eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind"
(französischer Text: "Les salariés exerçant une activité accessoire,
s'ils sont déjà assujettis à l'assurance obligatoire pour une activité
lucrative exercée à titre principal"; italienischer Text: "I salariati
che esercitano un'attività accessoria, se sono già obbligatoriamente
assicurati per l'attività lucrativa principale"), der obligatorischen
Versicherung nicht unterstellt. Der Begriff der nebenberuflichen
Tätigkeit wird nicht definiert. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch
ist bei zwei dauerhaft in gleichem Umfang, mit gleicher Intensität
und zu vergleichbaren Lohnbedingungen ausgeübten Beschäftigungen
keine nebenberufliche Tätigkeit gegeben, sondern es liegen zwei
Haupttätigkeiten vor. Das grammatikalische Auslegungselement (vgl. dazu
HÄFELIN/HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., Zürich 2001,
Rz 91 ff.) spricht demnach gegen die Anwendbarkeit von Art. 1 Abs. 1
lit. c BVV 2 und damit für eine obligatorische Versicherung bei den
Vorsorgeeinrichtungen beider Arbeitgeber.

    3.4.2  In der Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember
1975 (BBl 1976 I 149 ff.) wird ausgeführt, es sei selbstverständlich, dass
der versicherte (koordinierte) Lohn (aus der freiwilligen Versicherung
gemäss Art. 46 BVG bzw. Art. 45 des damaligen Gesetzesentwurfs) den
Höchstbetrag (gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG) nicht übersteigen könne, auch wenn
die Gesamtlohnsumme des Arbeitnehmers höher sei, denn die Art. 7 und 8 BVG
gälten wie alle anderen Bestimmungen über die obligatorische Versicherung
sinngemäss für die freiwillige Versicherung (BBl 1976 I 253). Laut dem
Kommentar zum Entwurf der BVV 2 von Sommer 1983 (S. 7 f.) sollte durch
Art. 1 Abs. 1 lit. c dieser Verordnung soweit möglich verhindert werden,
dass Arbeitnehmer, die im Dienste mehrerer Arbeitgeber stehen, jedes
Mal dem Obligatorium unterstellt würden, da andernfalls die gesetzliche
Vorsorge in gewissen Fällen in einem vom Gesetzgeber unerwünschten
Masse ausgedehnt werden könnte. Ursprünglich habe die Expertenkommission
Kriterien für die Unterscheidung eines Hauptberufes von einem Nebenberuf
aufstellen oder eine Liste der typischen Nebenbeschäftigungen herausgeben
wollen. Schliesslich habe sie darauf verzichtet, weil es besser scheine,
die Lösung dieses Problems der Praxis zu überlassen. Den von dieser
Regelung erfassten Arbeitnehmern stehe die Möglichkeit offen, sich nach
Art. 46 Abs. 2 BVG zusätzlich versichern zu lassen.

    Diese Aussagen lassen erkennen, dass im Rahmen der Gesetz-
und Verordnungsgebung nicht mit einer Mehrzahl von obligatorischen
Versicherungsverhältnissen gerechnet wurde (vgl. auch SZS 1998 S. 381 ff.).
Ausgegangen wurde dabei von einer eigentlichen "Stammtätigkeit", welche
durch andere, bezüglich Umfang oder Dauer untergeordnete Beschäftigungen
ergänzt wird (vgl. die Beispiele im Aufsatz des BSV "Probleme im
Zusammenhang mit der Unterstellung im BVG", in: ZAK 1985 S. 362 ff.,
371 f.). Dies wird auch daraus deutlich, dass die Expertenkommission im
Hinblick auf den Erlass von Art. 1 Abs. 1 lit. c BVV 2 in Erwägung zog,
eine Liste der typischen Nebenbeschäftigungen herauszugeben.

    Im Verlauf der zwischenzeitlichen Entwicklung hat die Vorstellung,
wonach sich mehrere parallel ausgeübte Erwerbstätigkeiten zwingend in eine
"Stammtätigkeit" und andere, ergänzende Beschäftigungen von geringerer
Bedeutung unterteilen lassen, an Berechtigung verloren. Wie das BSV in
seiner Vernehmlassung zu Recht ausführt, stellt es heute keine absolute
Ausnahme mehr dar, dass eine Person ihre berufliche Arbeitskraft im Rahmen
von zwei grundsätzlich gleichwertigen Anstellungen verwertet. Angesichts
der deutlichen diesbezüglichen Veränderungen der Arbeitswelt seit dem
Inkrafttreten des BVG und der BVV 2 am 1. Januar 1985 kann den auf der
Grundlage der damaligen Verhältnisse geäusserten Auffassungen anlässlich
der Erarbeitung dieser Erlasse für deren heutige Auslegung nur beschränkte
Bedeutung beigemessen werden (vgl. allgemein zum Verhältnis zwischen
historischer und zeitgemässer Auslegung HÄFELIN/HALLER, aaO, Rz 101
ff. und 114 ff.).

    3.4.3  Mit dem gestützt auf Art. 2 Abs. 2 BVG erlassenen Art. 1
BVV 2, der die Ausnahmen vom Obligatorium regelt, wurde bezweckt, die
administrative Arbeit der Vorsorgeeinrichtungen zu erleichtern und zu
vermeiden, dass Arbeitnehmer dem Obligatorium unterstellt werden müssen,
wenn es nicht nötig ist (Kommentar zum Entwurf der BVV 2, S. 6). Im
Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit spielten offensichtlich
beide Überlegungen eine Rolle: Einerseits erlaubt die Beschränkung auf eine
Vorsorgeeinrichtung administrative Vereinfachungen; andererseits ist die
Annahme plausibel, eine Person geniesse auf Grund ihrer Haupttätigkeit
hinreichenden obligatorischen Versicherungsschutz, sodass für eine
zusätzlich ausgeübte Nebentätigkeit die Möglichkeit einer freiwilligen
Versicherung genüge. Diese ausgehend von einer (bei langfristiger
Betrachtung) deutlich im Vordergrund stehenden Hauptbeschäftigung und
einer klar untergeordneten Nebenbeschäftigung richtigen Überlegungen
treffen jedoch nicht zu, wenn eine Person gleichzeitig zwei gleichwertige
Tätigkeiten ausübt: Der administrative Aufwand hält sich bei zwei
"normalen" obligatorischen Versicherungen auf Grund eines Pensums von
je 50% in Grenzen, während die in der Lehre geforderten Verhandlungen
zwischen den beteiligten Vorsorgeeinrichtungen betreffend die
Übernahme der obligatorischen Versicherung, welche ausserdem unter
dem Vorbehalt der Reglemente stehen sollen (HELBLING, aaO, S. 105), zu
Schwierigkeiten führen können. Mit Blick auf das Versicherungsobligatorium
und die Rechtssicherheit unbefriedigend ist ausserdem die Möglichkeit
des Auftretens von Unklarheiten über die Leistungspflicht, wenn, wie
vorliegend, keine solchen Verhandlungen zwischen den Vorsorgeeinrichtungen
geführt wurden und ein Versicherungsfall eintritt. Administrative
Vereinfachungen können daher durch die Anwendung von Art. 1 Abs. 1 lit. c
BVV 2 auf zwei gleichwertige Anstellungsverhältnisse nicht erreicht
werden. Ebenso wenig rechtfertigt sich ohne weiteres die Annahme, bei
einer Person, deren Erwerbstätigkeit auf einer Mehrzahl gleichwertiger
Standbeine beruht, sei die obligatorische Versicherung nur für eines
dieser Standbeine nötig. Die freiwillige Versicherung ermöglicht zwar die
Erfassung der übrigen Anstellungsverhältnisse, und dies mit einem höheren
koordinierten Lohn, da der Koordinationsabzug nicht nochmals anfällt. Sie
bietet jedoch nicht nur aus theoretischer Sicht keinen vollwertigen Ersatz
für das grundsätzlich geltende Obligatorium, sondern erfüllt diese Funktion
auch in Wirklichkeit keineswegs, sind doch gemäss den Ausführungen des BSV
in seiner Vernehmlassung bei der Auffangeinrichtung als Hauptträgerin der
freiwilligen Versicherung in der ganzen Schweiz weniger als 100 Personen
versichert. Die Lehre weist darauf hin, dass die Verwirklichung der
freiwilligen Versicherung in der Praxis auf beachtliche Schwierigkeiten
stösst (HANS-ULRICH STAUFFER, Invalidität bei Teilzeitarbeit, in: SPV 2000
S. 479; derselbe, Teilzeitarbeit und Invalidität - Durchführungsfragen
in der beruflichen Vorsorge, in: SZS 2000 S. 504 ff., 506 f.; PASCALE
BYRNE-SUTTON, Le contrat de travail à temps partiel, thèse Genève 2001,
S. 275 ff.; vgl. auch MOSER, in: AJP 2001 S. 1181, wonach die meisten
ihm bekannten Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen den Abschluss
einer freiwilligen Versicherung explizit im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BVG
ausgeschlossen haben). Die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern,
vermag daher die Bejahung einer Ausnahme vom Versicherungsobligatorium
nicht zu rechtfertigen.

    3.4.4  Der Wortlaut der Bestimmung, die mit den Ausnahmetatbeständen
verfolgten Ziele sowie der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit sprechen
nach dem Gesagten gegen die Anwendbarkeit von Art. 1 Abs. 1 lit. c
BVV 2 auf eine Arbeitnehmerin, welche parallel und auf Dauer zwei
gleichwertige Erwerbstätigkeiten ausübt. Diese Gesichtspunkte überwiegen
gegenüber dem Umstand, dass im Rahmen der Gesetz- und Verordnungsgebung
nicht mit einer mehrfachen Versicherungspflicht gerechnet wurde. Die
Tatsache, dass der Koordinationsabzug für jedes einzelne obligatorische
Versicherungsverhältnis anfällt, ist eine Folge der fehlenden
Sonderregelung für Teilzeitanstellungen im Allgemeinen. Ob eine derartige
Sonderregelung angezeigt wäre, ist nicht durch das Gericht, sondern
durch die Organe der Gesetzgebung zu entscheiden. Mit der Bejahung der
mehrfachen Versicherungspflicht wird wohl eine Ausdehnung des Obligatoriums
über den Grenzbetrag gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5
BVV 2 hinaus grundsätzlich möglich. Der ebenfalls mehrfach anfallende
Koordinationsabzug beschränkt jedoch das Ausmass dieser Ausdehnung, während
die Höhe allfälliger Leistungen durch die Überentschädigungsbestimmungen
(Art. 24 BVV 2) begrenzt wird.

    Die Bejahung einer mehrfachen Versicherungspflicht bei nebeneinander
ausgeübten gleichwertigen Erwerbstätigkeiten drängt sich umso mehr auf,
als die gegenteilige Lösung zu problematischen Ergebnissen führen kann. Der
vorliegende Fall zeigt dies deutlich auf: Wird mit der Vorinstanz die
obligatorische Versicherung auf die Beschwerdeführerin beschränkt und
diese zur Ausrichtung einer halben Rente (auf der Grundlage des halben
Pensums) verpflichtet, stellt sich die Frage nach der Leistungspflicht der
Pensionskasse des Vereins A., welche der Versicherten bisher ihrerseits
eine halbe Rente ausgerichtet hat. Da keine obligatorische Versicherung
vorläge und bis zum Eintritt des Vorsorgefalles auch keine freiwillige
Versicherung abgeschlossen wurde, liesse sich ein Rentenanspruch gegen
diese Vorsorgeeinrichtung schwerlich begründen. Die Konsequenz, dass
der vollzeitlich erwerbstätig gewesenen Beschwerdegegnerin für die
Erwerbsunfähigkeit von 55% im Ergebnis nur Versicherungsleistungen im
Umfang einer Viertel-Invalidität (halbe Rente bei halbem Pensum) zustünden,
vermag aber - wiederum nicht zuletzt mit Blick auf das grundsätzlich
geltende Versicherungsobligatorium - kaum zu befriedigen.

    3.4.5  Zusammenfassend ist bei mehreren nebeneinander
ausgeübten gleichwertigen Erwerbstätigkeiten von einer mehrfachen
Versicherungspflicht auszugehen. Die Beschwerdegegnerin war demnach bei
den Vorsorgeeinrichtungen beider Arbeitgeber obligatorisch versichert.

Erwägung 4

    4.  Zu prüfen bleibt, ob die ins Recht gefasste Vorsorgeeinrichtung
der Versicherten eine Rente auszurichten hat.

    4.1

    4.1.1  Gemäss Art. 23 BVG hat Anspruch auf Invalidenleistungen, wer
im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50% invalid ist und bei
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat,
versichert war. Der Versicherte hat Anspruch auf eine volle Invalidenrente,
wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln,
auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist (Art. 24
Abs. 1 BVG).

    4.1.2  In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die
Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, eingetreten
ist, während die Beschwerdegegnerin sowohl beim Verein H. als auch beim
Verein A. je zu 50% angestellt und - nach dem vorstehend Gesagten - bei
den Vorsorgeeinrichtungen beider Arbeitgeber obligatorisch versichert
war. Gestützt auf die Feststellungen der Invalidenversicherung ist
von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit, einer Erwerbsunfähigkeit von 55%
sowie einem (allfälligen) Rentenbeginn am 1. Juli 1996 auszugehen. Die
Beschwerdegegnerin ist beim Verein H. weiterhin zu 50% angestellt,
während sie die Tätigkeit beim Verein A. aus gesundheitlichen Gründen
aufgegeben hat.

    4.2  Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte sich bisher nicht
mit der Frage zu befassen, welche Vorsorgeeinrichtung in welchem Umfang
leistungspflichtig wird, wenn eine gleichzeitig bei zwei Arbeitgebern zu je
50% angestellte und deshalb bei zwei Vorsorgeeinrichtungen obligatorisch
versicherte Person die dem einen Versicherungsverhältnis zu Grunde
liegende Erwerbstätigkeit wegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens
aufgibt, während sie beim der anderen Vorsorgeeinrichtung angeschlossenen
Arbeitgeber mit dem bisherigen Pensum angestellt bleibt. Im Unterschied zum
Sachverhalt des von der Vorinstanz zitierten Urteils L. vom 15. März 1999
(SZS 2001 S. 85; besprochen durch KIESER in: AJP 1999 S. 872 ff.) war
die hierortige Beschwerdegegnerin vor dem Eintritt der relevanten
Arbeitsunfähigkeit auch für das 50% übersteigende Pensum obligatorisch
berufsvorsorgerechtlich versichert. Die beiden Sachverhalte sind daher
nicht vergleichbar und das erwähnte Urteil ist für den vorliegenden Fall
nicht einschlägig. Gleiches gilt mit Bezug auf das von der Pensionskasse
des Vereins A. angerufene Urteil S. vom 16. Dezember 1992 (SZS 1994 S. 232
ff.), welches nicht zwei gleichwertige Anstellungen betraf.

    4.3

    4.3.1  Formal gesehen stellt die berufliche Vorsorge Ersatz für den
nach Eintritt eines Versicherungsfalles ausbleibenden Lohn dar (HELBLING,
a.a.O, S. 210). Aus diesem Grundsatz liesse sich ableiten, eine Leistung
sei bei Eintritt eines Versicherungsfalles (z.B. Invalidität) nicht
geschuldet, wenn der Lohn unverändert weiter fliesst, wie dies vorliegend
insofern zutrifft, als die Beschwerdegegnerin aus ihrem Arbeitsverhältnis
mit dem Verein H. weiterhin den einem halben Pensum entsprechenden Lohn
bezieht. Davon ausgehend bietet sich die Verneinung der Leistungspflicht
der Beschwerdeführerin (als Vorsorgeeinrichtung des Vereins H.) und die
Bejahung eines Anspruchs gegenüber der Pensionskasse des Vereins A. im
(von dieser tatsächlich ausgerichteten) Umfang einer halben Rente aus dem
diesem Versicherungsverhältnis zu Grunde liegenden halben Arbeitspensum
an. Diese Lösung ist jedoch abzulehnen, da der Beschwerdegegnerin, die ihre
Arbeitskraft gesamthaft im Rahmen eines Vollzeitpensums verwertet hat und
in diesem Umfang obligatorisch berufsvorsorgerechtlich versichert war,
nicht zuzumuten ist, für den Verlust der rund halben Erwerbsfähigkeit
lediglich mit Leistungen (halbe Rente aus halbem Pensum) entschädigt zu
werden, welche einer Viertels-Invalidität entsprechen. Im Gegensatz zu
den Vorsorgeeinrichtungen, welche, wie noch zu zeigen sein wird, durch
die grosse Zahl der Versicherten für etwas höhere Leistungen in den einen
Fällen durch etwas tiefere Leistungen in den andern Fällen einen Ausgleich
erhalten, kann die Versicherte ihre Erwerbseinbusse nicht wettmachen.

    4.3.2  Eine zweite Möglichkeit bestünde darin, dass sowohl
die Pensionskasse des Vereins A. als auch die Beschwerde führende
Vorsorgeeinrichtung je - entsprechend dem Invaliditätsgrad von 55% -
eine halbe Rente auf der Grundlage des mit dem jeweiligen halben Pensum
erzielten versicherten Verdienstes ausrichten. Diese Lösung wird in der
Lehre favorisiert (MOSER, in: AJP 2001 S. 1187; KIESER, in: AJP 1999 S.
874 Ziff. 7) und auch vom BSV in seiner Vernehmlassung befürwortet. Zur
Begründung wird insbesondere geltend gemacht, nur auf diese Weise sei es
möglich, dem Grundsatz der Massgeblichkeit der Invaliditätsbemessung der
Invalidenversicherung für beide Vorsorgeeinrichtungen Rechnung zu tragen
und eine allfällige spätere Erhöhung des Invaliditätsgrades sachgerecht
zu behandeln.

    Ein gewichtiger Nachteil dieser Lösung besteht darin, dass sie nicht
mit den versicherungstechnischen Grundlagen übereinstimmt: Die zu 55%
invalide Beschwerdegegnerin ist im Rahmen ihrer 50%igen Erwerbstätigkeit
beim Verein H. weiterhin obligatorisch berufsvorsorgerechtlich zu
versichern (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 lit. d BVV 2), wobei einzig
die Grenzbeträge für die Ermittlung des koordinierten Lohns halbiert
werden (Art. 4 BVV 2). Trägerin dieser obligatorischen Versicherung
ist notwendigerweise die Beschwerdeführerin als Vorsorgeeinrichtung
des Arbeitgebers. Diese hätte somit der Beschwerdegegnerin, welche von
Anbeginn an nur auf Grund eines Pensums von 50% bei ihr versichert war,
eine halbe Rente für dieses Pensum auszurichten und sie ausserdem mit
unverändertem Pensum weiterhin aktiv zu versichern. Es ist offensichtlich,
dass die entsprechende Versicherungsdeckung nicht vorhanden ist. Die
Möglichkeit eines Einkaufs besteht insoweit nicht, da nicht die Übernahme
eines erhöhten Risikos zur Diskussion steht, sondern die zusätzliche
Verpflichtung zur Ausrichtung bereits fällig gewordener Leistungen.

    Das Modell befriedigt aber auch aus anderen Gründen nicht. So
würde die Beschwerde führende Vorsorgeeinrichtung mit Einbrüchen
der Erwerbsfähigkeit der Versicherten konfrontiert, von denen der ihr
angeschlossene Arbeitgeber nicht betroffen ist, da die dortige Anstellung
im bisherigen Umfang weiter besteht, woran nichts ändert, dass die
Weiterbeschäftigung allenfalls formell auf einem neuen Arbeitsvertrag
basiert (so KIESER, in: AJP 1999 S. 874 Ziff. 5, unter Berufung auf
BRÜHWILER, aaO, S. 494). Für Anstellungen bei nicht ihr angeschlossenen
Arbeitgebern fühlt sich die Vorsorgeeinrichtung aus verständlichen
Gründen nicht verantwortlich. Aber auch für die versicherte Person kann
eine solche Konstellation Auswirkungen zeitigen, die in der Arbeitswelt
nicht ohne Bedeutung sind: Eine Versicherte, welche die ihr verbleibende
Arbeitskraft auf ein halbes Arbeitspensum konzentriert und hier vollwertige
Arbeit leistet, läuft Gefahr, trotzdem als teilweise Invalide zu gelten,
wenn ihr die Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers eine Invalidenrente
ausrichten muss. Daraus können für die weitere Tätigkeit und Laufbahn
Nachteile resultieren.

    4.3.3  Die mit den beiden erwähnten Varianten verbundenen Konsequenzen
werden vermieden, wenn die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin,
welche die Beschwerdegegnerin weiterhin im Umfang eines halben
Pensums versichert, verneint und demgegenüber die Pensionskasse des
Vereins A. verpflichtet wird, der Beschwerdegegnerin, welche das dort
versicherte halbe Pensum invaliditätsbedingt aufgegeben hat, eine
volle Rente (berechnet auf dem Lohn aus dem Beschäftigungsgrad von
50%) auszurichten. Da mit gelangt die Beschwerdegegnerin in den Genuss
derjenigen Leistungen, welche ihr auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit
von 55% zustehen, während die Beschwerdeführerin die Versicherung im
Rahmen der bestehenden Deckung weiterführen kann. Die Rente, welche die
Pensionskasse des Vereins A. auszurichten hat, entspricht dem im Rahmen
der obligatorischen Versicherung gedeckten Risiko. Es trifft zwar zu,
dass dieser Vorsorgeeinrichtung eine Leistung auferlegt wird, welche über
den - bei isolierter Betrachtung - aus der gegebenen Teilinvalidität in
Verbindung mit dem absolvierten Pensum resultierenden Anspruch hinaus
geht. Im Gegensatz zur Versicherungsnehmerin ist die Vorsorgeeinrichtung
jedoch auf Grund der Vielzahl versicherter Personen in der Lage, diesen
zusätzlichen Aufwand auszugleichen, da andere Versicherte in analoger
Konstellation das Arbeitsverhältnis bei dem ihr angeschlossenen Arbeitgeber
fortsetzen werden.

    Die gegen dieses Modell erhobenen Einwände vermögen nicht zu
überzeugen. Das Argument, die grundsätzliche Massgeblichkeit der
Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung (BGE 129 V 74
Erw. 4.1, 126 V 311 Erw. 1 mit Hinweisen) werde in Frage gestellt
(in diesem Sinn das BSV in seiner Vernehmlassung; ebenso MOSER, in:
AJP 2001 S. 1187; KIESER, in: AJP 1999 S. 874 Ziff. 8.3.), trifft bei
ganzheitlicher Betrachtung nicht zu. Die Invalidenversicherung legt
den Invaliditätsgrad mit Bezug auf die gesamte Erwerbsfähigkeit einer
versicherten Person fest. Bezogen auf ein halbes Pensum erhöht sich
der Invaliditätsgrad entsprechend. Ebenso wenig ergeben sich Probleme
mit der Anwendung von Art. 23 BVG (so aber KIESER, in: AJP 1999 S. 874;
MOSER, in: AJP 2001 S. 1187 f.). Erhöht sich die Arbeitsunfähigkeit
der Versicherten aus den gleichen gesundheitlichen Gründen, welche
zur rund hälftigen Erwerbsunfähigkeit geführt haben, so hat die
Beschwerdeführerin dafür Leistungen zu erbringen, tritt doch die
Arbeitsunfähigkeit in einem Zeitpunkt ein, als die Beschwerdegegnerin
bei ihr versichert ist und die Pensionskasse des Vereins A. bereits
die vollen Leistungen erbringt. Konkret hätte die Beschwerdegegnerin
Anspruch auf eine volle Rente der Beschwerdeführerin, falls sich der
Invaliditätsgrad auf mindestens 66 2/3% erhöhen sollte, was gemäss
Art. 1 Abs. 1 lit. d BVV 2 das Ende der obligatorischen Versicherung zur
Folge hat. Die Befürchtung, das obligatorische Versicherungsverhältnis
könne bei Erhöhung des Invaliditätsgrades auf mindestens 66 2/3%, aber
(zunächst) weniger als 75% erlöschen, ohne dass der versicherten Person
entsprechende Leistungen zustünden (vgl. MOSER, in: AJP 2001 S. 1187),
ist daher ebenfalls unbegründet.

    4.4  Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht
leistungspflichtig ist. Demgegenüber hat die Versicherte grundsätzlich
Anspruch auf eine volle Rente der Pensionskasse des Vereins A. Das
vorliegende Urteil entfaltet gestützt auf die erfolgte Beiladung auch
gegenüber dieser Vorsorgeeinrichtung Rechtskraftwirkung (Erw. 1 hievor).

Erwägung 5

    5.   (Gerichtskosten, Parteientschädigung)