Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 129 I 35



129 I 35

4. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
i.S. M.X. gegen Schulrat der Stadt Wil, Bezirksschulrat Wil und
Erziehungsrat des Kantons St. Gallen (staatsrechtliche Beschwerde)

    2P.81/2002 vom 7. November 2002

Regeste

    Art. 19, 36 und 62 BV; disziplinarischer Schulausschluss.

    Nach Art. 48 VSG/SG dauert die Schulpflicht - und damit auch der
Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Volksschulunterricht
im Sinne von Art. 19 BV - grundsätzlich bis zum Abschluss der dritten
Oberstufenklasse (E. 7).

    Voraussetzungen für die Einschränkung dieses sozialen
Grundrechtsanspruches (E. 8-10).

    Das Gemeinwesen hat in der Regel eine Weiterbetreuung ausgeschlossener
Grundschüler durch geeignete Personen oder öffentliche Institutionen zu
gewährleisten (E. 11.2).

    Besucht der ausgeschlossene Schüler, dem ersatzweise ein
Schulunterricht in einem öffentlichen Erziehungs- oder Schulheim angeboten
worden ist, dennoch eine Privatschule, kann der Kanton die Übernahme der
Kosten ablehnen (E. 11.4 und 11.5).

Sachverhalt

    A.- M.X. (geb. 1984) besuchte im Herbst 2000 die dritte Realklasse der
Oberstufe Lindenhof in Wil/SG. Kurz nach Beginn der Herbstschulferien, am
späten Abend des 2. Oktober 2000 (ca. 22.15 Uhr), kam es auf dem Areal der
Schulanlage Lindenhof zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Hauswart und
M.X. sowie drei weiteren Schülern. Der Hauswart wollte nach Reklamationen
aus der Nachbarschaft die sich dort aufhaltende Gruppe von lärmenden
Schülern vom Schulareal wegweisen. Im Verlauf der Auseinandersetzung
schlug M.X. den Hauswart heftig mit der Faust ins Gesicht, worauf dieser
verletzt zu Boden stürzte.

    B.- Gestützt auf eine Strafanzeige des Hauswartes eröffnete die
Jugendanwaltschaft des Untersuchungsamtes Gossau ein Strafverfahren gegen
M.X. wegen einfacher Körperverletzung.

    C.- Der Präsident des Schulrates der Stadt Wil schloss am 18. Oktober
2000 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme M.X. ab dem 23. Oktober 2000
bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Strafverfahrens vom Besuch des
Schulunterrichts aus.

    Von Oktober 2000 bis Juli 2001 beendete M.X. das 10.  Schuljahr im
privaten Bildungszentrum Ortega in Wil (Schulkosten für beide Semester
Fr. 9'500.-).

    D.- Am 27. April 2001 verfügte der Schulrat der Stadt Wil gestützt
auf Art. 55 des Volksschulgesetzes des Kantons St. Gallen (VSG/SG)
den definitiven Schulausschluss von M.X. aus disziplinarischen Gründen,
unter Benachrichtigung der Vormundschaftsbehörde. Weiter wurde ihm das
Betreten des Schulareals Lindenhof untersagt.

    Mit Rekurs vom 15. Mai 2001 wandte sich M.X. gegen diesen Entscheid an
den Bezirksschulrat des Bezirkes Wil. Dieser trat am 5. September 2001 auf
den Rekurs nicht ein bzw. wies diesen ab. Abgewiesen wurde insbesondere
der Antrag auf Übernahme der Kosten für eine (Privat-)Schule.

    Den gegen diesen Entscheid gerichteten Rekurs wies der Erziehungsrat
des Kantons St. Gallen mit Beschluss vom 27. Februar 2002 ab.

    E.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 3.  April 2002 beantragt M.X.,
den Beschluss des Erziehungsrates des Kantons St. Gallen aufzuheben. Es
sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

    Das Erziehungsdepartement des Kantons St. Gallen beantragt, die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

    Der Schulrat der Stadt Wil und der Bezirksschulrat des Bezirkes Wil
beantragen sinngemäss, die Beschwerde abzuweisen.

    Das Bundesgericht weist die staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit
es darauf eintritt.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 7

    7.  Der Beschwerdeführer macht im Hauptpunkt geltend, gemäss Art. 19
und Art. 62 Abs. 2 BV sowie Art. 13 Abs. 2 des Internationalen Paktes
vom 16. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Rechte (UNO-Pakt I; SR 0.103.1) bestehe ein Anspruch und eine Pflicht
auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Gemäss
Art. 48 VSG/SG dauere die Schulpflicht bis zum Abschluss der dritten
Oberstufenklasse. Sein Ausschluss von der öffentlichen Schule verletze
den entsprechenden (absoluten) Rechtsanspruch.

    7.1  Nach dem ergänzenden Schriftenwechsel steht fest, dass der im
Oktober 1994 von Degersheim/SG nach Wil/SG zugezogene Beschwerdeführer
im Zeitpunkt seines Ausschlusses die dritte Realklasse der Oberstufe
Lindenhof in Wil/SG besuchte. Wegen der Wiederholung der 4. Primarklasse
im Schuljahr 1995/96 hatte er zu diesem Zeitpunkt bereits 9 1/4 Jahre
in der Volksschule absolviert. Nach seinem Ausschluss trat er in das
10. Schuljahr der Privatschule Ortega Wil ein, weil diese kein neuntes
Schuljahr führte.

    7.2  Art. 19 BV gewährleistet einen Anspruch auf ausreichenden und
unentgeltlichen Grundschulunterricht. Dieses soziale Grundrecht verleiht
einen individuellen subjektiven Anspruch auf eine staatliche Leistung,
nämlich auf eine grundlegende Ausbildung. Es dient insbesondere der
Verwirklichung der Chancengleichheit, indem in der Schweiz alle Menschen
ein Mindestmass an Bildung erhalten, das nicht nur für ihre Entfaltung,
sondern auch die Wahrnehmung der Grundrechte unabdingbar ist (RENÉ RHINOW,
Die Bundesverfassung 2000, Basel 2000, S. 341; ULRICH MEYER-BLASER/THOMAS
GÄCHTER, Der Sozialstaatsgedanke, in: Verfassungsrecht der Schweiz, Hrsg.
Daniel Thürer/Jean-François Aubert/Jörg Paul Müller, Zürich 2001, §
34 N. 32).

    Nach Art. 62 BV sorgen die für das Schulwesen zuständigen Kantone
für den ausreichenden, allen Kindern offen stehenden, an öffentlichen
Schulen unentgeltlichen obligatorischen Grundschulunterricht.

    7.3  Die Anforderungen, die Art. 19 BV an den obligatorischen
Grundschulunterricht stellt ("ausreichend"), belässt den Kantonen bei der
Regelung des Grundschulwesens einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Die
auf Grund von Art. 19 BV geschuldete Grundschulung ist daher grundsätzlich
durch ein Gesetz festzulegen (JÖRG PAUL MÜLLER, Allgemeine Bemerkungen zu
den Grundrechten, § 39 N. 52, in: Verfassungsrecht der Schweiz, Hrsg.
Daniel Thürer/Jean-François Aubert/Jörg Paul Müller, Zürich 2001).
Die Ausbildung muss aber auf jeden Fall für den Einzelnen angemessen und
geeignet sein (BGE 117 Ia 27 E. 6a) und genügen, um die Schüler angemessen
auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten; dies
bedingt auch eine Mindestdauer der Schulpflicht, wobei sich die Kantone
auf eine Mindestdauer von neun Jahren geeinigt haben (Art. 2 lit. b des
Konkordates vom 29. Oktober 1970 über die Schulkoordination, vom Bundesrat
genehmigt am 14. Dezember 1970, dem der Kanton St. Gallen 1971 beigetreten
ist [SR 411.9]). Der Unterricht muss grundsätzlich am Wohnort der Schüler
erteilt werden; die räumliche Distanz zwischen Wohn- und Schulort darf den
Zweck der ausreichenden Grundschulausbildung nicht gefährden. Behinderte
Kinder haben ebenfalls Anspruch auf eine kostenlose, ihren Fähigkeiten
angepasste Schulung (ULRICH MEYER-BLASER/THOMAS GÄCHTER, aaO, § 34
N. 32 ff.). Damit ergibt sich aus Art. 19 BV ein Anspruch auf eine den
individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung
entsprechende unentgeltliche Grundschulbildung (vgl. BGE 117 Ia 27 E. 5b,
6). Der Anspruch wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes in einem
Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt
ist bzw. wenn es Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen
Wertordnung als unverzichtbar gelten (BGE 119 Ia 178 E. 8a S. 194 f.)

    7.4  Art. 19 BV bezieht sich nur auf die (öffentliche) Grundschule
(d.h. Mittelschulen [bspw. Untergymnasium] ausgenommen) während der
obligatorischen Schulzeit (vgl. Urteil 1P.277/2000 vom 26. Oktober
2000, E. 3b; vgl. REGINA KIENER, Bildung, Forschung und Kultur, in:
Verfassungsrecht der Schweiz, § 57 N. 7; PETER SALADIN/MARTIN AUBERT,
Sozialverfassung, in: Walter Kälin/Urs Bolz, Handbuch des bernischen
Verfassungsrechts, Bern 1995, S. 97 f.; HERBERT PLOTKE, Bildung und
Schule in den kantonalen Verfassungen, in: Strukturen des schweizerischen
Bildungswesens, Beiheft zur ZSR, Basel 1994, S. 65; PIUS GEBERT, Das Recht
auf Bildung nach Art. 13 des UNO-Paktes über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte, Diss. St. Gallen 1996, S. 374; JÖRG PAUL MÜLLER,
Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S. 651 f.; vgl. BGE 103 Ia 394
E. 2a). Nicht vom verfassungsrechtlichen Anspruch erfasst werden die an die
obligatorische Schulzeit anschliessenden Bildungsstufen beispielsweise an
Mittelschulen oder Seminarien (vgl. URS BOLZ, in: Walter Kälin/Urs Bolz,
Handbuch des bernischen Verfassungsrechts, N. 12 zu Art. 29 BV, S. 318).

    Art. 19 BV gewährleistet somit jedem Kind eine unentgeltliche, seinen
Fähigkeiten entsprechende Grundschulbildung während der obligatorischen
Schulzeit von mindestens neun Jahren (vgl. PETER SALADIN/MARTIN AUBERT,
Sozialverfassung, in: Walter Kälin/Urs Bolz, Handbuch des bernischen
Verfassungsrechts, S. 97 f.).

    7.5  Der Beschwerdeführer geht davon aus, Art. 48 VSG/SG verleihe
ihm einen Rechtsanspruch auf unentgeltlichen Besuch der Grundschule bis
zum Abschluss der dritten Oberstufenklasse. Er habe nicht nur Anspruch
auf neun Jahre staatlich bezahlten Volksschulunterricht, sondern auch
auf einen bezahlten ordentlichen Abschluss der dritten Oberstufenklasse.
Dieses letzte Oberstufenschuljahr habe er an der Privatschule absolviert,
weshalb der Erziehungsrat die Kosten dafür zu übernehmen habe.

    7.5.1  Im angefochtenen Entscheid wird dazu ausgeführt, dem
Beschwerdeführer stehe grundsätzlich ein Anspruch auf neun Jahre staatlich
bezahlten Volksschulunterricht zu; dieser könne unter den Voraussetzungen
von Art. 36 BV beschränkt werden. Aus der Begründung ergibt sich jedoch
weiter, dass der Erziehungsrat den Umstand, dass der Beschwerdeführer
die Volksschule bereits während mehr als neun Jahren besucht hatte,
nicht berücksichtigt hat.

    7.5.2  Das Erziehungsdepartement des Kantons St.  Gallen hat in
seinen Vernehmlassungen ausgeführt, der Anspruch auf ausreichenden und
unentgeltlichen Grundschulunterricht werde bezüglich seiner Dauer im
Kanton St. Gallen durch Art. 48 VSG/SG konkretisiert. Danach dauere
die Schulpflicht - und damit auch der Anspruch auf ausreichenden und
unentgeltlichen Volksschulunterricht - grundsätzlich bis zum Abschluss der
dritten Oberstufenklasse. Die Schulpflicht gelte jedoch nicht absolut. Nach
Art. 49 und 50 VSG/SG könne unter bestimmten Voraussetzungen die vorzeitige
Entlassung bzw. Befreiung von der Schulpflicht verfügt werden. Der
disziplinarische Ausschluss von der öffentlichen Volksschule nach Art. 55
Abs. 2 VSG/SG beende demgegenüber die Schulpflicht nicht. Da in letzterem
Fall die Vormundschaftsbehörde zu benachrichtigen sei, gehe aber die
Verantwortung für das Wohl des Kindes und für dessen Beschulung vom Träger
der öffentlichen Volksschule auf die Vormundschaftsbehörde über. Diese habe
nach den Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches abzuklären,
ob geeignete Kindesschutzmassnahmen vorzunehmen seien; allenfalls
habe die Jugendstaatsanwaltschaft geeignete Massnahmen zu treffen. Im
Vordergrund stehe bei einem noch schulpflichtigen Kind die Einweisung in
eine stationäre Struktur, namentlich ein Schulheim.

    7.5.3  Das Volksschulgesetz des Kantons St.  Gallen gilt für die
öffentlichen Schulen (Art. 1). Die Volksschule besteht aus den Schultypen
Primarschule (Unterstufe 1.-3. Schuljahr, Mittelstufe 4.-6. Schuljahr),
Realschule und Sekundarschule (7.-9. Schuljahr) sowie freiwilliges zehntes
Schuljahr als Oberstufe (Art. 2). Die Schulgemeinden können selber darüber
entscheiden, ob sie ein zehntes Schuljahr führen; von den Eltern kann
ein angemessenes Schulgeld verlangt werden (Art. 9bis VSG/SG).

    Unter dem Kapitel "IV. Schüler, 1. Schulpflicht", Randtitel
"Dauer" bestimmt zunächst Art. 48 VSG/SG unter "a) allgemein",
dass die Schulpflicht bis zum Abschluss der dritten Oberstufenklasse
dauere. Unter dem Randtitel "b) vorzeitige Entlassung" kann davon aus
wichtigen Gründen abgewichen werden, sofern ein Schüler neun Jahre
die Schule besucht hat. Gemäss Art. 55 VSG/SG kann der Schulrat gegen
Schüler, deren Verhalten zu Beanstandungen Anlass gibt, als schwerste
Disziplinarmassnahme den Ausschluss von der Schule verfügen; in diesem Fall
ist nach Art. 13 der kantonalen Verordnung über den Volksschulunterricht
vom 11. Juni 1996 (Volksschulverordnung, VVU/SG) die Vormundschaftsbehörde
zu benachrichtigen.

    7.5.4  Die Auslegung der gesetzlichen Regelung durch das
Erziehungsdepartement findet ihre Stütze im Wortlaut der in Frage
stehenden Bestimmungen. Sie liegt auch dem angefochtenen Entscheid des
Erziehungsrates zu Grunde (E. 6, 8 und 9). Der Beschwerdeführer teilt
sie ebenfalls. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
grundsätzlich Anspruch auf den unentgeltlichen Besuch der öffentlichen
Schule bis zum Abschluss der dritten Oberstufenklasse hat.

    7.6  Inwieweit die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang
ebenfalls angeführte Bestimmung von Art. 13 Abs. 2 UNO-Pakt I
weitergehende Ansprüche gewähren soll, ist weder ersichtlich noch in
einer den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden
Weise dargelegt.

    7.7  Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 62 Abs. 2
BV rügt, ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. Diese
Bestimmung begründet - anders als die im 2. Titel erwähnten Grundrechte
und Bürgerrechte - keinen Rechtsanspruch des Einzelnen. Sie richtet sich
allein an die Kantone und regelt einzig deren Zuständigkeit, für einen
ausreichenden, obligatorischen Grundschulunterricht zu sorgen, der allen
Kindern offen steht; an öffentlichen Schulen muss er unentgeltlich sein.

    7.8  Nach dem angefochtenen Entscheid wirkt der Schulausschluss -
vorbehältlich einer gegenteiligen Verfügung eines anderen Schulträgers
an einem neuen Aufenthaltsort - für das ganze Kantonsgebiet. Der
Beschwerdeführer beanstandet dies als Ermessensüberschreitung.

    Die Schulgemeinden sind Träger der öffentlichen Volksschule (Art. 4
Abs. 1 VSG/SG). Der kommunale Schulrat organisiert und führt die Schule
(Art. 111 VSG/SG). Die Zuständigkeit des Schulrates beschränkt sich
somit auf den Bereich der jeweiligen Schulgemeinde. Dies hat zur Folge,
dass der Ausschluss zwar nur für die betreffende Schulgemeinde gilt; ein
ausgeschlossener Schüler muss aber erst durch eine andere Schulgemeinde
aufgenommen werden, bevor er weiter zur Schule gehen kann, was
grundsätzlich einen Wechsel des Aufenthaltsortes voraussetzt (vgl. Art. 52
f. VSG/SG). Diese Konsequenz unterstreicht zwar die Schwere der Massnahme,
hat indessen keine direkten rechtlichen Auswirkungen. Insofern enthält
der Entscheid der kantonalen Behörden keine einzelfallbezogene anfechtbare
Anordnung, sondern orientiert bloss über die sich aus dem Gesetz ergebenden
Folgen eines Ausschlusses.

Erwägung 8

    8.

    8.1  Im angefochtenen Entscheid wird dargelegt, der Schulausschluss
genüge den Anforderungen, die im Sinne von Art. 36 BV an die Beschränkung
von Grundrechten zu stellen sind.

    Der Beschwerdeführer bestreitet dies sinngemäss, indem er
geltend macht, er habe einen absoluten Anspruch auf unentgeltlichen
Volksschulunterricht bis zum Abschluss der dritten Oberstufenklasse.

    8.2  Art. 36 BV, welcher die kumulativ erforderlichen Voraussetzungen
für die Einschränkung von Grundrechten aufzählt, ist im Wesentlichen
auf Freiheitsrechte zugeschnitten. Bei den Sozialrechten kommen nach der
neueren Lehre die Bestimmungen über die Einschränkung von Grundrechten
nicht zur Anwendung. Rechtliche Einschränkungen sozialer Grundrechte
als Mindeststandards und damit auch des Anspruches auf ausreichenden
und unentgeltlichen Grundschulunterricht sind somit grundsätzlich
ausgeschlossen. Soziale Grundrechte bedürfen jedoch regelmässig
der Konkretisierung durch den Gesetzgeber und den Richter. Solche
Konkretisierungen schliessen zwangsläufig auch gewisse Einschränkungen
mit ein. Ihre Grenze, die auch bei der Konkretisierung durch den Richter
zu beachten ist, finden die verfassungsrechtlich gewährleisteten sozialen
Minimalansprüche namentlich in der Leistungsfähigkeit des Staates (vgl. BGE
129 I 12 E. 6.2 f. S. 19 mit Hinweisen auf die Lehre).

    Stehen konkretisierende Einschränkungen von sozialen
Grundrechtsansprüchen in Frage, ist im Einzelfall in sinngemässer Anwendung
von Art. 36 BV zu prüfen, ob die Erfordernisse der gesetzlichen Basis
(Art. 36 Abs. 1 BV), des überwiegenden öffentlichen oder privaten
Interesses (Abs. 2) sowie der Verhältnismässigkeit (Abs. 3) erfüllt
sind, wobei - analog zu den Freiheitsrechten - der Kernbereich des
Verfassungsanspruches in jedem Fall gewahrt bleiben muss. Ist in solchem
Zusammenhang eine Abwägung zwischen den in Frage stehenden öffentlichen
Interessen und den Individualinteressen vorzunehmen, kann dem Grundsatz
der Verhältnismässigkeit mitunter die Funktion eines Untermassverbotes
zukommen (vgl. BGE 129 I 12 E. 6.4 S. 20).

    Der Schulausschluss auf unbestimmte Dauer stellt einen schweren
Eingriff in das verfassungsmässige Recht auf unentgeltlichen
Grundschulunterricht dar. Das Bundesgericht prüft deshalb auch die
Auslegung und Anwendung des einschlägigen kantonalen Rechts grundsätzlich
mit freier Kognition (BGE 123 I 313 E. 2b S. 317; 121 I 326 E. 2b S. 329;
106 Ia 100 E. 6c S. 106; je analog). Den kantonalen Behörden steht bei
der Wahl von Disziplinarmassnahmen jedoch ein Ermessensspielraum zu,
geht es dabei doch um die Würdigung besonderer persönlicher Umstände und
schulischer Verhältnisse, die die kantonalen Behörden besser kennen und
überblicken. Das Bundesgericht übt deshalb eine gewisse Zurückhaltung und
greift nur ein, wenn die kantonalen Behörden diesen Spielraum überschritten
haben (vgl. BGE 101 Ia 172 E. 3).

Erwägung 9

    9.

    9.1  Die gesetzliche Grundlage für den Schulausschluss ist vorliegend
gegeben (Art. 55 VSG/SG) und nicht bestritten. Es ist deshalb weiter zu
prüfen, ob der Schulausschluss durch ein genügendes öffentliches Interesse,
wozu auch der Schutz von Grundrechten Dritter gehört, gerechtfertigt ist.

    Auf Grund des Obligatoriums des Grundschulunterrichts besteht ein
erhebliches öffentliches Interesse an einem geordneten Schulbetrieb
und der regelmässigen Erfüllung der Schulpflicht. Dieses öffentliche
Interesse überwiegt in aller Regel die privaten Interessen der einzelnen
Schüler und rechtfertigt gewisse Einschränkungen, insbesondere
Disziplinarmassnahmen. Dabei sind nicht nur Disziplinarmassnahmen
zulässig, die zum Ziel haben, einen geordneten Schulbetrieb unmittelbar
sicherzustellen; sie können auch präventiv-erzieherische Zwecke
verfolgen. Sie dürfen jedoch nicht dazu dienen, schlechte Leistungen der
Benutzer zu ahnden (BGE 129 I 12 E. 8.3 S. 22).

    Die Schule erbringt ihre Leistungen nicht im eigenen Interesse,
sondern im Interesse der Schüler. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat
eine öffentliche Schule von einer Gesamtsicht auszugehen. Sowohl in der
Vermittlung des Lehrstoffes als auch bei ihrer Organisation muss sie
sich an einen möglichst breiten gemeinsamen Nenner halten, und sie hat
die Kohärenz der Schulklassen und des Unterrichts zu gewährleisten. Die
Berücksichtigung von Interessen einzelner Schüler findet daher dort
ihre Schranken, wo ein geordneter und effizienter Schulbetrieb nicht
mehr aufrechterhalten werden kann und dadurch der Ausbildungsauftrag
der Schule in Frage gestellt wird. Die Ausübung des Anspruches auf einen
den individuellen Fähigkeiten entsprechenden Grundschulunterricht durch
einen Schüler wird insoweit durch den entsprechenden Anspruch der anderen
Schüler begrenzt. Wird der geordnete Schulbetrieb durch einen Schüler
derart gestört, dass dadurch der Bildungsauftrag der Schule gegenüber
anderen Schülern der Klasse oder des betreffenden Schulhauses in Frage
gestellt wird, liegt der vorübergehende Ausschluss des Störers vom
Unterricht sowohl im öffentlichen Interesse als auch im (überwiegenden)
privaten Interesse der übrigen Schüler an einer genügenden unentgeltlichen
Schulbildung (BGE 129 I 12 E. 8.4 S. 23).

    9.2  Im angefochtenen Entscheid wird dargelegt, dass der
Beschwerdeführer - nebst dem Faustschlag ins Gesicht des Schulhauswartes -
innerhalb und ausserhalb des Unterrichts immer wieder zu Beanstandungen
Anlass gegeben habe; aus den Akten gehe zudem hervor, dass der Schulrat ihm
gegenüber in den Jahren 1999 und 2000 mehrere schriftliche Beanstandungen
sowie ein Skilagerverbot als Folge nicht akzeptablen Verhaltens habe
aussprechen müssen. Erschwerend falle in Betracht, dass er durch
seinen tätlichen Übergriff auch die Ordnungs- und Kontrollfunktion
des Schulhauswartes grob missachtet habe. Dieser übe faktisch eine
Disziplinargewalt gegenüber den Schülern aus; er sei befugt, Personen
vom Schulareal wegzuweisen und die Einhaltung der Vorschriften über die
Benützung der Schulanlagen durch Dritte zu überwachen. Dass sich der
Vorfall mit dem Schulhauswart in der schulfreien Zeit ereignet habe,
sei unerheblich. Denn die Schüler hätten sich gemäss Art. 54 VSG/SG in
Schule und Öffentlichkeit anständig und rücksichtsvoll zu verhalten. Die
Schule könne daher gestützt auf ihren erzieherischen Auftrag auch
Verhaltensfehler, schlechte Gewohnheiten und unanständiges Benehmen
eines Schülers ausserhalb der Schule sanktionieren. Der in Frage stehende
Vorfall habe sich auf dem Schulareal abgespielt und der Beschwerdeführer
sei als Schüler der Disziplinargewalt des Schulrates Wil unterstanden,
womit zwischen dem disziplinarrelevanten Ereignis und der öffentlichen
Volksschule in zeitlicher, räumlicher und persönlicher Hinsicht ein
hinreichender Anknüpfungspunkt bestanden habe. Durch sein disziplinarisch
auffälliges Verhalten habe der Beschwerdeführer dazu beigetragen, den
Bildungsanspruch seiner Mitschüler zu schmälern.

    9.3  Der Beschwerdeführer hält dem lediglich entgegen, der
Bildungsanspruch der übrigen Schüler sei durch den ausserhalb der
Schulzeit liegenden Vorfall weder geschmälert noch der Schulunterricht
gestört worden.

    9.4  Er verkennt damit, dass sich der Ausschluss insbesondere
auch auf sein früheres Verhalten stützt, welches unbestrittenermassen
bereits mehrmals zu Beanstandungen Anlass gegeben hat. So habe er den
Unterricht und die Konzentration der Mitschüler der Klasse oft gestört,
sei er gegenüber Lehrkräften oder Mitschülern übellaunig aufgetreten,
habe er oft den Unterricht boykottiert oder gestört. Er habe sich kaum
an Regeln und Pflichten gehalten, die im Klassenzimmer und in der Schule
gelten. Beispielsweise könne er problemlos weiterschwatzen, auch wenn man
ihn zwei- oder dreimal ermahne. Drohe man ihm mit Strafen oder anderen
Massnahmen, könne die Situation relativ schnell eskalieren; er lasse sich
nichts befehlen.

    Das Verhalten des Beschwerdeführers wurde bereits am 10.
März 1999 schriftlich beanstandet und ein weiteres Mal am 25. März
1999. Aus demselben Grund wurde am 25. November 1999 ein Skilagerverbot
ausgesprochen. Am 31. Mai und 6. Juni 2000 beanstandete der Schulrat das
Verhalten des Beschwerdeführers erneut schriftlich.

    9.5  Unter diesen Umständen ist der Schluss des Erziehungsrates,
der Beschwerdeführer habe dazu beigetragen, den Bildungsanspruch seiner
Mitschüler zu schmälern, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat
durch seinen tätlichen Angriff auf ein Organ der Schule auch das schulische
Umfeld empfindlich gestört. Sein Verhalten rechtfertigt grundsätzlich
den Ausschluss vom weiteren Besuch der Volksschule. Ein hinreichendes
öffentliches Interesse an der angefochtenen Massnahme ist demnach gegeben.

Erwägung 10

    10.

    10.1  Der Beschwerdeführer macht geltend, der Schulausschluss sei
willkürlich (Art. 9 BV), da er ihn unangemessen hart treffe; es hätten
auch mildere Disziplinarmassnahmen zur Verfügung gestanden: Androhung
des Ausschlusses, befristeter Ausschluss, Umplatzierung in ein anderes
Schulhaus.

    10.2  Das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt,
dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen eines im übergeordneten
öffentlichen (oder privaten) Interesse liegenden Zieles geeignet,
erforderlich und für den Betroffenen zumutbar ist. Erforderlich ist
eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation (BGE 127 IV 154 E. 4c S. 161
mit Hinweis). Hierfür ist zunächst zu untersuchen, ob der Eingriff
bzw. die Leistungsbeschränkung geeignet ist, um den angestrebten Zweck
zu erreichen. Sodann muss der Eingriff möglichst schonend erfolgen und
sich in jedem Fall innerhalb des für den Betroffenen Zumutbaren halten.

    Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist nach Möglichkeit
zunächst die jeweils weniger einschneidende Massnahme zu treffen (vgl. BGE
122 II 193 E. 3b/bb S. 200). Der Ausschluss aus disziplinarischen
Gründen ist daher erst zulässig, wenn weniger weit gehende Massnahmen,
verbunden mit der Androhung des Ausschlusses, nicht den gewünschten Erfolg
gezeigt haben, es sei denn, der Disziplinarverstoss sei so schwer, dass
der fehlbare Schüler untragbar für die Schule geworden ist und diese,
sofern der Schüler nicht entfernt wird, ihre Aufgabe nicht mehr richtig
erfüllen kann (BGE 87 I 337 E. 4b S. 341). Der Ausschluss kommt somit nur
als letzte und schärfste Massnahme (ultima ratio) in Frage. Auch seine
Dauer muss der Situation angemessen sein.

    10.3  Angesichts der schwer wiegenden Störungen des Unterrichts durch
den Beschwerdeführer sowie seines gewalttätigen Auftretens erscheint sein
Ausschluss von der Schule als grundsätzlich geeignet, um die durch sein
Verhalten und Auftreten gestörte Schulordnung wiederherzustellen und das
angestrebte Ziel, der Schule die Erfüllung ihrer Aufgabe gegenüber den
anderen Schülern wieder zu ermöglichen, zu erreichen (vgl. BGE 87 I 337
E. 4b S. 341).

    10.4  Der Beschwerdeführer wurde im weiteren nicht unvermittelt
ausgeschlossen. Dem Ausschluss sind vielmehr mehrere schriftliche
Beanstandungen und ein Skilagerverbot vorausgegangen. Diese weniger
einschneidenden Massnahmen haben sich indessen als unwirksam erwiesen. Nach
dem Vorfall mit dem Schulhauswart, der zu dessen Hospitalisierung führte
und in einem Schulbetrieb nicht tragbar ist, muss auch das Kriterium der
Erforderlichkeit als erfüllt gelten.

    10.5  In Berücksichtigung der erwähnten Umstände und angesichts der
gewissen Zurückhaltung, die sich das Bundesgericht in der Überprüfung
von Disziplinarmassnahmen auferlegt, kann schliesslich nicht gesagt
werden, der Ausschluss des Beschwerdeführers für den Rest des dritten
Oberstufenschuljahres stehe in einem Missverhältnis zum angestrebten Zweck
und sei für den Beschwerdeführer mit untragbaren Folgen verbunden. Damit
erweist sich die angefochtene Massnahme als verhältnismässig.

Erwägung 11

    11.

    11.1  Der Bezirksschulrat wies auch den Antrag des Beschwerdeführers
ab, die Kosten für eine private Schule zu übernehmen. Der Erziehungsrat
ist im angefochtenen Entscheid ebenfalls zum Schluss gekommen,
für die Finanzierung des Privatschulbesuches durch den öffentlichen
Volksschulträger bestehe keine gesetzliche Grundlage.

    Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, er habe auch bei einem
Ausschluss vom öffentlichen Schulbesuch Anspruch auf staatlich bezahlten
Abschluss der dritten Oberstufenklasse bzw. auf staatlich bezahlten
Ersatzunterricht. Wenn die zuständige Behörde einen Schüler während der
Anspruchsdauer ausschliesse, müsse sie einen staatlich finanzierten Ersatz
anbieten. Ein Ausschluss, der nicht durch bezahlten Ersatzunterricht
kompensiert werde, verletze Art. 19 BV.

    11.2  Selbst ein vorübergehender Ausschluss von der Schule während der
Dauer der obligatorischen Grundschulpflicht muss im Lichte von Art. 19
BV der Erziehungs- und Unterstützungsaufgabe untergeordnet werden,
die dem Gemeinwesen dem Kind gegenüber ebenfalls obliegt (vgl. Art. 3
VSG/SG). Diese Aufgabe ist bei einem unbefristeten, bzw. definitiven
Ausschluss erst recht zu berücksichtigen. In der Regel hat dies - bis
zum Ende der obligatorischen Schulpflicht - durch Gewährleistung einer
Weiterbetreuung ausgeschlossener Schüler durch geeignete Personen oder
Institutionen zu geschehen (BGE 129 I 12 E. 9.5 S. 26).

    11.3  Im Gegensatz zur vorzeitigen Entlassung aus der Schulpflicht,
die gemäss Art. 48 VSG/SG nach neun besuchten Schuljahren aus wichtigen
Gründen möglich ist, beendet der disziplinarische Ausschluss im Sinne von
Art. 55 VSG/SG die Schulpflicht nicht. Davon gehen auch der Erziehungsrat
und das Erziehungsdepartement aus. Sie vertreten jedoch die Auffassung,
mit dem disziplinarischen Ausschluss aus der öffentlichen Volksschule gehe
die Verantwortung für das Wohl des Kindes und dessen (weitere) Beschulung
vom Träger der öffentlichen Volksschule auf die Vormundschaftsbehörde über,
die gemäss Art. 13 lit. d VVU/SG zu benachrichtigen sei. Diese habe nun
für entsprechende Kindesschutzmassnahmen zu sorgen. Im Vordergrund stehe
bei einem noch schulpflichtigen Kind die Einweisung in ein geeignetes
Schulheim. Ordne sie (oder die Jugendanwaltschaft) einen Schulbesuch
in einer stationären Struktur oder in einer Privatschule an, bestehe
für den öffentlichen Schulträger keine Pflicht zur Finanzierung dieses
Schulbesuches. Dafür fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Davon
ausgenommen sei einzig - indessen erst seit dem 1. Januar 2002
und damit nicht für den vorliegenden Fall - der Besuch der neu
geschaffenen besonderen Unterrichts- und Betreuungsstätte (vgl. Art. 55
des Nachtragsgesetzes zum Volksschulgesetz/SG, wonach bei dauerndem
Ausschluss der Besuch der besonderen Unterrichts- und Betreuungsstätte
vorgesehen werden kann; deren Besuch wird an die Schulpflicht angerechnet
[Art. 55bis des Nachtragsgesetzes]).

    11.4  Der angefochtene Entscheid geht nach dem Ausgeführten somit
davon aus, der Beschwerdeführer habe bis zum Ende der obligatorischen
Schulpflicht Anspruch auf weitere Betreuung oder Schulung in
einer öffentlichen Einrichtung. Die entsprechenden Massnahmen seien
indessen gegebenenfalls nicht durch die Schulbehörden, sondern durch
die Vormundschaftsbehörde zu treffen. Diese Auslegung von Art. 48,
49 und 55 VSG/SG findet ihre Entsprechung in Art. 13 VVU/SG und ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn das Volksschulgesetz regelt
ausschliesslich den Bereich der öffentlichen Volksschule, von welcher der
Beschwerdeführer ausgeschlossen wurde. Die Privatschule Ortega hat er von
sich aus und nicht auf Anweisung der Schul- oder Vormundschaftsbehörden
besucht. Unter diesen Umständen durfte der Erziehungsrat eine Übernahme
der Kosten der Privatschule durch den Schulträger ablehnen.

    11.5  Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2000
- nach mündlicher Vereinbarung mit der Jugendanwaltschaft - mit seiner
Mutter, der Jugendanwaltschaft und Vertretern von Fürsorgebehörde,
Schulbehörde und Lehrerschaft einen Termin zur Besprechung seiner
weiteren schulischen Laufbahn im kantonalen Jugendheim Platanenhof,
Oberuzwil, hatte. Die Jugendanwaltschaft, die nach dem Vorfall mit dem
Schulhauswart gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet hatte, hatte dem
Beschwerdeführer angeboten, ihn die Schule am Platanenhof besuchen zu
lassen, um ihm einen Schulabschluss zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang
wurde auch eine Kostengutsprache durch den Schulrat Wil erörtert und
als wahrscheinlich bezeichnet. Der Beschwerdeführer und seine Mutter
erschienen indessen nicht zum vereinbarten Termin. Der Beschwerdeführer
hat zunächst nicht bestritten, dass ihm angeboten worden ist, das
Schuljahr im Platanenhof zu beenden; er bestätigte in seinem Rekurs
vom 31. Oktober 2000 an den Bezirksschulrat, die Schulrätin S.N. habe
ihm am 30. Oktober 2000 telefonisch erläutert, das Beschulungsverbot
gelte für den ganzen Kanton, "offenbar mit der obrigkeitlich einzig
genehmigten Ausnahme des Platanenhofes (für Schwerverbrecher)". Erst
in seiner weiteren Stellungnahme an den Bezirksschulrat vom 16. Juli
2001 erklärte er, Angebote für Abklärungen, Beschulung und sonstige
Massnahmen habe er nicht abgelehnt. Für eine alternative Beschulung
habe es kein konkretes Angebot gegeben, weder durch den Schulrat noch
durch die Jugendanwaltschaft. Nicht bestritten wird indessen, dass die
erwähnte Zusammenkunft mit den Behördenvertretern und dem sich aus den
Akten ergebenden Zweck der weiteren Beschulung des Beschwerdeführers
tatsächlich angesetzt worden ist.

    Damit ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer nach dem
Schulausschluss ersatzweise ein Schulunterricht in einer anderen
staatlichen Einrichtung angeboten worden ist, der - wie grundsätzlich
jeder Schulbesuch in einem Erziehungs- oder Schulheim - jedenfalls als
ausreichend im Sinne von Art. 19 BV zu bezeichnen ist. Der Beschwerdeführer
hat jedoch auf das ihm unterbreitete, nach dem Vorgefallenen zumutbare
Angebot verzichtet.