Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 129 I 129



129 I 129

14. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
i.S. X. gegen Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen (staatsrechtliche
Beschwerde)

    1P.550/2002 vom 14. Januar 2003

Regeste

    Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, Art. 87 Abs.  2 OG,
Art. 90 Abs. 1 lit. a OG; Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand,
anfechtbarer Zwischenentscheid, kassatorische Natur der staatsrechtlichen
Beschwerde.

    Wenn der Gesuchsteller seine Interessen im Wiederaufnahmeverfahren
(Revision) ohne den Beistand eines Anwalts wahrnehmen muss, kann dies
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2
OG bewirken (E. 1.1).

    Nichteintreten auf den Antrag, die kantonale Behörde sei anzuweisen,
dem Beschwerdeführer für das kantonale Verfahren einen amtlichen
Verteidiger beizugeben (E. 1.2).

    Bei der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das
Wiederaufnahmeverfahren können auch die Erfolgsaussichten der beantragten
Wiederaufnahme geprüft werden (E. 2.2.2).

    Das Wiederaufnahmeverfahren durfte als aussichtslos bezeichnet werden
(E. 2.2.3).

Sachverhalt

    A.- X. wurde in den Jahren 1997 bis 1999 mit Strafbescheid des
Untersuchungsrichteramts St. Gallen, einem Urteil des Kantonsgerichts
St. Gallen sowie einem Urteil des Bezirksgerichts St. Gallen des
qualifizierten Raubversuchs und mehrfachen Betrugs, des Hausfriedensbruchs,
der Urkundenfälschung, der Veruntreuung sowie der Irreführung der
Rechtspflege schuldig gesprochen und zu Zuchthaus- und Gefängnisstrafen mit
einer Dauer von insgesamt 4 Jahren und 9 1/2 Monaten verurteilt. Gegen
das Urteil des Kantonsgerichts vom 20. April 1999 erhob X. sowohl
kantonale als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Mit Urteilen
des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. November 1999 und
des Kassationshofs des Bundesgerichts 6S.436/1999 vom 1. Februar 2000
wurden die Nichtigkeitsbeschwerden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten
werden konnte.

    B.- Am 15. April 2002 stellte X. ein Wiederaufnahmegesuch in Bezug
auf die drei rechtskräftigen Entscheide des Untersuchungsrichteramts,
des Kantonsgerichts und des Bezirksgerichts. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte er unter anderem die Bewilligung der amtlichen
Verteidigung. Der Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
leitete das Begehren um Gewährung der amtlichen Verteidigung an das
kantonale Justiz- und Polizeidepartement weiter, welches dieses Begehren
mit Bezug auf die drei Urteile, auf die sich das Wiederaufnahmegesuch
erstreckte, am 26. Juni 2002 mit drei separaten Verfügungen abwies.

    Gegen diese Verfügungen erhob X. Beschwerde beim Verwaltungsgericht
des Kantons St. Gallen mit dem Antrag, es sei ihm in den
Wiederaufnahmeverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht wies diese Beschwerde mit Entscheid vom 18.
September 2002 ab.

    Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt X. die Aufhebung
des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 18. September 2002 wegen
Verletzung des Anspruchs auf amtliche Verteidigung (Art. 29 Abs. 3
BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK). Weiter stellt er den Antrag, das
Verwaltungsgericht sei anzuweisen, ihm für die Wiederaufnahmeverfahren
die amtliche Verteidigung zu bewilligen.

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten
werden kann.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.

    1.1  Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts, mit dem das
Gesuch des Beschwerdeführers um Beigabe eines amtlichen Verteidigers für
das Wiederaufnahmeverfahren vor dem Kantonsgericht und dem Bezirksgericht
St. Gallen abgewiesen wurde, ist ein letztinstanzlicher kantonaler
Zwischenentscheid, der das Wiederaufnahmeverfahren nicht abschliesst. Gegen
diesen Entscheid ist nach Art. 87 Abs. 2 OG die staatsrechtliche Beschwerde
zulässig, sofern er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
kann. Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege
verweigert wird, haben in der Regel einen solchen Nachteil zur Folge
(BGE 126 I 207 E. 2a S. 210 mit Hinweisen). Dies trifft auch auf
den hier in Frage stehenden Zwischenentscheid zu. Der Umstand, dass
der Beschwerdeführer seine Interessen im Wiederaufnahmeverfahren ohne
den Beistand eines Anwalts wahrnehmen muss, kann einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG bewirken. Der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. September
2002 ist daher mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar.

    1.2  Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des
angefochtenen Entscheids, das Verwaltungsgericht sei anzuweisen, ihm für
die Wiederaufnahmeverfahren vor dem Kantonsgericht und dem Bezirksgericht
St. Gallen die amtliche Verteidigung sowie im Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen.

    1.2.1  Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich rein
kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen
Entscheids führen (BGE 127 II 1 E. 2c S. 5; 127 III 279 E. 1b S. 282;
126 I 213 E. 1c S. 216 f., je mit Hinweisen). Eine Ausnahme gilt dann,
wenn die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung
des angefochtenen kantonalen Entscheids wieder hergestellt wird, sondern
dafür eine positive Anordnung nötig ist (BGE 125 II 86 E. 5a S. 96;
124 I 327 E. 4b S. 332 f. mit Hinweisen).

    1.2.2  Das Bundesgericht hat in BGE 104 Ia 31 E.  1 erklärt, nach der
bisherigen Rechtsprechung seien staatsrechtliche Beschwerden, die sich
gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege richteten, nicht
zu den erwähnten Ausnahmefällen zu zählen. Es trat daher auf Beschwerden
nicht ein, soweit mit diesen verlangt worden war, das Bundesgericht habe
die kantonale Instanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege oder Verbeiständung zu gewähren, oder es selber habe diese
für das kantonale Verfahren zu bewilligen (BGE 104 Ia 31 E. 1; 99 Ia 325
E. 1b S. 326 f.; 89 I 1 E. 1 S. 2; 85 I 1 E. 1 S. 3).

    1.2.3  In zwei Urteilen aus den Jahren 1987 und 1989 hielt das
Bundesgericht fest, eine Ausnahme von der kassatorischen Natur der
staatsrechtlichen Beschwerde liege vor, wenn sich eine Beschwerde gegen
die Verweigerung der Bestellung eines bestimmten amtlichen Verteidigers
richte; in einem derartigen Fall könne es die kantonale Behörde anweisen,
eine zu Unrecht verweigerte Bestellung vorzunehmen (nicht veröffentlichte
Erwägungen [E. 1] von BGE 113 Ia 69 und [E. 3] von BGE 115 Ia 64).
Im letztgenannten Urteil wie auch in einem weiteren Entscheid aus dem
Jahr 1989 (BGE 115 Ia 103) erging im Dispositiv des bundesgerichtlichen
Urteils eine entsprechende Einladung bzw. Anweisung an die kantonale
Instanz (vgl. auch PHILIPPE GERBER, La nature cassatoire du recours de
droit public, Diss. Genf 1997, S. 235 f., der eine solche Anweisung an
die kantonale Instanz als geboten erachtet).

    An dieser Auffassung, wonach bei staatsrechtlichen Beschwerden wegen
Verweigerung der unentgeltlichen (amtlichen) Verteidigung eine Ausnahme
von der kassatorischen Natur zu machen sei, kann nicht festgehalten
werden. Das Bundesgericht hat auf solche Beschwerden hin zu beurteilen, ob
die Verweigerung des unentgeltlichen Rechtsbeistands vor der als verletzt
gerügten Verfassungs- oder Konventionsvorschrift standhält. Verneint es
die Frage, so heisst es die Beschwerde gut und hebt den angefochtenen
Entscheid auf. Die Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat zur Folge,
dass die kantonale Instanz in dieser Sache aufgrund der Erwägungen
des Bundesgerichts neu zu entscheiden und gegebenenfalls die amtliche
Verteidigung zu bewilligen hat. Einer Anweisung an die kantonale Behörde
bedarf es nicht. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist
durch die kantonale Behörde aufgrund des kantonalen Rechts vorzunehmen
(vgl. PHILIPPE GERBER, aaO, S. 236). Das Bundesgericht kann nicht selber
den amtlichen Verteidiger für das kantonale Verfahren bestimmen. Es hat
lediglich die Möglichkeit, in den Erwägungen seines Urteils grundsätzliche
Bemerkungen im Hinblick auf den von der kantonalen Behörde neu zu
treffenden Entscheid anzubringen.

    1.2.4  Demnach ergibt sich, dass bei staatsrechtlichen Beschwerden,
die sich gegen die Verweigerung der Beigabe eines amtlichen Verteidigers
richten, gleich wie in Fällen, in denen die unentgeltliche Rechtspflege
umstritten ist, keine Ausnahme von der kassatorischen Natur der Beschwerde
gilt. Auf die vorliegende Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten, soweit
der Beschwerdeführer verlangt, das Bundesgericht habe die kantonale Behörde
anzuweisen, ihm für das Wiederaufnahmeverfahren vor dem Kantonsgericht
und dem Bezirksgericht sowie für das Verfahren betreffend Bewilligung
der amtlichen Verteidigung vor dem Verwaltungsgericht einen amtlichen
Verteidiger beizugeben.

Erwägung 2

    2.  Der Beschwerdeführer hält die Verweigerung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands im Wiederaufnahmeverfahren für verfassungswidrig und rügt
eine Verletzung der Art. 29 Abs. 3 BV und 6 Ziff. 3 lit. c EMRK.

    2.1  Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Unabhängig
davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3
BV (BGE 128 I 225 E. 2.3). Die Auslegung und Anwendung der kantonalen
Gesetzesbestimmungen über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtswinkel des
Willkürverbots. Ob der durch die Bundesverfassung garantierte Anspruch
verletzt wurde, untersucht es in rechtlicher Hinsicht frei; soweit es
um tatsächliche Feststellungen der kantonalen Instanz geht, ist seine
Prüfungsbefugnis auf Willkür beschränkt (BGE 126 I 165 E. 3; 124 I 1 E. 2,
304 E. 2c S. 306 f.; 119 Ia 11 E. 3a, je mit Hinweisen).

    2.2  Das Verwaltungsgericht führt aus, für die Gewährung der
amtlichen Verteidigung im Rechtsmittelverfahren seien insbesondere
auch die Erfolgsaussichten und die Bedeutung des Verfahrens für den
Angeschuldigten in Betracht zu ziehen (vgl. NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge
des Strafprozessrechts, Bern 1994, S. 174 f.). In der Praxis werde in
einem Rechtsmittelverfahren die amtliche Verteidigung nur gewährt, wenn
das Rechtsmittel einige Aussichten auf Erfolg habe. Aussichtslos seien
nach der Rechtsprechung solche Begehren, bei denen die Erfolgsaussichten
erheblich geringer seien als die Verlustgefahren, so dass eine Partei,
die den Prozess auf eigene Kosten führen müsste, vernünftigerweise davon
Abstand nehmen würde. Eine Partei solle nicht deshalb einen aussichtslosen
Prozess führen, weil er sie nichts koste (BGE 122 I 267 E. 2b S. 271
mit Hinweisen). Der Bund - so das Verwaltungsgericht weiter - habe die
Kantone im Rahmen der Rechtsmittelgarantie gemäss Art. 32 Abs. 3 BV nicht
verpflichtet, ein kostenloses Rechtsmittelverfahren vorzusehen. Auch lasse
sich ein solcher Anspruch bei aussichtslosen Rechtsmitteln nicht auf Art. 6
Ziff. 3 lit. c EMRK in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des Protokolls Nr. 7
zur EMRK stützen (vgl. BGE 128 I 237). Aus Art. 29 Abs. 3 BV ergebe sich
ein Anspruch auf amtliche Verteidigung nur für aussichtsreiche Verfahren.

    2.2.1  Der Beschwerdeführer macht geltend, mit den
Prozessaussichten werde ein Kriterium ins Spiel gebracht, welches für
die Offizialverteidigung im Strafverfahren, und dazu gehörten auch
Rechtsmittelverfahren, nach der speziellen Norm von Art. 6 Ziff. 3
lit. c EMRK keine Rolle spielen dürfe. Die amtliche Verteidigung sei
dem mittellosen Gesuchsteller zu gewähren, wenn sie "im Interesse der
Rechtspflege" erforderlich sei. DieseVoraussetzung sei gegeben, wenn
der Fall eine gewisse faktische oder rechtliche Komplexität aufweise,
die der Gesuchsteller persönlich nicht zu bewältigen vermöge. Eine
Pflichtverteidigung im Rechtsmittelverfahren werde dann gestützt auf Art. 6
Ziff. 3 lit. c EMRK selbst bei prima facie aussichtslosen Fällen bewilligt
(vgl. MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention,
2. Aufl., Zürich 1999, S. 331, Rz. 520 mit Hinweisen). Folge man dieser
Auffassung, dürfe im vorliegenden Fall die Prozessprognose von vornherein
keine Rolle spielen, stehe doch eine Freiheitsstrafe von erheblicher
Dauer zur Diskussion.

    2.2.2  Den Darlegungen des Beschwerdeführers kann nicht zugestimmt
werden. Aus der in der Beschwerde zitierten Literatur (MARK E. VILLIGER,
aaO, S. 331, Rz. 520) ergibt sich zwar, dass Strafmass, Komplexität
des Falles und Ermessensbereich der Rechtsmittelinstanz unter Umständen
eine Offizialverteidigung selbst bei prima facie aussichtslosen Fällen
bedingen können. Die Rechtsprechung der Strassburger Organe geht
jedoch nicht von einem absoluten Anspruch auf amtliche Verteidigung
bei aussichtslosen Rechtsmitteln aus, wenn dem Rechtsmittelverfahren
ein Gerichtsverfahren voranging, das die Garantien gemäss Art. 6 EMRK
einhielt (Entscheid der Europäischen Kommission für Menschenrechte
i.S. Antoine Disero gegen Schweiz vom 8. Dezember 1992, publ. in: VPB
57/1993 Nr. 70 S. 509 f. mit Hinweis). In diesem Sinne ist auch nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter Beachtung der Besonderheiten
des Rechtsmittelverfahrens und der konkreten Umstände zu beurteilen,
ob die unentgeltliche Verbeiständung unter Beachtung der Tragweite
der aufgeworfenen Fragen und der Interessenwahrung für den Betroffenen
notwendig erscheint und das vom Gesuchsteller angestrebte Verfahrensziel
nicht aussichtslos ist bzw. die verlangten Prozesshandlungen nicht
offensichtlich unzulässig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; 117 Ia
277 E. 5b/dd S. 284; Urteile des Bundesgerichts 1P.744/1994 vom 6. März
1995 und 1P. 243/1994 vom 1. Juni 1994). Angesichts dieser Praxis ist nicht
zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid
auch die Erfolgsaussichten der Wiederaufnahmebegehren prüfte.

    2.2.3  Der Beschwerdeführer hat den Umstand, dass die Erfolgsaussichten
der Wiederaufnahmebegehren im Rahmen der Voraussetzungen der amtlichen
Verteidigung geprüft werden, bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
kritisiert und wirft dem Verwaltungsgericht nun eine Missachtung des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor, weil es sich zu dieser Kritik
nicht geäussert habe. Es kann offen bleiben, ob diese Rüge zu Recht
erhoben wird. Eine allfällige Gehörsverweigerung wäre mit der vorliegenden
Beurteilung der Kritik des Beschwerdeführers jedenfalls geheilt, da die
Kognition des Bundesgerichts zur Beurteilung dieser Rechtsfrage nicht
enger als diejenige des Verwaltungsgerichts ist und dem Beschwerdeführer
aus der Heilung eines allfälligen Begründungsmangels kein Nachteil erwächst
(BGE 126 I 68 E. 2 S. 72 mit Hinweisen).

    2.3  Zu beurteilen ist somit, ob das Verwaltungsgericht die
Aussichtslosigkeit der Wiederaufnahmebegehren zu Recht bejahte.

    2.3.1  Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die
Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,
ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich
bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine
Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht
führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet
(BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). Wie es sich damit verhält,
prüft das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition (BGE
125 II 265 E. 4b S. 275; 124 I 304 E. 2c S. 306, mit Hinweisen). Ob im
Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den
Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gestellt wird (BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236; 124 I 304 E. 2c S. 307).

    2.3.2  Der Beschwerdeführer verlangt, dass die angeblich schlechten
Erfolgsaussichten im Rechtsmittelverfahren auf jeden Fall nur mit der
erforderlichen Zurückhaltung berücksichtigt werden (NIKLAUS OBERHOLZER,
aaO, S. 174 f.). Es gehe insbesondere nicht an, dass die mit dem
Gesuch um amtliche Verteidigung befassten Instanzen sich bei schweren
Grundrechtseingriffen Beurteilungskompetenzen anmassten, die nur dem
Sachrichter zustünden (BGE 124 I 304 E. 4a S. 309). Die summarische
Beurteilung im Bewilligungsverfahren zur amtlichen Verteidigung dürfe
nicht den fundierten Entscheid des Sachrichters (oder allenfalls auch
von Rechtsmittelinstanzen) ersetzen.

    Diesen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden. Das
Verwaltungsgericht durfte die Erfolgsaussichten nicht bloss einer
oberflächlichen Würdigung unterziehen, sondern war verpflichtet, die
Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung umfassend zu prüfen, wozu wie
erwähnt auch die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels gehören. Indessen
vermag die Beurteilung der Prozessaussichten im Rahmen der Prüfung
der Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung keine Bindungswirkung
für den Sachrichter herbeizuführen, da dieser nach Art. 217 f. des
kantonalen Strafprozessgesetzes vom 1. Juli 1999 (StP; sGS 962.1) bei der
Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung frei ist. Das Vorgehen
im angefochtenen Entscheid ist somit nicht zu beanstanden.

    2.3.3  Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es müsse als
praktisch sicher gelten, dass er bei Verübung der Straftaten nicht voll
zurechnungsfähig war. Dies ergebe sich insbesondere aus den Berichten der
Therapeutin, die den Beschwerdeführer während des Strafvollzugs betreut
habe. Es sei gerichtsnotorisch, dass bei einem pathologischen Spieler die
Steuerungsfähigkeit gemäss Art. 11 StGB massgeblich beeinträchtigt sein
könne. Zur Feststellung des Ausmasses der Beeinträchtigung werde nach
Wiederaufnahme des Verfahrens ein psychiatrisches Gutachten einzuholen
sein. Für die Wiederaufnahme genüge es aber, dass die Verminderung der
Zurechnungsfähigkeit glaubhaft gemacht werde. Ein eigentlicher Beweis
sei nicht erforderlich (Art. 248 Abs. 1 lit. b StP).

    Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Beurteilung der
Erfolgsaussichten der Wiederaufnahmeverfahren mit den Auffassungen der
mit der Sache befassten Gerichtsinstanzen auseinandergesetzt. Es folgte
der Äusserung des Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts, der
das Revisionsbegehren als aussichtslos bezeichnete mit der Begründung,
es sei fraglich, ob eine pathologische Spielsucht überhaupt mit einem
Therapiebericht als neue Tatsache glaubhaft gemacht werden könne. Vielmehr
sei davon auszugehen, dass es sich dabei nur um ein neues Motiv für die
dem Gericht bekannten finanziellen Schwierigkeiten handle, welche als
Strafreduktionsgrund zusammen mit dem Geständnis bereits zu einer um 20
Prozent reduzierten Strafe geführt hätten. Zudem hätten fachärztliche
Gutachten keine verminderte Zurechnungsfähigkeit ausgewiesen. Damit sei
auch die Erheblichkeit der allenfalls vorhandenen pathologischen Spielsucht
nicht gegeben. Im Weiteren bezog sich das Verwaltungsgericht auf das Urteil
des Kassationshofs des Bundesgerichts 6S.436/1999 vom 1. Februar 2000, in
welchem die Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten abgewiesen wurde. Das
Bundesgericht habe die Strafzumessung, namentlich im Hinblick auf eine
allfällige Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit, nicht kritisiert,
und habe festgehalten, der aufgrund der ausweglosen finanziellen Lage
bestehende psychische Druck sei hinreichend berücksichtigt worden. Unter
diesen Umständen sei der Prozessprognose des Strafkammerpräsidenten zu
folgen. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Einwendungen seien nicht
überzeugend. Wie die einzelnen Strafreduktionsgründe gewichtet worden
seien, sei letztlich nicht ausschlaggebend, zumal das Bundesgericht die
Strafzumessung im Ergebnis als bundesrechtskonform betrachtet habe. Es
erscheine ausserdem plausibel, wenn der Präsident der Strafkammer dem
Therapiebericht der Strafanstalt nicht den Stellenwert eines Gutachtens
zumesse. Es bestünden jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte, dass sich
der Präsident der Strafkammer bei der Beurteilung der Prozessaussichten
nicht von sachlichen Überlegungen habe leiten lassen.

    Eine für den Beschwerdeführer günstigere Beurteilung der
Prozessaussichten durch den Präsidenten des Bezirksgerichts St.
Gallen erschien dem Verwaltungsgericht weniger überzeugend als
jene des Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts. In der
Überweisungsverfügung vom 5. Oktober 1999 an das Bezirksgericht St. Gallen
sei an mehreren Stellen auf eine Spielsucht des Beschwerdeführers
hingewiesen worden. Das Bezirksgericht habe in der Zusammenfassung
der Urteils- und der wesentlichen Strafzumessungsgründe auf die
Überweisungsverfügung verwiesen. Die Anerkennung eines Wiederaufnahmegrunds
im Sinne von Art. 248 Abs. 1 lit. b StP erscheine somit aussichtslos.

    2.3.4  Die Einwendungen, die der Beschwerdeführer gegen die
Argumentation des Verwaltungsgerichts erhebt, führen nicht zur Bejahung
einer Verletzung der Art. 29 Abs. 3 BV und 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Auch
wenn die Spielsucht des Beschwerdeführers nicht das Thema der früheren
gutachterlichen Abklärung war, kann nicht in Abrede gestellt werden,
dass der finanzielle Druck, unter dem der Beschwerdeführer damals
stand, bereits strafmildernd berücksichtigt wurde. Der Beschwerdeführer
erhofft sich zwar nach einer weiteren Begutachtung eine zusätzliche
erhebliche Strafreduktion wegen der angeblich neu bekannt gewordenen
Spielsucht. Die Spielsucht des Beschwerdeführers war indessen zumindest im
Strafverfahren vor dem Bezirksgericht St. Gallen bereits aktenkundig, was
ebenfalls gegen einen für den Beschwerdeführer erfolgreichen Ausgang des
Wiederaufnahmeverfahrens spricht. Schliesslich ist auch der Umstand, dass
sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid auf die negative
Prozessprognose des Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts stützt,
mit den Art. 29 Abs. 3 BV und 6 Ziff. 3 lit. c EMRK vereinbar.

    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verweigerung der amtlichen
Verteidigung für das Wiederaufnahmeverfahren vor dem Kantonsgericht
und dem Bezirksgericht St. Gallen im Lichte der Art. 29 Abs. 3 BV und 6
Ziff. 3 lit. c EMRK nicht zu beanstanden ist.