Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 129 IV 81



129 IV 81

11. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. X. gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)

    6S.258/2001 vom 26. November 2002

Regeste

    Art. 195 Abs. 3 und 4, Art. 196 und Art. 58 Abs. 1 StGB; Förderung
der Prostitution, Menschenhandel, Sicherungseinziehung.

    Wer Prostituierte überwacht und ihre Tätigkeit umfassend bestimmt,
ist nach Art. 195 Abs. 3 StGB strafbar (E. 1). Das formale Einverständnis
der Betroffenen ist unwirksam, wenn ihre Entscheidungsfreiheit durch
wirtschaftliche Not wesentlich eingeschränkt war (E. 1.4).

    Für die Tatbestandsvariante des Festhaltens in der Prostitution muss
der Täter Druck auf eine ausstiegswillige oder -bereite Person ausüben,
um sie daran zu hindern, sich von der Prostitution abzuwenden. Wer auf
Prostituierte einwirkt, damit sie den Ausstieg aus der Prostitution gar
nicht erst erwägen, erfüllt die Strafnorm nicht (E. 2.3).

    Menschenhandel begeht, wer wirtschaftlich schlecht gestellte
junge Frauen im Ausland anwirbt und für seine Bordelle in der Schweiz
verpflichtet sowie teilweise weitervermittelt. Die bloss formale
"Einwilligung" der Betroffenen in die Tätigkeit und deren Umstände ist
unbeachtlich, wenn sie auf die schwierigen wirtschaftlichen und sozialen
Verhältnisse im Herkunftsland zurückzuführen ist (E. 3).

    Die Sicherungseinziehung einer Schusswaffe durch den Strafrichter
verletzt Bundesrecht, wenn die Waffe keinen Bezug zu einer Straftat hat
(E. 4.1 und 4.2). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Waffenrechts
(E. 4.2).

Sachverhalt

    A.- Das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, sprach X. am 14. Februar
2000 frei von den Vorwürfen des mehrfachen Menschenhandels (Art. 196
Abs. 1 StGB), der mehrfachen Förderung der Prostitution (Art. 195
Abs. 2 und 4 StGB) sowie der einfachen Körperverletzung (Art. 123
Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Mit gleichem Urteil sprach es sie hingegen
schuldig der mehrfachen Förderung der Prostitution (Art. 195 Abs. 3
StGB), der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 2 ANAG, der
mehrfachen Anstiftung zur Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG,
der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 BetmG,
der mehrfachen Bestechung (Art. 288 StGB) sowie der mehrfachen Anstiftung
zur Begünstigung (Art. 305 StGB) und bestrafte sie mit zweieinhalb Jahren
Zuchthaus und einer Busse von Fr. 10'000.-, teilweise als Zusatzstrafe
zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. März 1997.

    Dagegen erhoben sowohl die Verurteilte als auch die Staatsanwaltschaft
kantonale Berufung. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte
X. am 24. Januar 2001 wegen mehrfachen Menschenhandels (Art. 196 StGB),
mehrfacher Förderung der Prostitution (Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB),
mehrfacher Bestechung (Art. 288 aStGB), je mehrfacher Anstiftung zur
Begünstigung (Art. 305 StGB) und zu einem Vergehen im Sinne von Art. 23
Abs. 1 al. 5 ANAG, mehrfachen Vergehens gegen Art. 23 Abs. 2 ANAG sowie
Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG zu einer Zuchthausstrafe
von viereinhalb Jahren und einer Busse von Fr. 10'000.-. Das Gericht
sprach X. von den Vorwürfen der Anstiftung zum Amtsmissbrauch, der
Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB sowie der
einfachen Körperverletzung frei. Ferner beschloss es die Einziehung und
Vernichtung der beschlagnahmten Pistole "Erma" mit 74 Patronen sowie die
Einziehung verschiedener Gegenstände und von Bargeldbeträgen im Gesamtwert
von Fr. 23'864.-.

    Die Verurteilte erhob dagegen kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Das
Kassationsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde am 22. Dezember
2001 ab, soweit es darauf eintrat.

    B.- X. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu
neuer Beurteilung zurückzuweisen.

    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten
ist.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.  Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ihre Verurteilung wegen
mehrfacher Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB.
(...)

    1.2  Nach Art. 195 Abs. 3 StGB wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren
oder mit Gefängnis bestraft, wer die Handlungsfreiheit einer Person,
die sich prostituiert, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei ihrer
Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der
Prostitution bestimmt. Geschütztes Rechtsgut ist die Entscheidungsfreiheit
der Prostituierten, die nicht verletzt werden darf (vgl. Botschaft des
Bundesrates über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und
des Militärstrafgesetzes [strafbare Handlungen gegen Leib und Leben,
gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie] vom 26. Juni 1985, BBl 1985
II 1009 ff., 1082, 1084). Von der Bestimmung wird erfasst, wer sich der
Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm
erlaubt, deren Handlungsfreiheit einzuschränken und festzulegen, wie
sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen nachzugehen hat, oder in Einzelfällen
bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen. Die Strafbarkeit setzt voraus,
dass auf die betroffene Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie
sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entscheidung,
ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei
ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem
Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft (BGE 126 IV 76 E. 2 S.
80 f. mit Hinweisen).

    Ob unzulässiger Druck im Sinne der Bestimmung ausgeübt wird,
entscheidet sich nach den Umständen des jeweiligen Falles. Das
Bundesgericht hielt die Strafbarkeit für gegeben im Falle von Animierdamen,
deren Anwesenheit und Tätigkeit streng kontrolliert wurden und die
aufgrund der Rahmenbedingungen (obligatorische Zimmermiete, Forfaits)
ihren Lebensunterhalt nur durch Prostitution verdienen konnten. Daran
änderte nichts, dass die Frauen den durch Prostitution erwirtschafteten
Verdienst behalten konnten (Urteile 6S.446/2000 vom 29. März 2001, E. 3 und
6S.570/1997 vom 9. Oktober 1997, E. 2, besprochen von HANS WIPRÄCHTIGER,
Aktuelle Praxis des Bundesgerichts zum Sexualstrafrecht, ZStrR 117/1999
S. 146 f.). Das Bundesgericht bestätigte ferner die Verurteilung des
Betreibers eines "Begleitservices", der die angestellten Prostituierten
zu praktisch permanenter Einsatzbereitschaft verpflichtete und sie ständig
durch Chauffeure überwachen liess, die auch das Geld einzogen (BGE 125 IV
269 E. 2 S. 271 f.). Schliesslich bejahte das Bundesgericht die Förderung
der Prostitution bei einem Täter, der ausländische Prostituierte illegal
in die Schweiz brachte, diese und bereits illegal in der Schweiz sich
aufhaltende Prostituierte beherbergte, ihnen Arbeit im Gewerbe in Saunas
und Nachtclubs vermittelte, sie jeweils dorthin begleitete und überwachte,
den Erlös ihrer Arbeit entgegennahm und ihnen einen Teil davon wieder
auszahlte, sowie ihnen Darlehen gab, die sie abarbeiten mussten (Urteil
6P.162/2001 vom 22. März 2002, E. 6).

    Nicht gegen Art. 195 Abs. 3 StGB verstiess hingegen der Geschäftsführer
eines Saunaclubs, der sich damit begnügte, von den Prostituierten
Eintritt und einen Gewinnanteil von 40% zu verlangen. Zwar war eine
verbindliche Preisliste erlassen worden, und die Prostituierten mussten
ihre Einnahmen zunächst der Geschäftsführung aushändigen, doch war ihre
(Bewegungs-)Freiheit ansonsten nicht weiter eingeschränkt. Sie erhielten
ihren Verdienst nach Abzug der Gewinnbeteiligung am Ende jedes Arbeitstages
ausbezahlt (BGE 126 IV 76 E. 3 S. 81 f.).

    1.3  Gemäss den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz (Art. 277bis Abs. 1 BStP) besass und betrieb die
Beschwerdeführerin zwischen 1993 und 1998 teilweise gleichzeitig insgesamt
4 Salons/Bordelle in Zürich. Sie wurde dabei von ihrem geschiedenen
Ehemann und ihrem neuen Ehemann unterstützt. Sie beschäftigte in den Salons
spätestens ab dem 29. Dezember 1993 bis zur Polizeiaktion am 27. Januar
1998 insgesamt 39 fast durchwegs illegal arbeitende Thailänderinnen
als Prostituierte. Vermittler aus Thailand schickten ihr Unterlagen,
insbesondere Fotos, von thailändischen Frauen zu. Auf Grund dieser
Unterlagen entschied sie jeweils, welchen Frauen sie in ihren Salons in der
Schweiz eine Stelle anbieten wollte. Dabei wählte sie gezielt Frauen aus
möglichst armen Verhältnissen aus, weil diese weniger in der Lage waren,
sich ihr zu widersetzen. Zudem schied sie schöne Frauen aus, weil diese
weniger folgsam seien und "einfach heiraten" wollten. In der Folge traf
sie die Frauen persönlich in Bangkok oder kontaktierte sie telefonisch
und organisierte ihre Reise in die Schweiz.

    Hier kontrollierte sie die Frauen umfassend. Sie nahm ihnen bei der
Ankunft in der Schweiz den Pass und das Rückflugticket als Sicherheit
dafür ab, dass die Frauen ihre Salons nicht (vorzeitig) verliessen und
Schulden von durchschnittlich Fr. 12'000.- für die Unterstützung bei
der Einreise und für die Reise selbst abbezahlten. Die tatsächlichen
Kosten der Vermittlung und Einreise von Prostituierten in die Schweiz
betrugen jeweils rund Fr. 10'000.-. Die Beschwerdeführerin drohte den
Frauen bei ihrer Ankunft in der Schweiz eine "Konventionalstrafe" von
Fr. 10'000.- an, falls sie den jeweiligen Salon vorzeitig verlassen
würden. In der Folge lebten und arbeiteten die Prostituierten in
den Salonräumlichkeiten. Sie mussten jeden Tag 17 Stunden arbeiten
(Präsenzzeit) und der Beschwerdeführerin ihre gesamten Einnahmen,
einschliesslich Trinkgelder von mehr als Fr. 50.-, abliefern. X. zog 60%
der Einnahmen für sich ab. Die restlichen 40% standen den Prostituierten
zu, wobei diese damit zuerst ihre Schulden abbezahlen mussten, wofür sie
durchschnittlich mindestens einen Monat brauchten. Überdies verwahrte
die Beschwerdeführerin das den Prostituierten zustehende Geld bis
zu deren Ausreise, um sich die Folgsamkeit der Frauen zu sichern. Für
geringe Beträge des täglichen Bedarfs mussten die Prostituierten um eine
Anzahlung bitten. Die Beschwerdeführerin organisierte auch das Essen und
die Lieferung von Pflegemitteln, Unterwäsche, Schuhen usw. und verrechnete
die Kosten mit den Ansprüchen der einzelnen Frauen. In einem der Salons
hatte sie eine Gegensprechanlage installieren lassen, mit welcher sie das
Geschehen in den einzelnen Räumen überwachen konnte. Die Beschwerdeführerin
bestimmte sodann auch die Preise und die Art der sexuellen Leistungen;
eine Prostitutierte zwang sie trotz Menstruation zur Arbeit. Sie war
gegenüber den Prostituierten manchmal aufbrausend und unbeherrscht. Selbst
geringfügige Regelverstösse ahndete sie mit "Geldbussen". So zog sie etwa
einer Prostituierten Fr. 100.- von den Einnahmen ab, weil sie bestimmte
Schuhe nicht anziehen wollte. Zudem erschwerte die Beschwerdeführerin
den für sie arbeitenden Frauen Kontakte zur Aussenwelt. Sie verbot ihnen
beispielsweise, von den Salons aus zu telefonieren, damit sie nicht über
ihre Arbeitsverhältnisse mit Aussenstehenden sprachen. Ferner durften
die Frauen - wenn überhaupt - nur in Gruppen und mit Begleitung in den
Ausgang. Da die Beschwerdeführerin in der einschlägigen thailändischen
Szene in der Schweiz einflussreich war, wurde gegen ihren Willen eine
durch sie in die Schweiz gebrachte Prostituierte in keinem anderen
"Thai-Bordell" beschäftigt. Bei Engpässen bzw. Überangebot trat sie
Prostituierte "leihweise" an andere Salons ab, die von den Diensten
der Beschwerdeführerin abhängig waren. Auch dann kontrollierte sie die
jeweiligen Prostituierten und gab ihnen über das Telefon Befehle. Die
Beschwerdeführerin vermittelte schliesslich einzelnen Prostituierten
schweizerische Ehemänner für jeweils Fr. 57'000.-, wobei sie den Männern
dafür Fr. 30'000.- versprach; die Frauen mussten auch diese Schulden
abarbeiten. Aus all diesen Gründen hatten die Prostituierten Angst vor ihr.

    1.4  Die Beschwerdeführerin hatte eine bestimmende Machtposition
über die bei ihr arbeitenden Prostituierten. Sie beruhte auf dem
wirtschaftlichen und sozialen Druck, der auf den Frauen lastete, und auf
ihrer schwachen Stellung als mittellose illegale Aufenthalterinnen. Diese
waren angesichts ihres illegalen Aufenthaltsstatus, ihrer fehlenden
Deutschkenntnisse und der sozialen Isolation darauf angewiesen, von
der Beschwerdeführerin beherbergt zu werden und bei ihr arbeiten zu
können. Wie die Vorinstanz zutreffend und eingehend darlegt, hat die
Beschwerdeführerin diese Zwangslage nicht nur ausgenützt, sondern den
Druck durch vielfältige Massnahmen zusätzlich verstärkt. Ihr war es an
der strikten und umfassenden Kontrolle der Frauen gelegen. Sie zog gleich
bei ihrer Ankunft in der Schweiz Ausweispapiere und Rückflugtickets ein,
um zu verhindern, dass die Frauen die Arbeitsstelle und auch das Land ohne
ihren Willen verliessen. Sie erreichte, dass die Frauen ihr ausgeliefert
und ihrer Entscheidungsfreiheit nahezu ganz beraubt waren, indem sie
ihnen zusätzlich zu den genannten Umständen übersetzte Anfangsschulden
von Fr. 12'000.- auferlegte, die Prostitutionseinnahmen einzog und davon
einen hohen Anteil von 60% für sich behielt, den restlichen Anteil mit
den Schulden verrechnete und den Überschuss bis zum Ausscheiden der Frauen
aus den Salons zurückbehielt, eine "Konventionalstrafe" von Fr. 10'000.-
bei vorzeitigem Weggang androhte, die Arbeits- und Freizeit der Frauen
fast rund um die Uhr überwachte, die Prostituierten damit und durch das
Verbot von Telefonaten und durch überwachte Ausgänge gezielt isolierte,
die Preise und die Art der sexuellen Dienstleistungen bestimmte und
teilweise auch erzwang, ihre dominierende Stellung im Milieu ausspielte,
um von vornherein auszuschliessen, dass Prostituierte ohne ihre Zustimmung
in andere "Thai-Salons" wechselten, Prostituierte bei Bedarf an andere
Salons abtrat sowie mit den für die Vermittlung schweizerischer Ehemänner
verlangten exorbitanten Beträgen finanzielle Abhängigkeiten schuf
bzw. verstärkte.

    Die Beschwerdeführerin begnügte sich nicht damit, einen Ort zur
Ausübung der Prostitution zur Verfügung zu stellen und den Prostituierten
im Übrigen ihre Freiheit zu belassen. Sie unternahm im Gegenteil alles,
um die Frauen während ihres Aufenthaltes in der Schweiz wie Gefangene
zu halten und ihnen die Umstände der Ausübung ihres Gewerbes in allen
Einzelheiten aufzuzwingen. Die illegal arbeitenden Prostituierten waren
zu keiner Zeit in der Lage, die Salons bzw. die Schweiz vorzeitig zu
verlassen. Sie sahen sich vielmehr gezwungen, die Freiheitsbeschränkungen
durch die Beschwerdeführerin zu erdulden und während ihres Aufenthaltes
möglichst viel Geld zu verdienen, wenn ihre Tätigkeit in der Schweiz
für sie überhaupt rentabel sein sollte. Der Umstand, dass eine Anzahl
der Frauen routinierte Prostituierte gewesen sein sollen, vermag am
ungewöhnlich hohen Grad der Beschränkung ihrer Entscheidungsfreiheit
nichts zu ändern. Im Übrigen entfällt die Strafbarkeit des Ausbeuters
nach Art. 195 Abs. 3 StGB nicht, wenn die Opfer sich auf die
Ausbeutung einlassen. Es verhält sich damit ganz ähnlich wie beim
Wucher (Art. 157 StGB). Die Förderung der Prostitution gewährt auch
Personen strafrechtlichen Schutz, die aufgrund ihrer ausweglosen oder gar
verzweifelten wirtschaftlichen und sozialen Lage in ihrem Herkunftsland
bereit sind, auf ihre Handlungsfreiheit zeitweise zu verzichten, um als
Prostituierte arbeiten zu können. Wäre dem nicht so, könnten sich Täter der
Strafbarkeit entziehen, indem sie möglichst verzweifelte Opfer aussuchten,
die auch extremste Ausbeutungen und Freiheitsbeschränkungen auf sich
nehmen würden, um ihrer Lage wenigstens vorübergehend zu entfliehen und
Geld zu verdienen.

    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die für
sie anschaffenden Frauen durch eine Vielzahl von Massnahmen einem starken
und anhaltenden Druck aussetzte, dem sie sich kaum entziehen konnten. Durch
diesen Druck waren die Prostituierten in ihrer Entscheidung, ob und wie
sie dem Gewerbe nachgehen wollten, objektiv gesehen nicht mehr frei.
Ob sie dazu ihr formales Einverständnis gegeben hatten, ist unbeachtlich,
da sie angesichts ihrer prekären wirtschaftlichen Verhältnisse in Thailand
insoweit nicht über die dafür notwendige Entscheidungsfreiheit verfügten
(vgl. BGE 128 IV 117 E. 4b und c zu Art. 196 StGB). Schliesslich ist
nicht zweifelhaft, dass die Beschränkung der Handlungsfreiheit der für
die Beschwerdeführerin anschaffenden Frauen ihrem Willen oder zumindest
ihren Bedürfnissen widersprach. Die Verurteilung der Beschwerdeführerin
wegen mehrfacher Förderung der Prostitution nach Art. 195 Abs. 3 StGB
ist damit bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

Erwägung 2

    2.  Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre Verurteilung nach Art. 195
Abs. 4 StGB (Festhalten in der Prostitution) verletze Bundesrecht. Die
Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, der Tatbestand setze weder den
Willen der betroffenen Person, sich von der Prostitution zu lösen, noch
einen nötigenden Zwang des Täters auf die Person voraus.

    2.1  Gemäss Art. 195 Abs. 4 StGB wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren
oder mit Gefängnis bestraft, wer eine Person in der Prostitution festhält.

    Diese Bestimmung schützt wie Art. 195 Abs. 3 StGB die persönliche
Freiheit der betroffenen Person (Botschaft, BBl 1985 II 1082). Unter
"Festhalten in der Prostitution" versteht die Botschaft "Vorkehren
aller Art, die diesem Zwecke dienen, wie z.B. Gewalt, Drohung, das
Verstricken in Abhängigkeiten, namentlich auch finanzieller Art". Die
Tatbestandsvariante sei erfüllt, wenn die in ihrer Entscheidungsfreiheit
beeinträchtigte Person daran gehindert werde, die Prostitution aufzugeben
(Botschaft, aaO, 1083 f.). Im Sinne einer Abgrenzung hält die Botschaft
fest, bei der Generalklausel im Gesetzesentwurf - die im Wesentlichen dem
geltenden Art. 195 Abs. 3 StGB entspricht - müsse sich die Prostituierte
nicht von ihrem Gewerbe lösen wollen; es genüge etwa bereits, wenn
sie angehalten werde, ihre Tätigkeit fortzusetzen, obwohl sie diese im
einzelnen Fall abbrechen und keine weiteren Kunden suchen und bedienen
möchte, oder wenn ihr zugemutet werde, sexuelle Handlungen auszuführen,
die sie nicht vorzunehmen wünsche. Damit werde eine besondere Form des
Festhaltens in der Prostitution umschrieben, welche die betroffene Person
ebenfalls nicht erdulden müsse; insofern könne die Beeinträchtigung der
Handlungsfreiheit geringer sein als bei den übrigen Tatbestandsvarianten
(Botschaft, aaO, 1084).

    Die Doktrin versteht unter "Festhalten in der Prostitution"
ähnlich der Botschaft das Hindern der betroffenen Person, sich von
der Prostitution abzuwenden. Nach STEFAN TRECHSEL (Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 195 N. 10)
ist Art. 195 Abs. 4 StGB erfüllt, wenn der oder die Prostituierte
daran gehindert werde, diese Tätigkeit aufzugeben. Der Täter müsse
auf diesen Entschluss des Opfers in einer Weise einwirken, welche die
Intensität einer Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erreiche. Für JÖRG
REHBERG/NIKLAUS SCHMID (Strafrecht III, 7. Aufl., Zürich 1997, S. 412)
muss aufgrund des geschützten Rechtsguts sinngemäss vorausgesetzt werden,
dass die betroffene Person ihre entsprechende Tätigkeit überhaupt oder
mindestens in der Schweiz aufgeben möchte, der Täter darum wisse und
mittels Zwang wie z.B. Gewalt, psychischem Druck, Drohung, Wegnahme der
Ausweispapiere oder verstärkter Abhängigkeiten auf den Willen der Person
Einfluss nehme. Der Umstand, dass die betroffene Person lediglich bestimmte
Kunden nicht zu bedienen oder einzelne Sexualpraktiken nicht zu erbringen
wünsche, reiche demgegenüber nicht aus (zustimmend BERNARD CORBOZ, Les
infractions en droit Suisse, Bd. I, Bern 2002, Art. 195 N. 54 S. 794, der
auch den Wunsch nicht genügen lässt, die Prostitution einzuschränken oder
an einem anderen Ort auszuüben). Ganz ähnlich verlangen GÜNTER STRATENWERTH
(Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 5. Aufl., Bern 1995,
§ 9 N. 12) und GUIDO JENNY (Kommentar zum schweizerischen Strafrecht,
4. Bd., Bern 1997, Art. 195 N. 13) den Willen der betroffenen Person,
sich von der Prostitution zu lösen, und Druck von Seiten des Täters oder
der Täterin, der das verhindere. Beide Autoren nehmen an, Art und Ausmass
solchen Drucks dürften nach der Situation abweichen, in der sich das Opfer
befinde. Nur JENNY setzt sich von der Auffassung TRECHSELS ausdrücklich
ab, indem er nicht voraussetzen will, dass der Druck die Intensität einer
Nötigung erreicht (ebenso wohl CORBOZ, aaO, Art. 195 N. 55 S. 794, der
u.a. genügen lässt, wenn der Täter droht, das Opfer zu verlassen).

    2.2  Die Vorinstanz gibt einzig die Auffassung von REHBERG/SCHMID
wieder und stuft sie als "zu eng" ein. Sie führt aus, der Gesetzgeber
habe die Handlungsfreiheit bzw. die Willens- und Entscheidungsfreiheit
der betroffenen Person schützen wollen. Schutzobjekt sei nicht die
öffentliche Ordnung "sondern der Mensch". Es müsse einer Prostituierten
unbenommen sein, ihre Tätigkeit an einem anderen Ort und unter anderen
Umständen weiterzuführen, wenn dies ihrem Willen entspreche. Das müsse
ihr auch ausserhalb der Schweiz oder sogar in der gleichen Gegend oder
Ortschaft möglich sein. Ebenso wenig dürfe es darauf ankommen, ob die
sich prostituierende Person einem anderen "Etablissement" anschliessen
oder fortan - allein oder mit Berufskolleginnen - frei erwerbstätig
sein wolle. Diese Auffassung werde auch in der Botschaft vertreten. Den
Tatbestand des Festhaltens in der Prostitution erfülle insbesondere,
"wer es einer Prostituierten z.B. durch finanzielle Abhängigkeit gegen
ihren Willen erschwert oder verunmöglicht, sich aus einer bestimmten
Art von Prostitution oder von einem bestimmten Ort zu lösen". Die
Vorinstanz nennt sodann die bereits oben (E. 1.3) genannten Momente,
um eine finanzielle Abhängigkeit der Frauen und einen psychischen Druck
darzulegen, der sie der Freiheit beraubt habe, über das Wie und Wo der
Ausübung der Prostitution zu entscheiden.

    2.3  Der blosse Wortlaut des Art. 195 Abs. 4 StGB lässt sowohl die
Interpretationen in den Gesetzesmaterialien und der Lehre als auch jene
der Vorinstanz zu. Nach der Botschaft und der ihr folgenden Doktrin
regelt die Deliktsvariante Fälle, in denen der Täter eine Person,
welche die Prostitution ganz aufgeben möchte, mittels Druck davon
abhält, ihren Willen umzusetzen (vgl. oben E. 2.1). Diese restriktiven
Voraussetzungen - Wille der betroffenen Person, sich von der Prostitution
zu lösen, und ein sie daran hindernder Druck des Täters - ergeben sich
aus der Notwendigkeit, die einzelnen Tatbestandsvarianten voneinander
abzugrenzen und entsprechen Sinn und Zweck der Norm. Art. 195 Abs. 3 StGB
erfasst abgeschwächte Formen des Festhaltens in der Prostitution durch
Kontrolle der Tätigkeit und Bestimmung der Modalitäten ihrer Ausübung
(Botschaft, BBl 1985 II 1084). Die betroffenen Personen werden dadurch
in ihrer Entscheidungsfreiheit, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen
wollen, deutlich eingeschränkt; zudem laufen die Überwachung oder die
bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren (wohlverstandenen)
Bedürfnissen und Interessen zuwider (vgl. BGE 126 IV 76 E. 2 S. 80 f. mit
Hinweisen). Die Überwachung der Prostituierten in ihrer Tätigkeit gemäss
Art. 195 Abs. 3 StGB ist damit geeignet, die Betroffenen daran zu hindern,
die Modalitäten der Ausübung ihres Gewerbes laufend frei zu wählen und sich
gegebenenfalls neuen Tätigkeiten zuzuwenden. Art. 195 Abs. 4 StGB erscheint
demgegenüber als qualifizierte Form des Festhaltens in der Prostitution
(in diesem Sinne Botschaft, BBl 1985 II 1084). Es geht hier nicht um den
Schutz vor Überwachung der Tätigkeit und fremdbestimmter Auferlegung der
Umstände ihrer Ausübung, sondern darum, ausstiegswillige oder -bereite
Prostituierte davor zu schützen, durch gezielten Druck daran gehindert
zu werden, sich selbstbestimmt neu zu orientieren und ihrem Gewerbe den
Rücken zu kehren. Nicht von Art. 195 Abs. 4 StGB sondern allenfalls von
Abs. 3 der Norm erfasst werden damit Einwirkungen auf die betroffene
Person, die sie daran hindern, einen solchen Willen erst zu formen.

    Die Vorinstanz nimmt nicht an, eine oder mehrere der Frauen, die sich
in den Salons der Beschwerdeführerin prostituierten, hätten ihre Tätigkeit
aufgeben wollen oder seien zumindest dazu bereit gewesen. Damit verletzt
die Verurteilung wegen "Festhaltens in der Prostitution" gemäss Art. 195
Abs. 4 StGB Bundesrecht.

Erwägung 3

    3.  Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ihre Verurteilung wegen
mehrfachen Menschenhandels (Art. 196 StGB). Sie bringt vor, die Vorinstanz
habe zu Unrecht angenommen, Menschenhandel sei auch in Fällen möglich,
in denen die Selbstbestimmung der Betroffenen nicht berührt sei. Zudem
scheide Art. 196 StGB aus, wenn - wie hier - die geldwerte Gegenleistung
vom Vermittelten erbracht werde.

    Die Einwände der Beschwerdeführerin sind im Lichte von BGE 128 IV
117 unbegründet.

    3.1  Gemäss Art. 196 Abs. 1 StGB wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis
nicht unter sechs Monaten bestraft, wer mit Menschen Handel treibt,
um der Unzucht eines anderen Vorschub zu leisten.

    Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt eine Verurteilung
wegen Menschenhandels voraus, dass die betroffene Person in ihrem sexuellen
Selbstbestimmungsrecht verletzt worden ist (BGE 126 IV 225 E. 1c). Ob
die Betroffenen im Einzelfall selbstbestimmt gehandelt haben, ist an
Hand der Umstände zu beurteilen. Das faktische "Einverständnis" allein
ist nicht massgebend, weil die Tathandlung nur formal mit dem Willen der
Betroffenen erfolgt sein kann. Es ist deshalb darüber hinaus zu prüfen,
ob die Willensäusserung dem tatsächlichen Willen nach wohlverstandener
Interessensbeurteilung entsprach. Menschenhandel kann unter Umständen
auch bei angeblicher Zustimmung in den Wechsel von einem Etablissement
in das andere vorliegen (vgl. BGE 126 IV 225 E. 1d). In Präzisierung
dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht erkannt, dass der Tatbestand
des Menschenhandels in der Regel erfüllt ist, wenn junge Frauen, die aus
dem Ausland kommen, unter Ausnützung ihrer schwierigen Lage zur Ausübung
der Prostitution in der Schweiz engagiert werden. Ihre "Einwilligung" in
diese Tätigkeit und in die (illegale) Überführung in die Schweiz ist nicht
wirksam, wenn sie auf ihre schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse im
Herkunftsland zurückzuführen ist; die Personen verfügen in diesen Fällen
nicht über die erforderliche Entscheidungsfreiheit (vgl. BGE 128 IV 117
E. 4b und c).

    Nach früherer Rechtsprechung des Bundesgerichts zum altrechtlichen
Tatbestand des Frauen- und Kinderhandels (Art. 202 aStGB) war nur
strafbar, wer mit Frauen tatsächlich Handel trieb, nicht aber, wer sie
zum Einsatz im eigenen Bordell anwarb (BGE 96 IV 118). Das Bundesgericht
hat diese Rechtsprechung in BGE 128 IV 117 einer zeitgemässen Überprüfung
unterzogen. Unter Berücksichtigung der seither ergangenen Gesetzesänderung
(vgl. BBl 1985 II 1086 f.) sowie der internationalen Abkommen hat das
Bundesgericht neu erkannt, dass Art. 196 StGB auch auf die Tätigkeit des
Geschäftsführers anwendbar ist, der im Ausland Prostituierte für sein
Bordell in der Schweiz anwirbt und verpflichtet (BGE 128 IV 117 E. 6d).

    3.2  Die Beschwerdeführerin hat von der Schweiz aus über Vermittler
in Thailand junge Frauen aus armen Verhältnissen von Thailand in die
Schweiz bringen lassen, wo sie in ihren Bordellen als Prostituierte
arbeiteten. Teilweise vermittelte die Beschwerdeführerin die Frauen an
andere Bordelle. Sie hat damit Art. 196 Abs. 1 StGB objektiv und subjektiv
erfüllt, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Angesichts ihrer
prekären wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in Thailand war das
Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Frauen eingeschränkt, weshalb ihr
bloss formales Einverständnis unbeachtlich ist. Der Umstand schliesslich,
dass die Beschwerdeführerin die meisten Frauen ausschliesslich für ihre
eigenen Bordelle anwarb und dort einsetzte, fällt bei zeitgemässer
Auslegung auch unter den Begriff "Handel treibt" im Sinne von Art.
196 StGB (vgl. BGE 128 IV 117 E. 6d).

Erwägung 4

    4.  Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, die Einziehung
der Pistole "Erma" mit 74 Schuss Munition verletze Art. 58 StGB. Die
Gegenstände seien nicht durch eine strafbare Handlung hervorgebracht
worden; auch hätten sie weder zur Begehung einer strafbaren Handlung
gedient noch seien sie zur Begehung einer solchen bestimmt gewesen. Die
Voraussetzungen für eine Einziehung nach Art. 58 StGB seien damit nicht
gegeben.

    Die Vorinstanz rechtfertigt die Einziehung damit, dass die Pistole
entgegen der Auffassung der Erstinstanz geeignet sei, die Sicherheit
von Menschen im Sinne von Art. 58 Abs. 1 StGB zu beeinträchtigen, weil
sie "ohne grosse Mühe wieder zusammengesetzt und schussbereit gemacht
werden" könne. Die Erstinstanz habe übersehen, dass mit der Pistole noch
74 Patronen beschlagnahmt worden seien. "Daher" seien die Gegenstände
gestützt auf Art. 58 StGB einzuziehen.

    Abweichend davon hatte die Erstinstanz noch erkannt, bei der zerlegten
und funktionsuntauglichen Pistole handle es sich nicht um ein "eigentliches
Tatwerkzeug". Da nichts auf eine davon ausgehende andauernde Gefahr für die
Sicherheit anderer, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung hinweise,
sei die Pistole der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft
"auf erstes Verlangen" herauszugeben.

    4.1  Nach Art. 58 Abs. 1 StGB verfügt der Richter ohne Rücksicht auf
die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen,
die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt
waren, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen oder die
öffentliche Ordnung gefährden. Es handelt sich um eine präventive
sichernde Massnahme. Gegenstände wie Schusswaffen sind nicht von
vornherein zur Begehung von strafbaren Handlungen bestimmt, sondern bloss
dazu geeignet. Bei derartigen Objekten kommt die Einziehung nach Art.
58 StGB nur in Betracht, wenn sie entweder zur Verübung eines Delikts
tatsächlich gedient haben oder aber im Hinblick auf eine zu begehende
Straftat ernstlich als Tatmittel in Aussicht genommen worden sind (BGE
112 IV 71 E. 1a, bestätigt in den Urteilen 6S.734/1999 vom 10. April 2001,
E. 5b und 6S.371/1997 vom 27. August 1997, E. 5a).

    4.2  Die Schusswaffe hat nicht zur Verübung eines Delikts gedient. Sie
wurde auch nicht im Sinne der Rechtsprechung bereits als Tatmittel in
Aussicht genommen (BGE 112 IV 71 E. 1a). Die Vorinstanz legt nicht dar,
dass die Beschwerdeführerin allein schon mit dem Besitz der Pistole
ein Delikt - z.B. des Waffengesetzes - begangen habe. Da kein Bezug zu
einer Straftat festgestellt ist, rechtfertigt die allgemeine Eignung
der Pistole zur allfälligen deliktischen Verwendung keine Einziehung
nach Art. 58 StGB (vgl. BGE 103 IV 76). Das Bundesgericht hat schon vor
dem In-Kraft-Treten des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (WG; SR 514.54)
erwogen, dass Art. 58 StGB nicht dazu dienen kann, dem Problem der sich
aus dem Besitz von Schusswaffen ergebenden Gefährdung der Allgemeinheit
zu begegnen (Urteil 6S.376/1989 vom 22. August 1990, E. 3). Umso
mehr muss dies nach In-Kraft-Treten des Waffengesetzes gelten. Der
Anwendungsbereich von Art. 58 StGB unterscheidet sich von jenem der
Beschlagnahme- und Einziehungsbestimmungen des Waffenrechts, und es gelten
auch verschiedene Zuständigkeiten (Art. 31 WG; PHILIPPE WEISSENBERGER,
Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, AJP 2000 S. 163 f.). Es obliegt
der zuständigen Behörde, nach den Bestimmungen des Waffengesetzes und
gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Übergangsrechts zu überprüfen,
ob die Beschwerdeführerin berechtigt ist, Waffen zu besitzen, und über eine
Beschlagnahme oder Einziehung ihrer Waffen nach Waffengesetz zu befinden.

    Die Einziehung der Pistole "Erma" mit 74 Schuss Munition nach Art. 58
StGB verletzt daher Bundesrecht.