Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 129 IV 262



129 IV 262

40. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. X. gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, A. und B. (Nichtigkeitsbeschwerde)

    6S.71/2003 vom 26. August 2003

Regeste

    Art. 181 StGB; Nötigung durch "stalking" (zwanghafte Verfolgung
einer Person).

    Stellt der Täter dem Opfer vielfach und über längere Dauer nach, ist
mit der Zeit jede einzelne Belästigung geeignet, die Handlungsfreiheit
des Opfers einzuschränken (E. 2.3-2.5).

    Widerrechtlichkeit der Einschränkung der Handlungsfreiheit (E. 2.6)
sowie vollendete Nötigung (E. 2.7) vorliegend bejaht.

Sachverhalt

    A.- X. (geb. 1956) war bis zum 31.  Dezember 1993 beim C. Institut
im Kanton Aargau angestellt. Nach einem tätlichen Angriff auf einen
Mitarbeiter des Instituts wurde ihm am 2. Februar 1994 der Zutritt zum
gesamten Gelände des Instituts verboten. Im Zeitraum zwischen Februar 1999
und April 2000 begab er sich regelmässig auf den Parkplatz des Instituts,
wo er stundenlang auf A., den Direktor des Instituts, und auf B.,
Stabschef beim Institut, wartete, um mit ihnen über eine Wiederanstellung
zu diskutieren. Beiden Männern fuhr er mehrmals mit dem Auto hinterher. Am
23. April 1999 teilte er auf dem Parkplatz des Instituts B. mit, er werde
mit ihm sprechen müssen, sei es im Spital, auf dem Polizeiposten, vor
Gericht oder sonst wo. Im Laufe eines Telefongesprächs vom 27. April 1999
mit Prof. D. sagte X., er werde eine Pistole nehmen und Leute erschiessen,
wenn er Krebs habe. Prof. D. gab diese Information an A. weiter, den er
als Exponenten des Instituts für bedroht hielt. Diesen erschreckte die
Drohung zutiefst.

    B.- Das Bezirksgericht Baden wies am 11.  April 2000 die gegen
X. wegen Drohung und Nötigung erhobene Anklage vom 19. Oktober 1999
zurück. Daraufhin erstattete die Staatsanwaltschaft eine Zusatzanklage. Am
16. Oktober 2001 sprach das Bezirksgericht X. mit der Begründung frei,
der Anklagegrundsatz sei nicht eingehalten worden.

    Am 26. März 2002 hob das Obergericht auf Berufung der
Staatsanwaltschaft das Urteil vom 16. Oktober 2001 auf und wies die Sache
zu materieller Beurteilung an die Vorinstanz zurück.

    Das Bezirksgericht Baden sprach darauf X. am 20.  August 2002 von der
Anklage der mehrfachen Nötigung frei und verurteilte ihn wegen mehrfacher
Drohung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zwei Monaten.

    Auf Berufung des Verurteilten und der Staatsanwaltschaft hin sprach das
Obergericht des Kantons Aargau X. am 21. Januar 2003 von der Anklage der
Drohung in einem Punkt frei, erkannte ihn jedoch der mehrfachen Nötigung
und der mehrfachen Drohung schuldig. Es bestrafte ihn mit vier Monaten
Gefängnis und bestätigte im Übrigen das erstinstanzliche Urteil.

    C.- X. erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag,
das Urteil des Obergerichts sei im Schuld- und im Strafpunkt aufzuheben.

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.  Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 181 StGB. Die
einzelnen Handlungen des Beschwerdeführers auf dem Areal des Instituts
seien zu Recht nicht als Nötigung qualifiziert worden. Es sei aber mit dem
Grundsatz "nulla poena sine lege" nicht vereinbar, ohne besondere Norm
zum so genannten stalking die Gesamtheit der begangenen Handlungen als
tatbestandsmässig zu taxieren: Eine einzelne rechtmässige Handlung könne
nicht durch ihre Wiederholung unrechtmässig werden. Die Handlungsfreiheit
der Beschwerdegegner sei zudem nicht in einem Masse eingeschränkt worden,
wie dies durch Gewalt oder Drohung geschehen wäre.

    2.1  Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung mit Gefängnis oder mit
Busse bestraft, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile
oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas
zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB
ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen
(BGE 129 IV 6 E. 2.1 S. 8). Um dem gesetzlichen und verfassungsmässigen
Bestimmtheitsgebot ("nullum crimen sine lege") gerecht zu werden, ist
die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit"
einschränkend auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf
die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach
Art. 181 StGB. Vielmehr muss das verwendete Zwangsmittel das üblicherweise
geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten,
wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die Androhung
ernstlicher Nachteile gilt. Dies ist der Massstab, nach dem sich der
Richter bei der gebotenen Konkretisierung der Generalklausel richten kann
und richten muss. Die unter die Generalklausel fallenden Nötigungsmittel
müssen dem im Gesetz ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Anwendung
von Gewalt in ihrer Intensität beziehungsweise Wirkung ähnlich sein
und nach der Auslegung des Gewaltbegriffs noch unter diesen subsumiert
werden können (BGE 119 IV 301 E. 2a S. 305). Als Nötigung gilt die
massive akustische Verhinderung eines öffentlichen Vortrages durch
organisiertes und mit Megaphon unterstütztes "Niederschreien". Ebenso hat
das Bundesgericht die Bildung eines "Menschenteppichs" und die Sabotage
eines Bahnschranken-Mechanismus, die je den Strassenverkehr behinderten,
sowie die totale Blockierung des Haupteingangs zu einem Verwaltungsgebäude
als Nötigung qualifiziert (vgl. Zusammenfassung der Rechtsprechung des
Bundesgerichts in BGE 129 IV 6 E. 2.2 und 2.3 S. 9 f.).

    Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck
unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen
Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich
zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder
sittenwidrig ist (BGE 129 IV 6 E. 3.4 S. 15 mit Hinweisen). Ob die
Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung
ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten
Mitteln bzw. den damit verfolgten Zwecken ab (BGE 120 IV 17 E. 2a/bb S. 20;
119 IV 301 E. 2b S. 305; 108 IV 165 E. 3 S. 168).

    2.2  Die Vorinstanz stellt verbindlich fest (vgl. Art. 277bis Abs. 1
BStP), dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 2. Februar bis
zum 23. April 1999 elf Mal und von Mai 1999 bis April 2000 126 Mal auf
den Parkplatz des Instituts begeben habe. Er habe sich dort stundenlang
aufgehalten und versucht, mit den beiden Kadermitgliedern eine Diskussion
über seine berufliche Situation im Hinblick auf eine Anstellung als
Nuklearingenieur zu führen. Er habe weder deren Weigerung zum Gespräch noch
das am 2. Februar 1994 gegen ihn erlassene Hausverbot respektiert; ebenso
wenig sei er den Aufforderungen des Sicherheitsdienstes des Instituts,
das Gelände zu verlassen, nachgekommen. Er sei auch A. mehrmals vom
Institut bis zur Auffahrt Neuenhof mit dem Auto gefolgt und vor diesem
auf dem Areal des Instituts Slalom gefahren, damit er ihn nicht überholen
konnte. Er sei einmal dem Fahrzeug, in dem A. mit einer anderen Person
sass, bis zum Bahnhof Brugg gefolgt und habe beobachtet, wie dieser
in den Zug gestiegen sei. Auch B. sei er mehrfach nachgefahren, von
Untersiggenthal zum Institut oder umgekehrt.

    2.3  Das von der Vorinstanz festgestellte Verhalten wird in der
neueren kriminologischen Forschung als sog. stalking bezeichnet. Der
Begriff wurde Ende der Achtzigerjahre in den USA eingeführt, um das
immer häufiger beobachtete Phänomen des zwanghaften Verfolgens und
Belästigens einer Person zu erfassen. Heute gelten als typische Merkmale
des stalking das Ausspionieren, fortwährende Aufsuchen physischer Nähe
(Verfolgen), Belästigen und Bedrohen eines anderen Menschen, wobei das
fragliche Verhalten mindestens zweimal vorkommen und beim Opfer starke
Furcht hervorrufen muss (REBECCA LÖBMANN, Stalking, Monatsschrift für
Kriminologie und Strafrechtsreform 85/2002 S. 25; H. DRESSING/P. GASS,
Stalking - vom Psychoterror zum Mord, Der Nervenarzt 2002 S. 1112). Nach
den bisherigen Erkenntnissen kann das stalking verschiedene Ursachen und
Erscheinungsformen aufweisen. Häufig bezweckt es Rache für empfundenes
Unrecht, oder es wird damit Nähe, Liebe und Zuneigung einer Person,
nach einer Trennung auch Kontrolle und Wiederaufnahme der Beziehung
gesucht. Das stalking kann lange - nicht selten über ein Jahr - andauern
und bei den Opfern gravierende psychische Beeinträchtigungen hervorrufen.
Charakteristisch ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre
Wiederholung und ihre Kombination zum stalking werden (LÖBMANN, aaO,
S. 26 und 28 f.).

    Vor allem im angloamerikanischen Rechtskreis wurden in den
Neunzigerjahren Strafbestimmungen gegen das stalking erlassen. Diese Normen
stellen regelmässig das belästigende und bedrohende Verhalten in seiner
Gesamtheit unter Strafe (vgl. etwa § 646.9 Penal Code des US-Gliedstaats
Kalifornien). In der Schweiz - wie übrigens auch in Deutschland und
Frankreich - fehlt demgegenüber ein spezieller Straftatbestand des
stalking. Das bedeutet indessen lediglich, dass das vorstehend beschriebene
Verhalten strafrechtlich nicht gesondert erfasst wird, doch ist nicht
ausgeschlossen, dass dieses insgesamt oder einzelne Handlungen davon
Straftatbestände erfüllen. Wie erwähnt haben die kantonalen Instanzen
den Beschwerdeführer denn auch der mehrfachen Drohung und der mehrfachen
Nötigung schuldig gesprochen. Die Verurteilung wegen Drohung ist nicht
mehr angefochten. Den Tatbestand des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB)
erachteten die kantonalen Instanzen als nicht erfüllt, weil das Areal des
Instituts nicht umfriedet ist. Zu prüfen ist nur noch, ob das Verhalten
des Beschwerdeführers als Nötigung zu qualifizieren ist.

    2.4  Die Vorinstanz führt aus, nicht die einzelnen Handlungen
seien als Beschränkung der Handlungsfreiheit zu qualifizieren, sondern
deren Gesamtheit. Die Beschwerdegegner hätten ein Recht gehabt,
ungehindert zu ihren Parkplätzen zu fahren und von dort ungestört ins
Büro zu gelangen. Dass diese keine Diskussion mit dem Beschwerdeführer
wünschten, hätte er respektieren müssen. Sein Verhalten könne nicht
bloss als lästig betrachtet werden. Es habe vielmehr ein Ausmass erreicht,
das die Beschwerdegegner gezwungen habe, ihre Gewohnheiten zu ändern und
örtliche sowie zeitliche Ausweichmanöver vorzunehmen. Die stundenlange,
regelmässige Präsenz des Beschwerdeführers auf dem Parkplatz des Instituts
und seine ständigen und hartnäckigen Versuche, die Beschwerdegegner in
Diskussionen zu verwickeln, stellten in ihrer Gesamtheit eine Beschränkung
der Handlungsfreiheit dar. Demgegenüber ist die Vorinstanz zum Schluss
gelangt, dass das lediglich vereinzelte Nachfahren des Beschwerdeführers
ausserhalb des Geländes des Instituts den Tatbestand der Nötigung nicht
erfülle.

    Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Beschränkung der
Handlungsfreiheit, die der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB
erfordert, durch mehrere Einzelakte herbeigeführt wird. Doch setzt dieses
Delikt ebenfalls voraus, dass die nötigende Handlung das Opfer zu einem
Tun, Dulden oder Unterlassen zwingt. Der damit bezeichnete Erfolg muss
als Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Das
übersieht die Vorinstanz, wenn sie die Gesamtheit der Handlungen des
Beschwerdeführers als Nötigung qualifiziert. Sie stellt zwar fest, dass
das fragliche Verhalten die Betroffenen zu einer Änderung einzelner ihrer
Lebensgewohnheiten gezwungen hat. Darin liegt jedoch kein hinreichend
präzise umschriebener Erfolg, der auf ein bestimmtes nötigendes Verhalten
zurückgeführt werden könnte. So lässt sich nicht feststellen, in welchem
Zeitpunkt der Erfolg eingetreten und damit die angebliche Nötigung
vollendet worden sein soll. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend
macht, unterscheidet sich der Tatbestand der Nötigung in diesem Punkt
von jenem des stalking, wie er in ausländischen Rechtsordnungen bekannt
ist. Letzterer ist typischerweise als tatbestandliche Handlungseinheit
konzipiert (vgl. zu dieser Rechtsfigur etwa HANS-BEAT ACKERMANN, Basler
Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel/Genf/München 2002, Art. 68 StGB N. 11),
während die Nötigung an einen zeitlich und räumlich näher bestimmten
Erfolg anknüpft.

    Aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids geht freilich hervor,
dass sich die Vorinstanz teilweise lediglich ungeschickt ausdrückt und
die Handlungen des Beschwerdeführers auch einzeln und nicht nur gesamthaft
beurteilt. So erklärt sie, die in der Zusatzanklageschrift vom 19. Oktober
1999 erwähnten E-Mails hätten nicht die für eine Nötigung erforderliche
Intensität der Beschränkung der Handlungsfreiheit der Betroffenen erreicht
und daher den Tatbestand von Art. 181 StGB nicht erfüllt. Das Gleiche
gelte, soweit der Beschwerdeführer A. und B. ausserhalb des Areals des
Instituts nachgefahren sei. Demgegenüber qualifiziert die Vorinstanz
die übrigen Handlungen des Beschwerdeführers als mehrfache Nötigung,
wobei sie diese zwar ebenfalls einzeln feststellt, aber als Gesamtheit
würdigt, was wie erwähnt unzutreffend ist. Es ist deshalb zu prüfen,
ob und gegebenenfalls welche der Handlungen, welche die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer noch vorwirft, den Tatbestand der Nötigung erfüllen.

    2.5  Eine einmalige Anwesenheit auf dem Parkplatz des Instituts, ein
einmaliges Nachfahren oder eine einmalige kurzfristige Verhinderung an oder
Erschwerung der Weiterfahrt würden für sich allein noch keine Beschränkung
der Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 181 StGB darstellen. Das dem
Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten ist jedoch unter Berücksichtigung
der gesamten Umstände zu würdigen. Vorliegend verleiht zunächst die
Vorgeschichte den fraglichen Handlungen ein besonderes Gewicht. So hat
der Beschwerdeführer am 23. April 1999 auf dem Parkplatz des Instituts B.
mitgeteilt, dieser werde mit ihm sprechen müssen, sei es im Spital, auf
dem Polizeiposten, vor Gericht oder sonst wo. In einem Telefongespräch
mit Prof. D. hat der Beschwerdeführer am 27. April 1999 erwähnt, dass
er jeweils auf dem Gelände des Instituts auf die Beschwerdegegner
warte. Er leide an gesundheitlichen Problemen und werde eine Pistole
nehmen und Leute erschiessen, wenn er Krebs habe. Diese Drohung hat A.
zutiefst erschreckt. Nach den Drohungen intensivierte der Beschwerdeführer
seine Besuche. Diesbezüglich fällt deren beträchtliche Anzahl ins
Gewicht. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz begab
sich der Beschwerdeführer innerhalb eines Jahres (Mai 1999 bis April
2000) 126 Mal auf den Parkplatz des Instituts, d.h. im Durchschnitt jeden
zweiten Arbeitstag. Zu beachten ist weiter die lange Dauer (Februar 1999
bis April 2000), während derer der Beschwerdeführer die Beschwerdegegner
behelligte. Er begnügte sich nicht mit seiner einfachen Präsenz auf dem
Parkplatz, sondern sprach die Beschwerdegegner jeweils an, um sich mit
ihnen über seine berufliche Zukunft und eine Wiederanstellung beim Institut
zu unterhalten. Die stundenlange und über hundertfache Anwesenheit auf dem
Parkplatz zu Tageszeiten, zu denen die Beschwerdegegner diesen betreten
mussten, ging weit über eine blosse Störung hinaus. Intensität und Dauer
der Belästigung waren im Gegenteil ausserordentlich: Sie kamen geradezu
einer zwanghaften Verfolgung gleich. Der Beschwerdeführer setzte sich zudem
über das ihm vom Institut erteilte Hausverbot hinweg, das sich auf das
ganze Gelände des Instituts erstreckte. Er hielt von seinem Treiben nicht
ab, obwohl die Beschwerdegegner jede Diskussion mit ihm verweigerten und
der Sicherheitsdienst des Instituts ihn wiederholt dazu aufforderte, das
Areal des Instituts zu verlassen. Selbst nachdem gegen ihn am 23. April
1999 Strafanzeige erstattet worden und das Strafverfahren im Gang war,
stellte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern weiterhin nach.

    Die dargestellten Umstände zeigen, dass die Präsenz des
Beschwerdeführers auf dem Areal des Instituts, das Nachfahren
und die Behinderung bei der Wegfahrt mit der Zeit eine Intensität
annahmen, welche die Handlungsfreiheit von A. und B. erheblich
einschränkte. Jedenfalls nach Einreichung der Strafanzeige am 23. April
1999 erschienen die oben genannten Handlungen den Betroffenen als massives
Druckmittel, zumal der Beschwerdeführer unmittelbar zuvor auch massive
Drohungen geäussert hatte. Die nötigenden Handlungen zeigten auch die
beabsichtigten Wirkungen. Wenn die beiden Betroffenen sahen, dass sich der
Beschwerdeführer auf dem Areal des Instituts befand, benutzten sie einen
anderen Parkplatz, änderten die Fahrgewohnheiten und die Arbeitszeiten.

    Jeder Anwesenheit des Beschwerdeführers auf dem Gelände des Instituts
und erst recht jeder Behinderung bei der Zu- und Wegfahrt nach dem
23. April 1999 kommt damit nötigender Charakter zu. Die sehr zahlreichen
Vorfälle werden von der Vorinstanz nicht alle detailliert, sondern mehr nur
zusammenfassend und beispielhaft umschrieben. Es steht jedoch fest, dass
der Beschwerdeführer sowohl gegenüber A. als auch B. im Zeitraum von Mai
1999 bis April 2000 in etwas mehr als hundert Fällen gehandelt hat. Auch
wenn die einzelnen Taten gleichartig waren und sich stets gegen dieselben
Personen richteten, liegt keine Handlungseinheit vor. Im Unterschied zur
sog. iterativen Tatbestandsverwirklichung, wie sie bei der Verabreichung
einer Tracht Prügel, der Zerstörung einer Sache durch mehrere Schläge
oder einer Schimpftirade vorkommt (vgl. ACKERMANN, aaO, und eingehend
CLAUS ROXIN, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, München 2003, S. 805
f.), handelte der Beschwerdeführer während eines grösseren Zeitraums,
zum Teil nach längeren Unterbrüchen, immer wieder von neuem. Im Ergebnis
hat die Vorinstanz daher zu Recht eine mehrfache Tatbegehung angenommen.

    2.6  Zu prüfen ist weiter, ob die festgestellten Beschränkungen
der Handlungsfreiheit als widerrechtlich zu bezeichnen sind. Das
Eindringen auf ein fremdes Grundstück gegen den Willen des Eigentümers
ist ungerechtfertigt, wenn sich der Störer weder auf eine gesetzliche
Vorschrift noch auf ein dingliches oder ein obligatorisches Recht noch
auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann (vgl. Art. 641 ZGB; BGE 128
IV 81 E. 4a S. 85; 90 IV 74 E. 2c S. 78; 104 II 166 E. 2 S. 167).

    Der Beschwerdeführer hielt sich trotz Hausverbots auf dem Areal des
Instituts auf. Er kann sich nicht auf ein besseres Recht stützen, das ihn
dazu befugt hätte, gegen den Willen der Eigentümerin auf deren Gelände
zu verweilen. Indem er sich gegen den Willen des Instituts auf dessen
Areal begab und den Aufforderungen, dieses zu verlassen, keine Folge
leistete, handelte er unrechtmässig. Da sich der Beschwerdeführer mit
seiner Anwesenheit auf dem Parkplatz des Instituts eines unrechtmässigen
Nötigungsmittels bediente, ist die Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit
rechtswidrig.

    Die Widerrechtlichkeit ist auch zu bejahen, weil das zur Beschränkung
der Handlungsfreiheit eingesetzte Mittel in keinem Verhältnis zum
verfolgten Zweck stand. Insbesondere erschien das zwanghafte Verfolgen
der beiden Opfer von vornherein nicht als geeignetes Mittel, um eine
Wiederanstellung zu erlangen. Die festgestellten Handlungen wären daher
auch auf öffentlichem Grund nicht zulässig gewesen.

    2.7  Schliesslich stellt sich die Frage, ob sich der Beschwerdeführer
der versuchten oder der vollendeten Nötigung strafbar machte. Vollendet
ist die Nötigung, wenn sich das Opfer, zumindest teilweise, nach dem Willen
des Täters verhält (BGE 106 IV 125 E. 2b S. 129; 96 IV 58 E. 4 S. 62 f.).

    Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz verfolgte
der Beschwerdeführer mit der Nötigung der Beschwerdegegner als Fernziel
seine Wiederanstellung. Doch hält die Vorinstanz ebenfalls fest, sein
unmittelbares Ziel sei es gewesen, dass die Beschwerdegegner auf Grund
des ausgeübten Druckes örtliche und zeitliche Ausweichmanöver vornehmen
würden. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz änderte
A. seine Fahrgewohnheiten sowie seine An- und Abfahrtszeiten, um dem
Beschwerdeführer auszuweichen. B. habe den Parkplatz gewechselt, sei
Umwege gefahren, habe den rückwärtigen Eingang des Instituts benutzt und
sei später als geplant nach Hause gefahren, wenn der Beschwerdeführer auf
dem Parkplatz gewesen sei. Da die Beschwerdegegner ihre Fahrgewohnheiten
und Arbeitszeiten tatsächlich änderten, verhielten sie sich, zumindest
teilweise, nach dem Willen des Beschwerdeführers. Dieser beging somit
nicht nur einen Nötigungsversuch.

    Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hätte im Übrigen die Tatsache,
dass die Anklage nur auf Nötigung und nicht auf Nötigungsversuch
lautet, eine Verurteilung wegen blossen Versuchs dieses Delikts nicht
ausgeschlossen. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen
Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch
die Anklagebehörde. Das Anklageprinzip schliesst insbesondere eine
Verurteilung wegen eines gleichartigen oder geringfügigeren Delikts (wie
etwa den Versuch des angeklagten Delikts) nicht aus (BGE 126 I 19 E. 2a
S. 21 mit Hinweisen).

    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht
verletzte, als sie auf Nötigung erkannte.