Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 129 IV 223



129 IV 223

34. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. X. gegen A. AG
(Nichtigkeitsbeschwerde)

    6S.481/2002 vom 19. Juni 2003

Regeste

    Unrechtmässige Aneignung fremder beweglicher Sachen mit geringem
Vermögenswert ohne Bereicherungsabsicht (Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2
i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB).

    Wer Lebensmittel in die Tasche steckt, um sie entgegen den Weisungen
der Arbeitgeberin nach Hause mitzunehmen, erfüllt den Tatbestand der
unrechtmässigen Aneignung ohne Bereicherungsabsicht (E. 6).

    Unerheblich ist, dass es der Arbeitnehmerin erlaubt gewesen wäre,
aus diesen Lebensmitteln am Arbeitsplatz eine Mahlzeit zuzubereiten und
einzunehmen (E. 7).

Sachverhalt

    A.

    A.a  X. war seit 1. Oktober 1999 bei der A. AG in C. als Köchin
angestellt. Die A. AG betreibt eine Bäckerei/Konditorei mit angegliedertem
Café, in dem auch verschiedene Mittagessen angeboten werden. X. war
die einzige in der Küche tätige Angestellte. Sie arbeitete jeweils von
08.00 Uhr bis nach dem Mittagsservice, das heisst bis 13.30 Uhr, und,
nach einer halbstündigen Pause, von 14.00 bis 17.00 Uhr. X. wurde von der
Arbeitgeberin monatlich ein Pauschalbetrag von Fr. 180.- unter dem Titel
"Kostgeld Mittagessen" vom Lohn abgezogen. X. nahm diesen Abzug während
einiger Zeit unwidersprochen hin. Sie war aber damit unzufrieden, da sie
ihn in Anbetracht der von ihr am Arbeitsplatz konsumierten Lebensmittel
für zu hoch hielt. Sie teilte dies im Frühjahr 2000 ihrem Chef B. mit und
verlangte eine Reduktion des Abzugs. B. forderte sie auf, ihm detaillierte
Angaben über ihre Konsumgewohnheiten in den Mittagspausen am Arbeitsplatz
zu machen. X. übergab ihrem Chef einen Zettel, auf dem geschrieben
stand, was sie an einem Tag am Arbeitsplatz konsumiert hatte, nämlich
einen Kaffee, ein Sandwich und fünf Teebeutel. Dem Chef reichten diese
Angaben betreffend einen einzigen Tag zur Berechnung eines monatlichen
Betrages für Kostgeld Mittagessen nicht aus und er gab den Zettel an
X. zurück. In der Folge fanden keine weiteren Gespräche über die Höhe
des Pauschalabzugs statt.

    A.b  Am 25. August 2000, als X. nach Arbeitsschluss um ca. 17.20
Uhr ihren Arbeitsplatz verliess, wurde sie von B. vor der Bäckerei
angehalten, zurück in den Laden geführt und nach Beizug einer anderen
Angestellten aufgefordert, den Inhalt ihrer Tasche auszubreiten. Nach
anfänglicher Weigerung kam sie dieser Aufforderung schliesslich nach. Es
kamen ein Beutel vakuumierter Kopfsalat, ein Beutel vakuumierte Zutaten
zu Marktsalat, zwei Brotstücke, ein Silserbrötchen und ein Liter Vollrahm
zum Vorschein. X. hatte diese Sachen in der Küche an sich genommen und
wollte sie nach Hause mitnehmen. Sie wurde gleichentags fristlos entlassen.

    Mit Eingabe vom 31. August 2000 reichte die A. AG beim
Untersuchungsrichteramt Emmental-Oberaargau Strafanzeige gegen X. ein
mit den Rechtsbegehren, diese sei wegen Veruntreuung, eventualiter wegen
Diebstahls, subeventualiter wegen Sachentziehung zu verurteilen, begangen
am 25. August 2000 zum Nachteil der A. AG durch Mitnahme von Lebensmitteln.

    B.- Mit Urteil des Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises
V Burgdorf-Fraubrunnen vom 25. Juli 2001 wurde X. mangels Absicht
unrechtmässiger Bereicherung freigesprochen vom Vorwurf des Diebstahls
(Art. 139 StGB) von Lebensmitteln im Gesamtwert von ca. Fr. 15.-,
angeblich begangen am 25. August 2000 in C. zum Nachteil der A. AG. Aus
den schriftlichen Urteilserwägungen ergibt sich, dass X. auch vom Vorwurf
der Veruntreuung (Art. 138 StGB) freigesprochen wurde, weil ihr die Sachen
nicht "anvertraut" worden seien, sowie vom Vorwurf der Sachentziehung
(Art. 141 StGB), da sie der A. AG keinen "erheblichen Nachteil" zugefügt
habe, und dass in Bezug auf den Vorwurf der unrechtmässigen Aneignung
ohne Bereicherungsabsicht (Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) das Vorliegen
eines rechtsgültigen Strafantrags verneint wurde.

    Das Obergericht des Kantons Bern sprach X. auf Appellation der
Privatklägerin A. AG hin am 7. Juni 2002 der unrechtmässigen Aneignung
ohne Bereicherungsabsicht von Lebensmitteln im Gesamtwert von ca. Fr. 15.-
schuldig und verurteilte sie in Anwendung von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2
i.V.m. Art. 172ter StGB zu einer Busse von Fr. 100.-.

    C.- X. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das
Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.

    Das Bundesgericht weist die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 6

    6.

    6.1  Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches betreffend die strafbaren
Handlungen gegen das Vermögen und die Urkundenfälschung sind durch
Bundesgesetz vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Januar 1995, revidiert
worden. Das neue Recht sieht in Art. 137 StGB neu den Tatbestand der
unrechtmässigen Aneignung von fremden beweglichen Sachen vor.

    6.1.1  Gemäss Art. 137 Ziff. 1 StGB wird, wenn nicht die besonderen
Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Gefängnis oder mit
Busse bestraft, wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um
sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Mit diesem
neuen Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung in Bereicherungsabsicht
wurden gewisse ungerechtfertigte Strafbarkeitslücken des alten Rechts
geschlossen (siehe die Botschaft des Bundesrates über die Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend
strafbare Handlungen gegen das Vermögen und Urkundenfälschung, BBl 1991
II 969 ff., S. 999; STRATENWERTH/JENNY, Schweizerisches Strafrecht,
Bes. Teil I, 6. Aufl., 2003, § 13 N. 2).

    6.1.2  In Art. 137 Ziff. 2 StGB sind bestimmte privilegierte
Tatbestandsvarianten der unrechtmässigen Aneignung von fremden beweglichen
Sachen geregelt, unter anderem - in Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB -
die unrechtmässige Aneignung ohne Bereicherungsabsicht. Gemäss den
Ausführungen in der Botschaft des Bundesrates ist an Art. 137 Ziff. 2
Abs. 2 StGB materiell nichts neu, da das darin umschriebene Verhalten
bisher nach Art. 143 aStGB (Sachentziehung) strafbar war (BBl 1991 II 999
f., S. 1006). Allerdings hätten vereinzelte Vernehmlasser gefordert, das
Merkmal der Schädigung des an der Sache Berechtigten aus Art. 143 aStGB
in Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu übernehmen; dies sei indessen im
Zusammenhang mit Aneignungen nicht sinnvoll, da die dauernde Enteignung
gegen den Willen des Berechtigten ohnehin stets eine Schädigung darstelle
(BBl 1991 II 1000).

    Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB ist im Vergleich zu Art.  143 aStGB
einerseits insoweit enger, als er eine Aneignung erfordert, und
andererseits insofern weiter gefasst, als er nicht ausdrücklich die
Schädigung des Berechtigten voraussetzt. In der Lehre wird die Auffassung
vertreten, mit der Schaffung des neuen Straftatbestands der unrechtmässigen
Aneignung ohne Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 137 Ziff. 2
Abs. 2 StGB sei eine ganze Reihe von Verhaltensweisen strafbar geworden,
die zuvor straflos gewesen seien (STRATENWERTH/JENNY, aaO, § 13 N. 42;
TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., 1997,
Art. 137 StGB N. 7; NIGGLI, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 2003,
Art. 137 StGB N. 6, 56 f.). Die Begründung, mit welcher die Botschaft
diese Ausweitung des Tatbestands zu rechtfertigen suche, dass nämlich
die dauernde Enteignung gegen den Willen des Berechtigten für diesen
ohnehin stets eine Schädigung darstelle, sei schlicht unzutreffend
(STRATENWERTH/JENNY, aaO, § 13 N. 42).

    6.2

    6.2.1  Aneignung bedeutet, dass der Täter die fremde Sache oder den
Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt, sei es,
um sie zu behalten oder zu verbrauchen, sei es, um sie an einen andern
zu veräussern. Ebenfalls eine Aneignung liegt vor, wenn jemand wie ein
Eigentümer über die Sache verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben. Beim
Vorgang der Aneignung wird zwischen der negativen Seite der Enteignung
und der positiven Seite der Zueignung unterschieden. Der Täter muss
einerseits den Willen auf dauernde Enteignung des bisherigen Eigentümers
und andererseits den Willen auf mindestens vorübergehende Zueignung
haben. Dabei genügt aber nicht, dass der Täter den Aneignungswillen hat;
er muss ihn vielmehr auch betätigen (siehe zum Ganzen BGE 118 IV 148
E. 2a mit zahlreichen Hinweisen; TRECHSEL, aaO, N. 5 vor Art. 137 StGB;
STRATENWERTH/JENNY, aaO, § 13 N. 9 ff.; NIGGLI, aaO, Art. 137 StGB N. 16
ff., 25 ff.).

    6.2.2  Die Beschwerdeführerin hat sich die Lebensmittel, die
fremde bewegliche Sachen sind, dadurch angeeignet, dass sie diese in
ihre Tasche steckte und damit nach Arbeitsschluss das Geschäftslokal der
Beschwerdegegnerin verliess mit dem Willen, die Lebensmittel zum Zwecke des
Konsums nach Hause mitzunehmen. Durch die Mitnahme der Lebensmittel hat die
Beschwerdeführerin deutlich ihren Aneignungswillen manifestiert. Nicht erst
der allfällige Konsum der Lebensmittel zu Hause ist die tatbestandsmässige
Aneignung; das Tatbestandsmerkmal der Aneignung ist unter den gegebenen
Umständen vielmehr bereits durch die Mitnahme der Lebensmittel erfüllt.

    6.3  Unrechtmässig ist die Aneignung insbesondere, wenn das als
Aneignung zu qualifizierende Verhalten gegen den Willen des Eigentümers
verstösst.

    Die Vorinstanz stellt verbindlich fest, dass es den Angestellten durch
Weisungen der Beschwerdegegnerin untersagt war, eigenmächtig Waren aus dem
Geschäft zu behändigen. Die Mitarbeiter hätten die Möglichkeit gehabt,
Waren mit 10% Rabatt zu erwerben. In den schriftlichen Weisungen der
Beschwerdegegnerin werde festgehalten, dass "Mundraub" zu einer Verwarnung
und im Wiederholungsfall zur fristlosen Entlassung sowie "Diebstahl"
zur sofortigen fristlosen Entlassung führe. Da somit die inkriminierte
Mitnahme von Lebensmitteln gegen den Willen der Beschwerdegegnerin
erfolgte, war die in der Mitnahme liegende Aneignung unrechtmässig.

    6.4  Die Vorinstanz stellt verbindlich fest, dass die
Beschwerdeführerin die Weisungen der Beschwerdegegnerin gekannt hat. Die
Beschwerdeführerin hat sich somit die Sachen vorsätzlich unrechtmässig
angeeignet.

Erwägung 7

    7.

    7.1  Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, das angefochtene
Urteil setze sich nicht mit der Frage auseinander, ob sie die Lebensmittel,
welche sie mitnehmen wollte, als ihr Mittagessen am Arbeitsplatz
hätte konsumieren dürfen. Sie wäre indessen berechtigt gewesen, sich am
Arbeitsplatz aus dem Salat und den Zutaten ein Mittagessen zuzubereiten,
dazu die Brotstücke oder das Silserbrötchen zu konsumieren und den Rahm
zur Herstellung der Sauce, eines Desserts oder als Zusatz zum Kaffee
zu verwenden; der restliche Rahm hätte am Arbeitsplatz an weiteren
Tagen Verwendung finden können. Wenn aber die Aneignung der fraglichen
Lebensmittel am Mittag am Arbeitsplatz rechtens gewesen und damit die
Verfügungsmacht rechtmässig auf die Beschwerdeführerin übergegangen wäre,
so habe die Beschwerdeführerin auch am Abend Verfügungsmacht gehabt. Ob die
ihr für den Pauschalabzug zustehende Leistung in Form von Lebensmitteln am
Arbeitsplatz oder aber anderswo verzehrt werde, könne für die Beurteilung
des Tatbestandselements der Fremdheit nicht von Bedeutung sein.

    7.2  Dem angefochtenen Urteil und den Akten kann nicht entnommen
werden, ob es der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Stellung als
einzige Köchin im Betrieb der Beschwerdegegnerin gestattet gewesen wäre,
die fraglichen Lebensmittel, welche den Wert eines Mittagsmenüs nicht
überstiegen, zur Zubereitung einer Mittagsmahlzeit für sich selbst am
Arbeitsplatz zu verwenden. Auch wenn man zu Gunsten der Beschwerdeführerin
annehmen wollte, dass ihr dies erlaubt gewesen wäre, oder ihr zubilligen
wollte, dass sie irrtümlich von einer solchen Erlaubnis ausgegangen sei,
hätte sie sich durch die inkriminierte Handlung aus nachstehenden Gründen
der vorsätzlichen unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2
Abs. 2 StGB schuldig gemacht.

    7.3  Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken
der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen (Art. 641
Abs. 1 ZGB). Diese Verfügungsmacht des Eigentümers wird durch die
Straftatbestände, welche Aneignungsdelikte umschreiben, geschützt (siehe
BGE 118 IV 209 E. 3b S. 212; STRATENWERTH/JENNY, aaO, N. 4 vor § 13;
NIGGLI, aaO, N. 20 vor Art. 137 StGB). Daran ändert nichts, dass das neue
Recht im Unterschied zum alten nicht mehr ausdrücklich zwischen Delikten
gegen das Eigentum einerseits und Straftaten gegen das Vermögen überhaupt
andererseits unterscheidet; die Verfügungsmacht des Eigentümers ist als
solche Teil des Vermögens (NIGGLI, aaO, N. 20 vor Art. 137 StGB).

    Die Beschwerdegegnerin konnte als Eigentümerin nach Belieben darüber
befinden, wem sie welche Sachen unter welchen Bedingungen, Voraussetzungen
und Umständen übereignen wollte. Sie konnte einerseits damit einverstanden
sein, dass die Beschwerdeführerin die vorliegend zur Diskussion stehenden
Lebensmittel zur Zubereitung von Mahlzeiten für sich selbst am Arbeitsplatz
verwendete, und sie konnte gleichzeitig andererseits der Beschwerdeführerin
verbieten, dass diese die Lebensmittel nach Hause mitnehme. Im vorliegenden
Fall war der Beschwerdeführerin, wie allen Angestellten, die Mitnahme von
Lebensmitteln untersagt. Dieses Verbot war im Übrigen durchaus sinnvoll;
denn im Falle der eigenmächtigen Mitnahme fehlt einerseits die Möglichkeit
der Kontrolle und besteht andererseits die Gefahr des Missbrauchs.

    7.4  Allerdings mag es zutreffen, dass der Beschwerdegegnerin kein
Vermögensschaden daraus erwachsen ist, dass die Beschwerdeführerin die
fraglichen Sachen, statt sie allenfalls erlaubterweise am Arbeitsplatz
zu konsumieren, verbotenerweise nach Hause mitnahm. Der Tatbestand der
unrechtmässigen Aneignung ohne Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 137
Ziff. 2 Abs. 2 StGB setzt indessen keine Vermögensschädigung voraus.

    Aus dem Umstand, dass es der Beschwerdeführerin allenfalls objektiv
oder zumindest nach ihren subjektiven Vorstellungen erlaubt gewesen
wäre, aus den Lebensmitteln am Arbeitsplatz eine Mahlzeit zuzubereiten
und diese am Arbeitsplatz einzunehmen, konnte die Beschwerdeführerin
auch nicht subjektiv den Schluss ziehen, dass es ihr folglich erlaubt
sei, die Lebensmittel stattdessen nach Hause mitzunehmen, da es
der Beschwerdegegnerin gleichgültig sein könne, an welchem Ort die
Lebensmittel konsumiert würden. Einer solchen Schlussfolgerung stand das
der Beschwerdeführerin bekannte Verbot der Mitnahme von Lebensmitteln
entgegen, welches zur Vermeidung einer Missbrauchsgefahr durchaus
sinnvoll war. Die Beschwerdeführerin hat denn auch bezeichnenderweise
die Lebensmittel heimlich aus dem Geschäftslokal geschafft.

    7.5  Die Beschwerdeführerin hat sich somit durch das inkriminierte
Verhalten vorsätzlich fremde bewegliche Sachen unrechtmässig angeeignet
und damit den Tatbestand von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB erfüllt. Dass
es ihr allenfalls erlaubt gewesen wäre, aus den Sachen am Arbeitsplatz
eine Mahlzeit zuzubereiten und diese am Arbeitsplatz zu konsumieren,
ist unerheblich.