Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 129 II 470



129 II 470

47. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. Staat
Wallis gegen Lonza AG sowie Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 4
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

    1E.15/2002 vom 15. September 2003

Regeste

    Teilenteignung einer Deponie (Altstoff-, Inertstoff- und
Reststoffdeponie); Art. 19bis und Art. 20 EntG, Bemessung der
Enteignungsentschädigung.

    Berücksichtigung von werterhöhenden oder wertvermindernden Vorwirkungen
des Unternehmens gemäss Art. 20 Abs. 3 EntG: Eine werkbedingte Vorwirkung
wird hinsichtlich der Abgrenzung der Deponiezone verneint (E. 5).
Berücksichtigung der Möglichkeit einer besseren Verwendung gemäss Art. 20
Abs. 1 EntG: Die Möglichkeit, dass die enteignete Inertstoffdeponie-Fläche
als Reststoffdeponie-Fläche hätte genutzt werden können, wird verneint
(E. 6). Ermittlung des enteignungsbedingten Verlustes an Deponievolumen
(E. 7).

    Verzinsung des vom Enteigneten zurückzuerstattenden Betrages einer
zu hohen Anzahlung des Enteigners (E. 8)?

    Das Bundesgericht kann nicht gleichsam als Schiedsgericht
Verkehrswertschätzungen für Grundstücke vornehmen, die nicht
Enteignungsobjekt bilden (E. 10).

Sachverhalt

    Für den Bau der Autobahn A9, Teilstrecke Visp-Ost - Anschluss
Brig-Glis, beanspruchte der Staat Wallis auf dem Enteignungswege
verschiedene Grundstücke der Lonza AG, nämlich Teilflächen der
Parzellen Nr. 2707 (Enteignungs-Nr. 6), Nr. 3013 (Enteignungs-
Nr. 12), Nr. 1 (Enteignungs-Nr. 13), Nr. 18 (Enteignungs-Nr. 14)
und Nr. 65 (Enteignungs-Nr. 43) sowie die gesamte Parzelle Nr. 49
(Enteignungs-Nr. 42). Die Lonza AG betreibt auf den vier erstgenannten
Grundstücken westlich von Gamsen die Deponie Gamsenried. Auf den an den
Staat abgetretenen nördlichen Teilflächen dieser Parzellen verläuft heute
die im Zusammenhang mit dem Nationalstrassenbau verlegte Kantonsstrasse T9.

    Die Werk- und Enteignungspläne für das (mehrmals abgeänderte)
Nationalstrassenbauprojekt wurden im Oktober 1997 öffentlich aufgelegt. An
der Einigungsverhandlung vom 21. November 1997 vor der Eidgenössischen
Schätzungskommission, Kreis 4, stimmte die Lonza AG der vorzeitigen
Inbesitznahme der abzutretenden Fläche durch den Staat Wallis zu. Dagegen
konnten sich die Parteien über die Entschädigung für den Boden nicht
einigen.

    An der Schätzungsverhandlung vom 6. März 1998 verlangte die
Enteignete für die abgetretenen Deponieflächen eine Entschädigung
von Fr. 150.-/m2, während der Enteigner Fr. 50.-/m2 offerierte. Im
nachfolgenden Schriftenwechsel legte sich die Lonza AG auf eine
Entschädigungsforderung von insgesamt Fr. 18'103'680.- fest, womit auch
der Verlust an Deponievolumen abgegolten würde. Der Staat Wallis bot
eine Gesamtentschädigung von Fr. 1'795'620.- an. Mit seiner Stellungnahme
vom 1. März 1999 reichte der Enteigner einen "Expertenbericht" mit Plan
des Ingenieur- und Vermessungsbüros Bregy German AG vom 12. Februar
1999 ein, in welchem die zu enteignenden Grundstücksflächen je nach
ihrer Zugehörigkeit zu einer der Deponiezonen (Altstoff-, Inertstoff-,
Reststoffdeponie) oder zum Gebiet ausserhalb der Deponie unterteilt und
mit entsprechenden Enteignungsnummern versehen werden. In Replik und
Duplik hielten die Parteien an ihren Forderungen bzw. Offerten fest.

    Mit Entscheid vom 24. Juni 2002 sprach die Eidgenössische
Schätzungskommission der Lonza AG für die (Teil-)Enteignung ihrer
Grundstücke eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'836'633.- zu, womit
auch der enteignungsbedingte Verlust an Deponievolumen auf einzelnen
Parzellen-Teilflächen abgegolten wurde.

    Die Schätzungskommission behielt Nachmessungen ausdrücklich
vor und verpflichtete den Enteigner, die Entschädigungen für die
teilenteigneten Parzellen zunächst zu 90% und die restlichen 10% nach der
endgültigen Vermessung zu entrichten. Zudem wurde festgesetzt, dass die
Enteignungsentschädigungen ab 21. November 1997 bis 31. Dezember 2000 zu
4% und ab 1. Januar 2001 zu 4.5% zu verzinsen seien. Bei der Auszahlung
und Verzinsung der Entschädigung sei die am 5. Dezember 1997 erfolgte
Anzahlung von Fr. 2'020'000.- anzurechnen.

    Gegen den Entscheid der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 4,
vom 24. Juni 2002 hat der Staat Wallis Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erhoben und unter anderem verlangt, dass die Volumen der
ExpropriationsflächenNrn. 13b und 14b unter Berücksichtigung der
Böschungsabzüge genau zu berechnen und als Inertstoffdeponie mit Fr.
41.-/m3 abzugelten seien. Subsidiär wird beantragt, die Deponievolumen der
Expropriationsflächen Nrn. 13b und 14b seien genau zu berechnen und als
Reststoffdeponie mit Fr. 49.-/m3 bzw. mit Fr. 11.-/m3 zu entschädigen.
Überdies ersucht der Staat Wallis das Bundesgericht, den Wert der als
Realersatz angebotenen Parzellen Nrn. 3012 und 8 vorsorglich festzulegen.

    Das Bundesgericht heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im
Wesentlichen gut.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 4

    4.  Umstritten bleiben demnach einzig noch die Entschädigungen für die
Teilenteignung der Parzellen Nrn. 1 und 18 bzw. für die Enteignungsflächen
13a und 13b sowie 14a und 14b.

    Die Schätzungskommission legt im angefochtenen Entscheid dar, dass die
nördlichen Teilflächen 13a und 14a ausserhalb der Deponiezone II gelegen
und Teil der mit Bäumen bepflanzten Böschung zwischen der ehemaligen
Kantonsstrasse und der Deponie gebildet hätten. Für diesen Boden sei
ein Preis von Fr. 8.-/m2 als angemessen zu betrachten. Auf den südlich
anschliessenden, zur Deponiezone II gehörenden Enteignungsflächen
13b und 14b hätten dagegen gemäss der Deponiebewilligung noch
Aufschüttungen vorgenommen werden können. Der enteignungsbedingte
Verlust an Deponievolumen sei, unter Vornahme von Abzügen für die
Böschungen, zu entgelten. Die Entschädigung werde aufgrund der Auskünfte
verschiedener Betreiber von Reststoffdeponien über die erhobenen Gebühren
und nach den Angaben der Enteigneten über die Eigenkosten auf Fr. 49.-/m3
festgelegt. Auf der Enteignungsfläche 14b hätte die Lonza AG überdies mit
einem vorgängigen Abtrag des bereits abgelagerten Materials bis auf die
Höhe des Grundwasserstandes zusätzliches Deponievolumen schaffen können,
für das ebenfalls Entschädigung zu leisten sei. Da für den Abtrag des
Materials Kosten von Fr. 30.-/m3 für Auflad und Transport angefallen
wären, belaufe sich die Vergütung für den entsprechenden Volumenverlust
noch auf Fr. 19.-/m3.

    In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht der Staat Wallis
zu den Enteignungsflächen 13b und 14b geltend, diese hätten
gemäss bisheriger Nutzung und nach der Deponiebewilligung Teil
der Inertstoffdeponie gebildet. Da eine bessere Verwendung dieses
Bodens nicht in Betracht gefallen wäre, hätte die Entschädigung nicht
anhand von Gebühren für Reststoffdeponien berechnet werden dürfen.
Weiter sei die Schätzungskommission irrtümlich davon ausgegangen,
auf der Enteignungsfläche 13b hätten noch Aufschüttungen bis auf 680
m vorgenommen werden können; tatsächlich hätte - mit Anböschungen -
höchstens bis auf eine Höhe von 672 m aufgefüllt werden dürfen. Kritisiert
werden weiter die bloss schätzungsweise vorgenommenen Abzüge für die
auf den Enteignungsflächen vorgesehenen Böschungen. Schliesslich hält
der Enteigner fest, dass sich der Verlust der Enteigneten einzig
auf die auf den Teilflächen 13b und 14b nicht mehr aufschüttbaren
Inertstoff-Deponievolumen beschränke und der Staat Wallis bereit sei,
diese Einbusse mit Fr. 41.-/m3 zu entschädigen.

    Die Enteignete hat im bundesgerichtlichen Verfahren vorgebracht,
infolge der Werkentwicklung der Lonza AG würden inskünftig vermehrt
Inertstoffdeponien in Reststoffdeponien umgewandelt werden, was eine
gewinnbringendere Nutzung erlaube. Zudem hätte man in Gamsenried
ohne den Nationalstrassenbau und die damit verbundene Enteignung
Aufschüttungen bis zur ursprünglichen Kantonsstrasse bzw. bis zu den
nördlichen Parzellengrenzen vornehmen können. Die Lonza AG habe den
anders lautenden Entscheid der Schätzungskommission nur deshalb nicht
angefochten, weil sie sich mit den für die Teilenteignung der Parzellen
Nrn. 1 und 18 zugesprochenen Gesamtentschädigungen habe einverstanden
erklären können. Im Übrigen sei der im Schätzungskommissions-Entscheid
enthaltene Vorbehalt der Nachmessung nicht nur auf die Enteignungsflächen,
sondern auch auf die Deponievolumen bzw. auf die - viel zu grossen -
Böschungsabzüge zu beziehen.

    Zu untersuchen ist demnach die Frage, ob die Grenze der Deponie
Gamsenried ohne den Nationalstrassenbau aller Wahrscheinlichkeit nach
weiter nördlich verlaufen wäre und die ganzen Parzellen Nrn. 1 und 18 als
Deponieareal hätten genutzt werden können (E. 5). Weiter ist abzuklären,
ob der enteignete Boden als Teil der Inertstoff- oder als Reststoffdeponie
zu betrachten und zu bewerten sei (E. 6). Schliesslich bleibt - soweit
möglich - zu prüfen, welche Deponievolumen die Lonza AG enteignungsbedingt
eingebüsst hat (E. 7).

Erwägung 5

    5.  Nach Art. 19bis Abs. 1 EntG (SR 711) ist für die Frage,
welche rechtliche und welche tatsächliche Situation der Bewertung des
enteigneten Bodens zugrunde zu legen sei, in der Regel auf das Datum
der Einigungsverhandlung abzustellen. Von einer anderen als der in
diesem Zeitpunkt geltenden Rechts- und Sachlage darf und muss aber
ausgegangen werden, wenn feststeht oder mit hoher Wahrscheinlichkeit
anzunehmen ist, dass die Situation des fraglichen Grundstücks zur Zeit
der Einigungsverhandlung ohne die Enteignung eine andere gewesen wäre
(Art. 20 Abs. 3 EntG; BGE 112 Ib 533 E. 3 mit Hinweisen). Vorwirkungen
des Werkes, die sich in planerischer Hinsicht niederschlagen, haben
wie andere werkbedingte Vor- und Nachteile bei der Ermittlung des
Verkehrswertes ausser Acht zu bleiben (BGE 115 Ib 13 E. 5b S. 26 mit
zahlreichen Hinweisen auf weitere Entscheide). Wäre daher die Tatsache,
dass die nördlichen Randflächen der Parzellen Nrn. 1 und 18 gemäss der
Deponiebewilligung nicht in das Deponieareal aufgenommen worden sind, mit
Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit einzig auf den Nationalstrassenbau
zurückzuführen, so müssten - wie die Enteignete geltend macht - auch die
Enteignungsflächen 13a und 14a als zur Deponie gehörend betrachtet und
bewertet werden.

    Die heutigen Ausmasse der Deponie Gamsenried bestimmen sich vorab nach
dem Zonenplan der Gemeinde Brig-Glis vom März 1976, der am 2. Oktober
1988/1. Februar 1989 unter anderem für das Gebiet Gamsen-West einer
Revision unterzogen wurde. Dabei wurde für die seit rund 80 Jahren
betriebene Deponie der Lonza AG erstmals eine Deponiezone im Sinne einer
Nutzungszone gemäss Art. 14 ff. RPG (SR 700) geschaffen. Es steht fest,
dass die im damaligen Zeitpunkt bestehenden Deponieflächen grösser waren
als die neu ausgeschiedenen Deponiezonen I und II und dass bei deren
Abgrenzung auf den bevorstehenden Nationalstrassenbau Rücksicht genommen
wurde. Die nördliche Grenze der Deponiezonen richtet sich nach dem Verlauf
der im Zusammenhang mit dem Nationalstrassenbau verlegten Kantonsstrasse
T9, deren Linienführung nach der Zonenplanrevision noch leicht geändert
wurde. Wie sich der Abstimmungsvorlage zur Umzonung in Gamsen-West sowie
dem für die Deponiesanierung erstellten Umweltverträglichkeitsbericht
und dem Technischen Bericht zum Eingabeprojekt (beide Berichte vom
20. Oktober 1988, erstellt vom Büro Sieber Cassina + Partner) entnehmen
lässt, bildete der Nationalstrassenbau jedoch keineswegs der einzige
Grund für die Verkleinerung und Umgestaltung der Deponie:

    Nach diesen Unterlagen diente die seit den Zwanzigerjahren des
letzten Jahrhunderts in Betrieb stehende Deponie Gamsenried der Lonza AG
zunächst vor allem zur Ablagerung von Kalkhydrat und Gips. Diese beiden
Produktionsrückstände wurden als Suspension in Druckleitungen aus dem ca. 4
km entfernten Werk in Visp auf die Deponie gepumpt, wo sie in ausgedehnten
Becken sedimentierten. Auf dem rund 24 ha umfassenden Deponiegelände
entstanden bis Ende der Sechzigerjahre Kalkhydrat-Ablagerungen von über
1 Mio. Kubikmeter mit Mächtigkeiten bis zu 10 m. Da angenommen wurde,
die verfestigten Schlammschichten seien praktisch wasserundurchlässig,
wurden zwischen 1963 und 1978 auch andere Produktionsrückstände der
Lonza AG auf die Deponie gebracht. Hinzu kamen ab 1971 die Schlacke
der Kehrichtverbrennungsanlage des Gemeindeverbandes Oberwallis für
die Kehrichtbeseitigung (GVO) und ab 1977 auch die Asche aus der
Schlammverbrennung der Regional-ARA Visp. Im Rahmen einer regionalen
Grundwasseruntersuchung wurde 1978 festgestellt, dass Schmutzstoffe aus den
Ablagerungsprodukten ins Grundwasser gelangten. Die hierauf eingeleiteten
umfangreichen Untersuchungen, an denen Experten und die zuständigen
Ämter des Bundes und des Kantons mitwirkten, führten schliesslich zum
Entscheid, nicht nur eine Grundwassersanierung, sondern gestützt auf die
damals im Entwurf vorliegende Technische Verordnung über Abfälle (TVA
vom 10. Dezember 1990; SR 814.600) auch eine umfassende Reorganisation
und Neugestaltung der Deponie vorzunehmen. Dementsprechend wurde in
den im November 1988 eingereichten Projektplänen und den begleitenden
Berichten vorgesehen, innerhalb des bestehenden Deponiegeländes neue,
voneinander abgetrennte Areale für die Ablagerung der verschiedenen Inert-
und Reststoffe gemäss dem geltenden Stand der Deponietechnik zu erstellen.

    Ebenfalls im Jahre 1988 erarbeitete die Gemeinde Brig-Glis die
Zonenplanänderung für die bisher im übrigen Gemeindegebiet betriebene
Deponie. In seinen Erläuterungen zur Abstimmungsvorlage legte der
Gemeinderat dar, dass die Sanierung der undichten Deponie Vorbedingung für
eine weitere beschränkte Nutzung sei. Ziel der vorgesehenen Umzonung in
Gamsen sei unter anderem, auf Teilflächen der sanierten Deponie auch in
Zukunft eine umweltgerechte Ablagerung von Reststoffen und Inertstoffen zu
ermöglichen. Zudem solle mit der umgehenden Herrichtung des Endzustandes
der nicht weiter benutzbaren Altstoffdeponie sowie der übrigen Randzonen
rasch eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes erreicht
werden. Die festzulegende Deponiezone von 180'000 m2 weise eine um
60'000 m2 geringere Fläche auf als die bisherige Deponie und solle in
eine Altstoffdeponie von 80'000 m2, eine Reststoffdeponie von 30'000 m2,
eine Inertstoffdeponie von 50'000 m2 und ein Gebiet von 20'000 m2 für
den Kalkhydratabbau aufgeteilt werden. Im Übrigen wies der Gemeinderat
darauf hin, dass die Deponie nur der regionalen Entsorgung dienen werde,
was von der Lonza AG und den zuständigen kantonalen und eidgenössischen
Stellen ausdrücklich zugesichert worden sei. Die Urversammlung stimmte der
Umzonung, wie bereits erwähnt, am 2. Oktober 1988 zu. Das Baugesuch für
die Sanierung und Anpassung der Deponie für Inert- und Reststoffe wurde am
4./7. März 1989 vom Gemeinderat Brig-Glis und am 12./13. September 1989 von
der kantonalen Baukommission bewilligt. Das Volkswirtschaftsdepartement des
Kantons Wallis erteilte der Lonza AG am 23. August 1989 die Plangenehmigung
und am 9. Juli 1993 die (arbeitsrechtliche) Betriebsbewilligung für die
Deponie für Inert- und Reststoffe in Gamsen. Die umweltschutzrechtliche
Betriebsbewilligung des kantonalen Departementes für Umwelt und Raumplanung
erging am 23. Juli 1992.

    Aus dieser Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass die Verkleinerung
der in den Zonenplan aufgenommenen Deponiefläche nicht in erster
Linie nationalstrassenbaubedingt war, sondern auf die Massnahmen
zur Sanierung und Umgestaltung der bisherigen Ablagerungsflächen in
eine den Umweltschutzbestimmungen entsprechende Deponie zurückzuführen
ist. Wie die Deponiezone abgegrenzt worden wäre, wenn die Nationalstrasse
nicht erstellt und die Kantonsstrasse nicht verlegt worden wäre, ist
völlig offen. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass die
nördliche Zonengrenze ohne den Strassenbau mit Sicherheit oder hoher
Wahrscheinlichkeit entlang der ursprünglichen Kantonsstrasse gezogen worden
wäre. Selbst wenn aber angenommen werden könnte, dass der Boden bis zur
alten Kantonsstrasse eingezont worden wäre und damit die Parzellen Nrn. 1
und 18 vollständig in die Deponiezone einbezogen worden wären, wäre damit
nicht gesagt, dass in diesen Deponie-Randgebieten Aufschüttungen hätten
vorgenommen werden dürfen. Wie bereits erwähnt, strebte die Gemeinde
Brig-Glis mit der Umzonung auch eine bessere Eingliederung der Deponie in
die Landschaft und eine dementsprechende Gestaltung der Randzonen an. Es
ist daher praktisch auszuschliessen, dass die Enteignungsflächen 13a und
14a, die nach dem Entscheid der Schätzungskommission in einer teils mit
Bäumen bestockten Böschung zwischen der ursprünglichen Kantonsstrasse und
den eigentlichen Deponieflächen bestanden, für zusätzliche Aufschüttungen
freigegeben worden wären. Der im angefochtenen Entscheid vorgenommenen
Bewertung dieser Teilflächen mit Fr. 8.-/m2 ist daher zuzustimmen und
eine werkbedingte planerische Vorwirkung zum Nachteil der Enteigneten
zu verneinen.

Erwägung 6

    6.

    6.1  Die Schätzungskommission hat die Entschädigung für den
Deponievolumenverlust auf den Enteignungsflächen 13b und 14b, die
am Rande der Inertstoffdeponie lagen, anhand von Gebührenansätzen für
Reststoffdeponien bemessen, ohne sich mit der Frage der möglichen besseren
Verwendung des fraglichen Bodens näher auseinanderzusetzen.

    Nach Art. 20 Abs. 1 EntG ist bei der Ermittlung des Verkehrswertes
auch die Möglichkeit einer besseren Verwendung angemessen zu
berücksichtigen. Vorauszusetzen ist, dass die Möglichkeit günstigerer
Nutzung des Enteignungsobjekts im Zeitpunkt der Enteignung rechtlich und
tatsächlich schon bestanden hat oder ohne die Enteignung in nächster
Zukunft eingetreten wäre; bloss theoretische Möglichkeiten oder vage
Aussichten auf eine künftige bessere Verwendung genügen nicht (vgl. BGE
113 Ib 39 E. 3 S. 43; Urteile 1E.53/1989 vom 25. Juni 1991, E. 2, und
1E.4/2002 vom 21. Oktober 2002, E. 3).

    Die Vertreter der Enteigneten haben an der Vorbereitungsverhandlung
nicht bestritten, dass die fraglichen Enteignungsflächen zur Deponierung
von Inertstoffen dienten. Sie haben aber betont, dass in der Deponiezone
II die Lagerung von Inertstoffen wie auch von Reststoffen zugelassen sei
und die Nachfrage nach Reststoffdeponievolumen landesweit ansteige; die
Enteignete werde daher in Zukunft vermehrt Inertstoff- in Reststoffdeponien
umwandeln. Diese Absicht vermag jedoch die Bemessung des Wertes des
enteigneten Bodens nicht zu beeinflussen:

    Klarzustellen ist zunächst, dass aus der Umschreibung der Deponiezone
II als "Reststoff- und/oder Inertstoffdeponie" nicht hergeleitet
werden kann, innerhalb dieser Zone dürfe an jedem beliebigen Ort eine
Reststoffdeponie erstellt und betrieben werden. Wie sich aus dem Anhang 2
zur TVA ergibt, gelten für den Standort und die Errichtung von Deponien
bestimmte Anforderungen, die für die Lagerung von Reststoffen teils
strenger sind als für Inertstoffe. Insbesondere sind Reststoffdeponien an
Basis und Flanken derart abzudichten, dass ein Versickern des Abwassers
verhindert wird. Zudem müssen Untergrund und Umgebung langfristig Gewähr
dafür bieten, dass die Deponie stabil bleibt und keine Verformungen
auftreten können (vgl. Anhang 2 Ziff. 1 und 22 zur TVA). Nun wird
im bereits erwähnten Umweltverträglichkeitsbericht vom 20. Oktober
1988 dargelegt, in Gamsenried mangle es an der Deponiesohle und in
den Randbereichen an einer natürlichen Dichtungsschicht, so dass für
die Reststoffdeponie durchwegs künstliche Abdichtungssysteme aufgebaut
werden müssten. Dies erfordere einen homogenen, tragfähigen Untergrund,
der weder in der Bauphase noch unter der späteren Deponieauflast grössere
Setzungen erfahren dürfe. Innerhalb des Deponieperimeters lasse sich diese
Bedingung praktisch nur im Kalkhydrat-Abbaugebiet (zentraler Deponieteil)
erfüllen, wo Ausgleichsschicht und Basisabdichtung mit vertretbarem
Aufwand von der tragfähigen Talsohle her aufgebaut werden könnten. Die
Areale für die Reststoffdeponie würden daher im zentralen Abschnitt
des heutigen Deponieareals platziert, wobei sich die Grundflächen
der einzelnen Teildeponien nach dem erwarteten Materialanfall und
der geforderten Nutzungsdauer richteten. Der gewählte Standort weise
überdies den Vorteil auf, dass er durch die umgebende Deponie weitgehend
abgeschirmt und dadurch das Immissionsrisiko massgeblich verringert werde
(Umweltverträglichkeitsbericht Sieber Cassina + Partner S. 37). Weiter
lässt sich dem Technischen Bericht zum Eingabeprojekt entnehmen, dass
die erstellte Reststoffdeponie, die in vier separaten Arealen für die
verschiedenen Abfallarten besteht, auf eine Nutzungsdauer von dreissig
Jahren angelegt ist (Technischer Bericht S. 20, 24). Ein Bedarf nach
Vergrösserung der - wie erwähnt nur die regionalen Bedürfnisse deckenden
- Reststoffdeponie kann daher zur Zeit ausgeschlossen werden (vgl. dazu
auch die in der Abfallstatistik 2000 des Bundesamtes für Umwelt, Wald und
Landschaft ausgewiesenen restlichen Deponievolumen der Reststoffdeponie
Gamsenried [Tabelle 13, S. 78]). Dass konkrete Ausbaupläne bestanden hätten
oder bestünden, behaupten auch die Vertreter der Enteigneten nicht. Selbst
wenn sich dereinst ein solcher Ausbau der Reststoffdeponie als erforderlich
erweisen würde, so wird dieser aus den im Umweltverträglichkeitsbericht
genannten Gründen mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht im Randgebiet,
sondern im zentralen Bereich der Deponiezone II erfolgen. Von einer
möglichen besseren Verwendung der Enteignungsflächen 13b und 14b als
Reststoffdeponien im Zeitpunkt der Enteignung kann mithin keine Rede sein.

    6.2  Die Entschädigung für die Enteignungsflächen 13b und 14b
wäre somit grundsätzlich anhand des Nettoertrages zu bestimmen, der
sich bei Lagerung von Inertstoffen auf dem abgetretenen Boden ergeben
hätte. Zu diesem Ertrag könnte allenfalls ein diskontierter Restwert
des aufgeschütteten Bodens hinzugezählt werden, der möglicher künftiger
Nutzung Rechnung trägt. Gemäss dem Expertenbericht Bregy German AG vom
12. Februar 1999 belaufen sich die Deponiegebühren für Inertstoffe im
Wallis auf Fr. 5.- bis 10.-/m3 (ohne Mehrwertsteuer). Selbst wenn diese
Gebühren noch etwas höher anzusetzen wären, ist klar, dass ein Abbau des
auf den Enteignungsflächen bereits vorhandenen Materials zur Vergrösserung
des Deponievolumens unwirtschaftlich gewesen wäre, unabhängig davon,
ob sich die Abbau- und Transportkosten auf Fr. 30.-/m3 belaufen, wie die
Schätzungskommission annimmt, oder ob noch Kosten für eine Zwischendeponie
hinzuzuzählen wären, wie der Enteigner geltend macht. Der Erkenntnis,
dass sich ein Materialabtrag auf den Enteignungsflächen nicht gelohnt
hätte, kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Enteignete
ohnehin Kalkhydrat abbaue und als Neutralisationsmittel verwende. Der
Kalkhydratabbau von täglich (lediglich) rund 15 m3 findet an anderer,
zentraler Stelle der Deponiezone II statt und wäre auch ohne die
Enteignung nie oder erst in ferner Zukunft in das fragliche Randgebiet
verlegt worden. Bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung für die
Flächen 13b und 14b ist demnach davon auszugehen, dass nur Aufschüttungen
auf dem bestehenden Terrain bis auf die gemäss Baubewilligung zulässige
Höhe einen Ertrag hätten abwerfen können.

    6.3  Es erübrigt sich im vorliegenden Fall abzuklären, welche
Gebühren für die Inertstoffdeponie hätten erhoben werden können
und welche Betriebskosten im Zeitpunkt der Enteignung angefallen
wären, da der Enteigner für den Verlust von Deponievolumen auf den
Enteignungsflächen 13b und 14b eine Entschädigung von Fr. 41.-/m3
angeboten hat. Diesem Angebot liegt nach der Expertise Bregy German
AG die Überlegung zugrunde, dass dem Staat Wallis bei Abbau des (noch
aufschüttbaren) Volumens und anderweitiger Deponierung des Materials Kosten
(inkl. Mehrwertsteuer) von rund Fr. 41.-/m3 entstanden wären und dass
diese Kosten dem Schaden der Lonza AG gleichgesetzt werden könnten. Der
derart ermittelte Schadensbetrag übersteigt mit Sicherheit die anhand
des entgangenen Nettoertrages berechnete Entschädigung, selbst wenn zu
dieser noch ein abgezinster Bodenwert hinzugeschlagen würde. Dass die vom
Enteigner angestellte Schadensberechnung nicht der gemäss Enteignungsrecht
vorzunehmenden Entschädigungsbemessung entspricht, ändert nichts daran,
dass das Bundesgericht an die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erneuerte Offerte gebunden ist. Bei der Festsetzung der Entschädigung
für die Enteignungsflächen 13b und 14b ist daher von einem Preis
von Fr. 41.-/m3 für den Verlust an Deponievolumen auszugehen, in
welchem auch der (diskontierte) Wert des dereinst wieder hergestellten
Terrains enthalten ist. Soweit allerdings auf dem enteigneten Boden keine
Auffüllungsmöglichkeit mehr bestand (s. unten E. 7.1), ist dieser gleich
wie das nördlich angrenzende Land mit Fr. 8.-/m2 zu bewerten.

Erwägung 7

    7.

    7.1  Was das Ausmass des Deponievolumen-Verlustes betrifft, so ist
dieses im angefochtenen Entscheid richtigerweise aufgrund des im Jahre
1996 festgestellten topographischen Zustandes sowie anhand der in der
Baubewilligung festgelegten endgültigen Deponiehöhen (Eingabeprojekt
Situations-Plan 1:1000 "Endzustand", genehmigt vom Gemeinderat Brig-Glis am
7. März 1989 und von der kantonalen Baukommission am 13. September 1989)
ermittelt worden. Nach dem Plan "Endzustand" sollen die Aufschüttungen
ab der (verlegten) Kantonsstrasse T9, die im fraglichen Bereich auf 665 m
bis 666 m ü.M. verlaufen soll, über zwei Böschungen (Böschungswinkel 1:2)
zunächst auf eine rund 8 m breite Terrasse in Höhe von 672 m ansteigen
und weiter südlich das Höchstniveau von 680 m erreichen. Sowohl die
Höhenkurven von 1996 als auch jene des Planes "Endzustand" sind zusammen
mit den Enteignungsflächen in den Plan Bregy German AG vom 12. Februar
1999 (im Folgenden: Plan Bregy) eingetragen worden. Dass die Eintragungen
falsch wären, wird von keiner Seite geltend gemacht.

    Bei genauer Betrachtung des Planes Bregy zeigt sich, dass ein
grosser Teil der Enteignungsfläche 13b im Endzustand der Deponie die
Böschung gebildet hätte, die vom Niveau der Kantonsstrasse (666 m)
auf die Terrasse in der Höhe von 672 m ansteigen sollte. Auf dieser
Teilfläche erreichten die Aufschüttungen - von einem Graben abgesehen -
im Jahre 1996 bereits 669,78 m bis 671,36 m. Es hätten daher keine weiteren
Aufschüttungen erfolgen können, sondern Umgestaltungen vorgenommen werden
müssen. Ein weiterer Streifen der Enteignungsfläche von ca. 400 m2, der
1996 eine Höhe von durchschnittlich 671 m aufwies, hätte noch um rund
1 m auf das Terrassen-Niveau aufgeschüttet werden können, während das
restliche (ungefähr gleich hoch liegende) Dreieck von rund 140 m2 den
Fuss der Böschung gebildet hätte, die - ausserhalb der Enteignungsfläche
- die Höhe von 680 m erreicht. Zugunsten der Enteigneten kann auf dieser
Dreiecks-Fläche ein Volumenverlust von 4 m Höhe angenommen werden. Damit
ergibt sich für die Enteignungsfläche 13b ein Volumenverlust von insgesamt
960 m3.

    Auch für die Enteignungsfläche 14b gilt, dass der weitaus grösste
Teil als Böschung zwischen der Kantonsstrasse (Höhe ca. 665 m) und
der Terrasse (672 m) gedient hätte und dieses - unebene - Gebiet im
Zeitpunkt der Enteignung bereits auf die Höhe von 666,40 m bis 670,33
m aufgefüllt war. Auf den beiden angrenzenden Streifen, auf denen bis
672 m hätte aufgeschüttet bzw. noch etwas höher angeböscht werden können,
erreichte das Terrain im Jahre 1996 670,80 m bzw. 671,80 m. Die Annahme der
Schätzungskommission, es hätte auf der ganzen Enteignungsfläche 14b eine
Aufschüttung von 3 m vorgenommen werden können, erweist sich daher als
für die Enteignete günstig. An ihr kann jedoch, falls nicht ohnehin noch
Nachmessungen durchgeführt werden müssen (vgl. unten E. 7.2), angesichts
der offenen Böschungsgestaltung im östlichen Teil festgehalten werden. Der
Volumenverlust auf der Enteignungsfläche 14b beläuft sich demnach auf
20'460 m3 und ist mit den vom Staat Wallis angebotenen Fr. 41.-/m3 zu
entschädigen.

    7.2  Die angestellten Berechnungen gelten indessen nur für den
Fall, dass die im Plan "Endzustand" gezogenen Höhenlinien beibehalten
werden und die Böschungen auf dem an die Enteignungsflächen angrenzenden
Boden - wie im "Einsprachenerledigungs-Vergleich" der Parteien vom 27.
September/4. Oktober 1993 vorgesehen - steiler gestaltet werden können
als ursprünglich geplant.

    Wird dagegen die Endgestaltung der Deponie noch an die geänderte
Linienführung der Kantonsstrasse angepasst und sind neue Terrassen
auf den verbleibenden Deponieflächen zu schaffen, so entstehen auf
diesen zusätzliche Volumenverluste, die ebenfalls abzugelten sind. Da
das Ausmass dieser Verluste erst nach endgültiger Festlegung der
Deponiegestaltung ermittelt werden kann, wird der im angefochtenen
Entscheid enthaltene Vorbehalt des Nachmasses, der sich offenbar nur auf
die Enteignungsflächen bezieht, auf die Volumenverluste auf den Parzellen
Nrn. 1 und 18 ausgedehnt.

Erwägung 8

    8.

    8.1  Die Enteignungsentschädigungen für die Parzellen Nrn. 1
und 18 sind somit, unter Vorbehalt des Nachmasses hinsichtlich der
enteigneten Flächen und des Deponievolumen-Verlustes, in Gutheissung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf folgende Beträge herabzusetzen:
... (Zusammenstellung der Entschädigungsbeträge)

    8.2  Infolge der Herabsetzung der Entschädigungen für die Teilabtretung
der Parzellen Nrn. 1 und 18 sowie jener für die Teilenteignung der
Grundstücke Nrn. 2707 und 3013 reduziert sich auch der vom Enteigner
gemäss Art. 88 Abs. 1 EntG vorläufig zu bezahlende Betrag von 90% auf
Fr. 1'277'064.-. Soweit die vom Enteigner bereits geleistete Anzahlung
von Fr. 2'020'000.- diesen vorläufigen Betrag sowie die Entschädigung für
die Totalenteignung der Parzelle Nr. 49 (Fr. 531'618.-) übersteigt, ist
die Anzahlung von der Enteigneten zurückzuerstatten. Dabei fragt sich,
ob der zurückzubezahlende Betrag von Fr. 211'318.- von der Enteigneten
zu verzinsen sei. Dies ist in Anlehnung an die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zu Art. 19bis Abs. 4 EntG zu verneinen:

    Gemäss Art. 19bis Abs. 2 EntG setzt die Schätzungskommission, falls
sich die Parteien über die Verkehrswertentschädigung nicht einigen, auf
Ersuchen des Enteigneten sofort eine Zahlung in der voraussichtlichen Höhe
der Verkehrswertentschädigung fest. Übersteigt die endgültige Entschädigung
die bereits geleistete Zahlung, so ist nach Art. 19bis Abs. 4 EntG der
Differenzbetrag vom Tag des Eigentumsübergangs an bis zur Bezahlung zum
üblichen Zinsfuss zu verzinsen. Der zweite Satz von Art. 19bis Abs. 4 EntG
hält fest, dass ein zuviel ausbezahlter Betrag zurückzuerstatten sei, doch
schweigt er sich über die Verzinsung aus. Das Bundesgericht hat aufgrund
der Materialien aus dem Schweigen des Gesetzgebers geschlossen, dass
der Entscheid über die Verzinslichkeit im Einzelfall dem Richter anheim
gestellt werde (BGE 108 Ib 502 E. 21b S. 503 f.). Erste Voraussetzung
für die Verzinsung ist jedoch, dass der Enteigner ausdrücklich eine
solche verlangt. Ohne entsprechendes Begehren fällt die Verzinsung des
zurückzuerstattenden Betrags ausser Betracht und hat der Enteignete
lediglich einen Verzugszins von 5% ab Datum des bundesgerichtlichen
Entscheids zu leisten (BGE 108 Ib 502 E. 21b in fine).

    Ist demnach der zuviel ausbezahlte Betrag selbst dann, wenn
der Enteignete die Zahlung verlangt und die Schätzungskommission
diese angeordnet hat, jedenfalls nur auf Antrag des Enteigners
zu verzinsen, so gilt dies a fortiori auch für den Fall, dass der
Enteigner die Anzahlung - wie hier - von sich aus geleistet hat. Da
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine Verzinsung des allenfalls
zurückzuerstattenden Betrages verlangt worden ist, ist eine solche
nicht vorzusehen. Zu berücksichtigen ist dagegen, dass es hier um
Teilenteignungen geht, die endgültige Vermessung der abzutretenden
Flächen noch nicht vorgenommen worden ist und daher wie erwähnt erst
90% der festgelegten Entschädigungen zu entrichten sind (Art. 88 Abs.
1 EntG). Wird die Vermessung ergeben, dass der Staat Wallis noch weitere
Entschädigungen zu leisten hat, die grundsätzlich ebenfalls vom Tage
der Besitzergreifung an zu verzinsen sind (Art. 76 Abs. 5 Satz 3 EntG),
so wird bei der Zinsfestsetzung dem Umstand Rechnung zu tragen sein,
dass die Enteignete bis zum Datum des bundesgerichtlichen Entscheides
auch über den zuviel bezahlten Betrag verfügte. Andernfalls fiele der
Enteigneten für diese Summe ein doppelter Zinsertrag zu.

    (...)

Erwägung 10

    10.  In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird das Bundesgericht
schliesslich ersucht, den Wert der als Realersatz angebotenen Parzellen
Nrn. 3012 und 8 vorsorglich festzulegen. Die Realersatzofferte
war jedoch nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und
kann daher auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht beurteilt
werden. Es ist dem Bundesgericht - ausserhalb von unpräjudiziellen
Vergleichsverhandlungen - gleich wie den Schätzungskommissionen verwehrt,
gleichsam als Schiedsgericht Verkehrswertschätzungen für Grundstücke
vorzunehmen, die nicht Enteignungsobjekt bilden (BGE 112 Ib 538). Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist insofern abzuweisen, soweit überhaupt
auf sie einzutreten ist.