Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 129 II 401



129 II 401

39. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung
i.S. X. gegen Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

    5A.29/2002 vom 27. März 2003

Regeste

    Erleichterte Einbürgerung (Art. 27 BüG); Tod des schweizerischen
Ehepartners während des Einbürgerungsverfahrens.

    Das Gesetz gibt auf die Frage, wie es sich verhält, wenn die Ehe durch
Tod des schweizerischen Ehepartners aufgelöst wird, keine Antwort. Die
Nichterwähnung dieses Spezialfalles im Gesetz ist kein qualifiziertes
Schweigen (E. 2.3). Indem die Verwaltung eine Sonderregelung für Härtefälle
vorsieht, hat sie die Absicht des Gesetzgebers angemessen umgesetzt;
denn der Gesuchsteller hat durch die Ehe mit der Schweizer Ehefrau eine
Vertrauensposition erworben, die er mit deren Tod nicht einfach verlieren
soll (E. 2.5).

    Offen gelassen, ob vor dem Ableben der Ehefrau eine tatsächliche
eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 BüG bestanden hat (E. 3). Ein
Härtefall liegt nicht vor (E. 4).

Sachverhalt

    A.- X. (geboren 1949) ersuchte am 3.  Dezember 1999 beim
Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) um Erteilung der erleichterten
Einbürgerung. Am 21. Juli 2000 forderte das BFA beim Bürgerrechtswesen
des Justizdepartementes des Kantons Luzern einen Erhebungsbericht an und
ersuchte mit Schreiben vom 15. November 2000 den Gesuchsteller, Personen
zu nennen, die bestätigen könnten, dass er mit seiner Frau in ehelicher
Gemeinschaft lebe. Am 27. November 2000 teilte der Sozialdienst Luzern im
Auftrag von X. mit, dass seine Ehefrau am 3. Oktober 2000 nach längerer
Krankheit und Pflegebedürftigkeit gestorben sei.

    Mit Schreiben vom 19. Dezember 2000 machte das BFA den Gesuchsteller
darauf aufmerksam, dass die erleichterte Einbürgerung nicht beantragt
werden könne, wenn der schweizerische Ehepartner verstorben sei. Nach
doppeltem Schriftenwechsel mit dem Rechtsvertreter von X. wies das BFA mit
Verfügung vom 29. März 2001 das Gesuch um erleichterte Einbürgerung ab. Der
Weiterzug der Sache an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) blieb erfolglos.

    B.- Mit Eingabe vom 30. Oktober 2002 führt
X. Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, den Entscheid des EJPD
vom 9. Oktober 2002 aufzuheben.

    C.- Das EJPD beantragt unter Hinweis auf seinen Entscheid Abweisung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

    Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, soweit
es darauf eintritt.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.

    2.1  Der Beschwerdeführer bringt vor, für die Prüfung, ob die
Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung gegeben seien,
sei einzig der Zeitpunkt der Gesuchsstellung relevant. Denn wäre im
vorliegenden Fall nur ein wenig früher hierüber entschieden worden, so
wäre der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Todesfalles seiner Schweizer
Ehefrau schon eingebürgert gewesen.

    2.2  Der Einwand geht fehl. Nach dem Wortlaut und Sinn von Art. 27
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust
des Schweizer Bürgerrechts (BüG; SR 141.0) müssen sämtliche Voraussetzungen
sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der
Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Entscheids
an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht
ausgesprochen werden (BGE 128 II 97 E. 3a S. 99). Diese Auffassung
ergibt sich aus dem Gesetzestext selbst, wonach der Ausländer nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen kann, wenn er seit 3 Jahren in ehelicher Gemeinschaft
mit dem Schweizer Bürger lebt. Bereits aus dieser Formulierung ist zu
schliessen - wie das EJPD zu Recht festhält -, dass die gesetzliche
Norm nicht schon erfüllt ist, wenn die Ehegatten 3 Jahre in ehelicher
Gemeinschaft gelebt haben, sondern erst, wenn sie auch noch im Zeitpunkt
des Einbürgerungsentscheids in einer solchen Lebensgemeinschaft leben
(vgl. BGE 106 Ib 1 E. 2a S. 4, 8 S. 9 f.).

    2.3  Im Falle einer Scheidung oder Trennung während des
Einbürgerungsverfahrens ist die erleichterte Einbürgerung nicht mehr
möglich. Auf die Frage jedoch, wie es sich verhält, wenn die Ehe durch
Tod des schweizerischen Ehepartners aufgelöst wird, gibt das Gesetz
keine Antwort. Das Problem ist den gesetzgeberischen Behörden nicht
entgangen. Anlässlich der Beratungen in den parlamentarischen Kommissionen
wurde betont, dass der Verlust des schweizerischen Ehepartners nicht
gleichzeitig mit dem Verlust jeglicher Möglichkeit einer erleichterten
Einbürgerung verbunden sein sollte. Angesichts der Komplexität und
des marginalen Charakters dieser Fälle wurde beschlossen, auf eine
Regelung auf Gesetzesstufe zu verzichten und die Interpretation den mit
der Rechtsanwendung betrauten Behörden zu überlassen (ROLAND SCHÄRER,
Erfahrungen bei der Anwendung der letzten Revision des BüG, in: ZZW 1994
S. 34/35). Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass die Nichterwähnung
dieses Spezialfalles im Gesetz kein qualifiziertes Schweigen ist. Es gilt
vielmehr, das lückenhafte Gesetz sachgerecht zu ergänzen. Dabei gelten als
Massstab die dem Gesetz selbst zu Grunde liegenden Zielsetzungen und Werte.

    2.4  Nach dem angefochtenen Entscheid trifft das BFA praxisgemäss
die Unterscheidung, ob der Tod des schweizerischen Ehepartners vor
oder während des Einbürgerungsverfahrens eingetreten ist. Im ersten
Fall tritt es auf ein Einbürgerungsgesuch ein, wenn schweizerische
Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, wenn die Ehe lange gedauert hat
(mehr als 10 Jahre) oder wenn zwischen dem Zeitpunkt des Todes und der
Gesuchsstellung nur wenig Zeit vergangen ist (so auch ROLAND SCHÄRER,
aaO, S. 35). Diese Ausnahmemöglichkeit soll grundsätzlich unzumutbare
Härten vermeiden und jenen Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern zu Gute
kommen, welche im Zeitpunkt des Todes des schweizerischen Ehegatten
sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllten, indessen bis dahin
noch kein Gesuch um erleichterte Einbürgerung eingereicht hatten. Beim
Tod des schweizerischen Ehegatten während des Einbürgerungsverfahrens
wird vom BFA die erleichterte Einbürgerung bewilligt, wenn die
Einbürgerungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und die
Nichteinbürgerung eine unzumutbare Härte für den Gesuchsteller darstellen
würde.

    2.5  Mit der Schaffung von Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber
dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte
Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten
im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (BGE 128 II 97
E. 3a). Mit dem Tod des Schweizer Ehegatten kann dieser Zweck nicht
mehr erreicht werden. Nach Auffassung der parlamentarischen Kommission
sollte der Tod des schweizerischen Ehepartners nicht gleichzeitig mit dem
Verlust jeglicher Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung verbunden
sein. Zwar besteht kein Rechtsanspruch auf erleichterte Einbürgerung
(HÄFELIN/HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., 2001,
Rz. 1339 S. 378; SCHAFFHAUSER, Bürgerrechte, in: Thürer/Aubert/Müller
[Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, Rz. 31 S. 326).
Doch hat der Gesuchsteller durch die Ehe mit der Schweizer Ehefrau eine
Vertrauensposition erworben, die er mit deren Tod nicht einfach verlieren
soll. Indem die Verwaltung eine Sonderregelung für Härtefälle vorsieht,
hat sie die Absicht des Gesetzgebers angemessen umgesetzt. Worin diese
Härtefälle bestehen sollen, ist keine Frage, die sich abstrakt ein für
alle Mal beantworten lässt. Die Verwaltungsbehörden werden sie vielmehr
von Fall zu Fall eingehend prüfen, unter Berücksichtigung verschiedener
Aspekte: So werden sie unter anderem beachten, dass in Fällen wie dem
vorliegenden die Folgen der Verweigerung einer erleichterten Einbürgerung
und nicht die Auswirkungen der Abweisung einer Aufenthaltsbewilligung zu
beurteilen sind. Sie werden ferner den Ausnahme- und Einzelfallcharakter
der Härtefallbestimmungen im Auge behalten, der gerade danach verlangt,
dass solche Bestimmungen nur bei Vorliegen strenger Voraussetzungen zum
Zuge kommen sollen, gefährdet doch deren allzu grosszügige Handhabung
die Rechtssicherheit, was letztlich zu einer Aushöhlung des Gesetzes
führen kann (THIERRY STEIERT, Härtefälle im Ausländer- und Asylrecht,
in: Recht im Umbruch, Sondernummer der Freiburger Zeitschrift für
Rechtsprechung, Freiburg 2002, S. 222 und 230/231 zu den Kriterien für die
Beurteilung eines Härtefalls). Dabei versteht sich von selbst, dass es dem
Gesuchsteller obliegt, die Gründe anzugeben und den Beweis zu erbringen,
weshalb gerade sein Fall die Anwendung der Härteklausel verlangt.

Erwägung 3

    3.  Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der grosse
Altersunterschied zwischen ihm und seiner verstorbenen Ehefrau sei
lediglich ein Indiz für eine Scheinehe, jedoch ein ungenügendes. Die
Eheschliessung sei aus Liebe erfolgt und die Voraussetzungen nach Art. 27
BüG seien erfüllt.

    3.1  Die Vorinstanz führt aus, der mit den Abklärungen betraute
Spezialdienst der Kantonspolizei Luzern habe sich in seinem Bericht vom
22. September 2000 zur Art der Beziehung nicht äussern können, weil eine
Einvernahme der damals schon schwer kranken Ehefrau nicht mehr möglich
gewesen sei. Er habe sich deshalb auf die Aussage des Beschwerdeführers
beschränkt, wonach dieser seine Frau liebe. Im Bericht des zuständigen
Sozialdienstes vom 27. November 2000 sei festgehalten worden, die Ehegatten
hätten zwischen 1994 und 1998 eine normale Partnerschaftsbeziehung gelebt,
die von gegenseitiger Zuneigung und Respekt geprägt gewesen sei. Sie
hätten gemeinsam am gesellschaftlichen Leben teilgenommen. Seit Herbst
1998 sei die Ehegattin bettlägerig gewesen und in dieser Zeit massgeblich
durch ihren Ehemann gepflegt und betreut worden. Die Ehegattin habe vor
dem Eheschluss beteuert, dass mit der Heirat kein anderes Ziel verfolgt
wurde, als eine eheliche Gemeinschaft zu begründen und zu leben.

    Das EJPD fährt fort, andererseits springe ins Auge, dass die Ehegattin
im Zeitpunkt der Heirat im November 1994 bereits 89 Jahre alt gewesen sei
und ein Altersunterschied von 44 Jahren bestanden habe. Bei der Einreise
und der Stellung des Asylgesuchs im März 1993 sei der Beschwerdeführer noch
verheiratet gewesen, und seine Ausführungen zum Asylgesuch hätten nicht
erkennen lassen, dass seine (damalige) Ehe keinen faktischen Bestand mehr
gehabt hätte. Er habe im Gegenteil geltend gemacht, selbst im Zeitpunkt des
fluchtauslösenden Ereignisses am 8. März 1993 mit seiner Ehefrau unterwegs
gewesen zu sein und auch danach noch telefonische Kontakte mit ihr gehabt
zu haben. Das stehe in einem gewissen Widerspruch zur Tatsache, dass
bereits am 10. Mai 1993 in Albanien die Scheidung ausgesprochen worden
sei. Ende Juni 1993 sei der erstinstanzlich abweisende Asylentscheid
ergangen, welcher Ende Februar 1994 auf Beschwerde des Gesuchstellers von
der Asylrekurskommission mit der damit verbundenen Wegweisung bestätigt
worden sei. Unmittelbar zuvor hätten sich die späteren Ehegatten kennen
gelernt. Der Beschwerdeführer sei Ende März aus der Schweiz ausgereist,
habe am 13. April 1994 beim schweizerischen Generalkonsulat in Mailand
ein Gesuch um Wiedereinreise zwecks Heirat deponiert. Schliesslich falle
noch auf, dass der Beschwerdeführer auf seinen veränderten Zivilstand
gegenüber den schweizerischen Behörden offenbar erst im Zusammenhang mit
den Bemühungen um eine Wiedereinreise im April 1994 (also rund ein Jahr
nach der Scheidung) aufmerksam gemacht habe.

    Die Vorinstanz hat offen gelassen, ob eine Scheinehe im klassischen
Sinne vorliegt (BGE 122 II 289). Denn Tatsache sei, dass die
aufgezeigten Indizien erheblich daran zweifeln liessen, dass seitens
des Beschwerdeführers eine Ehe tatsächlich mit dem vorrangigen Ziel
eingegangen worden sei, eine stabile eheliche Gemeinschaft zu begründen.
Zusammenfassend ergebe sich somit, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen
nicht offensichtlich erfüllt seien.

    3.2  Der Beschwerdeführer weist zur Begründung, dass eine tatsächliche
Lebensgemeinschaft bestanden habe, auf verschiedene Befragungsprotokolle
hin. Diese Beweisofferten können nicht entgegen genommen werden, denn
die Begründung muss in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde selbst enthalten
sein (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 123 V 335 E. 1a und b S. 336/337 mit
Hinweisen). Mit Bezug auf die beantragten Zeugeneinvernahmen ist nicht
ersichtlich, welche Erkenntnis aus der erneuten Befragung der bezeichneten
Zeugen gewonnen werden könnte.

    3.3  Es kann offen gelassen werden, ob nicht schon wegen des hohen
Alters der verstorbenen Ehefrau und der sehr geringen Lebenserwartung
die Beziehung seitens des Beschwerdeführers trotz der nach aussen hin
ungetrübten Ehegemeinschaft dennoch bloss als fiktiv bewertet werden muss;
denn die Vorinstanz hat mit der Ablehnung der erleichterten Einbürgerung
das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten (E. 4 hernach).

Erwägung 4

    4.  Da die Ehefrau des Beschwerdeführers während des hängigen
Einbürgerungsverfahrens verstorben war, hat die Vorinstanz erwogen,
die erleichterte Einbürgerung könnte nur bewilligt werden, wenn
die Einbürgerungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt wären und
die Nichteinbürgerung eine unzumutbare Härte für den Gesuchsteller
darstellte. Der Beschwerdeführer behauptet bloss, es liege ein Härtefall
vor, begründet dies jedoch mit keinem Wort; und im angefochtenen Entscheid
wird nicht dargelegt, warum dies nicht zutrifft.

    4.1  Wie bereits ausgeführt (E. 2.4 hiervor) wird beim Tod des
schweizerischen Ehegatten während des Einbürgerungsverfahrens vom BFA die
erleichterte Einbürgerung bewilligt, wenn die Einbürgerungsvoraussetzungen
offensichtlich erfüllt sind und die Nichteinbürgerung eine unzumutbare
Härte für den Gesuchsteller darstellt.

    4.2  Die Vorinstanz hat - wie in E. 3.1 erwähnt - gestützt auf die
Flucht des Beschwerdeführers in die Schweiz, die kurze Zeit nachher
erfolgte Scheidung von seiner albanischen Ehefrau und das unmittelbar
nach der Wegweisung gestellte Gesuch um Wiedereinreise zwecks Heirat mit
der 89-jährigen Schweizerin, grosse Zweifel gehegt, ob ein tatsächlicher
Ehewille vorgelegen habe. Zur Abklärung dieser Frage konnte von den
Behörden wegen des Ablebens der Ehefrau nur der Beschwerdeführer und
das Pflegepersonal befragt werden. Unbestritten war, dass die Ehe gelebt
wurde und der Gesuchsteller seine Frau während ihrer Krankheit massgeblich
gepflegt und betreut hatte. Angesichts dieser zuletzt genannten Tatsachen
scheint die Vorinstanz eine gewisse Hemmung gehabt zu haben, die Erlangung
des Schweizer Bürgerrechts glattweg als hauptsächlichstes Ziel der Heirat
zu konstatieren und deshalb die Einbürgerung zu versagen. Nur so lässt
sich ihre Schlussfolgerung verstehen, die Einbürgerungsvoraussetzungen
seien nicht offensichtlich erfüllt gewesen, was nach den vorliegenden
Begebenheiten nicht zu bemängeln ist.

    4.3  Konnte die Vorinstanz, ohne ihr Ermessen zu überschreiten,
annehmen, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen nicht offensichtlich
erfüllt waren, so erübrigte sich für sie zu prüfen, ob ein Härtefall
vorliegt (E. 2.5 hiervor), zumal der Beschwerdeführer nicht dargetan hat,
zu welch stossendem Ergebnis seine Nichteinbürgerung führte. Dass der
Beschwerdeführer in eine Notsituation geraten könnte, kann den Akten
nicht entnommen werden.

    Aus dem Dossier ergibt sich vielmehr, dass der Beschwerdeführer
die Niederlassungsbewilligung C besitzt. Diese ist auf Dauer angelegt
und vermittelt den für ausländische Staatsangehörige günstigsten
Anwesenheitsstatus. Sie ist unbefristet und bedingungsfeindlich (Art. 6
Abs. 1 ANAG [SR 142.20]). Wer die Niederlassungsbewilligung besitzt, kann
sich zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf die Wirtschaftsfreiheit
berufen; gemäss Art. 3 Abs. 10 ANAV (SR 142.201) ist die Erwerbstätigkeit
demnach keinen fremdenrechtlichen Beschränkungen unterworfen (PETER
UEBERSAX, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht,
Basel 2002, Rz. 5.70 S. 154/155, mit Hinweis auf BGE 116 Ia 237 E. 2c
und d, sowie im selben Kommentar ANDREAS ZÜND, Rz. 6.6 S. 208). Der
Beschwerdeführer hat sich somit nicht um den Verbleib in der Schweiz
zu fürchten. Dem vorliegenden Dossier kann zudem entnommen werden, dass
er während seiner Anwesenheit in der Schweiz an verschiedenen Stellen
gearbeitet hat und ihm gute Arbeitszeugnisse ausgestellt worden sind. Wird
er nicht gemäss Art. 27 BüG erleichtert eingebürgert, kann er ein Gesuch
um ordentliche Einbürgerung stellen, wenn er während insgesamt 12 Jahren
in der Schweiz Wohnsitz gehabt hat, wovon 3 in den letzten 5 Jahren vor
Einreichung des Gesuchs (Art. 15 Abs. 1 BüG).

    4.4  Die Vorinstanz hat somit weder Art. 27 BüG verletzt, noch ihr
Ermessen missbraucht oder überschritten, wenn sie die Verfügung des BFA,
mit welcher das Gesuch um erleichterte Einbürgerung abgewiesen worden war,
geschützt hat.