Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 129 II 385



129 II 385

37. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
i.S. X. AG gegen Zollkreisdirektion Basel sowie Oberzolldirektion
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

    2A.567/2002 vom 25. April 2003

Regeste

    Art. 6 des Bundesgesetzes über die Ein- und Ausfuhr von
Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (sog. "Schoggigesetz");
Art. 15 der Verordnung über die Ausfuhrbeiträge für Erzeugnisse aus
Landwirtschaftsprodukten; Art. 30 SuG; Art. 12 VStrR. Rückerstattung von
Ausfuhrbeiträgen; Verjährung.

    Die gestützt auf Art. 6 des Schoggigesetzes gewährten Ausfuhrbeiträge
sind keine Subventionen im Sinne des Subventionsgesetzes, deren
Rückforderung allenfalls durch Art. 30 Abs. 2 SuG ausgeschlossen ist
(E. 3.3).

    Das unrechtmässige Erwirken eines Ausfuhrbeitrages ist keine
Zollwiderhandlung (E. 3.4).

    Zu Unrecht bezogene Ausfuhrbeiträge können während 5 Jahren seit der
Zahlung des jeweiligen Beitrages jederzeit und ohne weitere Voraussetzungen
zurückgefordert werden (E. 3.5 und 4.1).

    Es handelt sich bei dem in Frage stehenden strafbaren Verhalten weder
um ein Dauerdelikt, noch liegt eine verjährungsrechtliche Einheit vor
(E. 4.2).

    Unterbrechung der Verjährung (E. 4.3).

    Soweit die (objektiv) strafbaren Handlungen, aus denen der
Rückerstattungsanspruch hergeleitet wird, nicht verjährt sind, ist der
zu Unrecht gewährte Beitrag samt Zins zurückzuzahlen (E. 4.4).

Sachverhalt

    A.- Mit Verfügung vom 4. Juni 2002 verlangte die Zollkreisdirektion
Basel von der X. AG die Rückerstattung der von dieser seit 1996 zu Unrecht
bezogenen Ausfuhrbeiträge von insgesamt Fr. 1'272'274.40.

    Eine von der X. AG dagegen gerichtete Beschwerde wies die
Oberzolldirektion mit Entscheid vom 22. Oktober 2002 ab. Sie reduzierte
den Rückforderungsbetrag indessen um Fr. 661.65. Zusätzlich auferlegte
sie der X. AG einen Verzugszins von Fr. 161'584.15.

    B.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. November 2002 beantragt
die X. AG dem Bundesgericht, den Entscheid der Oberzolldirektion vom
22. Oktober 2002 aufzuheben und diese zu verpflichten, ihr den (inzwischen
bezahlten) Betrag von Fr. 1'272'274.40 mit Zins zu 5% seit dem 8. Juli
2002 zurückzuzahlen.

    Die Oberzolldirektion beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten.

    Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut, hebt den
angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache zu neuem Entscheid im
Sinne der Erwägungen an die Oberzolldirektion zurück.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.

    3.1  Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1974 über
die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (sog.
"Schoggigesetz"; im Folgenden: Gesetz; SR 632.111.72) und Art. 15 der
Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Ausfuhrbeiträge für Erzeugnisse
aus Landwirtschaftsprodukten (im Folgenden: Verordnung; SR 632.111.723)
sind Ausfuhrbeiträge zurückzuerstatten, wenn sich bei Prüfung des Antrages
für Beiträge oder bei einer Betriebskontrolle zeigt, dass der Empfänger
sie zu Unrecht bezogen hat. Der Anspruch verjährt in fünf Jahren seit der
Zahlung des Beitrages. Wird er aus einer strafbaren Handlung hergeleitet,
gilt die Verjährungsfrist des Strafrechts, wenn diese länger ist (Art. 6
Abs. 2 des Gesetzes).

    3.2  Wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Ausfuhrbeitrag im Sinne des
Gesetzes unrechtmässig erwirkt, wird, sofern nicht die Strafbestimmung
von Art. 14 VStrR (SR 313.0) zutrifft, mit Busse bis zum Zwanzigfachen
des erwirkten Betrages bestraft; Verfolgung und Beurteilung richten sich
nach den Bestimmungen über Zollwiderhandlungen (Art. 8 des Gesetzes;
"Strafbestimmungen").

    3.3

    3.3.1  Die Zollkreisdirektion ist zum Schluss gekommen, die
Beschwerdeführerin habe zu Unrecht Ausfuhrbeiträge erwirkt und damit
in objektiver Sicht den Tatbestand einer Widerhandlung im Sinne des
Zollgesetzes (ZG; SR 631.0) erfüllt. Sie hat indessen nicht näher
ausgeführt, welche Zollwiderhandlung sie als erfüllt betrachte.
Schliesslich verfügte sie die Rückerstattung gemäss Art. 6 Abs. 1 des
Gesetzes und Art. 15 der Verordnung sowie in Anwendung von Art. 12 VStrR.

    Die Oberzolldirektion hat sich hingegen nicht nur auf diese
Bestimmungen gestützt, sondern im angefochtenen Entscheid zusätzlich
ausgeführt, bei den Ausfuhrbeiträgen handle es sich um Subventionen
im Sinne des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und
Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1). Die Rückforderung der
Ausfuhrbeiträge erfolge daher auf Grund der Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes,
Art. 30 SuG und Art. 12 Abs. 1 VStrR. Sie hat dabei insbesondere geprüft,
ob die durch die gesetzliche Regelung gebotene Rückforderung allenfalls
durch Art. 30 Abs. 2 SuG ausgeschlossen sei.

    Die Beschwerdeführerin rügt denn auch zur Hauptsache, der angefochtene
Entscheid verstosse gegen Art. 30 Abs. 2 SuG.

    3.3.2  Nach Art. 30 Abs. 1 SuG widerruft die zuständige Behörde
eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in
Verletzung von Rechtsvorschriften oder auf Grund eines unrichtigen oder
unvollständigen Sachverhaltes zu Unrecht gewährt hat. Gemäss Art. 30
Abs. 2 SuG verzichtet sie auf den Widerruf, wenn

      a) der Empfänger auf Grund der Verfügung Massnahmen getroffen

      hat, die

    nicht ohne zumutbare finanzielle Einbusse rückgängig gemacht werden

    können;

      b) die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war; c)

      eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des

    Sachverhaltes nicht auf schuldhaftes Handeln des Empfängers

    zurückzuführen ist.

    Mit dem Widerruf fordert die Behörde die bereits ausgerichteten
Leistungen zurück. Hat der Empfänger schuldhaft gehandelt, so erhebt sie
zudem einen Zins von jährlich 5% seit der Auszahlung (Abs. 3).

    Vorbehalten bleiben Rückforderungen nach Art. 12 VStrR (Abs. 4).

    3.3.3  Nach Auffassung der Vorinstanz ist Art. 30 SuG gestützt auf
Art. 2 Abs. 2 SuG ergänzend zu den Bestimmungen von Art. 6 des Gesetzes
anwendbar.

    Dies trifft jedoch nicht zu. Die allgemeinen Bestimmungen des
Subventionsgesetzes (Kapitel 3) regeln zwar wichtige Rechtsfragen wie die
Rückforderung, die Verjährung von Forderungen und die Zuwiderhandlungen für
den gesamten Finanzhilfe- und Abgeltungsbereich einheitlich (Botschaft des
Bundesrates zu einem Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen vom
15. Dezember 1986, BBl 1987 I 370). Die in Frage stehenden Ausfuhrbeiträge
sind aber nach den Ausführungen in der Botschaft keine Finanzhilfen
im Sinne des Subventionsgesetzes, was damit begründet wird, dass sie
keine Vergünstigung herbeiführen, sondern den der schweizerischen
Nahrungsmittelindustrie durch die Agrargesetzgebung verursachten
Preisnachteil beim Rohstoffbezug gegenüber ihrer ausländischen Konkurrenz
ausgleichen (Botschaft S. 382).

    Die Äusserungen in der Botschaft zur Rechtsnatur der Ausfuhrbeiträge
vermögen nicht ohne weiteres zu überzeugen. Dass der Bundesgesetzgeber mit
diesen Beiträgen die durch die Agrargesetzgebung verursachten Nachteile
ausgleichen will, ist vorab eine Frage der Motivation und schlösse eine
Einstufung dieser Beiträge als Finanzhilfen im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SuG nicht aus. Der Bundesgesetzgeber gewährt diese Beiträge, weil er
den Export von landwirtschaftlichen Produkten fördern will (vgl. RENÉ
RHINOW/GERHARD SCHMID/GIOVANNI BIAGGINI, Öffentliches Wirtschaftsrecht,
Basel 1998, S. 595). Aufgrund der klaren Ausführungen in der Botschaft zum
Subventionsgesetz besteht indessen für das Bundesgericht kein Anlass, in
diesem Punkt eine abweichende Auffassung zu vertreten. Dafür spricht auch
der Umstand, dass das Gesetz nicht im Katalog jener Erlasse figuriert,
welche aufgrund des Subventionsgesetzes geändert worden sind. Damit
hat sich der Gesetzgeber der in der Botschaft vertretenen Auffassung
angeschlossen. Auch das Verfahren zur Gewährung der Ausfuhrbeiträge ist
atypisch ausgestaltet.

    Dass es sich auch nicht um Abgeltungen handelt, liegt auf der
Hand. Damit ist aber das Subventionsgesetz und insbesondere dessen Artikel
30 im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Daran ändert nichts, dass das
Bundesgericht diesen Ausfuhrbeiträgen im Bereich der Mehrwertsteuer
Subventionscharakter zuerkannt hat, weil die zur Verarbeitung bezogenen
Gegenstände im Umfang der Verbilligung nicht für eine steuerbare
Lieferung verwendet werden, was zur Kürzung des Vorsteuerabzuges führt
(Urteil 2A.353/2001 vom 11. Februar 2002, E. 1.3 und 2 zu Art. 26
Abs. 6 lit. b sowie Art. 30 Abs. 6 MWSTV). Der Subventionsbegriff
nach Mehrwertsteuerrecht deckt sich insoweit nicht mit demjenigen nach
Subventionsgesetz; er ist weiter gefasst.

    3.3.4  Die Rückforderung der Ausfuhrbeiträge hat demnach im
vorliegenden Fall ausschliesslich gestützt auf Art. 6 des Gesetzes und
Art. 12 VStrR zu erfolgen. Dies entspricht auch dem Subventionsgesetz,
welches in Art. 30 Abs. 4 ausdrücklich Rückforderungen nach Art. 12
VStrR vorbehält. Dass die zuletzt genannte Bestimmung hier anwendbar
ist, wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten, wird
der Rückforderungsanspruch doch aus einer (objektiv) strafbaren Handlung
hergeleitet.

    3.4  Weder aus der Verfügung der Zollkreisdirektion noch aus
der angefochtenen Verfügung geht hervor, welcher Straftatbestand der
Beschwerdeführerin vorgeworfen wird. Die Zollkreisdirektion hat dazu
lediglich festgestellt, die Handlungsweise der Beschwerdeführerin
erfülle in objektiver Hinsicht den Tatbestand einer Widerhandlung im
Sinne des Zollgesetzes, womit gemäss Art. 87 ZG für die Strafverfolgung
das Verwaltungsstrafrecht massgebend und die Zollverwaltung verfolgende
und urteilende Behörde sei.

    3.4.1  Das trifft indessen nicht zu. Beim unrechtmässigen Erwirken
eines Ausfuhrbeitrages handelt es sich nicht um eine Zollwiderhandlung
(vgl. Art. 73-79 ZG). Vielmehr stellt Art. 8 des Gesetzes das
unrechtmässige Erwirken eines Ausfuhrbeitrages unter Strafe. Diese
Bestimmung wurde eigens geschaffen, um Tatbestände strafrechtlich zu
erfassen, die von Art. 14 VStrR betreffend den Leistungs- und Abgabebetrug
nicht gedeckt sind. Zwar sind für die Verfolgung und Beurteilung die bei
Zollwiderhandlungen geltenden Vorschriften auch für den Fall anwendbar,
dass unrechtmässig Ausfuhrbeiträge erwirkt werden (Art. 8 Abs. 2 des
Gesetzes). Damit gilt aber bei unrechtmässig erwirkten Ausfuhrbeiträgen
lediglich dasselbe Strafverfahren wie bei Zollwiderhandlungen (Botschaft
des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über eine Ein- und Ausfuhrregelung
für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse vom 9. Juli 1974, BBl
1974 II 297).

    3.4.2  Der Beschwerdeführerin wird zu Recht kein arglistiges
Verhalten vorgeworfen, womit die Anwendung von Art. 14 VStrR ausser
Betracht fällt. Es bleibt somit dabei, dass sie durch ihr Verhalten in
objektiver Hinsicht eine Widerhandlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des
Gesetzes begangen hat. Sie bestreitet dies auch nicht.

    3.4.3  Eine Verwaltungsstrafuntersuchung wurde offensichtlich nicht
eröffnet. Dies ist indessen ohne Bedeutung, da ein Verschulden und erst
recht eine Strafverfolgung nicht Voraussetzungen der Rückerstattungspflicht
im Sinne von Art. 12 VStrR sind. Es genügt, dass der durch die Gewährung
des Beitrages entstandene unrechtmässige Vorteil seinen Grund in einer
Widerhandlung im objektiven Sinn gegen die Verwaltungsgesetzgebung des
Bundes hat (BGE 106 Ib 218 E. 2c S. 221; Urteil 2A.457/2000 vom 7. Februar
2001, E. 2, publ. in: ASA 70 S. 330).

    3.5  Dass ihr die hier im Streit liegenden Ausfuhrbeiträge zu Unrecht
ausgerichtet wurden, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht mehr. Sie
vertritt indessen die Auffassung, sie müsse diese nicht zurückerstatten.

    Zu Unrecht bezogene Ausfuhrbeiträge können gemäss Art. 6 des Gesetzes
und Art. 12 VStrR während 5 Jahren seit der Zahlung des jeweiligen
Beitrages jederzeit und ohne weitere Voraussetzungen zurückgefordert
werden. Insbesondere können der Rückforderung die Ausschlussgründe von
Art. 30 Abs. 2 SuG, auf die sich die Beschwerdeführerin zur Hauptsache
beruft, nicht entgegengehalten werden. Weitere Ausführungen zu Art. 30
SuG erübrigen sich daher.

    3.6  Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, sie habe sich
an die Vorgaben, Rundschreiben und Informationen der Zollbehörden und der
Treuhandstelle der schweizerischen Lebensmittelimporteure gehalten. Zudem
habe die Oberzolldirektion ihre neuen Abrechnungen ab Januar 1996 nicht
beanstandet.

    Soweit sich die Beschwerdeführerin damit sinngemäss auf ihren Anspruch,
von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden
(Art. 9 BV), zu berufen scheint, übersieht sie, dass die Ausfuhrbeiträge
- analog zu dem für die Verzollung geltenden Selbstveranlagungsprinzip -
allein gestützt auf ihre schriftlichen Gesuche hin ausgerichtet wurden. Sie
hat für die Richtigkeit der darin gemachten Angaben einzustehen und
kann nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass die Zollbehörden
die unrichtigen Deklarationen nicht früher bemerkt haben (vgl. zur
Zolldeklaration Urteil 2A.457/2000 vom 7. Februar 2001, E. 2c, publ. in:
ASA 70 S. 330).

Erwägung 4

    4.

    4.1  Widerhandlungen im Sinne von Art. 8 des Gesetzes sind mit
Busse bedroht und somit Übertretungen (Art. 101 StGB). Verfolgung und
Beurteilung richten sich - wie bereits erwähnt - nach den Bestimmungen
über Zollwiderhandlungen (Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes). Auf diese sind
die Bestimmungen der Art. 2 bis 18 VStrR anwendbar (Art. 80 ZG). Dies
hat zur Folge, dass die Strafverfolgung für die hier in Frage stehenden
Delikte innert zwei Jahren verjährt (Art. 11 Abs. 1 VStrR). Denn es
geht im vorliegenden Fall nicht um das unrechtmässige Erlangen einer
Rückerstattung von Abgaben im Sinne von Art. 11 Abs. 2 VStrR, für
welches die Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt. Das Verwaltungsstrafrecht
unterscheidet klar zwischen der unrechtmässigen Rückerstattung von Abgaben
(Art. 12 Abs. 1 lit. a VStrR) und der unrechtmässigen Gewährung von
Vergütungen und Beiträgen (Art. 12 Abs. 1 lit. b VStrR). Hier geht es um
einen Beitrag. Die Verjährungsfrist des Strafrechts ist also nicht länger
als diejenige des Gesetzes, sondern kürzer. Der Rückforderungsanspruch
verjährt damit gemäss Art. 6 des Gesetzes in fünf Jahren seit der Zahlung
des Beitrages (Abs. 2; vgl. vorstehend E. 3.1). Die Verjährungsfrist wird
durch jede Einforderungshandlung unterbrochen (Abs. 3; vgl. nachstehend
E. 4.3).

    4.2  Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, das der Beschwerdeführerin
vorzuwerfende (objektiv) strafbare Verhalten sei eine dauernde Handlung,
da die Ausfuhrbeiträge seit Anfang 1996 regelmässig geltend gemacht
worden seien. Dieses andauernde strafbare Verhalten habe erst mit
der letztmaligen Geltendmachung der Ausfuhrbeiträge am 15. August 2001
geendet. Die Verjährungsfrist habe damit erst zu jenem Zeitpunkt zu laufen
begonnen, womit keiner der von der Zollkreisdirektion zurückgeforderten
Beträge verjährt sei.

    4.2.1  Die Vorinstanz legt der Beschwerdeführerin objektiv ein
eigentliches Dauerdelikt im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB zur Last. Art. 8
Abs. 1 des Gesetzes ist indessen schon auf Grund seines klaren Wortlautes
("Wer ... einen Ausfuhrbeitrag ... erwirkt, ...") kein Dauerdelikt,
sondern ein schlichtes Tätigkeitsdelikt. Denn bei einem Dauerdelikt
führt der Täter einen rechtswidrigen Zustand nicht nur herbei, sondern
er hält ihn auch aufrecht; erst nach seiner Beendigung beginnt daher
die Verfolgungsverjährung (STEFAN TRECHSEL/PETER NOLL, Schweizerisches
Strafrecht, Allg. Teil I, 5. Aufl., Zürich 1998, S. 77). Die Begründung
des rechtswidrigen Zustandes bildet im vorliegenden Fall keine Einheit mit
weiteren Handlungen, die zu seiner Aufrechterhaltung vorgenommen werden,
und der Straftatbestand umfasst weder ausdrücklich noch sinngemäss ein
auf die Perpetuierung des deliktischen Erfolges gerichtetes Verhalten
(vgl. BGE 84 IV 17 E. 2; Urteil 1P.223/1988 vom 19. April 1989, E. 2c).

    4.2.2  Es bleibt zu prüfen, ob die verschiedenen Exporte zu einer
rechtlichen Einheit zusammenzufassen sind, so dass die Verjährung erst
mit der letzten Handlung zu laufen begann (Art. 71 Abs. 2 StGB). Das
Bundesgericht hat für die Verjährung angenommen, verschiedene strafbare
Handlungen bildeten gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB dann eine Einheit (bei
der die Verjährung für sämtliche Teilhandlungen erst mit der letzten
Tat zu laufen beginnt), wenn sie gleichartig und gegen dasselbe Rechtsgut
gerichtet sind und - ohne dass bereits ein Dauerdelikt im Sinne von Art. 71
Abs. 3 StGB vorliegt - ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten bilden,
das von dem in Frage stehenden gesetzlichen Straftatbestand ausdrücklich
oder sinngemäss mitumfasst wird (BGE 126 IV 141 E. 1a). Unter welchen
Voraussetzungen dies der Fall ist, kann nicht abschliessend in einer
abstrakten Formel umschrieben werden. Für die Zolldelikte hat das
Bundesgericht erkannt, die wiederholte Widerhandlung gegen das Zollgesetz
(bzw. den Warenumsatzsteuerbeschluss) genüge nicht für die Annahme einer
verjährungsrechtlichen Einheit gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB (BGE 119 IV 73
E. 2b und 2c/bb S. 78 f.). In jenem Entscheid erachtete das Bundesgericht
dennoch die Zusammenfassung der verschiedenen strafbaren Handlungen zu
einer verjährungsrechtlichen Einheit als gerechtfertigt, weil der Täter
im Sinne des besonderen Qualifikationsgrundes der Gewohnheitsmässigkeit
von Art. 82 Ziff. 2 ZG gehandelt habe. In einem das Alkoholgesetz (AlkG;
SR 680) betreffenden Fall (Hinterziehung von Zollabgaben durch wiederholte
unzutreffende Deklarierung von Spirituosen als Zollfreiwaren; Art. 54
Abs. 1 AlkG) entschied das Bundesgericht ebenfalls, die zu beurteilenden
Handlungen könnten nicht als verjährungsrechtliche Einheit betrachtet
werden. Zwar sei mit der Einfuhr jeder Flasche Brandy die Monopolgebühr
hinterzogen und damit zumindest objektiv gegen die Strafbestimmung in
Art. 54 Abs. 1 AlkG verstossen worden; die Auftraggeber seien auch zur
Nachzahlung der hinterzogenen Abgabe verpflichtet geblieben (Art. 12
Abs. 1 VStrR); indessen kenne Art. 54 Abs. 1 AlkG keinen dem Zollgesetz
(Art. 82 Ziff. 2 ZG) analogen Qualifikationsgrund der gewerbsmässigen
oder gewohnheitsmässigen Verübung des Delikts (Urteil 2A.34/1993 vom
12. Oktober 1994, E. 4c). Dazu ist zu ergänzen, dass der Gesetzgeber
dies mit dem am 1. Februar 1997 in Kraft getretenen Art. 54 Abs. 1bis
AlkG, der nun ausdrücklich einen solchen Qualifikationsgrund enthält,
inzwischen nachgeholt hat.

    4.2.3  Im Lichte dieser Rechtsprechung können die der
Beschwerdeführerin vorgeworfenen wiederholten strafbaren Handlungen nicht
als verjährungsrechtliche Einheit betrachtet werden.

    4.3  Gemäss Art. 6 Abs. 3 des Gesetzes wird die Verjährungsfrist
durch jede Einforderungshandlung unterbrochen.

    4.3.1  Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass als erste
Einforderungshandlung die Betriebskontrolle vom 26. Juli 2001 zu betrachten
sei, anlässlich welcher die Verantwortlichen der Beschwerdeführerin vom
Betriebsprüferteam der Zollkreisdirektion über die in Aussicht stehende
Rückforderung in Kenntnis gesetzt worden seien.

    4.3.2  Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, bei der
Betriebskontrolle am 26. Juli 2001 sei es nicht um die Rückforderung
gegangen, sondern um das Produkt an sich. Auch im Schreiben des
Zollinspektorates vom 4. September 2001 sei die Rückforderung der
Ausfuhrbeiträge mit keinem Wort erwähnt. Einforderungshandlung sei erst
die Verfügung der Zollkreisdirektion vom 4. Juni 2002.

    4.3.3  Laut dem Bericht der Betriebsprüfer über die Betriebskontrolle
fand die Betriebskontrolle am "26.07.2001 und 06.12.2001" statt. Dabei
wurde der 26. Juli 2001 als Kontrolltag bezeichnet (Ziff. B.10). Den
Beteiligten sei anlässlich der Schlussbesprechung mitgeteilt worden,
dass ein Nachbezug von ca. 1,5 Mio. Franken eingeleitet werde. Wann diese
Schlussbesprechung stattgefunden hat, ergibt sich nicht aus dem Bericht. Es
kommt hinzu, dass der Bericht - ein Protokoll wurde nicht erstellt
(Ziff. G.36) - von den seitens der Beschwerdeführerin an der Kontrolle
Mitwirkenden nicht unterzeichnet wurde.

    Anlässlich der Betriebskontrolle vom 26. Juli 2001 wurde
indessen ein Muster der in Frage stehenden Rahmpulververmischung
gezogen, weil der Verdacht bestand, es könnte sich dabei um die
importierte Grundstoffmischung handeln (Bericht Ziff. F.34). Dies
wurde im Schreiben des Zollinspektorates vom 4. September 2001 an die
Beschwerdeführerin bestätigt. Darin wurde ausgeführt, auf Grund der
Analyse könnten die Ausfuhrbeiträge für dieses Produkt nicht geltend
gemacht werden. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert,
alle Produkte aufzulisten, in welchen diese Mischung verwendet worden war;
die exportierten Mengen seien pro Monat und fünf Jahre zurück anzugeben;
auch die Importe der Rahmpulververmischung der letzten fünf Jahre seien
bekanntzugeben.

    Auch wenn erst die Analyse des bei der Betriebskontrolle vom
26. Juli 2001 gezogenen Musters den Verdacht der falschen Deklaration
bestätigt hat, bestand doch bereits bei der Kontrolle die Vermutung, es
handle sich um die importierte Grundstoffmischung mit der Tarifnummer
1901.9033. Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz davon
auszugehen, dass die Betriebskontrolle mit Entnahme eines Warenmusters
als erste Untersuchungshandlung im Zusammenhang mit dem Verdacht des
unrechtmässigen Erwirkens von Ausfuhrbeiträgen zu betrachten ist. Da
diese Untersuchungshandlung allein mit Blick auf die Rückerstattung
der Beiträge vorgenommen wurde, liegt darin gleichzeitig eine erste
Einforderungshandlung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 des Gesetzes.

    4.3.4  Es kann daher festgestellt werden, dass der Anspruch auf
Rückerstattung der vor dem 26. Juli 1996 der Beschwerdeführerin gewährten
Ausfuhrbeiträge verjährt ist. Insoweit ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen.

    4.4

    4.4.1  Die Zollkreisdirektion hat in ihrer Rückforderungsverfügung
lediglich die Rückzahlung der ausgerichteten Ausfuhrbeiträge von insgesamt
Fr. 1'272'274.40 verlangt. Die Vorinstanz hat indessen erkannt, dass die
Beschwerdeführerin zumindest fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt
habe, weshalb sie gemäss Art. 30 Abs. 3 SuG zusätzlich zur Rückforderung
der Ausfuhrbeiträge einen Zins von 5% jährlich seit der zu Unrecht
erfolgten Auszahlung der Ausfuhrbeiträge zu entrichten habe.

    4.4.2  Die Beschwerdeführerin rügt, diese reformatio in peius sei
unzulässig, da sie entgegen Art. 62 Abs. 3 VwVG über die beabsichtigte
Änderung der Verfügung zu ihren Ungunsten nicht in Kenntnis gesetzt und
ihr keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei.

    4.4.3  Die Rüge ist begründet. Beabsichtigt eine Behörde, auf ein
Rechtsmittel hin zu einer reformatio in peius zu schreiten, hat sie die
betroffene Partei vorgängig darauf aufmerksam zu machen und ihr Gelegenheit
zu einer Stellungnahme einzuräumen. Dieser in Art. 62 Abs. 3 VwVG
statuierte Grundsatz fliesst auch direkt aus der verfassungsrechtlichen
Garantie des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Er eröffnet dem
von einer Verschlechterung bedrohten Beschwerdeführer die Möglichkeit, sein
Rechtsmittel zurückzuziehen und damit den in Aussicht stehenden ungünstigen
Entscheid abzuwenden (BGE 122 V 166 E. 2a). Die Vorinstanz hat diese
Anhörung unterlassen. Die Ziffer 3.4 des angefochtenen Entscheides ist
deshalb aufzuheben; die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin Gelegenheit
zu einer Stellungnahme zur reformatio in peius zu geben.

    4.4.4  Soweit die Vorinstanz die zusätzliche Zinsforderung auf Art. 30
Abs. 3 SuG gestützt hat, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung nach
dem oben Ausgeführten auf die in Frage stehenden Ausfuhrbeiträge nicht
zur Anwendung kommt. Anwendbar ist vielmehr Art. 12 Abs. 1 VStrR, wonach
sowohl der zu Unrecht gewährte Beitrag als auch der Zins zurückzuerstatten
sind. Dies unabhängig von einem Verschulden, denn für die Anwendung von
Art. 12 VStrR genügt es, dass der objektive Tatbestand einer Widerhandlung
gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes erfüllt ist (vgl. Urteil
2A.215/1998 vom 4. August 1999, E. 2, publ. in: ASA 68 S. 438). Sollte
die Vorinstanz auf einer Zinsforderung bestehen, wird sie in ihrem
neuen Urteil zu beachten haben, dass ein Zins nur verlangt werden kann,
soweit die strafbaren Handlungen, aus welchen der Rückerstattungsanspruch
hergeleitet wird, nicht verjährt sind (Art. 12 Abs. 4 VStrR).