Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 129 II 297



129 II 297

29. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
i.S. A. gegen E. sowie Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im
Kanton Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)

    2P.6/2003 vom 2. April 2003

Regeste

    Art. 88 OG; Art. 103 lit. a OG; Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über
die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA); Legitimation des
Anzeigers zur Anfechtung kantonaler Disziplinarentscheide.

    Offen gelassen, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist
gegen Entscheide in disziplinarrechtlichen Sachverhalten, die sich vor
Inkrafttreten des eidgenössischen Anwaltsgesetzes abgespielt haben,
aber nach dem 1. Juni 2002 zur Beurteilung gelangt sind (E. 1). Zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist der Anzeiger weder in der Sache noch
bezüglich eines ihn belastenden Kostenspruchs legitimiert (E. 3). In der
Sache selbst ist der Anzeiger auch nicht zur staatsrechtlichen Beschwerde
legitimiert; er vermag aber mit diesem Rechtsmittel den Kostenspruch
sowie gegebenenfalls eine Verletzung seiner Parteirechte zu rügen (E. 2).

Sachverhalt

    Die Ehe von Rechtsanwalt A. und B. wurde am 26. April 1999 gerichtlich
getrennt. Am 8. November 2001 hiess das zuständige Bezirksgericht eine
Klage von A. gut, mit welcher er die Vaterschaftsvermutung betreffend den
ehelichen Sohn C. (geb. 2001) anfocht. In beiden Verfahren wurde B. durch
Rechtsanwalt E. vertreten. Dieser nahm gleichzeitig für D., den leiblichen
Vater von C., zu einer von A. gestellten Genugtuungsforderung Stellung;
Letzterer sah sich durch die Beziehung von D. mit seiner Ehefrau in der
Persönlichkeit verletzt.

    Am 14. Dezember 2001 gelangte A. an die Aufsichtskommission über
die Rechtsanwälte im Kanton Zürich und erstattete Anzeige gegen E. wegen
unzulässiger "Doppelvertretung". Die Aufsichtskommission eröffnete ein
Disziplinarverfahren betreffend "Geschäftsführung und Interessenwahrung"
(§ 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 des Zürcher Gesetzes vom 3. Juli 1938 über den
Anwaltsberuf [AnwG]). Mit Beschluss vom 7. November 2002 hielt sie fest,
dass kein Disziplinarfehler vorliege, und stellte das Verfahren gegen
E. ein. Sie auferlegte die Verfahrenskosten von 1'774 Franken A. und
verpflichtete diesen, E. eine Parteientschädigung von 1'500 Franken zu
bezahlen. Sie begründete ihren Kostenentscheid damit, dass der Erstere
seiner Sorgfalts- und Abklärungspflicht als Anzeiger nicht nachgekommen
sei; er sei selbst Rechtsanwalt und hätte deshalb erkennen können, dass
seine Vorwürfe gegen E. haltlos seien.

    Am 7. Januar 2003 hat A. beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde
eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid im Kosten- und
Entschädigungspunkt aufzuheben. Er rügt insbesondere eine Verletzung
des Willkürverbots (Art. 9 BV) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV).

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.  Der Beschwerdeführer ist mit staatsrechtlicher Beschwerde an das
Bundesgericht gelangt. Es stellt sich vorab die Frage nach der Zulässigkeit
dieses Rechtsmittels.

    1.1  Bis anhin waren die Verhaltenspflichten der Rechtsanwälte und
die Disziplinarsanktionen, welche für Verstösse gegen diese Pflichten
verhängt werden können, ausschliesslich kantonalrechtlich geregelt. Als
eidgenössisches Rechtsmittel war in diesem Bereich deshalb einzig die
staatsrechtliche Beschwerde gegeben. Inzwischen ist am 1. Juni 2002 das
Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen
und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) in Kraft getreten, welches
neben den Berufsregeln (Art. 12) insbesondere auch das Disziplinarrecht
(Art. 17) abschliessend regelt (vgl. die Botschaft des Bundesrats vom
28. April 1999; BBl 1999 S. 6054, 6060). Gegen letztinstanzliche kantonale
Disziplinarentscheide steht nunmehr gestützt auf Art. 97 ff. OG in
Verbindung mit Art. 5 VwVG die eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde
offen. Die Regelung des Verfahrens bleibt dabei Sache der Kantone
(Art. 34 Abs. 1 BGFA), wobei aber nach Art. 98a OG als letzte kantonale
Instanz eine richterliche Behörde entscheiden muss (vgl. BBl 1999 S. 6058).

    1.2  Der disziplinarrechtlich beurteilte Sachverhalt hat sich
vorliegend vor Inkrafttreten des eidgenössischen Anwaltsgesetzes
abgespielt; auch das Verfahren wurde vor diesem Zeitpunkt eröffnet. Der
angefochtene Entscheid wurde indessen unter der Herrschaft des
neuen Bundesgesetzes gefällt. Es könnte deshalb als Rechtsmittel auf
Bundesebene bereits die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Frage kommen,
wobei diesfalls aufgrund von Art. 98a OG als kantonale Vorinstanz ein
Gericht amten müsste. Gemäss BGE 126 I 228 E. 2a S. 234 stellt die
zürcherische Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte - jedenfalls
unter dem Gesichtswinkel von Art. 6 EMRK - keine richterliche Behörde
dar. § 7 Abs. 1 der Verordnung des Regierungsrats des Kantons Zürich
vom 15. Mai 2002 betreffend die Anpassung des kantonalen Rechts an das
eidgenössische Anwaltsgesetz gewährleistet die Befolgung von Art. 98a OG,
indem er bei Zulässigkeit der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gegen Entscheide der Aufsichtskommission eine Rekursmöglichkeit an das
Obergericht (Verwaltungskommission) vorsieht. Aufgrund der folgenden
Erwägungen kann offen bleiben, ob gegen letztinstanzliche kantonale
Entscheide über die Sanktionierung von Disziplinarverstössen, die sich vor
Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes ereignet haben, aber unter dessen
Herrschaft zur Beurteilung gelangen, gleich wie für rein neurechtliche
Fälle die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu ergreifen ist; dasselbe gilt
für die Frage, inwieweit dieses Rechtsmittel gegebenenfalls auch dem
erfolglosen Anzeiger zur Verfügung stünde.

Erwägung 2

    2.

    2.1  Ist das gegen den angefochtenen Entscheid zur Verfügung
stehende Rechtsmittel, wovon der Beschwerdeführer ausgeht, die
staatsrechtliche Beschwerde, so richtet sich dessen Legitimation nach
Art. 88 OG. Danach ist zur staatsrechtlichen Beschwerde befugt, wer durch
den angefochtenen Hoheitsakt in seinen eigenen rechtlich geschützten
Interessen beeinträchtigt ist; allgemeine öffentliche Interessen können
mit der staatsrechtlichen Beschwerde nicht verfolgt werden. Nun dient
aber die Disziplinaraufsicht über die Rechtsanwälte öffentlichen und
nicht etwa privaten Interessen allfälliger Geschädigter. Verzichtet die
zuständige Behörde auf eine Disziplinierung, so spricht deshalb das
Bundesgericht dem Anzeiger die Legitimation nach Art. 88 OG in konstanter
Rechtsprechung ab; diesem kommt kein rechtlich geschützter Anspruch auf
Disziplinierung des Anwalts zu (BGE 109 Ia 90; 94 I 67 f.; vgl. auch BGE
119 Ib 241 E. 1c S. 244). Soweit sich die Eingabe des Beschwerdeführers -
zumindest implizit - gegen den Entscheid in der Sache richtet, ist deshalb
nicht darauf einzutreten.

    2.2  Dem Beschwerdeführer wurden die Kosten des kantonalen
Verfahrens im Betrage von Fr. 1'774.- auferlegt und er wurde zur
Bezahlung einer Parteientschädigung verpflichtet. In dieser Hinsicht
greift der angefochtene Entscheid in rechtlich geschützte Interessen
des Beschwerdeführers ein, welcher deshalb insoweit legitimiert
ist, staatsrechtliche Beschwerde zu führen. Allerdings bleibt
die verfassungsrechtliche Kontrolle auf den Kostenspruch als solchen
beschränkt und kann nicht dazu führen, dass indirekt auch der Entscheid
in der Sache überprüft wird (BGE 109 Ia 90; vgl. auch BGE 106 Ia 237
E. 2 S. 238). Es fragt sich demnach vorliegend einzig, ob der streitige
Kostenspruch aus Gründen verfassungswidrig ist, die nicht mit dem Entscheid
der Aufsichtsbehörde in der Sache in Zusammenhang stehen. So kann der
Beschwerdeführer etwa rügen, für eine Kostenauflage fehle es an der
gesetzlichen Grundlage bzw. das kantonale Recht sehe die Kostenlosigkeit
des Verfahrens vor (vgl. BGE 109 Ia 90), der Kostenspruch stehe im
Widerspruch zum Ergebnis des Verfahrens oder die auferlegte Gebühr oder
Parteientschädigung sei übersetzt.

    2.2.1  § 45 Abs. 1 AnwG verweist für die Kostenregelung im
Disziplinarverfahren auf §§ 42, 188 und 189 des Zürcher Gesetzes
vom 4. Mai 1919 betreffend den Strafprozess (StPO). Gemäss diesen
Bestimmungen kann der Anzeiger zur Bezahlung der Verfahrenskosten und
allenfalls auch einer Parteientschädigung verpflichtet werden, wenn er
die Untersuchung in "verwerflicher oder leichtfertiger" Weise veranlasst
hat. Der Beschwerdeführer rügt, die Aufsichtskommission habe diese Normen
willkürlich angewandt. Zur Begründung macht er jedoch ausschliesslich
geltend, er habe Anlass gehabt, beim Beschwerdegegner eine standeswidrige
Doppelvertretung und eine Interessenkollision zu vermuten, weshalb er
nicht leichtfertig Anzeige erstattet habe. Diese Vorbringen laufen auf eine
indirekte Überprüfung der Hauptsache hinaus, lässt sich ihre Beurteilung
doch nicht von einer Wertung der disziplinarrechtlichen Gegebenheiten
trennen; es ist darauf nicht einzutreten.

    2.2.2  Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, aus § 45 AnwG in
Verbindung mit § 189 Abs. 2 StPO ergebe sich, dass die Anforderungen für
die Zusprechung einer Entschädigung zulasten des Anzeigers höher seien
als für eine Kostenauflage. Er führt indessen nicht aus, inwiefern
der angefochtene Entscheid, welcher ihn zu einer Entschädigung an
den Beschwerdegegner verpflichtet, gegen verfassungsmässige Rechte
verstossen soll. Auf diese Vorbringen ist deshalb nicht weiter
einzugehen: Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen
Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche
verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den
angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler
Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend
vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110
Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201 mit Hinweisen).

    2.3  Praxisgemäss kann - trotz fehlender Legitimation in der Sache
selbst - die Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt werden,
deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach
Art. 88 OG erforderliche, rechtlich geschützte Interesse ergibt sich
diesfalls nicht aus der Berechtigung in der Sache, sondern aus jener, am
Verfahren teilzunehmen; insoweit kann mit staatsrechtlicher Beschwerde
die Verletzung von jenen Parteirechten gerügt werden, die sich aus
dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aus der Verfassung
(bisher Art. 4 aBV, heute Art. 29 BV) ergeben (BGE 121 I 218 E. 4a S.
223; 120 Ia 157 E. 2a/aa S. 160, je mit Hinweisen). Soweit der Anzeiger
eines angeblichen Disziplinarverstosses entsprechende Rügen erhebt,
ist grundsätzlich auf seine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten,
sofern er Partei des kantonalen Aufsichtsverfahrens war. Nun räumt jedoch
das Zürcher Anwaltsgesetz dem "Verzeiger" im gegen den Rechtsanwalt
geführten Disziplinarverfahren keine Parteistellung ein (vgl. BGE 106
Ia 237 E. 2 S. 237 f.). Dem Beschwerdeführer kommen deshalb vorliegend
keine unmittelbar aus der Bundesverfassung fliessenden Rechte zu; er ist
mithin nicht legitimiert, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder
der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102
f.) zu rügen. Am Gesagten ändert nichts, dass dem Beschwerdeführer wegen
leichtfertigem Vorgehen Kosten auferlegt wurden.

    2.4  Ist die staatsrechtliche Beschwerde das zu ergreifende
Rechtsmittel, so ist sie nach dem Gesagten unbegründet, soweit auf sie
einzutreten ist.

Erwägung 3

    3.  Unterläge der Sachentscheid der Aufsichtsbehörde bei der gegebenen
intertemporalen Konstellation bereits der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
so ergäbe sich - von der Notwendigkeit des vorgängigen Weiterzugs an
eine gerichtliche Instanz gemäss Art. 98a OG abgesehen - bezüglich der
Legitimation des Beschwerdeführers Folgendes:

    3.1  In einer durch Bundesverwaltungsrecht geregelten
aufsichtsrechtlichen Streitigkeit ist der Anzeiger gestützt auf
Art. 103 lit. a OG dann zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt,
wenn die angerufene Behörde zur Ausübung der Aufsicht verpflichtet ist
und der Anzeiger an der abgelehnten Aufsichtsmassnahme ein konkretes
schutzwürdiges Interesse hat (vgl. BGE 120 Ib 351 E. 3b S. 355 betreffend
die Anzeige eines Anlegers bei der Eidgenössischen Bankenkommission;
vgl. auch FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 223 ff.). Vorliegend ist zwar die Aufsichtskommission als
kantonale Aufsichtsbehörde verpflichtet, die Disziplinaraufsicht
über die Rechtsanwälte auszuüben (Art. 14 BGFA; vgl. BBl 1999
S. 6058). Dem Beschwerdeführer fehlt es jedoch in der Sache selbst
an einem schutzwürdigen Interesse im Sinne von Art. 103 lit. a OG:
Es geht hier nicht etwa um aufsichtsrechtliche Verhaltensanweisungen
an einen Anwalt, wie dieser ein noch hängiges Mandat zu führen hat,
sondern allein um eine nachträgliche disziplinarrechtliche Sanktionierung
behaupteter Verstösse gegen die anwaltlichen Berufspflichten. An solchen
Anordnungen hat der Anzeiger kein schutzwürdiges eigenes Interesse, das
ihn zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimieren würde. Es verhält
sich diesbezüglich gleich wie bei der Disziplinaraufsicht über die
öffentlichen Bediensteten: Der durch das fehlbare Verhalten eines Beamten
Betroffene kann dagegen sowohl zivil- als auch strafrechtlich vorgehen
und die hierüber ergehenden Entscheide mit den einschlägigen prozessualen
Mitteln anfechten. Hingegen hat er regelmässig keinen Anspruch darauf,
dass seinem Begehren um Durchführung einer Disziplinaruntersuchung oder
um Verhängung einer Disziplinarmassnahme gegen den Beamten entsprochen
wird. Er kann weder die Einstellung des Verfahrens noch die allenfalls
verhängte Disziplinarsanktion anfechten (vgl. PETER HÄNNI, in:
Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht,
Basel 1996, Personalrecht des Bundes, N. 190 S. 93).

    3.2  Bezüglich der Anfechtung des Kostenspruchs wäre das nach Art. 103
lit. a OG erforderliche schutzwürdige Interesse an sich gegeben. Doch
ist auch in diesem Punkt auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
nicht einzutreten: Zwar kann bei Anfechtung eines sich materiell auf
Bundesverwaltungsrecht stützenden kantonalen Entscheids im gleichen
Verfahren - kraft Sachzusammenhangs - mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
auch der auf kantonalem Verfahrensrecht beruhende Kostenspruch auf
seine Bundesrechtskonformität hin überprüft werden; es braucht in
diesem Punkt nicht gesondert staatsrechtliche Beschwerde erhoben zu
werden (BGE 122 II 274 E. 1b/aa S. 277 f.). Wird dagegen nur gerade
der Kostenspruch angefochten, steht als Rechtsmittel einzig die
staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung (BGE 122 II 274 E. 1b/bb
S. 278). Vorliegend ficht der Beschwerdeführer zwar den Entscheid der
Aufsichtskommission - zumindest implizit - nicht nur hinsichtlich
des Kostenspruchs sondern auch in der Hauptsache an, auf welche
intertemporal allenfalls das eidgenössische Anwaltsgesetz und mithin
Bundesverwaltungsrecht Anwendung finden könnte. Nach dem Gesagten
geht ihm jedoch diesbezüglich die Legitimation gemäss Art. 103 lit. a
OG ab. Ist nun aber die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Hauptsache
unzulässig, so fehlt es an einem Sachzusammenhang, welcher es erlauben
würde, den Kostenspruch trotz dessen kantonalrechtlicher Natur im Verfahren
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu überprüfen.

Erwägung 4

    4.  Es besteht daher kein Anlass, die ausdrücklich als staatsrechtliche
Beschwerde bezeichnete Eingabe als Verwaltungsgerichtsbeschwerde
entgegenzunehmen. Auf eine solche wäre nach dem Gesagten, selbst wenn
dieses Rechtsmittel bei der vorliegenden intertemporalen Konstellation
an sich bereits zulässig sein sollte, nicht einzutreten. Dem
Beschwerdeführer steht für die Anfechtung des streitigen Kostenspruchs
nur die staatsrechtliche Beschwerde offen, welche aber - wie dargelegt -
abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

Erwägung 5

    5.  Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen
Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 153 und 153a OG). Parteientschädigung ist keine auszurichten
zumal dem als Anwalt in eigener Sache handelnden Beschwerdegegner kein
besonderen Aufwand entstanden ist (Art. 159 OG; vgl. BGE 110 V 132 ff.;
119 Ib 412 E. 3 S. 415).