Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 129 II 175



129 II 175

18. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
i.S. Verkehrsamt des Kantons Schwyz gegen X. sowie Verwaltungsgericht
des Kantons Schwyz (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

    2A.415/2002 vom 7. Februar 2003

Regeste

    Art. 22 Abs. 1 SVG; Art. 42 Abs. 4 und Art. 45 Abs. 1 VZV; Art. 45
Abs. 4 VZV; Aberkennung eines ausländischen Führerausweises; Objektivierung
der Voraussetzungen; Wahl des Inhabers zwischen Hinterlegung des Ausweises
und Anmerkung der Ungültigkeit.

    Die Zuständigkeitsbestimmungen im Sinne von Art. 45 Abs.  1 Satz 2
VZV umgeht, wer einen Führerausweis im Ausland erwirbt, obwohl er ihn in
der Schweiz hätte erwerben müssen, und auf Grund der objektiven Umstände
diesen in der Schweiz widerrechtlich benützen könnte (Präzisierung der
Rechtsprechung; E. 2).

    Wer entgegen den Zuständigkeitsbestimmungen einen Führerausweis im
Ausland erwirbt und in der Schweiz einen Lernfahrausweis beantragt, tritt
als potenzieller Motorfahrzeugführer auf und schafft so objektive Umstände,
welche die Aberkennung des ausländischen Ausweises rechtfertigen (E. 3).

    Der Inhaber kann wählen, ob der aberkannte ausländische Ausweis nach
Art. 45 Abs. 4 VZV hinterlegt oder die Ungültigkeit für das Gebiet der
Schweiz darin angemerkt wird (E. 4).

Sachverhalt

    X., geboren 1978, stammt aus der Volksrepublik China und reiste 1993
in die Schweiz ein. Er verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B und
hat sich seit dem Einreisedatum nie ins Ausland abgemeldet.

    Am 15. März 2000 stellte ihm das Verkehrsamt des Kantons Schwyz
(nachfolgend: Verkehrsamt) auf Gesuch hin einen Lernfahrausweis der
Kategorie B mit Gültigkeit bis zum 15. September 2001 aus.

    X. erwarb am 27. Februar 2001 anlässlich eines Ferienaufenthaltes in
der Volksrepublik China den chinesischen Führerausweis für Motorfahrzeuge.

    Am 27. Juni 2001 scheiterte er bei der theoretischen Fahrprüfung in
Pfäffikon und ersuchte am 15. Oktober 2001 das Verkehrsamt des Kantons
Schwyz erneut um Erteilung eines Lernfahrausweises der Kategorie B. Auf
dem Gesuchsformular erwähnte er unter Ziffer 4 den Erwerb des chinesischen
Führerausweises.

    Das Verkehrsamt des Kantons Schwyz verfügte am 15.  März 2002 die
Aberkennung des ausländischen Führerausweises auf unbestimmte Zeit. Im
Wesentlichen mit der Begründung, X. habe die "Niederlassungsbewilligung
B", womit sein Wohnsitz in der Schweiz sei. Den Führerausweis habe er
demzufolge unter Umgehung des Wohnortprinzips in China erworben. Es handle
sich somit um eine "klassische Umgehung".

    Auf telefonische Intervention des damaligen Rechtsvertreters von X. hin
ersetzte das Verkehrsamt am 25. März 2002 seine Verfügung vom 15. März
2002 durch eine neue, wobei es wiederum den ausländischen Führerausweis auf
unbestimmte Zeit aberkannte und die Begründung teilweise änderte. Auch wenn
X. nicht beabsichtigt habe, mit diesem Ausweis in der Schweiz zu fahren,
müsse dieser gleichwohl aberkannt werden. X. habe ein Verfahren ausgelöst,
weshalb es sich rechtfertige, ihm die Verfahrenskosten zu auferlegen.

    Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (nachfolgend:
Verwaltungsgericht) hiess die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde
am 28. Juni 2002 gut und hob die angefochtene Verfügung im Sinne der
Erwägungen auf. Es erwog im Wesentlichen, dass kein Umgehungstatbestand
erstellt und die verfügte Massnahme der Aberkennung unverhältnismässig sei.

    Das Verkehrsamt führt beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit dem Antrag, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und
X. den ausländischen Führerausweis auf unbestimmte Zeit abzuerkennen.

    X. beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit
darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung
der Beschwerde. Das Bundesamt für Strassen beantragt die Gutheissung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

    Das Bundesgericht heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut, hebt
den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf und weist die Sache zum neuen
Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.

    2.1  Wer in der Schweiz ein Motorfahrzeug führt, bedarf des
Führerausweises, wer Lernfahrten unternimmt, des Lernfahrausweises
(Art. 10 Abs. 2 SVG). Der Führerausweis wird von der Verwaltungsbehörde
am Wohnsitz des Fahrzeugführers erteilt und entzogen (Art. 22 Abs. 1
SVG), wobei sich der Wohnsitz nach den Bestimmungen des schweizerischen
Zivilgesetzbuches richtet (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom 27. Oktober
1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
[VZV; SR 741.51]).

    2.2  Motorfahrzeugführer aus dem Ausland dürfen in der Schweiz nur
Motorfahrzeuge führen, wenn sie einen gültigen nationalen Führerausweis
oder einen gültigen internationalen Führerausweis nach dem internationalen
Abkommen vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr (SR 0.741.11) oder
nach dem (von der Schweiz nicht ratifizierten) Abkommen vom 19. September
1949 über den Strassenverkehr oder nach jenem vom 8. November 1968 über
den Strassenverkehr (SR 0.741.10) besitzen (Art. 42 Abs. 1 VZV). Die
Wirksamkeit des ausländischen Ausweises ist auf dem Schweizer Territorium
insofern eingeschränkt, als Fahrzeugführer aus dem Ausland, die seit
zwölf Monaten in der Schweiz wohnen und sich in dieser Zeit nicht
länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben,
einen schweizerischen Führerausweis benötigen (Art. 42 Abs. 3bis lit. a
VZV). Dessen Erwerb richtet sich nach Art. 44 VZV. Dem Inhaber eines
gültigen nationalen ausländischen Ausweises wird der schweizerische
Führerausweis der entsprechenden Kategorie erteilt, wenn er auf einer
Kontrollfahrt nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge
der Kategorien, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht
(Art. 44 Abs. 1 VZV).

    2.3  Ausländische Führerausweise können in der Schweiz nach
den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des
schweizerischen Führerausweises gelten (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 VZV); sie
können aber nicht entzogen werden, weil darin ein unzulässiger Eingriff
in ausländische Hoheitsrechte läge (vgl. BGE 121 II 447 E. 3a S. 450
mit Hinweisen).

    In Bezug auf ausländische Führerausweise, die in Umgehung der
schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen im
Ausland erworben werden, sind indes die Rechtsfolgen in der VZV unklar
geregelt. Solche Ausweise dürfen nach Art. 42 Abs. 4 VZV in der Schweiz
nicht verwendet werden. Nach Art. 45 Abs. 1 Satz 2 VZV sind sie ausserdem
auf unbestimmte Zeit abzuerkennen. Daraus folgt nach BGE 109 Ib 205 E. 4a
S. 208 jedoch nicht, dass ausländische Führerausweise, die in der Schweiz
nicht verwendet werden dürfen, stets abzuerkennen sind. Die schweizerischen
(und a fortiori die ausländischen) Zuständigkeitsvorschriften gestatten
vielmehr einer in der Schweiz wohnhaften Person, in einem ausländischen
Staat den Führerausweis zu erwerben, wenn der Betreffende diesen nur
im Ausland verwenden will. Erst die Verwendung des ausländischen
Ausweises in der Schweiz stellt eine Umgehung der schweizerischen
Zuständigkeitsbestimmungen dar und begründet die Aberkennung des
ausländischen Ausweises. Allein dessen Besitz verstösst nicht gegen
schweizerisches Recht und rechtfertigt keine Aberkennung, soweit nicht
nachgewiesen ist, dass der Betreffende den Führerausweis benützt hat oder
willens ist, dies zu tun (BGE 108 Ib 57 E. 3a S. 60 f.; 109 Ib 205 E. 4a
S. 208; Urteile 2A.485/1999 vom 8. Februar 2000, E. 2a, 2A.485/1996 vom
26. September 1997, E. 4a und 2A.275/1988 vom 10. Mai 1989, E. 2b).

    2.4  Für die Aberkennung wegen Umgehung der Zuständigkeitsbestimmungen
müssen nach dieser bisherigen Rechtsprechung somit objektive und
subjektive Tatbestandsmerkmale erfüllt sein. Objektiv ist der Erwerb eines
ausländischen Ausweises im Ausland unter Verletzung des Wohnsitzprinzips
notwendig. Der Besitz eines ausländischen Ausweises allein führt jedoch
nicht automatisch zur Aberkennung (vgl. BGE 109 Ib 205 E. 4a S. 208; 108
Ib 57 E. 3a S. 60). Dafür ist entweder der widerrechtliche Gebrauch des
Ausweises oder der - von den Behörden nur schwer zu erbringende - Nachweis
der subjektiven Absicht der widerrechtlichen Verwendung notwendig. Das
Bundesgericht führte zwar im Urteil 2A.485/1999 vom 8. Februar 2000, E. 2b,
aus, die (subjektive) Umgehungsabsicht spiele keine Rolle; es genüge die
objektive Umgehung der Zuständigkeitsbestimmungen für eine Aberkennung
nach Art. 42 Abs. 4 und Art. 45 Abs. 1 VZV. In jenem Fall war jedoch die
Absicht bzw. die erfolgte Verwendung des ausländischen Ausweises in der
Schweiz nicht bestritten. Deshalb scheint sich dieser Hinweis nur auf
die Widerrechtlichkeit der Verwendung des Ausweises zu beziehen.

    2.5  An der bisherigen Rechtsprechung ist namentlich unter dem Aspekt
der Verkehrssicherheit unbefriedigend, dass mit der Aberkennung zugewartet
werden muss bis zur tatsächlichen widerrechtlichen Verwendung des Ausweises
oder bis der Nachweis der Absicht der widerrechtlichen Verwendung erbracht
ist. Gerade ein solcher Nachweis ist oft schwer zu erbringen und häufig
vom Zufall abhängig.

    Die praktische Möglichkeit und das Bedürfnis nach Aberkennung besteht
dann, wenn der Inhaber des Ausweises in der Schweiz unzulässigerweise
ein Fahrzeug führt bzw. geführt hat oder gegenüber den schweizerischen
Behörden als potenzieller Motorfahrzeugführer auftritt. Eine
individualrechtliche Anordnung, welche das generell-abstrakte Verbot der
Verwendung zuständigkeitswidrig erworbener Ausweise aktualisiert und
durch Aberkennung bzw. Hinterlegung des ausländischen Ausweises auch
besser durchsetzbar macht, erscheint nicht erst dann gerechtfertigt,
wenn die Absicht der widerrechtlichen Verwendung eindeutig nachgewiesen
ist, sondern bereits dann, wenn auf Grund objektiver Umstände mit der
Möglichkeit zu rechnen ist, dass der betreffende Inhaber den Ausweis in
der Schweiz widerrechtlich benützen könnte.

    Der von der bisherigen Rechtsprechung verlangte Nachweis der
subjektiven Absicht der widerrechtlichen Verwendung ergibt sich denn
auch nicht zwingend aus dem Begriff der Umgehung. Eine "Umgehung"
der Zuständigkeitsbestimmungen liegt bereits dann vor, wenn eine in
der Schweiz wohnhafte Person den Führerausweis entgegen der Regel von
Art. 22 Abs. 1 SVG nicht in der Schweiz als zuständigem Wohnsitzstaat,
sondern im Ausland erwirbt. Hierin liegt zwar keine Verletzung der
schweizerischen Rechtsordnung, weil dieser Vorgang ausserhalb des
schweizerischen Hoheitsbereichs liegt, aber es handelt sich um eine
Umgehung der schweizerischen Zuständigkeitsordnung, welche bezüglich
der Fahrberechtigung in der Schweiz entsprechende Rechtsfolgen nach
sich zieht. Es rechtfertigt sich deshalb, auf das bisher verlangte
subjektive Tatbestandselement als unabdingbare Voraussetzung zu
verzichten und die Aberkennungsvoraussetzungen zu objektivieren. Die
Zuständigkeitsbestimmungen im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Satz 2 VZV
umgeht deshalb nicht nur, wer einen Führerausweis im Ausland erwirbt,
obwohl er ihn in der Schweiz hätte erwerben müssen, und den so erworbenen
ausländischen Ausweis in der Schweiz verwenden will; es genügt vielmehr
bereits, wenn auf Grund objektiver Umstände mit der Möglichkeit zu rechnen
ist, dass der betreffende Inhaber den Ausweis in der Schweiz widerrechtlich
benützen könnte. Die bisherige Rechtsprechung ist insofern zu präzisieren.

Erwägung 3

    3.  Der Beschwerdegegner erwarb seinen chinesischen Ausweis am
27. Februar 2001 zu einem Zeitpunkt, in dem er seinen Wohnsitz in der
Schweiz hatte. Mit dem Erwerb missachtete er unbestrittenermassen die
Zuständigkeitsbestimmungen. Nachdem er die theoretische Fahrprüfung nicht
bestanden hatte, stellte der Beschwerdegegner am 15. Oktober 2001 ein
zweites Gesuch um Erteilung eines schweizerischen Lernfahrausweises,
in dem er seinen chinesischen Ausweis korrekt deklarierte. Damit trat
er dem Verkehrsamt gegenüber als potenzieller Motorfahrzeugführer
auf, sodass objektive Umstände vorhanden sind, auf Grund derer mit
der Möglichkeit zu rechnen ist, dass der Beschwerdegegner den Ausweis
in der Schweiz widerrechtlich benutzen könnte. Der unter Umgehung der
Zuständigkeitsbestimmungen erworbene chinesische Ausweis ist deshalb
im Sinn der präzisierten Rechtsprechung nach Art. 45 Abs. 1 Satz 2 VZV
abzuerkennen. Indem das Verwaltungsgericht die Aberkennungsverfügung
des Verkehrsamtes aufhob, verletzte es somit Bundesrecht, weshalb der
angefochtene Entscheid aufzuheben ist.

Erwägung 4

    4.

    4.1  Für aberkannte ausländische nationale Führerausweise sieht
Art. 45 Abs. 4 VZV vor, dass sie bei der Behörde hinterlegt werden und
dem Berechtigten nach Ablauf der Aberkennungsfrist oder Aufhebung der
Aberkennung bzw. auf Verlangen beim Verlassen der Schweiz auszuhändigen
sind, unabhängig davon, ob der Berechtigte in der Schweiz Wohnsitz hat
(vgl. BGE 121 II 447 E. 3c S. 451 mit Hinweisen).

    4.2  Als wohl mildere Massnahme gegenüber der Einziehung könnte die
Aberkennung eines ausländischen Führerausweises für das Gebiet der Schweiz
auch im betreffenden Ausweis eingetragen werden. Diese Möglichkeit ist in
Art. 45 Abs. 1 VZV nur für internationale Führerausweise vorgesehen. Ein
solches Vorgehen muss aber auch bei nationalen ausländischen Ausweisen
möglich sein, wenn sich der Inhaber ausdrücklich mit einem derartigen
Eintrag einverstanden erklärt. Eine Ungültigerklärung des Ausweises
durch Anmerkung und Stempelung der Urkunde ist zweckmässig, weil
dadurch der betreffende ausländische Ausweis für das Gebiet der Schweiz
unmittelbar entwertet wird. Die polizeiliche Kontrolle ist damit ebenso
gut gewährleistet wie bei einer Hinterlegung. Die Anmerkung direkt auf dem
Dokument verringert zudem nicht nur den Verwaltungsaufwand der Behörde;
auch mit Rücksicht auf die Umtriebe, die dem Beschwerdegegner durch die
Hinterlegung des Ausweises bei beabsichtigter Verwendung desselben im
Ausland entstehen würden, erscheint sie praktikabel und verhältnismässig
(BGE 121 II 447 E. 4 S. 452 f. mit Hinweisen).

    4.3  Nach Art. 114 Abs. 2 OG kann das Bundesgericht eine Streitsache,
wenn es den angefochtenen Entscheid aufhebt, zum neuen Entscheid an die
Vorinstanz zurückweisen. Nach den vorliegenden Akten konnte sich der
Beschwerdegegner noch nicht dazu äussern, ob er im Fall einer Aberkennung
seinen chinesischen Ausweis bei der Behörde hinterlegen will oder ob
die Ungültigkeit in der Schweiz im Ausweis angemerkt werden soll. Es
rechtfertigt sich deshalb, die Sache zu ergänzender Abklärung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

    Das Verwaltungsgericht wird auch über die kantonalen Verfahrenskosten
neu zu befinden haben und erhält Gelegenheit, die dem Beschwerdegegner vom
Verkehrsamt auferlegten Kosten auf ihre Recht- und Verhältnismässigkeit
zu überprüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner
nicht mit einem zusätzlichen Verfahren rechnen musste, als er sein
Gesuch um Erteilung eines Lernfahrausweises korrekt ausfüllte. Das
Verkehrsamt aberkannte ihm den chinesischen Ausweis entgegen der bisherigen
bundesgerichtlichen Rechtsprechung und die vom Betroffenen dagegen erhobene
Beschwerde war insoweit nicht unbegründet.