Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 129 II 11



129 II 11

2. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
i.S. Bundesamt für Ausländerfragen gegen X. und Rekursgericht im
Ausländerrecht des Kantons Aargau (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

    2A.315/2002 vom 11. Oktober 2002

Regeste

    Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG; Familiennachzug im Falle von Teilfamilien;
Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch des überlebenden Elternteils
auf nachträglichen Nachzug seines minderjährigen Kindes besteht.

    Beschwerdebefugnis des Bundesamtes für Ausländerfragen (E.  1.1).

    Wer als verwitweter bzw. wiederverheirateter Elternteil sein Kind
jahrelang im Heimatland in der Obhut der Grosseltern oder anderer naher
Verwandter lässt, hat - gleich wie ein getrennter oder geschiedener
Elternteil - nur dann Anspruch auf nachträglichen Familiennachzug, wenn
stichhaltige Gründe eine Änderung der Betreuungsverhältnisse gebieten,
wobei wegen der zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten an die
Stichhaltigkeit dieser Gründe umso höhere Anforderungen zu stellen sind,
je älter das Kind ist (E. 3).

Sachverhalt

    X. (geb. 1961), türkischer Staatsangehöriger, reiste am 15. Oktober
1983 in die Schweiz ein. Seine beiden ausserehelichen Kinder
A. (geb. 1979) und B. (geb. 1982), die er mit seiner Landsfrau C. hat,
liess er bei ihr in der Türkei zurück.

    X. ging in der Schweiz zwei Mal eine Ehe mit Schweizer Bürgerinnen ein
(am 2. Oktober 1987 mit D., Scheidung am 23. September 1991, bzw. am
8. November 1991 mit E., Scheidung am 19. Oktober 1999), was ihm ein
Aufenthaltsrecht verschaffte und am 10. Dezember 1996 im Kanton Basel-Land
zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung führte.

    In der Zwischenzeit (1988) war C., die Mutter seiner ausserehelichen
Kinder A. und B., in der Türkei gestorben. Die beiden Kinder verblieben
nun in der Obhut ihrer Grosseltern. 1992 verstarb auch die Tochter A.

    X. stellte erstmals am 14. April 1998 ein Familiennachzugsgesuch
für seinen damals bereits 16-jährigen Sohn B., welches am 12. September
1998 vom Kanton Basel-Stadt (rechtskräftig) abgelehnt wurde. Ein zweites
solches Gesuch stellte X. nach seiner Übersiedlung in den Kanton Aargau
am 2. Februar 1999 (damals wohnte B. noch bei seinen Grosseltern). Mit
Verfügung vom 23. Dezember 1999 lehnte die Fremdenpolizei das Gesuch
ab. Eine hiergegen gerichtete Einsprache wies die Fremdenpolizei am
31. Januar 2000 ebenfalls ab.

    Am 22. Februar 2000 erhob X. gegen den Einsprache-Entscheid der
Fremdenpolizei Beschwerde beim Rekursgericht im Ausländerrecht des
Kantons Aargau.

    Im Laufe der Beschwerdeinstruktion heiratete X. seine Landsfrau
F. (geb. 1967). Für sie und ihre drei Kinder G. (geb. 1983),
H. (geb. 1992) und I. (geb. 1997) stellte er am 28. März 2000 ein
Einreisegesuch, welches von der Fremdenpolizei sistiert wurde.

    Während des laufenden Beschwerdeverfahrens war der Sohn B.  gemäss
den Angaben seines Vaters zu der Ehefrau gezogen, weil die Grosseltern
mittlerweile zu betagt seien.

    Mit Urteil vom 26. April 2002 hiess das Rekursgericht im Ausländerrecht
des Kantons Aargau die Beschwerde von X. gut und bewilligte den Nachzug
des Sohnes B. Es hob den Einspracheentscheid der Fremdenpolizei vom
31. Januar 2000 auf und wies diese an, den Aufenthalt von B. zu regeln.

    Das Bundesamt für Ausländerfragen führt mit Eingabe vom 20. Juni
2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen,
das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau
vom 26. April 2002 aufzuheben und die Verfügung der Fremdenpolizei vom
31. Januar 2000 zu bestätigen.

    Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.

    1.1  Nach Art. 103 lit. b OG ist das in der Sache zuständige
Departement oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die in
der Sache zuständige Dienstabteilung der Bundesverwaltung zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht berechtigt. Gemäss
Art. 14 Abs. 2 der Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD; SR 172.213.1)
ist das Bundesamt für Ausländerfragen in den Bereichen des Ausländer-
und Bürgerrechts ermächtigt, Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen
letztinstanzliche kantonale Entscheide zu führen.

    Das Beschwerderecht der Bundesbehörden soll den richtigen und
rechtsgleichen Vollzug des Bundesverwaltungsrechts sicherstellen. Dabei
muss grundsätzlich kein spezifisches öffentliches Interesse an der
Anfechtung der Verfügung nachgewiesen werden (BGE 113 Ib 219 E. 1b S. 221;
127 II 32 E. 1b S. 35, je mit Hinweisen). Erforderlich ist nur, dass es der
beschwerdeführenden Verwaltungseinheit nicht um die Behandlung abstrakter
Fragen des objektiven Rechts, sondern um konkrete Rechtsfragen eines
tatsächlich bestehenden Einzelfalles geht (vgl. BGE 125 II 633 E. 1a und
b S. 635). Dies trifft vorliegend zu. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
des Bundesamtes für Ausländerfragen ist daher einzutreten.

    (...)

Erwägung 2

    2.  Ein allfälliger Anspruch auf Familiennachzug des Sohnes B. kann
sich vorliegend einzig aus Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG (SR 142.20)
ergeben. Danach haben ledige Kinder von Ausländern, die in der Schweiz
niedergelassen sind, Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung
ihrer Eltern, wenn sie mit diesen zusammen wohnen und noch nicht 18
Jahre alt sind. Der Sohn B. war im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch
nicht 18 Jahre alt. Der streitige Rechtsanspruch kann daher - weil es
für die Altersfrage beim Familiennachzug gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG nach
der Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ankommt (BGE
120 Ib 257 E. 1f S. 262 mit Hinweis) - heute noch geltend gemacht werden,
wie dies die Vorinstanz richtig festgestellt hat. Auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK,
der den Schutz des Familienlebens garantiert (vgl. dazu ausführlich BGE 127
II 60 E. 1d/aa S. 64 f. mit Hinweisen), kann sich der Beschwerdegegner
für den inzwischen volljährig gewordenen Sohn (geb. 1982) dagegen nicht
berufen, da hiefür auf den heutigen Zeitpunkt abzustellen ist (BGE 120 Ib
257 E. 1f S. 262). Dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliege,
welches dem Sohn nach Erreichen der Volljährigkeit allenfalls einen
Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf
Art. 8 EMRK verschaffen könnte, wurde und wird nicht behauptet.

    Zu prüfen ist somit, ob das kantonale Rekursgericht durch die
Anerkennung des Anspruches auf Familiennachzug gestützt auf Art. 17 Abs. 2
Satz 3 ANAG Bundesrecht falsch angewendet hat.

Erwägung 3

    3.

    3.1

    3.1.1  Zweck des so genannten Familiennachzugs ist es, das Leben in der
Familiengemeinschaft zu ermöglichen. Der Gesetzeswortlaut (Art. 17 Abs. 2
Satz 3 ANAG, vgl. E. 2) verdeutlicht, dass die rechtliche Absicherung
des Zusammenlebens der Gesamtfamilie angestrebt wird: Verlangt ist
ausdrücklich, dass die Kinder mit ihren Eltern (Plural) zusammenwohnen
werden. Auch die innere Systematik von Art. 17 Abs. 2 ANAG geht vom
Zusammenleben mit Mutter und Vater aus. Die Nachzugsregelung ist mithin auf
Familien zugeschnitten, in denen die (leiblichen) Eltern einen gemeinsamen
ehelichen Haushalt führen (BGE 126 II 329 E. 2a S. 330 mit Hinweisen).

    3.1.2  Hinsichtlich der Anerkennung eines Anspruches auf
nachträglichen Familiennachzug im Lichte von Art. 17 ANAG unterscheidet die
bundesgerichtliche Rechtsprechung daher zwischen zusammenlebenden Eltern
und getrennt lebenden Eltern (BGE 126 II 329 ff.). Nach der Rechtsprechung
ist der nachträgliche Familiennachzug durch Eltern, die sich beide in
der Schweiz niedergelassen haben und einen gemeinsamen ehelichen Haushalt
führen, möglich, ohne dass besondere stichhaltige Gründe die beabsichtigte
Änderung des Betreuungsverhältnisses rechtfertigen müssen. Innerhalb
der allgemeinen Schranken von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG ist somit
der Nachzug von gemeinsamen Kindern grundsätzlich jederzeit zulässig;
vorbehalten bleibt einzig das Rechtsmissbrauchsverbot (BGE 126 II 329 E. 3b
S. 332). Hingegen ist die Praxis auf Grund der unterschiedlichen familiären
Situation wesentlich restriktiver, wenn der nachträgliche Familiennachzug
von Kindern getrennter bzw. geschiedener Eltern in Frage steht.

    3.1.3  Sind die Eltern voneinander getrennt oder geschieden und hält
sich der eine Elternteil in der Schweiz, der andere aber im Ausland auf,
kann es nicht um eine Zusammenführung der Gesamtfamilie gehen. In solchen
Fällen entspricht es dem Gesetzeszweck nicht, einen bedingungslosen
Anspruch auf Nachzug der Kinder anzunehmen (BGE 125 II 585 E. 2a
S. 586). Der nachträgliche Nachzug eines Kindes setzt diesfalls voraus,
dass eine vorrangige Bindung des Kindes zum in der Schweiz lebenden
Elternteil nachgewiesen ist und besonders stichhaltige familiäre Gründe,
zum Beispiel eine Änderung der Betreuungsmöglichkeiten, dieses Vorgehen
rechtfertigen (BGE 126 II 329 E. 2a und 3b S. 330/332). Die Verweigerung
einer Bewilligung lässt sich jedenfalls dann nicht beanstanden, wenn
die Familientrennung von den Betroffenen ursprünglich selbst freiwillig
herbeigeführt worden ist, für die Änderung der bisherigen Verhältnisse
keine überwiegenden familiären Interessen bestehen bzw. sich ein Wechsel
nicht als zwingend erweist und die Fortführung und Pflege der bisherigen
familiären Beziehungen nicht behördlich verhindert wird (BGE 124 II 361
E. 3a S. 366/367 mit Hinweisen).

    3.1.4  Die Situation des Beschwerdegegners lässt sich nicht ohne
weiteres unter die genannten Kategorien (Gesamtfamilien oder getrennte
Elternteile) subsumieren. Das Bundesgericht hat indessen in seiner Praxis
zum nachträglichen Familiennachzug im Falle einer Teilfamilie unter dem
Gesichtspunkt von Art. 17 Abs. 2 ANAG nicht nur darauf abgestellt,
zu welchem Elternteil die vorrangige Beziehung besteht, sondern
immer auch die Beziehungen der Kinder zu weiteren Betreuungspersonen
(Grosseltern, ältere Geschwister) in Betracht gezogen (BGE 125 II 585
E. 2c S. 588). Wird deshalb - wie hier - das Kind im Ausland durch nahe
Familienangehörige erzogen und betreut, so sind die durch die Praxis
für den Fall der getrennten Familien entwickelten Grundsätze anzuwenden
(Urteil 2A.510/2001 vom 11. März 2002, E. 4.3).

    3.2  Das Rekursgericht hat erwogen, bei einer Familie, bei der ein
Elternteil verstorben sei, könne die (Gesamt)Familie nur noch aus dem Rest
der Familie, d.h. aus einem Elternteil und dem Kind, bestehen. Innerhalb
der allgemeinen Schranken von Art. 17 Abs. 2 ANAG gebe es damit einen
vorbehaltlosen Anspruch auf Familiennachzug. Dabei stelle sich in
derartigen Fällen, gleich wie wenn beide Elternteile in der Schweiz
zusammenwohnen würden, weder die Frage nach der vorrangigen familiären
Beziehung, noch müsse sich der Nachzug als notwendig erweisen. Stellten
die allgemeinen Schranken von Art. 17 Abs. 2 ANAG kein Hindernis für den
Familiennachzug dar, sei dieser nur dann zu verweigern, wenn sich das
Gesuch als rechtsmissbräuchlich erweise.

    3.3  Dieser Auffassung ist nicht beizupflichten (vgl. auch vorne
E. 3.1.4):

    3.3.1  Ein bedingungsloser (bzw. nur unter dem Vorbehalt des
Rechtsmissbrauches stehender) Anspruch des überlebenden Elternteils
auf nachträglichen Nachzug der minderjährigen Kinder mag allenfalls
dann gegeben sein, wenn zwischen diesem und den Kindern eine
Familiengemeinschaft bereits bestanden hat und der überlebende
Elternteil die Rolle, welche an sich den Eltern gemeinsam zukommt,
trotz vorübergehender Betreuung der Kinder durch aussenstehende (nicht
zur Kernfamilie gehörende) Dritte auch tatsächlich ausübt und das
Zusammenleben mit den Kindern anstrebt bzw. sich diese Möglichkeit durch
seine persönliche Lebensgestaltung erkennbar vorbehält. Von einer solchen
Situation kann aber dann nicht die Rede sein, wenn der verbleibende
Elternteil, wie hier, mit seinem (unehelichen) Kind praktisch nie
zusammengelebt, sondern dies zunächst der verlassenen Mutter und nach deren
Tod der Obhut der Grosseltern überlassen hat, um sich allein ins Ausland
zu begeben und dort zwei Mal eine Ehe einzugehen, ohne dass es im Rahmen
dieser neuen persönlichen Bindungen auch zu einer Familiengemeinschaft
mit seinem im Heimatland zurückgelassenen Kind kam oder kommen konnte.
Eine solche hat zwischen dem Beschwerdegegner und seinem Sohn während
der 16 Jahre bis zum ersten Nachzugsgesuch nie bestanden. Unter solchen
Umständen fällt ein nachträglicher Anspruch auf Familiennachzug, gleich
wie bei getrennt lebenden Eltern, nur in Betracht, wenn stichhaltige
Gründe eine Änderung der Betreuungsverhältnisse notwendig machen.

    3.3.2  Solche Gründe dürfen nicht leichthin bejaht werden. Es gelten
hohe Beweisanforderungen (vgl. BGE 124 II 361 E. 4c S. 370/371); an den
Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland sind - zumal es
aus integrationspolitischer Sicht nicht erwünscht ist, dass Jugendliche
erst kurz vor Erreichung der Altersgrenze in die Schweiz geholt werden
(Urteil 2A.34/2002 vom 22. Mai 2002, E. 3.4) - umso höhere Anforderungen
zu stellen, je älter das Kind ist bzw. je grösser die ihm in der Schweiz
drohenden Integrationsschwierigkeiten sind. In diesem Zusammenhang
weist das beschwerdeführende Bundesamt zu Recht darauf hin, dass eine
Übersiedlung des in der Türkei aufgewachsenen, dort sozial, kulturell und
sprachlich integrierten Sohnes mit wesentlichen Schwierigkeiten verbunden
sein dürfte.

    3.4  Wer, wie der Beschwerdegegner, als verwitweter
bzw. wiederverheirateter Elternteil sein Kind jahrelang im Heimatland
in der Obhut der Grosseltern oder anderer naher Verwandter lässt,
hat nach dem Gesagten - gleich wie ein getrennter oder geschiedener
Elternteil (vgl. E. 3.1.3 und 3.1.4) - nur dann einen Anspruch
auf nachträglichen Familiennachzug, wenn stichhaltige Gründe eine
Änderung der Betreuungsverhältnisse gebieten, wobei wegen der zu
erwartenden Integrationsschwierigkeiten an die Stichhaltigkeit dieser
Gründe umso höhere Anforderungen zu stellen sind, je älter das Kind ist
(vgl. E. 3.3.2). In diesem Zusammenhang ist zwar zu berücksichtigen, dass
altersbedingte Hemmnisse für den Verbleib des Kindes bei den Grosseltern
in manchen Fällen tatsächlich bestehen mögen. Es handelt sich dabei
aber um Schwierigkeiten, die der emigrierte Elternteil, der sein Kind -
trotz der voraussehbaren zeitlichen Schranken einer solchen Lösung - der
Obhut der Grosseltern überlässt, letztlich von Anfang an in Kauf genommen
hat. Wer - wie der Beschwerdegegner - in ein anderes Land übersiedelt,
hat grundsätzlich die sich daraus für die Pflege familiärer Beziehungen
ergebenden Konsequenzen zu tragen (Urteil 2A.187/2002 vom 6. August 2002,
E. 2.3).

    Stichhaltige Gründe, die eine Änderung der Betreuungsverhältnisse
im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung notwendig gemacht hätten, werden im
angefochtenen Entscheid, der zu Unrecht die für den Familiennachzug bei
gemeinsam lebenden Eltern geltenden Grundsätze als anwendbar erachtet
hat und damit von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen
ist, nicht dargetan. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass
eine weitere altersgerechte Betreuung des Sohnes, der im Zeitpunkt
der Gesuchseinreichung bereits 16 Jahre alt war und damit (schon
damals) nicht mehr ständig einer persönlichen, insbesondere physischen
Betreuung bedurfte, durch die Grosseltern nicht mehr möglich gewesen
wäre. Ebenso wenig lässt sich aus dem Umstand, dass der Sohn inzwischen -
nach Erreichung der Volljährigkeit - zu der jetzigen neuen Ehefrau des
Beschwerdegegners gezogen ist, die damalige Notwendigkeit einer Änderung
der Betreuungsverhältnisse ableiten.