Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 129 II 106



129 II 106

12. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
i.S. BLS AlpTransit AG gegen Wandfluh Produktions AG und Eidgenössische
Schätzungskommission, Kreis 6 (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

    1E.11/2002 vom 18. November 2002

Regeste

    Art. 115 EntG; Festsetzung der Parteientschädigung für das
enteignungsrechtliche Einsprache- und Entschädigungsverfahren.

    Das Ermessen, das der Eidgenössischen Schätzungskommission nach
Art. 115 Abs. 1 EntG bei der Festsetzung der Parteientschädigung zusteht,
kann nicht durch Parteivereinbarung eingeschränkt werden (E. 2).

    Kriterien der Bemessung der Parteientschädigung, die nicht Bestandteil
der vollen Entschädigung im Sinne von Art. 16 EntG bildet (E. 3).

    Zuständigkeiten zur Festsetzung der Parteientschädigung für das
enteignungsrechtliche Einsprache- und Forderungsanmeldeverfahren,
das gemeinsam mit dem eisenbahnrechtlichen Einsprache- und
Plangenehmigungsverfahren durchgeführt wird (E. 4).

    Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 5).

Sachverhalt

    Für den Bau der NEAT Lötschberg-Basislinie, Anschluss Frutigen, wird
eine Parzelle der Wandfluh Produktions AG vorübergehend in Anspruch
genommen. Die Eigentümerin erhob während der Auflage des Projektes
Einsprache gegen die Enteignung und meldete ihre Entschädigungsforderungen
für die Inanspruchnahme des Bodens an. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2001
erteilte das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie
und Kommunikation (UVEK) dem Auflageprojekt der BLS AlpTransit AG seine
Genehmigung und wies unter anderem die Einsprache der Wandfluh Produktions
AG ab, soweit deren Begehren nicht durch Auflagen entsprochen werden
konnte. Die Festsetzung der Parteientschädigung zugunsten der Einsprecherin
wurde in ein späteres Verfahren verwiesen.

    Am 24./28. Januar 2002 schlossen die BLS AlpTransit AG und die
Wandfluh Produktions AG eine Vereinbarung über die Modalitäten der
vorübergehenden Abtretung und die hierfür zu leistende Entschädigung. In
Ziffer 9 der Vereinbarung wird unter dem Titel "Parteientschädigung"
bestimmt, dass sich diese nach Art. 115 des Bundesgesetzes vom 20. Juni
1930 über die Enteignung (EntG; SR 711) richte. Die BLS AlpTransit AG
leiste Entschädigung "auf Basis des Entscheides des Eidgenössischen
Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
im Plangenehmigungsverfahren". Sofern keine Einigung zustande komme,
entscheide auf Antrag einer Partei die Eidgenössische Schätzungskommission
über die Entschädigung.

    Am 2. April 2002 setzte das UVEK die der Wandfluh Produktions AG für
das Plangenehmigungsverfahren auszurichtende Parteientschädigung fest,
wobei der von der Enteigneten in Rechnung gestellte Stundenansatz von
Fr. 210.- als zu hoch bezeichnet und auf den in den NEAT-Verfahren
angewendeten Tarif von Fr. 180.- pro Stunde herabgesetzt wurde.

    Am 27. Mai 2002 gelangte die BLS AlpTransit AG an die Eidgenössische
Schätzungskommission, Kreis 6, und ersuchte diese, die der Wandfluh
Produktions AG für das enteignungsrechtliche Entschädigungsverfahren
zustehende Parteientschädigung festzusetzen, da sich die Parteien nicht
hätten einigen können. Die Wandfluh Produktions AG beantragte ihrerseits,
ihr für das fragliche Verfahren - ausgehend von einem Stundenansatz von Fr.
210.- und einem Zeitaufwand von 8,5 Stunden - eine Parteientschädigung
von Fr. 1'957.70 zuzuerkennen sowie die seither angefallenen Aufwendungen
zu vergüten.

    Mit Entscheid vom 1. Juli 2002 verpflichtete der stellvertretende
Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 6, die BLS
AlpTransit AG, der Wandfluh Produktions AG eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 2'207.70, Auslagen und Mehrwertsteuer eingeschlossen,
zu entrichten. Gegen diesen Entscheid hat die BLS AlpTransit AG
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Das Bundesgericht weist die
Beschwerde ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.  Umstritten ist zunächst der Sinn des in Ziffer 9 der
Parteivereinbarung enthaltenen Satzes, wonach die BLS AlpTransit AG
"auf Basis des Entscheides" des UVEK (Partei-)Entschädigung leiste. Nach
Auffassung der Enteignerin haben die Parteien damit festgelegt, zur
Bestimmung der Parteientschädigung seien die Kriterien beizuziehen, die
das Departement im Plangenehmigungsverfahren anwenden werde. Gemäss der
Enteigneten und dem Schätzungskommissions-Präsidenten kann dem fraglichen
Passus nichts anderes entnommen werden, als dass die Parteientschädigung
ergänzend zu der im Plangenehmigungsverfahren festgelegten Entschädigung
zu bezahlen sei. Der Wortlaut des umstrittenen Satzes ist tatsächlich
alles andere als klar. Die Frage, wie dieser hätte verstanden werden
dürfen und müssen, kann jedoch offen bleiben, haben doch die Parteien
im Falle der Uneinigkeit den Entscheid über die Parteientschädigung der
Eidgenössischen Schätzungskommission übertragen und sich auch an diese
gewandt. Wird aber die Eidgenössische Schätzungskommission nach Eröffnung
eines Enteignungsverfahrens angerufen, so kann sie als staatliches
Gericht nur im Rahmen ihrer gesetzlichen Kompetenzen tätig werden und
hat ihr Urteil allein gestützt auf das massgebliche Enteignungsrecht zu
fällen. Ein "enteignungsrechtliches Schiedsverfahren", für welches die
Parteien das Verfahren oder Kriterien der Entscheidfindung festlegen
könnten, gibt es nicht (vgl. BGE 112 Ib 538). Die Parteien können daher
den Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission auch nicht
verpflichten, seinem Entscheid über den Umfang der Parteientschädigung die
von anderen Behörden aufgestellten Regeln zugrunde zu legen. Der Präsident
ist daher im vorliegenden Fall zu Recht davon ausgegangen, dass die Höhe
der Parteientschädigung ausschliesslich nach der Bestimmung von Art.
115 EntG festzulegen ist.

Erwägung 3

    3.  Gemäss Art. 115 Abs. 1 EntG hat der Enteigner für die notwendigen
aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Einsprache-, im Einigungs-
und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Nach
dem angefochtenen Entscheid ist die "angemessene" Parteientschädigung unter
dem Gesichtswinkel des verfassungsmässigen und gesetzlichen Anspruchs auf
volle Entschädigung (Art. 26 Abs. 2 BV, Art. 16 EntG) so festzusetzen,
dass sie die Parteikosten vollständig deckt. Aus diesem Grunde seien die
kantonalen Anwaltstarife zu berücksichtigen. Die Enteignerin bestreitet die
Anwendbarkeit kantonaler Tarife und zieht aus dem Gleichbehandlungsgebot
sowie aus dem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der
Entscheidverfahren den Schluss, dass in Verfahren für öffentliche Werke
des Bundes für Plangenehmigungsbehörden und Enteignungsinstanzen die
gleichen Bemessungskriterien für die Parteientschädigungen zu gelten
hätten. Demzufolge wäre der Enteignungsrichter in dieser Hinsicht an die
Praxis der Verwaltungsbehörden gebunden.

    Zu diesen unterschiedlichen Standpunkten ist in Bestätigung bisheriger
Rechtsprechung Folgendes festzuhalten:

    3.1  Die in Art. 115 und 116 EntG vorgesehene Vergütung
der Kosten, welche der Enteignete zur Verteidigung seiner Rechte
im Enteignungsverfahren aufgewendet hat, gilt nach der gesetzlichen
Ordnung als reine Prozess-Entschädigung. Als solche bildet sie nicht
Bestandteil der durch Art. 16 EntG gewährleisteten "vollen Entschädigung"
und dient somit nicht dazu, einen im Sinne von Art. 19 lit. c EntG dem
Enteigneten verursachten "weiteren Nachteil" auszugleichen (BGE 111 Ib
97 E. 2b; vgl. auch BGE 123 II 456 E. 2 S. 461 mit Hinweisen). Aus dem
Gebot der vollen Entschädigung lässt sich daher für die Festsetzung der
Parteientschädigung nichts herleiten.

    3.2  Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die
zwischen den Enteigneten und ihren Rechtsvertretern geltenden kantonalen
Anwaltstarife bei der Bestimmung der vom Enteigner gemäss Art. 115 und
116 EntG auszurichtenden Parteientschädigung nicht direkt anwendbar
(BGE 99 Ib 481 E. 3b; 109 Ib 26 E. 3 S. 34; 111 Ib 97 E. 2e S. 100;
121 II 291 nicht publ. E. 3). Auch die Verordnung über Kosten und
Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 (SR
172.041.0) kommt nicht zum Zuge, weil eben der Gesetzgeber für das
Enteignungsverfahren die erwähnte besondere Regelung getroffen hat. Die
enteignungsrechtlichen Spezialvorschriften gelten allerdings nur, wenn
dem Einsprecher oder Beschwerdeführer selbst eine Enteignung droht oder
ihm gemäss Art. 55 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (SR
814.01) oder Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz
(SR 451) das Recht zusteht, Einsprachen im Sinne von Art. 7 bis 10
EntG zu erheben. Können dagegen die Teilnehmer am Einsprache- und
Plangenehmigungsverfahren nur tatsächliche Interessen geltend machen
und keinerlei enteignungsrechtliche Einwendungen erheben, so finden die
allgemeinen Kostenvorschriften Anwendung (BGE 111 Ib 32 E. 2d S. 36;
Urteil 1E.19/1999 vom 4. April 2000, E. 3).

    3.3  Aus der Tatsache, dass das enteignungsrechtliche
Einspracheverfahren und das enteignungsrechtliche Entschädigungs- bzw.
Forderungsanmeldeverfahren teilweise parallel verlaufen und sowohl die
Einsprachebehörde als auch der Enteignungsrichter die Bestimmung von
Art. 115 EntG anzuwenden haben, kann nicht geschlossen werden, dass die
zuerst entscheidende Behörde Massstäbe setze, die auch für die hernach
amtende verbindlich seien. Art. 115 EntG räumt der entscheidenden Instanz
ausdrücklich ein gewisses Ermessen ein, das sie fallgerecht anhand der
von ihr als geeignet erachteten Kriterien ausüben darf und soll. Wohl wäre
eine übereinstimmende Bemessung der Parteientschädigung vor allem in den
Fällen zu begrüssen, in denen Einsprache- und Schätzungsverfahren vorzeitig
beendet werden und die Behörde, die sich zuletzt mit der Sache befasst
hat, zur abschliessenden Kostenregelung für beide Verfahren aufgerufen ist
(vgl. BGE 121 II 291). Grundsätzlich entscheiden jedoch Einsprache- und
Enteignungsbehörde auf dem Gebiet ihrer sachlichen Zuständigkeit getrennt
über die Kosten- und Entschädigungsfolgen und schliessen die nebeneinander
bestehenden Kompetenz- und Ermessensbereiche die Bindung der einen Instanz
an den Entscheid der anderen aus. Daran hat auch das Bundesgesetz über
die Koordination und Vereinfachung der Entscheidverfahren bzw. die damit
verbundene Revision des Eisenbahngesetzes (EBG; SR 742.101) vom 18. Juni
1999 (AS 1999 S. 3071, 3093) nichts geändert. Die Enteignerin übersieht,
dass die eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsbehörde bereits vor dieser
Gesetzesänderung - nämlich seit Einführung des sog. kombinierten Verfahrens
im Jahre 1982 - ebenfalls über die enteignungsrechtlichen Einsprachen
und Planänderungsbegehren befunden und die entsprechenden Kostenfolgen
geregelt hat (vgl. Art. 18 Abs. 4 EBG in der Fassung vom 8. Oktober 1982
[AS 1984 S. 1429]; Art. 23 ff. der Verordnung vom 23. Dezember 1932 über
die Planvorlagen für Eisenbahnbauten in der Fassung vom 26. November 1984
[PlVV; AS 1984 S. 1436]; vgl. auch Art. 16 des Bundesbeschlusses über das
Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahn-Grossprojekte vom 21. Juni 1991
[AS 1991 S. 1319]). Die Reform des Eisenbahngesetzes von 1999 und die
neue Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren
für Eisenbahnanlagen (SR 742.142.1) haben in dieser Hinsicht nichts Neues
gebracht (vgl. auch BGE 123 II 456 E. 2 S. 460).

    3.4  Soweit die Enteignerin schliesslich für die Verfahren vor
Bundesbehörden auf dem ganzen Gebiet der Schweiz einheitliche Tarifansätze
verlangt, scheitert dieses Begehren schon an der Bestimmung von Art. 115
EntG selbst. Soll eine Parteientschädigung "angemessen" im Sinne dieser
Vorschrift sein, so ist sie in erster Linie an den konkreten Umständen
des einzelnen Verfahrens - tatbeständliche und rechtliche Schwierigkeit
des Falles, Umfang der auf dem Spiele stehenden Vermögenswerte usw. - zu
bemessen. Zusätzlich soll sie aber auch auf die örtlichen Gegebenheiten,
welche die Höhe der Aufwendungen des Enteigneten beeinflussen können
- allgemeine Lebenskosten, örtliche Preise für Dienstleistungen,
Mieten usw. - abgestimmt werden können. Verlangt das eidgenössische
Enteignungsrecht ausdrücklich eine solche "Angemessenheit" der
Parteientschädigung, während etwa die Berechnung der Verfahrenskosten im
Einzelnen konkret geregelt wird (vgl. Art. 113 EntG und die Verordnung vom
10. Juli 1968 über Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren
[SR 711.3]), so liefe es dem gesetzgeberischen Willen zuwider, auf dem
Wege der Rechtsprechung zu Art. 115 EntG Einheitstarife zu schaffen.

Erwägung 4

    4.  Die Enteignerin beanstandet im Weiteren die Aufteilung des
vom Vertreter der Enteigneten in Rechnung gestellten Zeitaufwandes
auf das Plangenehmigungs- und das Enteignungsverfahren. Das UVEK
habe die Bemühungen des Rechtsvertreters im ganzen Verfahren
der Einsprachebehandlung ab Planauflage vollständig entschädigt.
Der Schätzungskommissions-Präsident sei daher nicht befugt gewesen,
auch noch für diesen Verfahrensabschnitt Aufwendungen abzugelten. Die
zugesprochene Parteientschädigung sei schon aus diesem Grunde zu kürzen.

    In diesem Zusammenhang ist einmal mehr darauf hinzuweisen, dass mit der
Auflage der Pläne für den Bau oder die Änderung von Eisenbahnanlagen nicht
nur das eisenbahnrechtliche Plangenehmigungs- und Einspracheverfahren
sowie das enteignungsrechtliche Einspracheverfahren in Gang gesetzt
werden, sondern auch das enteignungsrechtliche Entschädigungsverfahren
angehoben wird. Während der Auflage- und Eingabefrist sind nämlich
neben den Einsprachen und Planänderungsbegehren bereits auch die
enteignungsrechtlichen Begehren um Entschädigung oder Sachleistung
anzubringen. Das galt schon für das frühere sog. kombinierte Verfahren
gemäss Art. 20 lit. c und Art. 23 ff. PlVV (vgl. BGE 115 Ib 424 E. 5
S. 435; 121 II 291 E. 2; 123 II 456 E. 2 S. 460) und trifft weiterhin für
das heutige sog. ordentliche Plangenehmigungsverfahren gemäss Art. 18b
ff. EBG zu (vgl. Art. 18f Abs. 2 EBG). Wohl liegt heute die Leitung
des Planauflage- und Eingabeverfahrens nicht mehr in den Händen des
Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission, sondern obliegt
der Leit- bzw. Plangenehmigungsbehörde. Das ändert aber nichts daran,
dass wie erwähnt während der Planauflage mit der Forderungsanmeldung
auch das enteignungsrechtliche Entschädigungsverfahren eingeleitet
wird und sich die Plangenehmigungs- und Einsprachebehörde mit
diesem Verfahren - abgesehen von der Weiterleitung der Forderungen
an die Schätzungskommission (vgl. Art. 18k Abs. 2 EBG) - nicht zu
befassen hat. Die Vergütung der Kosten, die im Zusammenhang mit der
Geltendmachung der Entschädigungsforderungen angefallen sind, ist vielmehr
im Nachgang zum Plangenehmigungs- und Einspracheentscheid durch den
Schätzungskommissions-Präsidenten vorzunehmen (vgl. BGE 121 II 291; 123
II 456 E. 1b in fine). Der stellvertretende Präsident der Eidgenössischen
Schätzungskommission, Kreis 6, hat demnach die auf die Forderungsanmeldung
zurückgehenden Aufwendungen der Enteigneten im angefochtenen Entscheid
zu Recht abgegolten.

Erwägung 5

    5.  Bei der Überprüfung der für das enteignungsrechtliche
Entschädigungsverfahren festgesetzten Parteientschädigung übt das
Bundesgericht nach ständiger Praxis eine gewisse Zurückhaltung,
weil die Schätzungskommission oder deren Präsident besser in der Lage
ist, die Bemühungen und Leistungen des Anwaltes zu beurteilen und den
örtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Das Gericht ändert deshalb den
zugesprochenen Betrag nur dann, wenn dieser als offensichtlich ungenügend
oder unverhältnismässig hoch erscheint (BGE 109 Ib 26 E. 3 S. 35 mit
Hinweisen; 111 Ib 97 E. 3 S. 102).

    Im vorliegenden Fall hat der Vertreter der Enteigneten für
die Anmeldung detaillierter Entschädigungsforderungen, für das
Besitzeinweisungsverfahren vor dem Schätzungskommissions-Präsidenten und
für Verhandlungen über die Entschädigungsbegehren einen Zeitaufwand von
8,5 Stunden ausgewiesen. Der Schätzungskommissions-Präsident hat diesen
Aufwand für vertretbar erachtet und der Enteigneten in Anwendung eines
Stundenansatzes von Fr. 210.-, zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen
von Fr. 34.40, eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'957.70
zugesprochen. Für das nach Abschluss des Enteignungsvertrages zusätzlich
vor dem Präsidenten der Schätzungskommission durchgeführte Verfahren
ist der Enteigneten eine Pauschalentschädigung von Fr. 250.-, inklusive
Auslagen und Mehrwertsteuer, zuerkannt worden. Es kann nicht gesagt
werden, dass diese Parteientschädigungen unverhältnismässig hoch wären.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher abzuweisen.