Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 129 II 1



129 II 1

1. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
i.S. Bundesamt für Ausländerfragen und Migrationsamt des Kantons
Zürich gegen A. und Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

    2A.313/2002 vom 29. August 2002

Regeste

    Art. 12 Abs. 3 und Art. 13b Abs. 1 ANAG, Art. 17 Abs. 2 ANAV,
Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK, Art. 103 lit. b OG, Art. 14 Abs. 2 OV-EJPD;
Ausschaffungshaft.

    Befugnis des Bundesamts für Ausländerfragen zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid eines Haftrichters,
die verfügte Ausschaffungshaft nicht zu genehmigen (E. 1.1).

    Pflicht des Haftrichters, den Haftentscheid einer eidgenössischen
Behörde mitzuteilen (E. 1.2).

    Wegweisung aus dem Kanton als Grundlage für die Ausschaffungshaft
(E. 3).

    Pflicht des Haftrichters, eine unter falschem Titel verfügte Haft im
Hinblick auf die richtige Gesetzesanwendung zu prüfen (E. 4).

    Folgen der Gutheissung der Behördenbeschwerde gegen einen
Haftrichterentscheid, mit welchem der Häftling freigelassen worden ist
(E. 5).

Sachverhalt

    Der mazedonische Staatsangehörige A. war von 1989 bis 1992 als
Saisonnier in der Schweiz tätig. Von Ende 1992 an verfügte er über
die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich, die ihm letztmals bis zum
1. Dezember 1999 verlängert wurde. Am 28. Mai 1999 wurde A. wegen Verdachts
von Drogendelikten verhaftet. Mit Urteil vom 6. März 2001 bestrafte ihn
das Obergericht des Kantons Zürich zweitinstanzlich wegen Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz, namentlich wegen der Einfuhr von rund
zehn Kilogramm Heroingemisch, welches ungefähr zweieinhalb Kilogramm reinem
Heroin entsprach, mit viereinhalb Jahren Zuchthaus sowie mit sieben Jahren
Landesverweisung bei unbedingtem Vollzug. Am 14. Februar 2002 verfügte
der Justizvollzug des Kantons Zürich die bedingte Entlassung von A. auf
den 27. Mai 2002 und schob den Vollzug der Landesverweisung probeweise
für eine Dauer von drei Jahren auf.

    Mit Verfügung vom 7. Mai 2002 entschied das Migrationsamt des Kantons
Zürich, die bis zum 1. Dezember 1999 gültige Aufenthaltsbewilligung von
A. werde nicht verlängert und dieser habe das Gebiet des Kantons Zürich
unverzüglich nach Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen; einem
allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung. Am gleichen Tag
ordnete das Migrationsamt überdies die Ausschaffung nach der Entlassung
an und beantragte beim Bundesamt für Ausländerfragen die Ausdehnung der
kantonalen Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz. Das Bundesamt
antwortete mit Schreiben vom 10. Mai 2002, es werde die Ausdehnung erst
verfügen, wenn der kantonale Wegweisungsentscheid rechtskräftig geworden
sei. In Beantwortung einer weiteren brieflichen Anfrage des Migrationsamts
mit demselben Anliegen hielt das Bundesamt am 21. Mai 2002 an seinem
Standpunkt fest. Am 15. Mai 2002 erhob A. Rekurs gegen die Verfügung
vom 7. Mai 2002 und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung; das entsprechende Verfahren ist hängig.

    Am 27. Mai 2002 wurde A. aus dem Strafvollzug entlassen und
dem Migrationsamt zugeführt. Am 27./28. Mai 2002 verfügte dieses die
Ausschaffungshaft bis zum 26. August 2002 und stellte beim zuständigen
Bezirksgericht Zürich Antrag auf Genehmigung der Haft. Mit Urteil vom
29. Mai 2002 wies der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich das Begehren
ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, Ausschaffungshaft setze
einen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus, der sich auf die ganze Schweiz
beziehe; an dieser Voraussetzung fehle es jedoch, weil das Bundesamt die
lediglich für das Gebiet des Kantons Zürich angeordnete Wegweisung von
A. bisher nicht auf die ganze Schweiz ausgedehnt habe.

    Gegen das Urteil des Haftrichters vom 29. Mai 2002 erhob das Bundesamt
für Ausländerfragen am 21. Juni 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht mit dem Begehren, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben. Der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich liess sich dazu
in abweisendem Sinne vernehmen, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu
stellen. A. verzichtete auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt des
Kantons Zürich hat innert Frist keine Stellungnahme eingereicht.

    Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut

Auszug aus den Erwägungen:

                  aus den folgenden Erwägungen:

Erwägung 1

    1.

    1.1  Nach Art. 103 lit. b OG ist das in der Sache zuständige
Departement oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die in
der Sache zuständige Dienstabteilung der Bundesverwaltung zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht berechtigt. Gemäss
Art. 14 Abs. 2 der Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD; SR 172.213.1)
ist das Bundesamt für Ausländerfragen in den Bereichen des Ausländer-
und Bürgerrechts ermächtigt, Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen
letztinstanzliche kantonale Entscheide zu führen.

    Das Beschwerderecht der Bundesbehörden soll den richtigen und
rechtsgleichen Vollzug des Bundesverwaltungsrechts sicherstellen.
Dabei muss grundsätzlich kein spezifisches öffentliches Interesse
an der Anfechtung der Verfügung nachgewiesen werden (BGE 113 Ib 219
E. 1b S. 221; 127 II 32 E. 1b S. 35; 125 II 633 E. 1a S. 635, je mit
Hinweisen). Erforderlich ist nur, dass es der beschwerdeführenden
Verwaltungseinheit nicht um die Behandlung abstrakter Fragen des
objektiven Rechts, sondern um konkrete Rechtsfragen eines tatsächlich
bestehenden Einzelfalles geht (vgl. BGE 125 II 633 E. 1a und b
S. 635). Dies trifft jedenfalls hinsichtlich der einzig zum Gegenstand der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemachten Rechtsfrage zu, ob die Wegweisung
aus dem Gebiet des Kantons Grundlage für eine Ausschaffungshaft sein
kann. An der Beurteilung der Beschwerde besteht damit ein hinreichendes
Interesse. Dass der Beschwerdegegner unmittelbar nach Eröffnung des
Haftrichterentscheids aus der Haft entlassen wurde, ist unerheblich
(vgl. BGE 128 II 193 E. 1).

    1.2  Nach Art. 103 lit. b OG sind Verfügungen, gegen welche die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist, den
beschwerdeberechtigten Verwaltungseinheiten sofort und unentgeltlich
zuzustellen. Das beschwerdeführende Bundesamt rügt, im vorliegenden Fall
sei dies nicht geschehen. Der Haftrichter wendet dagegen ein, es sei
jeweils unklar, ob das Departement oder das Bundesamt Beschwerde erhebe;
beides komme vor. Im Übrigen habe das Bundesamt durchaus rechtzeitig
Kenntnis vom angefochtenen Entscheid erhalten, wie die fristgerechte
Beschwerdeerhebung belege.

    Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt für Ausländerfragen auch
ohne förmliche Zustellung des angefochtenen Entscheids durch den
Haftrichter davon rechtzeitig Kenntnis erhalten. Da es somit rechtzeitig
Beschwerde führen konnte, wirkte sich die unterbliebene Mitteilung des
Haftrichterentscheides nicht nachteilig aus. Dennoch rechtfertigt es sich
aus grundsätzlichen Erwägungen, darauf einzugehen.

    Mit der in der Organisationsverordnung getroffenen Regelung gibt
es nunmehr zwei eidgenössische Verwaltungseinheiten, die im Bereich des
Ausländerrechts zur Beschwerde berechtigt sind: das Eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement sowie das Bundesamt für Ausländerfragen. Das
Departement überlässt die Ergreifung von Rechtsmitteln nicht allein dem
genannten Bundesamt, sondern es führt auch selber in ausländerrechtlichen
Fällen Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht (vgl. etwa BGE 128
II 193). Es handelt sich somit um eine doppelte - nicht ausschliessliche,
sondern parallele - Beschwerdeberechtigung, was grundsätzlich
bundesrechtlich abgestützt ist. Es muss aber davon ausgegangen werden,
dass sich die beiden Verwaltungseinheiten absprechen, wäre es doch sonst
theoretisch möglich, dass zwei Bundesbehörden, die zueinander in einem
hierarchischen Verhältnis stehen, gleichzeitig in der gleichen Sache beim
Bundesgericht Beschwerde erheben, was nicht der Sinn der gesetzlichen
Regelung der Behördenbeschwerde nach Art. 103 lit. b OG sein kann.

    Bei dieser Sachlage obliegt es dem Departement, dafür besorgt zu sein,
dass die ihm mitgeteilten anfechtbaren Entscheide den ihm unterstellten,
zusätzlich beschwerdeberechtigten Ämtern rechtzeitig weitergeleitet
werden und umgekehrt. Es kann weder den kantonalen Haftrichtern in
Anwendung von Art. 103 lit. b OG noch dem Bundesgericht in Anwendung
von Art. 110 Abs. 1 OG (in Verbindung mit Art. 103 lit. b OG) zugemutet
werden, alle von den Bundesbehörden anfechtbaren Entscheide bzw. alle
in solchen Fällen eingegangenen Beschwerden doppelt mitzuteilen, nachdem
sich die Bundesbehörden ohnehin zu koordinieren haben. Hingegen muss die
entsprechende Mitteilung wenigstens an eine der beiden Bundesinstanzen
ergehen. Der Haftrichter war somit nicht verpflichtet, sein Urteil sowohl
dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement als auch dem Bundesamt
für Ausländerfragen zuzustellen; er hat aber Bundesrecht dadurch verletzt,
dass er es keiner dieser Bundesbehörden mitgeteilt hat.

Erwägung 2

    2.  Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in Ausschaffungshaft
nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 13b ANAG (SR 142.20) erfüllt
sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht
notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid
vorliegt (vgl. BGE 121 II 59 E. 2 S. 61; 122 II 148 ff.), dessen Vollzug
(z.B. wegen fehlender Reisepapiere) noch nicht möglich, jedoch absehbar
ist (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 2a S. 379). Zudem muss einer der
in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe bestehen (BGE 125 II 369 E.
3a S. 374, 377 E. 3a S. 381; 124 II 1 E. 1 S. 3), die Ausschaffungshaft
verhältnismässig erscheinen (vgl. BGE 126 II 439; 125 II 377 E. 4 S. 383),
die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 13c Abs. 5
lit. a ANAG; vgl. BGE 127 II 168; 125 II 217, 377 E. 5 S. 384; 122 II
148 E. 3 S. 152 ff.) und die Papierbeschaffung mit dem nötigen Nachdruck
verfolgt werden (Art. 13b Abs. 3 ANAG; vgl. BGE 124 II 49).

Erwägung 3

    3.

    3.1  Im vorliegenden Fall ist einzig streitig, ob die Ausschaffungshaft
angeordnet werden darf, wenn das Bundesamt für Ausländerfragen die
kantonale Wegweisungsverfügung noch nicht auf das Gebiet der ganzen
Schweiz ausgedehnt hat.

    Der Beschwerdegegner wurde nicht in Anwendung von Art. 12
Abs. 1 ANAG "zur Ausreise aus der Schweiz verhalten" (so genannte
"formlose Wegweisung"), sondern gemäss Art. 12 Abs. 3 ANAG förmlich
weggewiesen. Danach ist ein Ausländer unter anderem dann zur Ausreise
verpflichtet, wenn ihm, wie dies vorliegend zutrifft, die Verlängerung
einer Bewilligung verweigert wird. Gemäss der gesetzlichen Regelung
von Art. 12 Abs. 3 ANAG hat die zuständige Behörde diesfalls den Tag
festzusetzen, an dem die Aufenthaltsberechtigung aufhört, d.h. sie hat dem
Ausländer eine Ausreisefrist anzusetzen. Ist die Behörde eine kantonale,
so hat der Ausländer aus dem Kanton, ist sie eine eidgenössische, so hat er
aus der Schweiz auszureisen. Die eidgenössische Behörde kann die Pflicht
zur Ausreise aus einem Kanton auf die ganze Schweiz ausdehnen. Art. 17
Abs. 2 letzter Satz der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum
Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV; SR
142.201) präzisiert diese Regel, indem dort festgehalten wird, dass das
Bundesamt für Ausländerfragen "in der Regel die Ausdehnung der Wegweisung
auf die ganze Schweiz" verfügt, "wenn nicht aus besonderen Gründen dem
Ausländer Gelegenheit geboten werden soll, in einem anderen Kanton um
eine Bewilligung nachzusuchen".

    3.2  Gemäss dem Wortlaut von Art. 13b Abs. 1 ANAG sowie der
Rechtsprechung (BGE 125 II 465 E. 2a S. 467; 124 II 1 E. 1 S. 3; 122 II
148 E. 1 S. 150) braucht der Wegweisungsentscheid nicht rechtskräftig zu
sein, um Grundlage für eine Ausschaffungshaft zu bilden. Vielmehr genügt,
dass ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid eröffnet wurde. Die
Wegweisung muss somit noch nicht zwingend bereits vollstreckbar sein,
der Vollzug hat aber absehbar zu sein, damit es sich rechtfertigt,
ihn mit Haft sicherzustellen. Auch Art. 5 Ziff. 1 lit. f der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK) verlangt als Haftvoraussetzung keine rechtskräftige oder allenfalls
bereits vollstreckbare Wegweisung, sondern es genügt, dass der Ausländer
"von einem gegen ihn schwebenden" Entfernungsverfahren betroffen ist,
d.h. dass gegen ihn ein Entfernungsverfahren eingeleitet worden ist
(dazu BBl 1994 I 323 f.; PHILIP GRANT, Les mesures de contrainte en
droit des étrangers, hrsg. von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe,
Bern 2001, S. 12; THOMAS HUGI YAR, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in:
Uebersax/Münch/Geiser/Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht. Ausländerinnen und
Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Strafrecht, Steuerrecht
und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, Rz. 7.61; WALTER
KÄLIN, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht: Materielles Recht, in: AJP 1995
S. 848; PETER UEBERSAX, Menschenrechtlicher Schutz bei fremdenpolizeilichen
Einsperrungen, in: recht 13/1995 S. 61; ALAIN WURZBURGER, La jurisprudence
récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, in: RDAF
1997 I S. 329; FELIX ZILTENER, Neues aus der Praxis zur Ausschaffungshaft,
in: AJP 2001 S. 505).

    3.3  Der Gesetzeswortlaut schreibt nicht ausdrücklich vor, dass die mit
der Haft zu sichernde Wegweisung auf Entfernung aus der Schweiz gerichtet
sein muss. Doch entspricht dies dem Sinn der gesetzlichen Ordnung. Einen
zwangsweisen Wegweisungsvollzug bloss aus dem Kanton kennt das Gesetz
nicht. Art. 14 ANAG, worin die Ausschaffung geregelt ist, sieht denn
auch lediglich die Ausschaffung in einen anderen Staat und nicht in einen
anderen Kanton vor (vgl. dazu ANDREAS ZÜND, Beendigung der Anwesenheit,
Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold [Hrsg.],
Ausländerrecht. Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht,
Privatrecht, Strafrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz,
Basel/Genf/München 2002, Rz. 6.71 ff.). Daraus ist grundsätzlich zu
schliessen, dass die Ausschaffungshaft eine auf Entfernung aus der Schweiz
gerichtete Wegweisung voraussetzt.

    Das heisst nun aber nicht, dass die Ausschaffungshaft ausgeschlossen
ist, solange keine Ausdehnungsverfügung ergeht. Das Bundesgericht
hat seit jeher kantonale Wegweisungsentscheide als Grundlage für die
Ausschaffungshaft gelten lassen, ohne näher zu prüfen, ob die Ausdehnung
auf die ganze Schweiz bereits verfügt worden war. Schon in BGE 121 II 59
E. 2b S. 61 hat es ohne weitere Einschränkung festgehalten, der Haftrichter
habe sich "Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein kantonaler Weg- oder
Ausweisungsentscheid oder ein Wegweisungsentscheid einer Bundesbehörde
vorliegt". Diese Formulierung ist einzig insoweit zu präzisieren, als
es entscheidend auf den Zweck bzw. die Zielrichtung der mit der Haft zu
sichernden Wegweisung ankommt. Dabei ist davon auszugehen, dass auch
kantonale Wegweisungen in der Regel die Entfernung aus der Schweiz zur
Folge haben. Zwar hat der Ausländer die Möglichkeit, in einem anderen
Kanton um Bewilligung nachzusuchen, solange die Pflicht zur Ausreise
nicht auf die ganze Schweiz ausgedehnt worden ist. Ersucht er aber
nicht um eine solche Bewilligung oder erscheint ein solches Begehren von
vornherein als aussichtslos, unterliegt er der Pflicht, nicht nur aus
dem Kanton, sondern aus der Schweiz auszureisen (vgl. NICOLAS WISARD,
Les renvois et leur exécution en droit des étrangers et en droit d'asile,
Basel/Frankfurt a.M. 1997, S. 130; ZÜND, aaO, Rz. 6.53). Dem entspricht,
dass Art. 17 Abs. 2 ANAV die Ausdehnung der Wegweisung auf das Gebiet der
ganzen Schweiz zur Regel erklärt, wovon nur dann abgewichen werden soll,
wenn eben aus besonderen Gründen dem Ausländer Gelegenheit zu bieten ist,
in einem anderen Kanton um Bewilligung nachzusuchen.

    3.4  Bedeutet somit eine kantonale Wegweisung im Ergebnis die
Entfernung eines Ausländers aus der Schweiz, soweit nicht ganz besondere
Umstände die Bewilligung des Aufenthaltes in einem anderen Kanton erwarten
lassen, so bildet der kantonale Wegweisungsentscheid schon für sich allein
eine genügende Grundlage für die Ausschaffungshaft. Es ist diesfalls
insbesondere nicht erforderlich, dass die Wegweisung bereits auf die
ganze Schweiz ausgedehnt worden ist. Immerhin muss doch wenigstens davon
ausgegangen werden können, dass innert absehbarer Frist die angeordnete
Wegweisung rechtskräftig und vollstreckbar und im Anschluss daran die
Ausdehnungsverfügung ergehen wird.

    Auf die Gründe, weshalb die zuständigen eidgenössischen Behörden
vorerst nicht über die Ausdehnung entscheiden wollen, kommt es
grundsätzlich nicht an. Dass sie im Regelfall die Rechtskraft des
kantonalen Wegweisungsentscheides abwarten wollen, wie dies das Bundesamt
für Ausländerfragen im vorliegenden Fall erklärt hat, ist nachvollziehbar,
lassen sich doch damit widersprüchliche Entscheide bzw. unnötige
Rückkommensverfahren vermeiden. Einzig wenn die Ausdehnungsverfügung
gerade deshalb zurückgestellt wird, weil der Ausländer beabsichtigt
und ernsthaft Aussicht darauf besitzt, in einem anderen Kanton eine
Anwesenheitsbewilligung zu erhalten, wäre dies als Hinweis darauf zu
werten, dass der kantonale Wegweisungsentscheid nicht als Grundlage für
die Ausschaffungshaft genügen könnte.

    3.5  Im vorliegenden Fall liegt ein kantonaler Wegweisungsentscheid
gegen den Beschwerdegegner vor, der von diesem angefochten worden
ist; das Beschwerdeverfahren ist noch hängig. Der Beschwerdegegner
wurde bisher nur aus dem Gebiet des Kantons Zürich weggewiesen; das
Bundesamt für Ausländerfragen verzichtet auf eine Ausdehnung auf die
ganze Schweiz, solange der Wegweisungsentscheid nicht rechtskräftig
geworden ist. Der Beschwerdegegner hat jedoch kein Gesuch in einem
anderen Kanton um Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung gestellt. Der
Beschwerdegegner wurde wegen einer schwerwiegenden Straftat verurteilt;
überdies befand sich sein schweizerischer Lebensmittelpunkt, soweit
bekannt, bisher offenbar einzig im Kanton Zürich; ein allfälliges Gesuch
um Bewilligung in einem anderen Kanton erscheint daher als von vornherein
aussichtslos. Schliesslich kann zurzeit davon ausgegangen werden, dass
innert absehbarer Frist der Rechtsmittelentscheid ergehen und damit die
Wegweisung rechtskräftig und vollziehbar wird und im Anschluss daran
die Ausdehnungsverfügung ausgesprochen wird. Damit genügt der gegen den
Beschwerdegegner ergangene Wegweisungsentscheid als Grundlage für die
Ausschaffungshaft, und der angefochtene Entscheid verstösst insoweit
gegen Bundesrecht.

Erwägung 4

    4.

    4.1  Der Haftrichter hat das Vorliegen der weiteren Haftvoraussetzungen
nicht näher geprüft, nachdem er die Ausschaffungshaft aus dem genannten
Grund als unzulässig erachtet hatte. Es fragt sich, ob er nicht
wenigstens hätte prüfen müssen, ob die angeordnete Haft gegebenenfalls
als Vorbereitungshaft zu genehmigen gewesen wäre, wenn er schon von
der Unzulässigkeit der Ausschaffungshaft ausgegangen ist. Dass das
Migrationsamt lediglich Antrag auf Genehmigung von Ausschaffungs- und
nicht auch - alternativ oder subsidiär - von Vorbereitungshaft gestellt
hatte, schloss dies entgegen der in der Vernehmlassung an das Bundesgericht
vertretenen Auffassung des Haftrichters nicht aus. Geht es nur darum, bei
gleichen Haftvoraussetzungen der unter falschem Titel verfügten Haft die
richtige Bezeichnung zu geben und bestehen ansonsten keine Verfahrens- und
Abgrenzungsprobleme, so kann es nicht auf die Bezeichnung der Haftart durch
die antragstellende kantonale Behörde, sondern einzig darauf ankommen,
ob die Haftvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGE 125 II 377 E. 2c S. 381).

    4.2  Im vorliegenden Fall stützte sich die Haft nicht etwa
auf den einzig bei der Ausschaffungshaft anwendbaren Haftgrund der
Untertauchensgefahr gemäss Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, sondern auf den
für beide Haftarten gültigen Haftgrund nach Art. 13b Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 13a lit. e ANAG. Danach kann ein Ausländer je nach
den weiteren Voraussetzungen in Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft
genommen werden, wenn er Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und
Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder
verurteilt worden ist, was im vorliegenden Fall angesichts des gegen
den Beschwerdegegner ausgesprochenen Strafurteils wegen Einfuhr von rund
zehn Kilogramm Heroingemisch wohl angenommen werden könnte. Im Übrigen
dient die Vorbereitungshaft der Sicherstellung der Durchführung eines
Wegweisungsverfahrens gegenüber einem Ausländer, der keine Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des
Entscheides über seine Aufenthaltsberechtigung. Dass die entsprechenden
Voraussetzungen im vorliegenden Fall hätten erfüllt sein können, lässt sich
nicht von vornherein ausschliessen und hätte vom Haftrichter jedenfalls
subsidiär geprüft werden müssen.

Erwägung 5

    5.  Nachdem der Beschwerdegegner inzwischen ohnehin aus der Haft
entlassen worden ist, rechtfertigt es sich im vorliegenden Verfahren weder,
dass das Bundesgericht die weiteren Haftvoraussetzungen selber prüft, noch
dass die Angelegenheit an den Haftrichter zurückgewiesen wird zur neuen
Beurteilung der Zulässigkeit der Haft (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.3; Urteile
2A.96/2002 vom 16. April 2002 sowie 2A.241/2002 und 2A.242/2002, jeweils
vom 28. Juni 2002). Es ist Sache der zuständigen kantonalen Behörden,
darüber zu entscheiden, ob sie eine erneute Verhaftung anordnen wollen,
und gegebenenfalls im entsprechenden Verfahren das Vorliegen der dafür
erforderlichen Voraussetzungen zu prüfen.