Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 129 III 675



129 III 675

104. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung i.S. D. d.o.o. gegen
Bank C. sowie Schiedsgericht der Zürcher Handelskammer (staatsrechtliche
Beschwerde)

    4P.67/2003 vom 8. Juli 2003

Regeste

    Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Auslegung einer
Schiedsvereinbarung bezüglich der Bestellung des Schiedsgerichts; Art. 179
Abs. 1 IPRG.

    Eine unpräzise oder fehlerhafte Bezeichnung des Schiedsgerichts führt
nicht zur Ungültigkeit einer Schiedsvereinbarung, wenn durch Auslegung
ermittelt werden kann, welches Schiedsgericht die Parteien gemeint
haben. Im vorliegenden Fall wurde angenommen, die Parteien hätten unter
der Bezeichnung "Handelsgericht bzw. Wirtschaftsgericht mit Sitz in Zürich"
ein Schiedsgericht der Zürcher Handelskammer verstehen müssen (E. 2).

Sachverhalt

    A.- Mit Vertrag vom 8. Dezember 1997 verkaufte die A. KG mit Sitz in
Deutschland der B. d.o.o. mit Sitz in Kroatien verschiedene Baumaschinen
und Ausrüstungsgegenstände. Der vereinbarte Kaufpreis von insgesamt DEM
2'621'135.- war durch eine erste Teilzahlung von DEM 524'227.- und sechs
halbjährlich fällig werdende Raten von je DEM 403'000.- (inklusive 8.75%
Zins) zu bezahlen. Für diese Raten hat die Käuferin sechs Eigenwechsel
ausgestellt, welche die Verkäuferin mit Vertrag vom 12./19. Januar 1998
an die Bank C. mit Sitz in Deutschland verkaufte. Überdies zedierte
ihr die Verkäuferin am 16. Oktober 1998 ihre Forderungen gegenüber der
Käuferin aus dem Vertrag vom 8. Dezember 1997.

    Die Käuferin wurde am 9. Mai 2001 von der D. d.o.o.  mit Sitz in
Zagreb übernommen.

    B.- Am 12. November 2001 klagte die Bank C. beim Handelsgericht
des Kantons Zürich gegen die D. d.o.o. auf Zahlung von DEM 403'000.-
nebst Zins zu 8.75% seit dem 1. Juli 1998. Die Klägerin leitete diese
Forderung aus dem Kaufvertrag vom 8. Dezember 1997 ab und machte geltend,
die Beklagte habe als Rechtsnachfolgerin der Käuferin den am 30. Juni 1998
fällig gewordenen Wechsel für die erste Ratenzahlung zu begleichen. Zur
Begründung der Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich
führte die Klägerin an, es sei gemäss Art. 16 des Kaufvertrages prorogiert
worden. Dieser Artikel weist folgenden Wortlaut auf:

      "ARBITRAZA Nesuglasice i sporove ugovorne strane rijesavaju

      suglasno. Ukoliko sporazum ne moze biti postignut ugovara se

      nadleznost Trgovackog suda Zürich, Kanton Zürich, Svicarska uz

      primjenu svicarskog materijalnog prava. Arbitrazna odluka je konacna

      i izvrsna."

    Die Klägerin übersetzte diese Klausel wie folgt:

      "SCHLICHTUNG Alle Streitigkeiten, die aus diesem Vertrag

      herausgehen, werden die Vertragsparteien auf friedlichem Wege zu

      lösen versuchen. Soll eine Einigung nicht erreicht werden können,

      dann wird der Streitfall seitens dem Handelsgericht in Zürich,

      Kanton Zürich, geschlichtet unter Anwendung des schweizerischen

      Materialrechts. Die Entscheidung der Schlichtung wird als endgültig

      und vollziehend betrachtet."

    Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, der Begriff "Arbitraza"
sei mit Schiedsgericht bzw. Schiedsgerichtsentscheid zu übersetzen,
was zeige, dass die Parteien die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts
in Zürich vereinbart hätten. Daran vermöge der Begriff "Trgovacki sud",
der mit Handelsgericht übersetzt worden sei, nichts zu ändern, da dieser
Begriff wörtlich "Wirtschaftsgericht" bedeute und er auch im Zusammenhang
mit Schiedsgerichten verwendet würde.

    Das Handelsgericht ging mit der Beklagten davon aus, es liege eine
Schiedsgerichtsvereinbarung vor und verneinte damit das Bestehen einer
Gerichtsstandsvereinbarung. Da kein gesetzlicher Gerichtsstand gegeben
war und sich die Beklagte nicht in das Verfahren einliess, verneinte das
Handelsgericht seine Zuständigkeit und trat mit Beschluss vom 28. August
2002 auf die Klage nicht ein. In der Folge hat das Handelsgericht den
Prozess auf Antrag der Klägerin an die Zürcher Handelskammer (ZHK)
überwiesen. Dessen Präsident hat mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober
2002 Dr. S. als Einzelschiedsrichter ernannt, der am 10. Oktober 2002
eine Konstitutionsverfügung erliess. Damit verlangte er von der Klägerin
und - gemäss ihrer versehentlichen Angabe - von der B. d.o.o. als
Beklagten insbesondere die Bezahlung eines Kostenvorschusses von
je Fr. 16'000.-. Diese Verfügung wurde am 6. November 2002 mit der
D. d.o.o. als Beklagten erneuert. Am 8. November 2002 reichte die
Klägerin die Klageschrift ein. Mit Verfügung vom 12. November 2002 setzte
der Einzelschiedsrichter der Beklagten zur Einreichung der Klageantwort
Frist bis zum 13. Dezember 2002. Diese Frist hat der Einzelschiedsrichter
auf Begehren der Beklagten bis zum 31. Januar 2003 erstreckt. Mit Eingabe
vom 7. Januar 2003 stellte die Beklagte dem Schiedsgericht insbesondere
die Anträge, einen begründeten Vorentscheid über seine Zuständigkeit zu
fällen und die Frage zu prüfen, ob allfällige Ausstandsgründe vorliegen
würden. Der Einzelschiedsrichter ging davon aus, die Beklagte habe damit
die Einrede der Unzuständigkeit erhoben. Mit Verfügung vom 27. Februar
2003 wies er diese Einrede ab und bestätigte seine Zuständigkeit. Zudem
stellte er fest, dass gegen ihn keine Ausstandsgründe vorliegen würden.

    C.- Die Beklagte erhob gegen die Verfügung des Einzelschiedsrichters
vom 27. Februar 2003 eine Beschwerde gemäss Art. 190 f. IPRG mit
den Anträgen, diese Verfügung aufzuheben und die Unzuständigkeit des
Einzelschiedsrichters festzustellen.

    Die Klägerin schloss auf Abweisung der Beschwerde.

    Der Einzelschiedsrichter führte in seiner Vernehmlassung aus,
die Beschwerdegegnerin habe mit Valuta 24. März 2003 auch den der
Beschwerdeführerin auferlegten Teil des Kostenvorschusses bezahlt. Zudem
habe die Beschwerdeführerin im bisherigen Schiedsverfahren das Vorliegen
einer angeblichen Schlichtungsabrede nicht geltend gemacht. Im Übrigen
verzichte das Schiedsgericht auf eine Stellungnahme.

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten
ist.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.

    2.1  Im Rahmen der Prüfung seiner Zuständigkeit untersuchte der
Einzelschiedsrichter zunächst, ob die ursprünglichen Vertragsparteien
gemäss Ziff. 16 des Vertrages vom 8. Dezember 1997 eine gültige
Schiedsvereinbarung getroffen hatten. Er kam zum Ergebnis, dass
diesbezüglich kein tatsächlicher übereinstimmender Wille der Parteien habe
nachgewiesen werden können und legte die Vertragsklausel daher nach dem
Vertrauensprinzip aus. Dabei nahm er insbesondere auf Grund des Begriffes
"Arbitrage" an, die Klausel sei als Schiedsvereinbarung zu verstehen. Im
Weiteren erwog er, dass die Gültigkeit einer solchen Vereinbarung durch
die ungenaue Bezeichnung des Schiedsgerichts nicht in Frage gestellt
werde, wenn sich feststellen lasse, welches Schiedsgericht bzw. welche
Schiedsinstitution die Parteien gemeint hätten. Im vorliegenden
Fall hätten die Parteien als Schiedsgericht das Zürcher Handels-
bzw. Wirtschaftsgericht bezeichnet. Diese Bezeichnung lasse darauf
schliessen, die Parteien hätten ein institutionelles Schiedsgericht
gewollt. Die Benennung sei zwar ungenau, da das Zürcher Handelsgericht
keine Schiedsverfahren durchführe. Jedoch sei wahrscheinlich, dass die
Parteien ein Schiedsgericht der Zürcher Handelskammer (ZHK) gemeint
hätten, da diese die einzige Institution mit Sitz in Zürich sei, welche
ein internationales Schiedsverfahren anbiete. Diese Auslegung werde dadurch
bestätigt, dass die Beklagte im Verfahren vor Handelsgericht den Standpunkt
eingenommen habe, die Parteien hätten ein Schiedsgericht in Zürich wählen
wollen, wobei es irrelevant gewesen sei, ob die Regeln der Internationalen
Handelskammer (ICC) oder der ZHK zum Zuge kommen sollten. Die Wahl eines
Schiedsgerichts der ICC könne ausgeschlossen werden, da ein Hinweis auf
eine internationale Organisation fehle. Demnach sei die Schiedsklausel
dahingehend auszulegen, dass die Parteien ein Schiedsgericht der ZHK
vereinbart hätten.

    2.2  Die Beschwerdeführerin rügt, der Einzelschiedsrichter habe
zu Unrecht angenommen, die ZHK sei die einzige institutionelle
Schiedsgerichtsorganisation mit Sitz in Zürich. Er habe ausser
Acht gelassen, dass auch die Schweizerische Vereinigung für
Schiedsgerichtsbarkeit/Association suisse de l'arbitrage, Seefeldstrasse
19, 8008 Zürich, ein Schiedsgericht der Handelskammer Deutschland-Schweiz,
Tödistrasse 6, 8002 Zürich, oder das Schiedsgerichtszentrum Zürich,
Grossmünsterplatz 6, 8001 Zürich, in Frage kämen. Demnach bleibe offen,
welches Zürcher Schiedsgericht die Parteien gemeint hätten. Die
Schiedsvereinbarung sei daher unwirksam, da sie das zuständige
Schiedsgericht nicht eindeutig bestimme.

    2.3  Gemäss Art. 178 Abs. 2 IPRG ist die Schiedsvereinbarung
gültig, wenn sie entweder dem von den Parteien gewählten oder dem auf
die Streitsache, insbesondere dem auf den Hauptvertrag anwendbaren,
oder dem schweizerischen Recht entspricht. Die erste Alternative
kommt nur zum Tragen, wenn die Parteien für die Schiedsvereinbarung
ein vom Hauptvertrag abweichendes Recht gewählt haben (BGE 117 II
94 E. 5b S. 98). Da dies im vorliegenden Fall nicht zutrifft und der
Hauptvertrag kraft Rechtswahl dem schweizerischen Recht untersteht,
ist dieses bezüglich der Gültigkeit der Schiedsklausel massgebend. Nach
schweizerischem Recht hat die Schiedsvereinbarung schriftlich, durch
Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung zu
erfolgen, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht (Art. 178
Abs. 1 IPRG). Der notwendige Inhalt einer Schiedsvereinbarung wird durch
das Gesetz nicht definiert. Aus dem Zweck der Schiedsvereinbarung ergibt
sich, dass der Wille der Parteien zum Ausdruck kommen muss, über bestimmte
bestehende oder künftige Streitigkeiten ein Schiedsgericht, d.h. ein nicht
staatliches Gericht, entscheiden zu lassen (WENGER, Basler Kommentar, N. 3
zu Art. 178 IPRG; RÜEDE/HADENFELDT, Schweizerisches Schiedsgerichtsrecht
nach Konkordat und IPRG, 2. Aufl., 1993, S. 69). Damit dies möglich
ist, muss das Schiedsgericht bestimmbar sein (WALTER/BOSCH/BRÖNNIMANN,
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Kommentar zu
Kapitel 12 des IPR-Gesetzes, S. 68). Die Parteien können bezüglich der
Bestellung des Schiedsgerichts eine Vereinbarung treffen (Art. 179 Abs. 1
IPRG). Eine solche kann durch die Verweisung auf eine Schiedsordnung
erfolgen, welche darüber Bestimmungen enthält. Dies trifft zum Beispiel
für die Internationale Schiedsgerichtsordnung der ZHK vom 1. Januar 1989
zu, welche in Art. 10 und 11 die Ernennung der Schiedsrichter und die
Bestimmung deren Anzahl regelt. Fehlt bezüglich der Bestellung des
Schiedsgerichts eine von den Parteien gewählte Regelung, so kann gemäss
Art. 179 Abs. 2 IPRG der Richter am Sitz des Schiedsgerichts angerufen
werden, der dieses unter sinngemässer Anwendung der Bestimmungen des
kantonalen Rechts über die Ernennung, Abberufung oder Ersetzung von
Schiedsrichtern einsetzt. Diese richterliche Bestellung des Schiedsgerichts
setzt voraus, dass die Parteien dessen Sitz bestimmt haben (vgl. WERNER
WENGER, Schiedsvereinbarung und schiedsgerichtliche Zuständigkeit, in:
Schiedsgerichtsbarkeit, hrsg. von Andreas Kellerhals, S. 223 ff., 230).

    Steht bezüglich der Schiedsvereinbarung kein tatsächlicher
übereinstimmender Wille der Parteien fest, so ist diese nach dem
Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie der jeweilige Empfänger nach den
gesamten Umständen in guten Treuen verstehen durfte und musste (BGE 116
Ia 56 E. 3b S. 58). Dabei ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
massgebend, weshalb bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip
nachträgliches Parteiverhalten nicht von Bedeutung ist. Es kann höchstens
darauf schliessen lassen, wie die Parteien ihre Erklärungen tatsächlich
verstanden hatten (BGE 107 II 417 E. 6). Demnach ist unerheblich, ob
die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Handelsgericht ausführte,
es sei den Parteien gleichgültig gewesen, ob die Regeln der ICC oder
der ZHK zur Anwendung kämen. Auf ihre Rüge, die entsprechende Angabe des
Schiedsrichters sei aktenwidrig, ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses
nicht einzutreten.

    Bei der Auslegung der Schiedsvereinbarung muss deren Rechtsnatur
berücksichtigt werden. So ist zu beachten, dass der Wahl eines
Schiedsgerichts eine grosse Tragweite zukommt, da ein Schiedsverfahren im
Vergleich zu staatlichen Gerichtsverfahren regelmässig zu höheren Kosten
führt und mit dem Verzicht auf ein staatliches Gericht die Rechtsmittelwege
eingeschränkt werden. Ein solcher Verzichtswille kann nicht leichthin
angenommen werden, weshalb insoweit im Zweifelsfall eine restriktive
Auslegung geboten ist (BGE 116 Ia 56 E. 3b S. 58; WALTER/BOSCH/BRÖNNIMANN,
aaO, S. 73; RÜEDE/HADENFELDT, aaO, S. 74, mit weiteren Hinweisen). So
verlangt das Bundesgericht auch bei einem Rechtsmittelverzicht gemäss
Art. 192 Abs. 1 IPRG eine klare Äusserung des Verzichtswillens (BGE
116 II 639 E. 2c). WENGER (Basler Kommentar, N. 49 zu Art. 178 IPRG),
der demgegenüber in Anbetracht des Grundsatzes in favorem validitatis
gemäss Art. 178 Abs. 2 IPRG eine restriktive Auslegung ablehnt, ist
entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung nur das auf Schiedsvereinbarungen
anwendbare Recht regelt, weshalb daraus keine Auslegungsregeln abgeleitet
werden können. Steht hingegen das Vorliegen einer Schiedsabrede fest, so
besteht kein Anlass zu einer restriktiven Auslegung mehr (BGE 116 Ia 56
E. 3b S. 58). Vielmehr ist dem Anliegen der Parteien Rechnung zu tragen,
die Streitsache durch ein Schiedsgericht entscheiden zu lassen. Demnach
führt eine unpräzise oder fehlerhafte Bezeichnung des Schiedsgerichts
nicht zur Ungültigkeit der Schiedsklausel, wenn durch Auslegung ermittelt
werden kann, welches Schiedsgericht die Parteien gemeint haben (WENGER,
Basler Kommentar, N. 50 zu Art. 178 IPRG; RÜEDE/HADENFELDT, aaO, S. 85;
POUDRET/BESSON, Droit comparé de l'arbitrage international, S. 130 f. Rz.
159; vgl. bezüglich einer fehlerhaften Bezeichnung des für die Ernennung
von Schiedsrichtern zuständigen Gerichts: LALIVE/POUDRET/REYMOND,
Le droit de l'arbitrage interne et international en Suisse, N. 4 zu
Art. 179 IPRG; Entscheid der Cour de Justice de Genève vom 7. Februar
1991, abgedruckt in: Bull. ASA 1991 S. 155 ff. und 269 ff.). So wurde
angenommen, die Parteien hätten mit den Klauseln "Swiss Arbitration
Court, Zurich", "International Trade Arbitration Organization in Zurich"
oder "International Trade arbitration in Zurich" ein Schiedsgericht der
Zürcher Handelskammer gemeint (RÜEDE/HADENFELDT, aaO, Supplement zur 2.
Auflage, S. 26). Klauseln, welche als Schiedsgericht die Internationale
Handelskammer (ICC) in Verbindung mit einer Schweizer Stadt nennen, obwohl
die ICC ihren Sitz in Paris hat, werden häufig dahingehend ausgelegt,
dass die Parteien die Anwendbarkeit der Schiedsgerichtsordnung der ICC
bezüglich eines Schiedsgerichts mit Sitz am von ihnen genannten Ort wollten
(WENGER, Basler Kommentar, N. 50 zu Art. 178 IPRG; POUDRET/BESSON, aaO,
S. 130 Rz. 159, je mit weiteren Hinweisen).

    2.4  Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Parteien eine
Schiedsvereinbarung treffen wollten und sie als Schiedsgericht je nach
Übersetzung das Handelsgericht bzw. das Wirtschaftsgericht mit Sitz in
Zürich bezeichneten. Diese Bezeichnung ist insoweit fehlerhaft, als es
in Zürich kein Schiedsgericht mit diesem Namen gibt. Da anzunehmen ist,
die Parteien hätten ein existierendes Schiedsgericht wählen wollen,
ist danach zu fragen, welches Gericht die Parteien gemeint haben. Dabei
lässt die Bezeichnung "Handelsgericht" darauf schliessen, sie hätten ein
institutionelles Schiedsgericht gewollt, wobei der Bestandteil "Handels-"
bzw. "Wirtschafts-" auf ein handels- bzw. wirtschaftsspezifisches
Gericht schliessen lässt. Damit fallen die Schweizerische Vereinigung
für Schiedsgerichtsbarkeit (ASA) und das Schiedsgerichtszentrum Zürich
ausser Betracht, da sie keine handelsspezifischen Organisationen
sind. Ausserdem führt ASA keine Schiedsverfahren durch. In Frage käme
allenfalls ein Schiedsgericht der Internationalen Handelskammer. Sie
fällt jedoch ausser Betracht, weil sie ihren Sitz nicht in Zürich hat
und die umstrittene Klausel - wie der Einzelschiedsrichter zu Recht
anführt - keinen Zusatz "International" aufweist. Die in der Beschwerde
genannte Deutsch-Schweizerische Handelskammer kann ausgeschlossen werden,
weil die Schiedsklausel keinen Hinweis auf die Länder Deutschland und
Schweiz enthält und die Schiedsvereinbarung auch kein Handelsgeschäft
zwischen diesen Staaten betrifft. Damit verbleibt als einzige
handelsspezifische Schiedsgerichtsinstitution mit Sitz in Zürich
die ZHK. Der Einzelschiedsrichter hat die umstrittene Schiedsklausel
daher zu Recht dahingehend ausgelegt, dass die Vertragsparteien ein
Schiedsgericht der ZHK gemeint haben. Damit liegt entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin eine gültige Schiedsvereinbarung vor.