Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 129 III 559



129 III 559

89. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
i.S. A. und B. (Beschwerde)

    7B.38/2003 vom 26. August 2003

Regeste

    Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Verwendung eines
Liquidationsüberschusses.

    Legitimation des Nachlassschuldners zur Beschwerde gegen eine
provisorische Verteilungsliste, zulässige Rügen und Prüfungsbefugnis der
Aufsichtsbehörden (E. 1).

    Ein Liquidationsüberschuss nach Deckung der kollozierten Forderungen
dient zur Bezahlung der Zinsen, die die Gläubiger für die Zeit nach der
Bewilligung der Stundung hätten verlangen können, wenn es nicht zum
Abschluss des Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung gekommen wäre.
Vorbehalten bleibt der Nachlassvertrag, in dem die Verzinslichkeit der
Forderungen für den Fall eines Aktivenüberschusses ausgeschlossen wird
(E. 2-5).

Sachverhalt

    A.- Friedrich Jahn war Eigentümer des vorab im Gastronomiebereich
tätigen Wienerwaldkonzerns. Das Kantonsgericht Schwyz gewährte ihm am
15. September 1982 die Nachlassstundung und bestätigte am 25. April 1983
- mit zwei Änderungen - den vom Nachlassschuldner und von der Mehrheit
der stimmberechtigten Nachlassgläubiger angenommenen Nachlassvertrag mit
Vermögensabtretung. Das Kantonsgericht nahm dabei an, dass die Forderungen
einer Grosszahl der Gläubiger nur zu 10 bis 20% gedeckt werden könnten.

    Der Nachlassvertrag erfasste das gesamte Vermögen des Schuldners mit
Ausnahme der Aktien der Wienerwald Holding AG. Im Gegenzug verzichteten
die Gläubiger auf die Nachforderung eines sich bei der Liquidation des
ihnen "abgetretenen" Vermögens ergebenden Ausfalls. Die Liquidatorin,
die L., kollozierte die Forderungen - pfandgesicherte ausgenommen - mit
Kapital und Zinsen per 15. September 1982. Ein Nachlassvertrag betreffend
die Wienerwald Holding AG wurde ebenfalls am 25. April 1983 gerichtlich
bestätigt.

    Während des Nachlassverfahrens starb Friedrich Jahn.  Er wurde von
seiner Ehefrau und seinen Töchtern beerbt. Erbinnen der inzwischen
ebenfalls verstorbenen Ehefrau des Nachlassschuldners sind ihre Töchter,
nämlich A. und B.

    B.- In Vollziehung des Nachlassvertrags wurden vier Abschlagszahlungen
an die Gläubiger geleistet. Die kollozierten Forderungen samt Zins bis
15. September 1982 konnten damit zu 100% gedeckt werden. Es verblieb ein
Aktivenüberschuss von rund 7 Mio. Franken.

    Zusammen mit dem Gläubigerausschuss entschied die Liquidatorin, den
Aktivenüberschuss - nach Abzug der Masse- und Liquidationskosten - zur
Tilgung von Zinsforderungen der Nachlassgläubiger für die Zeit zwischen
dem 15. September 1982 und der Bezahlung der kollozierten Forderungen
zu verwenden. Der Gläubigerausschuss beschloss am 5. März 1999, eine
Abschlagszahlung von 45% auf die Zinsforderungen vorzunehmen. Zu diesem
Zweck erstellte die Liquidatorin eine provisorische Verteilungsliste. Der
Zins wurde ab 16. September 1982 zugelassen und mit 5% jährlich
veranschlagt, berechnet auf dem Forderungsbetrag, der nach den
einzelnen Abschlagszahlungen jeweilen noch ungedeckt geblieben war. Die
Gesamtsumme der Zinsforderungen ab dem 16. September 1982 beträgt rund
9,5 Mio. Franken. Die provisorische Verteilungsliste für die fünfte
Abschlagszahlung im Betrag von rund 4,3 Mio. Franken lag vom 11. bis
20. Oktober 1999 bei der Liquidatorin zur Einsicht auf.

    Die Erbinnen des Nachlassschuldners fochten die provisorische
Verteilungsliste erfolglos bei den kantonalen Aufsichtsbehörden in
Schuldbetreibung und Konkurs an. Das Bezirksgericht Höfe wie auch
das Kantonsgericht Schwyz bejahten die Frage, ob Zinsforderungen für
die Zeit nach der Bewilligung der Nachlassstundung zuzulassen und aus
dem Liquidationserlös zu decken seien. Ihrer Auffassung nach wird die
Vorgehensweise der Liquidatorin, bis zur Zahlung der Gläubigerforderungen
aufgelaufene, aber nicht kollozierte Zinsen aus dem Liquidationsüberschuss
zu bezahlen, weder durch das Gesetz untersagt noch im Nachlassvertrag
ausgeschlossen (Verfügung vom 20. Juni 2001 und Beschluss vom 4. Februar
2003).

    C.- Die Erbinnen des Nachlassschuldners beantragen der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, es seien der
kantonsgerichtliche Beschluss wie auch die provisorische Verteilungsliste
aufzuheben und es sei die Liquidatorin anzuweisen, keine Zins- bzw.
Abschlagszahlungen mehr an die kollozierten Nachlassgläubiger vorzunehmen
und den Aktiven- bzw. Liquidationsüberschuss an die Beschwerdeführerinnen
auszubezahlen. Ihre drei Hauptanträge ergänzen die Beschwerdeführerinnen
mit je drei Eventualanträgen, in denen sie sich dazu äussern, welche
Zinsen zuzulassen seien und wie die Verteilungsliste auf Grund ihrer
Zinsberechnungen zu ändern sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangen
sie, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und eventuell
die Sache zur Neubeurteilung an die Liquidatorin, subeventuell an die
Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der Liquidatorin, eventuell zu Lasten der Nachlassmasse.

    Das Kantonsgericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet und beantragt,
die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerde
ist die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden (Präsidialverfügung vom
25. Februar 2003).

    Die L. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schliesst auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.  Beschwerdegegenstand bildet die provisorische Verteilungsliste
im Nachlassverfahren, die eine 5. Abschlagszahlung ausschliesslich für
Zinsen auf rechtskräftig kollozierten Forderungen nach Bewilligung der
Nachlassstundung vorsieht. In formeller Hinsicht ergibt sich Folgendes:

    1.1  Die Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG hat sich gegen den Entscheid
der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde zu richten. Auf die Beschwerde
kann deshalb nicht eingetreten werden, soweit die Beschwerdeführerinnen
den Beschluss des Gläubigerausschusses vom 5. März 1999 mitanfechten
wollen. Diesbezüglich stellen sie zudem keinen Antrag.

    1.2  Im Konkurs ist der Schuldner zur Beschwerde gegen die
provisorische Verteilungsliste nicht legitimiert. Seine Erklärung zu
den Konkurseingaben vorbehalten (Art. 244 SchKG), sieht das Gesetz die
Mitwirkung des Konkursiten weder bei der Erwahrung noch in der Kollokation
der angemeldeten Forderungen vor. Der Konkursit ist auch niemals Partei in
einem späteren Kollokationsprozess. Seine Rechtsstellung bleibt unberührt,
wenn an eine angemeldete Forderung, den übrigen Konkursforderungen
vorgängig, Abschlagszahlungen gemacht werden. Nicht er, sondern die
Konkursgläubiger können ein schutzwürdiges Interesse daran haben,
sich einem solchen Vorgehen zu widersetzen, sofern sie ihren Anspruch
auf die gesetzlich ihnen zukommende Konkursdividende dadurch gefährdet
sehen (BGE 28 I 67 Nr. 18; GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale
sur la poursuite pour dettes et la faillite, Lausanne 2001, N. 20,
und JAEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, 4. Aufl., Zürich 1997/99, N. 2, je zu Art. 266 SchKG).

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigt sich freilich dann,
wenn die Liquidation einen Aktivenüberschuss ergibt. Diesfalls können
Abschlagszahlungen den Anspruch des Konkursiten auf Herausgabe des
Aktivenüberschusses - gleich jenem der Konkursgläubiger auf Dividende -
gefährden. Der Konkursit ist insoweit an der Liquidation des an die
Gläubiger "abgetretenen" Vermögens beteiligt und berechtigt, auf eine
rechtmässige Art der Liquidation hinzuwirken. Dasselbe gilt für den
Schuldner beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (BGE 85 III
175 E. 2 S. 179 ff.; 102 III 33 E. 1 S. 34). Die Voraussetzung des
schutzwürdigen Interesses ist hier erfüllt, wenn der Nachlassschuldner
bzw. dessen Erbinnen geltend machen, der die Gesamtsumme der kollozierten
Forderungen übersteigende Betrag aus der Liquidation stehe ihnen zu und
dürfe nicht zur Tilgung weiterer Zinsansprüche der Nachlassgläubiger
verwendet werden. Abschlagszahlungen sind geeignet, die Durchsetzung
des den Beschwerdeführerinnen angeblich zustehenden Anspruchs auf den
Liquidationsüberschuss zu vereiteln (vgl. BGE 102 III 40 E. 1 S. 43).

    Die ausnahmsweise Zulassung des Nachlassschuldners zur Beschwerde
gegen eine provisorische Verteilungsliste umfasst nicht die Befugnis,
Bestand und Umfang der in die Verteilungsliste aufgenommenen Forderungen
anzufechten. Der Nachlassschuldner kann lediglich geltend machen,
dass der Verteilungsplan dem Kollokationsplan nicht entspricht und
dass die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind, den rechtskräftigen
Kollokationsplan nachträglich abzuändern (BGE 102 III 155 E. 2 und 3
S. 158 ff.). Auf die materiellrechtlichen Ausführungen und die damit
verbundenen Editionsbegehren der Beschwerdeführerinnen sowie auf sämtliche
Eventualanträge, mit denen in Frage gestellt wird, welche Forderungen
zinsberechtigt sind, wie der Zins zu berechnen sein soll und welcher
Zinssatz angewendet werden muss, kann deshalb nicht eingetreten werden;
andernfalls könnten der Nachlassschuldner bzw. die Beschwerdeführerinnen
auf dem Beschwerdeweg Rechte wahrnehmen, die ihnen im Kollokationsverfahren
gerade nicht zustehen (vgl. dazu E. 5 hiernach).

    1.3  Die beiden ersten Hauptanträge, den angefochtenen
Beschluss und die provisorische Verteilungsliste aufzuheben und die
Liquidatorin anzuweisen, keine Zins- bzw. Abschlagszahlungen mehr an die
kollozierten Nachlassgläubiger vorzunehmen, sind grundsätzlich zulässig.
Der dritte Hauptantrag auf Auszahlung des Liquidationsüberschusses
an die Beschwerdeführerinnen ist hingegen verfrüht und damit
unzulässig. Sollten die beiden ersten Hauptanträge gutzuheissen sein,
wird die Beschwerdegegnerin zuerst die Schlussrechnung erstellen und
diese mit der endgültigen Verteilungsliste auflegen müssen. Falls sie sich
danach aber weigern sollte, den auf Grund der definitiven Verteilungsliste
und Schlussrechnung ausgewiesenen Liquidationsüberschuss auszubezahlen,
könnten die Beschwerdeführerinnen auf dem Beschwerdeweg eine entsprechende
Anweisung verlangen. Heute ist es dazu aber zu früh (vgl. BGE 35 I 480
E. 2 S. 482 f. und 784 E. 3 S. 787; Urteile 7B.127/2002 vom 5. September
2002 und 7B.256/2002 vom 27. Januar 2003).

    1.4  Die Beschwerdegegnerin wendet ein, in der Beschwerdeschrift
werde nicht dargelegt, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch
den angefochtenen Entscheid verletzt seien (Art. 79 Abs. 1 OG), und es
fehle über weite Strecken die unerlässliche Auseinandersetzung mit dem
angefochtenen Beschluss (unter Verweis auf das Urteil 7B.166/2000 vom
4. Dezember 2000, E. 4b). Eine Verweisung bzw. die blosse Wiederholung
von im kantonalen Verfahren eingereichten Rechtsschriften sei zudem
unzulässig. Es trifft zu, dass die Beschwerdeschrift den formellen
Anforderungen nicht in allen Teilen genügt (vgl. PFLEGHARD,
Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde, in: Prozessieren vor
Bundesgericht, 2. Aufl., Basel 1998, N. 5.80 und N. 5.82 S. 187 f.;
DIETH, Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG, AJP 2002 S. 363 ff., 379
f.). Es wird darauf im Sachzusammenhang zurückzukommen sein.

    1.5  Mit den erwähnten Vorbehalten kann auf die Beschwerde eingetreten
werden. Die zu beantwortende Streitfrage nach der grundsätzlichen
Zulässigkeit, Zinsforderungen für die Zeit nach Bewilligung der
Nachlassstundung aus dem Liquidationsüberschuss zu bezahlen, ist
vollstreckungsrechtlicher Natur und im Beschwerdeverfahren zu prüfen. Die
Entscheidbefugnis erstreckt sich dabei auch auf materiellrechtliche
Vorfragen (BGE 101 III 1 E. 3 S. 8; 120 III 163 E. 2 S. 164). Diese
vorfrageweise Überprüfung umfasst die Auslegung des Nachlassvertrages; mit
Sinn und Tragweite von Nachlassvertragsklauseln hat sich die erkennende
Kammer in der Praxis auch immer wieder befasst (z.B. BGE 102 III 40 E.
3b S. 46; 129 III 284).

Erwägung 2

    2.  Der Nachlassvertrag wurde im Jahre 1983 gerichtlich bestätigt. Das
Nachlassverfahren war damit abgeschlossen (vgl. etwa AMONN/GASSER,
Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern
1997, § 54 N. 83 S. 462). Die Wirkungen der Nachlassstundung und des
Nachlassvertrags beurteilen sich deshalb nach dem bis Ende 1996 geltenden
Recht (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur SchKG-Revision von
1994/97; BGE B 30/02 vom 30. Mai 2003, E. 4.1; Urteil 2A.430/1999 vom
8. Mai 2000, E. 2a). Der übergangsrechtlichen Regelung kommt indessen -
wie noch zu zeigen sein wird - keine entscheidende Bedeutung zu, da mit
der SchKG-Revision nur verdeutlicht wurde, was bis anhin gültig war.

Erwägung 3

    3.  Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Nachlassgläubiger
seien für ihre kollozierten Forderungen in vier Abschlagszahlungen
befriedigt worden. Aus der übrig gebliebenen Liquidationsmasse von rund
7 Mio. Franken stünden den Nachlassgläubigern keine Ansprüche mehr zu. Für
weitere Zinszahlungen, wie sie die Beschwerdegegnerin als Liquidatorin
ausrichten wolle, fehle die gesetzliche Grundlage.

    3.1  Das Gesetz ist in erster Linie aus sich selbst, d.h. nach
Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen und
Zielsetzungen auszulegen (BGE 129 III 335 E. 4 S. 340). Erweist sich
die gesetzliche Anordnung als zu undifferenziert und verlangt der Zweck
der Norm für den in Frage stehenden Fall nach einer Ausnahme, kann das
Gericht die Norm mittels teleologischer Reduktion für einen Fall als
nicht anwendbar erklären, der gemäss dem noch möglichen Wortsinn in den
Anwendungsbereich der Norm fällt. Das Gericht bleibt dabei aber an die
klare Zwecksetzung der bestehenden Regelung gebunden (BGE 128 III 113 E. 2a
S. 114; ausführlich: BGE 121 III 219 E. 1d/aa S. 224 ff.). Die gezeigten
Auslegungsgrundsätze gelten auch im Bereich des Vollstreckungsrechts
(BGE 120 III 128 E. 3a S. 129; 117 III 44 E. 1 S. 45; 115 III 111 E. 4
S. 117; 112 III 109 E. 4a S. 110).

    3.2  Die vom Bundesgericht erlassene Verordnung vom 11. April
1935 betreffend das Nachlassverfahren von Banken und Sparkassen
(VNB; SR 952.831) sieht in Art. 21 Abs. 2 vor, dass die während des
Nachlass-Stundungsverfahrens auf den nicht pfandgesicherten Forderungen
auflaufenden Zinsen und die den Gläubigern aus der Teilnahme am Verfahren
erwachsenen Kosten als nachgelassen gelten, wenn der Vertrag nichts
Gegenteiliges vorsieht. Die Bestimmung bezweckt die Vereinfachung des
Verfahrens (BGE 102 III 40 E. 3c S. 46) und ist dispositiver Natur
(BAUER/WINZELER, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs, Bd. III, Basel 1998, N. 3 zu Art. 21 VNB). Sie hatte
von Beginn an nicht nur Bedeutung für Banken und Sparkassen, sondern
wurde für den gewöhnlichen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung als
analog anwendbar erklärt (HAAB, Die Bedeutung der Verordnung über
das Nachlassverfahren von Banken und Sparkassen vom 11. April 1935
für die Praxis, Festgabe Goetzinger, Basel 1935, S. 128 ff., 140) und
vorübergehend dem Gesetz gleichgestellt (GIOVANOLI, Der Nachlassvertrag
mit Vermögensabtretung nach dem revidierten Recht, BlSchK 1952 S. 97
ff., 99; vgl. Art. 45 und 51 der bundesrätlichen Verordnungen über
vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung von 1939 und 1941, AS
1939 S. 1223 und AS 1941 S. 74). Die SchKG-Revision von 1949/50 erfasste
auch das Nachlassvertragsrecht, enthielt aber keine Art. 21 Abs. 2 VNB
entsprechende Bestimmung über den Zinsenlauf. Die Praxis behalf sich
teilweise mit einer analogen Anwendung von aArt. 209 SchKG betreffend
den Zinsenlauf nach Konkurseröffnung (BGE 102 III 40 E. 3 S. 44; 110 III
105 E. 3a S. 106). Dabei blieb vieles zwar umstritten, eine abweichende
Zinsklausel im Nachlassvertrag jedoch stets vorbehalten (vgl. etwa SCHODER,
Der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung, ZBJV 88/1952 S. 409 ff., 422;
PORTMANN, Die Verzinsung der Kurrentforderungen in aktiv saldierenden
Konkurs- und Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung, BlSchK 1961
S. 33 ff., 37; LUDWIG, Der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung
(Liquidationsvergleich), Diss. Bern 1970, S. 92 und S. 118 bei/in Anm. 15).

    Inhaltlich mit Art. 21 Abs. 2 VNB übereinstimmend sieht der geltende
Art. 297 Abs. 3 SchKG vor, dass mit der Bewilligung der Stundung der
Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen gegenüber dem
Schuldner aufhört, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt. Die
Regelung entspricht einem Bedürfnis der Praxis; das vom Sachwalter
auf Grund des Schuldnerrufs zu erstellende Gläubigerverzeichnis kann
nämlich damit als Grundlage für die Berechnung der am Nachlassvertrag
teilnehmenden Forderungen gelten. Der Nachlassvertrag darf die Frage
der Verzinslichkeit aber besonders regeln (Botschaft, BBl 1991 III 1,
S. 184). Mit der bloss subsidiären Gesetzesvorschrift über den Zinsenlauf
wird dem Grundsatz der Vertragsfreiheit angemessen entsprochen (Bericht
zum Vorentwurf für die Gesamtüberprüfung des SchKG vom Dezember 1981,
S. 107; BÜRGI, Die vorgeschlagenen Neuerungen im Nachlassverfahren,
Der Schweizer Treuhänder [ST] 1982 H. 11 S. 12 ff., 15/16); das gesamte
Nachlassvertragsrecht steht grundsätzlich auf dem Boden der Privatautonomie
(GASSER, Das neue Sanierungsverfahren, BlSchK 1993 S. 201 ff., 219).

    Die gegenteiligen Ausführungen der Beschwerdeführerinnen gehen an der
wirklichen Rechtslage vorbei. Zumindest im Nachlassvertragsrecht gibt es
eine Grundlage dafür, dass aufgelaufene Zinsen nach der Bewilligung der
Nachlassstundung aus dem Liquidationserlös zu bezahlen sind. Sie findet
sich im Nachlassvertrag selber. Die gesetzliche Regelung in Art. 21 Abs. 2
VNB bzw. Art. 297 Abs. 3 SchKG ist dispositiver Natur. Insoweit spricht
zwar eine Vermutung gegen die Verzinslichkeit der nicht pfandgesicherten
Forderungen nach Bewilligung der Nachlassstundung, doch kann der
Nachlassvertrag die Frage abweichend regeln, indem er positiv umschreibt,
in welchem Zeitpunkt der Zinsenlauf endet.

    3.3  Die soeben erwähnte Vermutung hat als widerlegt zu gelten,
wenn sich aus der Liquidation des "abgetretenen" Nachlassvermögens ein
Aktivenüberschuss ergibt. Die erkennende Kammer hat in ihrer Rechtsprechung
zu Art. 21 Abs. 2 VNB - und zum hier gleichlaufenden aArt. 209 SchKG -
festgehalten, dass die Regelung einzig im Fall anwendbar ist, wo die
Forderungen nicht vollständig gedeckt sind. Wenn die Verwertung beim
Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung aber einen Aktivenüberschuss
ergibt, hat dieser zur Deckung der Zinsen zu dienen, die die Gläubiger
ohne den Nachlassvertrag für die auf die Bewilligung der Nachlassstundung
folgende Zeit hätten verlangen können (BGE 102 III 40 E. 3 Abs. 2 S. 45 und
E. 3c S. 46 mit Hinweisen; seither: BAUER/WINZELER, aaO, N. 4 zu Art. 21
VNB; BODMER/KLEINER/LUTZ, Kommentar zum schweizerischen Bankengesetz,
Zürich 1997, N. 116 zu Art. 36/37 BankG). Diese Lösung wird auch für
den gewöhnlichen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung befürwortet
(FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht,
Bd. II, 3. Aufl., Zürich 1993, § 77 N. 39 S. 674) und findet erst recht
Zustimmung, nachdem mit der Revision von 1994/1997 in Art. 297 Abs. 3 SchKG
eine mit Art. 21 Abs. 2 VNB übereinstimmende Regelung getroffen worden ist
(JAEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN, aaO, N. 20 f. zu Art. 326 SchKG; HUNKELER,
Das Nachlassverfahren nach revidiertem SchKG, Diss. Freiburg i.Ue. 1996,
N. 756 f. S. 201). Von seinem Wortlaut her erfasst der Art. 297 Abs. 3
SchKG zwar auch den Fall eines Aktivenüberschusses, für den er von
seinem Zweck her jedoch nicht gedacht ist. Dass die Liquidation mit einem
Aktivenüberschuss abschliesst, ist die Ausnahme und lässt die in Art. 297
Abs. 3 SchKG enthaltene Vermutung gegen die Verzinslichkeit hinfällig
werden (vgl. ERKEN, Verbesserte Rechtsstellung des Nachlassschuldners
während der Nachlassstundung, ST 2002 S. 893 ff., 897/898).

    Die gegenteiligen Ausführungen der Beschwerdeführerinnen, vorab ihre
Würdigung der Rechtsprechung gehen an der wirklichen Rechtslage vorbei.
Dass ein Nachlassvertrag mit hier nur teilweiser Vermögensabtretung
vorliegt, ändert an den gezeigten Grundsätzen nichts. Durch den
Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung erlangen die Gläubiger das
Verfügungsrecht über das schuldnerische Vermögen, soweit es ihnen -
ganz oder teilweise - vom Schuldner "abgetreten" wird (aArt. 316a Abs. 1
bzw. Art. 317 Abs. 1 SchKG). Im Gegenzug verzichten die Gläubiger auf den
bei der Liquidation nicht gedeckten Forderungsbetrag (aArt. 316b Abs. 1
Ziff. 1 bzw. Art. 318 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG), d.h. sie verzichten auf
ihre Forderung und die damit verbundenen Zinsansprüche als Nebenrechte
nur, soweit sie durch die Liquidation des - ihnen ganz oder teilweise
- "abgetretenen" Vermögens nicht gedeckt werden. Ein Erlöschen der
Zinsforderung kraft Gesetzes folgt zudem weder aus Art. 21 Abs. 2 VNB
noch aus Art. 297 Abs. 3 SchKG, zumal diese Bestimmungen lediglich das
Verfahren technisch zu vereinfachen bezwecken (E. 3.2 soeben).

    Die Beschwerdegegnerin wendet ein, dass die gezeigte Lösung im
Falle eines Aktivenüberschusses zwingend sei. Der Nachlassvertrag könne
nicht vorsehen, dass der Zinsenlauf in einem bestimmten Zeitpunkt ende,
wenn der Liquidationserlös auch zur Bezahlung der Zinsen ausreiche,
die zwischen der Bewilligung der Nachlassstundung und der Tilgung der
kollozierten Forderung aufgelaufen seien. Die Auffassung kann nicht
geteilt werden mit Blick darauf, dass es um Nachlassvertragsrecht
geht und die Parteien den Inhalt des Vertrages - in den allgemeinen
Schranken der Rechtsordnung - grundsätzlich frei vereinbaren können (E.
3.2 hiervor; für ein einschlägiges Beispiel: SCHODER, aaO, S. 414). Selbst
eine Vertragsklausel ist zulässig, in der ein Zinsverzicht für den Fall
eines Aktivenüberschusses stipuliert wird, mag sie auch als ungewöhnlich
erscheinen. Sollte der Nachlassvertrag allerdings keine ausdrückliche
Zinsklausel enthalten, ist entgegen der Annahme der Beschwerdeführerinnen
nicht von einem qualifizierten Schweigen auszugehen, sondern vom Grundsatz,
dass die Gläubiger aus dem Verwertungserlös möglichst all das erhalten
sollen, was sie vom Schuldner hätten fordern können, wenn es nicht zum
Abschluss eines Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung gekommen wäre. Für
den Fall des Aktivenüberschusses muss die Verzinslichkeit der Forderungen
im Nachlassvertrag deshalb ausdrücklich ausgeschlossen worden sein.

Erwägung 4

    4.  Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Zinsfrage sei im
Nachlassvertrag klar und abschliessend geregelt. Auch aus weiteren
Dokumenten ergebe sich unzweideutig, dass die Nachlassgläubiger
keinen Anspruch auf Verzinsung für die Zeit nach der Bewilligung der
Nachlassstundung hätten. Eine anderweitige Auslegung des Nachlassvertrags
widerspräche den Parteiinteressen.

    4.1  Bei der Auslegung eines Nachlassvertrags stehen die objektiven
Elemente wie Wortlaut, Sinnzusammenhang und Entstehungsgeschichte im
Vordergrund. Von untergeordneter Bedeutung ist hingegen der subjektive
Wille der Beteiligten. Beim gerichtlich bestätigten Nachlassvertrag
handelt es sich nicht um einen privatrechtlichen Vertrag, sondern um eine
dem öffentlichen Recht angehörige Form der Zwangsvollstreckung. Insoweit
besteht eine strukturelle Verwandtschaft mit den normativen Bestimmungen
eines für allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags, bei
deren Auslegung ebenfalls die objektiven Elemente im Vordergrund stehen
(BGE 122 III 176 E. 5c S. 183 f.; JAEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN, aaO, N.
60 ff. zu Art. 306 SchKG; DÜRR, Zürcher Kommentar, 1998, N. 100 der
Vorbem. zu Art. 1 und 4 ZGB).

    Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin ist der
gerichtlich bestätigte Nachlassvertrag somit nicht wie eine private
Willenserklärung auszulegen. Die Anwendung der für Gesetze massgebenden
Auslegungsgrundsätze rechtfertigt sich um so mehr, als der gerichtlich
bestätigte Nachlassvertrag kraft Gesetzes für sämtliche Gläubiger -
ausgenommen Pfandgläubiger für den durch das Pfand gedeckten Betrag -
gilt, unabhängig davon, ob sie am Verfahren teilgenommen und ob sie
dem Vertrag zugestimmt haben (vgl. aArt. 311 bzw. Art. 310 Abs. 1
SchKG). Damit werden auch die Interessen der dem Vertrag unterworfenen,
aber nicht teilnehmenden oder zustimmenden Gläubiger beachtet, wie das
die Beschwerdeführerinnen verlangen.

    Die Interessen von Gläubigern, die mit einem anderen Schuldner (hier:
der Wienerwald Holding AG) einen Nachlassvertrag geschlossen haben,
können die Auslegung des vorliegenden Nachlassvertrags nicht beeinflussen,
zumal sie ihm nicht unterworfen sind ("res inter alios acta"). Ferner
besteht keine Regel, wonach die für den Nachlassschuldner günstigere
Auslegung gelten soll, zumal der Nachlassvertrag das Ergebnis von
wirtschaftlichen Zugeständnissen beider Vertragsparteien darstellt. Für
die "Unklarheitsregel" der Beschwerdeführerinnen bleibt insoweit kein
Raum (vgl. SCHÖNENBERGER/VISCHER, Zürcher Kommentar, 1996, N. 110 zu
Art. 356 OR).

    4.2  Gemäss Ziffer 1 des Nachlassvertrags hat der Schuldner
seinen Gläubigern das Verfügungsrecht über sein gesamtes Vermögen -
ausgenommen die Aktien der Wienerwald Holding AG - eingeräumt, "damit
sie sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für ihre Forderungen
bezahlt machen können". In Ziffer 5 haben die Gläubiger erklärt, sich
aus dem Liquidationserlös der Aktiven des Schuldners befriedigen zu
wollen und gegenüber dem Schuldner auf die Nachforderung eines sich
bei der Liquidation ergebenden Ausfalls zu verzichten. Die beiden
Vertragsklauseln verweisen auf die gesetzliche Regelung und gehen nicht
darüber hinaus. Mit "Ausfall" ist zweifelsfrei ein bei der Liquidation
nicht gedeckter Forderungsbetrag im Sinne von aArt. 316b Abs. 1 Ziff. 1
bzw. Art. 318 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG gemeint. Auf Gesagtes (E. 3.3 Abs. 2
hiervor) kann verwiesen werden.

    4.3  Ziffer 5 des Nachlassvertrags behält ein Nachforderungsrecht
gemäss den Ziffern 2 und 3 vor. Die beiden Nachforderungsrechte stehen
vor dem konkreten Hintergrund, dass der Schuldner "sein gesamtes in- und
ausländisches Vermögen" (Ziffer 1) abgetreten und dabei den Gläubigern
insbesondere versprochen hat, seine Liegenschaft in Österreich (Ziffer
2) und Teile eines Trustvermögens in Nassau (Ziffer 3) zur Verfügung zu
stellen. Die "Nachforderungsrechte" sichern damit lediglich das Versprechen
des Schuldners, ausländische Vermögenswerte zur Liquidationsmasse zu geben,
die vom schweizerischen Nachlassverfahren nicht direkt erfasst werden
konnten (vgl. zur Territorialität: BGE 103 III 54 E. 3d S. 59). Werden
damit lediglich zwei Spezialfälle geregelt, kann nicht gesagt werden, die
Nachforderungsrechte der Gläubiger seien abschliessend geregelt worden,
wie das die Beschwerdeführerinnen behaupten. Entgegen ihrer Ansicht
geht es bei der Vereinbarung über die Verzinslichkeit der Forderungen
nach Bewilligung der Nachlassstundung zudem nicht um eigentliche
Nachforderungsrechte im Gesetzessinne (aArt. 316b Abs. 1 Ziff. 1
bzw. Art. 318 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Nach zutreffender Auffassung gehört
eine entsprechende Zinsklausel zum fakultativen Inhalt des Nachlassvertrags
(WINKELMANN/LÉVY/JEANNERET/MERKT/BIRCHLER, Kommentar zum Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. III, Basel 1998, N. 35 ff., 39 zu
Art. 318 SchKG).

    4.4  Die Beschwerdeführerinnen berufen sich für ihren Standpunkt vorab
auf Ziffer 6 des Nachlassvertrages. Danach wird zur rechtsgültigen und
rechtswirksamen Feststellung der am Liquidationsergebnis teilnehmenden
Gläubiger, ihrer Rangstellung und der Höhe ihrer Forderungen das
Kollokationsverfahren gemäss den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt
(Abs. 1); die Forderungen, ausgenommen die pfandgesicherten, der Gläubiger
werden mit Kapital und Zinsen, Wert 15. September 1982, kolloziert
(Abs. 2). Nach Angaben der Beschwerdeführerinnen soll sich ferner in einer
Vielzahl von Gläubigerausschussprotokollen ein ausdrücklicher Hinweis
auf diesen Stichtag finden. Damit sei, so die Beschwerdeführerinnen,
eine Verzinsung für die Zeit nach dem 15. September 1982 (Bewilligung
der Nachlassstundung) vertraglich ausgeschlossen worden.

    Die Beschwerdegegnerin hält diesem Vorbringen unter anderem zu Recht
entgegen, es handle sich bei der fraglichen Klausel um eine übliche
Formulierung mit nur deklaratorischer Bedeutung und ohne selbstständigen
Regelungsgehalt, die lediglich in verfahrensrechtlicher Hinsicht Klarheit
schaffe. Abs. 2 von Ziffer 6 ist anders gesagt der erste Anwendungsfall
des Verweises auf die gesetzlichen Bestimmungen in Abs. 1 von Ziffer 6,
wonach der Zinsenlauf mit der Bewilligung der Nachlassstundung aufhört,
um damit das Kollokationsverfahren zu vereinfachen (E. 3.2 hiervor).

    Die Entstehungsgeschichte des Nachlassvertrags verdeutlicht
überdies, dass mit der auszulegenden Klausel kein materieller Verzicht
auf Zinsforderungen gewollt gewesen sein kann, der explizit auch im
Ausnahmefall eines Liquidationsüberschusses hätte gelten sollen. Das
Kantonsgericht hat für die erkennende Abteilung verbindlich festgestellt
(Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG), dass im Zeitpunkt der Bestätigung des
Nachlassvertrags von einer heillosen Verschuldung des Nachlassschuldners
auszugehen war und dass die Gläubiger eine Quote von lediglich 10-20%
erwarten konnten. Der Präsident der entscheidenden Kammer, der bereits
vor über zwanzig Jahren als Kammervorsitzender amtete, hat ausdrücklich
bestätigt, dass bei der gerichtlichen Prüfung des Nachlassvertrags weder
ein Aktivenüberschuss in Betracht gezogen noch eine Regelung vorgesehen
wurde, die die Zinsansprüche der Gläubiger betroffen haben könnte. Soweit
beide Parteien zu diesen Feststellungen mehr oder anderes behaupten,
ohne ausnahmsweise zulässige Sachverhaltsrügen zu erheben, kann auf ihre
Vorbringen nicht eingetreten werden (Art. 63 f. i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119
III 54 E. 2b S. 55). Dass die Parteien vertraglich weder ausgeschlossen
noch anerkannt haben können, was sie bei Vertragsschluss nicht bedacht
hatten, bedarf keiner weiteren Erörterung (z.B. BGE 102 III 40 E. 3f
S. 47).

    4.5  Insgesamt muss als Auslegungsergebnis festgehalten werden,
dass die Verzinslichkeit der kollozierten Forderungen für die Zeit nach
der Bewilligung der Nachlassstundung vertraglich nicht geregelt ist,
geschweige denn für den Fall eines Aktivenüberschusses im Nachlassvertrag
ausdrücklich ausgeschlossen wird.

Erwägung 5

    5.  Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Beschwerdegegnerin
habe Verfahrensvorschriften verletzt. Sie berufen sich insbesondere auf die
Rechtskraft des Kollokationsplans, der im Verteilungsverfahren nicht mehr
geändert werden könne. Allenfalls hätte ein ergänzender Kollokationsplan
neu aufgelegt werden müssen.

    5.1  Nach der Rechtsprechung darf in der Verteilung auf einen
rechtskräftigen Kollokationsplan zurückgekommen werden, namentlich
wenn sich herausstellt, dass eine Forderung offensichtlich zu Unrecht
kolloziert oder nicht kolloziert worden ist, ein Rechtsverhältnis
sich seit der Kollokation geändert hat oder neue Tatsachen eine
Revision rechtfertigen (GILLIÉRON, aaO, N. 38-42 zu Art. 250 SchKG;
AMONN/GASSER, aaO, § 46 N. 37 S. 370, je mit Nachweisen). Bezogen auf
den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung hat die erkennende Kammer
die nachträgliche Ergänzung eines rechtskräftigen Kollokationsplans um
gewisse Zinsforderungen als grundsätzlich zulässig betrachtet (BGE 105
III 88 E. 2 und 3 S. 89 ff.; 120 III 163 E. 3 S. 164 f.; für weitere
Beispiele: WINKELMANN/LÉVY/JEANNERET/MERKT/BIRCHLER, aaO, N. 19 zu
Art. 326 SchKG). Desgleichen werden Zinsansprüche auf kollozierte
Forderungen im Falle eines Aktivenüberschusses sinnvollerweise in der
Verteilungsliste berücksichtigt, ohne dass der Kollokationsplan förmlich
ergänzt und neu aufgelegt werden müsste (PORTMANN, aaO, S. 40 f.; LUDWIG,
aaO, S. 119). Die Rechte des Schuldners bleiben gewahrt, indem er auf dem
Beschwerdeweg einwenden kann, die Voraussetzungen für eine nachträgliche
Änderung des Kollokationsplans im Rahmen der Verteilung seien nicht erfüllt
(E. 1.2 hiervor).

    5.2  Neben der formellen Vorgehensweise stellt sich die
materiellrechtliche Frage, welche kollozierten Forderungen und in welchem
Umfang sie zinsberechtigt sind. Die Beschwerdegegnerin verweist zu Recht
darauf, dass die Beschwerdeführerinnen diese Fragen auf dem Beschwerdeweg
den Aufsichtsbehörden nicht unterbreiten können. Es handelte sich dabei
nicht mehr um eine bloss vorfrageweise Prüfung materiellrechtlicher Fragen,
sondern um einen Eingriff in die Zuständigkeit der Zivilgerichte. Dem
Nachlassschuldner können insoweit nur jene Beschwerdebefugnisse
gegenüber der Teilungsliste eingeräumt werden, die auch dem Konkursiten
gegen den Kollokationsplan zur Verfügung stehen. Er kann sich bei den
Aufsichtsbehörden über Verfahrensfehler beschweren (AMONN/GASSER, aaO,
§ 46 N. 41-44 S. 371 f., mit Beispielen), hingegen nicht die materielle
Richtigkeit von Entscheiden der Konkursverwaltung in Frage stellen
(GILLIÉRON, aaO, N. 29 zu Art. 250 SchKG).

    5.3  Im gezeigten Sinne machen die Beschwerdeführerinnen geltend, die
Nachlassgläubiger hätten über die Bewilligung der Nachlassstundung hinaus
gar keinen Zins gefordert, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Unrecht
von Amtes wegen eine provisorische Verteilungsliste darüber erstellt
habe. Ob die Rüge in tatsächlicher Hinsicht zutrifft, kann dahingestellt
bleiben. Es verletzt kein Bundesrecht, wenn die Beschwerdegegnerin
keine zusätzliche Zinsanmeldung verlangt und die Zinsansprüche auf die
kollozierten Forderungen von Amtes wegen berücksichtigt hat; sie können
als mit der Hauptforderung angemeldet gelten (PORTMANN, aaO, S. 40; LUDWIG,
aaO, S. 119). Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerinnen in diesem
Zusammenhang sind überwiegend unzulässig (E. 5.2 soeben), teils genügen
sie den formellen Begründungsanforderungen nicht (E. 1.4 hiervor).