Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 129 III 503



129 III 503

80. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung i.S. A. gegen B. AG
(Berufung)

    4C.396/2002 vom 10. Juni 2003

Regeste

    Verjährung der Klage auf Rückforderung von Leistungen bei verweigerter
Bewilligung eines bewilligungsbedürftigen Rechtsgeschäfts; Kenntnis des
Bereicherungsanspruchs (Art. 67 Abs. 1 OR, Art. 84 lit. b BGBB).

    Für den Beginn der relativen Verjährungsfrist von einem Jahr ab
Kenntnis des Bereicherungsanspruchs nach Art. 67 Abs. 1 OR ist eine
gestützt auf Art. 84 lit. b BGBB ergangene Feststellungsverfügung
grundsätzlich massgebend (E. 3).

Sachverhalt

    A.- Die B. AG (nachfolgend: die Klägerin) schloss mit A. (nachfolgend:
der Beklagte) am 9. Juli 1990 einen öffentlich beurkundeten Vertrag, worin
der Beklagte der Klägerin ein Kaufrecht am Grundstück GB X. einräumte. Die
Parteien hielten im Vertrag ausdrücklich fest, dass das Kaufrecht erst
nach Ablauf der nach Art. 218 aOR geltenden Sperrfrist, d.h. erst ab dem
1. April 1997 ausgeübt werden konnte. Die Klägerin hatte den vereinbarten
Preis von Fr. 130'000.- bereits am 28. April 1989 bezahlt. Mit Verfügung
vom 7. Mai 1991 verweigerte das Grundbuchamt Baden wegen Nichtbeurkundung
des Grundstückpreises und weiterer Mängel die Eintragung des Kaufrechts ins
Grundbuch. Am 22. Dezember 1993 schlossen die Parteien einen öffentlich
beurkundeten Kaufvertrag über das gleiche Grundstück. Darin hielten
die Parteien fest, dass die Klägerin den Kaufpreis von Fr. 130'000.-
(umgerechnet Fr. 20.75 pro Quadratmeter) bereits gezahlt hatte.

    Im August 1998 legten die Parteien den Kaufrechtsvertrag vom 9. Juli
1990 dem Finanzdepartement Aargau (Abteilung Landwirtschaft) vor, um zu
erfahren, ob der Vertrag mit dem am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen
Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB;
SR 211.412.11) vereinbar ist. Mit Verfügung vom 24. August 1998 stellte
das Finanzdepartement des Kantons Aargau (Abteilung Landwirtschaft) fest,
dass die Klägerin nicht als Selbstbewirtschafterin im Sinne von Art. 9
BGBB betrachtet werden könne und der Quadratmeterpreis des Grundstücks
GB X. gemäss Art. 66 BGBB höchstens Fr. 9.30 betragen dürfe.

    Im Oktober 1999 reichte die Klägerin beim Finanzdepartement ein Gesuch
um Bewilligung des Kaufvertrages vom 22. Dezember 1993 ein. Mit Verfügung
vom 10. Januar 2000 verweigerte das Finanzdepartement gestützt auf Art. 61
i.V.m. Art. 63 BGBB die Bewilligung und teilte den Parteien in derselben
Verfügung mit, dass ein neuer Kaufvertrag zu einem Quadratmeterpreis
zu Fr. 6.40 bewilligt werden könnte, sofern sich trotz öffentlicher
Ausschreibung zu einem nicht übersetzten Preis kein Selbstbewirtschafter
meldet.

    B.- Am 17. Februar 2000 beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht
Baden, der Beklagte sei zur Bezahlung von Fr. 130'000.- nebst 5% Zins
seit dem 22. Dezember 1993 zu verpflichten. Eventuell sei der Beklagte
zu verpflichten, den Verkehrswert der Parzelle gemäss Ergebnis des
Beweisverfahrens, mindestens jedoch Fr. 50'000.- nebst 5% Zins seit dem
22. Dezember 1993 zu bezahlen. Mit Urteil vom 4. September 2001 hiess das
Bezirksgericht Baden die Klage teilweise gut und verurteilte den Beklagten
zur Zahlung von Fr. 130'000.- nebst 5% Zins seit dem 14. Februar 2000.
Der Beklagte erhob dagegen Appellation, welche das Obergericht des Kantons
Aargau mit Urteil vom 30. Oktober 2002 abwies.

    C.- Der Beklagte beantragt dem Bundesgericht mit Berufung, das
Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sodann
seien die Akten zur Fällung eines neuen Kostenentscheids für das erst-
und zweitinstanzliche Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Berufung.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.

    3.1  Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, der Bereicherungsanspruch
sei erst mit Rechtskraft der bewilligungsverweigernden Verfügung vom
10. Januar 2000 entstanden. Auf die Feststellungsverfügung vom 24. August
1998 habe es nicht ankommen können, weil ihr keine rechtsgestaltende
Wirkung zukomme. Die relative Verjährungsfrist von einem Jahr ab Kenntnis
des Bereicherungsanspruchs habe somit erst am 14. Februar 2000 zu laufen
begonnen, und der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises
sei zur Zeit der Klageerhebung am 17. Februar 2000 nicht verjährt gewesen.

    3.2  Der Beklagte stellt sich dagegen auf den Standpunkt, der
Beginn der einjährigen Verjährungsfrist des Bereicherungsanspruchs hänge
nicht von der rechtsgestaltenden Wirkung einer amtlichen Verfügung ab.
Massgebend seien allein die tatsächlichen Kenntnisse der Klägerin um
den Rückzahlungsanspruch gewesen. Die Klägerin habe spätestens mit
Erhalt der Feststellungsverfügung vom 24. August 1998 gewusst, dass
der Erwerb des Grundstücks GB X. nicht bewilligt werden könne. Der
Rückzahlungsanspruch sei deshalb zu einem Zeitpunkt eingeklagt worden,
als er bereits verjährt war.

    3.3  In der vorliegenden Streitsache liegt ein Bereicherungsanspruch
aus nicht verwirklichtem Zuwendungsgrund vor. Er entsteht in dem Zeitpunkt,
da feststeht, dass sich der Zuwendungsgrund nicht mehr verwirklichen wird
(VON TUHR/PETER, Allgemeiner Teil des schweizerischen Obligationenrechts,
Bd. I, S. 489). Die Verjährung beginnt mit Ablauf eines Jahres, nachdem
der Verletzte von seinem Bereicherungsanspruch Kenntnis hat, in jedem
Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs
(Art. 67 Abs. 1 OR; vgl. zum Beginn der absoluten Verjährungsfrist BGE
119 II 20 E. 2b S. 22).

    3.4  Fristauslösende Kenntnisnahme liegt vor, wenn der Gläubiger
einen solchen Grad von Gewissheit über den Bereicherungsanspruch hat,
dass nach Treu und Glauben gesagt werden kann, der Gläubiger habe
nunmehr keinen Anlass oder keine Möglichkeit mehr zu weiterer Abklärung
und anderseits genügend Unterlagen zur Klageerhebung, so dass ihm
eine solche vernünftigerweise zugemutet werden dürfe (BGE 127 III 421
E. 4b S. 427; 82 II 411 E. 9a S. 428 f.; 63 II 252 E. 3 S. 259 f.;
BERTI, Basler Kommentar, 2. Aufl., N. 4 zu Art. 67 OR; EUGEN BUCHER,
Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., S. 699
ff.). Gewissheit über den Bereicherungsanspruch setzt Kenntnisse über
das ungefähre Ausmass der Vermögenseinbusse, die Grundlosigkeit der
Vermögensverschiebung und die Person des Bereicherten voraus (BGE 105
II 92 E. 3a S. 95 f.; 82 II 411 E. 9b S. 429; 63 II 252 E. 3 S. 259;
BUCHER, aaO, S. 700; GUHL/KOLLER/SCHNYDER/DRUEY, Das Schweizerische
Obligationenrecht, 9. Aufl., § 28 N. 8). Im Gegensatz zu der in Art. 26
OR für den Irrtum vorgesehenen Regelung kommt es nicht darauf an, wann
der Geschädigte bei der nach den Umständen zu erwartenden Aufmerksamkeit
den Bereicherungsanspruch hätte erkennen können, sondern es wird auf die
tatsächlichen Kenntnisse über den Anspruch abgestellt (BGE 109 II 433 E. 2
S. 434 f.; BERTI, aaO, N. 4 zu Art. 67 OR; BUCHER, aaO, S. 700). Immerhin
wird verlangt, dass der Gläubiger, der die wesentlichen Elemente seines
Anspruchs kennt, sich nach den Einzelheiten und genauen Angaben erkundigt,
deren er für die Prozessführung bedarf (BGE 109 II 433 E. 2 S. 435).

    Nach BGE 110 II 335 E. 2c S. 338 f., in dem es um den Beginn der
Verjährungsfrist für die Rückerstattung des im Voraus bezahlten Kaufpreises
infolge Nichtbewilligung eines Grundstückkaufs durch Ausländer ging, kennt
der Käufer sein Rückforderungsrecht hinreichend, sobald er weiss, dass die
Bewilligung nicht erhältlich ist oder dass die Parteien nicht mehr darum
nachsuchen. Das Bundesgericht hielt fest, dass bei bewilligungsbedürftigen
Rechtsgeschäften der Kläger den Entscheid der Behörde im Allgemeinen
abwarten darf, bevor man von ihm verlangen kann, dass er auf Rückforderung
der Nichtschuld klage. Bloss informelle Stellungnahmen der Behörde liess
das Bundesgericht in dem erwähnten Urteil jedenfalls nicht genügen, um
dem Kläger Gewissheit davon zu verschaffen, dass die Bewilligung nicht
mehr erhältlich ist.

    3.5  Das Instrument der Feststellungsverfügung, wie es im
Bundesverwaltungsrecht in Art. 25 VwVG vorgesehen ist, bezweckt,
dem Betroffenen eine die Behörde verpflichtende Auskunft über seine
Rechtslage zu erteilen. Die Feststellungsverfügung unterscheidet sich
von einfachen behördlichen Auskünften und Stellungnahmen dadurch, dass
sie eine förmliche Verfügung darstellt, die auf dem Rechtsmittelweg
angefochten werden kann. Geht die rechtsfeststellende Verfügung einer
gestaltenden Verfügung voraus, ist die erlassende Behörde an den Inhalt
ihrer Feststellungsverfügung grundsätzlich gebunden (vgl. zum Ganzen
BLAISE KNAPP, Précis de droit administratif, 4. Aufl., N. 966 und 968
ff.; HÄFELIN/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., N. 895;
MOOR, Droit administratif, Bd. II, 2. Aufl., S. 161; BENOÎT BOVAY,
Procédure administrative, S. 259 f.). Als verbindliche behördliche
Auskunft kann eine Feststellungsverfügung daher geeignet sein, dem
Betroffenen hinreichend Gewissheit über den Inhalt einer ihr nachgehenden
Gestaltungsverfügung zu vermitteln. Dies gilt zumindest insoweit,
als die in der Feststellungsverfügung enthaltenen Auskünfte klar und
vollständig sind und der rechtserhebliche Sachverhalt sich nach Erlass
der Feststellungsverfügung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändert.

    3.6  Bei der Verfügung des Finanzdepartements des Kantons Aargau
vom 24. August 1998 handelt es sich um eine gestützt auf Art. 84 lit. b
BGBB ergangene Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b
VwVG. Nach dieser Bestimmung kann derjenige, der ein schutzwürdiges
Interesse hat, von der Bewilligungsbehörde feststellen lassen, ob der
Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks bewilligt werden kann. Im
Bund ergibt sich ein Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung
allgemein aus Art. 25 Abs. 2 VwVG, wenn der Gesuchsteller ein
schutzwürdiges, rechtliches oder tatsächliches Interesse nachweist, das
nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 126
II 300 E. 2c S. 303 mit Hinweisen). Im Unterschied zum auf Art. 25 Abs. 2
VwVG gestützten Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung ist der
Feststellungsanspruch nach Art. 84 BGBB nicht subsidiär. Er besteht von
Gesetzes wegen auch dann, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer
Gestaltungsverfügung (Art. 83 BGBB) vorhanden wären.

    Der Verzicht auf die Subsidiarität des Feststellungsanspruchs bedeutet
allerdings nicht, dass die Feststellungsverfügung die Bewilligung zu
ersetzen vermag. Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, als das
bewilligungspflichtige Rechtsgeschäft von Gesetzes wegen nur durch eine
Gestaltungsverfügung (Bewilligung) vollgültig werden kann (BEAT STALDER,
Das bäuerliche Bodenrecht - Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche
Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, N. 3 zu Art. 84 BGBB).

    Der Feststellungsanspruch nach Art. 84 BGBB soll den Parteien
ermöglichen, vor der Durchführung des Bewilligungsverfahrens verbindliche
Auskünfte über die Chancen der Bewilligung ihres Rechtsgeschäfts
einzuholen (STALDER, aaO, N. 9 zu Art. 84 BGBB). Die Parteien können
dadurch Vorkehrungen vermeiden, die sich nachträglich als unzulässig
oder nutzlos erweisen (Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz
über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB] vom 19. Oktober 1988, BBl 1988
III 1058 f.; STALDER, aaO, N. 2 zu Art. 84 BGBB; hierzu allgemein
KÖLZ/HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., N. 208). Die Bewilligungsbehörde ist im Rahmen eines dem
Feststellungsverfahren nachfolgenden Bewilligungsverfahrens an ihre
Feststellungsverfügung grundsätzlich gebunden: Hat sie festgestellt,
das Geschäft sei bewilligungsfähig, so hat sie die Bewilligung im
Bewilligungsverfahren zu erteilen. Lautete die Feststellung umgekehrt
auf Nichtbewilligungsfähigkeit, so wird ein dennoch eingereichtes Gesuch
abzuweisen sein, es sei denn, der rechtserhebliche Sachverhalt habe sich
seit Erlass der Feststellungsverfügung verändert (STALDER, aaO, N. 9 und 11
zu Art. 84 BGBB). Nach Erhalt der Feststellungsverfügung hat der Gläubiger
somit in aller Regel hinreichend Kenntnis darüber, ob mit der Erteilung
der Bewilligung gerechnet werden kann oder nicht. Mit derselben Sicherheit
weiss er in diesem Zeitpunkt auch, ob sich ein allfälliger Zuwendungsgrund
verwirklichen wird bzw. ob ihm ein Bereicherungsanspruch aus nicht
verwirklichtem Zuwendungsgrund zusteht. Entgegen der Auffassung der
Vorinstanz ist die zusätzliche Durchführung eines Bewilligungsverfahrens
zur Erlangung einer Gestaltungsverfügung (Bewilligungsverweigerung), damit
der Gläubiger seinen Bereicherungsanspruch gerichtlich geltend machen kann,
entbehrlich. Für den Beginn der relativen Verjährungsfrist von einem Jahr
ab Kenntnis des Bereicherungsanspruchs ist eine gestützt auf Art. 84 BGBB
ergangene Feststellungsverfügung daher grundsätzlich massgeblich.

    3.7  Die Feststellungsverfügung von 1998 vermittelte der
Klägerin Kenntnis davon, dass sie nicht als Selbstbewirtschafterin
im Sinne von Art. 9 BGBB betrachtet werden konnte. Gemäss Art. 63
Abs. 1 lit. a BGBB ist das Fehlen dieser Eigenschaft ein Grund zur
Verweigerung der Bewilligung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen
Grundstücks. Die Behörde wies darauf hin, dass eine juristische Person
die Voraussetzung der Selbstbewirtschaftung grundsätzlich nicht erfüllen
könne. Immerhin halte es die Praxis so, dass eine Aktiengesellschaft
dann als Selbstbewirtschafterin gilt, wenn die Mehrheit der Aktionäre
die Selbstbewirtschaftung übernehme. Dies treffe auf die Aktionäre der
Klägerin aber nicht zu. Weiter stellte das Finanzdepartement fest, dass der
Landwirtschaftsbetrieb der Klägerin im Kanton Thurgau und somit ausserhalb
des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs des Gewerbes der Erwerberin
liege, was gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. d BGBB wiederum einen Grund zur
Bewilligungsverweigerung darstelle. Sodann hielt das Finanzdepartement
fest, dass der höchstzulässige Quadratmeterpreis für das Grundstück
GB X. bei Fr. 9.30 liege. Daraus wurde für die Klägerin ersichtlich,
dass der vereinbarte und bezahlte Preis von Fr. 130'000.- (umgerechnet
Fr. 20.75 pro Quadratmeter) übersetzt war und somit nach Art. 63 Abs. 1
lit. b BGBB ein weiterer Grund zur Bewilligungsverweigerung vorlag.

    Mit Erhalt dieser Feststellungsverfügung wusste die Klägerin, dass
das Finanzdepartement bei dieser Sachlage ein Gesuch um Bewilligung des
Kaufvertrags vom 22. Dezember 1993 ablehnen würde. Daran ändert nichts,
dass sich die Feststellungsverfügung nicht auf diesen Kaufvertrag, sondern
auf den formungültigen Kaufrechtsvertrag vom 9. Juli 1990 bezog. Beide
Verträge betrafen dieselben Parteien, dasselbe Grundstück und denselben
Grundstückpreis. Mit einer abweichenden Beurteilung des Kaufvertrags im
Bewilligungsverfahren war nicht zu rechnen, hätte das Finanzdepartement
doch andernfalls gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen. Mit
Verfügung vom 10. Januar 2000 lehnte die Behörde das Bewilligungsgesuch
unter Bezugnahme auf die bereits getroffenen Feststellungen in der
Verfügung vom 24. August 1998 denn auch ab.

    Immerhin ist anzufügen, dass sich die Feststellungsverfügung nicht
dazu äusserte, ob und zu welchen - allenfalls veränderten - Bedingungen
eine Ausnahmebewilligung erteilt werden könnte. Erst die verweigernde
Verfügung vom 10. Januar 2000 wies darauf hin, dass vom Prinzip der
Selbstbewirtschaftung eine Ausnahme im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. f
BGBB gemacht werden könnte, wenn sich trotz öffentlicher Ausschreibung
zu einem nicht übersetzten Grundstückpreis kein Selbstbewirtschafter
meldet. Die fehlende Arrondierung (Art. 63 Abs. 1 lit. d BGBB) hätte in
diesem Fall keine Rolle mehr gespielt. In Anbetracht dessen aber, dass
sich die Klägerin bereits nach Erhalt der Feststellungsverfügung über
die wesentlichen Elemente ihres Bereicherungsanspruchs, d.h. über die
Person des Bereicherten, die prinzipielle Grundlosigkeit und den Umfang
der Vermögensverschiebung im Klaren war, durfte ihr zugemutet werden,
sich nach Erhalt der Feststellungsverfügung über die Möglichkeit einer
Ausnahmebewilligung zu erkundigen.

    Auch aus dem Umstand, dass der zulässige Preis für landwirtschaftliche
Grundstücke marktabhängig ist und aufgrund der sich ändernden Marktlage
stets neu berechnet werden muss, kann die Klägerin nichts für sich
ableiten. Die Verfügung gab den Wortlaut von Art. 66 BGBB wieder, wonach
der Erwerbspreis als übersetzt gilt, wenn er die Preise für vergleichbare
Grundstücke in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre
um mehr als 5 Prozent übersteigt. Die Verfügung setzte die Klägerin
somit in Kenntnis darüber, dass aufgrund der Preisvorschriften des BGBB
Preisveränderungen nach oben stark begrenzt sind (auf 1.65-2 Prozent
pro Jahr, vgl. EDUARD HOFER, Preisvorschriften über das bäuerliche
Bodenrecht, in: AJP 1993 S. 1072) und der vereinbarte Preis von Fr. 20.75
pro Quadratmeter aus diesem Grund in absehbarer Zukunft nicht mehr
zulässig sein wird. Die Verfügung betraf demnach einen Sachverhalt,
der die Möglichkeit einer bewilligungsbegünstigenden Änderung nicht
offen liess. Für ein weiteres Zuwarten in der Hoffnung auf eine
Bewilligungserteilung bestand nach Treu und Glauben kein Anlass mehr.

    Die Feststellungsverfügung vom 24. August 1998 erteilte der Klägerin
somit umfassend Auskunft zur Frage, ob in Zukunft eine Bewilligung
doch noch erhältlich ist. Unter diesen Umständen hatte die Klägerin
genügend Anlass, den Bereicherungsanspruch bereits nach Eröffnung der
Feststellungsverfügung gerichtlich geltend zu machen. Die relative
Verjährungsfrist von einem Jahr nach Art. 67 Abs. 1 OR begann mit
Rechtskraft dieser Verfügung am 25. September 1998 zu laufen.