Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 129 III 481



129 III 481

77. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. K. gegen
B. (Berufung)

    5C.66/2002 vom 15. Mai 2003

Regeste

    Art. 122 ff. ZGB; Vorsorgefall "Teilinvalidität".

    Im Vorsorgefall "Teilinvalidität" ist ausschliesslich eine angemessene
Entschädigung gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB geschuldet (E. 3.2). Für
deren Festsetzung gilt von Bundesrechts wegen die Offizialmaxime, was
die Feststellungen betreffend Eintritt des Vorsorgefalls und Höhe der
Austrittsleistung angeht (E. 3.3). Die angemessene Entschädigung ist auf
der Grundlage der während der Ehe erworbenen Altersguthaben in Würdigung
der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und der jeweiligen
Vorsorgebedürfnisse festzusetzen (E. 3.4). Der Eintritt des Vorsorgefalls
"Teilinvalidität" schliesst nicht aus, dass die angemessene Entschädigung
durch Übertragung eines Teils der noch vorhandenen Austrittsleistung
bezahlt wird (E. 3.5). Bei Anordnung dieser Zahlungsform hat das Gericht
zu berücksichtigen, dass sich der Invaliditätsgrad nachträglich erhöhen
könnte (E. 3.6).

Sachverhalt

    Die Parteien heirateten im Jahre 1967.  Ihre beiden Kinder sind
volljährig. Am 3. Juni 1994 reichte der Ehemann die Scheidungsklage ein,
worauf die Ehefrau widerklageweise ebenfalls die Scheidung antrug. Die
Ehe wurde am 18. Dezember 1998 rechtskräftig geschieden.

    In zweiter Instanz hatte das Kantonsgericht über die gesamten
vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen neu zu entscheiden. Es wies unter
anderem die Pensionskasse des Klägers an, von dessen Austrittsleistung
Fr. 42'000.- auf ein Freizügigkeitskonto der Beklagten zu übertragen.

    Der Kläger hat den kantonsgerichtlichen Entscheid vom 17.  Dezember
2001 mit eidgenössischer Berufung angefochten und insbesondere beantragt,
von einem Vorsorgeausgleich abzusehen. Das Bundesgericht weist die Berufung
in diesem Punkt ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.  Während der Kläger seit 1969 einer Pensionskasse angeschlossen ist,
hat die Beklagte keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört. Im
Zeitpunkt der Scheidung war der Kläger teilinvalid. Das Kantonsgericht
hat der Beklagten eine angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 124
ZGB zuerkannt und ihr von der dem Kläger verbliebenen Austrittsleistung
zwei Drittel (Fr. 42'000.-) übertragen. Der Kläger beantragt, von einem
Vorsorgeausgleich ganz abzusehen. Die Beklagte hält die getroffene Lösung
für gerecht und ausgewogen.

    3.1  Die Art. 122 ff. ZGB regeln die Scheidungsfolgen betreffend
"Berufliche Vorsorge" (Marginalie): Gehört ein Ehegatte oder gehören beide
Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem
Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch
auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993
(FZG; SR 831.42) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des
anderen Ehegatten (Art. 122 Abs. 1 ZGB). Ist bei einem oder bei beiden
Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten oder können aus andern
Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der
Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene
Entschädigung geschuldet (Art. 124 Abs. 1 ZGB).

    In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Kläger, der 1967
geheiratet hat, seit 1969 einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge
angehört. Das ganze Altersguthaben des Klägers bis zum Zeitpunkt der
Scheidung wird insoweit von den Art. 122 ff. ZGB erfasst. Kurz vor
Erlass des erstinstanzlichen Urteils, das bezüglich der Scheidung auch
in Rechtskraft erwachsen ist, wurde beim Kläger eine Teilinvalidität
festgestellt. Seit dem 28. Januar 1998 ist er zu fünfzig Prozent
arbeitsunfähig. Er bezieht eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge
von heute rund Fr. 850.- pro Monat.

    Der Ausgleich der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge wirft
hier folgende Fragen auf: Geprüft werden muss vorweg, nach welcher
Gesetzesbestimmung auszugleichen ist (E. 3.2). Sodann stellen sich
die Fragen nach den massgebenden Verfahrensgrundsätzen (E. 3.3), der
betragsmässigen Höhe des Ausgleichs (E. 3.4) und der Form der Abgeltung
(E. 3.5). Schliesslich ist auf die Durchführung bzw. die Vollstreckung
einzugehen, zumal der Kläger gestützt auf neue Belege einen anderen
Invaliditätsgrad behauptet, als er dem kantonsgerichtlichen Entscheid
zugrunde gelegen hat (E. 3.6 hiernach).

    3.2  Die gesetzliche Regelung über die Ansprüche aus der beruflichen
Vorsorge unterscheidet danach, ob ein Vorsorgefall eingetreten ist oder
nicht (Art. 122 Abs. 1 und Art. 124 Abs. 1 ZGB).

    3.2.1  Als Vorsorgefälle gelten im Zusammenhang mit der
Scheidung die Invalidität und die Erreichung der Altersgrenze. Ist
bei einem Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten, so kann
eine Aufteilung der Austrittsleistung gemäss Art. 122 ZGB nicht mehr
stattfinden. Sowohl die Alters- wie auch die Invalidenrente wird in
der beruflichen Vorsorge grundsätzlich in Prozenten des massgeblichen
Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet. Der Umwandlungssatz beruht
auf Durchschnittswerten der Lebenserwartung, so dass im Einzelfall
die ausbezahlten Renten je nach tatsächlicher Lebensdauer einen weit
höheren Betrag als das ganze Altersguthaben ausmachen können oder
deren Summe auch weit unter dem gesamten Guthaben bleiben kann. Es
ist deshalb nicht möglich, einen Teil des Anspruchs auf den anderen
Ehegatten zu übertragen. Insbesondere für diesen Fall sieht Art. 124 ZGB
eine angemessene Entschädigung vor (Botschaft, BBl 1996 I 1, S. 105).
Entscheidend ist danach für die Abgrenzung der Ansprüche gemäss Art. 122
und Art. 124 ZGB, ob eine Teilung von Austrittsleistungen technisch
uneingeschränkt möglich ist oder nicht (z.B. WALSER, Basler Kommentar,
2002, N. 1 zu Art. 124 ZGB).

    3.2.2  Der Vorsorgefall "Invalidität" ist eingetreten, wenn ein
Ehegatte - weitergehende reglementarische Bestimmungen vorbehalten -
mindestens zu 50% dauernd erwerbsunfähig geworden ist oder während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens zu 50% arbeitsunfähig
war und von der Einrichtung der beruflichen Vorsorge eine Invalidenrente
bezieht bzw. in Form einer Kapitalabfindung bezogen hat. Für die Annahme
des Vorsorgefalls genügt somit blosse Teilinvalidität (WALSER, aaO, N. 5
zu Art. 124 ZGB; BAUMANN/LAUTERBURG, in: Praxiskommentar Scheidungsrecht,
Basel 2000, N. 21 zu Art. 122 ZGB; SCHNEIDER/BRUCHEZ, La prévoyance
professionnelle et le divorce, in: Le nouveau droit du divorce, Lausanne
2000, S. 193 ff., 221 f.; SUTTER/FREIBURGHAUS, Kommentar zum neuen
Scheidungsrecht, Zürich 1999, N. 13-15 zu Art. 122/141-142 ZGB).

    Erhält der Versicherte eine halbe Invalidenrente zugesprochen, so teilt
die Vorsorgeeinrichtung das Altersguthaben in zwei gleiche Teile. Die eine
Hälfte wird - vereinfacht gesagt - in eine Rente "umgewandelt", während die
andere Hälfte dem Altersguthaben eines voll erwerbstätigen Versicherten
gleichgestellt ist (Art. 23 ff. BVG [SR 831.40] i.V.m. Art. 14 f.
und Art. 17 ff. BVV 2 [SR 831.441.1]). Im Vorsorgefall "Teilinvalidität"
bleibt somit eine Austrittsleistung bestehen, deren Teilung "technisch
möglich" ist (KIESER, Ehescheidung und Eintritt des Vorsorgefalles der
beruflichen Vorsorge, AJP 2001 S. 155 ff., 157 f.; vgl. SCHNEIDER/BRUCHEZ,
aaO, S. 242 bei Anm. 215). Die Vorsorgeeinrichtung des Klägers hat
denn auch mitgeteilt, für den Zeitpunkt der Scheidung sei noch ein
Altersguthaben von Fr. 62'641.- vorhanden, das als Austrittsleistung
gegebenenfalls geteilt werden könne.

    Es stellt sich die Frage, ob der Ausgleich der beruflichen Vorsorge
unter diesen Umständen sowohl nach Art. 122 wie nach Art. 124 ZGB erfolgen
soll. Die Lehre lehnt eine solche Vorgehensweise ab und befürwortet,
den ganzen Vorsorgeausgleich nach Art. 124 ZGB durchzuführen (allgemein:
BAUMANN/LAUTERBURG, aaO, N. 57 ff. zu Art. 124 ZGB; für den Fall der
Teilinvalidität: WALSER, aaO, N. 5 zu Art. 124 ZGB; SUTTER/FREIBURGHAUS,
aaO, N. 14 f. zu Art. 122/141-142 ZGB; GEISER, Berufliche Vorsorge im
neuen Scheidungsrecht, in: Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, Bern 1999,
S. 55 ff., 92 N. 2.97; SCHNEIDER/BRUCHEZ, aaO, S. 240 ff.).

    3.2.3  Die Gesetzesbestimmungen setzen nach ihrem klaren Wortlaut
voraus, dass bei keinem Ehegatten bzw. bei einem oder beiden Ehegatten "ein
Vorsorgefall" (Art. 122 Abs. 1 bzw. Art. 124 Abs. 1 ZGB) eingetreten ist
("aucun" bzw. "un cas de prévoyance"; "alcun caso d'assicurazione" bzw. "un
caso di previdenza"). Es genügt "ein" und damit jeder Vorsorgefall, um
die Teilung von Austrittsleistungen auszuschliessen. Für eine den Wortlaut
einengende Auslegung in dem Sinne, dass nur der Vorsorgefall gemeint ist,
der die gesamte Austrittsleistung in eine Rente "umwandelt", bieten die
Materialien keine Grundlage. Es ist von einem offenen Wortlaut auszugehen
(vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen: BGE 128 III 113 E. 2 S. 114 ff.).

    Auch aus Gründen der Praktikabilität ist es abzulehnen, eine
noch vorhandene Austrittsleistung nach Art. 122 ZGB zu teilen und die
restlichen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge nach Art. 124 ZGB
angemessen zu entschädigen. Zu den heiklen Problemen im Zusammenhang mit
dem Vorsorgeausgleich gehört die Frage, wie vorzugehen ist, wenn der
Vorsorgefall "Invalidität" im Scheidungsverfahren zwar wahrscheinlich
ist, aber noch nicht feststeht, oder wenn der Vorsorgefall "Invalidität"
während des Scheidungsverfahrens eintritt. Ist - wie hier - bereits eine
Teilinvalidität ausgewiesen, besteht eine erhöhte Gefahr, dass sich die
Invalidität während des Scheidungsverfahrens verschlimmern könnte. Den
Vorsorgeausgleich bei dieser Sachlage gesamthaft nach Art. 124 ZGB
durchzuführen, vermeidet Nachteile, die sich unter Umständen weder in
einem Rechtsmittel- noch im Vollstreckungsverfahren beheben lassen
(ausführlich zu diesen Fragen: SCHNEIDER/BRUCHEZ, aaO, S. 255 ff.;
SUTTER/FREIBURGHAUS, aaO, N. 16 ff. zu Art. 122/141-142 ZGB und N. 4
ff. zu Art. 124 ZGB; KIESER, aaO, S. 159 nach Anm. 34).

    Aus den dargelegten Gründen sind die Ansprüche aus der
beruflichen Vorsorge bei einer Teilinvalidität, die zu Leistungen
der Vorsorgeeinrichtung geführt hat, nicht auf Art. 122 Abs. 1 ZGB
abzustützen. Geschuldet ist vielmehr ausschliesslich eine angemessene
Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB. Das Kantonsgericht hat insoweit kein
Bundesrecht verletzt.

    3.3  In verfahrensrechtlicher Hinsicht halten die Kommentatoren
SUTTER/FREIBURGHAUS dafür, die angemessene Entschädigung gemäss Art. 124
ZGB sei vom Gericht auch ohne entsprechenden Parteiantrag bzw. allenfalls
über einen solchen hinaus nach der Offizialmaxime zuzusprechen und der
Sachverhalt sei von Amtes wegen zu ermitteln (N. 17 zu Art. 124 ZGB;
zweifelnd: FANKHAUSER, Rechtsbegehren im Scheidungsrecht, in: Aktuelle
Anwaltspraxis 2001, Bern 2002, S. 201 ff., 211 bei/in Anm. 472). Das
Bundesgericht hat in mehreren Entscheiden die erwähnte Kommentarstelle
wiedergegeben, ohne sich mit den massgebenden Prozessgrundsätzen
eingehend zu befassen. In einem ersten Entscheid hat es die Offizial-
und die Untersuchungsmaxime auf die Teilung der Austrittsleistung bezogen
(Urteil 5C. 276/2001 vom 1. Mai 2002, E. 4b, publ. in: FamPra.ch 2002
S. 565 f. und SJ 2002 I S. 540). Zwei weitere Fälle betrafen Rückweisungen
zur Sachverhaltsergänzung, weil die Vorinstanz statt der Art. 122 ff.
ZGB bisheriges Recht angewendet hatte (Urteil 5C.103/2002 vom 18. Juli
2002, E. 5, publ. in: FamPra.ch 2003 S. 151) bzw. weil die Vorinstanz vorab
die Höhe der Austrittsleistung nicht abgeklärt hatte (Urteil 5C.159/2002
vom 1. Oktober 2002, E. 2.1, publ. in: FamPra.ch 2003 S. 161).

    Die Sicherstellung einer angemessenen Alters-, Invaliden-
und Hinterlassenenvorsorge liegt auch im öffentlichen Interesse.
Die Art. 122 ff. ZGB sind deshalb insoweit zwingend, als das Gesetz die
Dispositionsbefugnis der Ehegatten über ihre Ansprüche aus der beruflichen
Vorsorge einschränkt (Botschaft, aaO, S. 104 f.). Auf seinen Anspruch kann
ein Ehegatte nicht im Voraus, wohl aber in einer Scheidungsvereinbarung
verzichten, wenn eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf
andere Weise gewährleistet ist (Art. 123 Abs. 1 ZGB); die Erfüllung dieser
Voraussetzung hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen (Art. 141 Abs. 3
ZGB). Das Gericht kann - von sich aus - die Teilung ganz oder teilweise
verweigern, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung
oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich
unbillig wäre (Art. 123 Abs. 2 ZGB). Die Möglichkeiten eines Verzichts
und einer Anspruchsverweigerung sind bei der Festsetzung der angemessenen
Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB ebenfalls zu beachten (Botschaft, aaO,
S. 106). Eine weitergehende Offizialmaxime hat der Gesetzgeber - jedenfalls
im Bereich von Art. 124 ZGB - nicht vorgesehen. Damit das Gericht seiner
Prüfungspflicht im Sinne von Art. 123 Abs. 1 und 2 ZGB nachkommen kann,
hat es freilich die erforderlichen Angaben betreffend Eintritt des
Vorsorgefalls und Höhe der Altersguthaben von Amtes wegen einzuholen und
ist diesbezüglich an übereinstimmende Parteierklärungen nicht gebunden. Im
Übrigen gelten aber - eine abweichende kantonale Regelung vorbehalten - die
Verhandlungs- und die Dispositionsmaxime sowie das Verbot der reformatio in
peius. Dies trifft im Rahmen von Art. 138 und Art. 139 ZGB insbesondere für
das oberinstanzliche kantonale Verfahren und im Rahmen der einschlägigen
Bestimmungen des OG für das bundesgerichtliche Verfahren zu.

    Der kantonsgerichtliche Entscheid enthält die notwendigen
Angaben. Der Kläger ist teilinvalid und bezieht Leistungen seiner
Vorsorgeeinrichtung; die Hälfte des Altersguthabens beträgt Fr.
62'641.-. Vor Kantonsgericht hatte der Kläger beantragt, es sei seine
Pensionskasse anzuweisen, zu Lasten des aktiven Teils der Altersvorsorge
dessen Hälfte, nämlich Fr. 31'320.- auf das Freizügigkeitskonto der
Beklagten zu überweisen. Mit Blick darauf ist sein Berufungsantrag, von
einem Vorsorgeausgleich völlig abzusehen, neu und unzulässig (Art. 55
Abs. 1 lit. b OG). Die Novenrechtsregelung in Art. 138 Abs. 1 ZGB gilt
im Berufungsverfahren vor Bundesgericht nicht (Botschaft, aaO, S. 139;
LEUENBERGER, Basler Kommentar, 2002, N. 5 zu Art. 138 ZGB). Die Beklagte
hat keine Anschlussberufung erhoben und die Bestätigung des kantonalen
Entscheids verlangt, so dass dessen Abänderung zu ihren Gunsten ausser
Betracht fällt. Eine höhere als die kantonal zugesprochene Entschädigung
von Fr. 42'000.- kann sie nicht erhalten. Aus prozessualen Gründen
steht der Beklagten daher eine Entschädigung zwischen Fr. 31'320.- und
Fr. 42'000.- zu.

    3.4  Dem anspruchsberechtigten Ehegatten steht gemäss Art. 124
Abs. 1 ZGB eine "angemessene Entschädigung" zu. Das Gericht hat seine
Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen (Art. 4 ZGB).

    3.4.1  In rechtlicher Hinsicht hat das Kantonsgericht dafürgehalten,
Ausgangspunkt für die Festsetzung der angemessenen Entschädigung
bleibe zwar der Grundsatz der hälftigen Teilung aller während der Ehe
erworbenen Ansprüche im Sinne von Art. 122 Abs. 1 ZGB. Danach seien aber
die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien, insbesondere ihre
Vorsorgebedürfnisse, zu berücksichtigen. Die Auffassung trifft im Grundsatz
zu. Bei Berechnung der angemessenen Entschädigung ist die gesetzgeberische
Grundentscheidung gemäss Art. 122 ZGB zu berücksichtigen, wonach
Vorsorgeguthaben unter den Ehegatten hälftig zu teilen sind. Allerdings
darf nicht ungeachtet der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse
eine Entschädigung festgesetzt werden, die schematisch dem Ergebnis
der hälftigen Teilung der Vorsorgeguthaben entspricht. Vielmehr ist
den Vermögensverhältnissen nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung
sowie der sonstigen wirtschaftlichen Lage der Parteien nach der Scheidung
gebührend Rechnung zu tragen (BGE 127 III 433 E. 3 S. 439; zit. Urteil
5C.276/2001, E. 4c). Es kann - wie in der Lehre vorgeschlagen - zweistufig
vorgegangen werden, indem das Gericht zuerst die Höhe der Austrittsleistung
im Zeitpunkt der Scheidung bzw. des Eintritts des Vorsorgefalls berechnet
und alsdann auf das konkrete Vorsorgebedürfnis der Parteien abstellt
(zit. Urteil 5C.159/2002, E. 2).

    (...)

    3.4.5  Von der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung des
Klägers, die kurz vor der Scheidung insgesamt Fr. 125'282.- betragen hat,
hat das Kantonsgericht der Beklagten mit Fr. 42'000.- rund einen Drittel
zugesprochen. In Anbetracht der nach der Scheidung jeweilen zur Verfügung
stehenden finanziellen Mittel, der befristeten Unterhaltspflicht des
Klägers und der Vorsorgebedürfnisse beider Parteien ist nicht ersichtlich,
inwiefern die kantonsgerichtliche Regelung den Kläger benachteiligen
könnte. Insgesamt lassen seine Vorbringen die Festsetzung der angemessenen
Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB nicht als bundesrechtswidrig erscheinen.

    3.5  Was die Zahlung der angemessenen Entschädigung angeht, hat
das Kantonsgericht die Pensionskasse des Klägers angewiesen, von dessen
Austrittsleistung Fr. 42'000.- auf ein Freizügigkeitskonto der Beklagten
zu übertragen.

    3.5.1  Das Gesetz regelt die Form nicht, in der die angemessene
Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB zu zahlen ist. Je nach Vermögenslage
kann sowohl eine Kapitalleistung als auch eine Rentenleistung zugesprochen
werden. Das Freizügigkeitsgesetz sieht vor, im Scheidungsurteil könne
bestimmt werden, dass ein Teil der Austrittsleistung auf Anrechnung an die
angemessene Entschädigung übertragen wird (Art. 22b Abs. 1 FZG). Nach der
bundesrätlichen Botschaft (aaO, S. 106) setzt diese Möglichkeit voraus,
dass beim pflichtigen Ehegatten noch kein Versicherungsfall eingetreten
ist (gl.M. WALSER, aaO, N. 16, und BAUMANN/LAUTERBURG, aaO, N. 65 zu
Art. 124 ZGB; SCHNEIDER/BRUCHEZ, aaO, S. 245). Weder die Botschaft noch
die ihr folgenden Autoren befassen sich in diesem Zusammenhang mit dem
Vorsorgefall "Teilinvalidität", bei dem nicht das ganze Altersguthaben
in eine Rente "umgewandelt" wird, sondern die eine Hälfte davon dem
Altersguthaben eines voll erwerbstätigen Versicherten gleichgestellt
ist und damit grundsätzlich als Austrittsleistung teilbar bleibt
(E. 3.2.2 hiervor). Auf diesen Sachverhalt verweisen die Kommentatoren
SUTTER/FREIBURGHAUS: Wurde der erwerbstätige Ehemann, der über eine gute
berufliche Vorsorge verfügt, zu 50% teilinvalid, so kann nach ihrer
Auffassung ein Teil der noch vorhandenen Austrittsleistung der nicht
erwerbstätigen Ehefrau übertragen werden (aaO, N. 19 zu Art. 124 ZGB;
gl.M. TH. KOLLER, Wohin mit der angemessenen Entschädigung nach Art. 124
ZGB?, ZBJV 138/2002 S. 1 ff., 5 Anm. 18; vgl. auch GRÜTTER/SUMMERMATTER,
Erstinstanzliche Erfahrungen mit dem Vorsorgeausgleich bei Scheidung,
insbesondere nach Art. 124 ZGB, FamPra.ch 2002 S. 641 ff., 646 und 649).

    3.5.2  Mit Art. 22b Abs. 1 FZG hat der Gesetzgeber eine zusätzliche
Form eingeführt, in der die Bezahlung der angemessenen Entschädigung
nach Art. 124 ZGB möglich ist: Im Scheidungsurteil kann bestimmt werden,
dass ein Teil der Austrittsleistung auf Anrechnung an die angemessene
Entschädigung übertragen wird (Abs. 1).

    Weder dem Gesetzeswortlaut, der in allen drei Amtssprachen
übereinstimmt, noch den Materialien lassen sich Anhaltspunkte dafür
entnehmen, dass die Anordnung dieser Zahlungsform eine Austrittsleistung
von bestimmtem Umfang voraussetzt oder davon abhängt, dass beim
entschädigungspflichtigen Ehegatten kein Vorsorgefall eingetreten ist. Es
genügt, dass eine Austrittsleistung vorhanden ist. Der Gesetzeszweck
gebietet keine Einschränkung des offenen Wortlautes. Art. 22b FZG
lehnt sich an den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen aArt. 22 FZG
an (Botschaft, aaO, S. 109). Danach konnte das Gericht bestimmen, dass
ein Teil der Austrittsleistung, die ein Ehegatte während der Dauer der
Ehe erworben hat, an die Vorsorgeeinrichtung des andern übertragen und
auf scheidungsrechtliche Ansprüche, welche die Vorsorge sicherstellen,
angerechnet wird (Abs. 1). Der Gesetzgeber wollte damit keine neuen
Ansprüche begründen, sondern eine Finanzierungsquelle für bereits
bestehende Ansprüche eröffnen und damit der Tatsache Rechnung tragen,
dass in vielen Ehen zu einem wesentlichen Teil lediglich in Form von
Anwartschaften gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung gespart wird und die
finanziellen Mittel häufig nicht vorhanden sind, um scheidungsrechtliche
Vorsorgeansprüche abzugelten (Botschaft, BBl 1992 III 533, S. 598 f.;
aus der Rechtsprechung: BGE 121 III 297 E. 4 S. 299 ff.; 124 III 52 E. 2b
S. 55 f.).

    Die Zahlungsform gemäss Art. 22b FZG setzt nach dem Gesagten lediglich
voraus, dass eine Austrittsleistung oder ein Teil davon (noch) vorhanden
ist und dass - nach Ermessen des Gerichts - die Zusprechung einer Rente
oder eines Kapitals wegen eingeschränkter finanzieller Verhältnisse
des pflichtigen Ehegatten nicht in Betracht fällt. Im Vorsorgefall
"Teilinvalidität" kann die angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB
damit in Anwendung von Art. 22b FZG bezahlt werden. Gewisse Vorkehren
hat das Gericht dabei mit Blick auf die künftige Vollstreckung zu treffen
(E. 3.6 hiernach).

    3.5.3  Die Vorsorgeeinrichtung des Klägers hat die Höhe des Guthabens
mitgeteilt, das für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung
massgebend ist. Es handelt sich dabei um einen Betrag von Fr. 62'641.-
(E. 3.2.2 hiervor). Aus Güterrecht hat der Kläger bereits rund
Fr. 256'000.- an die Beklagte bezahlt und wird rund Fr. 84'000.- noch
bezahlen müssen, wofür ihm das Kantonsgericht einen Zahlungsaufschub
von sechs Monaten gewährt hat (Art. 218 ZGB). Unter diesen Umständen ist
es zwar nicht völlig ausgeschlossen, dass der Kläger zu einer weiteren
Kapitalleistung innert bestimmter Frist imstande wäre. Das Kantonsgericht
hat sein Ermessen jedoch nicht verletzt, indem es nach Art. 22b FZG
vorgegangen ist und die Beklagte mit der Übertragung eines Teils
(Fr. 42'000.-) der beim Kläger noch vorhandenen Austrittsleistung im
Sinne von Art. 124 ZGB entschädigt hat.

    3.6  Mit seiner eidgenössischen Berufung hat der Kläger ein
ärztliches Zeugnis eingereicht, in dem seine Arbeitsunfähigkeit auf
mehr als 50% eingeschätzt wird. Als zweite Berufungsbeilage liegt eine
Bestätigung der Pensionskasse des Klägers vor, wonach eine Aufteilung
der Austrittsleistung dann nicht mehr möglich sein werde, wenn die
eidgenössische Invalidenversicherung eine ganze Rente ausrichten
würde. Nebst diesen beiden Schreiben vom 22. Februar 2002 hat der Kläger
in einer Zusatzeingabe den Vorbescheid der kantonalen IV-Stelle vom
20. August 2002 nachgereicht, demzufolge ihm ab 1. Juni 2002 eine volle
IV-Rente zustehen soll.

    3.6.1  Das Kantonsgericht hat seinen Entscheid am 5. Februar 2002 an
die Parteien versendet. Sämtliche Bestätigungen, auf die der Kläger sich
beruft, sind nach diesem Zeitpunkt ausgestellt worden und damit neu. Sie
sollen belegen, dass die angemessene Entschädigung nicht in der Form
gemäss Art. 22b FZG bezahlt werden kann, weil keine Austrittsleistung
mehr vorhanden ist.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des EVG sind Vorsorgeeinrichtungen,
die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen
Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die
Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden, ausser sie erweise
sich als offensichtlich unhaltbar (zuletzt: Urteil B 26/01 vom
29. November 2002, E. 2.1 nicht publ. in BGE 129 V 73, aber in SZS
2003 S. 142). Die Verbindlichkeit des Entscheids der IV-Stelle ist
insoweit nicht absolut (vgl. dazu MOSER, Die berufsvorsorgerechtliche
Bindungswirkung von IV-Entscheiden, AJP 2002 S. 926 ff.; ZÜND, Enge
Bindung der Vorsorgeeinrichtungen an die Feststellungen der IV-Organe,
SZS 2001 S. 31 ff., 34 ff.).

    Die vom Kläger eingereichten Belege machen die Richtigkeit
seiner Behauptung zwar glaubhaft, beweisen aber nicht, dass heute
keine Austrittsleistung mehr vorhanden ist, die teilweise auf ein
Freizügigkeitskonto der Beklagten übertragen werden könnte. Der
Beurteilungsspielraum der klägerischen Pensionskasse ist nach dem
Entscheid der kantonalen IV-Stelle zwar eng begrenzt, aber nicht
vollständig aufgehoben. Erst die Verfügung der Pensionskasse kann als
Beweis dafür gelten, dass dem Kläger rückwirkend eine volle IV-Rente aus
der beruflichen Vorsorge ausgerichtet wird und deshalb keine teilbare
Austrittsleistung des Klägers mehr besteht. Unter diesen Umständen
kann dahingestellt bleiben, ob die neuen Belege des Klägers entgegen dem
grundsätzlichen Novenverbot im Berufungsverfahren (Art. 55 Abs. 1 lit. c
OG) berücksichtigt werden könnten.

    3.6.2  Bei dieser Sachlage erscheint es allerdings als fraglich,
ob die Anweisung an die klägerische Pensionskasse, einen Teil der
Austrittsleistung des Klägers auf ein Freizügigkeitskonto der Beklagten
zu übertragen, dereinst vollstreckt werden kann. Für diesen Fall,
dass sich die Hauptleistung im Nachhinein nicht vollstrecken lässt,
hätte die Beklagte subsidiär beantragen können, den Kläger zu einer
Ersatzleistung zu verpflichten. Zu einer derart bedingten Leistung oder
zu einer Verpflichtung unter entsprechenden Vorbehalt kann auch das
Bundesgericht verurteilen (vgl. Art. 74 Abs. 2 BZP i.V.m. Art. 40 OG;
BGE 103 II 110 E. 5a S. 113). Die Ausfällung eines bedingten Urteils
setzt allerdings einen entsprechenden Berufungsantrag voraus, der hier
fehlt (MESSMER/IMBODEN, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen,
Zürich 1992, N. 119 S. 160 bei/in Anm. 4).

    3.6.3  Auf Grund der kantonsgerichtlichen Feststellungen kann nicht
abschliessend beurteilt werden, ob die Pensionskasse des Klägers die
Übertragung von Fr. 42'000.- auf ein Freizügigkeitskonto der Beklagten
tatsächlich wird verweigern können. In rechtlicher und verfahrensmässiger
Hinsicht fällt dabei Folgendes in Betracht:

    Der kantonsgerichtliche Entscheid ist für die Pensionskasse des
Klägers nur dann rechtsverbindlich, wenn diese nicht nur - wie das hier
offenbar geschehen ist - Auskunft über die Höhe der Guthaben gegeben hat,
die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung massgebend sind
(Art. 26 Abs. 3 FZG), sondern darüber hinaus vorgängig bestätigt hat,
dass die beabsichtigte Teilung und Übertragung von Austrittsleistungen
durchführbar ist. Diese in Art. 141 Abs. 1 ZGB vorgesehene Regelung, die
sich auf die Teilung der Austrittsleistung gemäss Art. 122 ZGB bezieht,
ist wohl auch im Zusammenhang mit der angemessenen Entschädigung gemäss
Art. 124 ZGB zu beachten, wenn nach Art. 22b FZG vorgegangen wird (WALSER,
aaO, N. 2 zu Art. 141 ZGB; BAUMANN/LAUTERBURG, aaO, N. 29 der Vorbem.
zu Art. 141/142 ZGB).

    Sollte die Pensionskasse des Klägers vorgängig die Durchführbarkeit
der beabsichtigten Regelung bestätigt haben, müsste sie wohl den
im Scheidungsurteil festgesetzten Betrag von Fr. 42'000.- auf das
Freizügigkeitskonto der Beklagten übertragen, selbst wenn im Zeitpunkt
der Vollstreckung keine Austrittsleistung des Klägers mehr vorhanden
wäre (vgl. etwa SCHNEIDER/BRUCHEZ, aaO, S. 249 f. bei/in Anm. 245 und
247). Sollte sie hingegen die Durchführbarkeit nicht bestätigt haben,
könnte sich die Pensionskasse des Klägers möglicherweise weigern,
die im Scheidungsurteil angeordnete Übertragung zu vollziehen. Der
Beklagten verbliebe allenfalls die Möglichkeit, gegen die Einrichtung
der beruflichen Vorsorge Klage zu erheben (Art. 25 FZG; vgl. etwa
SCHNEIDER/BRUCHEZ, aaO, S. 254 bei/in Anm. 264). Die Beklagte könnte
auch in Betracht ziehen, in einem Nachverfahren zu verlangen, dass die
kantonalen Gerichte das Scheidungsurteil diesbezüglich ergänzen, sei es,
dass die Bestätigung über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung
noch eingeholt wird, oder sei es, dass eine andere Form bestimmt wird,
in der die geschuldete Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB vom Kläger zu
bezahlen ist. Denn die Frage der Durchführbarkeit hätte im Verfahren
nach Art. 22b FZG entschieden werden müssen. Es ist nicht ausgeschlossen,
dass sie zum Gegenstand eines Nachverfahrens gemacht werden kann, wenn der
daherige Entscheid fälschlicherweise unterblieben sein sollte (vgl. etwa
SUTTER/FREIBURGHAUS, aaO, N. 67 zu Art. 122/141-142 ZGB, für den analogen
Fall, dass das Gericht eine Scheidungsvereinbarung ohne entsprechende
Durchführbarkeitsbestätigung genehmigt).

    3.7  Aus den dargelegten Gründen bleibt die Berufung des Klägers
ohne Erfolg, soweit sie sich gegen den Ausgleich der Ansprüche aus der
beruflichen Vorsorge richtet.