Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 129 III 478



129 III 478

76. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
i.S. Bank K. (Beschwerde)

    7B.40/2003 vom 11. Juni 2003

Regeste

    Art. 29 der Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG).

    Die Gebühren für die Aufstellung des Lastenverzeichnisses und für
die Festsetzung der Steigerungsbedingungen sind auch dann pro Grundstück
zu entrichten, wenn das Betreibungsamt mehrere Grundstücke in je einem
Exemplar der genannten Urkunden zusammengenommen hat (E. 2).

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.  In den von der Bank K. als Grundpfandgläubigerin im ersten und
zweiten Rang gegen A. und B. eingeleiteten Betreibungen Nrn. ... und
... verwertete das Betreibungsamt X. neun in dieser Gemeinde gelegene
Grundstücke. Bei der Abrechnung über die Verwertungskosten setzte es
Gebühren von Fr. 2'700.- für das Erstellen des Lastenverzeichnisses und
von Fr. 1'350.- für die Festsetzung der Steigerungsbedingungen ein.

    Die Bank K. erhob beim Gerichtspräsidium von Bremgarten
als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs-
und Konkurssachen Beschwerde mit dem Begehren, als Gebühr für die
Erstellung des Lastenverzeichnisses Fr. 300.- und für die Festsetzung
der Steigerungsbedingungen Fr. 150.- einzusetzen. Der Gerichtspräsident
von Bremgarten hiess die Beschwerde am 12. August 2002 gut und wies die
Sache zur erneuten Erstellung der Verwertungskostenabrechnung im Sinne
seiner Erwägungen an das Betreibungsamt zurück.

    Hiergegen gelangte das Betreibungsamt an das Obergericht
(Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Aargau (obere
Aufsichtsbehörde), das am 24. Januar 2003 erkannte, in Gutheissung der
Beschwerde des Betreibungsamtes und in Abänderung des Entscheids der
unteren Aufsichtsbehörde werde die Beschwerde der Bank K. abgewiesen.

    Den Entscheid des Obergerichts nahm die Bank K. am 7.  Februar 2003
in Empfang. Mit einer vom 17. Februar 2003 datierten und noch am gleichen
Tag zur Post gebrachten Eingabe führt sie (rechtzeitig) Beschwerde an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und erneuert das
im kantonalen Verfahren gestellte Begehren. (...)

Erwägung 2

    2.  Die Beschwerdeführerin ist nach wie vor der Auffassung, die
Gebühren für Lastenverzeichnis und Steigerungsbedingungen dürften hier nur
einmal erhoben werden, weil nur je ein (alle neun Grundstücke erfassendes)
Exemplar erstellt worden sei.

    2.1  Die Gebühren für Lastenverzeichnis und Steigerungsbedingungen
sind in Art. 29 der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35)
festgelegt. Art. 29 Abs. 1 GebV SchKG lautet: "Die Gebühr für die
Aufstellung des Lastenverzeichnisses beträgt 300 Franken für jedes
Grundstück". Für die Festsetzung der Steigerungsbedingungen ist eine
Gebühr von 150 Franken "für jedes Grundstück" vorgesehen (Art. 29 Abs. 2
GebV SchKG).

    2.2  Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmungen wird die Gebühr
je Grundstück erhoben. Eine abweichende Regelung für den Fall, dass
für mehrere Grundstücke zusammen nur ein Lastenverzeichnis bzw. nur
ein Exemplar der Steigerungsbedingungen erstellt wird, ist in der
Gebührenverordnung nicht vorgesehen. Wie die Vorinstanz zutreffend annimmt,
ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin eine Sonderbehandlung
solcher Fälle sachlich denn auch nicht gerechtfertigt. Auch dort,
wo Lastenverzeichnis und Steigerungsbedingungen für verschiedene
Grundstücke (je) in einer einzigen Urkunde zusammengefasst werden, hat
das Betreibungsamt für jedes einzelne Grundstück die erforderlichen
Angaben zusammenzutragen, zu prüfen und in der jeweiligen Urkunde zu
vermerken (vgl. Art. 34 ff. und 45 der Verordnung des Bundesgerichts
vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken [VZG;
SR 281.42]). Bei Grundstücken, die als Gesamtpfand haften, kann der
Aufwand zudem insofern grösser sein, als nur so viele zu verwerten sind
wie zur Deckung der Forderung des betreibenden Pfandgläubigers und der
diesem allenfalls vorgehenden Gläubiger nötig. Das Betreibungsamt hat
gegebenenfalls die Reihenfolge der zu verwertenden Grundstücke festzulegen
und in den Steigerungsbedingungen anzugeben (Art. 816 Abs. 3 ZGB; Art. 107
Abs. 3 VZG).

    2.3  Mit der Rüge, Art. 29 GebV SchKG verstosse gegen das
Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip, stellt die Beschwerdeführerin
die Verfassungsmässigkeit dieser Bestimmung in Frage. Hierfür hätte sie
staatsrechtliche Beschwerde erheben müssen.

Erwägung 3

    3.  Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.