Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 129 III 288



129 III 288

48. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. A. und B. gegen
C. (Berufung)

    5C.187/2002 / 5C.188/2002 vom 10. März 2003

Regeste

    Art. 68 Abs. 1 und Art. 69 IPRG; anwendbares Recht bei gerichtlicher
Anfechtung des Kindesverhältnisses.

    Berufungsfähigkeit von Vor- und Zwischenentscheiden nach Art. 50
Abs. 1 OG (E. 2).

    Als gewöhnlicher Aufenthalt (Art. 20 Abs. 1 lit. b IPRG) des Kindes ist
im Rahmen von Art. 68 Abs. 1 IPRG der Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen
zu verstehen (E. 4.1).

    Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes im massgeblichen
Zeitpunkt (Art. 69 IPRG) der Geburt und der Klageerhebung (E. 4.2 und 4.3).

    Findet im Zeitpunkt der Klageerhebung ein anderes Recht Anwendung als
im Zeitpunkt der Geburt, ist eine Prüfung der Interessenlage des Kindes
nach Art. 69 Abs. 2 IPRG vorzunehmen (E. 4.4).

Sachverhalt

    A.- A., argentinische Staatsangehörige, ist seit dem 25. Juli 1997 die
Ehefrau von C. und die Mutter von B., geboren am 18. August 1997 in Buenos
Aires. Gegen Mutter und Kind erhob C., schweizerischer Staatsangehöriger,
am 18. Oktober 2000 Klage beim Gerichtskreis IV Aarwangen-Wangen und
beantragte, es sei gerichtlich festzustellen, dass zwischen ihm und B. kein
Kindesverhältnis bestehe; ferner sei der zuständige Zivilstandsbeamte
anzuweisen, die entsprechende Änderung im Register vorzunehmen. Mit Urteil
vom 28. Dezember 2001 wies der Gerichtspräsident 2 von Aarwangen-Wangen die
Klage ab. Der Gerichtspräsident kam zum Schluss, dass auf die Anfechtung
des Kindesverhältnisses argentinisches Recht anwendbar sei und nach
Art. 259 Código civil argentino die eingeleitete Klage auf Anfechtung
der Vaterschaft verwirkt sei.

    B.- Am 10. Januar 2002 appellierte der Kläger und stellte den Antrag,
die Klage sei gutzuheissen, bzw. es sei festzustellen, dass in der Sache
schweizerisches Recht anwendbar sei. Mit selbständigem Zwischenentscheid
vom 18. Juni 2002 stellte der Appellationshof des Kantons Bern fest,
dass auf die Anfechtung des Kindesverhältnisses schweizerisches Recht
anwendbar sei, und wies die Sache zur Fortführung des Verfahrens an die
erste Instanz zurück.

    C.- Gegen das Urteil des Appellationshofes führen sowohl
A. (nachfolgend: "Mutter" und Erstbeklagte) als auch B. (nachfolgend:
"Kind" und Zweitbeklagte) Berufung. Sie beantragen dem Bundesgericht, den
Entscheid des Appellationshofes aufzuheben und die Klage auf Anfechtung
des Kindesverhältnisses abzuweisen.

    Strittig ist vor Bundesgericht, wo der gewöhnliche Aufenthalt des
Kindes im Zeitpunkt seiner Geburt war und ob in der Sache argentinisches
Recht anzuwenden ist.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.

    2.1  Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition,
ob auf die Berufungen einzutreten ist (BGE 127 III 433 E. 1 S. 434).

    2.2  Bei der Klage auf Feststellung oder Anfechtung des
Kindesverhältnisses (Art. 254 ff. ZGB) handelt es sich um eine nicht
vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 44 OG,
auch wenn die Klage mit vermögensrechtlichen Interessen verbunden ist
(BGE 79 II 253 E. 2b S. 256; POUDRET/SANDOZ-MONOD, Commentaire de la
loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. II, N. 1.3.2 zu Art. 44 OG,
S. 201). Insoweit steht dem Eintreten auf beide Berufungen nichts entgegen.

    2.3  Der erstinstanzliche Richter hat die Klage abgewiesen und damit
einen Endentscheid gefällt. Er hat in einem ersten Schritt im Wesentlichen
erkannt, dass in der Sache argentinisches Recht anwendbar sei, weil das
Kind im Zeitpunkt seiner Geburt gewöhnlichen Aufenthalt in Argentinien
(Buenos Aires) hatte. In einem zweiten Schritt hat er das argentinische
Recht geprüft und ist zum Schluss gelangt, dass gemäss Art. 259 Código
civil argentino die Vaterschaftsanfechtungsklage nach Ablauf eines
Jahres seit der Eintragung der Geburt des Kindes, spätestens nach Ablauf
eines Jahres seit Kenntnisnahme von der Geburt verwirke. Da diese Frist
vorliegend abgelaufen sei und kein überwiegendes Interesse des Kindes
bestehe, das im Zeitpunkt der Klageerhebung massgebliche schweizerische
Recht am gewöhnlichen Aufenthalt anzuwenden, müsse die Klage abgewiesen
werden. Der Appellationshof hat im Gegensatz zum erstinstanzlichen Richter
"im Sinne eines selbständigen Zwischenentscheides festgestellt, dass das
schweizerische Recht anwendbar" sei, und er hat "die Sache zur Fortführung
des Verfahrens" an die erste Instanz zurückgewiesen. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Kind habe im Zeitpunkt der Geburt
(überhaupt) keinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt, so dass in der Sache
an das Recht am zukünftigen gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Schweiz
anzuknüpfen sei. Damit hat der Appellationshof weder materiell über das
strittige Kindesverhältnis entschieden noch anderweitig dessen Beurteilung
abgelehnt, die einer rechtskräftigen Erledigung gleichkäme. Somit liegt ein
Zwischenentscheid vor, der nur nach den Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1
OG angefochten werden kann (BGE 127 III 433 E. 1b/aa und bb S. 435 f.).

    2.3.1  Gemäss Art. 50 Abs. 1 OG ist gegen selbständige Vor-
und Zwischenentscheide ausnahmsweise die Berufung zulässig, wenn
dadurch (erstens) sofort ein Endentscheid herbeigeführt und (zweitens)
ein so bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren erspart werden kann, dass die gesonderte Anrufung des
Bundesgerichts gerechtfertigt erscheint.

    2.3.2  Das eine Erfordernis kann als erfüllt gelten: Muss - wie im
angefochtenen Urteil angeordnet - schweizerisches Recht angewendet werden,
hat der Ehemann die Klage binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem er die
Geburt und die Tatsache erfahren hat, dass er nicht der Vater ist oder
dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat,
in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Geburt (Art. 256c
Abs. 1 ZGB). Aufgrund dieser Bestimmung kann nicht ausgeschlossen werden,
dass die Klage nach schweizerischem Recht nicht verwirkt ist und ein
einlässliches Verfahren zur Abklärung der Vaterschaft zur Folge hat,
welches vermieden werden kann, falls argentinisches Recht anwendbar und
die Klage nach Art. 259 Código civil argentino verwirkt ist.

    2.3.3  Dem anderen Erfordernis zufolge muss das Bundesgericht
imstande sein, in einem vom angefochtenen Entscheid abweichenden Urteil
abschliessend und endgültig über den streitigen Anspruch zu entscheiden
(BGE 127 III 433 E. 1c/aa S. 436). Vorliegend kann die Berufungsfähigkeit
des angefochtenen Entscheides demnach nur bejaht werden, sofern das
Bundesgericht imstande ist, zum Ergebnis zu gelangen, es sei für die
Anfechtung des Kindesverhältnisses argentinisches Recht anwendbar und
die Klage sei nach Art. 259 Código civil argentino verwirkt und daher
abzuweisen. Erweist sich hingegen, dass es nicht möglich ist, das strittige
Kindesverhältnis im bundesgerichtlichen Verfahren nach argentinischem
Recht zu beurteilen sowie abschliessend und endgültig über das strittige
Rechtsverhältnis zu entscheiden, so müsste das Bundesgericht die Sache an
die Vorinstanz zurückweisen, womit die Berufungsfähigkeit des Vor- oder
Zwischenentscheides nicht gegeben wäre (BGE 127 III 433 E. 1c/bb S. 436).

Erwägung 3

    3.  Der Appellationshof hat im Wesentlichen erwogen, dass sich das
Kind nach seiner Geburt zwei Monate in Argentinien aufgehalten habe,
was dort keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 68 f. IPRG
zu begründen vermöge. Der Gesetzgeber habe die Frage, welches Recht
bei Fehlen eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes anzuwenden sei, nicht
geregelt. Diesfalls sei auf den schlichten Aufenthaltsort abzustellen,
der sich bei einem Kleinkind dort befinde, wo sich die Eltern aufhalten,
bzw. aufzuhalten gedenken. Im vorliegenden Fall, wo sich Mutter und
Kind in Argentinien bloss in einer Warteposition befunden hätten, müsse
das schweizerische Recht angewendet werden. Denn dort liege der bereits
vor der Geburt in Aussicht genommene, zukünftige Aufenthaltsort. In den
Berufungen wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Lebensmittelpunkt
eines Neugeborenen richte sich automatisch nach demjenigen der betreuenden
Person. Da sich das Kind im Zeitpunkt seiner Geburt zusammen mit der Mutter
in deren Heimat- und Wohnsitzstaat Argentinien gewöhnlich aufgehalten habe,
müsse in der Sache argentinisches Recht zur Anwendung kommen.

Erwägung 4

    4.

    4.1  Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid zu Recht davon
aus, dass ein internationaler Sachverhalt im Sinne von Art. 1 Abs. 1
IPRG vorliegt und die Anfechtung des Kindesverhältnisses dem Recht
am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes untersteht (Art. 68 Abs. 1
IPRG). Als gewöhnlicher Aufenthalt (Art. 20 Abs. 1 lit. b IPRG)
ist im Rahmen von Art. 68 Abs. 1 IPRG - im Sinne des entsprechenden
Anknüpfungsbegriffes gemäss Haager Konventionen - der Schwerpunkt
der Lebensbeziehungen zu verstehen (SCHWANDER, in: Kommentar zum
schweizerischen Privatrecht/Internationales Privatrecht [Basler Kommentar],
N. 10 und 11 zu Art. 68 IPRG; BUCHER, Droit international privé suisse,
Tome II: Personnes, Famille, Successions, Rz. 623 und 625 f.; vgl. BBl
1983 I 367). Der gewöhnliche Aufenthalt bestimmt sich nach äusserlich
wahrnehmbaren Fakten, nicht nach Willensmomenten, und ist für jede
Person gesondert zu bestimmen (vgl. Urteil 5C.272/2000, E. 3b, SZIER
2002 S. 296; BGE 117 II 334 E. 4b S. 337; SCHWANDER, Einführung in das
internationale Privatrecht, 1. Bd., Allgemeiner Teil, 3. Aufl., 2000,
Rz. 202 f.). Meistens fällt der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes
im massgeblichen Zeitpunkt mit dem Lebensmittelpunkt zumindest eines
Elternteils zusammen (SCHWANDER, in: Basler Kommentar, N. 11 zu Art. 68
IPRG). Bei Neugeborenen sind naturgemäss die familiären Bindungen zum
betreuenden Elternteil als Indiz des gewöhnlichen Aufenthalts entscheidend;
die Bindungen der Mutter an ein Land erfassen regelmässig auch das Kind
(vgl. KROPHOLLER, in: von Staudingers Kommentar zum BGB, 13. Aufl., 1994,
N. 125 zu Vorbem. zu Art. 19 EGBGB).

    4.2  Art. 69 IPRG stellt die zeitliche Abgrenzung des
Anknüpfungskriteriums klar: Massgebend ist der gewöhnliche Aufenthalt
im Zeitpunkt der Geburt (Abs. 1); bei gerichtlicher Anfechtung des
Kindesverhältnisses (Abs. 2) ist jedoch der Zeitpunkt der Klageerhebung
massgebend, wenn ein überwiegendes Interesse des Kindes es erfordert
(BGE 118 II 468 E. 4b S. 472). Folglich muss zunächst geprüft werden,
ob und wo das Kind am 18. August 1997, dem Tag seiner Geburt, seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

    4.2.1  Aus den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid
geht hervor, dass der Kläger nach der Heirat am 25. Juli 1997 in Buenos
Aires in die Schweiz zurückgereist war, währenddem seine schwangere
Ehefrau in Argentinien blieb. Somit hatte das Kind am Tag seiner Geburt
keine weitere Beziehung zum in der Schweiz lebenden Kläger. Sodann fehlt
es zur Annahme, dass die Mutter ihren Lebensmittelpunkt in Argentinien
bereits durch die mehrmaligen, je bis zu drei Monate dauernden Besuche
vor der Heirat beim Bräutigam in der Schweiz aufgegeben (und somit in
Argentinien nur noch schlichten Aufenthalt gehabt) hätte, an genügenden
Anhaltspunkten (z.B. die Aufgabe der eigenen Wohnung, der Arbeitsstelle
etc.). Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht vielmehr festgehalten,
dass die Mutter bis am 13. Oktober 1997 zusammen mit dem Kind in ihrem
Heimatstaat Argentinien blieb. Weiter ist festgestellt worden, dass
die Mutter Argentinien deshalb nicht verliess und das Kind dort zur
Welt brachte, weil sie insbesondere die Ärzte am Ort kannte, und sie -
gemäss Tatsachenfeststellungen der Erstinstanz, auf welche die Vorinstanz
verwiesen hat - kein Deutsch verstand, in der Schweiz fast niemanden
kannte sowie ihre Familie und ihre Freunde in Argentinien waren. Dass die
Mutter Argentinien nicht sofort nach der Heirat verliess, sondern sich
weiter dort aufhielt, weil sie wegen der Schwangerschaft keine Flugreise
unternehmen konnte, und dass sie seit längerem den Wegzug aus Argentinien
beabsichtigt hatte, ist nicht erheblich. Diese Willensmomente ändern
nichts daran, dass sich bis Mitte Oktober 1997 in ihrem Heimatstaat der
Ort befand, mit dem sie am meisten verbunden war, zumal sie gerade für das
Ereignis der Geburt die dort bestehenden und für sie massgebenden sozialen
Bindungen bewahrte. Daraus ist zu schliessen, dass die Mutter nach den
äusserlich wahrnehmbaren Fakten ihren Lebensmittelpunkt am 18. August
1997 in Argentinien hatte. Vor diesem Hintergrund kann nicht übergangen
werden, dass die entscheidenden familiären Bindungen des Kindes und
damit sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Geburt in Argentinien
lagen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann bei dieser Sachlage
nicht gesagt werden, das Kind habe im Zeitpunkt der Geburt (überhaupt)
keinen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen gehabt.

    4.2.2  Selbst das Ergebnis, dass das Kind am 18. August 1997 seinen
Lebensmittelpunkt in Argentinien hatte und somit der gewöhnliche
Aufenthalt des Kindes im Zeitpunkt der Geburt für die Anfechtung
des Kindesverhältnisses (Art. 68 Abs. 1, Art. 69 Abs. 1 IPRG) das
argentinische Recht beruft, vermag - wie im Folgenden dargelegt wird -
dem angefochtenen Zwischenentscheid nicht zur Berufungsfähigkeit verhelfen.

    4.3  Bei gerichtlicher Anfechtung des Kindesverhältnisses ist mit
Blick auf Art. 69 Abs. 2 IPRG der Frage nachzugehen, ob im Zeitpunkt der
Klageerhebung der gewöhnliche Aufenthalt in einem anderen Staat liegt, so
dass in der Sache allenfalls ein anderes Recht anwendbar ist. Im Zeitpunkt
der Klageerhebung am 18. Oktober 2000 wohnten die Parteien in der Schweiz,
so dass sich das Kind nach seinem Zuzug aus Argentinien mit seinen
Eltern bereits drei Jahre in der Schweiz aufgehalten hat. Allein diese
Aufenthaltsdauer lässt ohne weiteres den Schluss zu, dass das Kind am 18.
Oktober 2000 gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatte (vgl. BGE 110
II 119 E. 3 S. 122). Nach dem massgeblichen Anknüpfungszeitpunkt gemäss
Art. 69 Abs. 2 IPRG ist auf die Anfechtung des Kindesverhältnisses demnach
schweizerisches Recht anwendbar, sofern überwiegende Interessen des Kindes
erfordern, den Statutenwechsel zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 118 II
468 E. 4b S. 472; SCHWANDER, in: Basler Kommentar, N. 6 zu Art. 69 IPRG;
BUCHER, aaO, Rz. 633).

    4.4  Die Vorinstanz hat nichts zur Interessenlage des Kindes
ausgeführt, auch nicht, dass diese unbestritten sei, sondern ausdrücklich
festgehalten, eine Prüfung eines Statutenwechsels - und damit der
Interessenlage des Kindes - gemäss Art. 69 Abs. 2 IPRG sei nicht
vorzunehmen. Entsprechend gehen aus dem angefochtenen Entscheid keine
Tatsachenfeststellungen zur konkreten Interessenlage des Kindes hervor,
die dem Bundesgericht erlauben würden, das Interesse an der Anwendung
schweizerischen Rechts gegenüber der Anwendung argentinischen Rechts
abzuwägen und zur Frage der Beachtung des Statutenwechsels abschliessend
Stellung zu nehmen. Ohne Sachverhaltsfeststellungen zur Interessenlage kann
indessen nicht zum Schluss gelangt werden, es sei - wie von den Beklagten
geltend gemacht - argentinisches Recht anwendbar, so dass die Klage auf
Anfechtung des Kindesverhältnisses durch den Vater zufolge Verwirkung
gestützt auf Art. 259 Código civil argentino sofort abgewiesen werden
könnte. Da das Bundesgericht gegenwärtig nicht in der Lage ist, sofort
einen Endentscheid herbeizuführen, kann auf die gegen den vorinstanzlichen
Zwischenentscheid erhobene Berufung nicht eingetreten werden (Art. 50
Abs. 1 OG; vgl. E. 2.3.3; BGE 127 III 433 E. 4a S. 439).