Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 129 III 200



129 III 200

33. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
i.S. Bank B. (Beschwerde)

    7B.184/2002 vom 10. Januar 2003

Regeste

    Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit der Verwertung eines Grundstücks
im Konkurs; Verteilung des Erlöses (Art. 262 SchKG).

    Die Mehrwertsteuer, die bei der Verwertung eines Grundstücks anfällt,
ist aus dem Erlös des betreffenden Grundstücks vorab zu decken (E. 2).

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.  Das Konkursamt Zug erstellte im Konkurs der R. AG am 13. Februar
2002 die Verteilungsliste bezüglich verschiedener in X. gelegener
Grundstücke, an denen der Gemeinschuldnerin ein Miteigentumsanteil von
einem Fünftel zugestanden hatte. Vom Steigerungserlös von Fr. 36'750.-
wies es darin vorab Fr. 1'450.- sich selbst (Ziff. 1; Verwaltungs- und
Verwertungskosten) und Fr. 1'214.- der Eidgenössischen Steuerverwaltung
(Ziff. 2; Mehrwertsteuerforderung gemäss Abrechnung), den verbleibenden
Betrag von Fr. 34'086.- der Bank B. als Grundpfandgläubigerin (Ziff. 3) zu.

    Die von der Bank B. gegen Ziffer 2 der Verteilungsliste (Behandlung
der Mehrwertsteuerforderung) erhobene Beschwerde wies das Obergericht
(Justizkommission) des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs am 17. September 2002 ab.

    Dieses Urteil nahm die Bank B. am 19. September 2002 in Empfang. Mit
einer vom 27. September 2002 datierten und am 28. September 2002
zur Post gebrachten Eingabe führt sie (rechtzeitig) Beschwerde an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Sie verlangt,
Ziffer 2 der Verteilungsliste aufzuheben und festzustellen, dass für
die Mehrwertsteuerforderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung keine
Rangprivilegierung bestehe und jene in der 3. Klasse zu kollozieren sei.

    (...)

Erwägung 2

    2.

    2.1  Das Obergericht geht davon aus, dass die Verwertung einer
Liegenschaft eine steuerbare Lieferung im Sinne von Art. 5 lit. a in
Verbindung mit den Art. 6 und 8 MWSTG (SR 641.20) darstelle. Die strittige
Mehrwertsteuerforderung sei im Zwangsvollstreckungsverfahren, mit der
Liquidation der Konkursmasse, begründet worden. Als öffentlichrechtliche
Verpflichtung, die ihren Entstehungsgrund in einer Tatsache habe, die
sich erst nach der Eröffnung des Konkurses verwirklicht habe, bilde sie
nach der Rechtsprechung, die in BGE 120 III 153 E. 2b (S. 156) für die
Grundstückgewinnsteuer bestätigt worden sei, eine Masseverbindlichkeit. In
BGE 122 III 246 ff. habe das Bundesgericht festgehalten, dass die
Grundstückgewinnsteuer bei genauerer Betrachtung unter die Kosten der
Verwertung im Sinne von Art. 262 Abs. 2 SchKG falle; sie entstehe erst mit
dem Zuschlag, weshalb sie wie andere Verwertungskosten vom Bruttoerlös
abzuziehen und zu bezahlen sei, bevor der Nettoerlös an die Gläubiger
verteilt werde.

    Sodann hält die Vorinstanz dafür, dass aus der Sicht der hier
gestellten Frage die massgeblichen Verhältnisse bei Mehrwertsteuer
und Grundstückgewinnsteuer vergleichbar seien. Steuersubjekt und
Steuerdestinatar, d.h. durch die Steuer definitiv belastete Person,
hier die Konkursmasse, seien in beiden Fällen die gleichen. Unter den
dargelegten Umständen sei nicht einzusehen, weshalb die beiden Steuern im
Konkurs unterschiedlich zu behandeln sein sollten. Auch bei der durch die
Zwangsverwertung einer Liegenschaft anfallenden Mehrwertsteuer handle es
sich mithin um Massekosten, die vorab aus dem betreffenden Gesamterlös
zu bezahlen seien. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gehe
es nicht um eine Rangprivilegierung der Eidgenössischen Steuerverwaltung
gegenüber den Grundpfandgläubigern, für die eine gesetzliche Grundlage
im Zivilgesetzbuch fehlen würde. In der angefochtenen Verteilungsliste
sei die Mehrwertsteuer zwar nicht unter dem Titel "Verwertungskosten"
aufgeführt, sondern als separate Position, doch ändere dies nichts daran,
dass sie wie Betreibungskosten behandelt worden seien.

    2.2  Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die in Frage stehende
Mehrwertsteuerforderung zu Recht als Verwertungskosten qualifiziert, die
nach Art. 262 Abs. 2 SchKG aus dem Erlös der betreffenden Grundstücke vorab
gedeckt werden. Was in der Beschwerde eingewendet wird, ist unbehelflich:

    2.2.1  Die Ausführungen zur Sicherung und zum Vollzug von
Mehrwertsteuerforderungen stossen von vornherein ins Leere. Die von
der Beschwerdeführerin angerufenen Bestimmungen der Art. 69 ff. MWSTG
beziehen sich auf Forderungen, die auf einem Tatbestand beruhen, der sich
vor einem allfälligen Konkurs verwirklicht hat.

    2.2.2  Dass es sich bei der Mehrwertsteuer im Gegensatz zur
Grundstückgewinnsteuer um eine Konsumsteuer handelt, ist auf die
hier massgebenden Kriterien ohne Einfluss. Aus dem gleichen Grund
unbehelflich sind die Vorbringen, die Mehrwertsteuer werde nicht in
einem ordentlichen Verfahren festgelegt und es handle sich bei ihr nicht
um eine kantonale Steuer wie bei der Grundstückgewinnsteuer, sondern um
eine Bundessteuer. Die Beschwerdeführerin zieht ferner in Zweifel, ob die
strittige Mehrwertsteuerforderung tatsächlich durch die Zwangsverwertung
ausgelöst worden sei. Das in diesem Zusammenhang Vorgebrachte betrifft
Fragen des materiellen Steuerrechts, die zu entscheiden einzig die
zuständigen Verwaltungsinstanzen, nicht aber die erkennende Kammer
befugt sind. Was die Beschwerdeführerin schliesslich zum Begriff der
Verwertungskosten ausführt, vermag ein Abweichen von der bisherigen
Rechtsprechung zur Behandlung von Grundstückgewinnsteuer-Forderungen
indessen nicht zu rechtfertigen.