Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 128 V 93



128 V 93

18. Auszug aus dem Urteil i.S. M. gegen IV-Stelle des Kantons Zürich und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich I 316/00 vom 16. April 2002

Regeste

    Art. 14 Abs. 3 IVG; Art. 4, 69 und 73bis IVV: Nachweis des
Betreuungsaufwandes. Zum Beweiswert eines Abklärungsberichtes der IV-Stelle
für die Bemessung des Betreuungsaufwandes.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- Vorinstanz und Verwaltung haben für die Ermittlung des
invaliditätsbedingt zu leistenden Betreuungsaufwandes in Hauspflege gemäss
Art. 4 IVV entscheidwesentlich auf den Abklärungsbericht der IV-Stelle
vom 3. Dezember 1997 abgestellt. Dort wurde der Aufwand für Behandlungs-
und Grundpflege auf aktuell ca. 2 Stunden 52 Minuten, mithin gering im
Sinne von Art. 4 Abs. 4 lit. d IVV, veranschlagt.

Erwägung 4

    4.- Die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle
ist die geeignete Vorkehr für die Ermittlung des Betreuungsaufwandes. Für
den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes sind - analog zur
Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten gemäss BGE 125 V 352
Erw. 3a mit Hinweis - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Es ist
wesentlich, dass als Berichterstatterin eine qualifizierte Person wirkt,
welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der
aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden
Beeinträchtigungen und Behinderungen der pflegebedürftigen Person
hat. Weiter sind die Angaben der die Pflege Leistenden zu berücksichtigen,
wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen
sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und
detailliert bezüglich der einzelnen, konkret in Frage stehenden Massnahmen
der Behandlungs- und Grundpflege sein und in Übereinstimmung mit den
an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der
Abklärungsbericht voll beweiskräftig.

    Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige
Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in
das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar
feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der
Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten
Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. Obwohl von
zentraler Bedeutung für die Beurteilung des Anspruchs auf Beiträge an die
Hauspflege und im Hinblick auf die Beweiswürdigung regelmässig zumindest
wünschenswert, besteht an sich keine strikte Verpflichtung, die an Ort und
Stelle erfassten Angaben der versicherten Person (oder ihrem gesetzlichen
Vertreter) zur Durchsicht und Bestätigung vorzulegen. Nach Art. 73bis
Abs. 1 IVV genügt es, wenn ihr im Rahmen des Anhörungsverfahrens das
volle Akteneinsichtsrecht gewährt und ihr Gelegenheit gegeben wird,
sich zu den Ergebnissen der Abklärung zu äussern (vgl. - generell -
BGE 125 V 404 Erw. 3; bei Abklärung der gesundheitlichen Behinderung
der im Bereich der Haushaltführung tätigen Personen nach Art. 27 IVV:
Urteil S. vom 4. September 2001, I 175/01).