Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 128 V 298



128 V 298

44. Auszug aus dem Urteil i.S. X. gegen La Suisse Versicherungen und
Kantonales Versicherungsgericht des Wallis

    U 217/01 vom 25. Juni 2002

Regeste

    Art. 15 Abs. 2 und 3 UVG; Art. 22 Abs. 3 und 4, Art. 23 Abs. 3 und
4 UVV: Taggeldbemessung.

    - Bei einer Saisonbeschäftigung mit stark schwankendem Lohn ist
für die Bemessung des Taggeldes Art. 22 Abs. 3 UVV ebenfalls anwendbar
(Änderung der Rechtsprechung von BGE 121 V 321).

    - Massgebender Lohn für das Taggeld bei einem Skilehrer, der kurz
nach Saisonbeginn verunfallt.

Sachverhalt

    A.- X. (geb. 1940) arbeitete in der Wintersaison 1996/97 ab
30. Dezember 1996 bei der Schweizerischen Skischule Y. als Skilehrer
und war dadurch bei der La Suisse Versicherungen obligatorisch gegen
die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. Nachdem er an fünf
ganzen und an vier halben Tagen gearbeitet hatte, erlitt er am 17. Januar
1997 während seiner Arbeitstätigkeit einen Skiunfall. Die La Suisse
Versicherungen richtete ihm zunächst bis 1. Februar 1998 ein Taggeld aus
(Verfügung vom 3. Juni 1998). Mit Verfügung vom 19. Februar 1999 setzte
sie das Taggeld für die Anstellungsdauer als Skilehrer vom 30. Dezember
1996 bis zum 11. April 1997 auf Fr. 57.26 fest. Im Einspracheentscheid
vom 17. September 1999 erhöhte sie den Jahresverdienst auf Fr. 56'180.80,
legte das Taggeld auf Fr. 124.- fest und erstellte eine Abrechnung für
die Zeit bis 30. November 1998.

    B.- Hiegegen liess X. Beschwerde erheben. Nach Androhung einer
reformatio in peius änderte das Kantonale Versicherungsgericht des Wallis
mit Entscheid vom 23. Mai 2001 den Einspracheentscheid in der Weise ab,
als es X. ein Taggeld von Fr. 94.80 zusprach (Dispositiv-Ziffer 1)
und die Sache an die La Suisse Versicherungen zurückwies, damit sie die
Einstellung des Taggeldanspruches per 30. November 1998 näher begründe; die
Parteientschädigung wurde auf Fr. 500.- festgesetzt (Dispositiv-Ziffer 4).

    C.- X. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in
Aufhebung von Ziff. 1 und 4 des vorinstanzlichen Entscheid-Dispositivs
sei das Taggeld auf Fr. 214.- festzusetzen und ihm eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen.

    Die La Suisse Versicherungen schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- a) Laut Art. 15 Abs. 1 UVG werden Taggelder nach dem versicherten
Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt dabei
der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 Halbsatz
1 UVG). Art. 15 Abs. 3 UVG räumt dem Bundesrat die Befugnis ein,
Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen zu erlassen,
wovon dieser für das Taggeld in Art. 23 UVV Gebrauch gemacht hat. Gemäss
Art. 22 UVV, welcher den versicherten Verdienst im Allgemeinen regelt,
gilt als versicherter Verdienst, vorbehältlich hier nicht zur Diskussion
stehender Ausnahmetatbestände (lit. a-d), der nach der Bundesgesetzgebung
über die AHV massgebende Lohn (Abs. 2). Grundlage für die Bemessung der
Taggelder ist der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch
nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht
(Art. 22 Abs. 3 Satz 1 UVV); er wird auf ein volles Jahr umgerechnet und
durch 365 geteilt (Abs. 3 Satz 2 in der bis 31. Dezember 1997 in Kraft
gestandenen, vorliegend anwendbaren Fassung). Übt die versicherte Person
keine regelmässige Erwerbstätigkeit aus oder unterliegt ihr Lohn starken
Schwankungen, so wird, gemäss der in Art. 23 Abs. 3 UVV normierten
Sonderregel, auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag abgestellt.

    Nach Abs. 4 von Art. 23 UVV gilt für eine versicherte Person, die
während einer Saisonbeschäftigung einen Unfall erleidet, Art. 22 Abs. 3
UVV. Ereignet sich der Unfall in der Zeit, in der sie nicht erwerbstätig
ist, so wird der im vorangegangenen Jahr tatsächlich erzielte Lohn durch
365 geteilt.

    b) aa) Massgebend für die nach der abstrakten Methode erfolgende
Berechnung des Taggeldes ist nicht der mutmasslich entgangene Verdienst,
sondern jener, den die versicherte Person vor dem Unfall bezogen hat. Das
gilt grundsätzlich auch für die in Art. 23 UVV geregelten Sonderfälle. Mit
Ausnahme von Abs. 7 (lang andauernde Taggeldberechtigung) und Abs. 8
(Rückfall) knüpfen die Regeln des Art. 23 UVV allesamt an Tatsachen
an, die sich vor dem Unfall verwirklicht haben. Art. 23 Abs. 3 UVV
zielt darauf, dort einen Ausgleich zu schaffen, wo eine versicherte
Person einen Unfall zufälligerweise in einer Tief- oder eventuell gar
einer Nichtlohnphase im Rahmen der bislang ausgeübten Erwerbstätigkeit
erleidet. Damit wird nichts am Prinzip geändert, wonach die bis zum Unfall
geltenden Verhältnisse massgebend sind: Arbeitsverhältnisse, die erst
nach dem Unfallereignis angetreten oder umgestaltet werden (sollten),
bleiben bei der Taggeldberechnung ausser Acht. Das Kriterium der starken
Lohnschwankungen ist erfüllt, wenn es im Arbeitsverhältnis auftritt,
in welchem die versicherte Person im Unfallzeitpunkt stand (RKUV 1997
Nr. U 274 S. 181 ff. Erw. 3 mit Hinweisen). Bei einem Taxifahrer,
dessen monatlicher Verdienst im Zeitraum von acht Monaten vor dem
Unfallereignis um Fr. 851.- schwankte, ist der durchschnittlich erzielte
Lohn relevant (nicht veröffentlichtes Urteil T. vom 23. Oktober 1990,
U 130/89). In RKUV 1989 Nr. U 70 S. 213 ff. entschied das Eidgenössische
Versicherungsgericht, dass bei einem im Frühling engagierten, Ende Oktober
verunfallten Eishockeyspieler nicht auf den zuletzt erzielten (monatlichen)
Verdienst abzustellen ist. Da der Spielerlohn weit gehend von den durch
die Mannschaft erzielten Punkten und von der Zuschauerzahl abhängig war,
wurde davon ausgegangen, dass er starken Schwankungen im Sinne von Art.
23 Abs. 3 UVV unterliege, und für die Taggeldberechnung ein angemessener
Durchschnittslohn pro Tag als massgebend erachtet. Dieser wurde auf Grund
der vertraglichen Abreden prognostisch bestimmt.

    bb) Ereignet sich ein Unfall während eines seit längerer Zeit
dauernden Arbeitsverhältnisses, birgt die Beurteilung, ob der Lohn
starken Schwankungen gemäss Art. 23 Abs. 3 UVV unterliegt, keine
grösseren Probleme. Anzuknüpfen ist an die in der Vergangenheit
erzielten Entgelte. Diese (rückblickende) Möglichkeit entfällt, wenn -
etwa bei erst seit kurzem bestehendem Arbeitsvertrag - im Zeitpunkt
des Unfalls noch keine Löhne geleistet worden sind. Die kurze Dauer
des Arbeitsvertrages und der Umstand, dass bis zum Unfallereignis keine
Entgelte ausbezahlt wurden, schliessen die Anwendung von Art. 23 Abs. 3
UVV indes nicht grundsätzlich aus. Es ist Zufall und mit Blick auf den
Normzweck (vgl. Erw. 2b/aa hievor) unbeachtlich, ob ein Unfall in ein
mehrjähriges Arbeitsverhältnis fällt oder sich bereits kurz nach Antritt
einer neuen Stelle ereignet. Es verstösst weiter nicht gegen das Prinzip,
wonach die Verhältnisse im Zeitpunkt des Unfalles massgebend sind, wenn
die Auswirkungen der aktuellen Lohnabrede geprüft werden.

    cc) Kürzlich hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht mit
der Ermittlung des versicherten Verdienstes eines nach Umsatz entlöhnten
Taxichauffeurs befasst und Folgendes festgehalten (RKUV 2001 Nr. U
423 S. 203 f. Erw. 3c/cc): Bei einem vollständig umsatzabhängigen Lohn
eines Taxichauffeurs ist - ungeachtet dessen, wie lange das konkrete
Vertragsverhältnis im Zeitpunkt des Unfallereignisses dauerte und ob
Entgelte ausbezahlt wurden - das Kriterium der starken Lohnschwankungen
gemäss Art. 23 Abs. 3 UVV erfüllt. Es ist offensichtlich, dass die
Umsätze von diversen Faktoren, wie Tages- oder Nachtschicht, Feier- oder
Werktag etc., abhängen und der Lohn dadurch stark schwankt. Ein von den
Parteien des Arbeitsvertrages umschriebenes Umsatzziel sowie ein damit
einhergehender, angestrebter (Ziel)Lohn ändern daran nichts. Sie sind bei
der ermessensweisen Festlegung des angemessenen Durchschnittslohnes zu
beachten. Dies darf aber nicht dazu führen, dass unrichtige, namentlich
überhöhte Lohnvorstellungen zur Grundlage der Taggeldberechnung
erhoben werden. Massgebend für die gesetzeskonforme Bestimmung des
Durchschnittslohnes sind vielmehr sämtliche Faktoren des konkreten
Arbeitsverhältnisses wie Alter, Fähigkeit, Berufserfahrung, Ortskenntnis
des Arbeitnehmers, bisher erzielte Tagesumsätze etc. Als Bezugsgrössen
bieten sich weiter die Löhne von im gleichen Betrieb und in gleicher
Weise tätigen Arbeitskollegen sowie die in der Branche üblicherweise
bezahlten Entgelte an (vgl. GHÉLEW/RAMELET/RITTER, Commentaire de la loi
sur l'assurance-accidents [LAA], Lausanne 1992, S. 87).

    c) Unfallversicherer und Vorinstanz haben für die Taggeldbemessung den
versicherten Verdienst gestützt auf Art. 22 Abs. 3 UVV in Verbindung mit
Art. 23 Abs. 3 und 4 Satz 1 UVV ermittelt und sich zu Recht nicht an BGE
121 V 321 angelehnt. Soweit aus den Erwägungen dieses Urteils (kritisch
dazu FRÉSARD, L'assurance-accidents obligatoire, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 54, insbesondere Anm.
95), bei welchem es ebenfalls um die Taggeldbemessung eines nach einem
halben Arbeitstag verunfallten ausländischen Landwirtschaftsarbeiters
ohne Arbeitsbewilligung ging, der Schluss gezogen werden kann, bei einer
Saisonbeschäftigung sei der massgebende Lohn für das Taggeld grundsätzlich
in Anwendung der Rentenbemessungsregel des Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV
(in der bis Ende 1997 gültig gewesenen Fassung) festzusetzen, kann daran
nicht festgehalten werden. Art. 22 UVV trifft - wie in Art. 15 Abs. 2
UVG vorgegeben - in den Abs. 3 und 4 unterschiedliche Regelungen für
die Ermittlung des massgebenden Verdienstes für Taggelder einerseits und
Renten anderseits. Art. 23 Abs. 4 UVV wiederum unterscheidet in Bezug auf
die Berechnung des Taggeldes eines Saisonbeschäftigten danach, ob sich der
Unfall während der Beschäftigung oder in der erwerbslosen Zeit ereignet
hat. Im ersten Fall gelangt Art. 22 Abs. 3 UVV zur Anwendung (Art. 23
Abs. 4 Satz 1 UVV), was zu einem höheren Taggeld führt als bei einem Unfall
in der erwerbslosen Zeit, weil in letzterem Fall der im vorangegangenen
Jahr tatsächlich erzielte Lohn durch 365 geteilt wird (Art. 23 Abs. 4 Satz
2 UVV). Angesichts des in Art. 15 Abs. 3 UVG dem Bundesrat eingeräumten
sehr weiten Ermessensspielraums ist die in Art. 23 Abs. 4 UVV getroffene
Regelung unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte (BGE 117
V 171 Erw. 4c mit Hinweisen auf die Materialien) als gesetzmässig zu
betrachten. Das Taggeld des Beschwerdeführers, der den Unfall während
der Saisonbeschäftigung erlitten hat, ist daher in Anwendung von Art. 23
Abs. 3 und 4 UVV in Verbindung mit Art. 22 Abs. 3 UVV zu berechnen.

Erwägung 3

    3.- a) Der Beschwerdeführer betrieb zusammen mit seiner Frau bis
Ende November 1996 ein Restaurant. In der Wintersaison 1996/97 war er
ab 30. Dezember 1996 bei der Schweizerischen Skischule Y. als Skilehrer
tätig. Diese Tätigkeit hätte bis 11. April 1997 gedauert. An Samstagen und
Sonntagen fand kein Unterricht statt. Vom 6. bis 10. Januar 1997 gab er
wegen des Januarlochs und zu wenig Gästen keinen Skischulunterricht. Bis
zu seinem am 17. Januar 1997 erlittenen Unfall hatte der Beschwerdeführer
an fünf ganzen und an vier halben Tagen gearbeitet. Der Bruttoverdienst
für einen Tag betrug Fr. 180.- und für einen halben Tag Fr. 100.-. Dazu
kam noch eine Entschädigung von Fr. 172.- pro gearbeiteten Tag.

    b) Bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Skilehrer an
einer Skischule in einem Wintersportort handelt es sich um eine
Saisonbeschäftigung (RKUV 1988 Nr. U 45 S. 215 Erw. 3). Die Anzahl
der Arbeits- oder Unterrichtstage hängt wesentlich von den Wetter-
und Schneeverhältnissen, der Hoch- oder Zwischensaison, der Anzahl der
Gäste und Unterrichtsteilnehmenden ab. Damit unterliegt der Lohn eines
Skilehrers starken Schwankungen (vgl. auch BGE 107 V 180), sodass -
auch bei einer Saisonbeschäftigung - in Anwendung von Art. 23 Abs. 3 UVV
auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag abzustellen ist. Da der
Beschwerdeführer - abgesehen von Teileinsätzen in der Saison 1994/95 -
erst nach Aufgabe des Restaurants Ende November 1996 ab 30. Dezember 1996
die Tätigkeit als Skilehrer aufgenommen hatte, diese bis zum bereits am
17. Januar 1997 erlittenen Unfall nur kurze Zeit ausüben konnte und in
dieser Zeitspanne wegen des Januarlochs einige Werktage nicht arbeiten
konnte, sind für die normkonforme Bestimmung des Durchschnittslohnes
sämtliche Faktoren des konkreten Arbeitsverhältnisses massgebend. Als
Bezugsgrössen bieten sich dabei die in der Saison 1996/97 erzielten
Löhne der in der Skischule tätigen Arbeitskolleginnen und -kollegen
an (vgl. Erw. 2b/cc in fine hievor). Mit Blick darauf, dass der
Beschwerdeführer erst seit kurzem als Skilehrer tätig war, und unter
Berücksichtigung der aus den Akten ersichtlichen, seinen Berufskolleginnen
und -kollegen in der Wintersaison 1996/97 entschädigten Tage ist die von
der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid angenommene Anzahl von 35
ganzen und 19 halben Tagen nicht zu beanstanden. Daraus resultiert eine
Entschädigung von Fr. 6300.- (35 x Fr. 180.-) + Fr. 1900.- (19 x Fr. 100.-)
+ Fr. 7654.- (44,5 Tage x Fr. 172.-), was für die Zeit vom 30. Dezember
1996 bis 11. April 1997 (103 Kalendertage) einen Totalverdienst von
Fr. 15'854.- ergibt. Umgerechnet auf einen Kalendertag errechnet sich ein
Betrag von Fr. 153.92 und damit ein Jahresverdienst von Fr. 56'181.65. Bei
einem Tagesverdienst von Fr. 153.92 (Fr. 56'181.65 : 365) beträgt das
Taggeld aufgerundet Fr. 124.- (80% von Fr. 153.92; Anhang 2 zur UVV in
der bis Ende 1997 gültig gewesenen Fassung). Diese Berechnung, wie sie
auch die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vorgenommen
hat, entspricht den Intentionen des Gesetz- und Verordnungsgebers. Die
Berechnungsweise des Beschwerdeführers, der von einem versicherten
Tagesverdienst von Fr. 352.- ausgeht (Tagespauschale von Fr. 180.- +
Bonus von Fr. 172.-), lässt ausser Acht, dass der versicherte Verdienst
auch bei einer Saisonbeschäftigung oder einer während nicht eines ganzen
Jahres ausgeübten Erwerbstätigkeit auf einen Kalendertag umzurechnen ist
(vgl. Erw. 2a hievor und Anhang 2 zur UVV in der bis Ende 1997 gültig
gewesenen Fassung), weil das Taggeld ebenfalls pro Kalendertag ausgerichtet
wird. Die Vorgehensweise des kantonalen Gerichts wird namentlich Art. 23
Abs. 3 UVV nicht gerecht. Angesichts der mit der Skilehrertätigkeit
verbundenen starken Lohnschwankungen geht es im vorliegenden Fall nicht
an, lediglich die Zeit vom 30. Dezember 1996 bis 17. Januar 1997 zu
betrachten und für diese Zeitspanne auf Grund der tatsächlich geleisteten
Unterrichtstage auf 1,66 ganze sowie 1,33 halbe Tage pro Woche bei fünf
Arbeitstagen zu gelangen. Der auf diese Weise errechnete Verdienst pro
Kalendertag von Fr. 118.50 wird namentlich dadurch verfälscht, dass in
diese Zeitspanne das Januarloch fiel.

    c) Die Beschwerdegegnerin wird ihrer neuen Berechnung somit ein Taggeld
von Fr. 124.- zu Grunde zu legen haben. Wie lange das Taggeld geschuldet
ist, wird die Beschwerdegegnerin auf Grund der im vorliegenden Verfahren
nicht angefochtenen Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheid-Dispositivs
zu prüfen haben.