Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 128 V 20



128 V 20

5. Urteil i.S. E. gegen IV-Stelle des Kantons Zürich und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich I 334/01 vom 15.
Februar 2002

Regeste

    Art. 34 Abs. 1 IVG: Anspruch auf eine Zusatzrente für den Ehegatten.

    - Eine Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Bestimmung üben auch die im
Betrieb des Ehegatten mitarbeitenden Versicherten ohne Barlohn und die
einer nicht beitragspflichtigen Beschäftigung nachgehenden Versicherten
aus.

    - Ob der Arbeitgeber die Beitragsabrechnungs- und -zahlungspflicht
erfüllt hat, ist für den Anspruch auf eine Zusatzrente unerheblich.

Sachverhalt

    A.- Am 7. Mai 1999 meldete sich die 1943 geborene E. zum Bezug
von Leistungen der Invalidenversicherung an unter Hinweis auf einen
am 10. Mai 1997 erlittenen Unfall. Dabei gab sie an, dass sie in der
Zeit von 1973 bis zum Unfall im Jahre 1997 im Betrieb ihres Ehemannes,
im Elektro-Ingenieur-Büro X., als Büroangestellte gearbeitet und einen
Verdienst von jährlich Fr. 20'000.- erzielt habe.

    Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die Verhältnisse ab, wobei sie
unter anderem die Einsatzfähigkeit der Versicherten in Beruf und Haushalt
feststellen liess und X. einen Fragebogen für den Arbeitgeber zusandte.
Gestützt auf diese Unterlagen ermittelte sie nach der auf Teilerwerbstätige
anwendbaren gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 71% und sprach
der Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 1998 eine ganze Invalidenrente zu
(Verfügung vom 9. April 2000).

    B.- Die von E. hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag
auf Zusprechung einer Zusatzrente für ihren Ehemann wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 4. April
2001 ab.

    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt E. das Rechtsbegehren
stellen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die
IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese ihr zusätzlich zur Invalidenrente
eine Zusatzrente für ihren Ehemann ausrichte.

    Während die IV-Stelle unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid
auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, beantragt das
Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) deren Gutheissung.

Auszug aus den Erwägungen:

        Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Nach Art. 34 Abs. 1 IVG haben rentenberechtigte verheiratete
Personen, die unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit eine
Erwerbstätigkeit ausübten, Anspruch auf eine Zusatzrente für ihren
Ehegatten, sofern diesem kein Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente
zusteht, wobei die Zusatzrente nur ausgerichtet wird, wenn der andere
Ehegatte: a) mindestens ein volles Beitragsjahr aufweist; oder b) seinen
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat. Der Bundesrat
hat gestützt auf die ihm in Art. 34 Abs. 2 IVG eingeräumte Kompetenz die
Bestimmung des Art. 30 IVV erlassen, wonach den erwerbstätigen Personen
im Sinne von Art. 34 Abs. 1 IVG gleichgestellt sind: a) Arbeitslose,
welche Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen; b) Personen, die

nach krankheits- oder unfallbedingter Aufgabe der Erwerbstätigkeit
Taggelder als Ersatzeinkommen beziehen.

Erwägung 2

    2.- Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin
auf eine Zusatzrente für ihren Ehemann. Dabei besteht Uneinigkeit in
der Frage, ob die Beschwerdeführerin - wie in Art. 34 Abs. 1 IVG für
den Anspruch auf eine Zusatzrente vorausgesetzt - unmittelbar vor ihrer
Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausübte, welcher Begriff weder
im Gesetz noch in der Verordnung näher umschrieben ist.

    a) Die Vorinstanz erwog, dass die Versicherte als Erwerbstätige im
Sinne von Art. 34 Abs. 1 IVG zu betrachten sei, wenn sie eine Entschädigung
aus einem Arbeits- oder Gesellschaftsvertrag bezogen oder wenn sie
erheblich mehr im Geschäft ihres Ehemannes mitgearbeitet habe, als dies
ihr Beitrag an den Unterhalt der Familie verlange, und dafür von ihrem
Ehemann eine Entschädigung im Sinne von Art. 165 Abs. 1 ZGB in Form von
Barlohn bezogen habe. Eine gemäss dem übereinstimmenden Willensentschluss
beider Eheleute entschädigungslos und damit unentgeltlich geleistete
Mitarbeit eines Ehegatten im Geschäft des andern könne mit Blick auf die
gesetzgeberische Absicht, mit der Zusatzrente einen Einkommenswegfall
abzugelten, nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 34 Abs. 1 IVG
verstanden werden. So gelte AHV-beitragsrechtlich gemäss Art. 5 Abs. 3
AHVG für mitarbeitende Familienmitglieder auch nur der Barlohn als
massgebender Lohn. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Lohnzahlung
von Fr. 20'000.- pro Jahr sei nicht belegt; erwiesen sei einzig, dass
die letzten Einträge im Individuellen Konto aus dem Jahre 1966 datierten,
was ein gewichtiges Indiz dafür darstelle, dass die Versicherte aus der
Tätigkeit bei ihrem Ehemann keinen Barlohn erzielt habe, wäre sie bzw. ihr
Ehemann als Arbeitgeber doch andernfalls ihrer AHV-Beitragspflicht
nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin mache denn auch weder
geltend, sie habe einen jährlichen Barlohn von Fr. 20'000.- erzielt,
noch bringe sie vor, dass sie gegenüber den Steuerbehörden Einkünfte
aus eigener Erwerbstätigkeit deklariert habe. Mit ihrem Hinweis auf die
Bestimmung des Art. 3 Abs. 3 lit. b AHVG und ihren Ausführungen in der
Replik habe die Beschwerdeführerin indirekt eingeräumt, dass sie kein
abrechnungspflichtiges Einkommen ausbezahlt erhalten habe. Sei damit
überwiegend wahrscheinlich, dass die Versicherte aus der Mitarbeit im
Betrieb ihres Ehemannes keinen Barlohn bezogen habe, gelte sie nicht als
erwerbstätig im Sinne von Art. 34 Abs. 1 IVG.

    b) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht,
in AHV-rechtlicher Hinsicht werde von einer Erwerbstätigkeit
ausgegangen, sobald sich die Tätigkeit dahin gehend kennzeichne,
dass eine wirtschaftliche Zielsetzung angestrebt werde. Für die im
Betrieb des Ehegatten mitarbeitende Ehefrau könne die Qualifikation
der Erwerbstätigkeit nicht abweichend (d.h. einschränkend) vorgenommen
werden. Denn nach der Rechtsprechung sei eine Beitragspflicht auf den
Entgelten gemäss Art. 165 Abs. 1 und 3 ZGB zu bejahen, und es sei verfehlt,
zwischen dem Bezug eines Barlohnes und dem Erhalt von Naturalleistungen
zu differenzieren. Bei Anwendung dieser allgemeinen Umschreibung der
Erwerbstätigkeit ergebe sich, dass die von der Versicherten über Jahre
hinweg erbrachte Arbeit als Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei. Die
Beschwerdeführerin sei offensichtlich und eindeutig mit dem Ziel tätig
gewesen, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu erhöhen, habe sie
doch umfangreiche Büroarbeiten erledigt, Telefonate mit den Architekten
geführt, das gesamte Sekretariat geleitet und bei der Ausarbeitung von
Submissionen mitgewirkt. Sodann habe sie eine Kollektivkrankenversicherung
abgeschlossen mit einer festen Jahreslohnsumme von Fr. 20'000.-. In der
Steuererklärung sei regelmässig der Doppelverdienerabzug vorgenommen
worden. Der Arbeitgeber habe die Versicherte im entsprechenden, ihm von
der IV-Stelle zugesandten Fragebogen als Arbeitnehmerin qualifiziert. Im
Weitern sei der Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode ermittelt
worden. Die fehlende Entrichtung von AHV-Beiträgen lasse noch nicht darauf
schliessen, dass keine Erwerbstätigkeit vorliege. Es sei im Übrigen eine
Erfahrungstatsache, dass bei gemeinsam tätigen Ehegatten lediglich der
eine die AHV-Beiträge abrechne, mit welchem Vorgehen im Übrigen nicht
konkret Beiträge "gespart" würden, erhöhe sich doch durch die Tatsache,
dass ein Barlohn nicht ausgewiesen sei, in entsprechendem Umfang die
Beitragspflicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit des Ehemannes. Soweit
die Vorinstanz auf den fehlenden Nachweis eines Barlohnes abstelle, führe
dies zu einer unerträglichen, offensichtlich nicht dem gesetzgeberischen
Willen entsprechenden Schlechterstellung der Ehefrauen.

    c) In seiner Vernehmlassung führt das BSV aus, gestützt auf die
Bestimmung des Art. 3 Abs. 3 lit. b AHVG würden die im Betrieb ihres
Ehegatten mitarbeitenden Versicherten in beitragsrechtlicher Hinsicht
zwar gleich behandelt wie nichterwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen
Versicherten (Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG); damit werde aber auch klar zum
Ausdruck gebracht, dass die im Betrieb

mitarbeitenden Ehegatten gerade nicht zu den nichterwerbstätigen
Ehegatten gehörten und ihre Mitarbeit vielmehr als Erwerbstätigkeit zu
betrachten sei. Diese Auffassung entspreche der seit 1993 geltenden
Verwaltungspraxis, wonach der Invaliditätsgrad der im Betrieb des
Ehepartners mitarbeitenden Versicherten nach der gemischten Methode
ermittelt werde, d.h. die Mitarbeit im Betrieb des Ehepartners wie die
Ausübung einer Teilerwerbstätigkeit behandelt werde, wofür im Übrigen
seit 1. Januar 2001 eine klare Regelung auf Verordnungsstufe (Art. 27bis
Abs. 1 IVV) bestehe. Im Übrigen wäre es widersprüchlich, im Rahmen der
Invaliditätsbemessung die Ausübung einer Teilerwerbstätigkeit zu bejahen
und diese bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Zusatzrente
zu verneinen. Die vorinstanzliche Auslegung widerspreche schliesslich
auch dem gesetzgeberischen Willen, der gerade darin bestehe, mittels
Zusatzrente ein Einkommen, das zum Familienunterhalt beigetragen habe,
teilweise zu ersetzen. Es sei auch nicht die Absicht des Gesetzgebers
gewesen, nur dann eine Erwerbstätigkeit zu bejahen, wenn die versicherte
Person ein AHV-beitragspflichtiges Erwerbseinkommen erzielt habe; vielmehr
könnten auch im Ausland lebende Erwerbstätige, die unmittelbar vor ihrer
Arbeitsunfähigkeit keine Beiträge entrichtet hätten, in den Genuss einer
Zusatzrente kommen.

Erwägung 3

    3.- a) Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen.
Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so
muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung
aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der
dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn,
der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und
unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden,
u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut
nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können
sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und
Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 127
V 5 Erw. 4a, 92 Erw. 1d, 198 Erw. 2c, je mit Hinweisen).

    Im Rahmen verfassungskonformer oder verfassungsbezogener Auslegung ist
sodann, soweit mit den erwähnten normunmittelbaren Auslegungselementen
vereinbar, rechtsprechungsgemäss der Gleichbehandlungsgrundsatz zu
beachten, wobei der klare Sinn einer Gesetzesnorm nicht durch eine
verfassungskonforme Auslegung beiseite geschoben werden darf. Begründet
wird die verfassungskonforme

Auslegung hauptsächlich mit der Einheit der Rechtsordnung und der
Überordnung der Verfassung. Da die neue Bundesverfassung am Stufenbau
der landesinternen Rechtsordnung grundsätzlich nichts geändert hat
(vgl. Art. 182 Abs. 1 BV), sind die Normen auch unter Geltung der
neuen Bundesverfassung so auszulegen, dass sie mit deren Grundwerten
übereinstimmen (BGE 126 V 97 Erw. 4b, 106 Erw. 3 Ingress, je mit Hinweisen
auf Rechtsprechung und Literatur).

    b) Der Wortlaut der Bestimmung des Art. 34 Abs. 1 IVG - "die [...]
eine Erwerbstätigkeit ausübten", "si elles exerçaient une activité
lucrative", "che [...] esercitavano un'attività lucrativa" - stimmt
in allen drei Amtssprachen überein und setzt nach dem allgemeinen
Sprachgebrauch für den Anspruch auf eine Zusatzrente die Ausübung
einer bezahlten beruflichen Arbeit voraus (vgl. Duden, Deutsches
Universalwörterbuch, 3. Aufl., Mannheim 1996, S. 461).

    Im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bedeutet der Begriff der
Erwerbstätigkeit, wie er namentlich Art. 4 Abs. 1 AHVG (sowie den auf das
AHVG verweisenden Art. 3 IVG und Art. 27 EOG) zu Grunde liegt, die Ausübung
einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen)
Tätigkeit, durch welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht wird.
Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es
nicht darauf an, ob die betreffende Person subjektiv eine Erwerbsabsicht
für sich in Anspruch nimmt. Diese muss vielmehr auf Grund der konkreten
wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal
einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der
Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls
rechtsgenüglich erstellt sein muss (BGE 125 V 384 Erw. 2a mit Hinweisen;
vgl. auch KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen
AHV, 2. Aufl., Bern 1996, S. 19 f. Rz 1.33 und S. 66 ff. Rz 3.4 ff.;
UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 28 ff.).

    Dieser AHV-rechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit hat auch
für andere Sozialversicherungszweige (nebst Invalidenversicherung
und Erwerbsersatzordnung) Geltung, so namentlich für die
Arbeitslosenversicherung (Art. 2 Abs. 1 lit. a und Art. 3 Abs. 1
AVIG; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 24), die berufliche
Vorsorge (Art. 2 und 3 BVG; Erw. 6 des Urteils L.

vom 14. Dezember 1989 [Inhaltsangabe publiziert in SZS 1990 S. 181];
SZS 1997 S. 55 Erw. 3b) und die obligatorische Unfallversicherung
(Art. 1 UVG und Art. 1 UVV [in der seit 1. Januar 1998 geltenden
Fassung]; zur Rechtslage vor Inkrafttreten dieser Bestimmung: RKUV
1992 Nr. U 155 S. 251; FRÉSARD, L'assurance-accidents obligatoire, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz
2). In das den Definitionen allgemeiner Begriffe gewidmete 2. Kapitel des
(noch nicht in Kraft getretenen) Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; BBl 2000 5041 ff.) wurde
der Terminus mittelbar über die Bestimmungen zu den "Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern" (Art. 10 ATSG) und den "Selbstständigerwerbenden"
aufgenommen (Art. 12 ATSG).

    Negativ ausgedrückt werden nach grammatikalischer Lesart von der
Anspruchsberechtigung ausgeschlossen die Personen, die im massgebenden
Zeitpunkt keiner (überprüfbaren) Erwerbstätigkeit - weder einer
selbstständigen (Art. 8 ff. AHVG) noch einer unselbstständigen (Art. 5
ff. AHVG) - nachgingen, mithin die Nichterwerbstätigen (Art. 10 AHVG
[unter Ausschluss der nicht dauernd voll Erwerbstätigen im Sinne von
Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG in Verbindung mit Art. 28bis AHVV, welche bei
Erfüllen der entsprechenden Voraussetzungen einzig beitragsrechtlich wie
Nichterwerbstätige behandelt werden; vgl. hiezu BGE 115 V 174 Erw. 10d;
KÄSER, aaO, S. 215 ff. Rz 10.1 ff.]).

    Im Wortlaut des Art. 34 Abs. 1 IVG findet die von der Vorinstanz
getroffene Unterscheidung somit keine Stütze. Hätte der Gesetzgeber
- entsprechend dem angefochtenen Entscheid - einzig die Erzielung
eines Einkommens, das in Form von Barlohn ausbezahlt wird oder der
Beitragspflicht unterliegt, genügen lassen wollen, wäre eine einschränkende
Formulierung (vgl. für die zweite Variante beispielsweise Art. 2 Abs. 1
lit. a AVIG; NUSSBAUMER, aaO, Rz 161) am Platze gewesen. Anzufügen bleibt,
dass das kantonale Gericht, soweit es implizit annimmt, bei mitarbeitenden
Familiengliedern unterliege nur der Barlohn der Beitragspflicht, von einer
unzutreffenden Rechtslage ausgeht: Gemäss Art. 5 Abs. 3 AHVG gilt als
massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder nur der Barlohn: a) bis
zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet
haben; sowie b) nach dem letzten Tag des Monats, in welchem Frauen das
64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben. Mit anderen Worten
gehört für mitarbeitende Familienglieder innerhalb dieser Altersgrenzen -
mithin auch für

die Beschwerdeführerin - nicht nur der Barlohn, sondern auch der
Naturallohn zum Beitragsobjekt (vgl. dazu auch KÄSER, aaO, S. 174 Rz
4.167 f.).

    Obwohl die grammatikalische Lesart somit für die von Beschwerdeführerin
und BSV vertretene Auffassung spricht, darf der Auslegungsvorgang an
diesem Punkt nicht abgebrochen werden, da der Wortlaut in allen drei
sprachlichen Fassungen den von der Vorinstanz angenommenen Rechtssinn
nicht geradezu ausschliesst.

    c) Zu der im Rahmen der 10. AHV-Revision im Grundsatz neu gefassten
Regelung der Zusatzrente (Art. 34 Abs. 1 IVG) wird in der bundesrätlichen
Botschaft vom 5. März 1990 (BBl 1990 II 1 ff.) ausgeführt, Ausgangspunkt
der vorgeschlagenen, an das Kriterium der Ausübung einer Erwerbstätigkeit
anknüpfenden Anspruchsregelung sei die Überlegung, dass ein Teil des
von einem Versicherten erzielten Erwerbseinkommens für den Unterhalt
der ehelichen Gemeinschaft bestimmt sei (Art. 163 ZGB). Der ganze oder
teilweise Wegfall dieses Einkommensbestandteils werde durch die Zusatzrente
abgegolten (BBl 1990 II 45). Da in den nachfolgenden parlamentarischen
Beratungen hierüber, namentlich über den Begriff der Erwerbstätigkeit,
nicht weiter diskutiert wurde (Amtl.Bull. 1993 N 216, 292; Amtl.Bull. 1994
S 554, 608; Amtl.Bull. 1994 N 1359), kann festgehalten werden, dass
sich auch den Materialien keine Anhaltspunkte für eine einschränkende
Interpretation des Begriffes der Erwerbstätigkeit entnehmen lassen.

    d) In systematischer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass im Dritten
Abschnitt ("Die Leistungen") des Ersten Teiles ("Die Versicherung")
des IVG unter lit."C. Die Renten", "I. Der Anspruch", nicht nur
die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Zusatzrente (Art. 34
IVG), sondern auch die Grundlagen der Invaliditätsbemessung (Art. 28
IVG; vgl. auch Art. 25 ff. IVV) geregelt sind, in welchen zwischen
Erwerbstätigen, Nichterwerbstätigen und Teilerwerbstätigen unterschieden
wird. Dabei werden die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der
Ehegattin mitarbeitenden Versicherten - worauf das BSV zu Recht hinweist -
wie Teilerwerbstätige behandelt (Rz 2129 f. der bis 31. Dezember 1999
in Kraft gewesenen bundesamtlichen Wegleitung über Invalidität und
Hilflosigkeit [WIH] in der ab 1. Januar 1993 geltenden Fassung; Rz 3106
f. des bundesamtlichen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit
[KSIH] in der ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung; Art. 27bis Abs. 1 IVV
in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung). Diese neue Ordnung spricht
im Rahmen der Auslegung dafür, diese

Teilerwerbstätigkeit unter die Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 34
Abs. 1 IVG zu subsumieren.

    In der Frage, ob auch Versicherte, welche unmittelbar vor Eintritt
der Arbeitsunfähigkeit der Beitragspflicht nicht unterliegendes Einkommen
erzielten, als Erwerbstätige im Sinne des Art. 34 Abs. 1 IVG zu betrachten
sind, führt das systematische Auslegungselement demgegenüber nicht weiter.

    e) Sinn und Zweck der in Art. 34 Abs. 1 IVG geregelten Zusatzrente
besteht - wie bereits im Rahmen des historischen Auslegungselementes (Erw.
3c hievor) erwähnt - darin, den Wegfall des Einkommensbestandteils, der
bisher zum Unterhalt der ehelichen Gemeinschaft beitrug (Art. 163 ZGB),
finanziell aufzufangen. Diese Einkommenseinbusse besteht unabhängig davon,
ob die versicherte Person für ihre Tätigkeit Bar- oder Naturallohn sowie ob
sie der Beitragspflicht unterliegendes oder nicht unterliegendes Einkommen
erzielte, sodass auch unter teleologischen Gesichtspunkten nichts für
eine restriktive Interpretation des Begriffes der Erwerbstätigkeit spricht.

    f) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die erwähnten, normunmittelbaren
Auslegungselemente die auf den Wortlaut des Art. 34 Abs. 1 IVG gestützte
Auslegung bestätigen, wonach als Erwerbstätigkeit auch die nicht mit Bar-,
sondern mit Naturallohn abgegoltene Arbeit im Betrieb des Ehegatten gilt,
ebenso wie die Arbeit, mit welcher der Beitragspflicht nicht unterliegendes
Einkommen erzielt wird. Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Grundsätze
der verfassungskonformen oder verfassungsbezogenen Auslegung gestützt,
da die im angefochtenen Entscheid vorgenommene Gesetzesinterpretation zu
einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führen würde
zwischen den im Betrieb des Ehepartners mitarbeitenden Versicherten
mit Barlohn und denjenigen mit Naturallohn sowie zwischen den ein
beitragspflichtiges Einkommen erzielenden Versicherten und denjenigen,
auf welche dies nicht zutrifft.

Erwägung 4

    4.- Wird Art. 34 Abs. 1 IVG im dargelegten Sinne verstanden, erfüllt
die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Zusprechung einer
Zusatzrente für den Ehegatten. Denn auf Grund der von der Verwaltung im
Hinblick auf die Ermittlung des Invaliditätsgrades getätigten Abklärungen
(Bericht über die Einsatzfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 22. November
1999; Fragebogen für den Arbeitgeber vom 10. Juni 1997) ist erstellt,
dass die Versicherte eine auf die Erzielung von Einkommen gerichtete
persönliche Tätigkeit

ausübte, durch welche ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht
wurde. Dass der Arbeitgeber auf dem von ihr erzielten Naturallohn keine
Beiträge abrechnete und bezahlte, vermag an der Anspruchsberechtigung der
Versicherten auf eine Zusatzrente für den Ehegatten indessen nichts zu
ändern, ist doch nach richtiger Auslegung der Bestimmung des Art. 34 Abs. 1
IVG (Erw. 3 hievor) nicht einmal die Erzielung eines der Beitragspflicht
unterliegenden Einkommens vorausgesetzt (vgl. auch BGE 113 V 352).

Erwägung 5

    5.- (Gerichtskosten und Parteientschädigung)