Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 128 V 116



128 V 116

22.Urteil i.S. C. gegen Schweizerische Eidgenossenschaft und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern B 34/00 vom 21. Mai 2002.

Regeste

    Art. 19 Abs. 1 lit. a BVG; Art. 23 der Verordnung vom 2. März 1987
über die Eidgenössische Versicherungskasse (EVK-Statuten): Anspruch auf
Witwenrente. Auslegung von Gesetz und Statuten. Anspruchsvoraussetzung ist
eine beim Tod des Versicherten bestehende und darüber hinaus andauernde,
gesetzliche oder vertragliche Unterhaltspflicht der Witwe. Frage offen
gelassen, ob das Stiefkind unter Art. 19 Abs. 1 lit. a BVG fällt.

Sachverhalt

    A.- J., geb. 1941, war seit 1. März 1984 in der Bundesverwaltung tätig
und bei der Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK) vorsorgeversichert,
als er am 17. Oktober 1990 starb. Von seiner ersten Ehefrau geschieden und
aus zweiter Ehe verwitwet, hatte er am Todestag seine Konkubinatspartnerin
C., geb. 1948, geheiratet. Zusammen mit ihr und der am 8. Oktober 1978
geborenen, aus der zweiten Ehe stammenden Tochter R. hatte er vor seinem
Ableben während ungefähr zehn Jahren in gemeinsamem Haushalt gelebt. Die
Tochter R., welche nach dem Tode ihres Vaters einen Vormund erhielt,
verblieb bis kurz vor ihrem 18. Geburtstag in der Obhut von C. Mit
Rentenbescheid vom 1. Dezember 1990 sprach die EVK C. ab 18. Oktober
1990 eine Witwenrente von Fr. 1970.55 und eine Waisenrente im Betrag von
Fr. 492.65 zu.

    Im Sommer 1997 gelangte die Pensionskasse des Bundes (PKB) zur
Auffassung, die statutarischen Voraussetzungen für die Ausrichtung einer
Witwenrente seien zu Unrecht bejaht worden. Sie stellte die entsprechenden
Leistungen auf den 31. Juli 1997 ein und forderte von C. die Rückzahlung
von Fr. 31'479.30 (Schreiben vom 11. August 1997). Im nachfolgenden
Briefwechsel mit C. bzw. ihrem Rechtsvertreter bekräftigte die PKB ihren
Standpunkt. C. beharrte ihrerseits darauf, die Voraussetzungen für die
Leistung einer Witwenrente seien erfüllt.

    B.- C. liess am 15. September 1998 Klage beim Verwaltungsgericht
des Kantons Bern einreichen mit dem Rechtsbegehren, die Witwenrente
sei über den 31. Juli 1997 hinaus weiterhin auszurichten, eventuell sei
festzustellen, dass keine Pflicht zur Rückleistung bis dahin bezogener
Rentenbetreffnisse bestehe.

    Die Schweizerische Eidgenossenschaft - vertreten durch die PKB und
diese vertreten durch die Eidgenössische Finanzverwaltung - beantragte
ihrerseits, "es sei davon Akt zu nehmen, dass die Beklagte gegenüber der
Klägerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auf die Rückforderung der
seit 18. Oktober 1990 bis 31. Juli 1997 ausgerichteten PKB-Ehegattenrente
verzichtet, soweit diese die einmalige Abfindung nach Art. 23 Abs. 2
EVK-Statuten übersteigt. ... Soweit weitergehend sei die Klage
abzuweisen."

    Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Klage ab, soweit es
darauf eintrat (Entscheid vom 13. März 2000).

    C.- C. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem
Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids sei die
Schweizerische Eidgenossenschaft zu verpflichten, ihr über den 31. Juli
1997 hinaus eine Witwenrente zu bezahlen. Ferner ersucht sie um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege.

    Vertreten durch die Eidgenössische Finanzverwaltung lässt sich
die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Antrag auf Abweisung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen. Das Bundesamt für
Sozialversicherung schliesst ebenfalls auf Abweisung der Rechtsvorkehr.

Auszug aus den Erwägungen:

        Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Die Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73
BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher (BGE
117 V 52, 115 V 228 Erw. 1b und 247 Erw. 1a mit Hinweisen) als auch in
sachlicher Hinsicht (BGE 117 V 51, 114 V 105 Erw. 1b) zuständig sind.

Erwägung 2

    2.- Ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine
berufsvorsorgerechtliche Witwenrente hat, beurteilt sich grundsätzlich -
vorbehältlich hier nicht gegebener sachbezüglicher Rechtsänderungen mit
besonderen intertemporalrechtlichen Anordnungen - nach dem beim Tod ihres
Ehegatten am 17. Oktober 1990, d.h. bei Eintritt des Versicherungsfalls,
geltenden Recht. Daran ändert nichts, dass nach den Parteivorbringen
letzt- wie bereits vorinstanzlich einzig die Ausrichtung der Rente ab
1. August 1997 strittig ist (vgl. BGE 121 V 97, 119 V 279 Erw. 3 ff.).

Erwägung 3

    3.- a) Nach Art. 19 Abs. 1 lit. a BVG hat die Witwe Anspruch auf eine
Witwenrente, wenn sie beim Tod des Ehegatten für den Unterhalt eines oder
mehrerer Kinder aufkommen muss.

    Laut Art. 23 Abs. 1 lit. a der vorliegend anwendbaren, bis Ende 1996
gültig gewesenen Verordnung vom 2. März 1987 über die Eidgenössische
Versicherungskasse (AS 1987 1228, nachfolgend: EVK-Statuten) hat der
überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er beim Tod des
Versicherten für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss.
Stellt sich nachträglich heraus, dass eine Leistung unrichtig festgesetzt
wurde, so berichtigt die EVK diese für künftige Auszahlungen (Art. 10
Abs. 1 EVK-Statuten).

    Gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVG (in der bis 31. Dezember 1996 gültig
gewesenen Fassung) haben Witwen Anspruch auf eine Witwenrente, sofern
sie im Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Kinder haben (lit. a)
oder sofern im Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Kinder des
verstorbenen Ehemannes als Pflegekinder der Witwe im Sinne von Artikel
28 Abs. 2 im gemeinsamen Haushalt leben, die durch den Tod des Ehemannes
Anspruch auf eine Waisenrente erwerben, und sofern der Ehemann unmittelbar
vor dem Tode im Sinne von Art. 1 oder 2 versichert war (lit. b).

    b) Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist
der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so
muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung
aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der
dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn,
der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und
unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden,
u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut
nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich
aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck
oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 127 IV 194
Erw. 5b/aa, 127 V 5 Erw. 4a, 92 Erw. 1d, 198 Erw. 2c, je mit Hinweisen).

    Da die Beschwerdegegnerin eine Vorsorgeeinrichtung des öffentlichen
Rechts ist, sind die Regeln der Gesetzesauslegung auch für die Ermittlung
des Sinns der statutarischen Ordnung massgebend (SVR 2000 BVG Nr. 11
S. 55).

    c) Art. 19 Abs. 1 lit. a BVG und Art. 23 Abs. 1 lit. a EVK-Statuten
umschreiben die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Rente an
die überlebende Ehegattin mit den gleichen Worten ("beim Tod ... für
den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss", vgl. Erw. 3a
hievor). Anhaltspunkte dafür fehlen, dass mit den Statuten insoweit vom
Gesetz abgewichen werden sollte, weshalb der entsprechende Sinngehalt
der gesetzlichen Ordnung demjenigen der statutarischen Regelung entspricht.

    d) LOCHER (Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., Bern
1997, S. 242 f. N 25 f.) bezeichnet die Regelung der Witwenrente im BVG
im Vergleich zum AHV-Recht als sehr kurz. Im Sinne einer Koordination
zwischen Erster und Zweiter Säule rechtfertige es sich, die Bestimmungen
des BVG - soweit es der Gesetzestext zulasse - gleich auszulegen wie im
AHVG. BRÜHWILER (Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz. 76) führt aus, die
Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Witwen- oder Waisenrente seien in
der AHV und der obligatorischen Vorsorge ähnlich. Nach MOSER (Die Zweite
Säule und ihre Tragfähigkeit, Diss. Basel 1992, S. 140 ff.) ist auf Grund
der im Ansatz gleichen Regelungen gemäss AHVG und BVG für die Auslegung
von Art. 19 Abs. 1 BVG weitgehend auf die im Bereich der Ersten Säule
geltende Ordnung zurückzugreifen. Zur Prüfung des Witwenrentenanspruches
nach Art. 19 Abs. 1 lit. a BVG sei insbesondere auch der weit gefasste
Kindesbegriff des AHV-Rechts zu übernehmen. Danach würden als Kinder
im Sinne des BVG insbesondere auch Stiefkinder der Witwe (Kinder des
verstorbenen Ehemannes) gelten, sofern sie als deren Pflegekinder
mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben und infolge des Todesfalles eine
Waisenrente beanspruchen können. RIEMER (Familienrechtliche Beziehungen
als Leistungsvoraussetzungen gemäss AHVG/IVG, BVG-Obligatorium und
freiwilliger beruflicher Vorsorge; in: SZS 1986 S. 169 ff.) spricht
sich ebenfalls für die Übernahme des - umfassenden - Kindesbegriffs des
AHVG aus, wonach gemäss AHVG bzw. Art. 20 BVG Pflege- und Stiefkinder im
Zusammenhang mit der Witwenrente nach Art. 19 Abs. 1 lit. a BVG ebenfalls
zählen würden.

Erwägung 4

    4.- a) Der deutsche Text des Art. 19 Abs. 1 lit. a BVG sieht vor, dass
die Witwe beim Tod des Ehegatten für den Unterhalt eines oder mehrerer
Kinder aufkommen muss. Ob die Wendung "beim Tod" meint, im Zeitpunkt
des Todes, d.h. schon bei Eintritt des Versicherungsfalls, oder ob sie
dahin gehend zu verstehen ist, dass die Witwe erst auf Grund des Todes
ihres Ehegatten für den Unterhalt aufkommen muss, ist nach dem Wortlaut
nicht klar. Die Formulierung "muss" legt demgegenüber eindeutig nahe,
dass eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung zur Bestreitung
des Unterhalts vorausgesetzt wird. Die französische und die italienische
Fassung weisen in die gleiche Richtung wie der deutsche Gesetzestext
("au décès du conjoint", "à charge"; "alla morte del coniuge", "al
sostentamento"). Der grammatikalischen Auslegung, die - zusammengefasst
- für eine gesetzliche oder vertragliche Unterhaltspflicht spricht,
wobei unklar ist, in welchem Zeitpunkt diese bestehen muss, kommt daher
grundsätzlich ein hoher Indizwert zu (vgl. BGE 119 V 121 Erw. 4a).

    b) Hinterlassen im Sinne des Sozialversicherungsrechts ist, wer durch
Tod eine unterhaltspflichtige Person verloren hat (THOMAS LOCHER, aaO,
S. 65 N 1). Die Witwenrente zielt entsprechend darauf, den Verlust der
Unterhaltsberechtigung zu kompensieren, den die Witwe durch den Tod ihres
Ehegatten erleidet. Dabei ist indes zu berücksichtigen, wie sich der
Tod des Ehegatten hinsichtlich der Pflichten der Witwe auswirkt. Geht
der Wegfall eines Unterhaltsbeitrages des verstorbenen Ehegatten mit
dem Untergang einer Unterhaltspflicht der Witwe einher, hat der Tod des
Ehegatten insoweit keine wirtschaftlichen Nachteile. Das spricht dafür,
dass die Witwe bei Eintritt des Versicherungsfalls und voraussichtlich auch
inskünftig eine gesetzliche oder vertragliche Unterhaltspflicht gegenüber
einem oder mehreren Kindern haben muss. Das ist bei der gesetzlichen
Beistandspflicht gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB, wonach jeder Ehegatte dem
anderen in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen
Kindern in angemessener Weise beizustehen hat, gerade nicht der Fall. Diese
erlischt mit der Auflösung der Ehe, obwohl die Schwägerschaft als solche
fortbesteht (CYRIL HEGNAUER, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht
[Berner Kommentar], Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Familienrecht:
Art. 270-295 ZGB, Bern 1997, N 14 zu Art. 278). Dagegen liesse sich
einwenden, dass zumindest im Zeitpunkt des Todes des Versicherten,
d.h. bei Eintritt des Versicherungsfalls, eine Verpflichtung gestützt
auf Art. 278 Abs. 2 ZGB bestand und jedenfalls bei einem dannzumal
langjährigen Pflegeverhältnis auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung
davon auszugehen ist, dass dieses über den Tod des leiblichen Vaters und
damit den Wegfall der gesetzlichen Beistandspflicht hinaus regelmässig
seine Fortsetzung findet. Dies umso mehr, wenn die leibliche Mutter
vorverstorben ist. Das hat, wie der hier zu beurteilende Fall zeigt,
einiges für sich, ändert indes nichts daran, dass letztlich mit dem Tod
des Ehegatten keine entsprechende gesetzliche Pflicht mehr besteht.

    c) Der Gesetz gewordene Text des Art. 19 Abs. 1 lit. a BVG
beruht auf einem Vorschlag der Ständeratskommission, weshalb der
bundesrätlichen Botschaft zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975 bloss geringe
Aussagekraft zukommt. Im bundesrätlichen Entwurf war für den Anspruch
auf Hinterlassenenleistungen von Witwen und Waisen in Art. 19 Abs. 1
BVG kurz und bündig auf die AHV-rechtliche Ordnung verwiesen worden
(BBl 1976 I 230 und 293; Separatausgabe S. 82 und 145). Gemäss dem
ständerätlichen Berichterstatter (Amtl.Bull. 1980 S 273) lehnen sich
die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 19 Abs. 1 BVG wohl weit gehend
an die in der 1. Säule geltenden an. Es würden aber auch die besonderen
Gegebenheiten der 2. Säule berücksichtigt, ohne dass es hiezu einer
ausgedehnten Ergänzung durch die Verordnung bedürfe. Die Materialien
sprechen insofern für eine gesetzliche oder vertragliche Unterhaltspflicht
als Anspruchsvoraussetzung, als - abweichend von der AHV-rechtlichen
Ordnung (vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. a AHVG in der bis Ende 1996 gültig
gewesenen Fassung) - der Witwe mit mündigen Kindern, die nicht mehr in
der Ausbildung stehen, vorbehältlich des Tatbestandes von Art. 19 Abs. 1
lit. b BVG, nach dem Willen der Räte keine Rente zusteht (vgl. Amtl.Bull.
1981 N 1047 f.).

    d) Die normunmittelbaren Auslegungselemente bekräftigen somit die
auf den Wortlaut des Art. 19 Abs. 1 lit. a BVG gestützte Auslegung,
wonach eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung zur Bestreitung
des Unterhalts vorausgesetzt wird. Mit Blick auf die Verwendung "muss"
im Tatbestand des Art. 19 Abs. 1 lit. a BVG bleibt kein Raum für die
analoge Anwendung von Art. 23 Abs. 1 lit. b AHVG (in der bis 31. Dezember
1996 in Geltung gestandenen Fassung), wonach es für die Zusprechung einer
Witwenrente (der 1. Säule) nötig und hinreichend ist, dass im Zeitpunkt der
Verwitwung das Stiefkind als Pflegekind der Witwe im gemeinsamen Haushalt
wohnt und die Witwe es unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung
aufgenommen hat. In zeitlicher Hinsicht ist Bedingung, insbesondere
auf Grund des teleologischen Auslegungselements, dass die entsprechende
Unterhaltspflicht beim Eintritt des Versicherungsfalls einerseits bereits
bestand und andererseits durch das versicherte Ereignis nicht wegfiel.

    Es kann damit offen bleiben, ob das Stiefkind überhaupt unter Art. 19
Abs. 1 lit. a BVG fällt. Der Wortlaut als primäres Auslegungselement lässt,
ohne indes vollends klar zu sein, in allen drei sprachlichen Fassungen
("Kinder", "figli", "enfants") eine entsprechende Subsumtion zu. In
systematischer Hinsicht ergeben sich Zweifel, ob mit dem Wort "Kinder"
nicht doch ein zivilrechtliches Kindsverhältnis nach Art. 252 Abs. 1
und 3 ZGB (durch Geburt oder Adoption) vorausgesetzt wird. In Art. 20
BVG differenziert der Gesetzgeber nämlich in allen drei Amtssprachen
ausdrücklich zwischen Kindern und Pflegekindern ("enfants"/"enfants
recueillis" sowie "figli"/"affiliati").

Erwägung 5

    5.- Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht erkannt,
dass die Rente gestützt auf Art. 10 Abs. 1 EVK-Statuten mit Wirkung ab
1. August 1997 nicht mehr weiter auszurichten ist. Die im kantonalen
Verfahren erhobene Berufung auf den nunmehr in Art. 9 BV verankerten
Grundsatz von Treu und Glauben bzw. dessen Teilgehalt des so genannten
Vertrauensschutzes (vgl. BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV
2000 Nr. KV 126 S. 223, Nr. KV 133 S. 291 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV
ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit
Hinweisen) dringt nicht durch. Mit Blick auf die gesamten Verhältnisse
mangelt es insbesondere an einer im Vertrauen auf die Richtigkeit der
Rentenausrichtung getroffenen oder unterlassenen Disposition, die ohne
Nachteil nicht mehr rückgängig gemacht oder nachgeholt werden konnte. Der
Umstand schliesslich, dass die EVK in der Vernehmlassung zu Art. 28 (Titel:
Ehegattenrente; Leistungsanspruch) des Entwurfs der Verordnung über den
Kernplan der Pensionskasse des Bundes (LVO 1; Kernplan) - bei im Vergleich
zu den EVK-Statuten (und im Übrigen auch hinsichtlich der PKB-Statuten vom
24. August 1994, AS 1995 533) unveränderter statutarischer Formulierung -
ausführte, dass ein Anspruch auf Ehegattenrente "unabhängig davon (sei), ob
es sich um eigene Kinder der versicherten Person oder Stiefkinder handelt",
hilft der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht. Dies betrifft einzig den
Bedeutungsgehalt der Umschreibung "Kinder", nicht jenen der Formulierung
"muss" gemäss den neuen Statuten. Weitere Ausführungen hiezu sind indes
bereits mit Blick darauf entbehrlich, dass die rechtsprechungsgemässen
Anforderungen (BGE 122 V 408 Erw. 3b/aa, 120 V 329 Erw. 8b, je mit
Hinweisen) für eine - echte - Rückwirkung der am 1. Januar 2002 in Kraft
getretenen Verordnung über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse
des Bundes vom 25. April 2001 (AS 2001 2327, vgl. insbesondere Art. 66
ff. PKBV 1) nicht gegeben sind.

Erwägung 6

    6.- (Unentgeltliche Rechtspflege)