Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 128 I 317



128 I 317

30. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
i.S. A.X. und B.X. gegen Vorstand des Verbandes evangelisch-reformierter
Kirchgemeinden der Stadt Schaffhausen und Obergericht des Kantons
Schaffhausen (staatsrechtliche Beschwerde)

    2P.187/2001 vom 19. April 2002

Regeste

    Kirchensteuer; Art. 15 Abs. 1, Art. 127 Abs. 1 und 3 BV, Art.
49 Abs. 6, Art. 4, Art. 46 Abs. 2 aBV; Art. 103 KV/SH; Besteuerung
konfessionell gemischter Ehe mit Steuerpflicht in verschiedenen Kantonen.

    Festhalten an den aus der Glaubens- und Gewissensfreiheit bislang
abgeleiteten Grundsätzen zur Besteuerung von Familien mit konfessionell
gemischtem Charakter (E. 2.1).

    Der Begriff des Kirchgenossen im Sinne von Art. 103 KV/SH umfasst
ebenfalls ausserkantonale Personen derselben Konfession (E. 2.2.2).

    Aus der Haushaltsbesteuerung lässt sich die Steuerpflicht beider
Eheleute in einem Kanton begründen, auch wenn an sich nur ein Ehepartner
in diesem Kanton steuerpflichtiges Einkommen erzielt bzw. Vermögen hat
(E. 2.2.4).

    Dadurch werden weder das Doppelbesteuerungs- noch das
Schlechterstellungsverbot verletzt, solange lediglich das in diesem Kanton
steuerbare Vermögen und Einkommen der Kirchensteuer unterworfen wird
(E. 2.3).

Sachverhalt

    A.- Die Eheleute A.X. und B.X. wohnen im Kanton Thurgau, wo sie
unbeschränkt steuerpflichtig sind. A.X. ist zudem im Kanton Schaffhausen
aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig,
weil er dort (teilzeitlich) eine selbständige Erwerbstätigkeit
ausübt. Mit definitiven Steuerrechnungen vom 11. November 1997 haben
die evangelisch-reformierten Kirchgemeinden der Stadt Schaffhausen auf
dem im Kanton Schaffhausen steuerbaren Einkommen des Ehemannes für die
Jahre 1995 und 1996 Kirchensteuern erhoben. Diese wurden auf die Hälfte
bzw. auf den Betrag von Fr. 319.85 reduziert, weil nur die Ehefrau
der evangelisch-reformierten Konfession angehört, während der Ehemann
konfessionslos ist.

    B.- Die Steuerkommission der Zentralverwaltung des städtischen
Kirchgemeindeverbandes, an die das Obergericht des Kantons Schaffhausen
(im Folgenden: Obergericht) die von A.X. dagegen erhobene Einsprache
am 17. April 1998 überwiesen hatte, und der Vorstand des Verbandes
evangelisch-reformierter Kirchgemeinden der Stadt Schaffhausen
bestätigten am 4. Januar bzw. 26. Februar 2001 die in Rechnung gestellte
Kirchensteuer. A.X. gelangte anschliessend erfolglos an das Obergericht,
welches seinen Rekurs am 1. Juni 2001 abwies.

    C.- A.X. und B.X. haben am 5. Juli 2001 beim Bundesgericht
staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Sie beantragen, den Entscheid
des Obergerichts vom 1. Juni 2001 aufzuheben.

    D.- Der Vorstand des Verbandes evangelisch-reformierter Kirchgemeinden
der Stadt Schaffhausen beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Kantonale
Steuerkommission sowie das Obergericht des Kantons Schaffhausen haben
auf eine Vernehmlassung sowie auf einen Antrag verzichtet, ebenso die
zur Vernehmlassung geladene Steuerverwaltung des Kantons Thurgau.

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.  Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen eine Verletzung der
Glaubens- und Gewissensfreiheit, des Legalitätsprinzips im Abgaberecht
sowie des Doppelbesteuerungsverbots geltend. In diesem Zusammenhang berufen
sie sich auch auf das Willkürverbot, dem insoweit aber keine selbständige
Bedeutung zukommt.

    Das Bundesgericht prüft die Auslegung der einschlägigen
Verfassungsbestimmungen frei, jene des Gesetzesrechts dagegen lediglich
unter dem Gesichtswinkel der Willkür (BGE 127 I 60 E. 2a S. 64; 126 I
180 E. 2a/aa S. 182).

    2.1  Gemäss Art. 49 Abs. 6 der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874
(aBV) und dem gleich lautenden Art. 10 Abs. 6 der Verfassung vom 24. März
1876 des Kantons Schaffhausen (KV/SH; SR 131.223) ist niemand gehalten,
"Steuern zu bezahlen, welche speziell für eigentliche Kultuszwecke
einer Religionsgemeinschaft, der er nicht angehört, auferlegt werden".
Diese Aussage wird in der neuen Bundesverfassung direkt aus der in Art. 15
Abs. 1 BV garantierten Glaubens- und Gewissensfreiheit abgeleitet (vgl. BGE
126 I 122 E. 5d/bb S. 131; bundesrätliche Botschaft vom 20. November 1996,
in BBl 1997 I 157).

    Hiervon ausgehend hat das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung
statuiert, dass dem konfessionell gemischten Charakter einer Familie
Rechnung zu tragen ist, indem nur ein Bruchteil der vollen Kirchensteuer
verlangt werden darf, welcher dem Verhältnis der verschiedenen
Kirchenzugehörigkeiten innerhalb der besteuerten Gemeinschaft entspricht
(BGE 100 Ia 255 E. 4a S. 259; Urteil 2P.301/1995 vom 24. Oktober 1997,
E. 2b, publ. in: Pra 87/1998 Nr. 77 S. 475, StR 53/1998 S. 653 und KURT
LOCHER/PETER

LOCHER, Die Praxis der Bundessteuern, III. Teil, Das interkantonale
Doppelbesteuerungsrecht, 1953 ff., § 2, II B, 2 Nr. 16). In der Berechnung
der Kirchensteuer aufgrund des Gesamteinkommens der Familie hat das
Bundesgericht hingegen nie einen Verstoss gegen die Religionsfreiheit
gesehen. Vielmehr hielt es stets daran fest, dass die Faktorenaddition bei
Ehegatten (dazu BGE 110 Ia 7 E. 3a S. 15 f.) eine Frage des Steuerrechts
sei und grundsätzlich nichts damit zu tun habe, ob die Besteuerung
einen verfassungswidrigen Gewissenszwang in sich schliesse (BGE 100 Ia
255 E. 4a S. 259). Dieser Rechtsprechung liegen die Gedanken zugrunde,
dass der eine Ehegatte ebenso am Einkommen des anderen Partners teilhat,
sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des einen Partners auch
nach dem Einkommen und Vermögen des anderen bestimmt und die Ehegatten
zivilrechtlich und wirtschaftlich eine gewisse Einheit bilden. Demnach
ist die wirtschaftliche Lage eines einkommenslosen Ehepartners nicht mit
derjenigen eines einkommenslosen Ledigen vergleichbar. Deswegen hat das
Bundesgericht zugelassen, dass für die Kirchensteuer des einkommenslosen
Ehepartners dem Einkommen des der betreffenden Kirche nicht angehörenden
anderen Ehepartners Rechnung getragen werden kann (BGE 100 Ia 255 E. 4a
S. 259 ff.). Davon abzuweichen, besteht keine Veranlassung.

    Die Kirchensteuerbehörden haben (in Befolgung von § 3 der Steuerordnung
vom 6. Oktober 1986 des Verbandes der evangelisch-reformierten
Kirchgemeinden der Stadt Schaffhausen, Kirchensteuerordnung) nur die
Hälfte der vollen Kirchensteuer auf dem im Kanton Schaffhausen steuerbaren
Einkommen und Vermögen verlangt. Zudem hat das Obergericht festgehalten,
dass nicht der Ehemann, sondern lediglich die Ehefrau Steuersubjekt für
die Kirchensteuer ist. Nach dem Gesagten wurde damit dem Umstand, dass
der Ehemann konfessionslos ist, hinreichend Rechnung getragen.

    Die Glaubens- und Gewissensfreiheit wurde auch nicht dadurch
verletzt, dass die Beschwerdeführer weder Mitglieder der Kirchgemeinden
der Stadt Schaffhausen noch der Landeskirche des gleichnamigen Kantons
sind. Wesentlich ist allein die (hier unstreitige) Zugehörigkeit der
Ehefrau zum gleichen Glaubensbekenntnis wie der besteuernde Kirchenverband
(BGE 98 Ia 405 E. 2 und 3 S. 406 f. mit Hinweisen; s. auch unten E.
2.2.2).

    2.2  Die Beschwerdeführer behaupten, es fehle an einer gesetzlichen
Grundlage für die Erhebung der Kirchensteuer.

    2.2.1  Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Legalitätsprinzip)
im Abgaberecht ist ein selbständiges verfassungsmässiges Recht, dessen
Verletzung unmittelbar gestützt auf Art. 4 aBV bzw. Art. 127 Abs. 1 BV
geltend gemacht werden kann. Demnach bedürfen öffentliche Abgaben einer
formell-gesetzlichen Regelung - zumindest in den Grundzügen - über ihre
Ausgestaltung, namentlich den Kreis der Steuerpflichtigen, den Gegenstand
der Steuer und deren Bemessung (vgl. BGE 126 I 180 E. 2a/aa S. 182;
123 I 248 E. 2 S. 249; 128 II 112 E. 5b S. 118).

    Die Verfassung des Kantons Schaffhausen enthält in den
Art. 100 ff. Bestimmungen über den Bestand und die Befugnisse der
Kirchgemeinden. Weitere Regelungen finden sich in den Art. 105 ff.
des hier noch anwendbaren kantonalen Gesetzes vom 9. Juli 1892 über das
Gemeindewesen für den Kanton Schaffhausen (Gemeindegesetz). Gemäss Art. 103
KV/SH und Art. 106 des Gemeindegesetzes werden die von den Kirchgemeinden
zu deckenden kirchlichen Bedürfnisse aus dem Ertrag des Kirchengutes und,
wenn dieser nicht hinreicht, "aus Kirchensteuern bestritten, welche von
den Kirchgenossen nach den gleichen Grundsätzen wie die Gemeindesteuern
zu erheben sind". Gestützt auf die genannte Verfassungsbestimmung
erliess der Verband der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden der
Stadt Schaffhausen die bereits erwähnte Kirchensteuerordnung. Gemäss §
2 Abs. 1 dieser Steuerordnung unterstehen der Kirchensteuerpflicht "die
Angehörigen der evangelisch-reformierten Kirche, die Gemeindesteuer zu
zahlen haben". Soweit die Kirchensteuerordnung keine abweichende Regelung
festlegt, verweist sie im Übrigen auf das Gesetz über die direkten Steuern
des Kantons Schaffhausen (§ 1 Abs. 2 der Kirchensteuerordnung).

    2.2.2  Die Beschwerdeführer machen in diesem Zusammenhang zunächst
geltend, der in Art. 103 KV/SH verwendete Begriff "Kirchgenosse"
umfasse nur die "Einwohner eines schaffhauserischen Kirchsprengels". Sie
berufen sich dazu auf Art. 101 Abs. 1 KV/SH, in welchem es heisst:
"Die Kirchgemeinde umfasst alle Einwohner des Kirchsprengels, welche der
betreffenden öffentlichen kirchlichen Korporation angehören." Sie selbst
seien beide nicht Einwohner eines schaffhauserischen Kirchsprengels.

    Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer enthält Art. 101 KV/SH
nicht eine Definition des Kirchgenossen; er erwähnt diesen Begriff
nicht einmal. In Art. 101 KV/SH wird von Einwohnern des Kirchsprengels
gesprochen, womit die Angehörigen der "Kirchgemeinde" gemeint sind,
während in Art. 103 KV/SH von Kirchgenossen und nicht von Einwohnern
des Kirchsprengels oder Angehörigen der Kirchgemeinde die Rede ist. Eine
ausdrückliche Begriffsbestimmung, was unter Kirchgenossen zu verstehen
ist, fehlt.

    In Art. 10 Abs. 2 und 6 sowie Art. 54 KV/SH wird der Terminus
"Religionsgenossenschaften", in Art. 50 KV/SH "religiöse Genossenschaft"
verwendet. Art. 10 Abs. 2 und 6 KV/SH wiederholt dabei den Wortlaut
von Art. 49 Abs. 2 und 6 aBV. In BGE 2 S. 388 hat das Bundesgericht
bereits festgehalten, dass die Kirchgemeinde nur ein Glied der
Religionsgenossenschaft bildet, die Befreiung von den Kultussteuern den
Austritt aus der Religionsgenossenschaft selbst bedingt, wohingegen der
Austritt aus der Kirchgemeinde allein nicht genügt (E. 5 S. 396). Damit
wurde bereits zum Ausdruck gebracht, dass die Genossenschaft einen
den Kirchgemeinden übergeordneten Begriff darstellt. In der Folge hat
das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung als Angehörige einer
Religionsgenossenschaft im Sinne von Art. 49 Abs. 6 aBV nicht nur
diejenigen behandelt, die Mitglieder einer bestimmten Kirchgemeinde
oder Landeskirche sind, sondern auch ausserkantonale Personen derselben
Konfession. Massgebend ist demnach nur das Glaubensbekenntnis (vgl. BGE 98
Ia 405 E. 2 und 3 S. 407; 52 I 108 E. 3 S. 116; 7 S. 1 E. 3 S. 6). Diese
Interpretation ist auf den gleich lautenden Art. 10 KV/SH zu übertragen,
zumal dessen Wortlaut aus der alten Bundesverfassung übernommen wurde. Der
in den Art. 50 und 54 KV/SH verwendete Begriff der Genossenschaften, der
dort durchaus auch im Sinne von Konfessions- bzw. Religionsgemeinschaft
verwendet wird, steht dem nicht entgegen. Damit erscheint es folgerichtig,
wenn die kantonalen Stellen unter Kirchgenossen im Sinne von Art. 103 KV/SH
alle Angehörigen der Religionsgenossenschaft im Sinne von Art. 10 KV/SH
verstehen und damit ebenfalls ausserkantonal wohnhafte Personen erfassen,
die derselben Konfession angehören wie der besteuernde Verband. Dafür
spricht gerade auch, dass der in Art. 101 KV/SH zu findende Begriff des
Einwohners in Art. 103 KV/SH nicht benutzt wurde, was eine andere Deutung
als nur Angehöriger einer Kirchgemeinde nahe legt. Dazu passt ebenso,
dass Art. 103 KV/SH darauf verweist, die Kirchensteuern seien von den
Kirchgenossen nach den gleichen Grundsätzen wie die Gemeindesteuern zu
erheben; die Gemeindesteuern sehen unter bestimmten Voraussetzungen für
ausserkantonal wohnhafte Personen ihrerseits eine Steuerpflicht im Kanton
Schaffhausen vor (vgl. Art. 150 in Verbindung mit Art. 5 des Schaffhauser
Gesetzes vom 17. Dezember 1956 über die direkten Steuern [aStG/SH], welches
für die interessierenden Steuerjahre 1995 und 1996 noch anwendbar ist;
vgl. Art. 218, 220 und 231 des Schaffhauser Gesetzes vom 20. März 2000
über die direkten Steuern).

    2.2.3  Sodann rügen die Beschwerdeführer, es fehle an einer klaren
gesetzlichen Grundlage in einem formellen Gesetz; es bestehe nur in
der Kantonsverfassung und nicht auf Gesetzesstufe eine Regelung; die
Kirchensteuerordnung stelle kein Gesetz dar, da weder der Verband,
der sie erlassen, noch der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
der sie genehmigt habe, "Gesetzgeber" seien. Zudem seien die mit der
regierungsrätlichen Genehmigung vom 19. Mai 1987 verbundenen Auflagen
nie erfüllt worden.

    Art. 89 KV/SH - in der aktuellen Fassung gemäss Volksabstimmung
vom 29. November 1998 - bezeichnet neben den Einwohnergemeinden auch
die Kirchgemeinden als selbständige Körperschaften des öffentlichen
Rechts. Es ist allgemein anerkannt, dass Gemeinden im autonomen
Tätigkeitsbereich das Recht zur Selbstgesetzgebung und Selbstverwaltung
eingeräumt ist. Der vor der Verfassungsänderung geltende Art. 90 KV/SH
(in Botschaft des Bundesrates vom 6. Dezember 1999 abgedruckt, BBl
2000 S. 1115) hielt insofern ausdrücklich fest, dass die Gemeinden ihre
Angelegenheiten innerhalb der Schranken der Verfassung und der Gesetze
selbständig ordnen. Somit sind und waren die Kirchgemeinden der Stadt
Schaffhausen in ihrem autonomen Aktionskreis befugt, rechtsetzend tätig
zu werden. Zu diesem Bereich zählt die Kirchensteuer in dem von Art. 103
KV/SH zugebilligten Rahmen (vgl. auch Art. 104 KV/SH). Die von den
erwähnten Kirchgemeinden (unter Beteiligung der von den Kirchbürgern
gewählten Delegiertenversammlung) erlassene Kirchensteuerordnung,
die nach Ablauf der Referendumsfrist in Kraft trat, genügt somit dem
Erfordernis einer formell-gesetzlichen Regelung (BGE 120 Ia 265 E. 2a
S. 266 mit Hinweisen). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer sind
die Kirchgemeinden auch den mit der regierungsrätlichen Genehmigung vom
19. Mai 1987 verbundenen Auflagen durch Änderung der Steuerordnung vom
10. Juli 1987 nachgekommen.

    2.2.4  Fehl geht schliesslich auch der Einwand der Beschwerdeführer,
die Ehefrau sei im Kanton Schaffhausen gar nicht steuerpflichtig und
könne daher nicht Steuersubjekt der streitigen Kirchensteuer sein.

    Zwar erzielt die Ehefrau selber - im Gegensatz zum konfessionslosen
Ehemann - kein im Kanton Schaffhausen steuerpflichtiges Einkommen. Die
Beschwerdeführer leben indes in ungetrennter Lebensgemeinschaft in einem
gemeinsamen Haushalt und unterliegen der Haushaltsbesteuerung. Demnach
werden die Einkommen und Vermögen beider Ehepartner ohne Rücksicht
auf ihren Güterstand zusammengerechnet (Art. 103 KV/SH und § 1 Abs. 2
der Kirchensteuerordnung in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 150
aStG/SH). Dabei kommt es nicht darauf an, von welchem Ehepartner die Mittel
stammen. Damit spielt auch die Übertragung von Werten von einem Ehegatten
auf den anderen steuerrechtlich keine Rolle. Ungeachtet des Inkrafttretens
des neuen Eherechts im Jahre 1988 werden in ungetrennter Gemeinschaft
lebende Ehepaare steuerrechtlich nicht getrennt, sondern (weiterhin)
als Einheit behandelt (ERNST HÖHN/ROBERT WALDBURGER, Steuerrecht,
Bd. I, 9. Aufl. 2001, § 13, Rz. 13, S. 271; krit. KATHRIN KLETT,
Familienbesteuerung, in: AJP 1994 S. 857 ff., insbes. S. 864 ff.). Wie das
Steuerverfahren dabei vonstatten zu gehen hat, braucht vorliegend nicht
weiter erörtert zu werden (vgl. dazu u.a. PETER LOCHER, Die Ehegatten
im Steuerverfahren, in: Ernst Höhn/Klaus A. Vallender, Steuerrecht im
Rechtsstaat, Festschrift für Prof. Cagianut, 1990, S. 137 ff.; ROLF
HARTL, Die verfahrensrechtliche Stellung der gemeinsam steuerpflichtigen
Ehegatten und ihre Haftung, Diss. Zürich 1989, insbes. S. 42 ff.; BRIGITTE
BEHNISCH, Die Stellung der Ehegatten im Veranlagungs-, Rechtsmittel-,
Bezugs- und Steuerstrafverfahren, Diss. Bern 1992, insbes. S. 33 ff.;
KATHRIN KLETT, aaO, S. 857 ff.). Die Besteuerung des Ehepaares als
Einheit, die nicht zu verwechseln ist mit der solidarischen Haftung
der Ehegatten (vgl. Art. 12 Abs. 2 aStG/SH), betrifft nicht nur die
Bemessungsgrundlage, sondern auch die Steuerpflicht. Insoweit besteht eine
gegenseitige Wechselwirkung. Es wäre widersprüchlich, einerseits jegliche
Trennung zwischen den Eheleuten in Bezug auf die Bemessungsgrundlage zu
unterlassen, anderseits aber eine solche Unterscheidung hinsichtlich
ihrer Steuerpflicht vorzunehmen. Das gilt sowohl bei beschränkter als
auch bei unbeschränkter Steuerpflicht. Wie zudem bereits anlässlich der
Prüfung der Frage der Glaubens- und Gewissensfreiheit ausgeführt wurde
(E. 2.1), hat der eine Ehegatte am Einkommen des anderen Partners teil,
die Ehegatten bilden zusammen eine gewisse Einheit. Nach dem Gesagten ist
eine sich aus dem Gesetz (Art. 12 Abs. 1 aStG/SH) ergebende Steuerpflicht
der Ehefrau - wenn auch eine beschränkte (entsprechend ihrem Ehemann) -
im Kanton Schaffhausen zu bejahen.

    2.3  Das in Art. 127 Abs. 3 BV bzw. Art. 46 Abs. 2 aBV statuierte
Doppelbesteuerungsverbot gilt ebenfalls für die Kirchensteuer, wobei
die gleichen Regeln wie für die direkten kantonalen Steuern angewandt
werden. Demnach können kirchliche Korporationen eines Kantons auch dann
Kirchensteuern erheben, wenn ein Konfessionsangehöriger nicht Mitglied der
betreffenden Kirchgemeinde ist und ausserhalb des Kantons wohnt, sofern
der Gegenstand der Besteuerung der Steuerhoheit des Kantons unterworfen
ist (vgl. BGE 98 Ia 405 E. 2 und 3 S. 406 f.; 69 I 225 E. 2 S. 231). Die
Kirchensteuerbehörden der Stadt Schaffhausen haben lediglich das im
Kanton Schaffhausen steuerbare Einkommen und Vermögen, nämlich das aus der
selbständigen Tätigkeit des Ehemannes im Kanton Schaffhausen fliessende
Einkommen und das hierzu gehörende Geschäftsvermögen, der Kirchensteuer
unterworfen. Damit haben sie die sich aus dem Doppelbesteuerungsverbot
ergebenden Prinzipien beachtet (vgl. BGE 121 I 259 E. 2b S. 261; Urteil
2P.325/1999 vom 15. Juni 2000, publ. in: StE 2001 A 24.32 Nr. 5, E. 2a;
KURT LOCHER/PETER LOCHER, aaO, § 5, II A Nr. 4, je mit Hinweisen). Das
genannte Einkommen wurde im Kanton Thurgau, wo die Beschwerdeführer
ihren Wohnsitz haben, nicht mit der Kirchensteuer belegt. Aufgrund
der Doppelbesteuerungsregeln wäre eine solche Besteuerung im Kanton
Thurgau auch gar nicht zulässig, so dass eine virtuelle Doppelbesteuerung
ausgeschlossen ist (vgl. BGE 125 I 54 E. 1b S. 55 f.). Dadurch dass die
Belastung der Beschwerdeführer mit der Kirchensteuer weder anders noch
stärker als bei ausschliesslich im Kanton Schaffhausen steuerpflichtigen
Ehepaaren ausfiel, wurde der Grundsatz des Schlechterstellungsverbots
(dazu BGE 120 Ia 361 E. 2a S. 363 mit Hinweisen) ebenfalls eingehalten.

    2.4  Abschliessend könnte man sich noch fragen, ob dadurch
verfassungsmässige Rechte verletzt wurden, dass die Steuerbescheide
für die Kirchensteuern allein an den Ehemann und nicht zumindest auch
an die Ehefrau adressiert wurden. Eine entsprechende Rüge haben die
Beschwerdeführer indes nicht erhoben, jedenfalls nicht in rechtsgenügender
Weise. Sie bemerken zwar, dass die Steuerbehörden immer nur den
Ehemann angeschrieben und die Ehefrau in den Steuerbescheiden nicht
einmal erwähnt hätten. Dieses bringen sie allerdings ausschliesslich
im Zusammenhang mit ihrer Behauptung vor, die Ehefrau sei "klar nicht
Steuersubjekt und (habe) im Kanton Schaffhausen in keiner Weise eine
Steuerpflicht zu erfüllen"; deswegen sei lediglich der Ehemann von den
Schaffhausern Steuerbehörden angeschrieben worden. Dass die Ehefrau sehr
wohl Steuersubjekt für die Kirchensteuer im Kanton Schaffhausen sein kann,
wurde aber vorn ausgeführt. Mangels rechtsgenügender Rüge ist somit unter
anderem nicht zu prüfen, ob und inwieweit der Ehemann die Ehefrau vertreten
hat bzw. vertreten durfte.