Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 128 I 225



128 I 225

22. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
i.S. X. gegen Justiz- und Polizeidepartement sowie Präsident des
Verwaltungsgerichtes des Kantons St. Gallen (staatsrechtliche Beschwerde)
1P.203/2002 vom 14. August 2002>

Regeste

    Art. 29 Abs. 3 BV; Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung
im Massnahmevollzug.

    Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung besteht nur für
ein konkretes Verfahren (z.B. Prüfung einer (probeweisen) Entlassung,
von Vollzugslockerungen oder einzelnen Anordnungen), nicht jedoch für
die gesamte Dauer des Vollzugs betreffend Ausgestaltung der Massnahme
(Vollzugsplanung) sowie deren regelmässige Überprüfung (E. 2.4).

    Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für ein Verfahren
um Urlaubsgewährung im konkreten Fall bejaht (E. 2.5).

Sachverhalt

    Das Bezirksgericht St. Gallen sprach X. am 16.  Dezember 1994 wegen
Zurechnungsunfähigkeit vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung frei, ordnete
jedoch dessen Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB an.

    X. befindet sich seit dem 8. Februar 1994 in der Strafanstalt Pöschwies
(Kanton Zürich). Während des Massnahmevollzugs war er verschiedentlich
in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Rheinau hospitalisiert. Das
für den Vollzug zuständige Justiz- und Polizeidepartement des Kantons
St. Gallen prüfte regelmässig die Weiterführung der Massnahme und befand
diese jeweils für richtig.

    Zur Zeit prüft das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St.
Gallen die Bewilligung von Vollzugslockerungen in Form von - auch vom
Verwahrten gewünschten - begleiteten Tagesurlauben sowie die Frage der
weiteren Ausgestaltung des Vollzugs. Grundlage hierfür bildet ein Gutachten
der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 31. Juli 2001. Inzwischen
liegen auch Stellungnahmen des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes
des Justizvollzugs des Kantons Zürich wie auch der Strafanstalt
Pöschwies dazu vor. Ferner hat die Fachkommission des Ostschweizer
Strafvollzugskonkordates zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit von
Straftätern und Straftäterinnen mit Schreiben vom 19. Juni 2002 zur Frage
der Urlaubsgewährung und der weiteren Vollzugsplanung Stellung genommen.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.

    2.3  Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Unabhängig
davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29
Abs. 3 BV (BGE 127 I 202 E. 3a S. 204 f.). Der Beschwerdeführer beruft
sich ausschliesslich auf Art. 29 Abs. 3 BV und macht nicht geltend,
das kantonale Recht gewähre einen darüber hinausgehenden Anspruch.

    Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat die bedürftige Partei in einem für sie
nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege;
soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem
Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts gilt diese verfassungsrechtliche Minimalgarantie
nicht nur im Straf- und Zivilprozess sowie im Verwaltungsbeschwerde-
und Verwaltungsgerichtsverfahren, sondern auch im nichtstreitigen
Verwaltungsverfahren (BGE 125 V 32 E. 4a S. 34 f. mit zahlreichen Hinweisen
auf die Entwicklung der Rechtsprechung und auf die Literatur). Ein
verfassungsmässiger Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht für
jedes staatliche Verfahren, in welches der Gesuchsteller einbezogen
wird oder welches zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist. Nicht
entscheidend ist dabei die Rechtsnatur der Entscheidungsgrundlagen oder
jene des in Frage stehenden Verfahrens (BGE 119 Ia 264 E. 3a S. 265;
121 I 60 E. 2a/bb S. 62). Das Bundesgericht hat einen Anspruch auf
unentgeltliche Verbeiständung namentlich im Verfahren um Rückversetzung
in den Massnahmevollzug nach bedingter oder probeweiser Entlassung
gemäss Art. 45 Ziff. 3 Abs. 1 StGB bejaht (BGE 117 Ia 277 E. 5a S. 280
f.), ebenso im Verfahren um bedingte oder definitive Entlassung aus dem
Vollzug einer Massnahme gemäss Art. 43 StGB (Urteil des Bundesgerichts
1P.622/1999 vom 19. Januar 2000) sowie in einem Verfahren, in dem es
um die Prüfung der Zulässigkeit von medizinischen Zwangsmassnahmen
(Zwangsmedikation und Einschliessung im Isolierzimmer) während eines
fürsorgerischen Freiheitsentzuges ging (BGE 124 I 304 ff.).

    2.4  Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragte in
seinen Schreiben vom 26. August, 29. Oktober und 6. November 2001
die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in erster Linie für das
Verfahren, in welchem gestützt auf das Gutachten der Psychiatrischen
Universitätsklinik Zürich vom 31. Juli 2001 Vollzugslockerungen in
Form von begleiteten Tagesurlauben geprüft und der weitere Vollzug der
Verwahrung geplant wird. Darüber hinaus ersuchte er auch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung für die Dauer des verbleibenden Vollzugs betreffend
Ausgestaltung der Massnahme und deren regelmässige Überprüfung.

    Wie aus dem Brief des St. Galler Justiz- und Polizeidepartements
vom 4. Juli 2002 an den Rechtsvertreter des Verwahrten hervorgeht, sieht
dieses vor, im Zusammenhang mit der anstehenden jährlichen Überprüfung der
Massnahme den Beschwerdeführer anzuhören und danach über die Bewilligung
von Vollzugslockerungen förmlich zu entscheiden. Das Departement gab dem
Rechtsvertreter des Verwahrten dabei Gelegenheit, sich zur Stellungnahme
der Fachkommission und zum geplanten Vorgehen zu äussern.

    Zu prüfen ist, ob grundsätzlich ein Anspruch auf unentgeltliche
Rechtsverbeiständung für folgende drei Konstellationen zu bejahen ist:
für das konkrete Verfahren um Urlaubsgewährung (E. 2.4.1), für die gesamte
Dauer des Vollzugs hinsichtlich der jährlichen Überprüfung der Massnahme
im Sinne von Art. 45 Ziff. 1 StGB (E. 2.4.2), für die Vollzugsplanung
bzw. Ausgestaltung der Massnahme (E. 2.4.3).

    2.4.1  Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht für das
auf Antrag oder von Amtes wegen eingeleitete Verfahren um Prüfung der
probeweisen oder definitiven Entlassung aus dem Vollzug einer Massnahme
gemäss Art. 43 StGB ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, sofern
die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts
1P.622/1999 vom 19. Januar 2000). Auch im Verwaltungsverfahren um Prüfung
von Vollzugslockerungen wie namentlich von begleiteten Tagesurlauben ist
ein solcher Anspruch prinzipiell zu bejahen. Dies gilt im vorliegenden
Fall umso mehr, als die zuständige St. Galler Vollzugsbehörde über
die Bewilligung von begleiteten Urlauben im Rahmen der anstehenden
jährlichen Überprüfung der Verwahrungsmassnahme im Sinne von Art. 45
Ziff. 1 StGB entscheiden will. Art. 45 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sieht dabei
ausdrücklich vor, dass der Betroffene oder sein Vertreter anzuhören
ist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtspräsidenten
besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht
erst in einem Rechtsmittelverfahren, sondern bereits im nichtstreitigen
Verwaltungsverfahren.

    2.4.2  Der Beschwerdeführer beantragt ferner die unentgeltliche
Verbeiständung für die gesamte Dauer des Vollzugs hinsichtlich
der jährlichen Überprüfung der Massnahme. Da die Bejahung eines
verfassungsmässigen Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung
jeweils davon abhängt, ob in einem bestimmten Verfahren eine bedürftige
Person im Hinblick auf die Tragweite des zu fällenden Entscheides und
die Schwierigkeiten der damit verbundenen Fragen auf einen Rechtsbeistand
angewiesen ist, sich die konkreten Verhältnisse und Fragestellungen von
Verfahren zu Verfahren indessen verändern können, besteht grundsätzlich
kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für noch nicht
eingeleitete, zukünftige Verfahren. Wenn auch die jährliche, von
Amtes wegen vorzunehmende Überprüfung der Massnahme gemäss Art. 45
Ziff. 1 StGB für den Verwahrten angesichts der unbestimmten Dauer der
Massnahme von grosser Bedeutung ist, sich in der Regel dabei schwierige
Fragen stellen und der Verwahrte zur Wahrung seines auch im Gesetz
vorgesehenen Anspruchs auf rechtliches Gehör oft auf einen Rechtsanwalt
angewiesen sein dürfte, muss gleichwohl im Einzelfall geklärt werden,
ob die Voraussetzungen des Rechtsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 3 BV
vorliegen. Den Kantonen ist es unbenommen, einen weitergehenden Anspruch
vorzusehen. Sinnvoll erscheint es, jeweils den gleichen Anwalt mit dem
Mandat zu betrauen, namentlich wenn bereits ein Vertrauensverhältnis zum
Verwahrten besteht. Denkbar wäre auch, dass sich die für die Bewilligung
des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zuständige Behörde für
das jährliche Überprüfungsverfahren allenfalls mit einer summarischen
Gesuchsbegründung begnügt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich
aus Art. 29 Abs. 3 BV grundsätzlich kein Anspruch auf unentgeltliche
Rechtsverbeiständung für die gesamte Dauer des Vollzuges hinsichtlich
der jährlichen Überprüfung der Massnahme ergibt.

    2.4.3  Schwieriger zu beantworten ist die Frage, ob einer verwahrten
Person für die Ausarbeitung eines Vollzugsplans grundsätzlich ein Recht
auf unentgeltlichen anwaltlichen Beistand zusteht. Hierzu ist zuerst
zu klären, wer im vorliegenden Fall für die Vollzugsplanung überhaupt
zuständig ist und nach welchem Recht sich diese richtet.

    Der Beschwerdeführer wurde vom Kanton St. Gallen in die Zürcher
Strafanstalt Pöschwies eingewiesen. Nach Art. 9 Abs. 1 der Vereinbarung vom
19. Juni 1975 der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell A. Rh.,
Appenzell I. Rh., St. Gallen, Graubünden und Thurgau über den Vollzug
freiheitsentziehender Strafen und Massnahmen gemäss Schweizerischem
Strafgesetzbuch und Versorgungen gemäss eidgenössischem und kantonalem
Recht (Ostschweizer Strafvollzugskonkordat; SR 343.1) ist für Entscheide
im Sinne von Art. 43 und 45 StGB der einweisende Kanton zuständig.
Laut Art. 11 Abs. 1 des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats richtet
sich der Vollzug nach den Vorschriften für die einzelnen Anstalten. Sie
werden von dem Kanton erlassen, der die Anstalt führt. Der Vollzug in der
Strafanstalt Pöschwies richtet sich folglich nach dem Zürcher Gesetz vom
30. Juni 1974 über das kantonale Strafrecht und den Vollzug von Strafen
und Massnahmen (Kantonales Straf- und Vollzugsgesetz) und insbesondere
nach der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Justizvollzugsverordnung
vom 24. Oktober 2001, welche unter anderem die Verordnung über die
kantonale Strafanstalt Pöschwies vom 12. Februar 1975 ersetzt. Die
Justizvollzugsverordnung enthält folgende Bestimmungen zur Vollzugsplanung:

      § 77 Erstellung und Inhalt Nach Eintritt erstellt die

      Vollzugseinrichtung für die verurteilte

    Person einen Vollzugsplan, sofern der noch zu verbüssende
Freiheitsentzug

    mehr als sechs Monate dauert.

      Der Vollzugsplan legt die Vollzugsziele, die Unterbringung in der

    Vollzugseinrichtung, den Arbeitsplatz, die schulische und berufliche

    Ausbildung und Weiterbildung, die notwendige besondere Betreuung
und den

    Therapiebedarf fest.

      § 78 Anpassung Der Vollzugsplan wird periodisch überprüft und bei

      Bedarf angepasst. Die

    Überprüfung erfolgt in Abständen, die der Dauer der Strafe oder der Art

    der Massnahme Rechnung tragen.

      § 79 Zusammenarbeit mit der einweisenden Stelle Die

      Vollzugseinrichtung orientiert die einweisende Stelle über die

    Vollzugsplanung. Auf Verlangen wird die einweisende Stelle in die

    Vollzugsplanung einbezogen.

    Zuständig für die Vollzugsplanung ist gemäss diesen Bestimmungen die
Vollzugseinrichtung, hier also die Strafanstalt Pöschwies, wobei ein
Mitwirkungsrecht der einweisenden Stelle, also des St. Galler Justiz-
und Polizeidepartements, vorgesehen wird.

    Angesichts der unbestimmten Dauer einer Verwahrung gemäss Art. 43
Ziff. 1 Abs. 2 StGB, bei welcher es sich nach der bundesgerichtlichen
Praxis sowohl um eine sichernde als auch um eine bessernde Massnahme
handelt (BGE 123 IV 100 E. 2 S. 103), kommt der Vollzugsplanung
einschliesslich der Planung von Lockerungsschritten für die verwahrte
Person grosse Bedeutung zu. Es erscheint denn auch sinnvoll,
die verwahrte Person und allenfalls nahe Familienangehörige,
Vertrauenspersonen, Vormünder oder auch Rechtsbeistände soweit als
möglich in die Vollzugsplanung einzubeziehen. In § 80 Abs. 2 der
Justizvollzugsverordnung wird ausdrücklich vorgesehen, dass verurteilte
Personen nach ihrem Eintritt in die Vollzugseinrichtung Gelegenheit
zum Gespräch mit deren Leitung oder Betreuungsdienst erhalten. Indessen
ist zu beachten, dass es bei der Vollzugsplanung um die Ausgestaltung
eines durch Gerichtsurteil angeordneten Freiheitsentzuges geht. Ferner
regelt der Vollzugsplan unterschiedliche Materien von der Bestimmung
der Vollzugsziele über die Unterbringung, Beschäftigung, Aus- und
Weiterbildung bis zu Betreuungsfragen, Therapiebedarf und allfälligen
Lockerungsschritten. Es ist fraglich, ob alle der in einem Vollzugsplan
vorgesehenen Massnahmen derart einschneidende und über den gerichtlich
angeordneten Freiheitsentzug hinausgehende Eingriffe in die persönliche
Freiheit des Verwahrten darstellen, dass für die Vollzugsplanung insgesamt
ein genereller Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung bejaht
werden müsste. Dem Beschwerdeführer ist es unbenommen, einzelne konkrete
Massnahmen bei den Rekursinstanzen zu beanstanden oder bei der einweisenden
Behörde bzw. der Anstaltsleitung Gesuche um Vollzugslockerungen oder
probeweise Entlassung zu stellen. Beim Vollzugsplan handelt es sich zudem
um ein Planungsinstrument, das der ständigen Überprüfung und Anpassung
je nach den bei der verwahrten Person eingetretenen Veränderungen
bedarf. Eine ständige Betreuung des Verwahrten und eine Einflussnahme
bei der Vollzugsplanung könnte auch durch einen Vormund oder einen
Arzt gewährleistet werden. Nicht zuletzt sieht das kantonale Recht,
namentlich die Justizvollzugsverordnung für die Ausarbeitung, periodische
Überprüfung und allfällige Anpassung des Vollzugsplans kein förmliches
Verwaltungsverfahren vor, welches mit einem anfechtbaren Entscheid
endete und in welchem Mitwirkungsrechte oder -pflichten der verwahrten
Person vorgesehen wären. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
gewährleistet die Bundesverfassung keinen Anspruch auf unentgeltliche
Rechtsberatung ausserhalb eines Verfahrens (BGE 121 I 321 E. 2b S. 324).

    Hingegen kann ein Vollzugsplan eine wesentliche Grundlage für die
Meinungsbildung und Entscheidfindung in einem von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin eingeleiteten Verwaltungsverfahren sein, in welchem -
bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - ein Anspruch auf
unentgeltliche Verbeiständung gegeben ist. Zu denken ist etwa an
Verfahren um Prüfung der probeweisen Entlassung, der Bewilligung von
Vollzugslockerungen oder der Zulässigkeit von Vollzugs- bzw. medizinischen
(Zwangs-) Massnahmen. In einem solchen Verfahren muss auch das Fehlen,
die Unvollständigkeit, Rechtswidrigkeit oder Unzweckmässigkeit eines
Vollzugsplanes gerügt werden können, sofern ein enger Sachzusammenhang
mit dem Verfahrensgegenstand besteht.

    2.4.4  Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für das Verfahren
um Urlaubsgewährung grundsätzlich ein Anspruch auf unentgeltliche
Rechtsverbeiständung besteht, sofern die in Art. 29 Abs. 3 BV vorgesehenen
Voraussetzungen erfüllt sind. Hingegen ergibt sich aus der Bundesverfassung
kein entsprechender genereller Anspruch für die gesamte Dauer des
Vollzugs hinsichtlich der jährlichen Überprüfung der Massnahme im Sinne
von Art. 45 Ziff. 1 StGB. Auch für die Vollzugsplanung als solche besteht
vom Grundsatz her kein verfassungsmässiger Anspruch auf unentgeltliche
Rechtsverbeiständung.

    2.5  Im Folgenden ist zu prüfen, ob die einzelnen Voraussetzungen für
die Bejahung eines Anspruches auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gemäss Art. 29 Abs. 3 BV - Bedürftigkeit des Beschwerdeführers,
Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung, Nichtaussichtslosigkeit des
Verfahrens - für das Verfahren um Urlaubsgewährung gegeben sind.

    2.5.1  Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für
die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste,
die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig
sind (BGE 127 I 202 E. 3b S. 205 mit Hinweisen). Die Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers ist vorliegend unbestritten und geht auch aus den
Akten hervor.

    2.5.2  Bei der Klärung der Frage, ob eine unentgeltliche
Rechtsverbeiständung sachlich notwendig ist, sind die konkreten Umstände
des Einzelfalls und die Eigenheiten der anwendbaren (kantonalen)
Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen
sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten
bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen
(BGE 122 I 49 E. 2c/bb S. 51, 275 E. 3a S. 276; 120 Ia 43 E. 2a S.
44 f. mit Hinweisen). Falls das in Frage stehende Verfahren besonders
stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten. Dies
trifft insbesondere im Strafprozess zu, wenn dem Angeschuldigten eine
schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme oder eine Strafe droht,
deren Dauer die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ausschliesst. In
BGE 117 Ia 277 E. 5b/bb S. 282 hat das Bundesgericht offen gelassen, ob
in einem Verfahren betreffend Rückversetzung in den Massnahmenvollzug
nach bedingter oder probeweiser Entlassung gemäss Art. 45 Ziff. 3
Abs. 1 StGB für den Betroffenen derart viel auf dem Spiel stand, dass
die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung von vornherein zu
bejahen gewesen wäre. Droht zwar eine erhebliche, nicht aber eine besonders
schwere Freiheitsbeschränkung, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs
besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen,
denen der Betroffene - auf sich allein gestellt - nicht gewachsen
wäre. Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen
können, fallen auch Gründe in der Person des Gesuchstellers in Betracht,
insbesondere dessen Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE
122 I 49 E. 2c/bb S. 51 f., 275 E. 3a S. 276, je mit Hinweisen). Bei
offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine
geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint das Bundesgericht
einen unmittelbaren verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche
Rechtsverbeiständung (BGE 122 I 49 E. 2c/bb S. 51; 120 Ia 43 E. 2a S. 45
mit Hinweisen).

    Der Beschwerdeführer befindet sich seit 1994 in der Strafanstalt
Pöschwies in Verwahrung. Soweit aus den Akten hervorgeht, sind ihm während
dieser Zeit keine Urlaube gewährt worden. Der Entscheid über die erstmalige
Bewilligung eines begleiteten Urlaubs ist für eine verwahrte Person von
einiger Tragweite. Im Gegensatz zu einer Freiheitsstrafe ist die Verwahrung
im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zeitlich nicht begrenzt. Die
Verwahrung kann zudem in einer Strafanstalt vollzogen werden, womit sie
letztlich einer Freiheitsstrafe unbestimmter Dauer gleichkommt (vgl. GÜNTER
STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen
und Massnahmen, Bern 1989, § 11, N. 139). Anders als im Strafvollzug,
in dem der Gefangene spätestens mit dem Ablauf der Strafdauer entlassen
werden muss und in dem Vollzugslockerungen normalerweise in bestimmten
Zeitabschnitten stufenweise geplant und allenfalls gewährt werden, ist
die Bewilligung von Vollzugslockerungen im Verwahrungsvollzug abhängig
von der individuellen Entwicklung der verwahrten Person und von der
Beurteilung der von ihr ausgehenden Gefährdung der Öffentlichkeit.
Dabei ist die Bewährung bei ersten geringeren Vollzugslockerungen
in der Regel zwingende Voraussetzung für die Gewährung weitergehender
Freiheiten. Die Bewilligung eines begleiteten Urlaubs hat somit nicht nur
Bedeutung für den Anspruch des Verwahrten auf Kontakt mit der Aussenwelt,
welcher zu den Freiheiten der Persönlichkeitsentfaltung gehört, die durch
Art. 10 Abs. 2 BV geschützt sind (Urteil des Bundesgerichts 1P.188/2000
vom 21. Juni 2000, E. 2b; vgl. auch § 30 Ziff. 6 des Zürcher Straf- und
Vollzugsgesetzes), sondern insbesondere auch Auswirkungen auf die Gewährung
weiterer Vollzugslockerungen bis hin zur probeweisen oder definitiven
Entlassung und damit letztlich auf die Dauer der Verwahrung. Aus dieser
Sicht stellt der Entscheid über die erstmalige Gewährung eines begleiteten
Urlaubs während einer Verwahrung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2
StGB keine Bagatelle dar. Andererseits droht durch die Verweigerung eines
begleiteten Urlaubs auch keine besonders schwere Freiheitsbeschränkung,
welche die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters unabhängig
von den tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des konkreten Falles
gebieten würde. Folglich ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall besondere
Schwierigkeiten gegeben sind, welche den Beistand eines Anwalts erfordern.

    Der Umstand, dass das St. Galler Justiz- und Polizeidepartement
die Frage der Urlaubsgewährung im Rahmen der jährlichen Überprüfung
der Massnahme gemäss Art. 45 Ziff. 1 StGB vornehmen will, bei
welcher die Behörde von Amtes wegen zu prüfen hat, ob und wann die
probeweise Entlassung anzuordnen sei und bei welcher in allen Fällen
der Verwahrte oder dessen Vertreter anzuhören ist, schliesst die
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht aus (vgl. BGE 117
Ia 277 E. 5a S. 282). Im Gegenteil kann sie gerade zur Wahrnehmung des
auch gesetzlich vorgesehenen Anspruchs auf rechtliches Gehör geboten
sein. Bei der Frage der Urlaubsgewährung hat die Behörde namentlich
zu prüfen, ob sich der psychisch-geistige Zustand sowie eine allfällige
Persönlichkeitsstörung des Verwahrten, welche die Anordnung der Verwahrung
im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erforderlich machten, insoweit
verändert haben, dass eine Urlaubsgewährung unter dem Gesichtspunkt
der Gefährdung der Öffentlichkeit vertretbar ist. Diese tatsächlichen
Fragen sind nicht leicht zu beurteilen und erfordern in aller Regel,
zumal bei einer erstmaligen Urlaubsgewährung, den Beizug medizinischer
Sachverständiger. Im vorliegenden Fall diagnostizierte der Gutachter
der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich beim Beschwerdeführer
eine unter Behandlung remittierte schizophren-psychotische Störung und
eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. Hinsichtlich der Legalprognose
kam der Gutachter zum Schluss, dass - bei konsequenter Fortführung
der psychopharmakologischen Behandlung - zur Zeit ein gegenüber
dem Zeitpunkt der Tatbegehung oder auch des Massnahmenbeginns
deutlich vermindertes Risiko bestehe, dass der Verwahrte erneut
Gewalthandlungen begehe. Aufgrund seiner Persönlichkeitsmerkmale -
unter anderem Impulshaftigkeit und beschränkte Fähigkeit, Belastungen
in sozial angemessener Weise zu bewältigen - könne das Risiko der
Begehung weiterer Gewalthandlungen indessen nicht ausgeschlossen
werden. Der Gutachter empfiehlt denn auch noch keine probeweise
Entlassung. Hingegen erachtet er begleitete Urlaube für vertretbar und die
Erarbeitung schrittweiser Vollzugslockerungen als sinnvoll. Es sei eine
Stabilisierung des psychopathologischen Befundes eingetreten. Wesentlich
günstigere Ausgangsvoraussetzungen für Vollzugslockerungen dürften
auch für die Zukunft kaum zu erwarten sein. Demgegenüber kommt die
Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordates zur Überprüfung
der Gemeingefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen in ihrer
Stellungnahme vom 19. Juni 2002 zum Schluss, dem Beschwerdeführer könnten
unter dem Gesichtspunkt der Gemeingefährlichkeit keine Urlaube gewährt
werden. Bevor eine Vollzugslockerung ins Auge gefasst werden könne, sollte
die Persönlichkeit des Verwahrten auf therapeutischer Ebene angegangen und
ein auf ihn speziell zugeschnittener Vollzugsplan erarbeitet werden. Der
Beschwerdeführer ist vorliegend wohl kaum in der Lage, das psychiatrische
Gutachten oder die Stellungnahme der Fachkommission, in denen es um seinen
eigenen Geistes- und Gesundheitszustand geht, objektiv zu würdigen und
seine Interessen - auf sich allein gestellt - wirksam wahrzunehmen. Ferner
stellen sich auch im Zusammenhang mit der Abwägung der gegenläufigen
Interessen - persönliche Freiheit des Verwahrten einerseits und Schutz der
Öffentlichkeit andererseits - schwierige Rechtsfragen. Bei der Beurteilung
von Vollzugslockerungen im Verwahrungsvollzug geht es auch darum, in
Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips dem Verwahrten das
verantwortbare Mass an Freiheit einzuräumen und ihm Gelegenheit zur
Bewährung zu geben. Dabei ist auch zu beachten, dass eine Verwahrung
auf unbestimmte Zeit angeordnet wird und dass die Einschätzung der
Gemeingefährlichkeit eines Verwahrten immer eine Prognose darstellt.

    Nach dem Gesagten erweist sich die unentgeltliche Verbeiständung
als notwendig. Dass auch das Departement einen Rechsbeistand, zumindest
für das Verfahren um Urlaubsgewährung, als erforderlich erachtet, geht
daraus hervor, dass es dem Rechtsvertreter das Gutachten wie auch die
Stellungnahme der Fachkommission zustellte und ihn aufforderte, dazu
Stellung zu nehmen. Auch vormundschaftliche Massnahmen vermöchten für das
Verfahren der Urlaubsgewährung eine Rechtsverbeiständung nicht zu ersetzen.

    2.5.3  Als letzte Voraussetzung für einen Anspruch auf unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ist zu prüfen, ob das Rechtsbegehren des
Beschwerdeführers nicht zum vornherein aussichtslos erscheint. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos
anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind
als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn
sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder
jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei,
die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen
Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall
genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen
zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird
(BGE 124 I 304 E. 2c S. 306 f. mit Hinweisen).

    Der Beschwerdeführer hatte das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung am 26. August 2001 gestellt. Nachdem das St.
Galler Justiz- und Polizeidepartement vorerst darauf nicht reagierte,
ersuchte er mit Schreiben vom 29. Oktober und 6. November nochmals
darum. Zur Zeit der Gesuchseinreichung lag das psychiatrische Gutachten
vor, welches die Gewährung begleiteter Tagesurlaube als vertretbar
erachtet. Zur Zeit der Gesuchseinreichung erschien das Verfahren nicht zum
vornherein aussichtslos. Daran ändert nichts, dass nun die Fachkommission
zu einer anderen Einschätzung gekommen ist. Der Entscheid über die
erstmalige Bewilligung eines begleiteten Urlaubs seit dem Beginn des
Verwahrungsvollzugs im Jahre 1994 ist für den Beschwerdeführer - wie
dargelegt (E. 2.5.2) - von einiger Tragweite.

    2.5.4  Somit liegen die Voraussetzungen für den aus Art. 29 Abs. 3
BV folgenden Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das
Verfahren um Urlaubsgewährung im konkreten Fall vor.

Erwägung 3

    3.  Nach dem Gesagten verletzt der angefochtene Entscheid insoweit
den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 29 Abs. 3
BV), als der Präsident des Verwaltungsgerichts darin die unentgeltliche
Bestellung eines Rechtsbeistandes für das Verfahren um Urlaubsgewährung
verweigert hat. In diesem Umfang ist die staatsrechtliche Beschwerde
gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Im Übrigen ist
die staatsrechtliche Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. (...)