Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 128 I 167



128 I 167

15. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
i.S. Erklärung von Bern und Mitb. gegen Kantonspolizei und Justiz-,
Polizei- und Sanitätsdepartement des Kantons Graubünden (staatsrechtliche
Beschwerde)

    1P.605/2001 vom 7. Mai 2002

Regeste

    Abstrakte Anfechtbarkeit eines Polizeieinsatzbefehls, Gewährleistung
hinreichenden Rechtsschutzes im Anschluss an einen Polizeieinsatz;
Art. 84 Abs. 1 OG, Art. 13 EMRK.

    Anfechtbarkeit von Erlassen und Verwaltungsverordnungen im Allgemeinen
(E. 4.3).

    Gewährleistung hinreichenden Rechtsschutzes im Anschluss an Realakte
anlässlich eines Polizeieinsatzes; Ausschluss der abstrakten Anfechtbarkeit
eines Polizeieinsatzbefehls (E. 4.5).

Sachverhalt

    Parallel zur Durchführung des Weltwirtschaftsforums 2001 in Davos
(World Economic Forum, WEF) organisierten die Erklärung von Bern sowie
verschiedene Nicht-Regierungs-Organisationen unter dem Titel "The Public
Eye on Davos 2001" vom 25.-28. Januar 2001 in Davos eine unabhängige
internationale öffentliche Konferenz. Anlässlich dieser Veranstaltung
sollte auf die negativen Auswirkungen der wirtschaftlichen Globalisierung
hingewiesen und Forderungen für eine gerechtere, nachhaltigere
Wirtschaftspolitik gestellt werden. Die Konferenz war öffentlich und
konnte ohne Anmeldung besucht werden.

    Ein ausländischer Referent sowie verschiedene Besucher der Konferenz
wurden durch die zum Schutz und zur Durchführung des Weltwirtschaftsforums
eingesetzten Polizeikräfte in Landquart, Klosters-Wolfgang und
Filisur-Alvaneu kontrolliert (Durchsuchungen, Prüfung und Kopieren von
Ausweisen etc.), zurückgewiesen und daran gehindert, (rechtzeitig) zur
genannten Veranstaltung nach Davos zu gelangen.

    Die Erklärung von Bern sowie verschiedene Privatpersonen erhoben
beim Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement des Kantons Graubünden
Beschwerde und verlangten im Wesentlichen, dass die Rechtswidrigkeit
der allgemeinen Polizeibefehle und der darauf gestützten individuellen
Polizeiverfügungen festgehalten und dass die Verletzung in verschiedenen
Freiheitsrechten festgestellt werde. - Mit Verfügungen vom 12. Juli 2001
trat das Departement auf die Beschwerden gemäss Art. 15 ff. des Gesetzes
über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen nicht ein.
Aufsichtsrechtlich

wurde die Kantonspolizei angewiesen, die Veranstaltung "The Public Eye on
Davos" in Zukunft soweit wie möglich in die Sicherheitsmassnahmen rund um
das WEF zu integrieren. Das Departement hielt fest, dass strafrechtliche
oder disziplinarische Beanstandungen bei den Strafverfolgungsbehörden
bzw. beim Polizeikommandanten vorzubringen seien. Weiter führte es aus,
dass die kritisierten Handlungen der Polizeibeamten nicht anfechtbare
Realakte darstellten und der zugrunde liegende Polizeieinsatzbefehl als
Verwaltungsverordnung nach kantonalem Recht ebenso wenig angefochten
werden könne.

    In der Folge erhoben die Erklärung von Bern sowie weitere
Privatpersonen beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde. Sie
verlangen, dass der Polizeieinsatzbefehl als Verwaltungsverordnung abstrakt
auf seine Verfassungsmässigkeit hin überprüft und festgestellt werde, dass
er die Meinungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 16 und 22 BV und Art. 10
f. EMRK [SR 0.101]) sowie die persönliche Freiheit und den Schutz der
Privatsphäre (Art. 10 und 13 BV und Art. 8 EMRK) verletzte. In prozessualer
Hinsicht ersuchen die Beschwerdeführer um Edition des ihnen nicht bekannten
Einsatzbefehls sowie um Gelegenheit zur Ergänzung ihrer Beschwerde.

    Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.

    3.1  Die Beschwerdeführer ersuchen um Edition des streitigen
Dienstbefehls sowie um die Möglichkeit, in einer Ergänzung ihrer Beschwerde
dazu Stellung nehmen zu können.

    Die kantonalen Behörden widersetzen sich einer derartigen Edition aus
nachvollziehbaren Gründen. Aus Sorge um einen wirkungsvollen Polizeieinsatz
fällt die vorgängige Bekanntgabe des Einsatzbefehls ausser Betracht. Auch
gegen eine nachträgliche Bekanntgabe sprechen gewichtige Gründe, weil
bisherige Anordnungen für Folgejahre weiterhin von Bedeutung sein können
und demnach grundsätzlich geheim gehalten werden dürfen.

    Damit stellt sich die Frage, ob das Bundesgericht allenfalls die
streitige Dienstanweisung zum Polizeieinsatz einholen soll, ohne sie
den Beschwerdeführern zur Kenntnis zu bringen. Bisweilen zieht das
Bundesgericht Akten bei, in die Einsicht verlangt wird und die aus
öffentlichen Interessen nicht bekanntgegeben werden sollen (vgl. Hinweise
in BGE 113 Ia 1 E. 4a S. 5; 122 I 153 E. 3 S. 159;

ZBl 93/1992 S. 362 E. 3). Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt
sich indessen, dass die vorliegende Beschwerde auch ohne einen Beizug
beurteilt werden kann. Das Ersuchen der Beschwerdeführer um Edition des
Dienstbefehls ist daher abzuweisen. Daraus folgt, dass auch ihr Gesuch
um Ergänzung ihrer Beschwerde abzuweisen ist.

Erwägung 4

    4.  Nach Art. 84 Abs. 1 OG kann gegen kantonale Erlasse oder
Verfügungen (Entscheide) beim Bundesgericht wegen Verletzung
verfassungsmässiger Rechte staatsrechtliche Beschwerde geführt
werden. Anfechtbar sind danach Hoheitsakte, die die Rechtsstellung des
einzelnen Bürgers berühren, indem sie ihn verbindlich und erzwingbar
zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichten oder sonstwie seine
Rechtsbeziehungen zum Staat verbindlich festlegen (BGE 125 I 119 E. 2a
S. 121; 121 I 173 E. 2a S. 174; 120 Ia 56 E. 3a S. 58, 321 E. 3a S. 325,
mit Hinweisen). Dieses Erfordernis gilt ganz allgemein für die Anfechtung
von kantonalen Hoheitsakten, handle es sich um Verfügungen im Einzelfall
oder Erlasse generell-abstrakter Natur.

    4.1  Im vorliegenden Fall steht die Regelung des Polizeieinsatzes im
Zusammenhang mit der Durchführung des Weltwirtschaftsforums in Frage. Das
Handeln der Polizei wie der Verwaltung im Allgemeinen wird hinsichtlich des
Wirkens gegenüber dem Bürger durch generell-abstrakte Normen verschiedener
Stufen bestimmt. Organisatorische Massnahmen richten das Verwaltungshandeln
nach innen und aussen aus. Dazu gehören verschiedenste Anordnungen, die
sowohl generell-abstrakter als auch individuell-konkreter Natur sein oder
unterschiedliche Zwischenformen aufweisen können.

    4.2  Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, die Regelung
des Polizeieinsatzes stelle eine Verfügung im Sinne von Art. 84
Abs. 1 OG dar oder enthalte Verfügungen, die verbindliche Regelungen
individuell-konkreter Verwaltungsverhältnisse, etwa gegenüber bestimmten
Personen, umfassen und insofern direkte Wirkungen auf die Bürger aufweisen.
Es braucht daher auf diese Frage nicht näher eingegangen zu werden und
kann auch offen gelassen werden, ob diesfalls der kantonale Instanzenzug
ausgeschöpft ist.

    Andererseits dürfte der umstrittene Einsatzbefehl, was auch ohne dessen
Beizug angenommen werden kann, konkret ausgerichtete innerdienstliche
Anordnungen enthalten. Solche fallbezogene Weisungen der vorgesetzten
Behörde an die ihr unterstellte Behörde oder öffentlich Bediensteten
begründen, obwohl sie hoheitlich, einseitig

und gegenüber den verwaltungsinternen Adressaten verbindlich sind,
nicht unmittelbar Rechte oder Pflichten des Bürgers und gelten
daher nicht als Verfügungen im Sinne von Art. 84 Abs. 1 OG bzw.
der Verwaltungsrechtspflege (BGE 121 II 473 E. 2b S. 478 f.; vgl.
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts,
3. Aufl. 1998, Rz. 695; WALTER KÄLIN, Das Verfahren der staatsrechtlichen
Beschwerde, 2. Aufl. 1994, S. 144; ANDRÉ GRISEL, Traité de droit
administratif, Neuchâtel 1984, Bd. II, S. 863; ALFRED KÖLZ/JÜRG
BOSSHART/MARTIN RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetzes
des Kantons Zürich, 2. Aufl. 1999, Rz. 18 zu § 19 und Rz. 62 zu § 50;
THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über
die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Rz. 34 zu Art. 49).

    4.3  Mit staatsrechtlicher Beschwerde können Erlasse
generell-abstrakter Natur im Sinne von Art. 84 Abs. 1 OG angefochten
werden. Dazu gehören insbesondere die Rechtssätze, d.h. Gesetze und
Verordnungen, mit welchen Rechte und Pflichten der Bürger umschrieben
werden (vgl. BGE 113 Ia 437 E. 1 S. 439; 102 Ia 533 E. 1 S. 536). Die so
genannten Verwaltungsverordnungen gehören grundsätzlich nicht zu dieser
Gruppe. Sie enthalten in erster Linie Regeln für das verwaltungsinterne
Verhalten, richten sich an die der Dienstaufsicht unterstellten Beamten
und öffentlich Bediensteten und verfolgen mannigfaltigste Zwecke
verwaltungsinterner und organisatorischer Natur. Sie umschreiben
daher grundsätzlich keine Rechte und Pflichten der Bürger. Die
Verwaltungsverordnungen können unterschiedlichste Bereiche betreffen und
werden demnach in verschiedene Kategorien eingeteilt. Sie werden auch
sehr unterschiedlich benannt: Direktiven, Weisungen, Dienstanweisungen,
Dienstreglemente, allgemeine Dienstbefehle, Rundschreiben, Kreisschreiben,
Zirkulare, Wegweisungen, Anleitungen, Instruktionen, Merkblätter,
Leitbilder (BGE 121 II 473 E. 2b S. 478; vgl. auch 104 Ia 161 E. 2
S. 163 f.). Innerhalb dieser weiten und wenig kohärenten Kategorie
werden insbesondere Verwaltungsverordnungen organisatorischer Natur,
welche den Verwaltungsvollzug und die Verwaltungsorganisation ordnen,
von den verhaltenslenkenden Verwaltungsverordnungen (auch Weisungen,
Richtlinien etc. genannt) unterschieden, mit denen zum Zwecke einer
einheitlichen und rechtsgleichen Rechtsanwendung auf die Ermessensausübung
und die Handhabung offen formulierter Vorschriften abgezielt wird (vgl.
BGE 121 II 473 E. 2b S. 478; GIOVANNI BIAGGINI, Die vollzugslenkende
Verwaltungsverordnung: Rechtsnorm oder Faktum?, in:

ZBl 98/1997 S. 3 f., mit zahlreichen weiteren Literaturhinweisen;
HÄFELIN/MÜLLER, aaO, Rz. 96 ff.; GRISEL, aaO, S. 89 f.;
MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, aaO, Rz. 34 zu Art. 49 und Rz. 12 zu Art. 66;
KÖLZ/BOSSHART/RÖHL, aaO, Rz. 58 ff. zu § 50).

    Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verneinte vorerst die
Anfechtbarkeit von Verwaltungsverordnungen ganz allgemein (vgl. BGE 105
Ib 136 E. 1 S. 139 betr. Weisungen der Oberzolldirektion). In Anbetracht
des Umstandes, dass Verwaltungsverordnungen auf die Rechtsstellung der
Bürger zurückwirken können, wurde später die staatsrechtliche Beschwerde
zugelassen, wenn die Verwaltungsverordnung so genannte Aussenwirkungen
entfaltet und die Rechtsstellung des Bürgers, wenn auch nicht direkt,
so zumindest indirekt umschreibt und ihn daher in rechtlich geschützten
Interessen berührt. Das kann insbesondere auf die verhaltenslenkenden
Verwaltungsverordnungen zutreffen. Danach können Verwaltungsverordnungen
direkt und abstrakt mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden,
soweit die darin enthaltenen Anweisungen an die Verwaltungsorgane
zugleich geschützte Rechte des Bürgers berühren und damit so genannte
Aussenwirkungen entfalten (vgl. BGE 102 Ia 533 E. 1 S. 536; 98 Ia
508 E. 1 S. 510 f.). Nach der Rechtsprechung entfällt indessen die
Anfechtbarkeit auch unter solchen Umständen, wenn in dem durch die
Verwaltungsverordnung geregelten Bereich Verfügungen ergehen, gegen
die sich der Betroffene auf dem üblichen Beschwerdeweg zur Wehr setzen
kann. Gegen Verwaltungsverordnungen ist demnach die staatsrechtliche
Beschwerde nur zulässig, soweit sie Aussenwirkungen entfalten und wenn
gestützt darauf keine Verfügungen bzw. Anordnungen getroffen werden,
deren Anfechtung möglich und dem Betroffenen zumutbar ist. Zudem bedarf
es der Legitimation nach Art. 88 OG im Sinne der zumindest virtuellen
Betroffenheit in rechtlich geschützten Interessen (BGE 105 Ia 349 E. 2a
S. 351; 124 I 193, nicht publizierte E. 1; 122 I 44 E. 2 S. 45 f.; 120 Ia
321 E. 3 S. 325; 104 Ia 148 E. 2b S. 153; ZBl 96/1995 S. 44, mit weitern
Hinweisen; WALTER KÄLIN, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde,
2. Aufl. 1994, S. 142 ff.; HÄFELIN/MÜLLER, aaO, Rz. 101 ff.; BIAGGINI,
aaO, S. 27; GRISEL, aaO, S. 90 [ordonnances mixtes]; ROLAND VETTERLI,
Kantonale Erlasse als Anfechtungsobjekte der staatsrechtlichen Beschwerde,
Diss. St. Gallen 1989, S. 134 ff.). An dieser Rechtsprechung hat das
Bundesgericht trotz der in der Lehre geübten Kritik (vgl. etwa KÄLIN,
aaO, S. 144) festgehalten. In diesem Sinne hat es die Anfechtbarkeit in
folgenden Fällen bejaht: Richtlinien zur

Vornahme von Obduktionen und Organentnahmen (BGE 98 Ia 508); Empfehlungen
zur Berücksichtigung von Unternehmen, welche Gesamtarbeitsverträgen
unterstellt sind, bei der Vergabe öffentlicher Arbeiten (BGE 102 Ia
533 E. 1 S. 536); Weisungen betreffend die straflose Unterbrechung
der Schwangerschaft (BGE 114 Ia 452); Richtlinien zur Bemessung von
Eigenmietwerten hinsichtlich von Mietern (BGE 124 I 193), nicht aber in
Bezug auf Hauseigentümer, letzteres wegen deren Beschwerdemöglichkeit
gegen konkrete Veranlagungen (ZBl 96/1995 S. 44, Urteil 2P.143/1999 vom
22. Juni 2000). Unzulässig war die Beschwerde gegen kantonale, an die
Baubehörden gerichtete Merkblätter über ökologisches Bauen (BGE 120 Ia 321)
bzw. Weisungen, für die Prüfung des Blutalkoholgehalts eine öffentliche
Ausschreibung vorzunehmen (BGE 104 Ia 148 E. 1 S. 150). Sinngemäss sind
Aussenwirkungen im Konkordat und den Richtlinien hinsichtlich des Zugangs
zu den Akten "Kinder der Landstrasse" bejaht worden (Urteil 1P.428/1988
vom 1. Februar 1989).

    4.4  Die vorliegend umstrittenen Anordnungen des Polizeikommandos
können als Rahmen-, Dienst- oder Einsatzbefehl gegenüber den Polizeiorganen
bezeichnet werden. Ein Einsatzbefehl enthält naturgemäss die von den
politischen Behörden umschriebenen Richtlinien und setzt sie für den
konkreten Einsatz mit Aufträgen an die Polizeikräfte und Anordnungen
organisatorischer, personeller und materieller Natur um. Insoweit stellt
er ein Führungsinstrument für das Polizeikommando zur Realisierung eines
konkreten Polizeieinsatzes dar und dient der Regelung des Polizeihandelns
in organisatorischer Hinsicht. Ausgerichtet auf einen konkreten Einsatz
wendet sich der Befehl daher typischerweise an die der Befehlsgewalt
des Polizeikommandos unterstellten Polizeikräfte. Er dient nicht der
Regelung konkreter Verwaltungsrechtsverhältnisse, richtet sich nicht an die
Bürger und umschreibt insbesondere deren Rechte und Pflichten nicht. Ein
Einsatzbefehl hat vielmehr internen Organisationscharakter. Insoweit kann
er nicht als Erlass im Sinne von Art. 84 Abs. 1 OG bezeichnet werden,
was die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger
Rechte ausschliesst.

    4.5  Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird, wie
aufgezeigt, die Anfechtbarkeit von Verwaltungsverordnungen auch im
Falle der Anerkennung von Aussenwirkungen ausgeschlossen, soweit ein
hinreichender Rechtsschutz im Einzelfall möglich und zumutbar ist (BGE
105 Ia 349 E. 2a S. 351). Soweit der angefochtene

Dienst- oder Einsatzbefehl Anordnungen mit Aussenwirkungen im beschriebenen
Sinne enthalten sollte, würde die Anfechtbarkeit wegen des möglichen
späteren Rechtsschutzes entfallen, wie im Folgenden aufzuzeigen ist.

    Für die Beurteilung des erforderlichen Rechtsschutzes ist von Art.
13 EMRK auszugehen. Danach hat derjenige, der sich in den durch die
Konvention garantierten Rechten und Freiheiten für beeinträchtigt hält,
Anspruch darauf, bei einer nationalen Instanz eine wirksame Beschwerde
einlegen zu können. Dies bedeutet nicht unbedingt, dass ein Rechtsmittel
an ein Gericht zur Verfügung stehen muss. Eine Beschwerdemöglichkeit an
eine hinreichend unabhängige Verwaltungsbehörde kann genügen. Hingegen
ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Prüfung seiner
Vorbringen hat und dass die Beschwerdebehörde den angefochtenen Akt
gegebenenfalls aufheben bzw. dessen Auswirkungen beheben kann. Ausserdem
müssen die rechtsstaatlich notwendigen minimalen Verfahrensrechte
gewährleistet sein, nämlich der Anspruch auf rechtliches Gehör und auf
Begründung des Entscheides (BGE 123 II 402 E. 4b/aa S. 413; 121 I 87
E. 1b S. 90, mit Hinweisen). Soweit darüber hinaus Bereiche betroffen
werden, die in den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fallen,
ist ein entsprechender gerichtlicher Schutz mit den dazugehörigen
Verfahrensrechten zu gewähren.

    Es kann im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass
das polizeiliche Handeln, welches zu den von den Beschwerdeführern
beanstandeten Beeinträchtigungen führte, grundsätzlich den so genannten
Realakten und dem verfügungsfreien Handeln zuzuordnen ist. Dazu zählen etwa
die polizeilichen Kontrollen und Rückweisungen. Demgegenüber verhielte es
sich anders, wenn strafprozessuale Zwangsmittel wie Beschlagnahmungen oder
Verhaftungen vorgenommen worden wären. Solche können mit den ordentlichen
strafprozessualen Rechtsmitteln angefochten werden, in dessen Rahmen ein
voller Rechtsschutz gewährt ist.

    Der einzuschlagende Rechtsweg ist in Anbetracht von so
genannten Realakten nicht immer einfach und klar vorgegeben, da
eigentliche Rechtsmittel regelmässig eine Verfügung oder einen Erlass
als Anfechtungsobjekt voraussetzen (vgl. BGE 121 I 87 E. 1b S. 91).
Dennoch sind verschiedene Wege denkbar. Zum einen kann Aufsichtsbeschwerde
erhoben werden. Aufsichtsbeschwerden erfüllen zwar die Anforderungen an
Art. 13 EMRK im oben beschriebenen Sinne nicht, weil sie nach allgemeinem
Verständnis keinen Anspruch auf justizmässige Behandlung einräumen (BGE
125 I 394

E. 3 S. 396; 123 II 402 E. 4b S. 413; 121 I 87 E. 1b S. 91). Sie
stellen daher für den Betroffenen grundsätzlich keine ausreichende
Beschwerdemöglichkeit dar. Im vorliegenden Fall zeigt sich immerhin,
dass das Departement in seinen Verfügungen vom 12. Juli 2001 auf die
Beanstandungen der Beschwerdeführer im Rahmen der Aufsichtsbeschwerde
eingegangen ist und das Polizeikommando für folgende Jahre angewiesen hat,
die Veranstaltung "The Public Eye on Davos" in das Sicherheitsdispositiv
einzubeziehen und für die entsprechende Information an die Polizeibeamten
zu sorgen.

    Darüber hinaus zeigt sich die Möglichkeit, im Anschluss an die
polizeilichen Realakte in einem Staatshaftungsverfahren Schadenersatz oder
Genugtuung zu verlangen und hierfür im Einzelfall abklären zu lassen,
ob das Handeln der Polizeiorgane rechtmässig war und vor der Verfassung
standhielt. In diesem Rahmen ist es auch denkbar, als besondere Form der
Genugtuung die blosse Feststellung der Rechtswidrigkeit des polizeilichen
Handelns zu verlangen (vgl. BGE 125 I 394 E. 5c S. 401 im Falle beendeter
Untersuchungshaft).

    Das Bundesgericht hat in Einzelfällen anerkannt, dass zum Zwecke
eines hinreichenden Grundrechtsschutzes im Anschluss an gewisse
Realakte ein Anspruch auf ein entsprechendes Feststellungsurteil geltend
gemacht werden könne. Ein Feststellungsanspruch kann im Bereiche des
Bundesverwaltungsrechts allenfalls aus Art. 25 VwVG (vgl. BGE 123 II
402 E. 4b/aa S. 413) oder hinsichtlich der Kantone aus dem kantonalen
Recht (vgl. BGE 121 I 87 E. 1b S. 91) abgeleitet werden und ist, soweit
das entsprechende Verfahrensrecht dies nicht ausdrücklich vorsieht,
in verfassungs- und konventionskonformer Auslegung anzuerkennen. In
gleicher Weise kann ein Interesse auf gerichtliche Feststellung aus
Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleitet werden (vgl. BGE 127 I 115 E. 5 S. 120
betreffend Obduktion). Wenn das Rechtsschutzbedürfnis es gebietet,
kann eine Rechtswegmöglichkeit allenfalls selbst dann bestehen, wenn
keine förmliche Verfügung vorliegt; dies kann der Fall sein, wenn eine
Behörde den Erlass einer Verfügung zu Unrecht verweigert oder verzögert
oder in Anbetracht von Realakten, durch welche der Staat in Grundrechte
eingegriffen hat (BGE 126 I 250 E. 2d S. 255; 121 I 87 E. 1b S. 91). So
hat das Bundesgericht in jüngster Zeit Anfechtungsmöglichkeiten anerkannt
im Zusammenhang mit der Aufhebung des Gemeingebrauchs von Strassen (BGE
126 I 213 E. 1 S. 214), anlässlich der Weigerung einer Werbegesellschaft,
Busse der Luzerner Transportbetriebe bemalen zu lassen (BGE 127 I 84),

und bei der Erhebung von Gebühren durch den privaten Veranstalter und
Organisator der "Braderie" in La Chaux-de-Fonds (Urteil 2P.96/2000 vom
8. Juni 2001; vgl. dazu YVO HANGARTNER, Urteilsanmerkung, in: AJP 2002
S. 67; vgl. auch YVO HANGARTNER, Recht auf Rechtsschutz, in: AJP 2002
S. 131 und insbes. S. 146 hinsichtlich von Realakten).

    Insoweit stehen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
Rechtsschutzmöglichkeiten tatsächlich zur Verfügung. In diesem Rahmen
haben auch die Kantone den Rechtsschutz zu garantieren und haben
Betroffene von solchen Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Soweit kantonale
Instanzen auf derartige Begehren nicht eintreten, können entsprechende
Nichteintretensentscheide auf dem Rechtsmittelweg weitergezogen werden. Es
steht schliesslich die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung,
welche alsdann auf dem Hintergrund, dass hinreichender Rechtsschutz
zu gewährleisten ist, zu prüfen sein wird (vgl. BGE 121 I 87 E. 1b
S. 92). Die Beschwerdeführer haben es sich selbst zuzuschreiben, von
diesen Möglichkeiten im vorliegenden Fall keinen Gebrauch gemacht zu haben.

    Diese Erwägungen zeigen, dass ein hinreichender Rechtsschutz im
Einzelfall gegeben ist. Daraus folgt, dass der angefochtene Einsatzbefehl
im abstrakten Normkontrollverfahren nicht auf seine Verfassungsmässigkeit
zu überprüfen ist.