Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 128 I 129



128 I 129

11. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S.
G. gegen Erster Staatsanwalt und Strafgericht des Kantons Basel-Stadt
(staatsrechtliche Beschwerde)

    1P.117/2002 vom 7. Mai 2002

Regeste

    Herausgabe beschlagnahmter Vermögenswerte; Art. 9 BV, Art. 59 StGB,
Art. 87 OG.

    Aufrechterhaltung der Beschlagnahme und Abweisung eines
Herausgabebegehrens stellen einen mit staatsrechtlicher Beschwerde
anfechtbaren Zwischenentscheid dar, gemäss Art. 84 und 87 OG (E. 1).

    Herausgabe von beschlagnahmten Vermögenswerten vor Abschluss des
Verfahrens gemäss Basler Strafprozessordnung und Art. 59 StGB sowie aus
verfassungsrechtlicher Sicht (E. 3).

Sachverhalt

    Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt führen
gegen mehrere Personen eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des
Kapitalanlagebetrugs im Zusammenhang mit mehreren Finanzinstituten. In
diesem Rahmen beschlagnahmten sie unter dem Titel "Beweismittel und
Deliktsgut" die folgenden, den holländischen Kunden G. betreffenden
Güter: Ein Briefumschlag mit HFL 191'600.-, ein Eröffnungsformular, eine
Einzahlungsbestätigung über HFL 200'000.- sowie eine Provisionsabrechnung
des Vermittlers. - Hintergrund dieser Angelegenheit bilden die folgenden
Umstände: Der Holländer G. trat mit einem Basler Finanzinstitut zwecks
Vermögensanlage in Verbindung. In der Folge vereinbarte er mit einem
holländischen Vermittler des Finanzinstituts, die Beträge von 30'000
bzw. 200'000 holländischen Gulden bei einer Bank anzulegen. Dabei wurden
Eröffnungsformulare ausgefüllt und unterzeichnet und G. schliesslich
eine Versicherungspolice zugestellt. Die anzulegenden Beträge sind dem
Vermittler in bar übergeben worden.

    G. wurde von der Staatsanwaltschaft über das eingeleitete
Strafverfahren informiert. Er beantwortete deren Fragebogen, stellte
eine Entschädigungsforderung von 230'000 Gulden und forderte vorerst
die Rückerstattung von 200'000 Gulden. Schliesslich ersuchte G. die
Staatsanwaltschaft darum, den beschlagnahmten Betrag von HFL 191'600.-
(die um die Provision des Vermittlers gekürzte Zahlung von HFL 200'000.-)
an ihn herauszugeben.

    Die Staatsanwaltschaft und der Erste Staatsanwalt wiesen dieses
Ersuchen um vorzeitige Aufhebung der Beschlagnahme und Herausgabe ab, weil
nicht sicher sei, ob es sich um das Geld von G. handle, der Geldbetrag
im Zeitpunkt der Beschlagnahme Eigentum einer der beteiligten Banken
gewesen sei und sich das Herausgabegesuch vor Abschluss des Verfahrens
als verfrüht erweise. Auf Rekurs von G. hin verweigerte auch das
Strafgericht Basel-Stadt die Herausgabe des Betrages von HFL 191'600.-
mit der Begründung, das Eigentum von G. sei nicht nachgewiesen und über
andere dingliche Rechte könne erst beim Abschluss des Strafverfahrens
befunden werden.

    Gegen das Urteil des Strafgerichts führt G. staatsrechtliche Beschwerde
wegen Verletzung von Art. 9 BV. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde
gut und hebt den angefochtenen Entscheid auf.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.  Unter dem Gesichtswinkel der Eintretensvoraussetzungen ist zu
prüfen, ob die staatsrechtliche Beschwerde das zulässige Rechtsmittel
ist und ob sie nach Art. 87 OG zulässig ist.

    Mit der Abweisung des Herausgabeersuchens und der Aufrechterhaltung der
Beschlagnahme wird nicht definitiv über das Schicksal des beschlagnahmten
Vermögensbetrags entschieden. Der angefochtene Entscheid stellt daher
einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid dar. Damit scheidet
die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde - etwa wegen Verletzung von
Art. 59 StGB - aus (vgl. BGE 119 IV 168 E. 2a S. 170 und 126 I 97
E. 1c S. 101 [mit Hinweisen] zur Anfechtung von Zwischenentscheiden,
BGE 122 IV 365 und 126 I 97 E. 1a S. 100 zur Anfechtung von definitiven
Entscheiden über Einziehung von Vermögenswerten und Verwendung zugunsten
von Geschädigten). Das Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde
wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist im vorliegenden Fall
grundsätzlich zulässig (Art. 84 Abs. 2 OG). Mit ihr kann insbesondere
eine willkürliche Anwendung von kantonalem Strafprozessrecht oder von
Bundesrecht gerügt werden (vgl. BGE 126 I 97 E. 1a S. 100).

    Als selbständig eröffneter Zwischenentscheid kann das Urteil
des Strafgerichts mit staatsrechtlicher Beschwerde nur angefochten
werden, wenn es nach Art. 87 Abs. 2 OG einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben
Verfügungen, mit denen bestimmte Gegenstände beschlagnahmt werden, einen
nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil im Sinne von Art. 87
Abs. 2 OG (bzw. nach Art. 87 aOG) zur Folge, weil der Betroffene dadurch
gehindert wird, frei über diese zu verfügen (BGE 126 I 97 E. 1b S. 101
mit weitern Hinweisen). Das gilt gleichermassen für die Beschlagnahme
von Geldwerten und für Kontosperren (vgl. Urteil 1P.189/2000 vom 21. Juni
2000). Daraus ist ohne weiteres zu schliessen, dass auch die Verweigerung
einer Aufhebung einer (ursprünglich nicht angefochtenen) Beschlagnahme
einen Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG bewirken kann (vgl. Urteil
1P.189/2000 vom 21. Juni 2000). Die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme
verunmöglicht es dem Beschwerdeführer (weiterhin), über den Geldbetrag
und allfällige Zinserträge frei zu verfügen. Es ist unerheblich, dass
der Beschwerdeführer in seiner Stellung als Geschädigter bei Abschluss
des Strafverfahrens möglicherweise entschädigt wird und das Geld in der
Zwischenzeit zinstragend angelegt ist.

    Demnach ist auf die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde - entgegen
den Anträgen der kantonalen Behörden - einzutreten.

Erwägung 3

    3.

    3.1  Bevor auf den angefochtenen Entscheid und die vom Beschwerdeführer
erhobenen Rügen im Einzelnen eingegangen wird,

gilt es, die Regelung der Beschlagnahme bzw. deren Aufhebung nach
der Ordnung der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt (StPO)
bzw. der Art. 59 f. StGB im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt
kurz darzustellen und eine verfassungsrechtliche Überlegung anzufügen.

    3.1.1  Nach § 81 StPO können bei verdächtigen Personen, Geschädigten
oder Dritten Gegenstände und Vermögenswerte zur Sicherung von Beweisen,
zur voraussichtlichen Einziehung, zur Sicherung der Schadensdeckung
sowie zur Sicherung von Geldbussen und Verfahrenskosten beschlagnahmt
werden. Die Beschlagnahme ist gemäss § 83 Abs. 1 StPO aufzuheben, sobald
der beschlagnahmte Gegenstand für das Verfahren entbehrlich ist und fällt
spätestens mit der Beendigung des Verfahrens dahin. Die einstellende
Behörde oder das urteilende Gericht trifft über die beschlagnahmten
Sachen und Werte nach § 83 Abs. 2 StPO die erforderlichen Verfügungen
und entscheidet über Einziehung und Verfall sowie insbesondere über deren
Verwendung für Busse, Kosten und Schadenersatz; beschlagnahmte Sachen und
Werte sind dem früheren Besitzer zurückzugeben, soweit sie weder eingezogen
noch zur Deckung von Forderungen verwendet werden und nicht durch Urteil
einer andern Person zugesprochen werden. Bestehen beim Abschluss des
Strafverfahrens ungeklärte Ansprüche Dritter auf Herausgabe beschlagnahmter
Objekte, so setzt die zuständige Behörde gemäss § 83 Abs. 3 StPO den
Drittansprechern Frist zur Klage, über welche das Gericht befindet.

    Aus dieser Ordnung ergibt sich, dass beschlagnahmtes Gut schon während
der Untersuchung durch die Strafverfolgungsbehörden zurückzugeben ist,
soweit es beispielsweise wegen erhobener Beweise nicht mehr gebraucht wird.
Beschlagnahmte Sachen und Werte sind zurückzuerstatten, sofern sie nicht
eingezogen und hernach zu verschiedenen Zwecken verwendet werden; die
Rückgabe geht insoweit der Einziehung und allfälliger Verwendung unter
dem Titel von Schadenersatz und Begleichung von Busse und Kosten vor.

    3.1.2  Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ermächtigt den Richter zur
Einziehung von "deliktischen" Vermögenswerten, sofern sie nicht
dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes
ausgehändigt werden. Er erkennt nach Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB auf
eine Ersatzforderung (und kann hierfür gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB
Vermögenswerte beschlagnahmen), sofern die der Einziehung unterliegenden
Vermögenswerte nicht mehr vorhanden

sind. Schliesslich erlaubt Art. 60 Abs. 1 StGB es dem Richter, dem
Geschädigten (vom Verurteilten bezahlte) Bussen, eingezogene Gegenstände
und Vermögenswerte und Ersatzforderungen bis zur Höhe des Schadens
zuzusprechen. Die Kantone haben hierfür ein einfaches und rasches Verfahren
vorzusehen, sofern die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist
(Art. 60 Abs. 3 StGB).

    Aus dieser bundesrechtlichen Regelung ergibt sich, dass die
Aushändigung an den Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustandes vor einer allfälligen Einziehung und nachfolgenden Zuweisung
an einen Geschädigten als Schadenersatz zu erfolgen hat (vgl. BGE 122 IV
365 E. 1a/aa S. 368). Sie bezieht sich nicht lediglich auf Gegenstände,
sondern auf Vermögenswerte allgemein (vgl. BGE 122 IV 365 E. 1a/aa
S. 368). Dazu können insbesondere auch Geldbeträge sowie nach der Lehre
unechte Surrogate (im Falle von Umtausch oder Vermischung von Geld)
gehören. Die Zuweisung kann nicht erst durch den Strafrichter, sondern
unter Vorbehalt eines kantonalen Rechtsmittels an eine richterliche
Behörde bereits durch die Untersuchungsbehörde erfolgen (vgl. BGE 126 IV
107 E. 1b/cc S. 110 und 111 sowie E. 4 S. 112). Voraussetzung hierfür
ist, dass die Rechtslage hinreichend liquid ist und keine besseren
Ansprüche Dritter geltend gemacht werden (vgl. BGE 122 IV 365 E. 2b
S. 374). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist die Zuweisung - ohne
Rücksicht auf andere Gläubiger und Geschädigte - tatsächlich vorzunehmen
(vgl. zum Ganzen NIKLAUS SCHMID, Strafrechtliche Beschlagnahme und die
besondern Möglichkeiten des Geschädigten nach Art. 59 Ziff. 1 letzter
Satzteil StGB sowie Art. 60 StGB, in: Niklaus Schmid/Jürg-Beat Ackermann
[Hrsg.], Wiedererlangung widerrechtlich entzogener Vermögenswerte mit
Instrumenten des Straf-, Zivil-, Vollstreckungs- und internationalen
Rechts, Europa Institut Zürich, Zürich 1999, S. 19 ff.; NIKLAUS SCHMID,
Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I,
Zürich 1998, Rz. 17, 20, 49 ff., 61 ff., 66 ff., 70 ff., 141 ff. zu Art. 59
StGB; ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht,
4. Aufl. 1999, § 69 Rz. 17 ff. und 31 ff.).

    3.1.3  Schliesslich ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten
zu beachten, dass eine Beschlagnahme einen Eingriff in die durch die
Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV geschützte Position als Eigentümer
oder Besitzer darstellt (BGE 120 Ia 120 E. 1b S. 121 mit Hinweisen). Das
bedeutet, dass die beschlagnahmten Güter grundsätzlich an den Besitzer
oder Eigentümer zurückzugeben sind, sofern sie für das Strafverfahren
nicht mehr benötigt werden; die

Beschlagnahme darf indessen aufrechterhalten werden, sofern die
Bedürfnisse der Beweissicherung oder die Möglichkeit der Einziehung
weiterhin bestehen. Aus der Eigentumsgarantie in Verbindung mit Art. 6
Ziff. 1 EMRK ist ferner zu folgern, dass demjenigen, der Besitzes- oder
Eigentumsrechte an beschlagnahmten Gütern beansprucht, ein Verfahren
zur Verfügung stehen muss, seine Ansprüche geltend zu machen und dazu
innert angemessener Frist einen richterlichen Entscheid zu erhalten. In
diesem Sinne kann die Eigentums- oder Besitzesfrage bei umstrittenen
Verhältnissen in ein separates Verfahren (vor dem Zivilrichter) verwiesen
werden (vgl. BGE 120 Ia 120 E. 1b S. 121 f.; 126 IV 107 E. 1b/cc S. 111).

    3.2  Das Strafgericht ist im angefochtenen Entscheid davon
ausgegangen, dass die Beschlagnahme aufzuheben wäre, wenn es sich bei
den beschlagnahmten HFL 191'600.- um das Eigentum des Beschwerdeführers
handeln würde. Sinngemäss ist daraus zu schliessen, dass diesfalls der
Betrag schon vor Abschluss des Strafverfahrens und Vorliegen eines Urteils
dem Beschwerdeführer (und nicht, wie die Staatsanwaltschaft annimmt, unter
blosser Aufhebung der Beschlagnahme dem früheren Besitzer) herauszugeben
wäre. Das Eigentum am Betrag von HFL 191'600.- habe indessen, führt das
Strafgericht weiter aus, vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden
können, weil er auf dem Fragebogen angegeben hatte, dem Vermittler HFL
200'000.- übergeben zu haben. Dieser Betrag sei zudem mit der Übergabe an
den Vermittler in das Eigentum des Basler Finanzinstituts übergegangen. -
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde
geltend, das Strafgericht habe den Sachverhalt willkürlich gewürdigt und
in Verletzung von Art. 9 BV einen Übergang des Eigentums angenommen.

    Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nicht bloss
einen Schaden von HFL 200'000.-, sondern auf dem Fragenkatalog der
Staatsanwaltschaft einen solchen von HFL 230'000.- angegeben und vorerst
als Schadenersatz geltend gemacht hatte, weil er dem Vermittler diesen
Betrag in zwei Teilbeträgen tatsächlich übergeben hatte. Im vorliegenden
Verfahren verlangt er nunmehr nicht Schadenersatz in diesem Umfang,
sondern lediglich die Herausgabe der beschlagnahmten HFL 191'600.- an ihn
selber (vgl. zu diesem Vorgehen SCHMID, Strafrechtliche Beschlagnahme,
aaO). Dieser Betrag soll sich aus den übergebenen HFL 200'000.-, gekürzt
um die Provision des Vermittlers gemäss Provisionsabrechnung ergeben. Bei
dieser Sachlage ist es offensichtlich unhaltbar,

dem Beschwerdeführer den als Schaden angezeigten Betrag von HFL 200'000.-
entgegen zu halten und allein daraus auf ungeklärte Eigentumsverhältnisse
zu schliessen.

    Ferner hat der Beschwerdeführer auf den unbestrittenen Umstand
hingewiesen, dass der Betrag von HFL 191'600.-, zusammen mit Quittungen
und einer Provisionsabrechnung, in einem Briefumschlag gefunden und
beschlagnahmt worden ist, und daraus abgeleitet, dass der Geldbetrag
nicht vermischt worden sei und wegen der Aussonderung daher immer
noch in seinem Eigentum stehe. Das Strafgericht hat sich mit diesem
Umstand in keiner Weise auseinander gesetzt, ist auf das Auffinden und
die Beschlagnahme des Geldbetrages in einem separaten Briefumschlag mit
keinem Wort eingegangen und hat das Begehren nicht vor diesem Hintergrund
beurteilt. Damit hat es seinem Entscheid in unhaltbarer Weise nicht
den sich aus den Akten ergebenden Sachverhalt zugrunde gelegt und die
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geprüft. Ebenso wenig hat sich
das Strafgericht mit dem Einwand des Beschwerdeführers befasst, bei der
Übergabe des Geldbetrages an den Vermittler hätten aus zivilrechtlicher
Sicht in keiner Weise Eigentumsrechte übertragen werden sollen. Damit
hat es den Anspruch auf Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers
verletzt. Bei dieser Sachlage erscheint der angefochtene Entscheid auch
in dieser Hinsicht im Sinne von Art. 9 BV als unhaltbar.

    3.3  Demnach erweist sich die vorliegende Beschwerde als begründet
und ist unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides gutzuheissen. Das
Strafgericht wird das Herausgabebegehren des Beschwerdeführers unter
Zugrundelegung der aus den Akten ersichtlichen Umständen und den Vorbringen
des Beschwerdeführers erneut zu prüfen und zu entscheiden haben, ob
der streitige Betrag dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten oder ob die
Beschlagnahme wegen nicht hinreichend abgeklärter Eigentumsverhältnisse
im Hinblick auf eine Einziehung (u.a. zum Zweck der Entschädigung von
Geschädigten) weiterhin aufrechtzuerhalten und die Frage der Rückgabe
im Rahmen von § 83 Abs. 2 bzw. Abs. 3 StPO dem Richter vorzubehalten
sei. Dabei wird es - unter Gewährung des rechtlichen Gehörs - insbesondere
auch den Umstand, dass die HFL 191'600.- in Schweizer Franken gewechselt
worden sind, sowie die oben stehenden Erwägungen (E. 3.1) zu beachten
haben.