Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 128 IV 97



128 IV 97

18. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. X. gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und Geschädigte
(Nichtigkeitsbeschwerde)

    6S.343/2001 vom 20. März 2002

Regeste

    Sexuelle Nötigung, psychischer Druck (Art. 189 Abs. 1 StGB);
Strafzumessung (Art. 63 StGB).

    Voraussetzungen für die Annahme eines psychischen Drucks bei kindlichen
Opfern (E. 2a und b; Bestätigung und Verdeutlichung der Rechtsprechung).

    Eine sexuelle Nötigung unter Anwendung psychischen Drucks wiegt nicht
prinzipiell leichter als eine mit Gewalt oder Drohungen begangene Tat
(E. 3a).

    Vorverurteilungen von Tatverdächtigen durch die Medien sind
angemessen strafmindernd zu berücksichtigen. Offen gelassen, ob auch
nicht vorverurteilenden Eingriffen durch die Medien bei der Strafzumessung
Rechnung zu tragen ist (E. 3b).

Sachverhalt

    A.- Das Bezirksgericht Laufenburg sprach X. am 21. Mai 1999 schuldig
der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1
StGB sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung nach Art. 188 aStGB und
verurteilte ihn zu 3 1/2 Jahren Zuchthaus; das Gericht sprach ferner ein
Verbot für die Ausübung des Lehrberufs mit Unmündigen während fünf Jahren
aus. Von der Anklage der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil
von zwei Geschädigten wurde X. freigesprochen. Im Übrigen entschied das
Bezirksgericht über die Zivilforderungen der Opfer.

    Mit Urteil vom 16. November 2000 hiess das Obergericht des Kantons
Aargau die Berufung des Verurteilten und die Anschlussberufung einer
Zivilklägerin je teilweise gut. Es sprach X. schuldig der mehrfachen
sexuellen Handlungen (Art. 187 Ziff. 1 StGB) sowie der mehrfachen sexuellen
Nötigung (Art. 189 StGB) und verurteilte ihn zu 3 1/4 Jahren Zuchthaus;
das Verfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB
zum Nachteil mehrerer Geschädigter stellte das Gericht zufolge Verjährung
ganz oder teilweise ein.

    B.- X. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag,
das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht
angenommen, er habe C., E., F., D. und G. psychisch unter Druck gesetzt
und damit eines der Nötigungsmittel von Art. 189 StGB angewendet. Die
Verurteilung wegen mehrfacher sexueller Nötigung gemäss Art. 189 StGB
zum Nachteil der vorgenannten Opfer verletze Bundesrecht.

    a) Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Anwendung des
revidierten Art. 189 StGB. Darauf ist nicht zurückzukommen.

    b) aa) Eine sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB begeht,
wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen
sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt
anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder

zum Widerstand unfähig macht. Die Aufzählung der Nötigungsmittel ist
nicht abschliessend. Im Gegensatz zum früheren Recht (Art. 188 aStGB)
setzt eine sexuelle Nötigung nicht mehr die Widerstandsunfähigkeit des
Opfers voraus. Immer ist aber eine erhebliche Einwirkung erforderlich
(BGE 122 IV 97 E. 2b).

    Die sexuellen Nötigungstatbestände verbieten den Angriff auf
die sexuelle Freiheit. Sie gelten als Gewaltdelikte und sind damit
prinzipiell als Akte physischer Aggression zu verstehen. Dabei stellt aber
die Tatbestandsvariante des Unter-psychischen-Druck-Setzens klar, dass
sich die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben
kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet; es kann vielmehr
genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter solchen Umständen aus
anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Diese Umstände müssen eine Qualität
erreichen, die sie in ihrer Gesamtheit als instrumentalisierte so genannte
"strukturelle Gewalt" erscheinen lassen (eingehend BGE 124 IV 154 E. 3b
S. 158 f. mit zahlreichen Verweisen). Ob die tatsächlichen Verhältnisse
die tatbeständlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen,
lässt sich erst nach einer umfassenden Würdigung der relevanten konkreten
Umstände entscheiden. Es ist mithin eine individualisierende Beurteilung
notwendig, die sich auf hinlänglich typisierbare Merkmale stützen muss
(BGE 124 IV 154 E. 3b). Das Ausmass der Beeinflussung, das für den
psychischen Druck erforderlich ist, bleibt aber letztlich unbestimmbar
(REHBERG/SCHMID, Strafrecht III, 7. Aufl., Zürich 1997, S. 393), weshalb
diese Bestimmung vorsichtig auszulegen ist (vgl. GUIDO JENNY, Kommentar
zum schweizerischen Strafrecht, Bd. 4, Bern 1997, Art. 189 N. 10 ff.;
TRECHSEL, Kurzkommentar StGB, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 189 N. 6;
kritisch auch PETER HANGARTNER, Selbstbestimmung im Sexualbereich -
Art. 188-193 StGB, Diss. St. Gallen 1997, S. 144 f.; ferner GUIDO JENNY,
Die strafrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1998,
in: ZBJV 135/1999 S. 639 ff.; PHILIPP MAIER, Das Tatbestandsmerkmal des
Unter-psychischen-Druck-Setzens im Schweizerischen Strafgesetzbuch, in:
ZStrR 117/1999 S. 402, 417 f.).

    Je nach Umständen und den Beziehungen zum Täter kann ein Kind wegen
seiner kognitiven Unterlegenheit und seiner Abhängigkeit in emotionaler
und sozialer Hinsicht den Bedürfnissen des Täters mehr oder weniger
ausgeliefert sein. Gerade bei der sexuellen Ausbeutung durch Täter im
sozialen Nahraum wird körperliche Gewalt vielfach gar nicht erforderlich
sein, weil die Täter gezielt die entwicklungsbedingte emotionale
Abhängigkeit und Bedürftigkeit der

betroffenen Kinder auszunützen pflegen. Kognitive Unterlegenheit
und emotionale wie soziale Abhängigkeit können bei Kindern einen
ausserordentlichen psychischen Druck bzw. eine damit vergleichbare
Unterlegenheit erzeugen, die es ihnen verunmöglicht, sich gegen sexuelle
Übergriffe zu wehren. Dies wird namentlich beim Missbrauch durch
Autoritätsträger des gleichen Haushalts in Betracht zu ziehen sein, weil
hier Ängste um den Verlust der Zuneigung unmittelbar zur ernsten Bedrohung
werden können. In solchen Situationen erscheint bereits die gegenüber einem
Kind übermächtige Körperlichkeit des Erwachsenen, die alleinige physische
Dominanz, geeignet, Elemente physischer Aggression zu manifestieren und das
Gewaltkriterium im Sinne physischer oder zumindest struktureller Gewalt
zu erfüllen. Eine Tatbestandsmässigkeit setzt aber jedenfalls voraus,
dass unter den konkreten Umständen das Nachgeben des Kindes verständlich
erscheint (eingehend BGE 124 IV 154 E. 3b S. 159 f. mit Hinweisen).

    Das Bundesgericht hat in einem frühen Entscheid zum neuen
Sexualstrafrecht den psychischen Druck bei einem kindlichen, leicht
debilen Opfer bejaht, das vom zehnten bis zum fünfzehnten Altersjahr
von einem in Lebensgemeinschaft mit der Mutter des Opfers lebenden
Täter sexuell missbraucht worden war. Es berücksichtigte auf der einen
Seite die Persönlichkeit des Opfers, sein Alter, seine ablehnende
Haltung und seine prekäre familiäre Stellung sowie auf der anderen
Seite die Autoritätsposition, den Charakter und das Schweigegebot des
Täters. Es erwies sich, dass das Kind in dieser Situation ohne Rückgriff
auf Gewalt oder Drohung durch den Täter ausserstande gesetzt wurde,
sich zu widersetzen (BGE 122 IV 97 E. 2c). Im vergleichbaren Falle
eines zehnjährigen Mädchens war entscheidend, dass der Täter seine
generelle Überlegenheit als Erwachsener, seine vaterähnliche Autorität,
die freundschaftlichen Gefühle sowie die Zuneigung des Kindes ausgenützt
und es damit in einen lähmenden Gewissenskonflikt getrieben hatte, der
es ihm verunmöglicht hatte, sich zu widersetzen (BGE 124 IV 154 E. 3c).

    Die ursprünglich vor dem Hintergrund des sexuellen Kindsmissbrauchs
entwickelte Rechtsprechung zum psychischen Druck (BGE 124 IV 154; 122 IV
97) gilt gemäss BGE 126 IV 124 E. 3d S. 130 zwar grundsätzlich auch für
erwachsene Opfer. Das Bundesgericht hat jedoch auch darauf hingewiesen,
dass Kindern im Allgemeinen eine geringere Gegenwehr zuzumuten ist als
Erwachsenen (BGE 122 IV 97 E. 2b S. 101). Damit werden Opfergesichtspunkte
in die Beurteilung einbezogen und berücksichtigt, dass die sexuellen

Nötigungstatbestände nach der Konzeption des Gesetzes vorrangig auf
Erwachsene ausgerichtet sind (BGE 124 IV 154 E. 3b). Deshalb sind bei
sexuellen Handlungen unter Ausnützung des Erwachsenen-Kind-Gefälles
geringere Anforderungen an die Intensität bzw. Erheblichkeit der
Nötigungsmittel zu stellen als bei sexuellen Handlungen zum Nachteil
von Erwachsenen.

    bb) Die Rechtsprechung ist in der Doktrin auf Kritik gestossen (JENNY,
Die strafrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1998, in:
ZBJV 135/1999 S. 639 ff.). Vergewaltigung und sexuelle Nötigung seien
Aggressions- oder Gewaltdelikte, weshalb es bei der Ausübung psychischen
Drucks immer nur um Fälle gehen könne, in denen das Opfer sich infolge
sonst zu befürchtender Gewalttätigkeiten nicht widersetze (weniger eng
noch JENNY, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, 4. Bd., Bern 1997,
Art. 189 StGB N. 28: psychischer Druck u.a. auch bei befürchtetem Verlust
der Zuneigung von Bezugspersonen). Darin liege insofern eine Erweiterung
der herkömmlichen Nötigungsmittel, als die Annahme eines psychischen Drucks
auf das Opfer nicht voraussetze, dass der Täter körperliche Gewalt auch
tatsächlich anwende oder mit ihr drohe. Vielmehr genüge, wenn sich das
Opfer in einer Situation der Ausweglosigkeit befinde, weil Widerstand
oder Flucht angesichts seiner körperlichen Unterlegenheit aussichtslos
oder gefährlich wäre. Die Ausnutzung der kognitiven Unterlegenheit des
Kindes sowie seiner Abhängigkeit in emotionaler und sozialer Hinsicht
reichten hingegen nicht aus, um - neben dem Tatbestand des Art. 187 StGB -
eine zusätzliche Strafbarkeit nach Art. 189, 190 StGB zu begründen. Die
Rechtsprechung des Bundesgerichts führe dazu, dass nahezu jede sexuelle
Handlung von Erwachsenen mit Kindern, die im sozialen Nahraum stattfinde,
zugleich eine Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung darstelle. Die
Ausweitung beider Tatbestände auf den Missbrauch sozialer Macht-
oder Autoritätsverhältnisse lasse sämtliche Tatbestandsgrenzen bis
zur Unkenntlichkeit verschwimmen und übergehe, dass die Ausnützung
von Abhängigkeiten bereits in den Art. 188, 192 und 193 StGB geregelt
sei. Richtiger sei es deshalb, auch beim kindlichen Opfer zu verlangen,
dass es sich wegen sonst drohender (wenn auch nicht notwendigerweise
angedrohter) körperlicher Gewalt gefügt habe; "sei es, weil es aus der
konkreten Situation heraus befürchten musste, im Falle einer Weigerung
einfach überwältigt zu werden, sei es, weil die Beziehung zum Täter
als väterliche oder vaterähnliche Autoritätsperson durch ein Klima von
Unnachgiebigkeit und Strenge, von

Einschüchterung oder sich bei anderer Gelegenheit äussernder und damit
hinsichtlich der sexuellen Kontakte mindestens latenter physischer Gewalt
geprägt war" (JENNY, ZBJV 135/1999 S. 641).

    cc) Für eine Praxisänderung besteht kein Anlass.  Entgegen der
Befürchtung von JENNY führt die Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht
dazu, dass jede sexuelle Handlung von Erwachsenen mit Kindern, die im
sozialen Nahraum stattfindet, unter Verwischung der Tatbestandsgrenzen
zwischen Art. 187 und Art. 189 StGB zugleich eine Vergewaltigung oder
sexuelle Nötigung darstellen würde. Art. 187 StGB einerseits sowie die
Art. 189 und 190 StGB andererseits unterscheiden sich namentlich darin,
dass sie verschiedene Rechtsgüter schützen (vgl. BGE 124 IV 154 E. 3a
S. 157 f.). Art. 189 StGB kommt neben Art. 187 StGB nur in Betracht,
wenn der psychische Druck auf das Opfer erheblich ist. Wie schon in BGE
124 IV 154 E. 3c S. 161 angedeutet, genügen das Ausnützen allgemeiner
Abhängigkeits- oder Freundschaftsverhältnisse oder gar eine gegenüber
jedem Erwachsenen bestehende Unterlegenheit des Kindes für sich genommen
regelmässig nicht, um einen relevanten psychischen Druck im Sinne von
Art. 189 Abs. 1 StGB zu begründen (ebenso JENNY, Kommentar, Art. 189
N. 28). Damit sind die Tatbestände der Art. 187 und 189 StGB hinreichend
scharf voneinander abgegrenzt. Ist das Kind bezüglich der sexuellen
Handlungen altersbedingt nicht urteilsfähig, kommt im Übrigen neben
Art. 187 StGB ohnehin Art. 191 StGB und nicht Art. 189 StGB in Betracht
(vgl. BGE 120 IV 194 E. 2b). Schliesslich wird es an der Rechtsprechung
sein, im Einzelnen zu bestimmen, wann eine von den Art. 188, 192 und
193 StGB erfasste Abhängigkeit oder Notlage in einen psychischen Druck
übergeht.

    c) aa) Die Vorinstanz hat sich sehr eingehend mit den Tatmitteln
auseinandergesetzt. Sie legt mit ausführlichen Beispielen und Belegen
dar, dass der Beschwerdeführer für C., E., F. und G. eine Vaterrolle
einnahm, indem er durch Zuneigung und sportliche bzw. erzieherische
Disziplin gezielt ihr Vertrauen gewann und eine emotionale und soziale
Abhängigkeit schuf, die es ihm ermöglichte, sie ohne Gewalt oder Drohung
zu missbrauchen. Der Beschwerdeführer wurde von seinen teilweise noch
sehr jungen Opfern regelrecht "vergöttert" und war für sie damals
die in ihrem Leben bestimmende Person. Zum Teil konnten sie sich
ein Leben ohne ihn nicht vorstellen. Der Beschwerdeführer verstand
es auch, das Konkurrenzverhältnis unter seinen Trainingsschülerinnen
und individuelle Schwächen zur Erreichung seiner Ziele zu nutzen. Das
Abhängigkeitsverhältnis, welches die Vorinstanz zutreffend als kollektives
Phänomen umschreibt, wurde

durch die Stellung und allgemeine Beliebtheit des Beschwerdeführers in der
dörflichen Gemeinschaft zusätzlich verstärkt. In einem Fall (G.) erklärte
der Beschwerdeführer die sexuellen Handlungen "tabu", indem er wiederholt
"gäll, mer möched nüt Verbotnigs" zu ihr sagte. Für die Einzelheiten kann
hier vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden,
denen nichts beizufügen ist (Art. 36a Abs. 3 OG).

    Mit der Vorinstanz ist anzunehmen, dass der Beschwerdegegner seine
generelle Überlegenheit als Erwachsener, seine vaterähnliche Stellung
und Autorität sowie die freundschaftlichen Gefühle und die Zuneigung der
Mädchen ausnützte. Er ging somit weit über das Ausnützen allgemeiner
Abhängigkeits- oder Freundschaftsverhältnisse hinaus. Die Opfer
"vergötterten" den Beschwerdeführer geradezu, anerkannten vorbehaltlos
seine Autorität und suchten bei ihm Anerkennung, Liebe und Schutz, gerieten
aber aufgrund der mit der "Übervaterfunktion" und der sozialen Stellung
des Beschwerdeführers einhergehenden Tabuisierung in eine ausweglose
Situation. Wie die Vorinstanz feststellte, besass der Beschwerdeführer
das volle Vertrauen der Familien seiner Opfer, was er sich auch zunutze
machte. Damit wurden die Mädchen in einen lähmenden Gewissenskonflikt
getrieben, der sie ausserstande setzte, Widerstand zu leisten. Es liegt
eine mit BGE 124 IV 154 und 122 IV 97 durchaus vergleichbare Situation
vor. Ein psychischer Druck im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB ist zu
bejahen.

    bb) Anders als die anderen Opfer stand D. nicht in einer
langandauernden Beziehung zum Beschwerdeführer und war auch nicht
langfristig auf ihn angewiesen und von ihm abhängig. Die Vorinstanz
bejaht aber gleichwohl einen psychischen Druck des Beschwerdeführers auf
D. bzw. ein damit vergleichbares Abhängigkeitsverhältnis. Es führt dazu
aus, die im Tatzeitpunkt erst elf Jahre alte D. sei im Skilager durch
Krankheit geschwächt und in ihren Abwehrkräften reduziert gewesen. Der
Beschwerdeführer habe seine Autorität als Lagerleiter sowie die Intimität
des Lagers ausgenutzt und sich ein aufgrund der Umstände geschwächtes und
hilfloses Opfer ausgesucht, welches bettlägrig und krankheitsbedingt von
ihren Altersgefährten isoliert war und unter der Trennung von den Eltern
litt. Indem der Beschwerdeführer in dieser Situation die Funktion des
Krankenpflegers übernahm, habe er das Vertrauen von D. gewonnen, welche
von ihm allein abhängig und ihm völlig ausgeliefert gewesen sei. Der
Beschwerdeführer habe dies ausgenutzt, um die Übergriffe ohne Gewalt oder
Drohung zu begehen.

    D. war unter den gegebenen Umständen auf die Betreuung durch
den Beschwerdeführer und seine Aufmerksamkeit physisch und emotional
angewiesen. Diese Schwäche machte sich der Beschwerdeführer zunutze. Das
subjektive Empfinden D.s, dem Beschwerdeführer ausgeliefert zu sein, ist
hinreichend erheblich, um einen psychischen Druck im Sinne von Art. 189
Abs. 1 StGB bzw. eine gleichwertige Unterlegenheit annehmen zu können. Das
angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht.

Erwägung 3

    3.- Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung.
Er bringt vor, die Vorinstanz hätte das Nötigungsmittel des psychischen
Druckes strafmindernd berücksichtigen müssen, da dieses im Vergleich
zur Anwendung physischer Gewalt oder von Drohung weniger schwer wiege;
entsprechend geringer sei seine Schuld. Ebenfalls strafmindernd hätte die
Vorinstanz die "massiven Vorverurteilungen und Persönlichkeitsverletzungen
durch die Medien im Rahmen der Prozessberichterstattung" beachten müssen.

    a) Die in Art. 189 Abs. 1 StGB genannten Nötigungsmittel
werden vom Gesetz grundsätzlich gleich bewertet. Das Tatmittel des
"Unter-psychischen-Druck-Setzens" wiegt nicht prinzipiell leichter als etwa
physische Gewalt oder Drohungen (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts
6S.386/2001 vom 13. August 2001). Die Tatschwere einer sexuellen Nötigung
im Sinne von Art. 189 StGB ist somit nicht aufgrund des jeweiligen
Nötigungsmittels abzustufen, sondern ist allein nach den Umständen des
konkreten Falles zu bestimmen. Die Vorinstanz hat die Schwere der Taten
zutreffend gewürdigt. Eine Bundesrechtsverletzung liegt nicht vor.

    b) Die Vorinstanz äussert sich zur Frage der Relevanz der
Medienberichterstattung für die Strafzumessung dahingehend, dass es sich
erübrige, im Einzelnen auf die behaupteten "Medienübergriffe" einzugehen,
weil deswegen eine Strafminderung nirgends vorgesehen sei.

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Vorverurteilung
von Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung je nach Schwere der
Rechtsverletzung als Strafzumessungsgrund im Rahmen von Art. 63 StGB
zu gewichten. Das Bundesstrafgericht hat in seinem Entscheid vom 29.
November 1999 i.S. Bundesanwaltschaft gegen Oberst N. (9X.1/1998)
angenommen, insbesondere die Medienkonferenz der damaligen Bundesanwältin
vom 20. Februar 1996 und deren Verarbeitung hätten zu einer gravierenden
Vorverurteilung von Oberst N. mit einer Quasi-Strafwirkung geführt,
was strafmindernd zu werten sei (zitiertes Urteil, E. 25b).

Das Bundesstrafgericht hat dabei berücksichtigt, dass die erhebliche
Vorverurteilung schwergewichtig durch die Strafverfolgungsorgane ausging
und sich die von ihnen veröffentlichten Vorwürfe später weitgehend als
unbegründet erwiesen.

    bb) Zu prüfen ist somit, ob und gegebenenfalls wieweit die
Medienberichterstattung über das Verfahren gegen den Beschwerdeführer
in dessen Rechte eingriff. Der Beschwerdeführer nennt eine Anzahl
von Vorkommnissen, aus denen er eine gravierende Vorverurteilung
ableitet. Deren Beginn ortet er in der Berichterstattung durch
den Privatsender Tele Züri vom 8. April 1997. Dieser Sendebeitrag
habe ihn mit der Abkürzung "X." benannt und sein gesamtes damaliges
Umfeld ausgeleuchtet. Damit sei eine "ganze Lawine von Reaktionen,
Diskussionen und weiteren teilweise hetzerischen Berichterstattungen in
den Medien in Gang" gesetzt worden. Ein nächster "massiver Übergriff"
sei durch die Rundschau-Sendung des SF DRS vom 2. November 1997
erfolgt. Fernsehjournalisten hätten in Anwesenheit seiner beiden kleinen
Kinder versucht, eine Stellungnahme von ihm zu erhalten. Sie hätten
nicht davor zurückgeschreckt, in die private Tiefgarage der Überbauung,
in welcher er damals gewohnt habe, einzudringen. Gegen die Sendung
"Time out" des SF DRS vom 22. Januar 1999 habe der Beschwerdeführer
erfolglos die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
(UBI) angerufen. Diese habe mit Entscheid vom 27. August 1999 eine
Verletzung der Programmbestimmungen zwar verneint, jedoch bemängelt, dass
den erhöhten journalistischen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der
Berichterstattung über laufende Verfahren im Stile des "anwaltschaftlichen
Journalismus" nicht überall gebührend Rechnung getragen worden sei und
die Berichterstattung zuweilen einer Hetzjagd gegen den Beschwerdeführer
geglichen habe. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, es sei im Rahmen
der Berichterstattung über das erstinstanzliche Verfahren am Bezirksgericht
Laufenburg zu weiteren Medienübergriffen und Persönlichkeitsverletzungen
gekommen. SF DRS habe am 19. Mai 1999 in der Tagesschau über den
Prozess berichtet und dabei zwei Mal während mehreren Sekunden sein
unabgedecktes Bild gezeigt. Am 21. Mai 1999 hätten Tele 24 und Tele Züri
in der Nachrichtensendung seinen vollen Vor- und Nachnamen genannt und
während mehreren Sekunden das Bild seines Gesichtes ausgestrahlt. Sein
unabgedecktes Abbild sei am 22. Mai 1999 auch in der Tagespresse -
Aargauer Zeitung und Berner Zeitung - erschienen.

    Es kann hier offen bleiben, ob der Beschwerdeführer damit Noven
vorbringt und er insoweit überhaupt zu hören ist. Der Beschwerdeführer
macht in der Sache nur geltend, seine Persönlichkeitsrechte seien
während des Verfahrens durch verschiedene Medienberichte verletzt
worden. Er legt jedoch nicht dar, und es ist im Übrigen auch nicht
ersichtlich, dass und inwiefern die Berichterstattungen die Grundsätze der
Unschuldsvermutung verletzt und ihn vorverurteilt hätten (dazu KRISTIAN
KÜHL, Unschuldsvermutung und Resozialisierungsinteresse als Grenzen der
Kriminalberichterstattung, in: Grundfragen des staatlichen Strafens,
Festschrift für Heinz Müller-Dietz zum 70. Geburtstag, München 2001,
S. 401 ff. mit zahlreichen Verweisen). Damit sind die Voraussetzungen für
eine Strafminderung wegen Vorverurteilung durch die Medien nicht gegeben.

    In Frage käme folglich nur eine Strafminderung wegen
überdurchschnittlich hoher Belastung durch eine intensive Berichterstattung
in den Medien (zur Berücksichtigung indirekter Auswirkungen von
Strafverfahren bei der Strafzumessung vgl. etwa MATTHIAS HÄRRI,
Folgeberücksichtigung bei der Strafzumessung, in: ZStrR 116/1998
S. 221; GERHARD SCHÄFER, Zur Individualisierung der Strafzumessung, in:
Festschrift für Herbert Tröndle, Berlin/New York 1989, S. 402/403; FRANZ
ZELLER, Zwischen Vorverurteilung und Justizkritik, Bern 1998, S. 394
mit Hinweis auf Roxin; vgl. ferner MARIO GMÜR, Das Medienopfersyndrom
(MOS), Schweizerische Ärztezeitung 1999, S. 2604). Ob und gegebenenfalls
unter welchen Umständen der Mediatisierung von Strafverfahren ohne
Vorverurteilung des Tatverdächtigen bei der Strafzumessung Rechnung
zu tragen ist, kann hier offen bleiben. Selbst wenn man mit dem
Beschwerdeführer annehmen wollte, die Medienberichterstattung habe ihn
und seine Familie überdurchschnittlich stark belastet und deren Rechte
erheblich verletzt, hätte sich dies nur wenig strafmindernd auswirken
können. Die ausgesprochene Strafe von 3 1/4 Jahren Zuchthaus verletzt
jedenfalls kein Bundesrecht.