Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 128 II 407



128 II 407

47. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen
Abteilung i.S. X. gegen Eidgenössische Bankenkommission
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

    2A.27/2002 vom 10. Juli 2002

Regeste

    Art. 38 Abs. 2 BEHG; Amtshilfe an die "Ontario Securities Commission
(OSC)"; Vertraulichkeit und Prinzip der "langen Hand"; Anwendbarkeit
rechtshilferechtlicher Regeln.

    Bei der "Ontario Securities Commission" handelt es sich um
eine Börsenaufsichtsbehörde, der gestützt auf die von ihr gegebenen
Zusicherungen ("best efforts") Amtshilfe geleistet werden kann (E. 3).

    Soweit mit der Gewährung der Amtshilfe die Weiterleitung
kundenbezogener Informationen und Unterlagen an die
Straf(verfolgungs)behörden bewilligt wird, gelten bezüglich der Spezialität
und der Vertraulichkeit bzw. des Umfangs der zulässigen Datenübermittlung
die zur Rechtshilfe in Strafsachen entwickelten Grundsätze (E. 4 und 6.3).

    Ein zusätzlicher Verdacht, welcher die Bewilligung einer
Weiterleitung bereits im Amtshilfeentscheid selber rechtfertigt,
ist zu bejahen, wenn Indizien dafür bestehen, dass der Betroffene zu
einem über Insiderinformationen verfügenden Direktor eines Brokers und
Investment-Dealers engere Beziehungen unterhalten hat (E. 5.3).

Sachverhalt

    Die "Ontario Securities Commission (OSC)" untersucht im Zusammenhang
mit einem vermuteten Insiderhandel verschiedene Transaktionen auf einem
bei einem kanadischen Broker und Investment-Dealer gehaltenen Konto (im
Weitern: Y.-Konto). Sie hat festgestellt, dass in der Zeit von Oktober
1999 bis April 2001 13 Aktientitel und 2 Call-Optionen jeweils kurz vor
Ankündigung einer bedeutsamen Fusion bzw. Übernahme gekauft und wenig
später in der Regel mit Gewinn weiterveräussert worden waren. Der Broker
verfügte dabei jeweils über vertrauliche Informationen, da sein "merger
and acquisition department" als Berater bzw. er selber als Partei auftrat.

    Am 8. Juni und 7. August 2001 ersuchte die "Ontario Securities
Commission" die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) hinsichtlich über
die Schweiz erfolgter paralleler Transaktionen auf weiteren Konten um
Amtshilfe (Art. 38 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über
die Börsen und den Effektenhandel [Börsengesetz, BEHG; SR 954.1]). Die
Bankenkommission holte hierauf die gewünschten Informationen ein
und verfügte am 28. November 2001, dass dem Gesuch entsprochen und
der "Ontario Securities Commission" mitgeteilt werde, dass die sie
interessierenden Transaktionen im Auftrag von X. getätigt worden
seien. Die Bankenkommission wies die "Ontario Securities Commission"
darauf hin, dass diese Informationen ausschliesslich zur direkten
Beaufsichtigung der Börsen und des Effektenhandels verwendet und nicht
gestützt auf den "Freedom of Information and Protection of Privacy
Act" Dritten zugänglich gemacht werden dürften. Sie könnten nur dann
Grundlage eines Administrativverfahrens vor dem internen "panel" der
"Ontario Securities Commission" bilden, wenn die betroffenen Personen
Gelegenheit erhalten hätten, den Ausschluss der Öffentlichkeit vom
Verfahren zu verlangen (Ziff. 2 des Dispositivs). Jegliche Weiterleitung
an Zweitbehörden setze ihre erneute vorgängige Zustimmung voraus
(Ziff. 4 des Dispositivs). Hingegen gestatte sie bereits jetzt eine
allfällige Weitergabe an die zuständigen Straf(verfolgungs)behörden;
diese seien jedoch darauf hinzuweisen, dass sich die Verwendung der
Informationen auf den Verwendungszweck, d.h. die Ermittlung und Ahndung
eines Insidervergehens, zu beschränken habe (Ziff. 3 des Dispositivs).

    X. hat hiergegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht, welche
das Bundesgericht abweist.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.  Nach Art. 38 Abs. 2 BEHG kann die Eidgenössische Bankenkommission
ausländischen Aufsichtsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen
nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und sachbezogene Unterlagen
übermitteln. Dabei muss es sich um "Aufsichtsbehörden über Börsen- und
Effektenhändler" handeln, die solche Informationen ausschliesslich zur
direkten Beaufsichtigung der Börsen und des Effektenhandels verwenden
(Art. 38 Abs. 2 lit. a BEHG; "Spezialitätsprinzip") und an ein Amts-
oder Berufsgeheimnis gebunden sind (Art. 38 Abs. 2 lit. b BEHG). Die
Informationen dürfen nicht ohne vorgängige Zustimmung der schweizerischen
Aufsichtsbehörde oder nur aufgrund einer generellen Ermächtigung in einem
Staatsvertrag an zuständige Behörden und Organe, die mit im öffentlichen
Interesse liegenden Aufsichtsaufgaben betraut sind, weitergegeben werden
(Art. 38 Abs. 2 lit. c Satz 1 BEHG; "Prinzip der langen Hand"). Die
Weiterleitung an Strafbehörden ist untersagt, wenn die Rechtshilfe in
Strafsachen ausgeschlossen wäre. Die Aufsichtsbehörde entscheidet hierüber
im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz (Art. 38 Abs. 2 lit. c
Sätze 2 und 3 BEHG). Soweit die zu übermittelnden Informationen einzelne
Kunden von Effektenhändlern betreffen ("kundenbezogene Informationen"),
gilt das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG; SR 172.021). Die Bekanntgabe von Informationen über Personen, die
offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind,
ist unzulässig (Art. 38 Abs. 3 BEHG; "unbeteiligte Dritte").

Erwägung 3

    3.

    3.1  Die "Ontario Securities Commission" ist die unabhängige
Börsenaufsichtsbehörde der kanadischen Provinz Ontario. Ihr obliegt
die Durchsetzung des "Ontario Securities Act" (R.S.O. 1990, c. S.5)
bzw. der Ausführungsbestimmungen dazu (R.R.O. 1990, Reg. 1015) sowie
die Regulierung von Aktivitäten im Finanzmarktbereich. Sie hat die
Investoren vor unsauberen und betrügerischen Aktivitäten zu schützen
und generell das Vertrauen in einen fairen und effizienten Finanzmarkt
zu fördern (section 1.1 und section 2.1.2 ii. und iii. "Securities
Act"; vgl. auch Art. 1 BEHG). Die Mitarbeiter der OSC können Straf-
(vgl. section 122 "Securities Act") bzw. Administrativverfahren
vor der Kommission einleiten (section 127 "Securities Act") und für
zusätzliche Sanktionen den "Ontario Superior Court of Justice" anrufen
(section 128 "Securities Act"). Die "Ontario Securities Commission"
verfügt über weitreichende Untersuchungsbefugnisse insbesondere bei
Insiderhandel und "tipping offences" (section 11 ff. und section 76
(1) (2), 122 "Securities Act"). Sie nimmt damit typische Funktionen der
Finanzmarktaufsicht wahr. Wie das Bundesgericht bereits festgehalten hat,
ist nicht erforderlich, dass der ausländischen Aufsichtsbehörde genau die
gleichen Befugnisse zukommen wie der Bankenkommission; es genügt, dass
ihr in der grundsätzlichen Stossrichtung Aufgaben wie dieser obliegen
(vgl. auch ROLF H. WEBER, Börsenrecht, Zürich 2001, Rz. 23 zu Art. 38
BEHG). Die ausländische Aufsichtsbehörde muss überhaupt Funktionen
wahrnehmen, für die nach dem schweizerischen Recht die Amtshilfe zulässig
ist. Dass die erhaltenen Informationen ausschliesslich "zur direkten
Beaufsichtigung der Börsen und des Effektenhandels" verwendet werden,
braucht nicht dadurch sichergestellt zu sein, dass der Aufsichtsbehörde
daneben keine anderen Aufgaben übertragen sind. Die zweckkonforme
Verwendung der Informationen und die Wahrung des Spezialitätsprinzips
können auch dadurch sichergestellt erscheinen, dass die ausländische
Aufsichtsbehörde das Auskunftsersuchen mit einem amtshilfefähigen Zweck
begründet und sich zugleich verpflichtet, die Informationen nur hierfür
zu verwenden (Urteil 2A.234/2000 vom 25. April 2001, E. 4a, mit weiteren
Hinweisen, publ. in: EBK Bulletin 42/2002 S. 67 f.).

    3.2  Die OSC hat zugesichert, die übermittelten Angaben ausschliesslich
zur Überwachung des Effektenhandels bzw. im Zusammenhang mit den in
ihrem Gesuch genannten Vorkommnissen zu benutzen und vor einer Weitergabe
jeweils die Zustimmung der Bankenkommission einzuholen ("Any non-public
information received from the Swiss Commission by the Ontario Commission
will be treated as strictly confidential, in that Ontario Commission, to
the extent permitted by law, will not use or permit the information to be
used without the consent of the Swiss Commission for any purpose other
than that stated in connection with the making of this request"). Der
angefochtene Entscheid enthält die hierzu erforderlichen Vorbehalte
(vgl. Ziff. 2 und 4 des Dispositivs); im Übrigen hat die Bankenkommission
in ihrer Vernehmlassung erklärt, bei einer Weiterleitung der Daten an die
OSC diese noch einmal ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass es
sich bei den sie interessierenden Auskünften um vertrauliche Informationen
handelt, "deren Veröffentlichung gegen Schweizer Recht verstossen
würde". Für den Fall, dass die Bankenkommission ihre Zustimmung nicht
erteilt, sichert die OSC "best efforts" zu ("If the Ontario Commission
receives a legally enforceable demand to disclose non-public information
provided by the Swiss Commission, it immediately will notify the Swiss
Commission of the demand for disclosure. If requested by the Swiss
Commission, and to the extent permitted by law, the Ontario Commission
will resist such disclosure, including through the assertion of such
appropriate legal exemptions or privileges as may be available"). Gestützt
hierauf kann auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes und des
Prinzips der "langen Hand" vertraut werden. Das Börsengesetz verlangt
diesbezüglich keine völkerrechtlich verbindliche Zusage. Solange ein
ersuchender Staat sich effektiv an den Spezialitätsvorbehalt hält und -
wie hier - keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass er dies
im Einzelfall nicht zu tun bereit sein könnte, steht der Amtshilfe
insofern nichts entgegen. Bloss wenn die ausländische Aufsichtsbehörde
im Rahmen ihrer "best-efforts"-Erklärung tatsächlich nicht in der Lage
ist, dem Spezialitätsvorbehalt bzw. dem Prinzip der "langen Hand"
angemessen Nachachtung zu verschaffen, muss die Bankenkommission die
Praxis ihr gegenüber allenfalls überdenken (BGE 127 II 142 E. 6b S. 147
f.; 126 II 409 E. 4b/bb S. 413, 126 E. 6b/bb S. 139). Eine bereits heute
abzugebende Garantie dafür, dass ihre Schritte immer und in jedem Fall
Erfolg haben werden, kann nicht zur Voraussetzung der Amtshilfe gemacht
werden, ansonsten diese in den meisten Fällen gar nicht mehr möglich wäre
(Urteil 2A.234/2000 vom 25. April 2001, E. 5c/cc, publ. in: EBK Bulletin
42/2002 S. 75). Bis zum Beweis des Gegenteils darf die EBK davon ausgehen,
dass sich die OSC im Interesse einer funktionierenden Zusammenarbeit an
die gegebenen Zusicherungen halten und im zwischenstaatlichen Verkehr
mit der erforderlichen Zurückhaltung operieren wird, auch wenn sie in
ihrem Ersuchen darauf hinweist, dass sie verpflichtet sein könnte, die
erhaltenen Informationen an die Straf(verfolgungs)behörden weiterzugeben,
und "best efforts" lediglich im Rahmen des gesetzlich Zulässigen zusichert
("to the extent permitted by law").

Erwägung 4

    4.

    4.1  Der Beschwerdeführer macht geltend, die Amtshilfe sei
zu verweigern, weil die Öffentlichkeit des Verfahrens vor der
OSC einem "fest etablierten Grundsatz" entspreche. Nur in gewissen
beschränkten Ausnahmefällen sei deren Ausschluss möglich. Dies genüge
nicht, um die vom schweizerischen Recht geforderte Vertraulichkeit
sicherzustellen. Gestützt auf den "Freedom of Information and Protection
of Privacy Act" (R.S.O. 1990, c. F.31) könne ein Beschluss, das Verfahren
unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen, von jedermann bei einem
Gericht angefochten werden, welches frei und ohne Bindung an allfällige
Auflagen schweizerischer Behörden entscheide. Die OSC sichere zudem ihre
"best efforts" nur insoweit zu, als die EBK dies verlange, was wiederum
ungenügend erscheine, da dies die gesetzliche "Grundsatzentscheidung,
wonach kundenbezogene Informationen vertraulich zu behandeln" sind, in
ihr Gegenteil verkehre; die allenfalls aus der Schweiz zu übermittelnden
Informationen müssten stets vertraulich behandelt werden.

    4.2  Entgegen diesen Einwänden sieht das kanadische Recht hinreichende
Möglichkeiten vor, die Vertraulichkeit der umstrittenen Daten den
Anforderungen von Art. 38 Abs. 2 BEHG entsprechend zu wahren:

    4.2.1  Nach section 153 des "Securities Act" sind von der
Verbreitung gemäss dem "Freedom of Information and Protection of
Privacy Act" zum Vornherein Informationen ausgenommen, welche die OSC
amtshilfeweise erhält und die sie vertraulich behandelt wissen will
("Despite the Freedom of Information and Protection of Privacy Act,
the Commission may provide information to and receive information from
other securities or financial regulatory authorities, stock exchanges,
self-regulatory bodies or organizations, law enforcement agencies
and other governmental or regulatory authorities, both in Canada and
elsewhere, and any information so received by the Commission shall be
exempt from disclosure under that Act if the Commission determines that
the information should be maintained in confidence"). Gemäss section
15 des "Freedom of Information and Protection of Privacy Act" kann die
zuständige Behörde sich einer öffentlichen Zugänglichmachung widersetzen,
wenn sie die umstrittenen Informationen von einer ausländischen Regierung
bzw. Regierungsstelle erhalten hat; nach section 17 ist sie befugt,
eine Veröffentlichung abzulehnen, falls es sich dabei - wie hier -
um vertrauliche Daten finanzieller Natur handelt, deren Bekanntgabe
vermutlich eine weitere Erhältlichmachung entsprechender Informationen
verunmöglichen und damit dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen
würde. Soweit section 16 und 17 des "Securities Act" die grundsätzliche
Vertraulichkeit des Untersuchungsverfahrens regeln, gehen diese dem
"Freedom of Information and Protection of Privacy Act" vor (section 67
[2] 9.). Wer im Widerspruch zum "Freedom of Information and Protection
of Privacy Act" willentlich persönliche Informationen verbreitet, kann
schliesslich mit einer Busse von bis zu CDN 5'000.- belegt werden (section
61 [1] [a] und [2]). Die OSC hat zugesichert, die von der EBK in Amtshilfe
erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln und gegebenenfalls "best
efforts" zu üben. Mit Blick auf die bestehenden gesetzlichen Regeln kann
nicht gesagt werden, diese Erklärung sei inhaltsleer und zum Vornherein
ungeeignet, den Grundsätzen der Spezialität, der Vertraulichkeit und der
"langen Hand" Nachachtung zu verschaffen.

    4.2.2  Das Verfahren vor der OSC bzw. ihrem "panel", das eventuell nach
Abschluss der Untersuchungen parallel zu einem Strafverfahren eingeleitet
wird, ist an sich öffentlich, doch besteht die Möglichkeit, das Publikum
unter gewissen Voraussetzungen vom Verfahren auszuschliessen (section 9
[1] des "Statutory Powers Procedure Act"). Zwar hat das Bundesgericht
in einem die amerikanische "Securities and Exchange Commission (SEC)"
betreffenden Entscheid festgestellt, dass die mit einem öffentlichen
Verfahren verbundene Verletzung des Vertraulichkeitsprinzips nicht durch
die abstrakte Möglichkeit des Erlasses einer richterlichen Schutzanordnung
("protective order") behoben werden könne, da es, soweit es dabei nicht
um eine reine Förmlichkeit gehe, nicht am Betroffenen liegen könne,
im Ausland eine solche mit den damit verbundenen Risiken erst noch
zu erwirken (Urteil 2A.349/2001 vom 20. Dezember 2001, E. 6b). Dieser
Fall ist mit dem vorliegenden indessen insofern nicht zu vergleichen,
als die Bankenkommission dort die Weiterleitung im Rahmen eines
"enforcement-action"-Verfahrens vor einem Zivilgericht bewilligt hatte,
die Erklärung der SEC hinsichtlich des Schutzes der Vertraulichkeit
bezüglich der "litigation releases" nach wie vor zweideutig erschien und
mit der Amtshilfe insbesondere noch keine Freigabe für ein allfälliges
Strafverfahren verbunden war (vgl. PETER NOBEL, Zu restriktive
Amtshilfe-Praxis des Bundesgerichts?, in: SZW 2002 S. 64).

    4.3

    4.3.1  Nach Art. 38 Abs. 2 lit. c BEHG dürfen vertrauliche
Kundeninformationen nicht ohne vorgängige Zustimmung der schweizerischen
Aufsichtsbehörde oder aufgrund einer generellen Ermächtigung in
einem Staatsvertrag an "zuständige Behörden und an Organe, die mit
im öffentlichen Interessen liegenden Aufsichtsaufgaben betraut sind",
weitergegeben werden. Das Bundesgericht hat hieraus abgeleitet, dass
das Gesetz jegliche Weitergabe durch den Zweitempfänger an einen Dritten
ausschliesse, weshalb Verfahren, bei denen die in Amtshilfe gelieferten
Informationen nicht nur parteiöffentlich, sondern generell und ohne
weiteres einem breiteren Publikum zugänglich würden, mit Art. 38 Abs. 2
BEHG unvereinbar erschienen (BGE 126 II 126 E. 6c/aa S. 141). Indessen
hat es jene Fälle vorbehalten, in denen die Weiterleitung an eine
Straf(verfolgungs)behörde bewilligt werden kann (vgl. Art. 38 Abs. 2
lit. c Sätze 2 und 3 BEHG; Urteil 2A.349/2001 vom 20. Dezember 2001,
E. 6b/aa). Im Rahmen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen wird in
Kauf genommen, dass gewisse vertrauliche Angaben im Ausland gegebenenfalls
öffentlich zugänglich werden; die Rechtsprechung begnügt sich hier - selbst
beim Bestehen einer nationalen Anzeigepflicht an die Steuerbehörden -
damit, dass gestützt auf den Vertrauensgrundsatz grundsätzlich davon
ausgegangen werden darf, der ersuchende Staat werde sich an das
Spezialitätsprinzip halten (vgl. CARLO LOMBARDINI, Droit bancaire
suisse, Zürich 2002, S. 697 Rz. 13, mit Hinweisen). Dieses schliesst
eine ausländische Strafuntersuchung wegen Straftaten, für die keine
Rechtshilfe möglich wäre, nicht aus; es verwehrt den ausländischen Behörden
auch nicht, gegen einen Beschuldigten parallel zur Strafuntersuchung ein
Administrativverfahren zu führen. Die rechtshilfeweise erhaltenen Auskünfte
dürfen dabei lediglich weder direkt noch indirekt für die Ermittlungen
benützt oder als Beweismittel verwendet werden (BGE 115 Ib 373 E. 8 S. 376
f.). In diesem Sinn muss auf die Einhaltung des Spezialitätsprinzips
durch den ersuchenden Staat vertraut werden können, was bei Kanada mit
Blick auf die langjährigen, guten Rechtshilfebeziehungen zu diesem Staat
der Fall ist (Urteil 1A.72/1995 vom 10. Mai 1995, E. 2f). Es obliegt im
Rahmen der Rechtshilfe den zuständigen Organen des ersuchenden Staates,
darüber zu befinden, ob und inwiefern im Interesse des Betroffenen
oder Dritter die Öffentlichkeit des Strafverfahrens beschränkt werden
soll (Urteil 1A.214/1996 vom 23. September 1996, E. 5). Dass die in
Rechtshilfe gelieferten Informationen gestützt auf das ausländische
Recht einem breiteren Publikum zugänglich werden können, verletzt das
Spezialitätsprinzip als solches noch nicht (Urteil 1A.200/1999 vom
15. Oktober 1999, E. 2b/bb).

    4.3.2  Wenn die im Rahmen der Amtshilfe erhobenen Informationen für
eine Verwendung in einem allfälligen Strafverfahren freigegeben werden
können, gelten diese Grundsätze analog; eine Verwendung der entsprechenden
Angaben ist im Ausland dann im gleichen Umfang wie gestützt auf ein
Rechtshilfeverfahren möglich (vgl. NOBEL, aaO, S. 64). Das von der
Bankenkommission zu wahrende Prinzip der "langen Hand" kann hinsichtlich
der Vertraulichkeit nicht weiter reichen, als der rechtshilfeweise
Schutz des Betroffenen im Zusammenhang mit der Beschaffung der gleichen
Informationen auf diesem Weg (vgl. URS ZULAUF, Lange Hand oder verbrannte
Finger? Internationale Amtshilfe der Eidgenössischen Bankenkommission nach
Börsengesetz - erste Erfahrungen, in: Aktuelle Rechtsprobleme des Finanz-
und Börsenplatzes Schweiz, Bern 2000, S. 130). Art. 38 Abs. 2 BEHG will
die Amtshilfe zwischen Börsenaufsichtsbehörden soweit erleichtern, als
dies mit den Voraussetzungen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen
vereinbar ist; diese darf weder umgangen noch ihres Sinnes entleert werden
(BGE 126 II 126 E. 6b/bb S. 139, 409 E. 6b/bb S. 417; WEBER, aaO, Rz. 5
zu Art. 38 BEHG). Hierfür soll die Bankenkommission die Kontrolle über
die herausgegebenen Informationen wahren und ihre dem Aufsichtszweck
entsprechende Verwendung im ausländischen Administrativverfahren wirksam
sicherstellen (BGE 126 II 409 E. 6b/bb S. 417). Die Öffentlichkeit von
Strafverfahren gehört zu den Grundprinzipien moderner Rechtsstaaten
(vgl. Art. 30 Abs. 3 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK [SR 0.101]). Wenn
der Gesetzgeber in Art. 38 Abs. 2 lit. c BEHG zugelassen hat, dass in
Amtshilfe gelieferte Informationen für das Strafverfahren freigegeben
werden, nahm er insofern eine Ausnahme vom - ansonsten für das
Amtshilfeverfahren streng zu beachtenden - Vertraulichkeitsprinzip in Kauf.

    4.3.3  Dies kann nicht ohne Wirkungen auf ein allenfalls öffentlich
zu führendes Administrativ- oder "Quasi"-Strafverfahren bleiben, käme es
doch einem Wertungswiderspruch gleich, die Benutzung der vertraulichen
Tatsachen im konkreten Einzelfall zwar für ein Strafverfahren, nicht
aber für ein entsprechendes paralleles Aufsichtsverfahren zu gestatten:
Sind beim Amtshilfeentscheid bereits sämtliche Voraussetzungen für die
Rechtshilfe gegeben und könnten entsprechende Informationen deshalb
auf diesem Weg im Ausland an die Öffentlichkeit gelangen, genügt den
Anforderungen der Vertraulichkeit, wenn die ersuchende Behörde eine solche
für ihre Vorabklärungen glaubwürdig zusichert und dem betroffenen Kunden
in einem allfälligen administrativen Sanktionsverfahren die Möglichkeit
offen steht, den Ausschluss der Öffentlichkeit zu verlangen, wie die
Bankenkommission dies hier in Ziffer 2c des Dispositivs ihres Entscheids
vorbehalten hat. Die ersuchende Behörde wird dadurch nicht davon befreit,
für die entsprechende Verwendung der Informationen vor einer anderen
Behörde die Zustimmung der Bankenkommission einzuholen. Die gelieferten
Informationen dürfen im Übrigen auch nur für die im Ersuchen geschilderten
und im Amtshilfeentscheid freigegebenen Zwecke verwendet werden. Sollte
im ausländischen Verfahren entgegen entsprechender Zusicherungen das
Spezialitätsprinzip missachtet und die in Amtshilfe gelieferte Information
zu Zielen verwendet werden, welche rechtshilfeweise verpönt sind, müsste
gegenüber dem entsprechenden Staat die Amtshilfepraxis überdacht und
die Übermittlung vertraulicher Informationen - je nach den Umständen
- umfassend verweigert werden. Hat die Bankenkommission der OSC zu
Recht eine Weiterleitung der in Amtshilfe übermittelten Informationen
gestattet (vgl. hierzu E. 5.3.1), dürfen die entsprechenden Angaben nach
dem Gesagten deshalb allenfalls auch in einem öffentlich zu führenden
Administrativverfahren vor ihrem "panel" verwendet werden.

Erwägung 5

    5.

    5.1  Der Beschwerdeführer beantragt, die Amtshilfe zu verweigern, da
der im Amtshilfegesuch dargestellte Sachverhalt offensichtlich nicht den
Tatsachen entspreche und das Ersuchen überdies den formellen Anforderungen
an ein solches nicht genüge. Der geschilderte Anfangsverdacht sei nicht
plausibel und nachvollziehbar, da die von ihm getätigten Käufe insgesamt
nicht dem behaupteten Transaktionsmuster entsprächen. Seine Beziehung
zu einem ehemaligen Direktor des "merger and acquisition department"
des betroffenen Brokers und Investment-Dealers werde nur behauptet,
jedoch nicht bewiesen.

    5.2

    5.2.1  Wie jedes staatliche Handeln muss auch die Amtshilfe
verhältnismässig sein (BGE 125 II 65 E. 6a S. 73). Verboten sind reine
Beweisausforschungen ("fishing expeditions"). Die ersuchende Behörde
muss im Amtshilfeverfahren den relevanten Sachverhalt darstellen, die
gewünschten Auskünfte bzw. Unterlagen konkret bezeichnen und den Grund
ihres Ersuchens nennen. Dabei ist zu beachten, dass ihr in der Regel
die Überwachung des Marktgeschehens schlechthin obliegt, weshalb an
diesem breiten Auftrag zu messen ist, ob ein hinreichender Anlass für
die Gewährung der Amtshilfe besteht (BGE 126 II 409 E. 5a S. 413 f.;
125 II 65 E. 6b S. 73 f.). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates
verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von
ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig
widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie
mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von
Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden,
bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (zur
Rechtshilfe: BGE 117 Ib 64 E. 5c S. 88 mit Hinweisen; ROBERT ZIMMERMANN,
La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 1999,
Rz. 165). Die Bankenkommission hat sich nicht darüber auszusprechen,
ob die im Ersuchen angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat
weder Tat- noch irgendwelche Schuldfragen zu prüfen und ihrerseits eine
Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist an die Darstellung des Sachverhalts
im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher
Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 127
II 142 E. 5a S. 145; Urteil 2A.347/2001 vom 2. Oktober 2001, E. 5a;
Urteil 2A.567/2001 vom 15. April 2002, E. 4.1; für die Rechtshilfe:
BGE 117 Ib 64 E. 5c S. 88; JEAN-FRANÇOIS EGLI/OLIVIER KURZ, L'entraide
judiciaire accordée par la Suisse pour la répression des délits d'initiés,
problèmes récents, in: Walter R. Schluep (Hrsg.), Recht, Staat und Politik
am Ende des zweiten Jahrtausends, S. 619; LOMBARDINI, aaO, S. 699, Rz. 16).

    5.2.2  Die OSC ersucht wegen des Verdachts eines Insiderhandels
aufgrund von Transaktionen auf dem Y.-Konto eines von ihr beaufsichtigten
Brokers um Amtshilfe. Sie legt betreffend die verschiedenen, über die
Z.-Bank abgewickelten Transaktionen nicht im Einzelnen dar, zu welchem
Zeitpunkt ein auffälliges Kursverhalten im Umfeld der Bekanntgabe einer
vertraulichen Tatsache festgestellt worden wäre. Mag dies in der Regel
erforderlich erscheinen, um ein Amtshilfeersuchen sinnvoll prüfen zu
können, fehlt es hier - entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers
- dennoch nicht an einem genügend dargelegten Anfangsverdacht: Die
Abklärung der OSC [...] haben ergeben, dass der Beschwerdeführer am
Y.-Konto berechtigt ist, welches [...] Ausgangspunkt der Untersuchungen
der OSC bildet. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Eingabe nicht,
mit einem ehemaligen Direktor des "merger and acquisition department"
des betroffenen Brokers und Investment-Dealers, welcher jeweils über
privilegierte Informationen verfügt haben soll, bekannt und in die Schule
gegangen zu sein; er wendet lediglich ein, dies sei nicht bewiesen,
was im Rahmen eines Amtshilfeersuchens indessen auch nicht erforderlich
ist. Die über die Z.-Bank abgewickelten Transaktionen erfolgten jeweils in
einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den entsprechenden
Geschäften auf dem Y.-Konto. In seinem Eventualstandpunkt gesteht der
Beschwerdeführer selber zu, dass zumindest die Titel der Unternehmen
[...] Gegenstand der Amtshilfe bilden könnten. Auch hinsichtlich der
anderen vier Aktien vermögen die von ihm erhobenen Einwände den Verdacht
der OSC aber nicht zum Vornherein zu entkräften: Selbst wenn hinsichtlich
der Titel [...] zwischen dem Kauf und der öffentlichen Bekanntgabe
der vertraulichen Tatsache Monate gelegen hätten, schliesst dies ein
allfälliges Insiderdelikt nicht aus. Soweit bei [einer Firma] überhaupt
keine Übernahme stattgefunden haben soll, können doch entsprechende
Verhandlungen geführt worden sein. Die OSC behauptet in ihrem Ersuchen
nicht, es sei bei jedem der sie interessierenden Geschäfte auch
tatsächlich zu einer Übernahme gekommen; bei gewissen war eine solche
unter Beteiligung des betroffenen Brokers und Investment-Dealers lediglich
geplant. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Titel [...] erst am
25./29. Februar 2000 gekauft zu haben, wobei die öffentliche Übernahme
aber bereits am 24. Februar 2000 angekündigt worden sei, weshalb zum
Vornherein kein Insiderhandel vorliegen könne, übergeht er die Tatsache,
dass er entsprechende Transaktionen bereits am 9./10. Februar 2000 über
das Y.-Konto abgewickelt hatte; auch insofern ist der Verdacht der OSC
deshalb nicht entkräftet.

    5.2.3  Ob der Beschwerdeführer tatsächlich von Insiderinformationen
profitiert hat, bildet nicht Gegenstand des Amtshilfeverfahrens (BGE
127 II 323 E. 7b/aa S. 334; 126 II 126 E. 6a/bb S. 137). Er wendet
deshalb vergeblich ein, die umstrittenen Transaktionen gestützt auf
Marktbeobachtungen und bereits kursierende Gerüchte getätigt zu haben. Der
Gesetzgeber hat die Amtshilfe geschaffen, damit die Aufsichtsbehörden
zum Schutz der zusehends vernetzten Märkte auf Missbräuche adäquat
und zeitgerecht reagieren können (BGE 126 II 409 E. 5b/aa S. 414 mit
Hinweisen). Die verschiedenen Transaktionen lassen sich äusserlich nicht
in verdächtige und unverdächtige aufteilen. Es wird Aufgabe der OSC sein,
aufgrund ihrer Untersuchungen und der verschiedenen [...] eingeholten
Auskünfte abzuklären, ob bei den umstrittenen Geschäften tatsächlich
börsenrechtliche Bestimmungen verletzt worden sind und Anlass besteht,
die Straf(verfolgungs)behörden über den Ausgang ihrer (Vor-)Abklärungen zu
informieren (BGE 126 II 409 E. 5b/aa S. 414 f.). Die Bankenkommission kann
diese Frage im Rahmen des Amtshilfeverfahrens nicht vorwegnehmen, da ihr
die zu deren Beurteilung erforderlichen Elemente fehlen (BGE 127 II 142
E. 5a S. 145). Die Amtshilfe ist nicht schon dann unverhältnismässig,
wenn der betroffene Kunde in mehr oder weniger plausibler Weise
darzutun vermag, dass er seinen Kaufentscheid gestützt auf öffentlich
zugängliche Informationen getroffen hat (vgl. BGE 127 II 323 E. 7b/aa
S. 334; LOMBARDINI, aaO, S. 716, Rz. 10), sondern nur, wenn er einen
entsprechenden Anfangsverdacht klarerweise entkräften kann; er etwa
mit dem Geschäft wegen eines umfassenden Vermögensverwaltungsauftrags
offensichtlich und unzweifelhaft nichts zu tun hat (BGE 127 II 323
E. 6b/aa S. 332 f.). Dass dies hier der Fall gewesen wäre, behauptet
der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Die von der OSC übermittelten
Angaben waren hinreichend detailliert; weitere Abklärungen seitens der
Bankenkommission erübrigten sich deshalb.

    5.3

    5.3.1  Zu Unrecht kritisiert der Beschwerdeführer, es lägen
keine Indizien vor, welche eine Weiterleitung der in Amtshilfe
zu übermittelnden Informationen an die Straf(verfolgungs)behörden
erlaubten. Die Bankenkommission kann die entsprechende Zustimmung im
Amtshilfeentscheid selber erteilen, falls die aufsichtsrechtlichen
Ermittlungen im Empfängerstaat bei Einreichen des Ersuchens bereits
hinreichend fortgeschritten sind oder sich die Notwendigkeit einer
Weitergabe schon zu diesem Zeitpunkt anderweitig genügend konkret
abzeichnet (BGE 127 II 323 E. 7b/bb S. 335 mit Hinweisen; vgl. PETER
NOBEL, Swiss Finance Law and International Standards, Bern 2002,
S. 483, Rz. 166). Hierfür bedarf es neben auffälliger Kursverläufen
bzw. verdächtig erscheinender Geschäfte zusätzlicher Elemente, welche
eine strafrechtlich relevante Verhaltensweise im Einzelfall mit einer
minimalen Wahrscheinlichkeit nahe legen (LOMBARDINI, aaO, S. 718,
Rz. 16). Das Bundesgericht hat solche bejaht, wenn der Kunde zu einer der
betroffenen Firmen - etwa als ehemaliges oder aktuelles Verwaltungsrats-
oder Geschäftsleitungsmitglied - in einer besonderen Beziehung steht
(vgl. Urteil 2A.269/2000 vom 27. April 2001, E. 8d, publ. in: EBK
Bulletin 42/2002 S. 93 f.) oder aufgrund anderer Umstände die umstrittenen
Transaktionen im konkreten Fall über Kursschwankungen hinaus, wie sie an
der Börse immer wieder vorkommen, verdächtig erscheinen. Dies war hier der
Fall: Die Abklärungen der OSC haben ergeben, dass der Beschwerdeführer über
verschiedene Banken Transaktionen in den entsprechenden Titeln ausführen
liess. Dabei soll der betroffene Broker und Investment-Dealer bzw. sein
"merger and acquisition department", mit einem von deren Direktoren der
Beschwerdeführer bekannt ist, über vertrauliche Informationen verfügt
haben. Aufgrund der bisherigen Abklärungen erweist er sich offenbar
bereits als einer der Hauptverdächtigen. Es bestehen damit hinreichend
konkrete Indizien dafür, dass er von Insiderinformationen profitiert haben
könnte, weshalb die Bankenkommission einer allfälligen Weiterleitung der
übermittelten Informationen an die zuständigen Straf(verfolgungs)behörden
zustimmen durfte.

    5.3.2  Das Ausnützen der Kenntnis der vertraulichen Tatsache, dass
eine Gesellschaft eine andere zu kaufen oder mit ihr zu fusionieren
beabsichtigt, ist in der Schweiz grundsätzlich ebenso strafbar wie
in Kanada (vgl. Art. 161 StGB). Unter Vorbehalt missbräuchlicher
Ersuchen hat die Bankenkommission - weder gemäss den amts- noch den
rechtshilferechtlichen Regeln - der Strafbarkeit im ersuchenden
Staat im Detail nachzugehen (BGE 126 II 409 E. 6c/bb S. 422 mit
Hinweisen). Hinsichtlich der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht
muss sie prüfen, ob der aufgrund der Umstände hinreichend nahe liegende
Verdacht, der Beschwerdeführer könnte bei seinen Transaktionen Hinweise
aus dem "merger and acquisition department" [...] erhalten haben,
die "objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren
Tatbestandes aufweist" (Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März
1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG; SR 351.1];
vgl. das Urteil 2A.269/2000 vom 27. April 2001, E. 8f, mit weiteren
Hinweisen, publ. in: EBK Bulletin 42/2002 S. 94 ff.), was hinsichtlich
Art. 161 Abs. 2 StGB zu bejahen ist.

    5.3.3  An der Sache vorbei geht der Einwand, die Amtshilfe sei zu
verweigern, da die Erhältlichkeit der umstrittenen Unterlagen gemäss
dem kanadischen Recht nicht nachgewiesen erscheine. Nach Art. 76 lit. c
IRSG ist dem Rechtshilfeersuchen eine Bestätigung beizulegen, dass die
beantragte Durchsuchung von Personen oder Räumen bzw. die Beschlagnahme
oder Herausgabe von Gegenständen auch im ersuchenden Staat zulässig
wäre. Damit soll verhindert werden, dass die ersuchende Behörde eine
Durchsetzung von Zwangsmassnahmen erwirkt, die sie im eigenen Land nicht
erhalten könnte (BGE 123 II 161 E. 3b S. 166). Die Frage, ob ein ähnliches
"Erhältlichkeitsprinzip" - wie dies zum Teil in der Doktrin gefordert
wird (HANS-PETER SCHAAD, in: Vogt/Watter, Kommentar zum schweizerischen
Kapitalmarktrecht, Basel 1999, Rz. 75 zu Art. 38 BEHG; FRANÇOIS
ROGER MICHELI, Assistance internationale en matière administrative,
La retransmission d'informations à l'autorité pénale étrangère, in: SJZ
98/2002 S. 35 f.; THIERRY AMY, Entraide administrative internationale en
matière bancaire, boursière et financière, Lausanne 1998, S. 389 f.) -
auch für die Amtshilfe gilt, wurde bisher offen gelassen (BGE 126 II
86 E. 4c S. 90); sie braucht auch hier nicht entschieden zu werden, da
die entsprechenden Voraussetzungen jedenfalls gegeben wären: Die OSC
bzw. die von ihr mit den Abklärungen beauftragte Person verfügt über
weitreichende Untersuchungskompetenzen. Nach section 13 des "Securities
Act" kommen ihr grundsätzlich die gleichen Befugnisse wie dem Ontario
Court bei Zivilklagen zu, um eine Person oder Gesellschaft zu zwingen,
Dokumente, die im Zusammenhang mit der Untersuchung stehen und sich in
ihrer Verwahrung oder in ihrem Besitz befinden, zu edieren (vgl. auch
section 11 [4] bzw. section 12 [3]). Das Amtshilfeersuchen der OSC geht,
soweit in der aufsichtsrechtlichen Herausgabe der Informationen über
die umstrittenen Transaktionen eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 76
lit. c IRSG liegen sollte (vgl. BGE 126 II 86 E. 4c S. 90; 121 II 153 ff.),
damit nicht offensichtlich über die Möglichkeiten nach dem kanadischen
Recht hinaus. Einer entsprechenden Bestätigung bedürfte es lediglich,
wenn diesbezüglich begründete Zweifel bestünden (BGE 123 II 161 E. 3b
S. 166); das ist nicht der Fall, nachdem der Beschwerdeführer selber
nicht geltend macht und darlegt, dass und inwiefern das Gesuch zu einer
Durchsetzung in Kanada unzulässiger Zwangsmassnahmen führen würde.

Erwägung 6

    6.

    6.1  Die Z.-Bank hat der Bankenkommission - dem Begehren der OSC
entsprechend - sämtliche Kontokorrentauszüge des Beschwerdeführers von
Oktober 1999 bis Juni 2001, dessen Bankkorrespondenz von Oktober 1999
bis April 2001, die Bankauszüge von Oktober 1999 bis April 2001 sowie
sämtliche Kundenkontaktberichte zur Verfügung gestellt. Gemäss Ziffer 1 der
angefochtenen Verfügung sollen diese Unterlagen (B01 1-437) vollumfänglich
der OSC übermittelt werden. Der Beschwerdeführer kritisiert, dies
verstosse gegen das Verhältnismässigkeitsgebot; zudem sei die Herausgabe
von Bankdokumenten als Originale oder Kopien durch die Amtshilfe nicht
gedeckt, hierfür müsse der Rechtshilfeweg beschritten werden.

    6.2  Im Amtshilfeersuchen kann generell die Übermittlung von
Informationen verlangt werden. Diese haben sich nicht auf Auskünfte oder
Amtsberichte zu beschränken, sondern können nach dem Wortlaut von Art. 38
Abs. 2 BEHG ausdrücklich auch sachbezogene "Unterlagen" umfassen, was
ermöglicht, der ersuchenden Behörde auch Beweismittel in Form von mit ihrer
Untersuchung in Zusammenhang stehenden Bankunterlagen zu liefern (WEBER,
aaO, Rz. 10 zu Art. 38 BEHG; HANS-PETER SCHAAD, aaO, Rz. 73 f. zu Art. 38
BEHG; ANNETTE ALTHAUS, Amtshilfe und Vor-Ort-Kontrolle, 2. Aufl., Bern
2001, S. 125; MAURICE HARARI, Entraide internationale en matière pénale
et en matière administrative: quelques réflexions, in: Thévenoz/Bovet,
Journée 1999 de droit bancaire et financier, Bern 2000, S. 153).

    6.3

    6.3.1  Fraglich erscheint mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsgebot,
in welchem Umfang dies zulässig ist, gibt die Bankenkommission mit
den Kontounterlagen doch mehr Informationen weiter, als zur Abklärung
der konkret als verdächtig bezeichneten Geschäfte auf den ersten Blick
erforderlich wäre. Dabei gilt es wiederum zu unterscheiden: Bei der
"reinen" Amtshilfe muss sich die Weiterleitung auf das aufsichtsrechtlich
Erforderliche beschränken, soll die Rechtshilfe nicht ausgehöhlt und
einer unzulässigen Beweisausforschung ("fishing expedition") auf diesem
Weg Vorschub geleistet werden (vgl. BGE 126 II 409 E. 6b S. 416 ff.;
Urteil 2A.162/2001 vom 10. Juli 2001, E. 5b, publ. in: EBK Bulletin
42/2002 S. 106 f.). Anders verhält es sich indessen, wenn - wie hier -
aufgrund der konkreten Umstände bereits beim Amtshilfeentscheid eine
Weiterleitung der zu übermittelnden Informationen an die ausländischen
Straf(verfolgungs)behörden zulässig erscheint. In diesem Fall gelten für
den Umfang der weiterzuleitenden Unterlagen die rechtshilferechtlichen
Regeln analog. Danach sind all jene Aktenstücke zu übermitteln, die sich
auf den im Ersuchen enthaltenen Verdacht beziehen können. Massgeblich
ist die so genannte "potentielle Erheblichkeit": Den ausländischen
Strafverfolgungsbehörden sind all jene Aktenstücke zuzustellen, die sich
möglicherweise auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt
beziehen; nicht weiterzuleiten sind bloss solche Informationen, die
für das ausländische Verfahren mit Sicherheit unerheblich sind (BGE
122 II 367 E. 2c S. 371). Es ist an den ausländischen Behörden, aus
den in diesem Sinne möglicherweise relevanten Akten jene auszuscheiden,
welche den Tatverdacht zu erhärten vermögen. Der Beschwerdeführer muss
deshalb jedes einzelne Aktenstück, das nach seiner Auffassung von der
Übermittlung auszuschliessen ist, bezeichnen und im Einzelnen darlegen,
weshalb dieses im ausländischen Verfahren nicht erheblich sein kann (BGE
122 II 367 E. 2d S. 372). Bei vermuteten Insiderdelikten sind grundsätzlich
alle Informationen wesentlich, die mit den verdächtigen Transaktionen
in irgendeinem - allenfalls auch bloss lockeren - Zusammenhang stehen
(ZIMMERMANN, aaO, Rz. 478, S. 369). Bei schwer überblickbaren Vorgängen,
wie sie Insidergeschäften häufig zu Grunde liegen, darf der Verfahrenszweck
nicht zu eng verstanden werden (vgl. EGLI/KURZ, aaO, S. 622). Es geht
dabei auch darum, festzustellen, wer wem welche Zahlungen geleistet hat
und was mit allfälligen Erlösen aus den Transaktionen geschehen ist.
Die Erfassung aller Vorgänge über ein bestimmtes Konto während einer
gewissen Zeitspanne ist zur Abklärung vermuteter Insiderdelikte und
Verfolgung entsprechender Spuren regelmässig dienlich (Urteil 1A.157/1989
vom 16. Mai 1990, E. 5b und c).

    6.3.2  Die OSC verdächtigt den Beschwerdeführer, im Rahmen eines
grösseren Insiderhandels von Tipps seitens des ihm bekannten A. profitiert
zu haben. Die von ihr verlangten Unterlagen über die vom Beschwerdeführer
im Zeitraum von Oktober 1999 bis April 2001 getätigten Transaktionen
betreffen diesen Sachverhalt und können für dessen Abklärung von Bedeutung
sein. Wegen der Komplexität der Untersuchung ist letztlich allein die OSC
in der Lage gestützt auf sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen
darüber zu befinden, welche der zu leistenden Auskünfte geeignet sind,
den Verdacht gegen den Beschwerdeführer zu erhärten oder auszuräumen.
Seine Kritik, die verschiedenen von ihm getätigten Geldabhebungen
seien, weil nicht relevant, nicht offen zu legen, überzeugt nicht, da
es dabei jeweils um beträchtliche Summen ging, die bar bezogen wurden
[...]. Soweit er einwendet, die Unterlagen legten Geschäfte offen, bei
denen kein konkreter Verdacht auf einen Insiderhandel bestehe, verkennt er,
dass die OSC hinreichende Anhaltspunkte dafür geliefert hat, dass er von
vertraulichen Informationen aus dem "merger and acquisition department"
des betroffenen Brokers und Investment-Dealers profitiert haben könnte. Vor
diesem Hintergrund erscheint potentiell erheblich, welche Transaktionen er
über welche kanadischen Broker abgewickelt und wie seine Anlagestrategie
im Verhältnis zur jeweiligen Kenntnis vertraulicher Informationen [...] in
der umstrittenen Zeitperiode ausgesehen hat. Da nicht dargelegt wird,
welche anderen zur Weitergabe vorgesehenen Akten mit dem untersuchten
Sachverhalt offensichtlich in keinem Zusammenhang stehen, ist die verfügte
Weiterleitung der Dokumente "Pag. B01 1-437" zulässig. Das Bundesgericht
ist nicht gehalten, von Amtes wegen in den zur Übermittlung ins Ausland
bestimmten Unterlagen nach einzelnen Aktenstücken zu forschen, die für
das ausländische (Straf-)Verfahren gegebenenfalls unerheblich erscheinen
könnten (BGE 122 II 367 E. 2d S. 372).