Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 128 II 285



128 II 285

34. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. X. gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

    6A.45/2002 vom 5. September 2002

Regeste

    Art. 33 Abs. 2 VZV; Warnungsentzug des Führerausweises;
Berücksichtigung der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu
führen.

    Bei der Bemessung der Entzugsdauer ist die berufliche Angewiesenheit
des Betroffenen auf ein Motorfahrzeug zu berücksichtigen. Massgebend sind
die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Anordnung des Entzuges (E. 2).

Sachverhalt

    A.- X. fuhr nach eigenen Aussagen am Mittwoch, 1. September 1999,
ca. 06.50 Uhr mit seinem Personenwagen auf der Autobahn A1 Richtung
Zürich. Weil er sich durch den vorausfahrenden Automobilisten schikaniert
fühlte, wechselte er vom ersten Überholstreifen auf den Normalstreifen
(rechte Spur). Er passierte mehrere Fahrzeuge rechts und wechselte kurz vor
dem Limmattaler-Kreuz zurück in eine Lücke auf dem ersten Überholstreifen,
weil sein Fahrziel Zürich-City war. Am betreffenden Ort ist die rechte Spur
ausschliesslich für die Abzweigung auf die A4 bestimmt und entsprechend
als Einspurstrecke markiert.

    X. besitzt seit 1969 den Führerausweis der Kat. B. Bis heute wurden
keine Administrativmassnahmen gegen ihn ausgesprochen.

    B.- Mit Wiedererwägungsverfügung vom 17.  August 2000 büsste das
Statthalteramt des Bezirks Dietikon X. wegen verbotenen Rechtsüberholens
auf der Autobahn in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG (SR 741.01) mit
Fr. 300.-. Die Verfügung ist rechtskräftig.

    C.- In Anwendung von Art. 16 Abs. 3 und Art.  17 SVG entzog das
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau X. am 23. November 2000 den
Führerausweis für die Dauer von zwei Monaten.

    Das Departement des Innern des Kantons Aargau wie auch das aargauische
Verwaltungsgericht wiesen den Antrag von X., auf einen Führerausweisentzug
sei zu verzichten, im Beschwerdeverfahren kostenfällig ab.

    D.- X. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht mit dem
Antrag, es seien der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau
vom 23. Januar 2002 aufzuheben und der angeordnete Führerausweisentzug
auf die Dauer von einem Monat zu reduzieren.

    E.- Das Verwaltungsgericht verzichtet unter Hinweis auf das
angefochtene Urteil auf Vernehmlassung.

    Das Bundesamt für Strassen stellt mit seiner Vernehmlassung sinngemäss
den Antrag auf Gutheissung der Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer
seine berufliche Angewiesenheit auf ein Motorfahrzeug geltend mache.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.

    1.1  Die Vorinstanz qualifiziert sowohl die vom Beschwerdeführer
verursachte Verkehrsgefährdung als auch das Mass seines Verschuldens als
schwer. Sie spricht daher den Führerausweisentzug gestützt auf Art. 16
Abs. 3 lit. a SVG aus.

    1.2  Der Beschwerdeführer macht geltend, die Annahme eines schweren
Falles verletze Bundesrecht. Die Vorinstanz gehe unter Hinweis auf BGE 126
IV 197 davon aus, der Fahrzeuglenker auf der Autobahn müsse sich darauf
verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt werde. Diese
Betrachtungsweise verkenne, dass auf signalisierten Einspurstrecken
immer damit gerechnet werden müsse, dass man sowohl links- als auch
rechtsseitig passiert werde. So lange die Spuren nicht mit einer
Sicherheitslinie voneinander getrennt seien, müsse auch mit Spurwechseln
gerechnet werden. Mit Bezug auf die Gefährlichkeit des Manövers könne es
nicht darauf ankommen, ob der Wechsel von links nach rechts erfolge. Im
Gegensatz zu einem derartigen Überholmanöver auf offener Strecke könne
vorliegend nicht von einer besonderen Nähe der Verwirklichung einer
Unfallgefahr gesprochen werden. Das zugegebenermassen unzulässige
Überholmanöver stelle bloss einen mittelschweren Fall dar.

    1.3  Die Voraussetzungen für den Entzug des Führerausweises sind
in Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG geregelt. Die Vorinstanz setzt sich damit
auseinander und stellt die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtes
zutreffend dar. Es kann darauf verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).

    Gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG ist links zu überholen, woraus ein Verbot
des Rechtsüberholens folgt. Beim Fahren in parallelen Kolonnen darf
der Fahrzeugführer rechts vorbeifahren (Art. 36 Abs. 5 lit. a der
Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Das
Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist jedoch auch
im Kolonnenverkehr untersagt (Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV).

    Das Bundesgericht hat sich im Entscheid 126 IV 192 eingehend
zum Problem des Rechtsüberholens geäussert. Es hat unter anderem
festgehalten, es liege Überholen und nicht blosses Vorbeifahren vor,
wenn Ausschwenken, Vorbeifahren an einem oder wenigen Fahrzeugen und
anschliessendes Wiedereinbiegen in einem Zuge erfolgen, also etwa dann,
wenn ein Fahrzeuglenker die Lücken in den parallelen Kolonnen zum
Vorfahren so ausnütze, dass er kurz auf die rechte Fahrbahn wechsle
und gleich wieder nach links einbiege (BGE 126 IV 192 E. 2a S. 195 mit
Hinweis). Ferner hielt es fest, das Verbot des Rechtsüberholens sei eine
für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung
eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher
Unfallgefahr nach sich ziehe und daher objektiv schwer wiege.

    Der Beschwerdeführer überholte am 1. September 1999 auf der am
betreffenden Ort dreispurigen Autobahn A1 rechts. Er wechselte von der
mittleren Spur nach rechts auf die ausschliesslich für die Abzweigung auf
die A4 bestimmte Spur, überholte einen oder mehrere vorausfahrende Wagen
und schwenkte wieder auf die mittlere Spur Richtung Zürich ein. Damit
sind die Voraussetzungen des verbotenen Rechtsüberholens auf der Autobahn
erfüllt, was der Beschwerdeführer auch selbst mit den Worten anerkennt,
es liege zugegebenermassen ein unzulässiges Überholmanöver vor.

    1.4  Der Einwand des Beschwerdeführers, es habe sich um eine spezielle
Situation gehandelt, weil er auf einer Einspurstrecke gefahren sei,
ist unbehelflich. Einspurstrecken dienen zum Einspuren, gegebenenfalls
zum Rechtsvorbeifahren, sofern der übrige Verkehr nicht gefährdet wird,
auf keinen Fall aber dürfen sie dazu benützt werden, andere Fahrzeuge
rechts zu überholen. Die Missachtung des Rechtsüberholverbotes wiegt
objektiv schwer, weshalb der Führerausweis gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. a
SVG zwingend zu entziehen ist.

    Vorliegend besteht umso weniger ein Grund, das Fahrmanöver anders zu
beurteilen, als der Beschwerdeführer sich seines grob verkehrswidrigen
Verhaltens sehr wohl bewusst war und nicht etwa die Situation falsch
einschätzte. In der Befragung zur Sache durch die Kantonspolizei Zürich
führte er aus, ab der Autobahnraststätte Würenlos, als er mit einer
Geschwindigkeit von ca. 100 km/h gefahren sei, habe der vor ihm fahrende
Automobilist ein Spielchen mit Beschleunigen und Verlangsamen begonnen
und ihm so das Überholen verunmöglicht. Mehrmals sei er ausgebremst
worden. Er sei deshalb an besagter Stelle rechts vorgefahren und habe die
Lücke auf dem Überholstreifen zum erneuten Fahrbahnwechsel benutzt. Der
Beschwerdeführer liess sich also zum verbotenen Fahrmanöver provozieren.

Erwägung 2

    2.

    2.1  Nach Auffassung der Vorinstanz rechtfertigt das schwere
Tatverschulden einen Führerausweisentzug von drei Monaten.
Der ungetrübte automobilistische Leumund führe zu einer Reduktion um
einen Monat. Ein Entzug von insgesamt zwei Monaten sei angemessen. Die
Massnahmeempfindlichkeit stelle keinen Reduktionsgrund dar, weil der
Beschwerdeführer beruflich nicht überdurchschnittlich auf den Besitz
des Führerausweises angewiesen sei. Der Einwand, er habe am 1. Oktober
2001 eine neue Stelle angetreten und benötige für seine Arbeit Mess- und
Hilfsmittel, die nur mit einem Motorfahrzeug transportiert werden könnten,
sei zurückzuweisen. Gemäss kantonaler Rechtsprechung könne ein Automobilist
keine erhöhte Massnahmeempfindlichkeit geltend machen, wenn er im Zeitpunkt
des Stellenantritts wusste, dass gegen ihn ein Führerausweisentzug verhängt
werde. Die Verfügung des Strassenverkehrsamts sei fast ein Jahr vor dem
geltend gemachten Stellenantritt erlassen worden.

    2.2  Der Beschwerdeführer bringt vor, das Verwaltungsgericht verkenne
die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur beruflichen Angewiesenheit des
Fahrzeuglenkers auf den Führerausweis und verletze damit Bundesrecht. Die
Antwort auf die Frage, welche Entzugsdauer notwendig und geeignet sei, die
gewünschte Wirkung zu zeitigen, sei nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt
des mutmasslichen Vollzugs und nicht der Verkehrsregelverletzung zu
geben. Da kein missbräuchlicher Stellenwechsel vorliege, müssten die
neuen Arbeitsumstände berücksichtigt werden.

    2.3  Die Dauer des nach Art. 16 SVG zu verfügenden Warnungsentzugs
richtet sich vor allem nach der Schwere des Verschuldens, dem Leumund
als Motorfahrzeugführer sowie nach der beruflichen Notwendigkeit, ein
Motorfahrzeug zu führen (Art. 33 Abs. 2 VZV).

    Der Beschwerdeführer bestreitet die "Einsatzmassnahme" von drei
Monaten nicht. Er beantragt auch nicht, die Entzugsdauer müsse auf
Grund seines guten automobilistischen Leumundes um mehr als einen Monat
reduziert werden. Zu prüfen ist daher einzig, ob die Vorinstanz die
geltend gemachte berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis hätte
berücksichtigen müssen.

    2.4  Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der
Prüfung der Massnahmeempfindlichkeit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit
Rechnung zu tragen und deshalb zu berücksichtigen, in welchem Masse der
Fahrzeugführer infolge beruflicher Angewiesenheit auf ein Motorfahrzeug
stärker als andere Fahrer vom Entzug des Führerausweises betroffen
ist (BGE 123 II 572 E. 2c mit Hinweisen; vgl. ferner MATTHIAS HÄRRI,
Die Bemessung des Führerausweisentzugs zu Warnungszwecken, in: BJM 1999
S. 123). In der Literatur wird diese Rechtsprechung begrüsst: Es erscheine
nur diejenige Massnahme als schuldangemessen und damit gerecht, bei deren
Bemessung die Strafempfindlichkeit des Täters differenziert herangezogen
werde. Deshalb solle jegliche gegenüber dem "normalen" Fahrer erhöhte
berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis straf- beziehungsweise
massnahmemildernd berücksichtigt werden (vgl. RENÉ SCHAFFHAUSER, Die
straf- und verwaltungsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Strassenverkehrsrecht 1992 bis 1999, S. 173 ff.).

    Zwar verkennt die Vorinstanz diese Praxis nicht, sie verneint jedoch,
die überdurchschnittliche berufliche Angewiesenheit des Beschwerdeführers
auf den Führerausweis berücksichtigen zu können. Gemäss ihrer eigenen
Rechtsprechung sei diejenige Massnahmeempfindlichkeit für die Bemessung
der Massnahme relevant, welche zum Zeitpunkt des Vorfalls bereits
bestanden habe. Ein nach der begangenen Verkehrsregelverletzung erfolgter
Stellenwechsel sei deshalb unbeachtlich.

    Zu Recht stellt der Beschwerdeführer diese Auffassung in Frage.
Massgebend für die Prüfung der Massnahmeempfindlichkeit ist der
Zeitpunkt der Entscheidung über die Massnahme, nicht jener des
Verkehrsregelverstosses. Die Dauer des Entzugsverfahrens kann sich aus
verschiedensten Gründen in die Länge ziehen (etwa wenn der Ausgang des
Strafverfahrens abzuwarten ist oder wegen Überlastung der Behörden oder
wegen Ergreifens von Rechtsmitteln). Sofern seitens des Fahrzeuglenkers
kein Rechtsmissbrauch vorliegt, darf sich die Verfahrensdauer nicht zu
seinen Ungunsten auswirken. Es ist einem Fahrzeuglenker auch nicht
zuzumuten, nur wegen des hängigen Massnahmeverfahrens auf einen
Stellenwechsel zu verzichten oder den Antritt einer neuen Stelle
auf einen unbestimmten Zeitpunkt hinauszuschieben. Der Wechsel der
beruflichen Tätigkeit hängt in der Regel von verschiedensten Umständen
ab, welche der Betroffene oft nur teilweise oder gar nicht beeinflussen
kann. Ist er nun in der neuen Tätigkeit stärker als früher und jedenfalls
in grösserem Masse als der normale Fahrer beruflich auf ein Fahrzeug
angewiesen, so muss diese Situation bei der Bemessung der Massnahmedauer
berücksichtigt werden. Umgekehrt kann sich etwa ein Berufschauffeur,
der während des Massnahmeverfahrens eine Arbeit aufnimmt, bei welcher
er auf den Führerausweis nicht angewiesen ist, auch nicht mehr auf
das entsprechende Zumessungskriterium nach Art. 33 Abs. 2 VZV berufen.
Massgebend ist mit andern Worten die aktuelle berufliche Situation des
Fahrzeuglenkers zu dem Zeitpunkt, an welchem letztmals neue Tatsachen
betreffend die berufliche Situation berücksichtigt werden können.

    Zum gleichen Ergebnis führt die analoge Anwendung der im Bereich des
Strafrechts geltenden Regeln. Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts
versteht den Warnungsentzug nicht nur als Verwaltungsmassnahme, sondern
betont auch deren strafähnlichen Charakter. Wo die gesetzliche Regelung
des Warnungsentzugs lückenhaft oder auslegungsbedürftig ist, rechtfertigt
sich daher der Rückgriff auf strafrechtliche Grundsätze (vgl. BGE 128
II 173 mit zahlreichen Hinweisen). Im vorliegenden Zusammenhang ist
deshalb zu beachten, dass bei der Strafzumessung gemäss Art. 63 StGB
auf die Strafempfindlichkeit im Zeitpunkt des Urteils abzustellen ist
(STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, AT II, S. 238 N. 45, mit
Hinweisen). Auch bei der Prüfung der günstigen Prognose im Hinblick
auf die Gewährung des bedingten Strafvollzuges sind die persönlichen
Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (Urteil
des Bundesgerichts 6S.258/1997 vom 15. Dezember 1997).

    2.5  Der Beschwerdeführer hat die dem Führerausweisentzug zugrunde
liegende Verkehrsregelverletzung am 1. September 1999 begangen. Am
1. Oktober 2001 - also mehr als zwei Jahre später - hat er eine neue
Stelle angetreten. Es obliegen ihm Kontrollen in Industriebetrieben
auf dem ganzen Gebiet des Kantons Zürich. Für die Arbeit werden Mess-
und Hilfsmittel benötigt, die nur mit einem Personenwagen transportiert
werden können. Damit ist der Beschwerdeführer vermehrt auf ein Fahrzeug
angewiesen. Gemäss eigener Rechtsprechung bejaht das aargauische
Verwaltungsgericht eine mittelgradig erhöhte Massnahmeempfindlichkeit,
wenn der Betroffene aus beruflichen Gründen auch für den Transport von
Material und Werkzeugen ein Auto benötigt. Die Vorinstanz berücksichtigt
diesen Umstand vorliegend nicht. Indem sie damit bei der Bemessung der
Entzugsdauer einem massgeblichen Gesichtspunkt nicht Rechnung trägt,
verletzt sie Bundesrecht.

Erwägung 3

    3.

    3.1  Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG beträgt die Dauer des
Führerausweisentzuges mindestens einen Monat. Ausgangspunkt für die
Vorinstanz ist im Hinblick auf das schwere Tatverschulden eine Entzugsdauer
von drei Monaten. Dies liegt im Rahmen des der Vorinstanz zustehenden
richterlichen Ermessens, auch wenn ein dreimonatiger Entzug als Sanktion
für die vorliegende Verkehrsregelverletzung an der oberen Grenze liegt.
Für den ungetrübten automobilistischen Leumund gewährt die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer einen Abzug von einem Monat. Sie gelangt damit zu
einer Entzugsdauer von zwei Monaten.

    3.2  Auf Grund der beruflichen Angewiesenheit des Beschwerdeführers
auf ein Motorfahrzeug ist nach Art. 33 Abs. 2 VZV ein weiterer Abzug
vorzunehmen. Dieser beträgt gemäss Praxis bei einer Entzugsdauer von
etwa zwei bis vier Monaten einen Monat (SCHAFFHAUSER, Grundriss des
Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. III, Rz. 2449, mit Hinweisen).

    Der Beschwerdeführer hat auf der Autobahn rechts überholt. Er ist
seit 1969 im Besitze eines Führerausweises. Bis heute wurden keine
Administrativmassnahmen ausgefällt. Beruflich ist er auf ein Fahrzeug
angewiesen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Situation rechtfertigt
sich damit eine Dauer des Führerausweisentzuges von einem Monat, wie sie
auch der Beschwerdeführer beantragt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ist daher gutzuheissen.