Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 128 II 211



128 II 211

27. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
i.S. X. SA gegen Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich,
Staatsanwaltschaft sowie Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

    1A.114/2002 vom 4. Juli 2002

Regeste

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Beschwerde gegen eine
Zwischenverfügung nach Art. 80e lit. b Ziff. 2 IRSG; Beschwerdebefugnis
der Bank nach Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. a IRSV.

    Eine Zwischenverfügung ist selbständig anfechtbar, wenn die Gefahr
besteht, dass den ausländischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten
an den Vollzugshandlungen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich
gemacht werden, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe
entschieden worden ist (E. 2.1).

    Die Bank, welche durch die Rechtshilfemassnahmen nicht in ihrer
eigenen Geschäftstätigkeit betroffen ist, sondern lediglich Unterlagen
zu Konten ihrer Kunden herauszugeben hat und durch ihre Angestellten
darüber erklärende Angaben machen muss, ist gemäss der am 1. Februar 1997
in Kraft getretenen Regelung von Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. a
IRSV nicht beschwerdebefugt (E. 2.3-2.5).

Sachverhalt

    A.- Das Untersuchungsrichteramt beim Tribunal de Grande Instance
von Paris begann im Oktober 1997 mit Ermittlungen gegen A., B. und
C. wegen des Verdachts des Günstlingswesens bei der Vergabe öffentlicher
Aufträge ("favoritisme dans la passation des marchés publics"), der
Veruntreuung öffentlicher Gelder sowie der Hehlerei. Im Jahre 2001 wurde
die Untersuchung auf eine Vielzahl weiterer Personen ausgedehnt. Die
französischen Behörden stellten in der Angelegenheit am 3. April 2001 ein
Rechtshilfeersuchen, das sie am 29. November 2001 ergänzten. Zur Begründung
ihres Ersuchens verweisen sie zusammengefasst auf folgenden Sachverhalt:
Der 1986 gegründete und kapitalmässig hauptsächlich der Stadt und dem
Departement Paris gehörende "Société d'Economie Mixte Parisienne et de
Prestation" (SEMPAP) sei die Aufgabe zugekommen, für die Stadt Paris
Drucksachen herstellen zu lassen und zu vertreiben. Zu diesem Zweck
habe sie von der Stadt Paris Vorschüsse erhalten, und teilweise sei sie
durch ein von den Stadtbehörden festgelegtes Vergütungssystem entschädigt
worden. Die Druckaufträge seien unter Umgehung der für das öffentliche
Beschaffungswesen gültigen Vorschriften an Firmen erteilt worden, deren
Leiter mit C., dem SEMPAP-Generaldirektor, verbunden gewesen seien. Diese
Firmen hätten ihrerseits Unteraufträge erteilt. Teilweise habe es sich
dabei um Scheinfirmen gehandelt, die nur eingeschaltet worden seien,
um durch die Fakturierung nicht erbrachter Leistungen den Preis der
Drucksachen künstlich zu erhöhen. Teilweise habe die Stadt Paris für
Drucksachen 30-40% mehr bezahlen müssen, als wenn die gesetzlichen
Vorschriften für das öffentliche Vergabewesen eingehalten worden wären. Im
Weiteren wurde C. verdächtigt, der SEMPAP von der Stadt Paris

bezahlte Vorschüsse nicht zur Finanzierung von Drucksachen verwendet zu
haben, sondern zur Tätigkeit risikoreicher Anlage-bzw. Börsengeschäfte,
die zu Verlusten geführt hätten. Möglicherweise seien der SEMPAP Verluste
belastet worden, die von C. sowie seinen Mittätern hätten getragen
werden sollen.

    Am 8. Januar 2002 liess der erste Untersuchungsrichter am Tribunal
de Grande Instance von Paris den Schweizer Behörden ein weiteres
Rechtshilfeersuchen zukommen. Darin führte er aus, es habe sich zusätzlich
ergeben, dass C. und seine Freunde die unrechtmässig erzielten Gewinne aus
den zum Nachteil der SEMPAP abgewickelten Geschäften in eine Hotelkette in
Polynesien investiert und mit grossem Gewinn wieder zurück transferiert
hätten. Dies sei zum Teil über Schweizer Banken geschehen. So sei etwa
ein Check in der Höhe von ca. 8,5 Mio. pazifische Franken (ca. 467'000
Schweizer Franken) am 6. Dezember 1995 auf einem bei der Y. Bank in Zürich
eröffneten Konto eingelöst worden. Und in einem Adressbuch einer ehemaligen
Mitarbeiterin von C., die bei der SEMPAP gearbeitet habe, sei ein gewisser
D. aufgeführt gewesen, der beim Bankinstitut X. SA in Genf gearbeitet habe.

    Dies veranlasste den genannten Untersuchungsrichter u.a., die Schweizer
Behörde zu ersuchen, in den X.-Räumen eine Hausdurchsuchung vorzunehmen
und zwecks Abklärung des Verhältnisses zwischen der X. SA und C. sowie
andern in die geschilderten Transaktionen der SEMPAP verwickelten Personen
die notwendigen Akten zu beschlagnahmen und Einvernahmen durchzuführen,
dies namentlich mit D. und E. Ferner sollte die Herkunft und die weitere
Transferierung von Vermögenswerten abgeklärt werden, auf welche sich die
in Frankreich geführte Untersuchung erstreckt.

    In einem zusätzlichen Ergänzungsersuchen vom 19. Februar 2002 teilten
die französischen Behörden mit, bei einer Durchsuchung der Wohnung
der Witwe des im Jahre 2001 verstorbenen C. sei eine von der X. SA per
Telefax übermittelte Kopie eines am 1. Januar 1996 von der Firma F. auf
die Z. Bank in Genf gezogenen Solawechsels über einen Betrag von 300'000
Schweizer Franken gefunden worden, der an die Order von "..." ausgestellt
gewesen sei. Aus einem Auszug eines von A. bei der Banque G. eröffneten
Kontos ergebe sich sodann, dass am 7. Januar 1993 ein Check in der
Höhe von 360'000 Schweizer Franken an die Order von D. verzeichnet
sei. Der Check sei in der Folge am 17. Februar 1993 storniert worden. Die
Schweizer Behörden werden ersucht, auch über diesen Wechsel und den Check
sachdienliche Ermittlungen zu führen.

    Mit Entscheid vom 4. Februar 2002 bestimmte das Bundesamt für Justiz
den Kanton Zürich zum Leitkanton im Sinne von Art. 79 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in
Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und lud ihn ein, über die Zulässigkeit der
Rechtshilfe zu entscheiden und die nötigen Vollzugshandlungen vorzunehmen.

    Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 20. März 2002 entsprach
die zuständige Vollzugsbehörde, die Bezirksanwaltschaft IV für den
Kanton Zürich, dem Rechtshilfebegehren und forderte die X. SA auf, bis
zum 18. April 2002 für die Zeit von 1992 bis dato Unterlagen über Konten,
Depots etc. einzureichen, die von C. sowie allfälligen weiteren im Ersuchen
genannten natürlichen und juristischen Personen gehalten werden. Die X. SA
wurde sodann angehalten, bis zum selben Datum schriftlich die Personen
samt Zustelladressen bekannt zu geben, die über die Kundenbeziehungen
Aussagen machen können und allenfalls später als Zeugen befragt werden
können. Schliesslich wurde der X. SA mitgeteilt, dass D. und E. als
Zeugen zu den edierenden Dokumenten und den Geschäftsbeziehungen
befragt würden; dabei wurde in Aussicht gestellt, dass zwei französische
Untersuchungsrichter sowie ein polizeilicher Sachbearbeiter bei den in der
Schweiz durchzuführenden Rechtshilfemassnahmen anwesend sein würden. Eine
Hausdurchsuchung wurde bei der X. SA nicht angeordnet.

    Gegen die Verfügung vom 20. März 2002 erhob die X. SA Rekurs
an das Obergericht des Kantons Zürich. Dessen III. Strafkammer
erachtete das rekurrierende Bankinstitut als durch die angeordneten
Rechtshilfemassnahmen nicht direkt betroffen; vielmehr beträfen die
rechtshilfeweise zu erteilenden Auskünfte die Kunden der Bank und nicht
diese selber. Jedenfalls seit dem auf den 1. Februar 1997 erfolgten
Inkrafttreten des revidierten IRSG sei daher die Bank im vorliegenden
Fall nicht rekurslegitimiert. Entsprechend trat die III. Strafkammer mit
Beschluss vom 3. Mai 2002 auf den Rekurs nicht ein. Eventualiter erwog sie,
bei materieller Prüfung wäre der Rekurs als unbegründet abzuweisen, da
sämtliche Voraussetzungen zur Gewährung der verlangten Rechtshilfeleistung
erfüllt seien.

    B.- Mit Eingabe vom 30. Mai 2002 führt die X. SA
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht u.a. mit den
Begehren, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3.
Mai 2002 sei aufzuheben, und der am 28. März 2002 gegen die Eintretens-
und Zwischenverfügung vom 20. März 2002 der Bezirksanwaltschaft IV für
den Kanton Zürich erhobene Rekurs sei

gutzuheissen; die Zulassung von ausländischen Prozessbeteiligten
insbesondere der im Rechtshilfegesuch vom 8. Januar 2002 bzw. im
Ergänzungsgesuch vom 19. Februar 2002 genannten ausländischen
Prozessbeteiligten zur Beiwohnung der durchzuführenden
Rechtshilfemassnahmen sei zu verweigern.

    Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.

    2.1  Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich
gegen einen Beschluss des Zürcher Obergerichts, mit welchem auf einen
von der Beschwerdeführerin gegen eine Eintretens- und Zwischenverfügung
der kantonalen Vollzugsbehörde erhobenen Rekurs nicht eingetreten
worden ist. Mit dieser Verfügung entsprach die Bezirksanwaltschaft dem
französischen Rechtshilfebegehren und verpflichtete die Beschwerdeführerin
u.a. zur Edition von Unterlagen betreffend den im Ersuchen genannten
natürlichen und juristischen Personen. Dabei wurde die Anwesenheit der
beiden verfahrensleitenden französischen Untersuchungsrichter und eines
polizeilichen Sachbearbeiters bei den angeordneten Rechtshilfemassnahmen
bewilligt.

    Bei der fraglichen, durch den angefochtenen Beschluss der kantonalen
Rechtsmittelbehörde bestätigten Verfügung handelt es sich somit um eine
Zwischenverfügung der ausführenden Behörde, welche das innerstaatliche
Verfahren weder ganz noch teilweise abschliesst. Eine derartige
Zwischenverfügung kann nur ausnahmsweise selbständig angefochten werden,
wenn sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil
gemäss Art. 80e lit. b IRSG bewirkt (Art. 80g Abs. 2 IRSG; s. BGE 126
II 495 E. 5 S. 500 mit Hinweisen). Ein solcher Nachteil kann durch die
Anwesenheit von Personen bewirkt werden, die am ausländischen Prozess
beteiligt sind (Art. 80e lit. b Ziff. 2 IRSG).

    Die blosse Anwesenheit ausländischer Beamten an einer
Rechtshilfehandlung hat für den Betroffenen in der Regel noch keinen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge (Urteil 1A.35/2001 vom
21. Mai 2001; vgl. Botschaft des Bundesrats betreffend die Änderung des
Rechtshilfegesetzes vom 29. März 1995, BBl 1995 III 30). Ein solcher ist
hingegen zu bejahen, wenn die Gefahr besteht, dass den ausländischen
Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugshandlungen
Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht werden, bevor über
die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe entschieden worden ist
(vgl. Art. 65a Abs. 3

IRSG und E. 1a des soeben zitierten Urteils). Diese Gefahr ist zu
verneinen, wenn die schweizerischen Behörden die nach den Umständen
geeigneten Vorkehrungen treffen, um eine vorzeitige Verwendung von
Informationen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern (s. das
vorstehend zitierte Urteil; vgl. auch ROBERT ZIMMERMANN, La coopération
judiciaire internationale en matière pénale, Bern 1999, Nr. 233).

    Auf den vorliegenden Fall bezogen hat die Vorinstanz zutreffend
festgestellt, dass in der fraglichen Zwischenverfügung nicht zugesichert
worden ist, die französischen Behörden seien im dargelegten Sinn
zu verpflichten. Insofern wäre daher die Beschwerdeführerin im
obergerichtlichen Verfahren als rekurslegitimiert erachtet worden. Und
entsprechend wäre sie insofern auch gemäss den genannten Bestimmungen
zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht befugt (s. das
genannte Urteil vom 21. Mai 2001).

    Im Weiteren erwog dann aber das Obergericht, die Beschwerdeführerin
habe allerdings ihren Rekurs in eigenem Namen als Finanzinstitut bzw. Bank
erhoben, nicht etwa in dem eines ihrer Kunden. Sie nehme lediglich
Kundeninteressen wahr, und die rechtshilfeweise zu erteilenden Auskünfte
beträfen einzig die Klienten und nicht die Bank selber. Mit Blick auf die
aktuelle Rechtslage sei daher die Rekurslegitimation der Bank in diesem
Fall grundsätzlich zu verneinen. Entsprechend ist das Obergericht auf
den Rekurs insgesamt nicht eingetreten.

    2.2  Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihre
Rekurslegitimation zu Unrecht verneint. Entgegen deren Auffassung habe
sie sehr wohl ein im Lichte von Art. 80h lit. b IRSG bzw. Art. 103 lit. a
OG schutzwürdiges Interesse insbesondere an der Geheimhaltung namentlich
von kundenbezogenen Informationen. Auch wenn nicht Geheimnisse der Bank
selber, sondern solche ihrer Klienten auf dem Spiel stünden, sei sie im
vorliegenden Verfahren mehr als ein beliebiger Dritter in ihren Rechten
und Pflichten betroffen und daher als beschwerdelegitimiert im Sinne der
genannten Bestimmungen zu erachten.

    Es stellt sich also die Frage, ob die Beschwerdeführerin als
legitimiert zu erachten ist, sich gegen die von der Vollzugsbehörde
bewilligte Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter, die allenfalls zu
einer Geheimnisverletzung führen kann, mit einem Rekurs an die kantonale
Rechtsmittelinstanz zur Wehr zu setzen.

    Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe
ihre Rekurslegitimation im kantonalen Verfahren zu Unrecht

verneint, ist im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (BGE
122 II 130 E. 1; Urteil 1A.182/2001 vom 26. März 2002).

    2.3  Gemäss Art. 80h lit. b IRSG ist zur Beschwerdeführung berechtigt,
wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist
und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat.

    Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand
irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss
eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe"
dargetan sein. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt hingegen
nicht (BGE 126 II 258 E. 2d S. 259 f.; 125 II 356 E. 3b/aa S. 361
f.; 123 II 153 E. 2b S. 156; zudem auch Urteil 1A.10/2000 vom 18. Mai
2000, publ. in: Pra 89/2000 Nr. 133 S. 790). Als persönlich und direkt
betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) wird im
Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoinhaber
angesehen (Art. 9a lit. a der Verordnung vom 24. Februar 1982 über
internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSV; SR 351.11]), im Falle von
Hausdurchsuchungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter (Art. 9a lit. b
IRSV). Das Analoge gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die
unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet werden (s. das genannte Urteil
in Pra 89/2000 Nr. 133 S. 790 sowie BGE 123 II 153 E. 2b S. 157).

    Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, werden durch die in
den Ziffern 12 und 13 der in Frage stehenden bezirksanwaltschaftlichen
Eintretens- und Zwischenverfügung angeordnete Herausgabe von
Unterlagen zu Konten bestimmter Personen sowie durch die Einvernahme
von Bankangestellten über die Beziehungen der genannten Personen zur Bank
keine Geschäftsgeheimnisse der Bank betroffen, sondern vielmehr Geheimnisse
ihrer Kunden. Die Unterlagen zu den Bankkonten sowie mündliche Auskünfte
über die Kontenbeziehungen betreffen nicht interne Angelegenheiten der
Bank selber, sondern beziehen sich auf Geschäfte und Transaktionen, die
bestimmte Kunden über ein Konto bei der Beschwerdeführerin abgewickelt
haben. Diese hat denn auch nicht dargetan, inwiefern durch die fraglichen
Auskünfte ihre eigenen Geschäftsgeheimnisse berührt werden sollen. Durch
die Erhebung dieser Kundeninformationen werden somit die Kunden, auf
welche die Konten lauten, unmittelbar betroffen, und nicht etwa die Bank
selber. Die Bank, welche die betreffenden Unterlagen herauszugeben hat
und deren Angestellte über die Kundenbeziehungen befragt werden

sollen, ist nur mittelbar betroffen. Es verhält sich bei ihr gleich wie
bei einer Drittperson, die in Kontenunterlagen erwähnt ist, etwa als
Empfänger einer seitens des Kontoinhabers vorgenommenen Überweisung. Auch
eine solche Drittperson ist nicht rekurslegitimiert (s. das schon zitierte
Urteil in Pra 89/2000 Nr. 133 S. 790 sowie BGE 123 II 153 ff. zur Frage
der Legitimation einer bloss wirtschaftlich berechtigten Person).

    Dass Geheimnisse der Klienten der Bank und nicht der Bank selbst
auf dem Spiel stehen, hat die Beschwerdeführerin übrigens - wie die
Vorinstanz ebenfalls zutreffend erwogen hat - selber eingeräumt: So
hat sie ausgeführt, der Rekurs gegenüber der bezirksanwaltschaftlichen
Verfügung sei ergriffen worden, weil sie gegenüber ihren Klienten
Vertraulichkeitspflichten habe, die sie als seriöse Bank im Rahmen des
Gesetzes beachten müsse.

    Andere Rechtshilfemassnahmen als diese Auskunftserteilung,
die unbestrittenermassen nur die Klienten bzw. gegebenenfalls deren
Geheimbereich selber betrifft, stehen im vorliegenden Verfahren nicht
zur Diskussion.

    2.4  Das Bundesgericht hat zwar - wie die Beschwerdeführerin
richtigerweise geltend macht - in BGE 118 Ib 442 (E. 2c S. 447)
noch festgehalten, eine Bank, über deren Finanzoperationen und
Kontenbewegungen Auskünfte in Gestalt herauszugebender Dokumente oder
durch Befragung von Angestellten oder Organen verlangt würden, werde
durch diese Rechtshilfemassnahmen selber berührt bzw. beschwert, weswegen
sie ein schutzwürdiges Interesse habe, im Sinne von Art. 103 lit. a OG
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben. Dieser Entscheid erging indes
im Jahre 1992, also bevor am 1. Februar 1997 das revidierte IRSG und die
dazugehörende, ebenfalls revidierte IRSV in Kraft getreten sind, worauf
das Obergericht im angefochtenen Entscheid und das Bundesamt für Justiz
in seiner im bundesgerichtlichen Verfahren erstatteten Vernehmlassung
zutreffend verweisen.

    Im Hinblick auf die durch diese Gesetzesrevision angestrebte
Straffung des Rechtshilfeverfahrens (s. dazu BGE 126 II 495 E. 5a
S. 500; MICHEL FÉRAUD, Die neue Rechtsmittelordnung in der Rechtshilfe
zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland, in: Solothurner
Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1998, S. 658) wurde die
Beschwerdelegitimation für Verfahren nach dem dritten Teil des IRSG -
also für Verfahren der sog. "anderen" Rechtshilfe nach Art. 63 ff. IRSG -
klar und eng gefasst. Nebst dem Bundesamt für Justiz ist nach Art. 80h
IRSG nur noch

beschwerdelegitimiert, wer direkt und persönlich von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat. Daraus erhellt, dass nach dem Wortlaut
dieser Bestimmung eine Bank nicht (mehr) beschwerde- bzw. rekursbefugt
ist, wenn sie nur Auskünfte über ihre Kunden und nicht über von ihr selber
getätigte Geschäfte erteilen muss.

    Die Beschwerdebefugnis steht somit in solchen Fällen allein dem
Kontoinhaber zu. Nur in Fällen, in denen die Bank selbst Inhaberin
eines von einer Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontos ist, d.h.
in ihren eigenen Interessen nachteilig berührt ist, soll sie nach den
Leitideen der genannten Gesetzesrevision beschwerdelegitimiert bleiben
(vgl. FÉRAUD, aaO, S. 666 und RUDOLF WYSS, Die Revision der Gesetzgebung
über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, in: SJZ 93/1997
S. 36 f.). Der bundesrätlichen Botschaft vom 29. März 1995 (BBl 1995
III 1 ff.) ist u.a. zu entnehmen, dass die Beschwerdelegitimation durch
die Gesetzesrevision auf Personen eingeschränkt werden soll, welche
von einer Rechtshilfemassnahme persönlich und unmittelbar betroffen
sind. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin geht aus den im
Nationalrat geführten Debatten deutlich hervor, dass Banken, Treuhänder,
Vermögensverwalter und Anwälte nach der neuen Regelung des IRSG nur noch
beschwerdebefugt sein sollen, wenn sie durch ein Rechtshilfebegehren
in ihren eigenen Interessen bzw. Geschäftsaktivitäten betroffen
werden (vgl. AB 1995 N 2648 ff.). Zwar trifft die Feststellung der
Beschwerdeführerin zu, wonach sich der damalige Bundesrat Arnold Koller
für die Übernahme der (damals) bestehenden Praxis des Bundesgerichts,
auf die in der Botschaft (S. 30) hingewiesen wurde, ausgesprochen habe
(AB 1995 N 2650). Dieses Votum bezog sich indes - worauf das Bundesamt
zutreffend verweist - nicht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
zur Beschwerdebefugnis von Banken im Rechtshilfeverfahren, sondern
auf die Auslegung des Begriffs des Berührtseins im Sinne von Art. 48
lit. a VwVG (SR 172.021). Das Bundesgericht hatte in diesem Zusammenhang
präzisiert, dass nur derjenige nach dieser Bestimmung berührt sei, der
durch die angefochtene Verfügung persönlich und direkt oder unmittelbar
betroffen sei (s. dazu etwa BGE 121 II 176 ff.). Gemäss dem Willen des
Bundesrates sollte diese bundesgerichtliche Präzisierung in Abs. 1 des im
IRSG-Entwurf vorgesehenen Art. 80h aufgenommen werden. Dadurch sollte
- wie der nationalrätliche Berichterstatter Rolf Engler ausführte -
vermieden werden, dass ein Direktbetroffener, z.B. ein Bankkunde,

seine vielleicht verschiedenen Banken in verschiedenen Kantonen
vorschieben könnte, anstatt selbst ein Rechtsmittel einzulegen (AB 1995
N 2649/2650). Entsprechend hätte der Bestimmung von Art. 80h gemäss
einem Vorschlag der nationalrätlichen Kommissionsmehrheit bezüglich der
Beschwerdelegitimation folgender Abs. 2 beigefügt werden sollen (E-IRSG;
AB 1995 N 2644-2650):
      "Werden von einer Bank Auskünfte über Geschäfte verlangt, welche sie

    im Auftrag und für Rechnung eines Kunden getätigt hat, so ist nur

    letzterer zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt, soweit die in

    Abs. 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind."

    Die Aufnahme dieses zunächst vorgesehenen Abs. 2 unterblieb deswegen,
weil er lediglich beispielhaft erklären wollte, wer im Sinne von Abs. 1
von Art. 80h E-IRSG durch eine Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt
betroffen sei und wer nicht. Die Ratsmehrheit befand daher, eine solche
Bestimmung gemäss Abs. 2 sei unnötig und zudem schlecht formuliert. So
sei nicht einzusehen, weshalb nur Banken erwähnt würden, nicht aber auch
Treuhandstellen und Vermögensverwalter. Und auch sei unklar, was unter
"Geschäften" zu verstehen sei, ob dazu auch Auskünfte über den Kontostand
gehörten (AB 1995 N 2649 f.).

    Dass der von der nationalrätlichen Kommissionsmehrheit
vorgeschlagene Abs. 2 von Art. 80h E-IRSG schliesslich gestrichen
wurde, bedeutet jedoch nicht, dass der Gesetzgeber einer Bank auch
dann die Beschwerdebefugnis zuerkennen wollte, wenn sie nicht durch
eine Rechtshilfemassnahme unmittelbar betroffen ist. Gegenteils geht
aus dem Votum von Bundesrat Koller hervor, dass Inhaber von Akten oder
Guthaben, die Dritten, beispielsweise Kunden, gehörten, sich nicht
(mehr) gegen eine Rechtshilfehandlung wehren könnten, ausser das
Rechtshilfebegehren betreffe sie direkt in ihren eigenen Interessen,
in ihren eigenen Geschäftstätigkeiten; das bedeute, dass Banken, Anwälte
wie auch Treuhänder künftig nur noch ausnahmsweise beschwerdelegitimiert
sein könnten (AB 1995 N 2650).

    Demgemäss ergibt sich, dass der revidierten IRSG-Regelung der Wille
des Gesetzgebers zugrunde liegt, die Beschwerdelegitimation von Banken,
Anwälten oder Treuhändern zu verneinen, soweit diese rechtshilfeweise
lediglich Auskünfte über ihre Kunden zu geben haben. Dem Ergebnis der
parlamentarischen Beratung entsprechend bestimmt Art. 9a lit. a IRSV wie
erwähnt, dass bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber als
persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h
IRSG zu gelten

hat. Mit Blick darauf hat die Vorinstanz zutreffend gefolgert, dass die
Bank, welche auf dem Rechtshilfeweg Unterlagen zu einem von ihr für einen
Kunden geführten Konto herauszugeben hat und durch ihre Angestellten
darüber erklärende Angaben machen muss, nicht rekurslegitimiert ist.

    2.5  Inwiefern die Beschwerdeführerin durch die in Frage stehende
Auskunftserteilung in ihren eigenen Interessen bzw. Aktivitäten betroffen
sein soll, ist nicht ersichtlich. Durch die Herausgabe der in Ziffer 12
der bezirksanwaltschaftlichen Verfügung vom 20. März 2002 bezeichneten
Unterlagen wird nicht sie direkt und persönlich betroffen, sondern
vielmehr ihre Klientschaft, auf die sich die Dokumente beziehen. Ob die
von ihr eingereichten Unterlagen irgendwelche - hier nicht relevante -
Transaktionen mit unbeteiligten Dritten enthalten, ist für die Beurteilung
der Frage der Beschwerdebefugnis nicht von Bedeutung, denn auch solche
Angaben lassen sie nicht persönlich und direkt betroffen werden. Auch
die der Beschwerdeführerin obliegende Geheimhaltungspflicht hinsichtlich
der Identität ihrer Kunden und der mit diesen getätigten Geschäfte vermag
ihr nach dem Gesagten noch keine Beschwerdebefugnis zu verleihen, wie das
Obergericht und das Bundesamt ebenfalls zutreffend ausgeführt haben. Den
Angaben der Beschwerdeführerin lässt sich nicht entnehmen, dass mit
dem französischen Begehren Auskünfte über ihre eigenen Geschäfte oder
von ihrer Beziehung zu den vom Begehren betroffenen Kunden unabhängige
vertrauliche Informationen verlangt würden.

    Die Beschwerdeführerin war gestützt auf Art. 80n Abs. 1 IRSG
berechtigt, ihre vom Rechtshilfebegehren betroffenen Kunden über
dieses und die in Frage stehende bezirksanwaltschaftliche Verfügung zu
orientieren. Sie anstelle ihrer vom Begehren betroffenen Kunden Beschwerde
führen zu lassen, stünde im Widerspruch zu den mit der IRSG-Revision
verfolgten Zielen, wozu - wie ausgeführt - namentlich die Straffung des
Rechtshilfeverfahrens gehört. Es geht umso weniger an, dass sie als Bank
eine Verfügung für ihre Klientschaft anficht, wenn diese wie hier überhaupt
nicht rekurrieren wollte bzw. einen zunächst erhobenen Rekurs zurückgezogen
hat, wodurch die Klientschaft eben bekundet hat, mit der sie betreffenden,
rechtshilfeweise angeordneten Auskunftserteilung einverstanden zu sein.

    Zu Recht ist somit das Obergericht auf den von der Beschwerdeführerin
in eigenem Namen und nicht etwa in dem eines ihrer Kunden eingereichten
Rekurs nicht eingetreten.