Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 128 II 173



128 II 173

22. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. X. gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
6A.102/2001 vom 9. Januar 2002

Regeste

    Art. 16 und 17 SVG; Warnungsentzug.

    Ein Führerausweisentzug nur während der Freizeit ist nicht vereinbar
mit dem erzieherischen Zweck der Massnahme und mit der Verkehrssicherheit
(E. 3).

    Bemessungskriterien für die Entzugsdauer (E. 4).

Sachverhalt

    X. fuhr am 27. Juli 1999, nachdem er in verschiedenen Lokalen im Kreis
X. in Zürich eine nicht näher bestimmte Menge Alkohol konsumiert hatte,
zur Kreuzung A.-/B.strasse. Dort fiel er einem Taxichauffeur und dessen
Fahrgästen auf, weil er am Steuer seines Personenwagens eingeschlafen
war. Die Fahrgäste des Taxis sprachen X. an und stellten eine starke
Alkoholisierung und anormale Sprechweise fest. Dieser ging nicht auf die
ihn zur Rede stellenden Personen ein und fuhr in der Folge dem Taxi von
der erwähnten Kreuzung bis zur A.strasse nach, wobei er sein Fahrzeug in
einer Schlangenlinie teilweise sogar über die Gegenfahrbahn und über das
Trottoir lenkte.

    Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog X. wegen dieses
Vorfalls am 18. Mai 2000 den Führerausweis für die Dauer von vier
Monaten. Es berücksichtigte dabei insbesondere, dass ihm wegen Vereitelung
einer Blutprobe der Führerausweis bereits 1994 für einen Monat entzogen
worden war.

    Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wiesen
die von X. gegen die Entzugsverfügung erhobenen Rechtsmittel am 18. April
2001, bzw. am 12. Juli 2001 ab.

    X. hat Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben und
beantragt, es sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an diese Instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei
ihm der Führerausweis für die Dauer von zwei Monaten zu entziehen und der
Vollzug so auszugestalten, dass er weiterhin seiner Arbeit nachgehen könne.

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- Nach Ansicht des Beschwerdeführers legt Art.  17 Abs. 1 SVG (SR
741.01) lediglich die Mindestdauer des Entzugs des Führerausweises fest
und lässt die Vollzugsform in zeitlicher Hinsicht offen. Es sei daher
möglich, den Ausweisentzug lediglich während der arbeitsfreien Zeit zu
vollziehen. In seinem Fall entspreche es mit Blick auf seine berufliche
Situation dem Gebot der Verhältnismässigkeit, den Entzug auf die Zeit
von 18.00 bis 06.00 Uhr montags bis samstags und auf den ganzen Sonntag
zu beschränken.

    a) Das Strassenverkehrsgesetz regelt in Art. 17 SVG die Dauer des
Führerausweisentzugs. Es setzt die minimale Entzugsdauer grundsätzlich
auf einen Monat fest. Für gewisse Widerhandlungen gelten jedoch
höhere Mindestdauern, und bei Sicherungsentzügen erfolgt der Entzug auf
unbestimmte Zeit. Beim Warnungsentzug bemisst sich die konkrete Dauer
vor allem nach dem Verschulden, dem Leumund des Motorfahrzeugführers
und der beruflichen Notwendigkeit, ein Fahrzeug zu führen (Art. 33
Abs. 2 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von
Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV; SR 741.51]). Beim
Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit wird eine Probezeit von mindestens
einem Jahr angesetzt, vor deren Ablauf der Führerausweis auch bedingt
nicht ausgehändigt werden darf (Art. 17 Abs. 1bis SVG; Art. 33 Abs. 1
VZV). Für längere Zeit entzogene Ausweise können im Übrigen nach sechs
Monaten unter angemessenen Auflagen bedingt wieder erteilt werden (Art. 17
Abs. 3 SVG). Weitere Vorschriften über die zeitliche Ausgestaltung des
Führerausweisentzugs kennt das Bundesrecht nicht.

    Der Umfang des Ausweisentzugs wird im Strassenverkehrsgesetz selber
nicht geregelt (vgl. BGE 105 Ib 22 E. 2b S. 25). Art. 34 Abs. 1 VZV stellt
den Grundsatz auf, dass ein Führerausweisentzug für

alle Motorfahrzeugkategorien gilt. Einzig aus medizinischen oder
gewerbepolizeilichen Gründen verfügte Entzüge können auf einzelne
Kategorien beschränkt werden. Zur Milderung von Härtefällen sieht
Art. 34 Abs. 2 VZV zudem einen sogenannten differenzierten Entzug vor,
bei dem die Behörde die Entzugsdauer für verschiedene Ausweiskategorien
unterschiedlich ansetzen kann, wobei jedoch die gesetzliche Minimaldauer
für alle Kategorien eingehalten werden muss. Dagegen regelt das
Verordnungsrecht des Bundes die Frage nicht ausdrücklich, ob der Entzug
auch auf bestimmte Verwendungsarten des Fahrzeugs (z.B. Verbot von Fahrten
während der Freizeit) beschränkt werden könne.

    Aus der Tatsache, dass sich die massgeblichen Bestimmungen zu der
vom Beschwerdeführer verlangten Vollzugsform nicht ausdrücklich äussern,
kann entgegen der Ansicht der kantonalen Instanzen noch nicht geschlossen
werden, es liege eine Gesetzeslücke vor. Es fragt sich vielmehr, ob
sich den angeführten Normen auch auf dem Weg der Auslegung keine Antwort
entnehmen lässt.

    b) Der Gesetzgeber hat den vorübergehenden Entzug des Führerausweises
gemäss Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG als fühlbare Warnung an jene
Motorfahrzeuglenker eingeführt, deren Verhalten voraussehen lässt, dass
sie es an Sorgfalt und Rücksichtnahme fehlen lassen werden. Die Behörden
sollten durch frühzeitige Warnung der gefährlichen Fahrer Unfällen
zuvorkommen (Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Bundesgesetzes
über den Strassenverkehr vom 24. Juni 1955, BBl 1955 II 1, S. 23; Botschaft
über die Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 27. August 1986, BBl
1986 III 209, S. 221). Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat
stets erklärt, der Warnungsentzug stelle eine Administrativmassnahme mit
präventivem und erzieherischem Charakter dar. Sie bezwecke, den Lenker zu
mehr Sorgfalt und Verantwortung zu erziehen und ihn dadurch von weiteren
Verkehrsdelikten abzuhalten. Diese Funktion des Warnungsentzugs ist auch
in der jüngsten Praxis, die den gleichzeitigen strafähnlichen Charakter
der Massnahme stärker betont, nicht in Frage gestellt worden (BGE 125 II
396 E. 2a/aa S. 399; 123 II 225 E. 2a/bb S. 228; 116 Ib 146 E. 2a S. 148).

    Der vom Beschwerdeführer angestrebte auf die Freizeit beschränkte
Führerausweisentzug stünde mit dem dargestellten gesetzgeberischen Ziel
im Widerspruch. Der fehlbare Lenker soll nach den Vorstellungen des
Gesetzgebers vielmehr für eine gewisse Zeit vollständig vom Führen eines
Motorfahrzeugs ausgeschlossen werden.

Die beabsichtigte erzieherische Wirkung des Warnungsentzugs würde in
Frage gestellt, wenn der fehlbare Lenker weiterhin - wenn auch nur
ausserhalb der Freizeit - Motorfahrzeuge führen dürfte. Ebenso würde
die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, wenn ein Lenker trotz schwerer
Widerhandlungen nicht vorübergehend ganz vom Motorfahrzeugverkehr
ausgeschlossen würde. Aus diesen Gründen hat die bundesgerichtliche
Rechtsprechung auch den sogenannten differenzierten Ausweisentzug
gemäss Art. 34 Abs. 2 VZV restriktiv gehandhabt. So hat sie erklärt,
es wäre stossend, wenn ein Lenker, der den Verkehr mit einem Fahrzeug
einer bestimmten Kategorie in schwerer Weise gefährdet hat, den Ausweis
für Fahrzeuge einer anderen Kategorie mit einem möglicherweise noch
grösseren Gefährdungspotential behalten könnte (BGE 109 Ib 139 E. 1
S. 141). Ferner verlangt das Bundesgericht, dass der Entzug für die
verschiedenen Ausweiskategorien im gleichen Zeitraum wirksam wird, da der
fehlbare Lenker sonst möglicherweise überhaupt nie ganz auf das Führen von
Motorfahrzeugen verzichten müsste (Urteil A.237/1980 vom 19. Juni 1981,
in: RDAF 1983 S. 359, E. 3a).

    Im Lichte des dargestellten gesetzgeberischen Zwecks, der dem
Warnungsentzug gemäss Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG zu Grunde liegt,
erscheint eine zeitliche Beschränkung der Massnahme auf die Freizeit als
ausgeschlossen. Die kantonalen Instanzen, die sich bisher zu dieser Frage
zu äussern hatten, sind zum gleichen Resultat gelangt (vgl. die Hinweise
bei RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des Strassenverkehrsrechts, Bd. III,
Bern 1995, N. 2466).

    c) Der Beschwerdeführer hält das dargestellte Verständnis des
Warnungsentzugs offenbar für überholt. Er betont den strafähnlichen
Charakter des Warnungsentzugs und verlangt, dass dieser noch täter-
und resozialisierungsspezifischer ausgestaltet werde als die bei
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz auszusprechenden
strafrechtlichen Sanktionen. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, wieso
die bei der Strafverbüssung mögliche Form der Halbgefangenschaft nicht
auch beim Vollzug des Führerausweises gemäss Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG
möglich sein solle.

    Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts versteht den
Warnungsentzug wohl nicht mehr allein als Verwaltungsmassnahme, sondern
betont auch deren strafähnlichen Charakter, was in gewissen Belangen
die analoge Anwendung der im Bereich des Strafrechts geltenden Regeln
rechtfertige (BGE 123 II 225 E. 2a/bb S. 228, 464 E. 2a S. 465; 121 II
22 E. 3 S. 25 f.; 120 Ib 504 E. 4b S. 507). Sie hat aber wie erwähnt
auch in den jüngsten Entscheiden

stets daran festgehalten, dass der Warnungsentzug trotz seines
strafähnlichen Charakters eine von der Strafe unabhängige
Verwaltungssanktion mit präventiver und erzieherischer Funktion
darstellt (BGE 125 II 396 E. 2a/aa S. 399; 123 II 464 E. 2a S. 465). Der
Rückgriff auf strafrechtliche Grundsätze rechtfertigt sich daher nur
dort, wo die gesetzliche Regelung des Warnungsentzugs lückenhaft oder
auslegungsbedürftig ist (vgl. BGE 120 Ib 504 E. 4b S. 507; 123 II 225
E. 2a/bb S. 228 f.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt
das Strassenverkehrsrecht hinsichtlich der Vollzugsform indessen keinen
Raum für eine analoge Anwendung der strafrechtlichen Bestimmungen über die
Halbgefangenschaft gemäss Art. 4 der Verordnung 1 vom 13. November 1973
zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (VStGB 1; SR 311.01) und Art. 1 der
Verordnung 3 vom 16. Dezember 1985 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch
(VStGB 3; SR 311.03). Wie bereits dargelegt wurde, schliesst zwar
das Gesetzes- und Verordnungsrecht eine zeitliche Staffelung des
Vollzugs des Warnungsentzugs nicht bereits auf Grund seines Wortlauts,
wohl aber auf Grund seines Sinns und Zwecks aus (E. 3a und b). Der
Beschwerdeführer verkennt, dass der Warnungsentzug gerade nicht täter-
und resozialisierungsspezifischer ausgestaltet ist als die Sanktionen des
Strafrechts. Für solche Erwägungen besteht vielmehr nur Raum im Rahmen
seines erzieherischen und präventiven Zwecks.

    Das geltende Recht bietet demnach keine Grundlage für einen Vollzug
des Warnungsentzugs lediglich während der arbeitsfreien Zeit, wie ihn
der Beschwerdeführer verlangt. Eine solche Vollzugsform würde eine
Änderung der massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen voraussetzen. Die
Revision des Strassenverkehrsgesetzes, welche die Eidgenössischen Räte
vor kurzem verabschiedet haben, sieht ebenfalls keine Änderung in dem
vom Beschwerdeführer gewünschten Sinn vor. Das Recht des Warnungsentzugs
ist im Gegenteil von strafrechtlichen Erwägungen stärker verselbständigt
und verschärft worden (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Änderung des
Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, BBl 1999 S. 4462, 4485 f.;
vom Parlament beschlossene Vorlage vom 14. Dezember 2001, BBl 2001 S.
6499 ff.).

    d) Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, soweit damit
die von den kantonalen Behörden angeordnete Vollzugsform kritisiert wird.

Erwägung 4

    4.- Im angefochtenen Entscheid wird erklärt, die vom zuständigen Amt
festgesetzte Entzugsdauer von vier Monaten bewege sich

im Rahmen des ihm vom Bundesrecht eingeräumten Ermessens und sei daher
nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer kritisiert diese Auffassung
als unzutreffend. So habe das Verwaltungsgericht nicht sämtliche zu
seinen Gunsten sprechenden Umstände berücksichtigt; weiter habe es die
massgeblichen Gesichtspunkte teilweise falsch gewichtet; schliesslich
habe es nicht erkannt, dass eine viermonatige Entzugsdauer dem Grundsatz
der Verhältnismässigkeit zuwiderlaufe.

    a) Nach Art. 17 Abs. 1 lit. b SVG beträgt die Dauer des
Führerausweisentzugs mindestens zwei Monate, wenn der Lenker in
angetrunkenem Zustand gefahren ist. Ist ein Lenker innert fünf Jahren
seit Ablauf eines früheren Entzugs wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand
erneut in diesem Zustand gefahren, beläuft sich nach Art. 17 Abs. 1 lit. d
SVG die minimale Entzugsdauer auf ein Jahr.

    Die kantonalen Instanzen sind gestützt auf Art. 17 Abs. 1 lit. b SVG
zu Recht von einer minimalen Entzugsdauer von zwei Monaten ausgegangen. Da
der frühere Entzug im Tatzeitpunkt bereits über fünf Jahre zurücklag,
findet Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG keine Anwendung. Das Verwaltungsgericht
durfte den früheren Vorfall aus dem Jahre 1993 hingegen bei der Beurteilung
des automobilistischen Leumunds berücksichtigen (BGE 121 II 134 E. 3d S.
136 f.).

    b) Im dargestellten Rahmen ist die Dauer des Warnungsentzugs nach
den Umständen festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 SVG). Massgebend für die
Bemessung sind vor allem die Schwere des Verschuldens, der Leumund als
Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug
zu führen (Art. 33 Abs. 2 VZV). Alle Umstände sind dabei gesamthaft zu
würdigen, und es ist im Einzelfall die Entzugsdauer so festzusetzen, dass
die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung
am besten erreicht wird (BGE 124 II 44 E. 1 S. 46). Den kantonalen Behörden
steht bei der Bemessung der Entzugsdauer ein weiter Spielraum des Ermessens
zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn dieses Ermessen überschritten
oder missbraucht wurde. Dies ist namentlich der Fall, wenn die kantonalen
Behörden einzelne Umstände zu Unrecht ganz ausser Acht lassen oder in
einer unhaltbaren Weise gewichten (BGE 115 Ib 163 E. 3 S. 166).

    Der angefochtene Entscheid geht von diesen Bemessungskriterien
aus. Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht zu Unrecht vor,
es habe gewisse Umstände - namentlich ausserhalb von Art. 33 Abs. 2
VZV liegende Gründe - völlig ausser Acht gelassen und den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit nicht beachtet.

Er verkennt bei seiner Kritik, dass die rechtsanwendenden Behörden
nicht gehalten sind, sich in erschöpfender Weise zu allen Umständen zu
äussern. Das Verwaltungsgericht hat auch in Art. 33 Abs. 2 VZV nicht
genannte Gesichtspunkte berücksichtigt, ihnen indessen - namentlich mit
Bezug auf eine behauptete drohende Arbeitslosigkeit, Fürsorgeabhängigkeit
und mangelnde Zahlungsfähigkeit für Unterhaltsbeiträge - keine massgebliche
Bedeutung bei der Festsetzung der Entzugsdauer beigemessen. Zu prüfen
ist daher einzig, ob das Verwaltungsgericht bei der Gewichtung und
gesamthaften Würdigung der verschiedenen Umstände im Rahmen des ihm
zustehenden Ermessens geblieben ist.

    c) Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Beurteilung des
Verschuldens im angefochtenen Entscheid. Es treffe zwar zu, dass dieses
objektiv betrachtet schwer wiege. Bei Berücksichtigung seiner subjektiven
Situation und der nach der Tat gezeigten Einsicht und Reue erscheine es
jedoch in einem viel milderen Licht, als das Verwaltungsgericht annehme.

    Zur Begründung dieser Ansicht beruft sich der Beschwerdeführer zu
Unrecht auf verminderte Zurechnungsfähigkeit. Selbst wenn eine solche
im Tatzeitpunkt bestanden haben sollte, würde dies an seiner vollen
Verantwortlichkeit unter dem Gesichtspunkt der actio libera in causa
(Art. 12 StGB) nichts ändern (vgl. BGE 117 IV 292 E. 2b S. 295 f.). Der
Beschwerdeführer ist denn auch mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft vom
17. Januar 2000 des Fahrens in angetrunkenem Zustand ohne Verminderung
der Zurechnungsfähigkeit für schuldig erklärt worden, und er hat diese
Verfügung nicht angefochten.

    Ebenfalls fehl geht der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich
bei der Trunkenheitsfahrt nicht mehr an seine frühere Verurteilung wegen
Vereitelung einer Blutprobe aus dem Jahr 1993 erinnern können, was sein
Verschulden milder erscheinen lasse. Entscheidend ist indessen nicht
diese Tatsache, sondern dass dem Beschwerdeführer vor dem Trinkbeginn
die frühere Verurteilung noch bewusst sein musste.

    Das Verwaltungsgericht durfte es im Übrigen auch ablehnen, im
Verkauf des Privatwagens des Beschwerdeführers rund anderthalb Monate
nach der Trunkenheitsfahrt ein Zeichen von besonderer Einsicht und
Reue zu sehen. Tatsächlich legt der Beschwerdeführer nicht näher dar,
dass er sein Auto aus Reue und nicht aus anderen Gründen verkauft hat.
Dem Verkauf kommt aber vor allem deshalb kein erhebliches Gewicht zu,
weil der Beschwerdeführer damit ja

keineswegs vollständig auf das Führen von Motorfahrzeugen verzichtet,
sondern solche im Berufsalltag weiterhin lenkt.

    d) Auch der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers wurde
vom Verwaltungsgericht als Umstand gewürdigt, der für eine Erhöhung
der gesetzlichen Mindestentzugsdauer spreche. Es berücksichtigte
in diesem Zusammenhang wie erwähnt (E. 4a) zu Recht den 1993/1994
erfolgten Ausweisentzug wegen Vereitelung einer Blutprobe. Die vom
Beschwerdeführer erwähnte Tatsache, dass er erheblich mehr Fahrten als
der Durchschnittsbürger unternehme, lässt seine Tat aus dem Jahre 1993
nicht in einem milderen Licht erscheinen.

    e) Das Verwaltungsgericht hat weiter der beruflichen Angewiesenheit
des Beschwerdeführers auf ein Motorfahrzeug kein grosses Gewicht
beigemessen. Es ging zwar grundsätzlich von einer erhöhten
Massnahmenempfindlichkeit aus, verwies aber zugleich darauf, dass der
Beschwerdeführer selber erklärt habe, er verrichte in einem erheblichen
Umfang Büroarbeiten, was nicht auf eine intensive Beschäftigung im
Aussendienst hinweise. Der Beschwerdeführer betont demgegenüber,
für die Kundenbesuche auf das Auto nicht verzichten zu können. Seine
Massnahmenempfindlichkeit werde dadurch erhöht, dass es seine finanziellen
Verhältnisse auch nicht zuliessen, während des Entzugs einen Chauffeur
zu entschädigen oder unbezahlten Urlaub zu nehmen.

    Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der
Massnahmenempfindlichkeit zu berücksichtigen, in welchem Mass ein
Fahrer aus beruflichen Gründen auf seinen Führerausweis angewiesen ist
(BGE 123 II 572 E. 2c S. 575). Im vorliegenden Fall steht fest, dass
der Beschwerdeführer als Disponent für Umzüge die Wohnungen der Kunden
besichtigen muss, um anschliessend Offerten ausarbeiten zu können. Eine
Angewiesenheit auf ein Motorfahrzeug ist damit grundsätzlich zu bejahen,
doch ist sie nicht mit der Situation etwa eines Berufschauffeurs
zu vergleichen. Ein vorübergehender Entzug verunmöglicht ihm die
Berufsausübung nicht vollständig. Aus dem Schreiben der Arbeitgeberin geht
hervor, dass eine Kündigung nur erfolgen müsste, wenn der Beschwerdeführer
längere Zeit auf den Führerausweis verzichten müsste. Bei dieser Sachlage
hat das Verwaltungsgericht sein Ermessen nicht überschritten, wenn es
der Massnahmenempfindlichkeit des Beschwerdeführers kein grosses Gewicht
einräumte.

    f) Schliesslich sprechen nach Auffassung des Beschwerdeführers in
seinem Fall weitere, in Art. 33 Abs. 2 VZV nicht genannte

Umstände für eine möglichst geringe Entzugsdauer. So drohten ihm bei einem
mehr als zweimonatigen Entzug die Entlassung und damit die Arbeitslosigkeit
sowie Fürsorgeabhängigkeit. Das Verwaltungsgericht hat diesen Umständen
indessen zu Recht keine Bedeutung beigemessen. So steht nicht fest, dass
der Beschwerdeführer bei einem mehr als zweimonatigen Entzug seine heutige
Stelle verlieren würde; vielmehr lässt das Schreiben der Arbeitgeberin
vom 7. Februar 2000 eher das Gegenteil vermuten. Im Übrigen ist offen,
ob der Beschwerdeführer bei einem Verlust der jetzigen Stelle arbeitslos
und damit fürsorgeabhängig würde. Die vom Beschwerdeführer beklagten
Nachteile sind vielmehr die Folge jedes Führerausweisentzugs. Bei der
Bemessung der Entzugsdauer sind sie nur zu berücksichtigen, wenn sie
ein besonderes Ausmass annehmen und den Ausweisinhaber besonders hart
treffen. Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich.

    g) Die von den kantonalen Instanzen festgesetzte Entzugsdauer
von vier Monaten erweist sich auch bei gesamthafter Betrachtung aller
Umstände nicht als bundesrechtswidrig. Sie bewegt sich durchaus im Rahmen
vergleichbarer Fälle. In einem neueren Entscheid hielt das Bundesgericht
gegenüber einem Lenker, der nach 5 Jahren und neun Monaten wiederum in
angetrunkenem Zustand gefahren und beruflich stark auf das Auto angewiesen
war, ebenfalls eine Entzugsdauer von vier Monaten für angemessen (BGE 124
II 44 E. 2 S. 47). In einem anderen Fall setzte es die Dauer auf drei
Monate fest, doch lag hier der frühere Entzug fast sieben Jahre zurück
und das Tatverschulden wog wesentlich leichter (Urteil 6A.49/2001 vom
30. Oktober 2001, E. 2d).

    h) Die Beschwerde ist daher auch insoweit unbegründet, als die
Entzugsdauer gerügt wird.