Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 128 II 145



128 II 145

19. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
i.S.X. gegen Regierungsrat sowie Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

    2A.509/2001 vom 3. April 2002

Regeste

    Art. 4 und 7 ANAG; Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG; Art. 8 Abs. 1
BV; Art. 114 f. ZGB; Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Scheinehe;
Rechtsmissbrauch.

    Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Dem inzwischen
von seinem Schweizer Ehegatten geschiedenen Ausländer steht dann ein
grundsätzlicher Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
zu, wenn er bereits vor der Scheidung einen Anspruch auf die
Niederlassungsbewilligung erworben hatte (E. 1).

    Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit Art. 7 ANAG kann auch
im Falle eines sich (nach Massgabe des neuen Scheidungsrechts) der
Scheidung widersetzenden ausländischen Ehegatten während der Dauer der
Vierjahresfrist von Art. 114 ZGB vorliegen; unerheblich ist, dass der
Scheidungsrichter die Aufrechterhaltung der Ehe als nicht unzumutbar im
Sinne von Art. 115 ZGB erachtet (E. 2).

    Feststellungen des Scheidungsrichters über das Vorliegen einer
Scheinehe sind für die Fremdenpolizeibehörden nicht verbindlich;
massgebend ist (primär) die Sicht des ausländischen Ehegatten (E. 3.1);
Rechtsmissbrauch bejaht (E. 3.2-3.4).

    Das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) vermag keine
Rechtsansprüche auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung zu begründen
(E. 3.5).

Sachverhalt

    Der türkische Staatsangehörige X., geboren 1971, reiste am 14. Mai
1996 in die Schweiz ein. Am 19. Juli 1996 heiratete er die Schweizerin
S., geboren 1958, worauf ihm die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
bei der Ehefrau sowie eine Arbeitsbewilligung erteilt wurden. Die
Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge regelmässig verlängert, letztmals
bis zum 18. Januar 2000.

    Im Sommer 1997 wurde die eheliche Wohngemeinschaft von X. und seiner
Ehefrau beendet. Diese lernte im März 1998 ihren derzeitigen Lebenspartner
kennen, mit dem sie einen (im April 1999 geborenen) Sohn hat. Eine erste
Scheidungsklage der Ehefrau, der sich X. widersetzte, wurde anlässlich
der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Zürich zurückgezogen, worauf das
Gericht die Klage am 3. September 1999 als erledigt abschrieb. Auf einen
gegen diesen Beschluss gerichteten Rekurs der Ehefrau trat das Obergericht
des Kantons Zürich am 2. November 1999 nicht ein. Am 20. Oktober 1999
erstattete die Ehefrau Anzeige gegen X. wegen Nötigung.

Nachdem es zur Anklageerhebung gekommen war, sprach der Einzelrichter des
Bezirksgerichts Zürich X. mit Urteil vom 4. April 2000 von diesem Vorwurf
frei. Eine erneute Scheidungsklage der Ehefrau wies das Bezirksgericht
Zürich mit Urteil vom 9. Mai 2000 ab mit der Begründung, da es an einer
vierjährigen Trennungszeit fehle, komme die Scheidung gegen den Willen
des beklagten Ehegatten nur gestützt auf Art. 115 ZGB in Frage; dessen
Voraussetzungen seien indessen nicht erfüllt, sei doch die Klägerin
bewusst eine fremdenpolizeilich motivierte Ehe eingegangen, weshalb
auch das Weiterführen der Ehe auf dem Papier bis zum Verstreichen der
Vierjahresfrist nicht unzumutbar sei. Eine hiegegen eingereichte Berufung
zog die Ehefrau am 23. August 2000 zurück, worauf das Obergericht das
Berufungsverfahren abschrieb.

    Mit Verfügung vom 10. November 2000 wies die Direktion für Soziales
und Sicherheit des Kantons Zürich, Fremdenpolizei, das Gesuch von X. vom
29. November 1999 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und
setzte ihm Frist zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit und zum Verlassen des
Kantonsgebiets. Zur Begründung gab die Behörde an, es bestehe keine
eheliche Beziehung mehr und die Absicht von X., das formale Band der
Ehe aufrechtzuerhalten, laufe auf einen Missbrauch der Ehe zum Ertrotzen
einer Aufenthaltsbewilligung hinaus.

    Einen gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat
des Kantons Zürich mit Beschluss vom 4. April 2001 ab, soweit er darauf
eintrat.

    Mit Entscheid vom 19. September 2001 (versandt am 23. Oktober
2001) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (4. Kammer)
die von X. gegen den regierungsrätlichen Rekursentscheid erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Im Wesentlichen kam das Gericht zum
Schluss, dass zwischen den Ehegatten keine eheliche Gemeinschaft mehr
bestehe und Hoffnungen auf eine Wiederaufnahme derselben nicht mehr gehegt
werden könnten, womit sich X. denn auch abgefunden habe. Die Berufung
auf die Ehe zur Begründung einer Anwesenheitsberechtigung sei daher als
rechtsmissbräuchlich zu werten.

    Mit Eingabe vom 23. November 2001 hat X. beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht, mit der er beantragt, den
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 19. September 2001 aufzuheben
und die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich,
Migrationsamt, anzuweisen, die Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung des
Beschwerdeführers ordnungsgemäss zu

verlängern. In der Beschwerdeschrift teilt X. im Übrigen unter Hinweis auf
ein (mit eingereichtes) Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 3. September
2001 mit, dass seine Ehe inzwischen (auf gemeinsames Begehren) geschieden
worden sei.

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.

    1.1

    1.1.1  Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG schliesst die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei aus
gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das
Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR
142.20) entscheiden die zuständigen Behörden, im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen
über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht damit
grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,
es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen
könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts (einschliesslich
Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 127 II
161 E. 1a S. 164, 60 E. 1a S. 62 f., je mit Hinweisen).

    Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer neben der Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung auch die Verlängerung der Arbeitsbewilligung. Aus
der Begründung seiner Beschwerde ist zu schliessen, dass er der
Arbeitsbewilligung keine selbständige Bedeutung beimisst und diese als
Teil des Aufenthaltsrechts versteht. Insofern erübrigt sich die gesonderte
Prüfung der Zulässigkeit dieses Rechtsbegehrens.

    1.1.2  Nach Art. 7 Abs. 1 ANAG (in der Fassung vom 23. März 1990)
hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers grundsätzlich
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Satz
1) sowie nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt
von fünf Jahren auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Satz 2);
der Anspruch erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt (Satz 3). Für
die Eintretensfrage ist im Zusammenhang mit Art. 7 ANAG einzig darauf
abzustellen, ob formell eine Ehe besteht; anders als bei Art. 8 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK; SR
0.101]; vgl. dazu BGE 126 II 425 E. 2a S. 427 mit Hinweisen) ist nicht
erforderlich, dass die Ehe intakt ist und tatsächlich gelebt wird (BGE
126 II 265 E. 1b S. 266; 122 II 289 E. 1b S. 292, je mit Hinweisen).

    1.1.3  Bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines
fremdenpolizeilichen Entscheids sind für das Bundesgericht in der Regel die
tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie zum Zeitpunkt des Entscheids
der richterlichen Vorinstanz herrschten; dies ergibt sich aus Art. 105
Abs. 2 OG (vgl. unten E. 1.2.1). Für die Eintretensfrage hingegen,
d.h. für die Frage, ob ein Anspruch im Sinne von Art. 100 Abs. 1 lit.
b Ziff. 3 OG vorliegt, stellt das Bundesgericht grundsätzlich auf die im
Zeitpunkt seinen Entscheides bestehende Rechts- und Sachlage ab (BGE 127
II 60 E. 1b S. 63 mit Hinweisen).

    1.1.4  Die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer Gattin wurde
am 3. September 2001 geschieden. Er hat deshalb keinen Anspruch mehr auf
eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 erster Satz ANAG. Sollte
er aber vor der Scheidung einen Anspruch auf Niederlassungsbewilligung
gemäss Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG erworben haben, so kann er sich
hierauf auch nach Beendigung der Ehe berufen (BGE 122 II 145 E. 3a/b
S. 146 f.; 121 II 97 E. 4c S. 104 f.; Urteile 2A.127/1992 vom 27. August
1993, publ. in: RDAT 1994 I Nr. 55 S. 133, E. 4c sowie 2A.546/1999
vom 4. Februar 2000, publ. in: AJP 2000 S. 1006, E. 4b). Wohl steht
vorliegend keine Niederlassungsbewilligung in Frage, hat sich doch der
Beschwerdeführer in den bisherigen Verfahren darauf beschränkt, die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu beantragen. Indessen könnte
ihm, falls ein Anspruch auf Niederlassungsbewilligung bestünde, was als
Rechtsfrage von Amtes wegen zu berücksichtigen ist, die - ein weniger
gefestigtes Anwesenheitsrecht gewährende - Aufenthaltsbewilligung erst
recht nicht verweigert werden (Urteile des Bundesgerichts 2P.382/1997 vom
28. Mai 1998, E. 3b sowie 2A.412/1997 vom 15. Dezember 1997, E. 1b/bb,
je mit Hinweisen).

    1.1.5  Nachdem die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer
Ehefrau fünf Jahre dauerte und er während dieser Zeit ordnungsgemäss
und ununterbrochen in der Schweiz gelebt hat, bevor die Scheidung
rechtskräftig geworden ist, hat er grundsätzlich Anspruch auf Erteilung
der Niederlassungsbewilligung (BGE 122 II 145 E. 3b S. 147; 121 II 97
E. 4c S. 104 f., mit Hinweisen). Auf

die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit der um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ersucht wird, ist nach dem Gesagten somit
einzutreten. Die Frage, ob die Bewilligung verweigert werden durfte,
weil einer der in Art. 7 ANAG vorgesehenen Ausnahmetatbestände oder ein
Verstoss gegen das Rechtsmissbrauchsverbot gegeben ist, betrifft nicht
das Eintreten, sondern bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung
(BGE 126 II 265 E. 1b S. 266 mit Hinweisen).

    1.2

    1.2.1  Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG), nicht jedoch die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 104 lit. c OG)
gerügt werden. Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz
entschieden, ist das Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung
gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig
oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt ist
(Art. 105 Abs. 2 OG). Damit wird die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue
Tatsachen vorzubringen und neue Beweismittel einzureichen, weitgehend
eingeschränkt. Das Bundesgericht lässt diesfalls nur solche neuen
Tatsachen und Beweismittel zu, welche die Vorinstanz von Amtes wegen
hätte berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung eine Verletzung
wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 97 E. 1c
S. 99 f., 110 E. 2c S. 114; 107 Ib 167 E. 1b S. 169; 106 Ib 79 E. 2a
S. 79 f.; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 286/287). Nachträgliche Veränderungen des Sachverhalts (sog.
"echte" Noven) können in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden,
denn einer Behörde ist nicht vorzuwerfen, sie habe den Sachverhalt im
Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG fehlerhaft festgestellt, wenn sich dieser
nach ihrem Entscheid verändert hat (BGE 125 II 217 E. 3a S. 221; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 943). Insofern ist der der Vorinstanz
im Urteilszeitpunkt nicht bekannt gewesene Umstand, dass die Ehe des
Beschwerdeführers inzwischen geschieden wurde, für die materielle
Beurteilung des vorliegenden Falles unbeachtlich.

    1.2.2  Das Bundesgericht wendet im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist

gemäss Art. 114 Abs. 1 OG an die von den Parteien vorgebrachten
Begründungen nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als
den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 127 II 264
E. 1b S. 268 mit Hinweisen).

Erwägung 2

    2.

    2.1  Gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines
Schweizer Bürgers keinen Anspruch auf Erteilung der ihm nach Absatz 1
grundsätzlich zustehenden Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe eingegangen
worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von
Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer
zu umgehen. Erfasst wird davon die sog. Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe,
bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft
beabsichtigen (BGE 127 II 49 E. 4a S. 55 mit Hinweisen). Auch wenn die Ehe
nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, heisst dies jedoch nicht
zwingend, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt ungeachtet der
weiteren Entwicklung gestattet werden muss. Zu prüfen ist diesfalls, ob
sich die Berufung auf die Ehe nicht anderweitig als rechtsmissbräuchlich
erweist (BGE 127 II 49 E. 5a S. 56 mit Hinweisen).

    2.2  Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig
zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut
nicht schützen will (BGE 121 I 367 E. 3b S. 375; 121 II 97 E. 4 S. 103). Im
Zusammenhang mit Art. 7 ANAG ist dies der Fall, wenn der Ausländer sich im
Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung
auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell und ohne Aussicht auf
Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht (vgl. BGE
127 II 49 E. 5a S. 56; 123 II 49 E. 4 und 5 S. 50 ff.; 121 II 97 E. 2 und
4 S. 100 f. bzw. 103 ff.). Ein Rechtsmissbrauch darf aber nicht leichthin
angenommen werden, namentlich nicht schon deshalb, weil die Ehegatten
nicht mehr zusammenleben oder ein Eheschutz- oder Scheidungsverfahren
eingeleitet worden ist. Gerade weil der ausländische Ehegatte nicht der
Willkür des schweizerischen ausgeliefert sein soll, hat der Gesetzgeber
darauf verzichtet, die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vom ehelichen
Zusammenleben abhängig zu machen (ausführlich: BGE 118 Ib 145 E. 3 S. 149
ff.). Erforderlich sind klare Hinweise darauf, dass die Führung einer
Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und nicht mehr zu erwarten ist
(BGE 127 II 49 E. 5a S. 56 f. mit Hinweisen). Ist dies erstellt, so kann
es für die ausländerrechtliche Würdigung keine

Rolle spielen, dass der ausländische Ehegatte, der sich vor
Ablauf der Vierjahresfrist des Getrenntlebens (Art. 114 ZGB) der
Scheidungsklage des schweizerischen Ehegatten widersetzt, sich damit in
der Regel zivilrechtlich nicht rechtsmissbräuchlich verhält (vgl. zum
Rechtsmissbrauch nach neuem Scheidungsrecht das Urteil des Bundesgerichts
5C.242/2001 vom 11. Dezember 2001, E. 2b/bb). Dies muss schon deshalb
gelten, weil der an der Ehe festhaltende Partner nicht verpflichtet
ist, die Verweigerung der Scheidung zu begründen (E. 4b des zitierten
Urteils), und er sich mithin in diesem Entschluss allenfalls auch allein
von ausländerrechtlichen Überlegungen leiten lassen kann. Dass der
Scheidungsrichter die rechtliche Aufrechterhaltung dieser Ehe während der
Dauer der Vierjahresfrist als für den klagenden Ehegatten nicht unzumutbar
im Sinne von Art. 115 ZGB erachtet, schliesst aber nicht aus, dass die
Berufung auf eine solche, nur noch formell bestehende Ehe als Grundlage
für eine Aufenthaltsbewilligung ausländerrechtlich einen Rechtsmissbrauch
darstellen kann.

    2.3  Dass die Ehe nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme
bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich
in der Regel einem direkten Beweis und ist oft bloss durch Indizien zu
erstellen (BGE 127 II 49 E. 5a S. 57). Feststellungen über das Bestehen
von solchen Hinweisen können äussere Gegebenheiten, aber auch innere
psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). In beiden Fällen
handelt es sich um tatsächliche Feststellungen (BGE 98 II 1 E. 2a S. 6;
vgl. auch BGE 119 IV 242 E. 2c S. 248), welche für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlich sind (oben E. 1.2.1). Frei zu prüfen ist
dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf
schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich oder
bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften.

Erwägung 3

    3.

    3.1  Vorliegend deuten der nicht unbeträchtliche Altersunterschied
zwischen den Ehegatten, die kurze Bekanntschaft vor der Eheschliessung
und die relativ kurze Zeit des ehelichen Zusammenlebens auf das Vorliegen
einer Scheinehe hin. Auch verweist die Vorinstanz auf entsprechende
Aussagen der Ehefrau im Scheidungsverfahren über die Motive der Ehe, welche
allerdings insofern zu relativieren seien, als sich bei den Akten ebenfalls
gegenteilige Äusserungen fänden. Die Feststellung des Bezirksgerichts
Zürich in seinem Urteil vom 9. Mai 2000, es handle sich bei der Ehe des

Beschwerdeführers um eine Scheinehe, ist jedoch für die
Fremdenpolizeibehörden, wie die Vorinstanz mit Recht annimmt, nicht
verbindlich. Die betreffenden Erwägungen des Bezirksgerichts beziehen
sich auf die Zumutbarkeit des Abwartens der vierjährigen Trennungszeit
für die Klägerin (Art. 114 f. ZGB) und basieren einseitig auf Aussagen
der Ehefrau. Fremdenpolizeilich ist demgegenüber (primär) die Sicht
des ausländischen Ehegatten massgebend (Urteil des Bundesgerichts
2A.424/2000, E. 3c in fine, mit Hinweisen). Mit der Vorinstanz kann offen
gelassen werden, ob eine Scheinehe vorliegt, da sich die Berufung des
Beschwerdeführers auf die Ehe jedenfalls als rechtsmissbräuchlich erweist.

    3.2  Der gemeinsame Haushalt des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau
wurde im Sommer 1997 nach knapp einem Jahr ehelichen Zusammenlebens
aufgelöst. Im Jahr 1998 ist die Ehefrau des Beschwerdeführers eine
Beziehung zu einem anderen Partner eingegangen, mit dem sie zumindest seit
Frühling 1999 zusammenlebt und den sie zu heiraten beabsichtigt. Mit ihm
verbindet sie ausserdem ein 1999 geborenes gemeinsames Kind. In den Jahren
1999 und 2000 hat die Ehefrau des Beschwerdeführers sodann auch zweimal
- unter Anrufung von jeweils zwei Instanzen - den Versuch unternommen,
sich von ihrem Ehemann zu scheiden. Im Weiteren erstattete sie Anzeige
gegen ihn, wobei sie ihm zur Last legte, er habe sie genötigt, auf die
Scheidung zu verzichten. Am 11. Januar 2001 bekundeten die beiden Ehegatten
schliesslich in einer gemeinsam unterzeichneten Erklärung die Absicht,
eine Scheidung "nach Ablauf der vierjährigen Trennungszeit im Juli 2001"
in Erwägung zu ziehen.

    3.3  Gestützt auf diese nicht bestrittenen Tatsachen durfte das
Verwaltungsgericht ohne Verletzung von Bundesrecht annehmen, die Ehe
des Beschwerdeführers habe im fraglichen Zeitpunkt nur noch formell
bestanden und die Berufung darauf sei mit dem alleinigen Zweck erfolgt,
ihm eine Anwesenheitsbewilligung zu ermöglichen. Auch wenn die Bemühungen
der Ehefrau, sich von ihrem Ehemann zu scheiden, (vorerst) erfolglos
blieben und der Vorwurf der Nötigung vom zuständigen Strafgericht
nicht als erwiesen erachtet wurde, kann kein Zweifel bestehen, dass
ihr Ehewillen definitiv erloschen war und für sie eine Wiederaufnahme
der ehelichen Gemeinschaft jedenfalls ab Mitte 1999 nicht mehr in Frage
kam. Selbst wenn der Beschwerdeführer - wie er vorbringt - selber noch
an eine Wiedervereinigung geglaubt haben und mehrmals (aber erfolglos)
dahingehend aktiv geworden sein sollte, konnte auch für

ihn nach mehrjähriger faktischer Trennung bei objektiver Einschätzung
der gesamten Umstände kein Zweifel mehr am definitiven Scheitern der
Ehe bestehen. Indem der Beschwerdeführer im Januar 2001 Bereitschaft
signalisierte, (erst) nach Ablauf der vierjährigen Trennungszeit eine
Scheidung in Erwägung zu ziehen, hat er sich darauf einzurichten versucht,
die nur noch formell bestehende Ehe zur Sicherung seiner Anwesenheit in der
Schweiz aufrechtzuerhalten, fiel doch der Ablauf dieser Vierjahresfrist
(Juli 2001) mit jenem Zeitpunkt zusammen, in dem ihm ein grundsätzlicher
Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung erwuchs (19. Juli 2001). Ein
solches Verhalten lässt die Anrufung von Art. 7 ANAG, dessen Zweck darin
besteht, die Führung des Familienlebens in der Schweiz zu ermöglichen und
abzusichern, als rechtsmissbräuchlich erscheinen (BGE 127 II 49 E. 5d S.
59).

    3.4  Was der Beschwerdeführer im Weiteren einwendet, überzeugt
nicht: Zunächst schliesst der Umstand, dass die Eingehung der Ehe nicht
nachweislich fremdenpolizeilich motiviert war, nicht aus, dass sich eine
Berufung darauf zu einem späteren Zeitpunkt als rechtsmissbräuchlich
erweist (vgl. oben E. 2.1). Auf die Beweggründe der Gatten anlässlich
der Eheschliessung, welche der Beschwerdeführer als von der Vorinstanz
willkürlich gewürdigt erachtet, kommt es damit vorliegend nur beschränkt
an. Im Weiteren spielen die Gründe für das Scheitern der Ehe bzw. für
die Unmöglichkeit einer Wiederannäherung der Gatten, welche der
Beschwerdeführer allein im Verhalten seiner Ehefrau erblickt, für die
Beurteilung des Rechtsmissbrauchs keine Rolle, soweit - wie hier - mit
einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft offensichtlich nicht mehr
zu rechnen ist (BGE 127 II 49 E. 5d S. 59 f.). Dass der Beschwerdeführer
im massgeblichen Zeitpunkt nach wie vor gewillt gewesen sei, die eheliche
Gemeinschaft wieder aufzunehmen, erscheint im Übrigen bei Würdigung
der gesamten Umstände des Falles unglaubwürdig, insbesondere nachdem
er mit seiner Ehefrau übereingekommen war, eine Scheidung dereinst
(nach Entstehung des Anspruches auf die Niederlassungsbewilligung)
in Erwägung zu ziehen, welchen Schritt er in der Folge denn auch getan
hat. Beruft sich der Beschwerdeführer - unabhängig vom Vorliegen einer
konkreten Umgehungsabsicht - auf die auch aus seiner Sicht nur noch
formell bestehende Ehe, so erscheint dies unter dem Blickwinkel von
Art. 7 ANAG als rechtsmissbräuchlich. An dieser fremdenpolizeilichen
Beurteilung ändert sich auch dadurch nichts, dass das Bezirksgericht
Zürich die Scheidungsklage der Ehefrau

wegen der nach Art. 114 ZGB einzuhaltenden Vierjahresfrist abgewiesen
und die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe im Sinne von Art. 115 ZGB
verneint hat (vgl. oben E. 2.2).

    3.5  Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund der langjährigen
gängigen Praxis der Fremdenpolizei des Kantons Zürich erhielten
Ausländer mit einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG
nach 3-jähriger Ehe einen zivilstandsunabhängigen Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung. Infolgedessen hätte die Fremdenpolizei
die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers trotz der Trennung
erneuern müssen.

    Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich auf
die Ehe zu seiner Schweizer Ehegattin beruft, hat an sich nicht zwingend
zur Folge, dass die Bewilligung verweigert werden muss. Vielmehr steht es
den kantonalen Behörden frei, die Aufenthaltsbewilligung trotz Fehlens
eines Anspruches gestützt auf das ihnen nach Art. 4 ANAG zustehende
Ermessen zu verlängern (Urteil des Bundesgerichts 2A.345/2001 vom
12. Dezember 2001, E. 3d). Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführte
Praxis, soweit sie effektiv in der von ihm dargelegten Weise besteht
(vgl. dazu auch MARC SPESCHA, Handbuch zum Ausländerrecht, Bern 1999,
S. 162, Fn. 16), wäre diesem behördlichen Ermessensbereich zuzuordnen. Von
Bundesrechts wegen waren die kantonalen Behörden aber nicht zu einer
Bewilligungserteilung verpflichtet, weshalb insofern eine Überprüfung
der Bewilligungsverweigerung durch das Bundesgericht ausgeschlossen ist
(Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). Soweit vorliegend (sinngemäss)
eine rechtsungleiche Rechtsanwendung geltend gemacht wird, vermag
auch das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV keinen
Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung zu begründen
(Urteil des Bundesgerichts 2A.471/2001 vom 29. Januar 2002, E. 2c/dd
in fine). Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer das Vorgehen der
Fremdenpolizeibehörden in diesem Zusammenhang als willkürlich (im Sinne
von Art. 9 BV) bezeichnet (BGE 126 II 377 E. 4 S. 388).