Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 128 III 70



128 III 70

13. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung i.S. A. gegen B. (Berufung)

    4C.78/2001 vom 30. Oktober 2001

Regeste

    Vertragsanfechtung wegen Irrtums oder Täuschung (Art. 23 ff. OR).

    Die Wirksamkeit der Anfechtungserklärung setzt das Bestehen des
behaupteten Willensmangels voraus (E. 1).

    Ausnahmen vom Grundsatz der Unwiderruflichkeit der Anfechtungserklärung
(E. 2).

Sachverhalt

    Mit Vertrag vom 28. Dezember 1988 verkaufte B.  49% der Aktienanteile
der X. AG an C. zum Preis von Fr. 350'000.-. Dieser Vertrag wurde
in der Folge von keiner Seite erfüllt. Am 29. Mai 1992 schlossen die
Parteien eine als Vergleich benannte Vereinbarung, mit der sie Klarheit
hinsichtlich der Beteiligungsverhältnisse an der X. AG und an deren
Tochtergesellschaften schaffen wollten. In dieser Vereinbarung wurde der
Kaufvertrag vom 28. Dezember 1988 als hinfällig erklärt und C. anerkannte,
dass er am Aktienkapital der X. AG oder am Gesellschaftskapital der
Tochtergesellschaften nicht beteiligt sei und ihm diesbezüglich keine
Ansprüche zuständen. C. verpflichtete sich sodann, alle Erklärungen

abzugeben bzw. Handlungen vorzunehmen, die für die Erfüllung der
Vereinbarung notwendig sein sollten. B. verpflichtete sich seinerseits,
C. einen Betrag von Fr. 1'450'000.- in Raten zu bezahlen. Am 30. August
1992 schlossen die Parteien eine zweite Vereinbarung, mit der sie jene vom
29. Mai 1992 teilweise änderten. Sie hielten zudem fest, dass B. bisher
Zahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 775'000.- erbracht habe und C. bestimmten
Vertragspflichten noch nicht nachgekommen sei.

    Mit Schreiben vom 18. Dezember 1992 erklärte C. gegenüber B., er trete
von den Vereinbarungen vom 29. Mai und 30. August 1992 wegen Täuschung
und Grundlagenirrtums zurück. Er machte geltend, er sei über den Preis
getäuscht worden, zu welchem die Aktien der X. AG an einen Dritten verkauft
worden seien, und es hätten sich "auch weitere Vertragsgrundlagen als
hinfällig erwiesen". Er kündigte an, er werde seinen Rechtsanwalt mit
der Rückabwicklung der Vertragsverhältnisse beauftragen.

    Mit Brief vom 3. Januar 1994 nahm der Anwalt von C.  gegenüber jenem
von B. Bezug auf die mehrmonatigen, erfolglosen Vergleichsverhandlungen
zwischen den Parteien und erklärte, dass sein Mandant nun die unverzügliche
beidseitige volle Erfüllung der Vereinbarungen vom 29. Mai und 30. August
1992 verlange. Darauf wies der Rechtsvertreter von B. mit Antwortschreiben
vom 10. Januar 1994 darauf hin, dass C. die Vereinbarungen wegen
Täuschung und Grundlagenirrtums angefochten habe, und stellte die
Frage, ob es nicht widersprüchlich sei, wenn gleichwohl ein dermassen
angefochtener Vertrag vollzogen werden solle. Er schloss das Schreiben
mit der Mitteilung, dass er die Äusserungen des Gegenanwalts nicht als
Abbruch der Vergleichsverhandlungen verstehe. Dieser antwortete am
folgenden Tag, dass das Verhalten seines Klienten nicht widersprüchlich
sei, weil dieser den Vertrag trotz der Anfechtung nachträglich genehmigen
könne, wenn die Gegenpartei die Wirksamkeit der Anfechtung bestreite.
Im Übrigen erklärte er, an der Aufforderung zur Vertragserfüllung gemäss
seinem Schreiben vom 3. Januar 1994 festzuhalten.

    Mit schriftlicher Erklärung, datiert vom 11. Januar 1994, trat C. seine
sämtlichen Ansprüche aus den Vereinbarungen vom 28. Dezember 1988 sowie
vom 29. Mai und 30. August 1992 mit B. an A. ab.

    Am 10. Juni 1994 reichte A. beim Bezirksgericht March Klage gegen
B. ein. Der Kläger stellte das Rechtsbegehren, den Beklagten zur Zahlung
von Fr. 571'625.- nebst Zins zu verpflichten.

    Mit Urteil vom 24. September 1998 verpflichtete das Bezirksgericht
den Beklagten, dem Kläger bei Erhalt der Erklärungen im Sinne von Ziff. 4
der Vereinbarung vom 29. Mai 1992 Zug um Zug Fr. 423'875.- zu zahlen. Auf
Berufung des Beklagten und Anschlussberufung des Klägers hin wies das
Kantonsgericht des Kantons Schwyz die Klage mit Urteil vom 14. November
2000 ab.

    Das Bundesgericht heisst die Berufung des Klägers teilweise gut,
hebt das Urteil des Kantonsgerichts auf und weist die Sache zu neuer
Entscheidung an dieses zurück.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Das Kantonsgericht ist im Gegensatz zur ersten Instanz zum
Ergebnis gekommen, die Vereinbarungen vom 29. Mai und 30. August
1992 seien unverbindlich, weil C. am 18. Dezember 1992 erklärt habe,
er trete von diesen wegen Täuschung und Grundlagenirrtums zurück. Ein
einseitiger Widerruf der Erklärung sei ausgeschlossen; vielmehr sei ein
Zurückkommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur möglich,
wenn sich beide Parteien nachträglich darauf geeinigt hätten, die
Vereinbarung aufrechtzuerhalten, was dem Abschluss eines neuen Vertrags
desselben Inhalts gleichkomme. Es bedürfe einer neuen Einigung unter den
Vertragsparteien darauf, den Vertrag trotz der Unverbindlichkeitserklärung
halten zu wollen, wobei diese Einigung auch stillschweigend oder durch
konkludentes Verhalten zustande kommen könne. Die Beweislast dafür, dass
sich die Parteien nachträglich geeinigt hätten, den Vertrag trotzdem gelten
zu lassen, liege vorliegend bei der Partei, welche den Vertrag angefochten
habe. Eine solche Einigung verneinte das Kantonsgericht, weil der Beklagte
die vom Anwalt von C. mit Schreiben vom 3. Januar 1994 unterbreitete
Offerte nicht angenommen habe, auch nicht stillschweigend oder konkludent.
In diesem Zusammenhang sei nicht von Bedeutung, dass der Beklagte im
Prozess geltend gemacht habe, die von C. behaupteten Anfechtungsgründe
hätten nicht bestanden. Der Beklagte könne den Anfechtenden auf seiner
Erklärung behaften, selbst wenn er den Anfechtungsgrund nicht anerkenne;
zumindest dann, wenn er geltend mache, er dürfe seine Leistung aus anderen
Gründen verweigern.

    a) Der Kläger wirft dem Kantonsgericht vor, es habe bei der
Beurteilung, ob ein neuer Vertrag geschlossen worden sei, die Frage
des Zustandekommens des Vertrages mit jener der Vertragserfüllung
verwechselt. Das Gericht habe übersehen, dass die Zahlungsverweigerung

nicht darauf beruht habe, dass der Beklagte das Angebot zur Genehmigung
des Vergleichsvertrags nicht habe annehmen wollen, sondern darauf, dass
der Beklagte C. Zug um Zug zur Erfüllung von dessen eigenen vertraglichen
Leistungspflichten habe auffordern wollen. Das Gericht habe zudem lediglich
das Vorliegen eines faktischen Konsenses geprüft, dagegen nicht nach der
Existenz eines rechtlichen Konsenses gefragt.

    Diese Rügen sind teils unbegründet, teils nicht zu hören.  Hat die
Vorinstanz den tatsächlichen und von C. bzw. dessen Anwalt wahrgenommenen
Willen des Beklagten festgestellt, die Offerte nicht anzunehmen, ist
das Bundesgericht im Berufungsverfahren an diese Feststellung gebunden
(Art. 63 Abs. 2 OG). Steht aber fest, dass für beide Parteien erkennbar
keine Willensübereinstimmung bestand, bleibt für eine Auslegung nach
dem Vertrauensgrundsatz kein Raum (Art. 18 Abs. 1 OR; BGE 121 III 118
E. 4b/aa). Diese Regel gilt nicht nur für die Vertragsauslegung, sondern
auch für die Frage, ob ein Vertrag geschlossen worden ist (BGE 123 III
35 E. 2b mit Hinweisen).

    b) Das Kantonsgericht hat wie bereits die erste Instanz nicht geprüft,
ob auf der Seite von C. Willensmängel im Sinne der Art. 24 ff. OR
vorgelegen haben, die ihn dazu berechtigten, die Unverbindlichkeit der
Vereinbarungen vom 29. Mai und 30. August 1992 geltend zu machen. Der
Kläger bringt in der Berufungsschrift vor, die Begründung, welche C. in
seinem Schreiben vom 18. Dezember 1992 für den Vertragsrücktritt gegeben
habe, sei weder stichhaltig noch wahr; die Anfechtung sei ohne rechtlich
vertretbaren Grund erfolgt. Auch der Beklagte hat nach dem angefochtenen
Urteil im Prozess vorgebracht, die Anfechtungsgründe, auf die sich
C. berufen habe, hätten nicht bestanden. Beide Prozessparteien nahmen
bzw. nehmen somit den Standpunkt ein, dass auf der Seite von C. keine
Willensmängel bestanden hätten.

    Im angefochtenen Urteil wird ausgeführt, C. habe mit der Erklärung
vom 18. Dezember 1992 ein unwiderrufliches und bedingungsfeindliches
Gestaltungsrecht ausgeübt, das beim Zugang der Erklärung die Unwirksamkeit
des Vertrags ex tunc zur Folge habe. Es wird sodann unter Hinweis auf
die Literatur und die Rechtsprechung des Bundesgerichts festgehalten, die
Geltendmachung der Ungültigkeit müsse nicht gerichtlich erfolgen, es genüge
die Berufung auf Irrtum oder Täuschung durch blosse empfangsbedürftige
Erklärung gegenüber dem Vertragspartner oder durch Verweigerung der von
ihm geforderten Erfüllung.

    Soweit diese Aussage dahin zu verstehen ist, dass die blosse Erklärung
der einen Willensmangel behauptenden Partei die Ungültigkeit des Vertrags
bewirkt, kann dem nicht zugestimmt werden. Diese Auffassung lässt sich
weder mit dem Gesetz vereinbaren noch aus der von der Vorinstanz zitierten
Literatur und Rechtsprechung ableiten. Nach dem Wortlaut des Gesetzes
ist der Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss
in einem wesentlichen Irrtum befunden hat (Art. 23 OR). Die Tatsache
des Irrtums ist somit unerlässliche Voraussetzung der Wirksamkeit der
Erklärung, den Vertrag deswegen nicht halten zu wollen. Auch aus dem
Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 OR geht unmissverständlich hervor, dass die
absichtliche Täuschung tatsächlich erfolgt sein muss, damit die getäuschte
Partei die Unverbindlichkeit des Vertrags erklären kann. Schliesslich
lässt sich aus dem vom Kantonsgericht zitierten Bundesgerichtsurteil
(BGE 72 II 404) und der Literaturstelle (GUHL/KOLLER, Das Schweizerische
Obligationenrecht, 9. Aufl., S. 143) ebenfalls nicht ableiten, dass die
blosse Erklärung die Ungültigkeit des Vertrages bewirkt, unabhängig
davon, ob der Vertragsschluss tatsächlich mit einem Willensmangel
behaftet ist. Diese Auffassung wird soweit ersichtlich nirgends
vertreten. Lehre und Rechtsprechung setzen vielmehr - zu Recht - als
selbstverständlich voraus, dass die Erklärung nur dann wirksam ist,
wenn beim Vertragsschluss tatsächlich ein Willensmangel vorgelegen hat
(vgl. zum Beispiel BGE 98 II 96 E. 3: "..., sofern die Voraussetzungen
eines Willensmangels erfüllt seien, ..."). In diesem Zusammenhang ist
allerdings anzumerken, dass die Parteien einen Vertrag in der Regel im
gegenseitigen Einverständnis aufheben können, wobei sie sich nicht darum
kümmern müssen, ob beim Vertragsschluss ein Willensmangel vorgelegen
hat (vgl. zum Aufhebungsvertrag: AEPLI, Zürcher Kommentar, N. 16 ff.
zu Art. 115 OR; BUCHER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner
Teil, 2. Aufl., Zürich 1988, S. 390). Ein Aufhebungsvertrag fällt jedoch
im vorliegenden Fall mangels Konsenses ausser Betracht, nachdem die
Vergleichsverhandlungen erfolglos verlaufen sind und der Kläger heute den
Standpunkt einnimmt, dass die Vereinbarungen vom 29. Mai und 30. August
1992 für beide Seiten verbindlich sind.

    Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begründung
des angefochtenen Urteils insoweit gegen Bundesrecht verstösst, als ihr
die Auffassung zugrunde liegt, dass die Erklärung von C. vom 18. Dezember
1992 für sich allein zur Unverbindlichkeit der Vereinbarungen vom 29. Mai
und 30. August 1992 führte. Eine

solche Annahme ist ausgeschlossen, so lange nicht festgestellt oder
allenfalls von beiden Prozessparteien anerkannt ist, dass die von C. in
seinem Schreiben vom 18. Dezember 1992 behaupteten Willensmängel
tatsächlich vorlagen. Zu prüfen bleibt dagegen, ob der Beklagte
die Gegenpartei unter den gegebenen Umständen auf der Erklärung von
C. behaften darf.

Erwägung 2

    2.- Mit der Erklärung, einen Vertrag wegen Grundlagenirrtums
oder Täuschung nicht halten zu wollen, wird im Rahmen eines
Gestaltungsgeschäftes ein rechtsaufhebendes Gestaltungsrecht ausgeübt
(GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner
Teil, Bd. I, 7. Aufl., Zürich 1998, Rz. 129 und 151). Durch ein solches
Gestaltungsrecht wird ein Rechtsverhältnis inhaltlich aufgehoben, ohne
dass es dazu der Zustimmung der Gegenpartei bedarf. Der einseitigen
Gestaltungsmacht des Berechtigten entspricht auf der Seite des
Erklärungsgegners eine Gebundenheit, diese Gestaltung und den in ihr
liegenden Einbruch in den eigenen Rechtskreis hinzunehmen und gegen
sich gelten zu lassen. Da dem Berechtigten durch das Gestaltungsrecht
eine einseitige Gestaltungsmacht eingeräumt ist, müssen Sicherungen im
Interesse der Gegenpartei vorgesehen werden, damit der Eingriff in die
Rechtssphäre für diesen überschaubar und auf das notwendige Mass begrenzt
wird (LARENZ/WOLF, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 8. Aufl.,
München 1997, S. 311). Aus diesem Schutzbedürfnis der Gegenpartei,
ihrem Interesse an klaren Verhältnissen, folgt der Grundsatz, dass die
Ausübung von Gestaltungsrechten bedingungsfeindlich und unwiderruflich ist
(GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, aaO, Rz. 154 ff.; BGE 119 II 147 E. 3c).

    Der - hier allein interessierende - Grundsatz der Unwiderruflichkeit
erleidet Ausnahmen, die sich teils unmittelbar aus dem Gesetz und
teils aus dessen teleologischer Auslegung ergeben, wobei in diesem
Zusammenhang wiederum massgebend ist, ob und wie weit ein Schutzbedürfnis
der Gegenpartei besteht (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, aaO, Rz. 157). So kann
eine Anfechtungserklärung analog der Regel von Art. 9 OR zurückgenommen
werden (MERZ, Schweizerisches Privatrecht, Bd. VI/1, Bern 1984, S. 80)
oder wegen Verstosses gegen Treu und Glauben ungültig sein (Art. 2 ZGB
und Art. 25 Abs. 1 OR). Möglich ist ferner, dass die Erklärung ihrerseits
wegen eines Willensmangels unwirksam ist (SCHMIDLIN, Berner Kommentar,
N. 174 ff. zu Art. 23/24 OR; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, aaO, Rz. 937).
Schliesslich ist ein Zurückkommen auf die Anfechtungserklärung nach der
Lehre zulässig, wenn der Erklärungsgegner

das Gestaltungsrecht oder dessen wirksame Ausübung bestreitet, weil
dann nur der von ihm für richtig gehaltene Zustand hergestellt wird
(LARENZ/WOLF, aaO, S. 311; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, aaO, Rz. 157 und 907;
SCHWENZER, Basler Kommentar, 2. Aufl., N. 8 zu Art. 31 OR; ALFRED
KOLLER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I,
Bern 1996, Rz. 1309; BUCHER, aaO, S. 212). Dieser mehrheitlich in der
Literatur vertretenen Auffassung ist beizustimmen. Sie entspricht der
hier massgebenden teleologischen Interpretation des Gesetzes. Soweit
die bundesgerichtliche Rechtsprechung für eine Rücknahme der Anfechtung
voraussetzt, dass die Gegenpartei damit einverstanden ist (BGE 88 II 410
E. 2 S. 412), genügt die Bestreitung des Gestaltungsrechts oder dessen
wirksamer Ausübung, weil die Gegenpartei damit hinreichend deutlich
zum Ausdruck bringt, dass sie am Vertrag festhalten will. Wer sich
so verhält, soll sich nach dem Grundsatz von Art. 2 Abs. 1 ZGB nicht
gleichzeitig darauf berufen dürfen, durch die Anfechtungserklärung sei er
seiner Erfüllungspflicht enthoben worden. Es trifft somit entgegen der
Auffassung der Vorinstanz nicht zu, dass der Beklagte die Gegenpartei
auf der Erklärung von C. behaften kann, obschon sie das Vorliegen eines
Anfechtungsgrundes bestreitet. Vielmehr ist von einem wirksamen Widerruf
der Erklärung auszugehen, falls den Feststellungen im angefochtenen Urteil
entnommen werden kann, dass die Klägerseite aufgrund des Verhaltens des
Beklagten annehmen durfte, dieser widersetze sich der Anfechtungserklärung
und wolle am Vertrag festhalten.