Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 128 III 159



128 III 159

29. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
i.S. A. gegen Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den
Kanton Bern (Beschwerde)

    7B.1/2002 vom 20. Februar 2002

Regeste

    Einkommenspfändung (Art. 93 SchKG).

    Berechnung des Existenzminimums eines im Konkubinat lebenden Schuldners
(E. 3b).

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- b) Beim Konkubinatsverhältnis darf der Beitrag, der zulasten des
Lebenspartners an die Kosten des gemeinsamen Haushaltes berücksichtigt
wird, deren Hälfte nicht übersteigen, da sich sonst die Gläubiger
aus dem Gut einer anderen Person befriedigen könnten, ohne dass der
Schuldner dieser gegenüber einen Anspruch auf Unterhalt hat (BGE 109
III 101 E. 2 S. 102; vgl. VONDER MÜHLL, in: Kommentar zum Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 24 zu Art. 93 SchKG; GILLIÉRON,
Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite,
N. 115 zu Art. 93 SchKG). Vorliegend hat das Betreibungsamt bei der
Ermittlung der pfändbaren Lohnquote des Beschwerdeführers nicht einen
(höchstens) hälftigen Anteil am gemeinsamen Grundnotbedarf und an der
Miete berücksichtigt, sondern auch auf das Einkommen und Existenzminimum
der Konkubinatspartnerin abgestellt und das Existenzminimum des
Beschwerdeführers im Verhältnis seines Nettoeinkommens zu demjenigen
der Konkubinatspartnerin verringert. Wenn die Aufsichtsbehörde zur
Auffassung gelangt ist, das Betreibungsamt habe eine proportionale
Aufteilung des Existenzminimums des Konkubinatspaares vornehmen dürfen,
sind in Ausübung des in Art. 93 SchKG eingeräumten Ermessens zu Unrecht
wesentliche Kriterien übergangen bzw. unwesentliche beachtet worden;
dies stellt eine Verletzung von Bundesrecht dar (Art. 19 Abs. 1 SchKG).