Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 127 V 458



127 V 458

66. Auszug aus dem Urteil vom 27. Dezember 2001 i. S. F. gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

Regeste

    Art. 22 und 22a AVIG; Art. 3 Abs. 2, Art. 77 Abs. 2 UVG; Art. 3 und
5 der Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen
(UVAL; SR 837.171): Versicherungsschutz bei Nichtberufsunfällen nach
Stellenverlust mit anschliessender Arbeitslosigkeit.

    - Liegt bei einer arbeitslosen Person eine Doppelversicherung für
Nichtberufsunfälle vor, da sie nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäss
Art. 3 Abs. 1 UVAL, aber vor Ende der Nachdeckungsfrist nach Art. 3 Abs. 2
UVG verunfallt, berechnet sich das Unfalltaggeld nach Art. 5 Abs. 1 UVAL.
Sobald ein neuer Versicherungsschutz für Nichtberufsunfälle besteht,
ist die neue Versicherung zuständig, selbst wenn der Unfall in die
Nachdeckungsfrist fällt, da diese damit nicht mehr notwendig ist.

    - Art. 5 Abs. 1 UVAL (in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen
wie auch in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung), wonach das
Taggeld der Unfallversicherung der Arbeitslosenentschädigung abzüglich
der Beiträge an die Sozialversicherungen nach Art. 22a AVIG resp. der
Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Art. 22 und 22a
AVIG, jeweils umgerechnet auf den Kalendertag, entspricht, ist verfassungs-
und gesetzeskonform.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Zunächst ist über den Hauptantrag der Beschwerdeführerin zu
entscheiden, es sei ihr das höhere, auf der Grundlage des bei der letzten
Arbeitgeberin erzielten Lohnes, und nicht das niedrigere, auf der Basis
der Arbeitslosenversicherungsordnung berechnete Taggeld zu gewähren.

    a) aa) Gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG endet die Versicherung mit dem 30. Tag
nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört.
Der Bundesrat regelt die Vergütungen und Ersatzeinkünfte, die als Lohn
gelten, die Form und den Inhalt von Abreden über die Verlängerung von
Versicherungen sowie die Fortdauer der Versicherung bei Arbeitslosigkeit
(Art. 3 Abs. 5 UVG). Als Lohn im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UVG gelten
gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV auch Taggelder der obligatorischen
Unfallversicherung.

    bb) Arbeitslose Personen, welche die Anspruchsvoraussetzungen nach Art.
8 AVIG erfüllen oder Entschädigungen nach Art. 29 AVIG beziehen, sind bei
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen
Unfälle versichert (Art. 2 der rückwirkend auf den 1. Januar 1996 in Kraft
gesetzten Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen
vom 24. Januar 1996 [UVAL]; SR 837.171). Die Versicherung beginnt gemäss
Art. 3 Abs. 1 UVAL mit dem Tag, an welchem Arbeitslose erstmals die
Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllen oder Entschädigungen
nach Art. 29 AVIG beziehen.

    b) Die Versicherte arbeitete letztmals am 31. Mai 1996. Am 3. Juni
1996 meldete sie sich arbeitslos und bezog Arbeitslosenentschädigung. Der
Unfall vom 17. Juni 1996 ereignete sich demnach während der bis
zum 30. Juni 1996 laufenden Nachdeckungsfrist der obligatorischen
Unfallversicherung, in einem Zeitpunkt, in dem die Beschwerdeführerin
Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog. Damit war sie als arbeitslose
Person ebenfalls obligatorisch bei der SUVA unfallversichert, womit ein
doppelter Versicherungsschutz bestand.

    aa) Mit der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG und der
Regelung des Versicherungsbeginns von arbeitslosen Personen können solche
Doppelversicherungen entstehen. Der Gesetzgeber

wollte - wie das Eidg. Versicherungsgericht in ARV 1998 Nr. 22 S. 105
anhand einer Analyse der Gesetzesmaterialien dargelegt hat - indessen
nicht nur jenen den Versicherungsschutz zukommen lassen, die schon vor
der Arbeitslosigkeit versichert waren, sondern alle arbeitslosen Personen
obligatorisch versichern, ohne dass die Arbeitslosenkasse in jedem Fall
abklären muss, ob vor Eintritt der Arbeitslosigkeit eine Versicherung
nach UVG bestand (ARV 1998 Nr. 22 S. 112 Erw. 3c). Damit ist indessen
noch nicht entschieden, welche der beiden Versicherungen im Falle einer
Doppelversicherung Leistungen zu erbringen hat. Zu klären ist somit
die sich vor Eidg. Versicherungsgericht erstmals stellende Frage des
Verhältnisses zwischen der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG
und dem Versicherungsbeginn gemäss Art. 3 Abs. 1 UVAL.

    bb) Nach Auffassung der Beschwerdeführerin geht die Unfallversicherung
des bisherigen Arbeitgebers vor. Eine Leistungspflicht des
Unfallversicherers der Arbeitslosenversicherung entstehe erst nach
Ablauf der 30-tägigen Nachdeckungsfrist. Diejenige Versicherung sei für
Nichtberufsunfälle zuständig, bei welcher die verunfallte Person zuletzt
auch gegen Berufsunfälle versichert war (Art. 77 Abs. 2 UVG), d.h. die über
den Arbeitgeber zur Leistungserbringung verpflichtete Versicherung. Art. 3
Abs. 2 UVG wolle bewusst die nach einem Stellenverlust noch arbeitslosen
Personen abdecken. Dieser Schutzzweck werde vereitelt, wenn in Fällen
von Doppeldeckung der durch die Arbeitslosenversicherung bezeichnete
Unfallversicherer, die SUVA, als zuständig bezeichnet werde, da sie
Leistungen erbringe, welche auf einem tieferen versicherten Einkommen
basieren würden. Denn erfahrungsgemäss melde sich die weit überwiegende
Mehrheit der Arbeitslosen unmittelbar nachdem sie keinen Lohnanspruch
mehr besitzt, arbeitslos.

    cc) Auch für die Vorinstanz ist von Art. 77 Abs. 2 UVG auszugehen; sie
kommt indessen zu einem anderen Schluss. Danach ist für arbeitnehmende
Versicherte, die nahtlos aus einem Arbeitsverhältnis in ein neues
übertreten, für Nichtberufsunfälle die Versicherung des neuen Arbeitgebers
zuständig. Dies müsse auch für Arbeitslose gelten, welche im Rahmen des
Leistungsbezugs in Form von Arbeitslosenentschädigung obligatorisch bei
der SUVA unfallversichert sind.

    dd) Nach Art. 77 Abs. 1 UVG erbringt bei Berufsunfällen der Versicherer
die Leistungen, bei dem die Versicherung zur Zeit des Unfalls bestanden
hat. Bei Nichtberufsunfällen ist jener Versicherer leistungspflichtig,
bei dem der Verunfallte zuletzt auch gegen

Berufsunfälle versichert war (Art. 77 Abs. 2 UVG). Durch diese Vorschriften
wird bestimmt, welcher Versicherer leistungspflichtig ist, wenn bei
Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses und in der Folgezeit
bei verschiedenen Versicherern eine Risikodeckung bestand (BGE 116 V 53
Erw. 1a; MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 68). Aus
dieser Ordnung kann indessen für die Beantwortung der vorliegenden
Rechtsfrage der Leistungspflicht bei der hier speziellen Doppelversicherung
für Nichtberufsunfälle nichts hergeleitet werden.

    ee) Art. 3 Abs. 2 UVG bezweckt die Verhinderung von Versicherungslücken
für Personen, die nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nicht
sofort eine neue Stelle antreten; ohne Nachdeckung verfügten sie über
keinen Versicherungsschutz für Nichtberufsunfälle. Sobald indessen
wiederum ein solcher Schutz vorhanden ist, ist die neue Versicherung
zuständig, selbst wenn der Unfall in die Nachdeckungsfrist fällt,
da diese damit nicht mehr notwendig ist. Das bedeutet für Bezüger von
Arbeitslosenentschädigung, dass die Leistungspflicht des Unfallversicherers
der Arbeitslosenversicherung nicht erst dann beginnt, wenn die 30-tägige
Nachdeckungsfrist abgelaufen ist. Der Arbeitnehmer, der ohne Unterbruch
aus einem alten in ein neues Arbeitsverhältnis übertritt, kann ebenfalls
nicht geltend machen, es bestünde im Rahmen der Nachdeckung gemäss Art. 3
Abs. 2 UVG ein Versicherungsschutz beim ersten Arbeitgeber. Verunfallt
er, hat der Versicherer des neuen Arbeitgebers zu leisten, auch wenn die
Versicherungsleistungen allenfalls tiefer sind als bei der Versicherung des
früheren Arbeitgebers. Der Zweck der "Auffangbestimmung" von Art. 3 Abs. 2
UVG (Verhinderung von Versicherungslücken) kommt auch darin zum Ausdruck,
dass für die Nachdeckungsfrist keine Prämien geschuldet sind. Demgegenüber
zieht die Arbeitslosenkasse die Prämie für die obligatorische Versicherung
für Nichtberufsunfälle von der Arbeitslosenentschädigung ab und entrichtet
sie der SUVA (Art. 22a Abs. 4 Satz 1 AVIG; vgl. dazu ARV 1998 Nr. 22
S. 105). Es ist daher sachgerecht, dass diejenige Versicherung
die Leistungen erbringt, welche im Unfallzeitpunkt die Prämien
erhält. Für diese Konstellation der Doppelversicherung (Nachdeckung
gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG für Nichtberufsunfälle und Versicherung auch
für Nichtberufsunfälle gemäss Art. 3 Abs. 1 UVAL) ist demnach die SUVA
als Unfallversicherer der Arbeitslosenversicherung zuständig. Dass bei
Arbeitslosen das durch den Unfallversicherer ausgerichtete Taggeld nicht
höher als die ohne Unfall zustehende

Arbeitslosenentschädigung sein soll, entsprach auch der Regelung
vor Inkrafttreten der UVAL. Art. 23 Abs. 2 UVV (gültig gewesen bis
31. Dezember 1995) bestimmte, dass bei versicherten Personen, die ganz
arbeitslos sind, der vor der Arbeitslosigkeit erzielte Lohn massgebend
ist. In Art. 25 Abs. 2 UVV (gültig gewesen bis 31. Dezember 1995)
wurde zudem geregelt, dass das Taggeld der Unfallversicherung jenes der
Arbeitslosenversicherung nicht übersteigen darf, sofern der Versicherte
eine Arbeitslosenentschädigung bezog (vgl. BGE 120 V 493 Erw. 2 und 113
V 130 Erw. 2b).

Erwägung 3

    3.- Weiter steht die Gesetzmässigkeit von Art. 5 Abs. 1 UVAL im Raum.

    a) Gemäss Art. 22a Abs. 4 AVIG zieht die Kasse von der
Arbeitslosenentschädigung auch die Prämie für die obligatorische
Versicherung der Nichtberufsunfälle ab und entrichtet sie der SUVA (Satz
1). Für Einstell- und Wartetage werden keine Prämien erhoben (Satz 2). Der
Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren (Satz 3).

    Die vom Bundesrat gestützt hierauf erlassene UVAL sieht in Art. 5
Abs. 1 in der (im vorliegenden Fall für die Zeit bis 31. Dezember
1996 anwendbaren) Fassung vom 24. Januar 1996 vor, dass das Taggeld
der Unfallversicherung der Arbeitslosenentschädigung abzüglich der
Beiträge an die Sozialversicherungen nach Art. 22a AVIG entspricht,
umgerechnet auf den Kalendertag. Mit Wirkung auf den 1. Januar 1997
(hier für die Folgezeit anwendbare Fassung vom 6. November 1996) wurde
diese Verordnungsbestimmung dahin gehend geändert, dass das Taggeld der
Unfallversicherung der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach
den Artikeln 22 und 22a AVIG, umgerechnet auf den Kalendertag, entspricht.

    b) (Überprüfung von Verordnungen des Bundesrates durch das Eidg.
Versicherungsgericht; vgl. BGE 127 V 7 Erw. 5a, 126 II 404 Erw. 4a,
573 Erw. 41, 126 V 52 Erw. 3b, 365 Erw. 3, 473 Erw. 5b, je mit Hinweisen).

    c) Wie das Eidg. Versicherungsgericht in ARV 1998 Nr. 22 S. 111 Erw. 3b
erkannt hat, wurde dem Bundesrat für die Regelung der UVAL, bei welcher es
sich im Verhältnis zu Art. 22a Abs. 4 AVIG um eine gesetzesvollziehende und
im Hinblick auf das UVG um eine gesetzesvertretende Verordnung handelt,
ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt. Zu prüfen ist demnach, ob
die umstrittene Verordnungsvorschrift offensichtlich aus dem Rahmen der
dem Bundesrat im Gesetz (Art. 22a Abs. 4 Satz 3 AVIG) delegierten

Kompetenzen herausfällt oder aus andern Gründen verfassungs- oder
gesetzwidrig ist.

    Wie sich aus den in RKUV 1996 S. 45 ff. publizierten Erläuterungen
zu den einzelnen Bestimmungen der rückwirkend auf den 1. Januar 1996
in Kraft gesetzten Fassung der UVAL vom 24. Januar 1996 ergibt,
ging der Verordnungsgeber für die Festlegung des Taggeldes der
Unfallversicherung arbeitsloser Personen vom Grundsatz aus, dass
dieses nicht höher sein soll, als die von der Arbeitslosenversicherung
ausbezahlte Entschädigung. Aus diesem Grunde sah er eine Regelung vor,
welche auf die Arbeitslosenentschädigung nach Abzug der Beiträge an
die Sozialversicherungen abstellte (RKUV 1996 S. 46 zu Art. 5 UVAL,
welche Ausführungen sich auf die ab 1. Januar 1997 in Kraft stehende
Fassung übertragen lassen). Damit wurde erreicht, dass eine arbeitslose
Person durch einen Unfall nicht besser gestellt wird, als wenn sie
diesen nicht erlitten hätte, so dass sie nicht mehr ausbezahlt erhält,
als der tatsächlich eingetretene, im Verlust der Arbeitslosentaggelder
bestehende Schaden ausmacht. Dass der Bundesrat dieses Prinzip stärker
gewichtet hat als den von der Beschwerdeführerin angerufenen Grundsatz
der Konnexität zwischen dem Einkommen, auf welchem die Prämien erhoben
werden (Bruttoentschädigung), und demjenigen, welches Grundlage für die
Leistungsberechnung bildet (Nettoentschädigung), ist nicht zu beanstanden
(vgl. für Abweichungen zwischen dem Beitragsobjekt und dem Grundlage für
die Leistungsberechnung bildenden versicherten Verdienst: Art. 115 Abs. 1
lit. a-c UVV; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2.
Aufl., Bern 1997, S. 153 N 29).

    Die vorgesehene Lösung ist auch sonst weder zweck- oder sinnlos,
noch trifft sie Unterscheidungen, für die sich ein vernünftiger Grund
nicht finden lässt. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, scheint eine
Differenzierung des Leistungsbezugs durch Arbeitslose danach, ob es um
Taggelder der Arbeitslosenversicherung oder solche der Unfallversicherung
geht, gerechtfertigt, dies namentlich mit Blick darauf, dass es sehr
wohl einen Unterschied macht, ob eine arbeitslose Person Taggelder der
Arbeitslosenversicherung bezieht und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung
steht oder ob sie Anspruch auf solche der Unfallversicherung hat.

    Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin sodann
aus der Regelung der Militärversicherung (Art. 28 Abs. 6 MVG), wonach
das Taggeld bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Gesundheitsschädigung
bei Arbeitslosigkeit der Entschädigung

der Arbeitslosenversicherung entspricht, d.h. in der Regel 80%
des versicherten Verdienstes nach Art. 22 AVIG beträgt (JÜRG MAESCHI,
Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni
1992, Bern 2000, S. 251 N 37 zu Art. 28). Denn der Verordnungsgeber war
nicht verpflichtet, in der Unfallversicherung eine für den Versicherten
ebenso günstige Regelung vorzusehen, sondern es lag in seinem Ermessen,
das Nettotaggeld für massgebend zu erklären.

    Mit Blick auf den dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation
zugestandenen Gestaltungsspielraum geht schliesslich auch der Einwand
ins Leere, wonach sich weder im Gesetz noch in den Materialien der
parlamentarischen Beratungen Hinweise dafür fänden, dass so zu entscheiden
wäre, wie es der Verordnungsgeber in Art. 5 Abs. 1 UVAL getan habe. Denn zu
prüfen ist angesichts des dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation
eingeräumten weiten Spielraumes des Ermessens einzig, ob die umstrittene
Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 UVAL nicht offensichtlich aus dem Rahmen
der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenz herausfällt noch aus
anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist, welche Frage die
Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht verneint hat.