Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 127 V 409



127 V 409

60. Urteil vom 10. Dezember 2001 i. S. Kanton Solothurn gegen Krankenkasse
KPT und Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, betreffendH.

Regeste

    Art. 41 Abs. 3, Art. 49 Abs. 1, 2 und 5 KVG: Gegenstand der
Differenzzahlungspflicht des Wohnkantons. Unter den Begriff Dienste
im Sinne des Art. 41 Abs. 3 Satz 1 KVG fallen grundsätzlich alle im
betreffenden ausserkantonalen öffentlichen oder öffentlich subventionierten
Spital erbrachten Leistungen, ungeachtet der Form der Behandlung
(stationär, teilstationär, ambulant), einschliesslich eines allfälligen
Aufenthalts, für welche als Folge der Kostenbeteiligung des zuständigen
Gemeinwesens (Art. 49 Abs. 1, 2 und 5 KVG) nach Kantonszugehörigkeit
differenzierende Tarife bestehen.

Sachverhalt

    A.- Die im Kanton Solothurn wohnhafte H. wurde am 30. Januar
1996 im Ambulatorium der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Leukerbad
wegen Atembeschwerden behandelt. Die Krankenkasse KPT, bei welcher sie
obligatorisch krankenpflegeversichert war, übernahm die nach dem Tarif für
ausserkantonale Patienten (Taxpunktwert für medizinische Leistungen: Fr.
4.95) bemessenen Kosten von Fr. 332.-. Mit der Begründung, ihr Mitglied
habe notfallmässig behandelt werden müssen und bei der Rheumaklinik handle
es sich um ein öffentlich subventioniertes Spital, ersuchte die KPT am
4. April 1996 den kantonsärztlichen Dienst des

Gesundheitsamtes des Kantons Solothurn um Rückerstattung der Differenz
zwischen den fakturierten Kosten und den Tarifen für Einwohner des Kantons
Wallis (Taxpunktwert für medizinische Leistungen: Fr. 3.72) in der Höhe
von Fr. 73.80. Nach abschlägigem Bescheid erliess das Departement des
Innern auf Ersuchen der KPT am 29. August 1996 eine Verfügung, womit
es das "Beitragsgesuch (...) betreffend ausserkantonaler ambulanter
Spitalbehandlung" ablehnte.

    B.- Die KPT reichte entsprechend der Rechtsmittelbelehrung in der
Verfügung beim Solothurnischen Verwaltungsgericht Beschwerde ein und
beantragte, der Kanton sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 73.80
zu bezahlen. Nach Vernehmlassung des Departementes und Stellungnahme des
Krankenversicherers trat das Verwaltungsgericht am 11. März 1997 mangels
sachlicher Zuständigkeit auf das Rechtsmittel nicht ein und überwies die
Sache zur materiellen Behandlung an das kantonale Versicherungsgericht.
Dieses hiess, nachdem die Parteien auf Weiterungen verzichtet hatten,
mit Entscheid vom 6. April 1998 die Beschwerde gut, hob die Verfügung des
Departementes vom 29. August 1996 auf und wies den Kanton Solothurn an,
der Krankenkasse KPT den Differenzbetrag von Fr. 73.80 zu vergüten.

    C.- Der Kanton Solothurn, vertreten durch das Departement des Innern,
führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der
Entscheid vom 6. April 1998 aufzuheben.

    Während die KPT auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung deren
Gutheissung. Die als Mitinteressierte beigeladene H. hat unter Hinweis
auf den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme verzichtet.

Auszug aus den Erwägungen:

        Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Das Eidg. Versicherungsgericht ist zuständig zur Beurteilung
der hier streitigen Frage, ob die notfallmässige Behandlung der
im Kanton Solothurn wohnhaften H. im Ambulatorium der Rheuma- und
Rehabilitationsklinik Leukerbad am 30. Januar 1996 unter Art. 41 Abs. 3 KVG
fällt und demzufolge der Wohnkanton die Differenz zwischen den fakturierten
Kosten und den Tarifen für Einwohner des Kantons Wallis zu übernehmen
hat (BGE 123 V 298 Erw. 3c, 315 Erw. 3a). Da auch die übrigen formellen
Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

einzutreten (vgl. zur Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens auf
kantonaler Ebene BGE 123 V 300 Erw. 5).

Erwägung 2

    2.- a) Gemäss Art. 25 KVG übernimmt die obligatorische
Krankenpflegeversicherung die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose
oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Abs. 1). Diese
Leistungen umfassen u.a. die Untersuchungen, Behandlungen und
Pflegemassnahmen, die ambulant, stationär oder teilstationär durchgeführt
werden (Abs. 2 lit. a) sowie den Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung
eines Spitals (Abs. 2 lit. e).

    Als Spital gelten Anstalten oder deren Abteilungen, die der stationären
Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von
Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen (Art. 39 Abs. 1 Ingress
KVG). Ihre Zulassung als Leistungserbringer und damit zur Tätigkeit zu
Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 35 Abs. 1
und Abs. 2 lit. h KVG) setzt u.a. voraus, dass sie der von einem oder
mehreren Kantonen gemeinsam aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte
Spitalversorgung entsprechen und auf der nach Leistungsaufträgen in
Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sind (Art. 39
Abs. 1 lit. d und e KVG). Diesen Zulassungserfordernissen, insbesondere
der Planungspflicht, nicht unterworfen sind Anstalten, Einrichtungen oder
ihre Abteilungen, die der teilstationären Krankenpflege dienen (Art. 39
Abs. 2 KVG).

    b) Die Vergütung der Leistungen nach Art. 25 KVG erfolgt nach Tarifen
oder Preisen (Art. 43 Abs. 1 KVG). Diese werden in Verträgen zwischen
Versicherern und Leistungserbringern vereinbart oder in den vom Gesetz
bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt (Art. 43 Abs. 4
Satz 1 KVG). Leitschnur für die Tarifgestaltung ist eine qualitativ hoch
stehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen
Kosten (Art. 43 Abs. 6 KVG). Der Tarifvertrag bedarf der Genehmigung durch
die zuständige Kantonsregierung oder, wenn er in der ganzen Schweiz gelten
soll, durch den Bundesrat (Art. 46 Abs. 4 Satz 1 KVG).

    Für Tarifverträge mit Spitälern im Sinne von Art. 39 Abs. 1 KVG
im Besonderen hat das Gesetz in Art. 49 KVG eine Spezialregelung
getroffen. Danach vereinbaren die Vertragsparteien Pauschalen für die
Vergütung der stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt. Diese
decken für Kantonseinwohner und -einwohnerinnen bei öffentlichen
oder öffentlich subventionierten Spitälern höchstens 50 Prozent der
anrechenbaren Kosten je Patient oder Patientin oder je Versichertengruppe
in der allgemeinen Abteilung (Abs. 1 Satz 1 und

2). Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass besondere diagnostische
oder therapeutische Leistungen nicht in der Pauschale enthalten sind,
sondern getrennt in Rechnung gestellt werden. Für diese Leistungen
dürfen sie für Kantonseinwohner und -einwohnerinnen bei öffentlichen
oder öffentlich subventionierten Spitälern höchstens 50 Prozent der
anrechenbaren Kosten berücksichtigen (Abs. 2). Die durch die Vergütung
nicht gedeckten "anrechenbaren Kosten (...)" sowie die nicht anrechenbaren
Betriebskostenanteile aus Überkapazität, Investitionskosten sowie Kosten
für Lehre und Forschung (Abs. 1 Satz 4) gehen zu Lasten der öffentlichen
Hand oder des subventionierenden Gemeinwesens (Botschaft des Bundesrates
über die Revision der Krankenversicherung vom 6. November 1991, BBl 1992 I
93 ff., 127, 169 und 183 f.; GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherungsrecht,
in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit,
Rz 303 ff.). Im Weitern vereinbaren die Vertragspartner die Vergütung
bei ambulanter Behandlung und bei teilstationärem Aufenthalt (Abs. 5).

    c) aa) Die Begriffe ambulant, teilstationär und
stationär werden im Gesetz nicht näher umschrieben, ebenso
nicht in der Krankenversicherungsverordnung (KVV) und in der
Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV). Die Rechtsprechung zum alten Recht
(Art. 12 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 KUVG) bezeichnete als ambulante Behandlung
die Krankenpflege, die zu Hause beim Versicherten oder in den Praxisräumen
des Arztes vorgenommen werden kann. Wurde die medizinische Massnahme in
einer Heilanstalt durchgeführt, galt sie als ambulante Behandlung, wenn der
Versicherte noch am gleichen Tag nach Hause zurückkehren konnte. Hielt er
sich während mehr als eines Tages unter Inanspruchnahme eines Spitalbettes
in der Heilanstalt auf, war stationäre Behandlung anzunehmen (vgl. BGE 116
V 128 Erw. 2c, 103 V 76 f. Erw. 1; vgl. auch RKUV 1988 Nr. K 779 S. 329 f.
Erw. 5b). Sodann kannte die Verwaltungspraxis besondere Regeln für den
partiellen (tage- oder nachtweisen) Heilanstaltsaufenthalt (vgl. RSKV
1970 S. 233 f.).

    bb) Das neue Krankenversicherungsrecht hat die altrechtliche
Umschreibung der ambulanten und stationären Behandlung, und damit deren
begriffliche Abgrenzung voneinander, grundsätzlich übernommen (vgl.
EUGSTER, aaO, Rz 133 ff.). Neu eingeführt worden ist der Begriff der
teilstationären Krankenpflege ("traitement semi-hospitalier", "cura
semiospedaliera"). Diese grenzt sich von der stationären Behandlung
dadurch ab, dass sie unter Umständen zwar mehrere Klinikaufenthalte
umfasst, von denen aber jeder

weniger als 24 Stunden, also nicht "rund um die Uhr" dauert. Unter den
Begriff der teilstationären Behandlung fällt insbesondere die Behandlung
und medizinische Versorgung in Tages- oder Nachtkliniken oder auch
in Einrichtungen der so genannten "One-day-surgery" (BBl 1992 I 167;
EUGSTER, aaO, Rz 134 sowie ausführlich DUC, L'hospitalisation, plus
spécialement l'hospitalisation d'un jour, et LAMal, in: LAMal-KVG, Recueil
de travaux en l'honneur de la Société suisse de droit des assurances,
Lausanne 1997, S. 329 ff., 334 ff.; vgl. auch Soziale Sicherheit [CHSS]
2000 S. 346 f. [Antwort des Bundesrates vom 27. November 2000 auf eine
einfache Anfrage der Genfer Ständerätin Monique Saudan zu den Begriffen
stationärer, teilstationärer und ambulanter Bereich). In der Botschaft vom
6. November 1991 wird im Übrigen der bewusste Verzicht auf eine gesetzliche
Umschreibung von teilstationär und stationär u.a. damit begründet, es sei
insbesondere mit Blick auf die unterschiedlichen Arten von Krankheiten
und deren dem Wandel der Zeit und dem Erkenntnisfortschritt unterworfenen
"Behandlungsnotwendigkeiten" ein vernünftig zu gebrauchender Spielraum bei
deren Handhabung erforderlich (in diesem Sinne schon BGE 103 V 77 Erw. 2b,
wo auf die zu beobachtende Tendenz der Verlagerung von der Arztpraxis ins
Spital und dort umgekehrt von der stationären zur ambulanten Versorgung
hingewiesen wird).

    cc) In Bezug auf in Spitälern erbrachte Leistungen im Besonderen wird
tarifrechtlich nicht zwischen ambulant und teilstationär differenziert. Es
gibt lediglich stationäre und ambulante Behandlungen, den stationären
und den ambulanten (Spital-)Sektor/Bereich (vgl. BBl 1992 I 185). Dies
kommt auch in der Formulierung des Art. 49 Abs. 5 KVG zum Ausdruck,
indem bei der Umschreibung des Gegenstandes der Vergütung, gleich wie
in Art. 49 Abs. 1 Satz 1 KVG, nach der (ambulanten) Behandlung und dem
(teilstationären) Aufenthalt unterschieden wird. Als ambulant gelten somit
alle Behandlungen im Spital, die einen weniger als 24 Stunden dauernden
(partiellen [BBl 1992 I S. 187]) Aufenthalt erfordern.

Erwägung 3

    3.- Die Kostenübernahme bei ambulanter, teilstationärer und stationärer
Behandlung im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist
in Art. 41 KVG geregelt. Danach gilt Folgendes: Bei ambulanter Behandlung
muss der Versicherer die Kosten höchstens nach dem Tarif übernehmen, der
am Wohn- oder Arbeitsort der versicherten Person oder in deren Umgebung
gilt. Bei stationärer oder teilstationärer Behandlung muss der Versicherer
die Kosten höchstens nach dem Tarif übernehmen, der im Wohnkanton

der versicherten Person gilt (Abs. 1). Beanspruchen Versicherte aus
medizinischen Gründen einen anderen Leistungserbringer, so richtet sich
die Kostenübernahme nach dem Tarif, der für diesen Leistungserbringer
gilt. Medizinische Gründe liegen bei einem Notfall vor oder wenn die
erforderlichen Leistungen nicht angeboten werden: a. bei ambulanter
Behandlung am Wohn- oder Arbeitsort der versicherten Person oder in deren
Umgebung; b. bei stationärer oder teilstationärer Behandlung im Wohnkanton
oder in einem auf der Spitalliste des Wohnkantons nach Artikel 39 Absatz
1 Buchstabe e aufgeführten ausserkantonalen Spital (Abs. 2). Der hier
vorab interessierende Abs. 3 Satz 1 von Art. 41 KVG lautet wie folgt:
      "Beansprucht die versicherte Person aus medizinischen Gründen die

    Dienste eines ausserhalb ihres Wohnkantons befindlichen öffentlichen
oder

    öffentlich subventionierten Spitals, so übernimmt der Wohnkanton die

    Differenz zwischen den in Rechnung gestellten Kosten und den Tarifen
des

    betreffenden Spitals für Einwohner und Einwohnerinnen des
Kantons." [...]

    ("Ausgleichs- oder Differenzzahlungspflicht": BGE 123 V 290 und 310).
a) In Bezug auf den hier zu beurteilenden Fall sind von den

    Tatbestandsmerkmalen des Art. 41 Abs. 3 KVG diejenigen des
medizinischen

    Grundes (Notfall) sowie des ausserkantonalen öffentlich oder öffentlich

    subventionierten Spitals erfüllt. Der Differenzbetrag von Fr. 73.80

    zwischen den "in Rechnung gestellten Kosten" und den "Tarifen (...) für

    Einwohner und Einwohnerinnen des Kantons" sodann ergibt sich aus dem

    verschieden hohen Taxpunktwert für eine Einheit medizinischer
Leistung im

    Ambulatorium der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Leukerbad für

    Versicherte aus dem Kanton Wallis (Fr. 3.72) und für Einwohner
aus andern

    Kantonen (u.a. Solothurn; Fr. 4.95), soweit nicht eine anders lautende

    interkantonale Vereinbarung besteht. Die Verfahrensbeteiligten gehen

    übereinstimmend davon aus, dass die nach Kantonszugehörigkeit

    differenzierende Tarifierung der für die notfallmässige Behandlung der

    Atembeschwerden von H. erforderlichen Leistungen (EKG, Labor,
Spirometrie)

    auf einer entsprechenden Subventionierung durch den Standortkanton
Wallis

    zu Gunsten seiner Einwohner oder solchen aus den Abkommenskantonen
beruht.

    aa) Dass das Krankenversicherungsgesetz den Kantonen als im Rahmen der
Art. 46 ff. KVG zuständigen Tarifbehörden nicht verbietet, für von ihren
Spitälern ambulant erbrachte Leistungen bei ihren Einwohnern niedrigere
Tarife festzulegen, steht zu Recht ausser Frage (in diesem Sinne auch
Entscheid des Bundesrates vom 3. Februar 1999 "concernant la convention
tarifaire genevoise pour

les traitements ambulatoires, les examens ambulatoires ainsi que les
interventions de chirurgie ambulatoire dans les Hôpitaux Universitaires de
Genève" [98-41-0108]; ferner EUGSTER, aaO, Rz 743 am Ende). Entscheidend
ist, dass die höheren (Einzelleistungs-)Tarife für ausserkantonale
Patienten den gesetzlichen Vorgaben genügen, insbesondere mit dem
Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit im Einklang stehen (Art. 46
Abs. 4 KVG; BGE 123 V 286 f. Erw. 6a und b). Verhält es sich so, was
für den vorliegenden Fall anzunehmen ist (vgl. zur Überprüfungsbefugnis
des Sozialversicherungsrichters bei Tarifen Art. 129 Abs. 1 lit. b OG
und Art. 89 KVG sowie BGE 125 V 104 Erw. 3b und BGE 123 V 280), kann
entgegen dem Bundesamt nicht gesagt werden, nach Kantonszugehörigkeit
differenzierende Tarife im ambulanten Spitalbereich (vgl. zu diesem
Begriff Erw. 2c/cc) seien unzulässig. Wenn und soweit im Übrigen, wie in
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, das Gesetz im Sinne
freien Wettbewerbs möglichst gleich lange Spiesse zwischen ambulanten
Behandlungen im Spital einerseits und in Privatpraxen anderseits hat
schaffen wollen, schliesst dies eine insbesondere unter dem Gesichtspunkt
der Kostenstruktur des oder der in Frage stehenden Leistungserbringer
differenzierende Tarifierung nicht schlechthin aus. So besteht gemäss
Bundesrat keine Notwendigkeit, die Tarife für die ambulante Behandlung in
den öffentlichen Spitälern aus wettbewerbsrechtlichen Gründen den Tarifen
der freipraktizierenden Ärzte anzugleichen (Entscheid vom 14. April 1999 zu
den Spitaltarifen der basellandschaftlichen Krankenanstalten [97-41-0100]).

    Auf der anderen Seite besteht von Bundesrechts wegen keine
Verpflichtung der Kantone, ambulante Spitalleistungen allgemein oder zu
Gunsten ihrer Einwohner mitzufinanzieren. Eine Art. 49 Abs. 1 Satz 2 und
Abs. 2 KVG für stationäre Behandlungen entsprechende Regelung fehlt für den
ambulanten Sektor (so auch Entscheide des Bundesrates vom 14. April 1999 zu
den Spitaltarifen der basellandschaftlichen Krankenanstalten [97-41-0100]
und vom 18. Dezember 1996 zum Tarif für ambulante Spitalbehandlungen in
den Spitälern des Kantons Graubünden [96-41-0056]).

    bb) Entgegen dem Verwaltungsgerichtsbeschwerde führenden Kanton
Solothurn schliesst die aus Art. 49 KVG im Umkehrschluss sich ergebende
fehlende bundesrechtliche Mitfinanzierungspflicht der öffentlichen Hand
in Bezug auf ambulante Behandlungen in ihren Spitälern die Verpflichtung
des Wohnkantons der versicherten Person zur Übernahme einer allfälligen
Tarifdifferenz als Folge

der Subventionierung der beanspruchten Leistung zu Gunsten der Einwohner
des Kantons, in welchem das Spital liegt, nach Art. 41 Abs. 3 Satz 1
KVG nicht aus. Es trifft zwar zu, wie geltend gemacht wird, dass diese
im Vorentwurf des Bundesamtes noch nicht enthaltene Bestimmung Ausfluss
der den Kantonen in Art. 49 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 KVG auferlegten
Kostenbeteiligung bei stationärer Behandlung ihrer Einwohner ist. Zu
beachten ist indessen, dass es sich bei Art. 49 KVG um eine tarifrechtliche
Bestimmung handelt, welcher im Rahmen des die Kostenübernahme für
Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abschliessend
regelnden Art. 41 KVG (BGE 123 V 297 Erw. 3b/bb) in erster Linie massliche
Bedeutung zukommt. Dass lediglich die Vergütung der stationären Behandlung
(einschliesslich Aufenthalt) von Kantonseinwohnern und -einwohnerinnen
in einem öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spital beschränkt
wird, in Bezug auf ambulante Leistungen eine entsprechende Regelung
hingegen fehlt, kann daher nicht ohne weiteres auf die Ausgleichspflicht
des Wohnkantons des oder der ausserkantonalen Versicherten nach Art. 41
Abs. 3 KVG übertragen werden. Dagegen spricht schon der Umstand, dass auch
den Differenzzahlungen trotz ihrer bundessozialversicherungsrechtlichen
Natur Subventionscharakter zukommt (BGE 123 V 297 Erw. 3b/aa). Anders
verhielte es sich nur, wenn sich aus dem Gesetz selber zwingend das
Verbot der Subventionierung ambulanter Spitalleistungen zu Gunsten der
Einwohner des Kantons ergäbe. Dies ist indessen zu verneinen, zumal sich
in der Botschaft, insbesondere bei den Erläuterungen des Bundesrates zu
Art. 42 Abs. 5 des Entwurfes (= Art. 49 Abs. 5 KVG), keine die gegenteilige
Auffassung stützende Anhaltspunkte finden (vgl. BBl 1992 I 187).

    Unbehelflich ist des Weitern der Hinweis des Beschwerde führenden
Kantons, wonach schon unter der Herrschaft des KUVG einzelne Kantone
in ihrer Gesetzgebung und in Spitalabkommen Beiträge an die Kosten der
medizinisch indizierten Behandlung ihrer Einwohner in ausserkantonalen
Spitälern vorgesehen hätten, dies indessen lediglich bei stationären
Akutbehandlungen. Es wird nicht geltend gemacht, dass es sich hiebei
um eine von der Mehrheit der Kantone angewendete Praxis handelt. Selbst
wenn es sich aber so verhielte, bliebe die Tatsache bestehen, dass in
Art. 41 Abs. 3 KVG von der Beanspruchung der Dienste des betreffenden
ausserkantonalen Spitals aus medizinischen Gründen die Rede ist und nicht
etwa lediglich die stationäre Behandlung als die Differenzzahlungspflicht

des Wohnkantons der versicherten Person auslösender Tatbestand genannt
wird. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen darauf hinzuweisen,
dass bei ambulanten Spitalleistungen, welche ebenso gut auch in einer
Privatarztpraxis vorgenommen werden können, die Frage der teilweisen
Kostenübernahme durch den betreffenden Kanton nach Art. 41 Abs. 3 KVG
sich lediglich bei einem Notfall stellt, wie folgende Überlegung zeigt:
Der Wohn- oder Arbeitsort der versicherten Person oder deren Umgebung als
räumlicher Bereich mit voller Kostenübernahme durch den Krankenversicherer
(Art. 41 Abs. 1 KVG) ist so bestimmt resp. im Einzelfall so festzulegen,
dass genügende geeignete Möglichkeiten für die ambulante Behandlung
der Krankheit bestehen. Dabei schränkt das Gesetz die "Umgebung"
nicht auf das Kantonsgebiet ein, in welchem der Wohn- oder Arbeitsort
der versicherten Person liegt (BGE 126 V 14). Dies bedeutet, dass es
abgesehen vom Notfall einen medizinischen Grund im Sinne von Art. 41
Abs. 2 lit. a KVG nicht geben kann, was die Anwendbarkeit des Art. 41
Abs. 3 KVG vorweg ausschliesst.

    b) Es bleibt zu prüfen, ob unter den Begriff "Dienste" ("services",
"servizi" in der französischen und italienischen Amtssprache) im
Sinne des Art. 41 Abs. 3 KVG neben den stationären Behandlungen (dazu
grundlegend BGE 123 V 290 und 310) auch ambulante Spitalleistungen
fallen, insbesondere also die (notfallmässige) medizinische Versorgung
von H. wegen Atembeschwerden am 30. Januar 1996 im Ambulatorium der
Rheuma- und Rehabilitationsklinik Leukerbad. Vom Wortlaut her ist dies
zu bejahen, indem unter Dienste alle im betreffenden (ausserkantonalen)
Spital erbrachten Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer
Krankheit dienen (Art. 25 Abs. 1 KVG), einschliesslich eines allfälligen
Aufenthaltes, zu verstehen sind. Dieser Wortsinn wird dadurch gestützt,
dass in Abs. 3 von Art. 41 KVG im Unterschied zu den beiden ersten Absätzen
der Norm nicht nach der Form der Behandlung (ambulant, teilstationär oder
stationär) differenziert wird.

    Bei diesem Zwischenergebnis der Auslegung stellt sich die Frage, ob
triftige Gründe bestehen, dass der insoweit klare Wortlaut zu weit gefasst
ist und in dem Sinne einer restriktiven Interpretation zu weichen hat,
dass für bestimmte (subventionierte) Leistungen, welche aus medizinischen
Gründen im Sinne des Art. 41 Abs. 2 KVG in einem ausserkantonalen Spital
beansprucht werden, keine Differenzzahlungspflicht des Wohnkantons
der versicherten Person besteht (BGE 126 V 438 Erw. 3, 121 III 224
ff. Erw. 1d/aa

["Teleologische Reduktion"]). Die Vorinstanz verneint dies, wenn im
Einzelfall bei im Übrigen gegebenen tatbeständlichen Voraussetzungen
"feststeht, dass sich die tarifarische Privilegierung der innerkantonalen
Patienten sachlich mit kantonalen Subventionierungen begründen lässt". Der
Beschwerde führende Kanton Solothurn stellt sich im Wesentlichen unter
Berufung auf die Gesetzessystematik, die Botschaft sowie BGE 123 V 290
und 310 auf den gegenteiligen Standpunkt, dass lediglich die stationäre
Behandlung Gegenstand der den Kantonen in Art. 41 Abs. 3 KVG auferlegten
teilweisen Kostenübernahmepflicht ist.

    aa) Für eine einschränkende Auslegung des Begriffes "Dienste" nach
Art. 41 Abs. 3 KVG könnte vorab ins Feld geführt werden, dass es um
Leistungen geht, welche in Spitälern erbracht werden. Diese dienen nach
der gesetzlichen Umschreibung für die Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der stationären Behandlung
akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der
medizinischen Rehabilitation (Art. 39 Abs. 1 Ingress KVG). Dieses auch in
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragene Argument greift insofern zu
kurz, als es hier um öffentlich oder öffentlich subventionierte Spitäler
resp. vom zuständigen Gemeinwesen mitfinanzierte Leistungen geht. Diesem
Aspekt kommt im Rahmen des Normzweckes, wie er sich insbesondere aus
den Materialien ergibt (vgl. nachstehend Erw. 3b/bb), entscheidende
Bedeutung zu. Es kommt dazu, dass mit ebenso gutem Grund, aber gegen
ein dem Wortlaut derogierendes Begriffsverständnis von Dienste ins Feld
geführt werden könnte, der Gesetzgeber hätte die stationäre Behandlung
und nur diese Form der Leistungserbringung in Art. 41 Abs. 3 KVG erwähnt,
wenn es seinem Willen entsprach. Dies muss umso mehr gelten, als er in
den Absätzen 1 und 2 dieser Vorschrift die Kostenübernahme im Rahmen der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung für alle drei Behandlungsformen
(ambulant, teilstationär und stationär) geregelt hat.

    Umgekehrt kann daraus, dass in Art. 41 Abs. 1 und 2 KVG zwischen
ambulant einerseits und teilstationär oder stationär anderseits
unterschieden wird, nicht gefolgert werden, ambulante Spitalleistungen,
die ohne weiteres auch in einer Privatarztpraxis erbracht werden
können, zählten nicht zu den Diensten im Sinne von Art. 41 Abs. 3
KVG. In jenen zwei Absätzen geht es um die Umschreibung des räumlichen
Bereichs mit voller Kostenübernahmepflicht im Rahmen der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung sowie die

Höhe der Versicherungsdeckung bei Wahl eines Leistungserbringers
ausserhalb dieses Gebietes, ohne dass ein medizinischer Grund gegeben ist
(BGE 126 V 20 Erw. 3d). Demgegenüber sagt Art. 41 Abs. 3 KVG, dass bei
Beanspruchung der Dienste eines ausserkantonalen Spitals der Wohnkanton
der versicherten Person unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der
in Rechnung gestellten Kosten zu übernehmen hat.

    bb) Gemäss Botschaft soll die Regelung des Art. 41 Abs. 3 KVG (=
Art. 35 Abs. 3 des Entwurfs) dem Lastenausgleich und der verstärkten
Koordination zwischen den Kantonen dienen. Durch Übernahme der
Tarifdifferenz beteiligt sich der Wohnkanton der versicherten Person an der
Finanzierung des betreffenden ausserkantonalen Spitals, dessen Dienste sie
aus medizinischen Gründen beansprucht (BBl 1992 I 169). Es handelt sich
dabei, wie an anderer Stelle unter Hinweis auf Art. 42 des Entwurfs (=
Art. 49 KVG) ausgeführt wird, auch um eine Massnahme zur Kosteneindämmung
in der Krankenversicherung im Sinne der Verlagerung der Kosten auf
andere Träger, z.B. die Kantone. Es sollen dadurch andere, sozial stärker
differenzierende Quellen als die Kopfprämien, insbesondere Steuergelder,
zur Finanzierung der im Rahmen des KVG anfallenden, gerade im Bereich
der stationären Krankenpflege hohen und auch in Zukunft steigenden Kosten
herangezogen werden (BBl 1992 I 127). Diese grundsätzlichen Überlegungen
waren in den vorberatenden Kommissionen für soziale Sicherheit und
Gesundheit des National- und Ständerates unbestritten und gaben auch
in den parlamentarischen Beratungen zu keinen Diskussionen Anlass
(vgl. Amtl.Bull. 1992 S 1307 ff., 1992 N 1857, 1993 S 1066).

    Aus dieser Entstehungsgeschichte lässt sich entgegen dem Kanton
Solothurn nichts Entscheidendes zu Gunsten eines den Wortsinn einengenden
Verständnisses vom Begriff "Dienste" ableiten. Soweit in der Botschaft bei
der Umschreibung der Zielsetzung des Art. 41 Abs. 3 KVG die stationäre
Behandlung erwähnt wird, geht es im Zusammenhang lediglich um den
Abrechnungsmodus bei dieser Form der Leistungserbringung, für welche das
Gesetz in Art. 42 Abs. 1 und 2 des Entwurfs (= Art. 49 Abs. 1 und 2 KVG)
eine von den Kantonen nicht notwendigerweise zu wählende Variante vorsieht
(vgl. BBl 1992 I 169 und 184). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
schliesslich insoweit richtig darauf hingewiesen, dass an der gleichen
Stelle in der Botschaft die Bedeutung der Ausgleichspflicht der Kantone
nach Art. 41 Abs. 3 KVG (= Art. 35 Abs. 3 des

Entwurfs) im Rahmen der Spitalplanung (Art. 33 des Entwurfs) erwähnt
werde. Wörtlich wird u.a. ausgeführt: "Artikel 35 Absatz 3 liegt
(...) auf der bereits in Artikel 33 vorgezeichneten Linie: Optimierung
der Ressourcennutzung und Kosteneindämmung. Dies einerseits durch die
Vermeidung der Schaffung unnötiger Kapazitäten und anderseits durch die
koordinierte und bedarfsgerechte Bereitstellung und gemeinsame Verwendung
der effektiv benötigten Kapazitäten" (BBl 1992 I 169 unten). Dieser
Konnex wird indessen dadurch, dass dem Wortsinn entsprechend unter dem
Begriff Dienste alle im Spital erbrachten Leistungen verstanden werden,
für welche eine allenfalls beschränkte Kostenübernahmepflicht im Rahmen der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung besteht, nicht gestört, zumal
nicht mit Blick auf die u.a. mit dem medizinisch-technischen Fortschritt
erklärbare Verlagerung vom stationären in den ambulanten Spitalbereich mit
oder ohne Notwendigkeit eines teilstationären Aufenthalts. Die erwähnten
Ziele der Koordination der Leistungserbringer, optimale Ressourcennutzung
und Eindämmung der Kosten (vgl. BBl 1992 I 167 oben), haben im Übrigen
durch den Nichteinbezug der teilstationären Einrichtungen in die
Spitalplanung (Art. 39 Abs. 2 KVG), dies entgegen dem bundesrätlichen
Entwurf (BBl 1992 I 166 und 267), ihre Bedeutung nicht verloren.

    cc) Der Beschwerde führende Kanton Solothurn beruft sich schliesslich
vergeblich auf die Urteile H. vom 16. Dezember 1997 (BGE 123 V 290) und M.
vom 19. Dezember 1997 (BGE 123 V 310) zur Stützung seines Standpunktes,
wonach mit Dienste im Sinne des Art. 41 Abs. 3 Satz 1 KVG lediglich die
stationären Behandlungen gemeint seien. Es trifft zwar zu, dass in diesen
Entscheiden von der Kostenübernahmepflicht des Wohnkantons bei stationärer
oder teilstationärer Behandlung in einem ausserkantonalen öffentlichen oder
öffentlich subventionierten Spital die Rede ist (vgl. BGE 123 V 296 Erw. 3,
308 Erw. 8, 310 [Regest] sowie 324 Erw. 6c). Der Grund hiefür liegt vorab
darin, dass es in beiden Fällen um eine stationäre Behandlung ging. Dabei
erübrigte es sich, weil evident, ausdrücklich festzustellen, dass eine
im stationären Rahmen erbrachte Leistung zu den Diensten des betreffenden
ausserkantonalen Spitals nach Art. 41 Abs. 3 KVG zählt. Wenn im Besonderen
in Erw. 3b/aa des Urteils H. bei der Umschreibung der Zielsetzung der
Norm unter Hinweis auf Amtl.Bull. 1992 S 1308 die stationären Behandlungen
erwähnt werden, handelt es sich hiebei nicht um die wortgetreue, sondern
um eine gleichsam fallbezogene Wiedergabe der betreffenden Voten.

    Im Weitern ging es in den erwähnten Urteilen um ganz andere
Fragestellungen, nämlich ob die Ausgleichspflicht auch besteht, wenn
die versicherte Person in der halbprivaten oder privaten Abteilung
untergebracht ist und wie es sich damit bei Inanspruchnahme eines zwar
zugelassenen, aber nicht öffentlichen oder öffentlich subventionierten
Spitals verhält. Ob, was hier zu beurteilen ist, (auch) ambulante
Spitalleistungen Gegenstand der Differenzzahlungspflicht bilden, war
nicht zu prüfen. Die Tatsache, dass in jenen Entscheiden von stationärer
oder teilstationärer Behandlung gesprochen wird und nicht auf Grund
der Fallkonstellation bloss von der stationären, ist im Übrigen darauf
zurückzuführen, dass in Art. 41 Abs. 1 und 2 KVG dieses Begriffspaar
der ambulanten Behandlung gegenüber gestellt wird (vgl. BGE 123 V 294
und 313, je Erw. 1a). Dies ist indessen, wie gezeigt, für die Auslegung
des Terminus Dienste im Sinne von Abs. 3 dieser Bestimmung nicht von
ausschlaggebender Bedeutung. Wenn endlich in BGE 123 V 308 Erw. 8 gesagt
wird, Art. 41 Abs. 3 KVG regle abschliessend die Kostenübernahmepflicht
des Wohnkantons bei stationärer oder teilstationärer Behandlung in
einem ausserkantonalen öffentlichen oder öffentlich subventionierten
Spital, geht es im Zusammenhang um das Verhältnis kantonaler Vorschriften
nämlichen Inhalts im Hinblick auf deren Überprüfbarkeit im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

    c) Nach dem Gesagten besteht kein Anlass für eine den Wortsinn
einschränkende Auslegung des Begriffs der Dienste im Sinne des Art. 41
Abs. 3 Satz 1 KVG. Darunter fallen daher grundsätzlich alle im betreffenden
ausserkantonalen öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spital
erbrachten Leistungen ungeachtet der Form der Behandlung (stationär,
teilstationär, ambulant) einschliesslich eines allfälligen Aufenthalts,
für welche als Folge der Kostenbeteiligung des zuständigen Gemeinwesens
nach Kantonszugehörigkeit differenzierende Tarife bestehen.

Erwägung 4

    4.- Der Kanton Solothurn ist somit nach Art. 41 Abs. 3 KVG zur Zahlung
der Differenz zwischen den von der Rheuma- und Rehabilitationsklinik
Leukerbad für die notfallmässige ambulante Behandlung von H. am 30. Januar
1996 in Rechnung gestellten Kosten und den Tarifen für Einwohner des
Kantons Wallis von Fr. 73.80 verpflichtet. Der in diesem Sinne lautende
Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts ist rechtens.

Erwägung 5

    5.- (Gerichtskosten)