Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 127 V 377



127 V 377

57. Auszug aus dem Urteil vom 3. Oktober 2001 i. S. Spitex Basel
gegen BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt und BVG-Sammelstiftung der
Rentenanstalt gegen Spitex Basel und Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich

Regeste

    Art. 11 und 51 BVG; Art. 2 Abs. 1, Art. 19 und 23 Abs. 4 lit. c FZG:
Wechsel der Vorsorgeeinrichtung.

    - Wechsel der eine Rente beziehenden Personen zur
neuen Vorsorgeeinrichtung bejaht, da durch die Kündigung des
Anschlussvertrages auch der von der alten Vorsorgeeinrichtung
abgeschlossene Kollektivversicherungsvertrag dahingefallen ist.

    - Die Zustimmung des paritätischen Organs erstreckt sich auch auf
die Renten beziehenden Personen.

    Art. 7 FZV; Art. 104 Abs. 1 OR. Die Verzinsung des infolge der
Kündigung des Anschlussvertrages zu überweisenden Deckungskapitals richtet
sich nach Art. 104 Abs. 1 OR.

Sachverhalt

    A.- Die Spitex Basel, Stiftung für Hilfe und Pflege zu Hause
(nachfolgend: Arbeitgeberin), hatte im Hinblick auf die von ihr
beschäftigten Personen mit der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt
(nachfolgend: Sammelstiftung) einen ab 1. Januar 1997 geltenden
Anschlussvertrag (Nr. F4910) abgeschlossen. An Informationsveranstaltungen
vom 9. und 16. Juni 1999 sowie mit Zirkularschreiben vom 24. Juni 1999
kündigte die Arbeitgeberin ihren

Beschäftigten an, sie werde sich mit Wirkung ab 1. Januar 2000 der Veska
Pensionskasse H+ (nachfolgend: neue Vorsorgeeinrichtung) anschliessen und
das Personal werde dort berufsvorsorgeversichert sein. Demgemäss kündigte
die Arbeitgeberin den Anschlussvertrag gegenüber der Sammelstiftung mit
Schreiben vom 18. Juni 1999 auf den 31. Dezember 1999. Die Sammelstiftung
bestätigte diese Kündigung mit Schreiben vom 2. Juli 1999 und bemerkte,
ihre "Haftung" für die versicherten anwartschaftlichen Leistungen "sowie
alle laufenden Renten" würden in diesem Zeitpunkt erlöschen. Arbeitgeberin
und Sammelstiftung konnten sich in der daraufhin einsetzenden Korrespondenz
über die Frage, ob die Renten beziehenden Personen bei der Sammelstiftung
verbleiben oder von der neuen Vorsorgeeinrichtung zu übernehmen seien,
nicht einigen.

    B.- Die Arbeitgeberin erhob am 8. Februar 2000 Klage beim
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit dem Rechtsbegehren,
es sei die Sammelstiftung zu verpflichten, einerseits die am 31. Dezember
1999 bereits laufenden Renten weiterhin an die Destinatäre auszubezahlen
(Klagebegehren Ziff. 1), anderseits das Deckungskapital für die aktiven
Versicherten von etwa 16 Mio. Franken, die freien Mittel (einschliesslich
Gratisaktien), die Reserven, Überschussanteile und Sondermassnahmen,
verzinst zu 5% seit 1. Januar 2000, an die neue Vorsorgeeinrichtung zu
überweisen (Klagebegehren Ziff. 2).

    Die Sammelstiftung schloss zum einen auf Abweisung der Klage und
erhob zum andern Widerklage mit dem Rechtsbegehren, die Arbeitgeberin sei
zur Zahlung von Fr. 1'705'802.30, zuzüglich 5% Zins seit Einreichung der
Widerklage, zu verpflichten; im Weitern habe die Arbeitgeberin die Löhne
ihrer Beschäftigten für das Jahr 2000 zu melden.

    C.- (...)

    D.- Nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels verpflichtete
das Sozialversicherungsgericht in teilweiser Gutheissung der Klage die
Sammelstiftung,
      "die am 31. Dezember 1999 bereits laufenden Renten gemäss

    Anschlussvertrag Nr. F4910 (Kategorien 01, 11 und 12) weiterhin nach

    Gesetz, Reglement und Versicherungsbedingungen auf eigene Rechnung
an die

    berechtigten Personen zu erbringen. Im Weiteren wird die Beklagte

    verpflichtet, das den der Klägerin zuzuordnenden aktiv Versicherten

    zustehende Deckungskapital per 31. Dezember 1999 an die Veska

    Pensionskasse H+ zu überweisen, zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Januar
2000,

    abzüglich der in der Zwischenzeit von der Beklagten bereits
ausbezahlten

    Austrittsleistungen. (Dispositivziffer 1)".

    Hingegen trat das kantonale Gericht insoweit auf die Klage nicht
ein (Dispositivziffer 1 in fine), als die Arbeitgeberin Anspruch "auf
höhere Austrittsleistungen als das Deckungskapital der ihr zuzuordnenden
aktiven Versicherten" erhebe. Soweit die Arbeitgeberin "die Überweisung
von freien Mitteln (einschl. Gratisaktien), Reserven, Überschussanteile
und Sondermassnahmen" verlange, sei nicht der Richter, sondern die
Aufsichtsbehörde zuständig.

    Die Widerklage wies das Gericht in Dispositivziffer 2 ab (Entscheid
vom 27. September 2000).

    E.- Die Arbeitgeberin führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den
Anträgen:
      "1. Es sei die Beschwerdegegnerin in Abänderung bzw. Ergänzung von

    Dispositivziffer 1 des Urteils der IV. Kammer des

    Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. September 2000
(BV

    2000.00008) zu verpflichten, der Beschwerdeführerin über das

    Deckungskapital der aktiven Versicherten hinausgehend die Saldi des
      a) Prämienzahlungskontos, (...), b) Überschusskontos, (...),
      c) Kontos Sondermassnahmen, (...), sowie d) Kontos freies
      Stiftungsvermögen, (...), zuzüglich Zinsen zu 5% seit 1. Januar
      2000 herauszugeben bzw. an die neu

    zuständige Vorsorgeeinrichtung, die Veska Pensionskasse H+ (Konto
Nr. ...)

    zu überweisen.
      2. (...)"

    Die Sammelstiftung schliesst auf Nichteintreten, eventualiter auf
Abweisung der Beschwerde.

    Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

    F.- Gegen den Entscheid vom 27. September 2000 führt auch die
Sammelstiftung Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren:
      "1. Ziffer 1 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons

    Zürich vom 27. September 2000 betreffend die Verpflichtung der

    Beschwerdeführerin zur Ausrichtung von bereits am 31.12.1999 laufenden

    Renten gemäss Anschlussvertrag Nr. F 4910 sei aufzuheben; die

    Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihre neue Vorsorgeeinrichtung

    anzuweisen, die Rentner des Anschluss- und

    Kollektiv-Lebensversicherungsvertrages Nr. F 4910 bzw. die
dazugehörigen

    Rückkaufswerte und Schadensreserven abzüglich der von der

    Beschwerdeführerin bereits ausgerichteten Rentenleistungen zu
übernehmen.
      Es sei die Verpflichtung zur Zahlung eines Verzugszinses von 5%
      auf dem

    Deckungskapital der aktiv Versicherten per 31.12.1999 ab dem 1. Januar

    2000 aufzuheben.
      2. (...)"

    Die Arbeitgeberin lässt sich mit dem Antrag auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen.

    Das BSV verzichtet auf eine Vernehmlassung.

    G.- Die neue Vorsorgeeinrichtung wurde in die verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren beigeladen. (...)

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 5

    5.- a) aa) Die Arbeitgeberin und die Sammelstiftung hatten unter dem
Datum des 2. Juni 1997 den Anschlussvertrag Nr. F 4910 abgeschlossen,
welcher, soweit vorliegend von Bedeutung, folgende Bestimmungen enthält:
      "Art. 1 Anschluss Der Arbeitgeber erklärt hiermit seinen Anschluss
      an die Stiftung zum

    Zwecke der Durchführung der beruflichen Vorsorge für die von ihm

    beschäftigten Arbeitnehmer gemäss Bundesgesetz über die berufliche

    Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG).
      (...)  Art. 2 Grundlagen Der Arbeitgeber beauftragt die Stiftung,
      als Versicherungsnehmerin und

    Begünstigte mit der Schweizerischen Lebensversicherungs- und

    Rentenanstalt/Swiss Life, Zürich (Rentenanstalt/Swiss Life genannt),
einen

    Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag abzuschliessen. Der Kreis der zu

    versichernden Arbeitnehmer sowie Art, Umfang und Finanzierung der

    versicherten Leistungen werden im Vorsorgereglement geregelt. (...)
      Der Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag und das Vorsorgereglement

    bilden integrierenden Bestandteil dieses Anschluss-Vertrages.
      Die Rentenanstalt/Swiss Life besorgt die Geschäftsführung der
      Stiftung.

    Mitteilungen der Rentenanstalt/Swiss Life und an die
Rentenanstalt/Swiss

    Life gelten für die Stiftung als verbindlich.
      (...)  Art. 7 Dauer des Vertrages/Kündigungsfrist/Höhe des

    Rückerstattungswertes
      Dieser Vertrag tritt auf den 1. Januar 1997 in Kraft und dauert
      bis zum

    31.12.1998.
      Findet spätestens sechs Monate vor Ablauf der Vertragsdauer keine

    Kündigung statt, so dauert der Vertrag jeweilen ein weiteres Jahr mit

    gleicher Kündigungsfrist fort.
      (...)  Bei Kündigung des Vertrages durch den Arbeitgeber ist die
      Zustimmung der

    Verwaltungskommission erforderlich.
      Die Beendigung des Vertrages hat die Auflösung des gemäss Art. 2

    zwischen der Stiftung und der Rentenanstalt/Swiss Life abgeschlossenen

    Kollektiv-Lebensversicherungsvertrages zur Folge. Die Stiftung stellt

    als Rückerstattungswert den Betrag zur Verfügung, den sie gestützt auf

    den Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag von der Rentenanstalt/Swiss
Life

    erhält, in jedem Fall aber mindestens das Altersguthaben gemäss BVG.
      (...)"

    bb) Gestützt auf die anschlussvertragliche Grundlage in Art. 2 hat die
Sammelstiftung "für das Vorsorgewerk" der Arbeitgeberin drei in Bezug auf
die hier streitigen Belange gleich gefasste Reglemente erlassen, und zwar
für die Kat. 01 "Allgemeiner Bestand", Kat. 11 "HHB-Allgemeiner Bestand"
und Kat. 12 "HHB-Mitarbeiter/innen im Stundenlohn". Die Abweichungen
zwischen diesen drei als Vorsorgeverträgen zu qualifizierenden Reglementen
beschränken sich im Wesentlichen auf den versicherten Lohn, die Höhe der
(altersabhängigen) Altersgutschriften und - demzufolge - der zu deren
Finanzierung erforderlichen Beiträge. Die Art. 1 (Zweck/Grundlagen)
dieser drei Reglemente lauten:
      "(1) Die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt, Zürich (Stiftung)
      unterhält

    für die in Art. 3 bezeichneten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der

    Spitex Basel, Stiftung für Hilfe und Pflege zu Hause, Basel,
(Arbeitgeber)

    ein Vorsorgewerk (Personalvorsorge).
      (...)  (2) Grundlage der Personalvorsorge bildet ein Vertrag zwischen
      der Stiftung

    und der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, Zürich

    (Rentenanstalt/Swiss Life)
      Die Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Stiftung sind in einem

    Anschluss-Vertrag geregelt.
      (...)"

    Die jeweiligen Art. 28 (Änderungen/Abweichungen) lauten:
      "(1) Dieses Reglement kann jederzeit abgeändert werden. Das für
      die einzelne

    versicherte Person vorhandene Altersguthaben - allenfalls nach
Verrechnung

    von Kosten, die infolge Wechsel des Vorsorgeträgers bei der Auflösung
des

    Vertrages (Art. 1) anfallen - muss jedoch weiterhin für ihre Vorsorge

    verwendet werden. Bereits erworbene Ansprüche der Bezugsberechtigten

    werden durch eine Reglementsänderung nicht mehr berührt.
      (2) Abweichungen vom Reglement aufgrund gesetzlicher Vorschriften
      bleiben

    vorbehalten."

    cc) Der ebenfalls in Art. 2 des Anschlussvertrages erwähnte
abzuschliessende Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag datiert vom 2.
Juni 1997. (...)

    Unter dem Randtitel "Zeitpunkt des Abschlusses und der Auflösung von
Versicherungen" bestimmt Art. 3:
      "(1) Für Personen, die bis und mit 15. eines Monats in die
      Personalvorsorge

    aufzunehmen sind, erfolgt der Abschluss der Versicherung auf den ersten

    Tag dieses Monats und für Personen, die nach dem 15. eines Monats
in die

    Personalvorsorge aufzunehmen sind, auf den ihrer Aufnahme folgenden

    Monatsersten.
      Für Personen, deren Arbeitsverhältnis bis und mit 15. eines Monats

    aufgehoben wird, erfolgt die Auflösung der Versicherung auf Ende des

    Vormonats und für Personen, deren Arbeitsverhältnis nach dem 15. eines

    Monats aufgehoben wird, auf Ende des laufenden Monats, sofern nicht ein

    Vorsorgefall eingetreten ist.
      (2) Die Rentenanstalt/Swiss Life trägt die Haftung für die
      vereinbarten

    Versicherungsleistungen unabhängig vom vorumschriebenen Zeitpunkt des

    Abschlusses bzw. der Auflösung der Versicherung gemäss den Bestimmungen

    von Art. 3 und Art. 26 des Vorsorgereglementes."

    dd) Endlich sehen die "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Kollektiv-Lebensversicherung" (AVB; gültig ab 1. Januar 1996) in Art. 7
(Vertragsauflösung) vor:
      "(1) Bei der Kündigung des Versicherungsvertrages werden auf
      Verlangen der

    Versicherungsnehmerin alle Versicherungen - oder im Einverständnis
mit der

    Rentenanstalt/Swiss Life nur die Versicherungen einer generell

    umschriebenen Kategorie von versicherten Personen - zurückgekauft
oder in

    prämienfreie Versicherungen umgewandelt.
      (2) Der Rückkauf von Versicherungen einer generell umschriebenen
      Kategorie

    von versicherten Personen gemäss Abs. 1 sowie der Rückkauf von

    Versicherungen infolge Umstrukturierungen der Arbeitgeberfirma gelten,

    wenn Arbeitnehmer weiterhin beschäftigt werden, als Teilkündigung. Bei

    einer Teilkündigung werden die Bestimmungen dieses Artikels sinngemäss

    angewandt. Art. 6 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
      (3) (Grundsätze der Berechnung des Rückerstattungswertes bei
      Rückkauf) (4) (Aufschub des Bezuges des Rückerstattungswertes auf
      max. drei Jahre) (5) (Neufestsetzung der Leistungen bei Umwandlung
      in prämienfreie

    Versicherungen)

      (6) (Risikoversicherungen: weder Rückerstattungs- noch einen

    Umwandlungswert)"

    b) Das BVG regelt den Wechsel der Vorsorgeeinrichtung durch
den Arbeitgeber und damit insbesondere die Frage nicht, ob die im
Zeitpunkt der Auflösung des Anschlussvertrages eine Rente beziehenden
Personen, d.h. die ehemaligen oder die teilinvaliden Arbeitnehmer (oder
allenfalls deren Renten beziehende Hinterlassene) ebenfalls aus der alten
Vorsorgeeinrichtung auszutreten haben. Ebenso wenig regelt das am 1. Januar
1995 in Kraft getretene Freizügigkeitsgesetz diese Frage (BGE 125 V 423
ff. Erw. 4). Insbesondere hat das Eidg. Versicherungsgericht in Erw. 5
dieses Urteils erwogen, soweit sich aus Art. 2 Abs. 1 FZG - e contrario -
ergebe, dass Personen, bei denen der Vorsorgefall bereits eingetreten
sei und welche Rentenleistungen beziehen, mangels eines Anspruchs auf
eine Austrittsleistung grundsätzlich nicht mehr die Vorsorgeeinrichtung
verlassen könnten, lasse sich dieser Umkehrschluss nicht ohne weiteres
auf den (als freizügigkeitsrechtlichen Sonderfall bezeichneten) Fall
der Auflösung des Anschlussvertrages durch den Arbeitgeber in Bezug auf
die diesem zuzuordnenden Rentenbezüger übertragen. Eine solche nur auf
den Wortlaut der Bestimmung abstellende Betrachtungsweise lässt für die
Durchführung der beruflichen Vorsorge zentrale Gesichtspunkte (gesetzliche
Finanzierungsgrundsätze, Gebot der Gleichbehandlung der Versicherten)
ausser Acht. Das Gericht bezog sich dabei auf die den Vorsorgeeinrichtungen
in der Gestaltung ihrer Leistungen, Finanzierung und Organisation
gesetzlich verbürgte Freiheit (Art. 49 BVG). Daraus zog das Gericht den
Schluss, dass von Bundesrechts wegen nicht eine unbedingte Verpflichtung
der Vorsorgeeinrichtungen besteht, bei Auflösung eines Anschlussvertrages
die dem wegziehenden Arbeitgeber zuzuordnenden Rentenbezüger zu behalten
und ihnen weiterhin die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen
auszurichten. Im Sinne einer Mindestanforderung ist indes zu verlangen,
dass das kasseninterne Recht eine entsprechende Regelung enthält. Es muss
klar sein, was bei einem Anschlusswechsel für die Rentenbezüger gilt. Fehlt
es an einer solchen Regelung (wie sie etwa Art. 68 Abs. 2 der Verordnung
vom 24. August 1994 über die Pensionskasse des Bundes [PKB-Statuten; SR
172.222.1] oder Art. 21 Abs. 3 lit. d des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000
über die Pensionskasse des Bundes [PKB-Gesetz; SR 172.222.0] enthalten),
ist davon auszugehen, dass die betreffenden

Rentenbezüger vom Anschlusswechsel nicht berührt werden und Anspruch darauf
haben, dass die bisherige Vorsorgeeinrichtung weiterhin die gesetzlichen
und reglementarischen Leistungen erbringt. Die Frage, ob es zulässig sei,
diesen Punkt lediglich in der Anschlussvereinbarung zu regeln, liess das
Gericht offen (BGE 125 V 427 f. Erw. 6a).

    c) aa) Das kantonale Gericht ging davon aus, die Sammelstiftung
habe sich zunächst nicht auf Art. 7 Abs. 1 AVB berufen, sondern geltend
gemacht, eine Teilauflösung des Anschlussvertrages, bei dem die aktiven
Versicherten von den Rentenbezügern getrennt würden, sei weder gesetzlich
noch vertraglich vorgesehen und somit gar nicht möglich. Erst als sie
von der Arbeitgeberin mit der Rechtsprechung BGE 125 V 421 konfrontiert
worden sei, wonach ohne entsprechende Regelung genau eine solche Aufteilung
stattfinde, habe sich die Sammelstiftung auf Art. 7 Abs. 1 AVB gestützt. In
der Folge pflichtete das kantonale Gericht dem Standpunkt der Arbeitgeberin
unter Berufung auf die Unklarheitenregel bei. Wenn die Sammelstiftung
die Formulierung "alle Versicherungen" bzw. "die Versicherungen einer
generell umschriebenen Kategorie von versicherten Personen" dahin gehend
auslegen möchte, dass auch die Rentenbezüger vom Anschlusswechsel betroffen
seien, spreche gegen eine solche Interpretationsweise zunächst einmal,
dass die Sammelstiftung selber davon ausgegangen sei, die Rentenbezüger
seien immer von einem Anschlusswechsel betroffen, weshalb sie gar keinen
Anlass gehabt habe, diese Frage in den AVB zu regeln. Die Auslegung des
Wortlautes von Art. 7 Abs. 1 AVB ergebe, dass unter der Formulierung
"alle Versicherungen" nicht zu verstehen sei, dass bei einer Kündigung
des Vertrages die aktiven Versicherten und die Rentenbezüger betroffen
seien. Vielmehr beziehe sich diese Formulierung auf die Kategorien von
Versicherten, wovon es bei der Arbeitgeberin deren drei verschiedene
gebe (01, 11, 12). Art. 7 Abs. 1 AVB bestimme den Regelfall, wonach
bei der Kündigung des Versicherungsvertrages alle Versicherungen, und
den Ausnahmefall, wonach im Einverständnis mit der Beklagten nur die
Versicherungen einer generell umschriebenen Kategorie von versicherten
Personen betroffen seien. Die Rentenbezüger stellten aber gerade keine
Kategorie von versicherten Personen dar. Habe sich das versicherte Risiko
(Alter, Tod, Invalidität) verwirklicht, könne es nicht mehr versichert
werden. Sowohl aus dem Gesetz als auch aus dem Reglement ergebe sich, dass
zu den versicherten Personen nur die beitragspflichtigen Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer

gehörten. Dass die Rentenbezüger nicht mit den versicherten
Personen gleichzusetzen seien, sei ohne weiteres bei den Bezügern von
Hinterlassenenleistungen ersichtlich. Das BVG treffe denn auch ausdrücklich
eine Unterscheidung zwischen Versicherten und Rentenbezügern, so z.B. in
Art. 18 und 69 Abs. 1 BVG. Fielen somit die Rentenbezüger nicht unter den
Begriff der Versicherungen oder versicherten Personen im Sinne von Art. 7
Abs. 1 AVB, habe die Sammelstiftung mithin keine klare Regelung darüber
getroffen, was bei Auflösung des Anschlussvertrages mit den Rentenbezügern
geschehen solle. Wie die Klägerin zu Recht geltend mache, habe sie auch
keinen Anlass dazu gehabt, da sie offenbar davon ausgegangen sei, eine
solche Abspaltung sei von Gesetzes wegen unzulässig. Dementsprechend
erscheine es als widersprüchlich, wenn die Beklagte nun geltend mache,
die Rentenbezüger seien eine Kategorie von versicherten Personen im Sinne
von Art. 7 Abs. 1 AVB, welche nur mit ihrem Einverständnis ausnahmsweise
doch nicht von der Auflösung des Anschlussvertrages betroffen sei. Enthalte
das kasseninterne Recht der Sammelstiftung somit betreffend des Schicksals
der Rentenbezüger keine klare Regelung, sei gemäss Rechtsprechung davon
auszugehen, dass diese bei der Beklagten verbleiben und nur die aktiven
Versicherten vom Anschlusswechsel betroffen seien.

    bb) Diese vorinstanzlichen Erwägungen, welche im Wesentlichen mit den
Vorbringen der Arbeitgeberin übereinstimmen, kritisiert die Sammelstiftung
zu Recht als bundesrechtswidrig, dies aus folgenden Gründen: Zunächst hat
das kantonale Gericht den Umstand zu wenig berücksichtigt, dass sich BGE
125 V 421 auf eine öffentlichrechtliche Vorsorgeeinrichtung (Aargauische
Beamtenpensionskasse) bezieht, welche als grundsätzlicher Selbstversicherer
mit eigenem Kassenhaushalt (Art. 67, 69 BVG) die berufliche Vorsorge
auf wesentlich verschiedene organisatorische Weise durchführt als
die hier am Recht stehende Sammelstiftung. Wie aus den Vorbringen in
der seinerzeitigen Verwaltungsgerichtsbeschwerde hervorgeht, handelte
es sich bei der Aargauischen Beamtenpensionskasse um eine provisorisch
registrierte öffentlichrechtliche Vorsorgeeinrichtung, welche die Funktion
einer Vorsorgeeinrichtung von öffentlichrechtlichen Körperschaften
ausübt. Als solche weicht die Aargauische Beamtenpensionskasse vom
Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse ab und wird teilweise
im Umlageverfahren finanziert; seit Jahrzehnten weist sie auf Grund dieses
Finanzierungssystems einen versicherungstechnischen Fehlbetrag

auf, der sich Ende 1993 auf 26,2% belief. Aus der Vernehmlassung der
dortigen Beschwerdegegnerinnen (Gemeinden B., S. und U.) geht sodann
hervor, dass während der ganzen Zeit der Zugehörigkeit der Gemeinden
zur Aargauischen Beamtenpensionskasse die beiden Bestände - aktive
Versicherte und Rentner - stets unterschiedlich behandelt worden waren,
die aktiven Versicherten als eigener Bestand, wofür die angeschlossenen
Gemeinden die effektiven Kosten zu tragen hatten, wogegen "die Rentner
in den allgemeinen Bestand" der Beschwerde führenden Aargauischen
Beamtenpensionskasse übergingen.

    Im vorliegenden Fall präsentieren sich die Verhältnisse anders. Die
versicherten Personen (aktive und passive) sind primär nicht Angehörige
einer Vorsorgeeinrichtung als solche (hier der Sammelstiftung),
sondern eines rechnungsmässig ausgesonderten, je für den einzelnen
Arbeitgeber geschaffenen Vorsorgewerkes (vgl. BGE 124 II 116 Erw. 2b mit
Hinweisen). Ihre Zugehörigkeit zu einem im Rahmen der Sammelstiftung
geführten Vorsorgewerk eines Arbeitgebers beruht ausschliesslich
und unbedingt auf dem Anschlussvertrag, welcher rechtlich mit dem
Kollektivversicherungsvertrag und den Vorsorgereglementen eine Einheit
bildet. Es kommt damit entscheidend auf die im Einzelfall bestehende
anschlussvertragliche Lage an. BGE 125 V 421 lässt sich nichts anderes
entnehmen, ebenso wenig der Doktrin, soweit sie sich zu diesem Urteil
geäussert hat (vgl. CLEMENS D. FURRER, Cool bleiben beim PK-Wechsel,
in: Schweizer Versicherung 8/2000 S. 46 f.; MARKUS MOSER, Urteil des
EVG vom 24. August 1999 [BGE 125 V 421 ff.] zu den Auswirkungen einer
Auflösung des Anschlussvertrages auf laufende Rentenverhältnisse, in:
SZS 2000 S. 531 ff; HANS-ULRICH STAUFFER, Bemerkungen zu BGE 125 V 421,
in: AJP 2000 S. 1161 f.).

    cc) Bei der Prüfung der anschlussvertraglichen Lage hat die Vorinstanz
ihren Blick einzig auf den Art. 7 Abs. 1 AVB fokussiert. Das ist nicht
angängig. Wie den in Erw. 5a/aa-dd aufgezeigten Rechtsgrundlagen
zu entnehmen ist, bilden Anschlussvertrag, Vorsorgeverträge,
Kollektivversicherungsvertrag und AVB ein aufeinander abgestimmtes
Ganzes, aus dem nicht nur ein Teil - Art. 7 Abs. 1 AVB - herausgebrochen
werden und zur Grundlage der Entscheidung über die Rechtsfrage nach
dem Schicksal der Renten beziehenden Personen gemacht werden kann. Bei
einer, wie hier am Recht stehenden, privaten Sammelstiftung fusst die
berufliche Vorsorge unmittelbar auf den nach Art. 68 BVG abgeschlossenen
Versicherungsverträgen, anders als eine geschlossene oder halbautonome

öffentlichrechtliche Kasse, welche die Finanzierung der Alters-
und/oder Risikoleistungen aus ihrem eigenen Finanzhaushalt, unter
Umständen subventioniert durch den Staat, übernimmt. Ganz anders hier:
Die Vorsorgeeinrichtung, d.h. die Sammelstiftung, welche organisatorisch
der Arbeitgeberin ein Vorsorgewerk zur Verfügung stellt, ist nur ein im
Hinblick auf den Numerus clausus der Rechtsformen nach Art. 48 Abs. 2 BVG
zwischen anschlusspflichtige Arbeitgeberin und Versicherungsgesellschaft
dazwischengeschaltetes Instrument, um die berufliche Vorsorge nach den
Vorschriften des BVG durchführen zu können. Es gibt in diesem System keinen
Anschlussvertrag ohne entsprechenden Kollektiv-Versicherungsvertrag. Das
geht daraus hervor, dass der Arbeitgeber nach Art. 2 des Anschlussvertrages
die Stiftung beauftragt, als Versicherungsnehmerin und Begünstigte bei
der Rentenanstalt/ Swiss Life einen Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag
abzuschliessen (Satz 1). Satz 2 dieses Vertragsartikels behält das
Vorsorgereglement vor. Anschlussvertrag und Kollektiv-Versicherungsvertrag
sind rechtlich unauflösbar miteinander verbunden, indem die Beendigung
des Anschlussvertrages nach Art. 7 Abs. 5 "die Auflösung des gemäss
Art. 2 zwischen der Stiftung und der Rentenanstalt/Swiss Life
abgeschlossenen Kollektiv-Lebensversicherungsvertrages zur Folge"
hat. Kommt es zur Auflösung des Anschlussvertrages, fällt auch der
Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag dahin mit der (daselbst Art. 7 Abs. 5
Satz 2) vertraglich vereinbarten Rechtsfolge, dass die Stiftung in diesem
Fall der Auflösung "als Rückerstattungswert den Betrag zur Verfügung
(stellt), den sie gestützt auf den Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag
von der Rentenanstalt/Swiss Life erhält, in jedem Fall aber mindestens das
Altersguthaben gemäss BVG". Auf dem Hintergrund dieser für das Verständnis
von Art. 7 Abs. 1 AVB ausschlaggebenden anschlussvertragsrechtlichen Grund-
und Ausgangslage kann nun nicht eingewendet werden, der Fall der schon
eine Rente beziehenden Personen sei nicht explizit geregelt. Vielmehr
sind Renten beziehende Personen ohne weiteres vom Anschluss- und
Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag erfasst, d.h. es gibt für sie von
vornherein gar keine andere in Betracht fallende Rechtsgrundlage. Sie
gehören daher zum Kreis der anschluss- und kollektiversicherungsvertraglich
erfassten Personen, weshalb für sie, wie für die aktiven arbeitnehmenden
Personen, die vertraglich vorgesehene Rechtsfolge eintritt, welche im
Falle einer Auflösung des Anschlussvertrages Platz greift. Selbst der
Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 AVB bringt dies insofern zum

Ausdruck, als er von den "Versicherungen" spricht, somit vom anschluss- und
kollektivvertraglichen Gegenstand als der einzig ersichtlichen Grundlage
für die in der Sammelstiftung betriebene berufliche Vorsorge. Bei dieser
anschluss- und kollektivvertraglichen Ausgangslage ist dem Grundsatz der
integralen Weitergabe des gesamten Vorsorgekollektivs zum Durchbruch zu
verhelfen, zumal dieser aus versicherungstechnischer Sicht den Interessen
der Rentenbezüger am besten dient (zu den Gründen vgl. MOSER, aaO, S.
534 unten), weil namentlich innerhalb des Vorsorgewerks eine Aufteilung
der freien Mittel oder technischer Fehlbeträge nicht stattzufinden hat
(vgl. BGE 125 V 425 Erw. 4b/cc mit Hinweisen).

    d) Damit ist der Standpunkt der Sammelstiftung begründet. Die
austretende Arbeitgeberin kann zufolge Dahinfalls der vertraglichen
Grundlagen nicht beanspruchen, dass die Renten beziehenden Personen
bei der Sammelstiftung verbleiben. Nichts anderes ergibt sich aus den
Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 24 vom 23. Dezember
1992. Dieses Kreisschreiben kann nicht dahin gehend verstanden werden,
dass die einzelnen Renten beziehenden Personen ihre Zustimmung zum Wechsel
oder Verbleiben geben müssen; vielmehr lässt sich diesem Kreisschreiben
nur das aus Art. 51 BVG (paritätische Verwaltung) fliessende Erfordernis
entnehmen, dass das paritätische Organ die Zustimmung zur Auflösung
des Anschlussvertrages und zum Wechsel der Vorsorgeeinrichtung erteilt
hat. Diese Zustimmung für den Wechsel der Vorsorgeeinrichtung liegt
hier aber nicht im Streit, behauptet die Sammelstiftung doch nicht,
die Kündigung des Anschlussvertrages sei ungültig, weil sie nicht
vom paritätischen Organ genehmigt worden sei. Von der Zustimmung
durch das paritätische Organ werden aber auch die einzelnen Renten
beziehenden Personen, auf die unter Umständen ein wesentlicher Teil des
verwalteten Vermögens entfällt, erfasst, auch wenn sie in diesem Organ
keine eigenen Vertreter haben sollten. Innerhalb des Vorsorgewerks eines
Arbeitgebers bilden die aktiven und passiven Versicherten eine Einheit,
deren Willensbildung im Rahmen einer Sammelstiftung durch die paritätisch
zusammengesetzte Vorsorgekommission wahrgenommen wird, wie beispielsweise
bei der Vermögensanlage oder bei der Verwendung von Überschüssen aus den
Kapitalanlagen (CARL HELBLING, Personalvorsorge und BVG, 7. Aufl., Bern
2000, S. 131). So ist hier in den einzelnen Reglementen des Vorsorgewerks
ausdrücklich festgehalten, dass Grundlage der Personalvorsorge ein Vertrag
zwischen der Sammelstiftung und der Rentenanstalt/Swiss

Life bildet (je Art. 1 Abs. 2 Satz 1), die Beziehungen zwischen
Arbeitgeber und Sammelstiftung in einem Anschlussvertrag geregelt sind
(je Art. 1 Abs. 2 Satz 2) und die Verwaltung der Personalvorsorge, der
Vollzug des Reglementes sowie die Information der versicherten Personen
der Verwaltungskommission obliegen (je Art. 2). Bei dieser Ausgestaltung
der Reglemente werden bei Kündigung des Anschlussvertrages und der damit
einhergehenden Auflösung des Kollektivversicherungsvertrages auch die
Renten beziehenden Personen betroffen. Das Einverständnis jedes einzelnen
passiven Versicherten zum Wechsel der Vorsorgeeinrichtung ist daher
nicht erforderlich. Demzufolge hat die neue Vorsorgeeinrichtung auch
die Rentenbezügerinnen und -bezüger zu übernehmen, selbstverständlich
wie in Art. 7 Abs. 5 des Anschlussvertrages vorgesehen, unter
Zurverfügungstellung der für die Finanzierung der laufenden Renten
erforderlichen Deckungskapitalien. Wie die Sammelstiftung zu Recht bemerkt,
erleiden die betroffenen Personen dadurch keinen Schaden, weil die neue
Vorsorgeeinrichtung durch den Erhalt der entsprechenden Deckungskapitalien
über diejenigen Mittel verfügt, die es nach versicherungsmathematischen
Grundsätzen braucht, um die laufenden Renten weiterhin zu bezahlen.

    e) aa) Die Sache ist mithin an das kantonale Gericht zurückzuweisen,
damit es den Betrag des gesamten am 31. Dezember 1999 aufgelaufenen
Deckungskapitals ermittle. Die Sammelstiftung ist diesbezüglich zur
Mitwirkung verpflichtet, indem sie die für die Festlegung des Betrages
erforderlichen Angaben zu liefern hat, soweit dies nicht schon geschehen
ist. Dieser Betrag ist, unter Anrechnung der von der Sammelstiftung
schon geleisteten Zahlungen, zu verzinsen.

    bb) Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die
Verzinsung des zu überweisenden Deckungskapitals auf 5% seit 1. Januar
2000 festgesetzt. Zwar wendet die Sammelstiftung hiegegen in ihrer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein, die Verzinsungspflicht in Höhe von 5%
sei verordnungswidrig, weil Art. 7 FZV (in der ab 1. Januar 2000 gültigen
Fassung) nur eine solche von 4,25% vorsehe. Im Übrigen sei nicht sie,
sondern die Arbeitgeberin als Gläubigerin in Verzug geraten. Mit letzterem
Einwand übersieht sie, dass nach der Rechtsprechung reglementarische oder
statutarische Leistungsansprüche als Forderungen mit einem bestimmten
Verfalltag gelten, weshalb die Vorsorgeeinrichtung mit Ablauf dieses
Tages grundsätzlich in Verzug gerät, ohne dass eine Mahnung

des Versicherten nötig wäre (BGE 115 V 37 Erw. 8c mit Hinweisen). Dies
hat auch bei Kündigung eines Anschlussvertrages für das zu
überweisende Deckungskapital zu gelten. Nichts zu ändern am Beginn der
Verzinsungspflicht vermag der Umstand, dass sich die Parteien über die
Modalitäten der Auflösung des Anschlussvertrages nicht einig waren,
zumal die Sammelstiftung sich zunächst auf den Standpunkt gestellt
hatte, es sei keine rechtswirksame Kündigung erfolgt. Was schliesslich
die Höhe des Zinssatzes betrifft, so ist dieser mit der Vorinstanz
auf 5% festzulegen. Das FZG regelt mit Ausnahme von Art. 23 FZG die
Folgen der Auflösung des Anschlussvertrages mit kollektivem Austritt
nicht. Die Verzinsung bezieht sich hier denn auch auf das gesamte
Deckungskapital aller aktiven und passiven Versicherten, nicht etwa auf
die Austrittsleistung einzelner Versicherter (vgl. auch den Titel des 1.
Abschnittes der FZV). Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, den Zinssatz
nicht nach Art. 7 FZV zu bestimmen, sondern mangels reglementarischer
Grundlage Art. 104 Abs. 1 OR mit dem allgemeinen Zinssatz von 5% anzuwenden
(vgl. BGE 117 V 350, 115 V 37 Erw. 8c; MEYER-BLASER, 1985-1989: Die
Rechtsprechung von Eidgenössischem Versicherungsgericht und Bundesgericht
zum BVG, in: SZS 1990 S. 89). Der kantonale Gerichtsentscheid ist daher
mit Bezug auf die Verzinsung des Deckungskapitals zu bestätigen.