Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 127 V 294



127 V 294

46. Auszug aus dem Urteil vom 5. Oktober 2001 i. S. B. gegen IV-Stelle
Bern und Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Regeste

    Art. 4 Abs. 1 IVG: Psychisches Leiden. Zur Bedeutung der
Behandelbarkeit einer psychischen Störung sowie der psychosozialen
und soziokulturellen Faktoren für die Invalidität (Präzisierung der
Rechtsprechung).

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 4

    4.- Die Vorinstanz schliesst einen psychischen Gesundheitsschaden
mit Krankheitswert im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG nicht schlechthin
aus, verneint aber dessen Relevanz mangels einer Chronifizierung, weil
durch entsprechende Behandlung (Psychotherapie, Antidepressiva) eine
Verbesserung der psychophysiologischen Beschwerden habe erreicht werden
können. Diese Würdigung wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in
tatsächlicher Hinsicht mit dem Hinweis bestritten, dass in den erwähnten
Berichten des Spitals Y und der Frau Dr. med. A. von einem chronifizierten
Krankheitszustand gesprochen werde. Abgesehen davon könne nicht nur
ein chronifizierter oder fixierter, sondern auch ein noch behandel-
und therapierbarer Gesundheitsschaden eine Invalidität bewirken.

    a) Zur Frage, ob und welche Bedeutung dem Gesichtspunkt der
Therapierbarkeit oder Behandelbarkeit einer psychischen Störung für den
Anspruch auf eine Invalidenrente (oder auch Massnahmen beruflicher Art)
zukommt, besteht, wie die in diesem Zusammenhang

im angefochtenen Entscheid und in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
zur Stützung des jeweiligen Standpunktes angeführten Urteile des Eidg.
Versicherungsgerichts zeigen, keine einheitliche Rechtsprechung. In dem
von der Vorinstanz erwähnten Fall I 239/86 (unveröffentlichtes Urteil
V. vom 6. November 1986) wurde allgemein psychogenen Störungen,
deren Auswirkungen mit zumutbaren medizinischen Vorkehren - in
casu Psychotherapie und autogenes Training - behoben werden können,
ein invalidisierender Charakter aberkannt, da keine länger dauernde
oder bleibende Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG
vorliege. Dabei verwies das Eidg. Versicherungsgericht auf mehrere
ebenfalls nicht publizierte Entscheide, u.a. auf das Urteil E. vom 2-8.
Dezember 1981 (I 558/79), wonach reaktiven Depressionen grundsätzlich kein
Krankheitswert im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne zuzumessen sei,
da diese laut der Fachliteratur durch Psychotherapie leicht beeinflussbar
seien und im Allgemeinen rasch abklängen, wenn z.B. ihre Ursache
aufgehoben werde. Im nicht veröffentlichten Urteil C. vom 21. Februar
1994 (I 369/93) bestätigte das Gericht unter Hinweis auf seinen Entscheid
vom 28. Dezember 1981 und auf Rz 1028 der bundesamtlichen Wegleitung über
Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (WIH) in der
ab 1. Januar 1990 gültigen Fassung diese Praxis. In einem weiteren nicht
veröffentlichten Urteil G. vom 29. September 1997 (I 167/97) verwies das
Eidg. Versicherungsgericht auf die zutreffende Darlegung der Grundsätze
über die Anerkennung geistiger Gesundheitsschäden als invalidisierende
Faktoren im angefochtenen Entscheid, worin das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern erwogen hatte:
      "Entscheidend ist, ob die psychische Beeinträchtigung der Gesundheit

    nicht mehr therapierbar (chronifiziert und fixiert) ist (...).
      Eine psychische Fehlentwicklung (Persönlichkeitsstörung, einfache

    psychische oder neurotische Fehlentwicklung etc.) vermag nach
konstanter

    Praxis nur dann eine Invalidität zu begründen, wenn nach fachärztlicher

    Feststellung den Versicherten die Verwertung der Arbeitsfähigkeit
auf dem

    Arbeitsmarkt nur in vermindertem Masse oder überhaupt nicht zumutbar
ist

    und die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit trotz Ergreifens der den

    Versicherten möglichen und zumutbaren medizinischen (z.B. auch

    psychotherapeutischen), beruflichen oder anderen Massnahmen langdauernd

    sind (Rz 1020 ff. der vom Bundesamt für Sozialversicherung
herausgegebenen

    Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit).
      Eine reaktive Depression stellt keinen Gesundheitsschaden dar,
      der eine

    bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit und damit eine

    Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG auszulösen vermag (vgl.

    [Hinweis auf I 369/93])."

    Demgegenüber führte das Eidg. Versicherungsgericht in der in BGE
122 V 218 (Urteil Z. vom 23. Mai 1996 [I 309/95]) nicht publizierten
Erw. 5c u.a. aus:
      "Auch die Tatsache, dass die Krankheitsverarbeitungsstörung

    gegebenenfalls therapierbar ist und dass eine solche Therapie dem

    Beschwerdeführer zugemutet werden kann, spricht für sich allein nicht

    gegen die Annahme, dass vor Durchführung einer solchen Therapie ein

    geistiger Gesundheitsschaden von Krankheitswert vorliegt. Diesbezüglich

    wurde etwa gemäss BGE 108 V 215 f. einer Versicherten eine
Invalidenrente

    zugesprochen, obwohl davon auszugehen war, dass die Erwerbsfähigkeit
durch

    intensive Psychotherapie wesentlich verbessert werden konnte; (...)."

    In Erw. 3b des auszugsweise in Praxis 1997 Nr. 49 S. 252 ff.
wiedergegebenen Urteils F. vom 2. Dezember 1996 (I 192/96) sodann stellte
das Gericht ganz allgemein fest, dass nicht erst bei einer chronifizierten
oder fixierten, sondern auch bei einer noch behandel- oder therapierbaren
gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Invalidität vorliegen könne. Im
nicht veröffentlichten Urteil N. vom 26. September 1997 (I 214/97) ist
diese Auffassung unter Verweisung auf den Entscheid vom 2. Dezember 1996
bestätigt worden.

    b) aa) Das bereits mehrfach erwähnte Urteil E. vom 28. Dezember 1981
stützt die Auffassung, dass einer psychischen Störung grundsätzlich kein
invalidisierender Krankheitswert zukommt, wenn, soweit und solange sie
nach schlüssiger fachärztlicher Ansicht prognostisch behandel- oder
therapierbar ist, nur beschränkt. Vielmehr liegt jenem Entscheid die
Annahme zu Grunde, dass reaktive Depressionen in der Regel nicht die für
die Entstehung des Rentenanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 (Variante 2 [heute:
lit. b]) IVG erforderliche Dauer und Intensität in den Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit erreichten, dies auf Grund der medizinischen
Erfahrungstatsache, dass sie im Allgemeinen relativ rasch wieder abklingen.
Die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, dass die Therapierbarkeit ein
entscheidendes Kriterium dafür sei, ob einer psychischen Beeinträchtigung
der Gesundheit invalidisierender Charakter zukomme, lässt sich aus dem
Urteil E. nicht ableiten und ist abzulehnen, weil sich für eine solche
negative materielle Anspruchsvoraussetzung im Gesetz keine Grundlage
findet, wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt.

    bb) Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch
einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Die Invalidität
gilt nach Abs. 2 dieser Bestimmung als eingetreten, sobald

sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung
erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Der Rentenanspruch im
Besonderen entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte
mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
40% arbeitsunfähig gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. a und b IVG). Das
Gesetz unterscheidet somit beim Begriff der Invalidität nicht danach,
ob ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden vorliegt
(im Rahmen der 4. IV-Revision sollen durch entsprechende Änderungen
insbesondere im Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] explizit auch die psychischen
Gesundheitsschäden als mögliche Ursache der Invalidität anerkannt werden
[vgl. BBl 2001 3224 Ziff. 1.2.4, 3263 Ziff. 2.6.1, 3323 und 3337 f.; ferner
BBl 1997 IV 149 ff., 183 und 196]). Auch macht das IVG die Entstehung des
Rentenanspruchs nicht davon abhängig, dass das betreffende Leiden stabil
oder zumindest relativ stabilisiert ist (vgl. BGE 121 V 272 Erw. 6a und 119
V 102 Erw. 4a mit Hinweisen). Andernfalls hätte es der Differenzierung in
Art. 29 Abs. 1 IVG nicht bedurft. Eine andere Regelung gilt u.a. im Bereich
der Unfallversicherung, wo der Anspruch auf eine das Taggeld ablösende
Invalidenrente u.a. erst entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet
werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; vgl. auch Art. 40 Abs. 1 MVG).

    cc) Die Qualifizierung prognostischer Behandelbarkeit
(Therapierbarkeit) einer psychischen Störung als Ausschlussgrund für die
Entstehung des Rentenanspruchs widerspricht im Weitern Sinn und Zweck
dieser Leistungsart, der Deckung des Risikos gesundheitlich bedingter
Erwerbsunfähigkeit, dies grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Genese der
eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigung (vgl. BGE 125 V 157 Erw.
5c/bb sowie MEYER-BLASER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
[IVG], in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Die Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 8 f.). Zudem gilt es in
diesem Zusammenhang, den Grundsatz der Selbsteingliederung (BGE 113 V 28
Erw. 4a) zu beachten. Danach hat der Versicherte von sich aus das ihm
Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen, in erster
Linie durch Ausschöpfung sämtlicher medizinischer Behandlungs- und weiterer
therapeutischer Möglichkeiten. Kommt er dieser Schadenminderungspflicht
nicht in genügender Weise nach, kann dies im

Rahmen von Art. 31 Abs. 1 IVG (BGE 122 V 218, ZAK 1992 S. 126) zur ganzen
oder teilweisen, vorübergehenden oder dauernden Ablehnung der Rente
führen (MEYER-BLASER, aaO, S. 240 ff.). Nimmt anderseits der Versicherte
diese Pflicht im Rahmen des ihm objektiv und subjektiv Zumutbaren (vgl.
THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., Bern
1997, S. 57 f. N 30) wahr, indem er beispielsweise vom verfügbaren
psychotherapeutischen Angebot Gebrauch macht, und wird dadurch eine
voraussichtlich dauernde Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit
der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erreicht, stellt dies gegebenenfalls
einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 41 IVG dar (vgl. BGE 122 V 78
Erw. 2b und Praxis 1997 Nr. 49 S. 256 Erw. 4c).

    c) Nach dem Gesagten ist die bisherige uneinheitliche Rechtsprechung
in dem Sinne klarzustellen, dass die Behandelbarkeit einer psychischen
Störung, für sich allein betrachtet, nichts über deren invalidisierenden
Charakter aussagt. Für die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
im Besonderen ist immer und einzig vorausgesetzt, dass während eines Jahres
(ohne wesentlichen Unterbruch) eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit
nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG bestanden hat und eine anspruchsbegründende
Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 28 Abs. 1 bis Abs. 1ter IVG sowie Art.
28 Abs. 2 IVG oder Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 3
IVG und Art. 27 f. IVV weiterhin besteht. Dies bedeutet keineswegs,
dass eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ohne weiteres
gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität ist. In jedem
Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von
der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und
in ihrem Ausmass bestimmt sein (BGE 99 V 29 Erw. 2; MEYER-BLASER, aaO,
S. 11 f. und LOCHER, aaO, S. 81 N 7 und 10). Entscheidend ist die nach
einem weit gehend objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung,
ob und inwiefern dem Versicherten trotz seines Leidens die Verwertung
seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten offen
stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und
für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 102 V 165; AHI 1996 S. 303 Erw. 2a
und ZAK 1992 S. 170 Erw. 2a mit Hinweisen).

    Soweit die Vorinstanz ihren Entscheid mit der Behandelbarkeit
(Therapierbarkeit) und fehlenden Chronifizierung einer allfälligen (nicht
auszuschliessenden) psychischen Störung begründet, hält dies demnach vor
Bundesrecht nicht Stand.

Erwägung 5

    5.- a) Was das "sozio-kulturelle Umfeld" als weiteren Grund für das
Unvermögen des Beschwerdeführers, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen,
anbetrifft, wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinngemäss geltend
gemacht, dass invaliditätsfremde Faktoren insofern von Bedeutung
sind, als sie zur Entstehung oder Verschlimmerung des psychischen
Gesundheitszustandes beitragen oder den Erfolg therapeutischer Massnahmen
gefährden. An dieser Auffassung ist so viel richtig, dass sich solche
Umstände im Rahmen der Invaliditätsbemessung unter dem Gesichtspunkt
zumutbarer Willensanstrengung zu ihrer Überwindung regelmässig
nicht klar vom medizinischen Leiden selber trennen lassen. Indessen
gebietet sich mit Blick auf die in Erw. 4a dargelegte Rechtsprechung,
insbesondere Praxis 1997 Nr. 49 S. 252, die Präzisierung, dass Art. 4
Abs. 1 IVG zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden versichert,
worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in
jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das
(fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen
die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je
stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den
Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter
muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert
vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht
einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen
Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu
unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven
Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im
fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen
Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation
zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische
Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind
unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo
der Gutachter dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den
psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung
finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer
Gesundheitsschaden gegeben (vgl. AHI 2000 S. 153 Erw. 3). Ist anderseits
eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der
Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter
therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens

willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten (eventuell in einem
geschützten Rahmen; vgl. Praxis 1997 Nr. 49 S. 255 Erw. 4b) und einem
Erwerb nachzugehen (vgl. HANS-JAKOB MOSIMANN, Somatoforme Störungen:
Gerichte und [psychiatrische] Gutachten, in: SZS 1999 S. 1 ff. und 105 ff.,
insbes. S. 15 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf die neuere medizinische
Lehre; ferner JACQUES MEINE, L'expertise médicale en Suisse: satisfait-elle
aux exigences de qualité actuelles? in: SVZ 1999 S. 37 ff.).

    b) Im Falle des Beschwerdeführers weisen die
medizinisch-psychiatrischen Berichte einerseits eine Reihe persönlicher,
familiärer und herkunftsbezogener Umstände aus, anderseits nicht
näher spezifizierte psychische/psychosomatische Beeinträchtigungen. Ob
Letzteren im Sinne des eben Gesagten gegenüber der soziokulturellen
Belastungssituation selbstständige Bedeutung und (teil-)invalidisierende
Krankheitswertigkeit zukommt, kann auf Grund der Akten nicht zuverlässig
beurteilt werden. Vielmehr erscheinen insbesondere mit Blick auf die
Diagnosen in den Berichten der Medizinischen Abteilung des Spitals Y vom
23. Oktober 1996 und 20. November 1997 sowie der Frau Dr. med. A. vom
4. Dezember 1998, ferner unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer
offenbar seit September 1993 nicht mehr gearbeitet hat und im April 1998
eine psychotherapeutische Behandlung begonnen wurde, weitere Abklärungen
durch die Verwaltung als unumgänglich (vgl. zu den Anforderungen an eine
psychiatrische Begutachtung AHI 2000 S. 152 f. Erw. 2c mit Hinweis auf
MOSIMANN, aaO, sowie HANS KIND, So entsteht ein medizinisches Gutachten
[mit einem Blick hinter die Kulissen], in: SCHAFFHAUSER/SCHLAURI [Hrsg.],
Rechtsfragen der medizinischen Begutachtung in der Sozialversicherung,
Veröffentlichungen des Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse an
der Universität St. Gallen, S. 49 ff., S. 57 f.).