Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 127 V 252



127 V 252

39. Urteil vom 26. Juli 2001 i. S. K. gegen Pensionskasse des Basler
Staatspersonals und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt

Regeste

    Art. 13 BVG; Art. 66 ff. OR; Art. 8 Abs. 1 und Art. 9
BV: Rückerstattung von Auskaufszahlungen, welche sich im
Pensionierungszeitpunkt auf den Altersrentenanspruch nicht mehr
auswirken. Erlangt ein Versicherter aus einem - im Hinblick auf einen
vorgezogenen Altersrücktritt erfolgten - Auskauf einer Rentenkürzung
insofern keinen Vorteil mehr, als er zufolge unvorhergesehener vorzeitiger
Pensionierung durch den Arbeitgeber auch ohne Auskauf in den Genuss
derselben Leistungen gekommen wäre, liegt trotz der damit verbundenen
faktischen Ungleichbehandlung gegenüber ebenfalls durch den Arbeitgeber
vorzeitig pensionierten Versicherten, die sich nicht rückwirkend
eingekauft haben, kein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot vor;
Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Auskaufssumme besteht auch
unter dem Blickwinkel der ungerechtfertigten Bereicherung oder des
Vertrauensschutzes nicht.

Sachverhalt

    A.- K., geboren 1941, war bei den Basler Verkehrs-Betrieben angestellt
und seit 1. September 1972 bei der Pensionskasse des Basler Staatspersonals
(im Folgenden Pensionskasse) berufsvorsorgerechtlich versichert. Mit
Grossratsbeschluss vom 15. Februar 1995 wurde das Gesetz betreffend die
Pensionskasse des Basler Staatspersonals (Pensionskassengesetz [PKG]; SR/BS
166.100) vom 20. März 1980 auf den 1. Juli 1995 u.a. dahin geändert, dass
die für den Anspruch auf Altersrente massgebende Altersgrenze nicht mehr
nach dem vollendeten 65. Altersjahr, sondern nach 35 Versicherungsjahren,
frühestens jedoch mit dem vollendeten 60. Altersjahr und spätestens mit
dem vollendeten 63. Altersjahr erreicht wird [§ 30 Abs. 2 PKG]. In den
Übergangsbestimmungen zur Gesetzesnovelle wurde u.a. bestimmt, dass alle
bereits in der Pensionskasse versicherten aktiven Männer mit Lebensalter
50 oder älter, die gemäss bisheriger Regelung ihre Altersgrenze nach
der Vollendung des 63. Altersjahres erreichen, in Abweichung von § 30
Abs. 2 PKG zwischen der bisherigen und der neuen Altersgrenze wählen
können; bei Wahl der neuen Altersgrenze wird der für die Berechnung der
Rentenleistungen massgebende anrechenbare Lohn um 0,25% pro Monat gekürzt,
um den die neue Altersgrenze tiefer ausfällt, wobei die Kürzung durch einen
nach versicherungstechnischen Grundsätzen berechneten Betrag ausgekauft
werden kann (§ 64b Abs. 2 PKG). Auf Anfrage vom 15. Januar 1996 teilte
die Pensionskasse K. am 4. April 1996 mit, dass bei einer Pensionierung im
Alter von 63 Jahren der für die Rentenberechnung massgebende anrechenbare
Lohn um 3160 Franken gekürzt werde und sich der Auskauf der Kürzung für
die zwei Jahre auf 21'877 Franken belaufe. Am 18. April 1996 überwies
K. diesen Betrag.

    Mit Verfügung vom 4. November 1998 eröffneten die Basler
Verkehrs-Betriebe K., er werde wegen Aufhebung der Stelle
auf den 31. Dezember 1998 im Rahmen der Aktion P-57 vorzeitig
pensioniert. K. gelangte hierauf an die Pensionskasse und verlangte
die Rückzahlung der Auskaufssumme von 21'877 Franken, was von der
Vorsorgeeinrichtung abgelehnt wurde.

    B.- K. reichte beim Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt Klage
ein mit dem Begehren, die Pensionskasse sei zur Bezahlung des Betrages von
21'877 Franken, nebst Zins von 5% ab 18. April 1996, zu verpflichten. Das
Gericht wies die Klage mit Entscheid vom 20. September 2000 ab.

    C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K. das
vorinstanzliche Klagebegehren erneuern.

    Die Pensionskasse beantragt Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt
sich nicht vernehmen.

Auszug aus den Erwägungen:

        Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- (Eingeschränkte Kognition; vgl. BGE 127 V 4 Erw. 2 und 67 Erw.  2)

Erwägung 2

    2.- Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer den
Anspruch auf Rückerstattung der Auskaufssumme u.a. mit den Bestimmungen
der Verordnung betreffend die vorzeitige Pensionierung von Mitgliedern
der Pensionskasse des Basler Staatspersonals vom 28. März 1995
("P57-Verordnung"; SR/BS 166.300) begründet. Hieran wird in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht nicht festgehalten. Nach den
zutreffenden und unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz
sieht die Verordnung eine Rückzahlung der Auskaufs- bzw. Einkaufssumme
nur vor, wenn der vorzeitig Pensionierte nicht mehr als zehn Beitragsjahre
aufweist und deshalb Anspruch auf eine Abfindung anstelle einer Rente hat
(§ 4 Abs. 1 und 2 P57-Verordnung). Nichts anderes ergibt sich aus § 6 der
Verordnung, wonach für die Berechnung der Altersleistungen die Bestimmungen
des PKG bzw. der Übergangsordnung zu diesem Gesetz Anwendung finden und
wonach der Staat der Kasse die Mehrbelastung im Deckungskapital (worunter
die Differenz zwischen dem Deckungskapital bei ordentlicher Altersgrenze
und demjenigen bei vorzeitiger Pensionierung gemäss P57-Verordnung zu
verstehen ist) vergütet. Wie die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung
zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde

zutreffend feststellt, geht daraus klar hervor, dass die vom Arbeitgeber
veranlassten vorzeitigen Pensionierungen für die Pensionskasse
kostenneutral zu sein haben.

Erwägung 3

    3.- Der Beschwerdeführer begründet die Rückforderung mit dem Gebot
der Rechtsgleichheit, welches seiner Auffassung nach dadurch verletzt
ist, dass Arbeitnehmer, die eine Rentenkürzung zufolge Vorverlegung des
Rentenalters ausgekauft haben, gleichgestellt werden mit Arbeitnehmern,
die keinen Auskauf vorgenommen haben.

    a) Unbestritten ist, dass sich aus der mit der Änderung des PKG
vom 15. Februar 1995 auf den 1. Juli 1995 beschlossenen Herabsetzung der
ordentlichen Altersgrenze auf das 60. bis 63. Altersjahr (§ 30 PKG) noch
keine Ungleichbehandlung ergibt, welche die Rückforderung der geleisteten
Auskaufssumme zu rechtfertigen vermöchte. Nach der Übergangsbestimmung
von § 64b Abs. 2 und 3 PKG wird bei Anwendung der neuen Altersgrenze
auf versicherte aktive Männer mit Lebensalter 50 oder älter der für
die Berechnung der Rentenleistungen massgebende anrechenbare Lohn um
0,25% pro Monat gekürzt, um den die neue Altersgrenze tiefer ausfällt,
wobei die Kürzung durch einen nach versicherungstechnischen Grundsätzen
berechneten Betrag ausgekauft werden kann. Daraus folgt, dass ein vor
der Gesetzesänderung erfolgter Auskauf der Rentenkürzung auch unter dem
neuen Recht wirksam bleibt.

    Anders verhält es sich im Lichte der P57-Verordnung, indem nach
deren § 3 Abs. 1 das vorzeitig pensionierte Mitglied bezüglich der
Pensionskassenleistungen so gestellt wird, wie wenn es die ordentliche
Altersgrenze erreicht hätte. Diese ebenfalls auf den 1. Juli 1995 in Kraft
getretene Regelung führt insofern zu Ungleichheiten, als die vorzeitig
Pensionierten unabhängig vom Lebensalter und der Versicherungsdauer
und insbesondere ungeachtet des Umstandes, ob sie sich zuvor auf dieses
Rentenalter eingekauft haben, Anspruch auf Leistungen wie Versicherte
nach dem zurückgelegten 63. Altersjahr haben. Nach Auffassung des
Beschwerdeführers ist hierin eine gegen Art. 8 BV verstossende
Rechtsungleichheit zu erblicken.

    b) Auszugehen ist davon, dass die Statuten öffentlichrechtlicher
Vorsorgeeinrichtungen auch zu Ungunsten der Versicherten abänderbar sind,
soweit die Änderungen nicht wohlerworbene Rechte verletzen und nicht
gegen das Willkürverbot oder die Rechtsgleichheit verstossen (BGE 117
V 234 Erw. 5 mit Hinweisen). Gegen die Rechtsgleichheit verstösst eine
Regelung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, sinn-
oder zwecklos ist oder rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich
ein vernünftiger Grund

nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn sie es unterlässt, Unterscheidungen
zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (BGE
126 V 52 Erw. 3b mit Hinweisen).

    In dem in SZS 1989 S. 313 veröffentlichten Urteil W. vom 30. September
1988 hat das Bundesgericht ein wohlerworbenes Recht des Versicherten auf
vorzeitige Pensionierung nach den bisherigen Versicherungsbedingungen
bei Übernahme einer Vorsorgeeinrichtung durch eine andere Einrichtung
verneint und festgestellt, dass eine Übergangsregelung, wonach Personen,
die bei Inkrafttreten der neuen Bestimmungen das 55. bzw. 57. Altersjahr
zurückgelegt hatten, die Möglichkeit eingeräumt wurde, mit 60 Jahren zu
den bisherigen Bedingungen in den Ruhestand zu treten, nicht gegen die
Rechtsgleichheit verstösst. Offen liess das Gericht, ob der Umstand, dass
der Versicherte sich im Hinblick auf eine vorzeitige Pensionierung auf das
25. Altersjahr zurück eingekauft hatte, Anlass zu einer Rückerstattung
der Einkaufssumme gab (SZS 1989 S. 327 Erw. 5). Rechtsungleich ist nach
der Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts eine statutarische
Regelung, welche die mehr als 55-jährigen Versicherten vom rückwirkenden
Einkauf im Hinblick auf das herabgesetzte Rücktrittsalter ausschliessen
wollte (BGE 114 V 108 Erw. 3b). Als gegen die Rechtsgleichheit verstossend
hat das Gericht auch eine Regelung qualifiziert, wonach freiwillig
versicherte Mitglieder einer öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtung, die
keinen Anspruch auf vorzeitige Pensionierung hatten, an der Finanzierung
der vorzeitigen Pensionierung der obligatorisch versicherten Mitglieder
durch höhere Beiträge mitzuwirken hatten; im konkreten Fall wurde
dem freiwillig Versicherten ein Anspruch auf Rückerstattung der zur
Finanzierung des flexiblen Rentenalters der obligatorisch versicherten
Mitglieder entrichteten (zusätzlichen) Beiträge zuerkannt (SZS 1997
S. 331). Keinen Verstoss gegen die Rechtsgleichheit hat das Gericht darin
erblickt, dass ein kantonales Pensionskassendekret es bei Neueintretenden
dem pflichtgemässen Ermessen des Arbeitgebers überliess, einen Teil des
freiwilligen Eintrittsgeldes zu übernehmen, während eine solche Möglichkeit
für die aus der Sparversicherung in die Pensionskasse Übertretenden
nicht bestand (nicht veröffentlichtes Urteil H. vom 7. November 1989,
B 8/88; vgl. MEYER-BLASER, Die Rechtsprechung von Eidgenössischem
Versicherungsgericht und Bundesgericht zum BVG, 1985-1989, in: SZS 1990
S. 83 f.).

    c) Im vorliegenden Fall ist ein Verstoss gegen das
Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV zu verneinen. Anders als in dem

in SZS 1997 S. 331 beurteilten Sachverhalt, hat der Beschwerdeführer mit
der streitigen Auskaufssumme nicht zur Finanzierung der vorzeitigen
Pensionierung derjenigen (vorzeitig pensionierten) Versicherten
beigetragen, die sich nicht auf das 63. Altersjahr eingekauft haben. Auch
ist er in seinen Rechten in keiner Weise geschmälert worden. Es verhält
sich vielmehr nur so, dass er aus dem Auskauf der Rentenkürzung keine
Vorteile mehr zieht, weil er zufolge vorzeitiger Pensionierung ohnehin in
den Genuss der entsprechenden Leistungen gelangt. Die damit verbundene
faktische Ungleichbehandlung gegenüber andern vorzeitig pensionierten
Versicherten, die sich nicht rückwirkend eingekauft haben, stellt
keine Verletzung der Rechtsgleichheit dar. Vielmehr gebietet gerade
das Gleichbehandlungsgebot, dass vorzeitig Pensionierte ungeachtet
ihrer persönlichen Versicherungsdauer so behandelt werden, wie wenn
sie die reglementarische Altersgrenze erreicht hätten. Es liegt in
der Natur vorzeitiger Pensionierungen durch den Arbeitgeber, dass
generelle Lösungen zu treffen sind, welche sich je nach der individuellen
Altersgrenze und Versicherungsdauer für die Betroffenen unterschiedlich
auswirken können. Auch unter dem Gesichtspunkt einer einfachen und
praktikablen Lösung ist die hier zur Diskussion stehende Regelung
sachlich begründet. Dass die streitige Regelung Unterscheidungen trifft,
für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt, kann nicht gesagt
werden. Ebenso wenig unterlässt sie Unterscheidungen, die richtigerweise
hätten berücksichtigt werden müssen. Fraglich kann daher lediglich sein,
ob sich ein Rückforderungsanspruch unter einem andern Rechtstitel ergibt.

Erwägung 4

    4.- a) Zu Recht hält der Beschwerdeführer an der in der Klage vom
15. Februar 2000 vertretenen Auffassung nicht fest, wonach sich ein
Rückforderungsanspruch daraus ergibt, dass der Rechtsgrund der Zahlung
nachträglich weggefallen ist. Zwar gilt analog zu den privatrechtlichen
Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff. OR) auch
im Verwaltungsrecht als allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass Zuwendungen,
die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen
Grund erfolgten, zurückzuerstatten sind (BGE 124 II 578 Erw. 4b mit
Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist der Rechtsgrund für die streitige
Zahlung zwar insofern nachträglich weggefallen, als der Beschwerdeführer
zufolge vorzeitiger Pensionierung auch ohne den Einkauf in den Genuss der
vollen Leistungen gelangt wäre. Die Voraussetzungen für eine Rückerstattung
der Auskaufssumme unter dem Titel der

ungerechtfertigten Bereicherung sind jedoch nicht gegeben. Zum einen hatte
der Beschwerdeführer keinen zwingenden Rechtsanspruch auf Fortbestand
seiner Anwartschaften, indem der Rechtszustand auch zu seinen Ungunsten
hätte geändert werden können (vgl. BGE 117 V 229). Zum andern hat
die Vorsorgeeinrichtung keinen ungerechtfertigten Vermögensvorteil
erlangt, weil auch die vom Beschwerdeführer geleistete Auskaufssumme
das für die vorzeitige Pensionierung erforderliche Deckungskapital nur
zum Teil ausgleicht. Begünstigt ist allenfalls der nach § 6 Abs. 2
der P57-Verordnung zum Ausgleich des Deckungskapitals verpflichtete
Kanton. Darin lässt sich jedoch keine die Rückerstattungspflicht der
Vorsorgeeinrichtung rechtfertigende Bereicherung erblicken. Wie das
Eidg. Versicherungsgericht in dem in SZS 1987 S. 244 veröffentlichten
Urteil B. vom 26. Juni 1987 (B 1/87) ausgeführt hat, ist der rückwirkende
Einkauf von Versicherungsjahren kein reiner Sparvorgang, sondern dient auch
wesentlich dazu, die Leistungen im Falle des Eintritts des versicherten
Risikos - und dies nicht nur in Bezug auf die Alters-, sondern auch im
Hinblick auf die Invaliditäts- und Todesfallleistungen - zu verbessern. Der
Umstand, dass von der Möglichkeit des vorzeitigen Altersrücktritts nicht
Gebrauch gemacht wird, bedeutet daher nicht, dass die Vorsorgeeinrichtung
ungerechtfertigt bereichert ist und die Einkaufssumme zurückzuerstatten
hat (MEYER-BLASER, aaO, S. 84; vgl. auch VIRET; La jurisprudence du TFA en
matière de prévoyance professionnelle: de diverses questions de fond, in:
SVZ 1991 S. 108 f.). Dies hat auch im vorliegenden Fall einer Herabsetzung
der Altersgrenze zufolge vorzeitiger Pensionierung zu gelten.

    b) Zu einem andern Ergebnis vermag schliesslich auch der Grundsatz
von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB), wie er im öffentlichen Recht Geltung
hat (Art. 9 BV; BGE 126 II 387 Erw. 3a, 121 V 66 Erw. 2a, 120 V 449
Erw. 4b, je mit Hinweisen), nicht zu führen. Der Auskauf der Rentenkürzung
erfolgte im April 1996 und damit lange vor der vorzeitigen Pensionierung
auf Ende 1998. Zwar ist die P57-Verordnung bereits am 1. Juli 1995 und
damit vor dem Auskauf der Rentenkürzung in Kraft gesetzt worden. Der
Beschwerdeführer macht jedoch nicht geltend, die Pensionskasse hätte ihn
hierüber ausdrücklich informieren müssen und er hätte bei entsprechender
Information von einem Auskauf abgesehen. Hiezu bestand schon deshalb
kein Anlass, weil im damaligen Zeitpunkt völlig ungewiss war, ob und
gegebenfalls in welchem Zeitpunkt eine vorzeitige Pensionierung verfügt
werden könnte. Es ist daher anzunehmen, dass

sich der Beschwerdeführer mit dem Auskauf der Rentenkürzung so oder so
eine Pensionierung mit vollen Leistungen auf das vollendete 63. Altersjahr
sichern wollte. Eine Rückerstattung der Auskaufssumme rechtfertigt sich
daher auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht.

Erwägung 5

    5.- (Gerichtskosten)