Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 127 V 242



127 V 242

36. Auszug aus dem Urteil vom 22. August 2001 i. S. F. gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn

Regeste

    Art. 3 und 3d ELG; Art. 19 ELV; Art. 3, 6 und 7 ELKV: Vergütung
von Arzneimittelkosten. Eine Kostenbeteiligung an Arzneimittel durch die
Ergänzungsleistung ist nach der neuen ELKV vom 29. Dezember 1997, in Kraft
ab 1. Januar 1998, nur im Rahmen von Franchise und Selbstbehalt möglich.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 4

    4.- a) Seit 1. Januar 1996 ist die Krankenpflegeversicherung für
alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch. Durch das neue
Krankenversicherungsgesetz (KVG) sind die Versicherten zur Deckung
der Kosten des medizinischen Grundbedarfs nicht auf irgendwelche
Zusatzversicherungen angewiesen. Das System der gesetzlichen
Pflichtleistungen, die Zulassung von Leistungserbringern und die
Tarifordnung sind so ausgestaltet, dass eine zeitgemässe und umfassende
medizinische Grundversorgung auf Kosten der sozialen Krankenversicherung
möglich ist (Botschaft des Bundesrates über die Revision der
Krankenversicherung vom 6. November 1991, BBl 1992 I 163; GEBHARD EUGSTER,
Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR],
Soziale Sicherheit, Rz 3).

    b) Im Zusammenhang mit der 3. EL-Revision wurden daher verschiedene
Änderungen der bisherigen Regelung vorgenommen:

    Nach Art. 3 ELG bestehen die Ergänzungsleistungen u.a. aus der
Vergütung von Krankheitskosten. Es werden gestützt auf Art. 3d Abs. 1
lit. a-f ELG ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für
Zahnarzt, Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen,
für Diät, Transporte zur nächst gelegenen Behandlungsstelle, Hilfsmittel
und die Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG (Franchise, Selbstbehalt)
vergütet. Gemäss Art. 3d Abs. 4 ELG bezeichnet der Bundesrat die
Krankheits- und Behinderungskosten, die vergütet werden können. Gemäss
neuem Art. 19 ELV hat er diese Kompetenz an das Eidg. Departement des
Innern (EDI) delegiert. Das EDI hat am 29. Dezember 1997 die entsprechende
Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei
den Ergänzungsleistungen (ELKV) neu erlassen. Nach Art. 3 ELKV besteht ein
Anspruch auf Vergütung der Kosten nur im Rahmen und Umfang des Betrages
nach Art. 3d ELG und soweit die Kosten nicht auf Grund der Bestimmungen
anderer Versicherungen, insbesondere der Kranken- oder Unfallversicherung,
vergütet werden. Art. 6 ELKV bestimmt, dass die Ergänzungsleistung
die Beteiligung nach Art. 64 KVG an Kosten für Leistungen, welche die
obligatorische Krankenversicherung nach Art. 24 KVG übernimmt, vergütet.

    c) Nach der erfolgten 3. EL-Revision bestehen die Ergänzungsleistungen
aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird,
und der Vergütung von Krankheits- und

Behandlungskosten (Art. 3 ELG). Eine Vergütung von Arzneikosten durch die
Ergänzungsleistung ist nurmehr im Rahmen von Franchise und Selbstbehalt
möglich (Art. 3d Abs. 1 lit. f ELG in Verbindung mit Art. 3 ELKV). Dies
setzt voraus, dass die Krankenkasse Leistungen aus der obligatorischen
Krankenversicherung übernimmt (Art. 6 ELKV), denn nur in diesem Fall
haben sich die Versicherten an den Kosten der für sie erbrachten
Leistungen im Rahmen von Franchise und Selbstbehalt zu beteiligen
(Art. 64 KVG). Die Ergänzungsleistung ersetzt damit dem Versicherten bis
zu einem jährlichen Höchstbetrag von 830 Franken (Art. 7 ELKV) jenen
Anteil an den Krankheitskosten, den die Krankenversicherung wegen der
Kostenbeteiligung durch Franchise und Selbstbehalt nicht übernimmt. An
Arzneimittel, welche nicht in den Leistungsbereich der obligatorischen
Krankenversicherung fallen, richtet auch die Ergänzungsleistung keine
Vergütung aus (CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement,
Zürich 2000, S. 125). In diesem Sinne ist Ziff. 16 der Merkblätter
"Ergänzungsleistungen zur AHV und IV" zu verstehen, welche besagt,
Kosten könnten nur übernommen werden, wenn sie nicht bereits durch eine
Versicherung (vorliegend Krankenkasse) gedeckt sind (vgl. BGE 123 V 256
f. Erw. 2b).