Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 127 V 196



127 V 196

29. Auszug aus dem Urteil vom 4. Mai 2001 i. S. CSS Versicherung gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Versicherungsgericht des
Kantons St. Gallen Regeste

    Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG: Kostenlosigkeit des kantonalen
Beschwerdeverfahrens. Es ist unzulässig, in einem kantonalen
Beschwerdeverfahren, in dem sich zwei Versicherer gegenüberstehen, dem
unterliegenden Versicherer Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn sich dieser
nicht leichtsinnig oder mutwillig verhalten hat.

Sachverhalt

    A.- In Bestätigung einer Verfügung vom 29. April 1998 verneinte die
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Einspracheentscheid
vom 25. Juni 1998 ihre Leistungspflicht für das vom 1960 geborenen
W. gemeldete Karpaltunnelsyndrom an der linken Hand, weil es sich nicht
um eine Berufskrankheit handle.

    B.- Die von der CSS Versicherung (CSS) hiegegen eingereichte Beschwerde
wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom
13. Oktober 1999 ab, wobei es der CSS unter Verneinung des Vorliegens
von Leichtsinnigkeit oder Mutwilligkeit eine Gerichtsgebühr von 2500
Franken auferlegte.

    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die CSS, der
kantonale Gerichtsentscheid sei vollumfänglich aufzuheben und die
SUVA sei zu verpflichten, dem Versicherten im Zusammenhang mit
dem Karpaltunnelsyndrom links die gesetzlichen Leistungen aus der
obligatorischen Unfallversicherung zu erbringen; eventuell sei die Sache
zwecks Durchführung von Abklärungen und neuer Verfügung an die Vorinstanz
oder die Verwaltung zurückzuweisen.

    Die SUVA schliesst in materieller Hinsicht auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wohingegen sie im Kostenpunkt auf eine
Stellungnahme verzichtet.

    Der als Mitinteressierter beigeladene W. und das Bundesamt für
Sozialversicherung haben sich nicht vernehmen lassen.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Streitig ist ausserdem, ob das kantonale Gericht der
Beschwerdeführerin, die sich - wie es richtig feststellte - weder
leichtsinnig noch mutwillig verhielt, Gerichtskosten auferlegen durfte. Die
Vorinstanz hat für das kantonale Beschwerdeverfahren unter Berufung auf die
ratio legis des Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG eine mit der Rechtsprechung
des Eidg. Versicherungsgerichts zum letztinstanzlichen Verfahren
(Art. 134 OG; z.B. BGE 126 V 192 Erw. 6; vgl. Erw. 2e hienach) verwandte
Praxis eingeleitet, wonach im Verfahren zwischen Versicherern von der
unterliegenden Partei Gerichtskosten erhoben werden. Die Rechtmässigkeit
der so begründeten Kostenpflicht für das kantonale Gerichtsverfahren ist
vorliegend zu prüfen.

    a) In RKUV 1998 Nr. U 306 S. 447 Erw. 6 erklärte das Eidg.
Versicherungsgericht in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG, die
Kosten des im kantonalen Gerichtsverfahren eingeholten Gutachtens bildeten
Bestandteil der Verfahrenskosten und gingen zu Lasten der Gerichtskasse;
sie hätten dem Unfallversicherungsträger nur dann überbunden werden
dürfen, wenn sich dieser als Prozesspartei leichtsinnig oder mutwillig
verhalten hätte. In einem nicht veröffentlichten Urteil L. vom
20. Oktober 1995, U 40/95, erinnerte das Eidg. Versicherungsgericht
in einem obiter dictum daran, dass das kantonale Beschwerdeverfahren
gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG grundsätzlich kostenlos sei, und hielt
allgemein fest, dass die kantonalen Gerichte den Parteien ausser als
Sanktionierung eines leichtsinnigen oder mutwilligen Verhaltens keine
Verfahrenskosten auferlegen dürften. Schliesslich bemerkte das Eidg.
Versicherungsgericht in BGE 126 V 411 in einem Krankenversicherungsfall
- Art. 87 lit. a KVG stimmt inhaltlich mit Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG
überein -, im erstinstanzlichen Verfahren kenne die Kostenlosigkeit des
Beschwerdeverfahrens nur eine Ausnahme für den Fall der Mutwilligkeit
oder Leichtsinnigkeit.

    Diese nicht ausführlich begründeten allgemeinen Aussagen,
deren Anwendung dazu führen müsste, in der vorliegenden Streitsache
eine Kostenüberbindung auf die Beschwerdeführerin als unzulässig zu
bezeichnen, sind im Folgenden einer Überprüfung zu unterziehen, zumal
sie nicht spezifisch Verfahren zwischen Versicherern betreffen. Ob
es abgesehen von Leichtsinnigkeit und Mutwilligkeit eine Ausnahme von
der Unentgeltlichkeit des kantonalen Beschwerdeverfahrens gibt für den
Fall des Prozesses zwischen Versicherern, ist auf Grund des Wortlauts
des Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG, der Materialien zu verschiedenen
bundessozialversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Ausgestaltung
des kantonalen Beschwerdeverfahrens und eines Vergleichs mit Art. 134 OG
zu untersuchen.

    b) Art. 108 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über
die Unfallversicherung (UVG) lautet:
      "1 Die Kantone regeln das Verfahren ihrer Versicherungsgerichte. Es

    hat folgenden Anforderungen zu genügen:
      a. Das Verfahren muss einfach, rasch und für die Parteien kostenlos

    sein; einer Partei, die sich leichtsinnig oder mutwillig verhält,
können

    jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden.
      b. ..."  "1 Les cantons règlent la procédure devant le tribunal
      cantonal.

    Celle-ci doit satisfaire aux exigences suivantes:
      a. Etre simple, rapide et gratuite pour les parties. Des émoluments
      de

    justice et les frais de procédure peuvent toutefois être mis à
la charge

    de la partie qui a agi témérairement ou à la légère;
      b. ..."  "1 I Cantoni regolano la procedura dei rispettivi tribunali
      delle

    assicurazioni. Vanno soddisfatte le seguenti condizioni:
      a. la procedura dev'essere semplice, spedita e gratuita per le
      parti; in

    caso di ricorso temerario o per leggerezza possono tuttavia essere

    addossate una tassa di giustizia e le spese processuali;
      b. ..."

    c) Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist
der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss
nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller
Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu
Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm
im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen
Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich,
wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den
wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der
Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus
dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 126 II 80 Erw. 6d,
126 III 104 Erw. 2c, 126 V 58 Erw. 3, 105 Erw. 3, je mit Hinweisen).

    d) aa) Der Wortlaut des Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG sieht die
Auferlegung einer Spruchgebühr und der Verfahrenskosten nur für den
Fall vor, dass sich eine Partei leichtsinnig oder mutwillig verhält. Von
dieser Ausnahme abgesehen schreibt er vorbehaltlos ein für die Parteien
kostenloses Verfahren vor. Nachdem der Grundsatz der Kostenlosigkeit
für die Parteien gilt, von denen immer mindestens eine ein Versicherer
ist, kann der Wortlaut zum einen nicht dahin gehend verstanden werden,
dass lediglich die Beschwerde führende Person, nicht aber die verfügende
Instanz von Verfahrenskosten befreit sein sollte. Zum andern enthält
die Bestimmung keine über das leichtsinnige oder mutwillige Verhalten
hinausgehende Ausnahme für Verfahren unter Versicherern im Sinne
einer Kostenpflichtigkeit des unterliegenden - beschwerdeführerischen
(vgl. Art. 129 UVV) oder beschwerdegegnerischen - Versicherers. Hätte
der Gesetzgeber in Bezug auf die Verfahrenskosten für Versicherer -
im Allgemeinen oder nur bei Streitigkeiten zwischen Versicherern - eine
andere Regelung treffen wollen als für Versicherte, hätte er in Art. 108
Abs. 1 lit. a UVG nicht allgemein von "Parteien" gesprochen, sondern -
wie im Bereich der Parteientschädigung (Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG),
die nur dem obsiegenden Beschwerdeführer und damit grundsätzlich nur der
versicherten Person (BGE 126 V 150 f. Erw. 4b) zusteht - eine ausdrückliche
Differenzierung getroffen (vgl. RKUV 1990 Nr. U 98 S. 196 Erw. 10). Der
Wortlaut von Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG spricht demnach dafür, dass
in einem kantonalen Gerichtsverfahren zwischen zwei Versicherern dem
unterliegenden Versicherer ausser im Falle leichtsinnigen oder mutwilligen
Verhaltens keine Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen.

    bb) Der Bundesrat, dessen Entwurf eines Art. 108 Abs. 1 lit. a
UVG (BBl 1976 III 240 und 277) unverändert zum Gesetz wurde, erklärte
in seiner Botschaft zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom
18. August 1976 (BBl 1976 III 141 ff.), die Verfahrensregeln der kantonalen
Versicherungsgerichte für den Bereich der Unfallversicherung würden jenen
der übrigen Sozialversicherungszweige angeglichen. Die bedeutsamste
Neuerung bestehe darin, dass das Verfahren nicht nur - wie bisher -
für bedürftige Beschwerdeführer kostenlos sein müsse, sondern in allen
Fällen, in denen nicht leichtsinniges oder mutwilliges Verhalten einer
Partei vorliege (Ziff. 356 der Botschaft [BBl 1976 III 179]).

    Bei der Regelung der übrigen Sozialversicherungszweige über das
kantonale Beschwerdeverfahren, an die eine Angleichung stattfinden
sollte, handelt es sich insbesondere um Art. 85 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG; in der Fassung gemäss Art. 82 IVG [AS 1959 827 und 849 ff.]), auf
welchen im Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in
der Landwirtschaft (FLG; damals Bundesgesetz über die Familienzulagen
für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern [AS 1952 823]),
im Bundesgesetz vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung
für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (EOG;
damals Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an
Wehrpflichtige [AS 1952 1021]), im Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG) sowie im Bundesgesetz vom 19. März 1965 über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG) verwiesen wird (Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 FLG; Art. 24
EOG; Art. 69 IVG [AS 1972 2483, 2495 und 2498]; Art. 7 Abs. 2 ELG) und
welchem - soweit im vorliegenden Zusammenhang von Interesse - auch Art.
30bis Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung
vom 13. Juni 1911 in der vor Inkrafttreten des UVG geltenden Fassung (AS
1964 965 und 979 f.) entsprach. Nach Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG in der
Fassung gemäss Art. 82 IVG (und ebenso nach der ursprünglichen Fassung des
Art. 85 Abs. 2 AHVG [Bereinigte Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen
1848-1947, Band 8, S. 447 und 477]) muss das Verfahren "für die Parteien
grundsätzlich kostenlos sein, wobei jedoch in Fällen leichtsinniger oder
mutwilliger Beschwerdeführung dem Beschwerdeführer eine Spruchgebühr und
die Verfahrenskosten auferlegt werden können". Aus den Materialien zur
ursprünglichen Fassung von Art. 85 Abs. 2 AHVG (im Entwurf [BBl 1946 II
555 ff. (584)] noch nicht Art. 85, sondern Art. 90), an welcher der diese
Bestimmung revidierende Art. 82 IVG bezüglich der Kostenfreiheit nichts
geändert hat, ist ersichtlich, dass die Bundesversammlung den Ausdruck
"grundsätzlich" dahin verstand, dass er nur die in dieser Bestimmung
ausdrücklich erwähnten Ausnahmen der Leichtsinnigkeit und Mutwilligkeit
vorbehält, nicht aber darüber hinausgehende Ausnahmen zulässt. Die
Berichterstatter der nationalrätlichen Kommission, die abgesehen von der
noch fehlenden Erwähnung der Mutwilligkeit den schliesslich zum Gesetz
gewordenen Wortlaut vorschlug, wiesen nämlich in der parlamentarischen
Debatte darauf hin, dass eine Spruchgebühr und Verfahrenskosten nur
auferlegt werden sollten, wenn ein Fall offensichtlich leichtsinniger
Beschwerdeführung vorliege (Amtl.Bull. 1946 N 687). Der Berichterstatter
der ständerätlichen Kommission seinerseits erklärte, der Nationalrat
habe beschlossen, die Auferlegung von Kosten auf Fälle leichtsinniger
Beschwerdeführung zu beschränken, wobei die ständerätliche Kommission noch
das Wort "mutwillig" eingefügt habe, sodass die Kosten gemäss deren -
Gesetz gewordenem - Antrag nicht nur bei leichtsinniger, sondern auch
bei mutwilliger Beschwerde auferlegt werden könnten (Amtl.Bull. 1946
S 439). Wenn die Eidgenössischen Räte schon Art. 85 Abs. 2 AHVG im
Sinne eines nur einer Ausnahme bei Leichtsinnigkeit oder Mutwilligkeit
zugänglichen Grundsatzes der Kostenlosigkeit verstanden (vgl. auch ZAK 1969
S. 371 Erw. 2), muss der Gesetzgeber, da es hier am Wort "grundsätzlich"
fehlt, erst recht Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG so und damit gleich wie der
Bundesrat verstanden haben.

    Die Materialien (historische Auslegung) bestätigen somit
die sich aus dem Wortlaut ergebende Auslegung (grammatikalische
Auslegung). Auch wenn die Kostenfreiheit mit dem sozialen Motiv des
Rechtsschutzbedürfnisses der Versicherten begründet wurde (vgl. zum
AHVG Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Bundesgesetzes über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 24. Mai 1946 [BBl 1946
II 365 ff. (517)]; Votum eines Berichterstatters der nationalrätlichen
Kommission [Amtl.Bull. 1946 N 687]), ergibt sich aus den Materialien
insbesondere nicht, dass der Gesetzgeber die Versicherer nicht von Kosten
befreien wollte. Es bestehen demnach keine triftigen Gründe dafür, dass
der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergeben könnte,
sodass kein Anlass besteht, vom Gesetzeswortlaut abzuweichen.

    cc) Nach Art. 61 lit. a des noch nicht in Kraft getretenen
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) vom 6. Oktober 2000 (BBl 2000 5041 ff. [5055]) muss das Verfahren
vor dem kantonalen Versicherungsgericht "einfach, rasch, in der Regel
öffentlich und für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich
mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr
und die Verfahrenskosten auferlegt werden". Diese Vorschrift stimmt
hinsichtlich der Kostenlosigkeit inhaltlich mit Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG
überein. Der in Art. 61 lit. a ATSG enthaltene Ausdruck "in der Regel"
bezieht sich nämlich lediglich auf die Öffentlichkeit des Verfahrens,
nicht auch auf dessen Kostenlosigkeit, was aus der Entstehungsgeschichte
dieser Bestimmung (im Entwurf [BBl 1991 II 186 ff. (202 f.)] noch
nicht Art. 61, sondern Art. 67) hervorgeht: Im von der Kommission des
Ständerates in ihrem Bericht vom 27. September 1990 (BBl 1991 II 185 ff.)
vorgeschlagenen Text lautete die entsprechende Stelle (Art. 67 Abs. 2 lit.
a): "das Verfahren muss einfach, rasch und für die Parteien kostenlos
sein ..." (S. 203); wenn die nationalrätliche Kommission für soziale
Sicherheit und Gesundheit, deren Vorschlag zum Gesetz wurde, in ihrem
Bericht vom 26. März 1999 (BBl 1999 4523 ff.) beantragte, den Wortlaut
(Art. 67 lit. a) abzuändern in "[d]as Verfahren muss einfach, rasch, in
der Regel öffentlich und für die Parteien kostenlos sein ..." (S. 4625),
so sollte dadurch die Bestimmung lediglich insofern ergänzt werden, als
das Verfahren in der Regel öffentlich sein sollte (S. 4626). Dass sich
der Ausdruck "in der Regel" nicht auch auf die Kostenfreiheit bezieht,
wird dadurch bestätigt, dass laut Bericht der nationalrätlichen Kommission
durch Art. 67 ATSG der in Art. 87 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über
die Krankenversicherung (KVG) enthaltene Katalog von Mindestvorschriften
für das kantonale Beschwerdeverfahren übernommen werden sollte (S. 4684),
in dessen lit. a ("Das Verfahren muss einfach, rasch und für die Parteien
kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig
verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten
auferlegt werden.") der Zusatz "in der Regel" fehlt. In die gleiche
Richtung weist ausserdem der französische Wortlaut von Art. 61 lit. a
ATSG ("[la procédure devant le tribunal cantonal des assurances] doit
être simple, rapide, en règle générale publique, ainsi que gratuite
pour les parties; des émoluments de justice et les frais de procédure
peuvent toutefois être mis à la charge de la partie qui agit de manière
téméraire ou témoigne de légèreté"; FF 2000 4670 f.), in welchem zwischen
"en règle générale publique" und "ainsi que gratuite pour les parties"
ein Komma steht, welches fehlen müsste, wenn sich "en règle générale"
auch auf "gratuite pour les parties" beziehen sollte.

    Im Rahmen der parlamentarischen Diskussion über Art. 67 des Entwurfs
zum ATSG wurde in einem schliesslich wieder zurückgezogenen Antrag
im Nationalrat die Abschaffung der Kostenlosigkeit des kantonalen
Beschwerdeverfahrens vorgeschlagen (Amtl.Bull. 1999 N 1247 f. und
1249). Von den sich durchsetzenden Befürwortern der Kostenfreiheit wurde
diese zwar mit dem sozialen Motiv des Schutzes der versicherten Person als
der schwächeren Prozesspartei begründet (Amtl.Bull. 1999 N 1248 f.). Auch
in den Materialien zum ATSG finden sich indessen keinerlei Hinweise auf
eine Absicht, die Kostenfreiheit nicht auch für die Versicherungsträger
gelten zu lassen. Vielmehr wurden in der parlamentarischen Debatte
als Ausnahmen von der Kostenfreiheit nur die Mutwilligkeit und
die Leichtsinnigkeit erwähnt (Amtl.Bull. 1999 N 1248 f., 2000 S 184
f.). In der ständerätlichen Kommission wurde (unter Bezugnahme auf eine
Stellungnahme des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 26. August 1999)
sogar ausdrücklich auf die Bedeutung des kostenlosen Verfahrens auch für
die Versicherer hingewiesen (S. 21 des Protokolls über die Sitzung vom
6. September 1999). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass
der Gesetzgeber im kantonalen Beschwerdeverfahren weiterhin auch die
Versicherer bzw. Durchführungsstellen ausser bei Leichtsinnigkeit oder
Mutwilligkeit in den Genuss der Kostenfreiheit kommen lassen will, sodass
sich eine abweichende Auslegung des hinsichtlich der Kostenlosigkeit mit
Art. 61 lit. a ATSG inhaltlich übereinstimmenden Art. 108 Abs. 1 lit. a
UVG im Sinne der Vorinstanz umso mehr verbietet.

    dd) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es nach Art. 108 Abs. 1 lit.
a UVG unzulässig ist, in einem kantonalen Beschwerdeverfahren, in dem
sich zwei Versicherer gegenüberstehen, dem unterliegenden Versicherer
Verfahrenskosten bzw. eine Spruchgebühr aufzuerlegen, wenn sich dieser
nicht leichtsinnig oder mutwillig verhalten hat.

    e) An diesem das kantonale Gerichtsverfahren nach Massgabe
von Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG betreffenden Auslegungsergebnis
vermag nichts zu ändern, dass das Eidg. Versicherungsgericht im
letztinstanzlichen Verfahren trotz des in Art. 134 OG verankerten
Grundsatzes der Unentgeltlichkeit des Prozesses unter Hinweis darauf,
dass diese Bestimmung vom Gesetzgeber vor allem im Interesse der mit einem
Sozialversicherer im Streit stehenden Versicherten geschaffen worden sei,
in Streitigkeiten zwischen zwei Versicherern über die Leistungspflicht
dem unterliegenden Versicherer Gerichtskosten auferlegt (BGE 119 V
222 Erw. 4 für ein Verfahren zwischen zwei Unfallversicherern; BGE 120
V 494 Erw. 3 für einen Rechtsstreit zwischen einem Unfallversicherer
und der Ersatzkasse; AHI 2000 S. 206 Erw. 2 für ein Verfahren zwischen
der Invalidenversicherung und einem Unfallversicherer; BGE 126 V 192
Erw. 6 für einen Rechtsstreit zwischen einer Krankenkasse und einem
Unfallversicherer). Der eine Ausnahme (Art. 135 OG) von der in Art. 156
Abs. 1 OG statuierten Kostenpflicht vorsehende Art. 134 OG, wonach
das Eidg. Versicherungsgericht den Parteien im Beschwerdeverfahren
über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
"in der Regel" keine Verfahrenskosten auferlegen darf, unterscheidet
sich nämlich (abgesehen von der im vorliegenden Zusammenhang nicht
interessierenden Beschränkung auf Leistungsstreitigkeiten) insofern
wesentlich von Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG, als er die Ausnahmen vom
Grundsatz der Kostenlosigkeit nicht ausdrücklich aufzählt, sondern durch
die Einschränkung "in der Regel" gesetzlich nicht näher bezeichnete,
inhaltlich vom Eidg. Versicherungsgericht zu konkretisierende Ausnahmen
zulässt (vgl. BGE 126 V 411 f.; vgl. auch Amtl.Bull. 1989 S 67, wonach
gemäss Votum des Berichterstatters der ständerätlichen Kommission
Ausnahmen von der Regel der Kostenlosigkeit des letztinstanzlichen
Verfahrens namentlich dann zulässig sind, wenn den Parteien infolge ihrer
Finanzkraft oder infolge anderer besonderer Umstände eine Kostentragung
zumutbar ist). Eine Übertragung der Rechtsprechung zum sich auf das
letztinstanzliche Verfahren beziehenden Art. 134 OG auf den das kantonale
Beschwerdeverfahren betreffenden Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG kommt deshalb
mangels Vergleichbarkeit der beiden Bestimmungen nicht in Frage.

    f) Nachdem sich der unterliegende Versicherer weder leichtsinnig
noch mutwillig verhalten hat, ist der vorinstanzliche Kostenentscheid
aufzuheben.