Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 127 V 176



127 V 176

27. Urteil vom 25. Juni 2001 i. S. Swica Versicherungen AG gegen Zürich
Versicherungs-Gesellschaft und Bundesamt für Sozialversicherung sowie
Eidg. Departement des Innern, betreffend F. Regeste

    Art. 78a UVG: Streitigkeiten zwischen Versicherern. Besteht zwischen
Unfallversicherern Uneinigkeit darüber, welcher für ein Schadensereignis
leistungspflichtig ist, kann der Versicherer, welcher gegenüber dem
Versicherten die Leistungen erbracht hat und diese nun vom anderen
Versicherer ganz oder teilweise zurückfordern will, das Bundesamt für
Sozialversicherung anrufen, welches nach Art. 78a UVG mittels Verfügung
darüber zu befinden hat, welcher Versicherer - allenfalls zu welchem
Anteil - nach den materiellrechtlichen Vorschriften leistungspflichtig ist.

Sachverhalt

    A.- F., geboren 1969, hatte am 20. Januar 1993 eine Luxation der linken
Schulter erlitten, für deren Folgen die Zürich Versicherungs-Gesellschaft
(nachfolgend: Zürich) aufkam. In den Monaten März und April 1993
traumatisierte er diese Schulter erneut, ohne indessen der Zürich eine
Unfallmeldung einzureichen.

    Am 28. März 1994 stürzte er beim Fussballspielen, wobei er sich
wiederum eine Schulterluxation links zuzog. In der Folge wurde er am
10. Oktober 1994 an der Schulter operiert. Da er nunmehr über seinen
damaligen Arbeitgeber bei der Swica Versicherungen AG (nachstehend: Swica)
obligatorisch unfallversichert war, teilte diese der Zürich mit Schreiben
vom 1. Dezember 1994 mit, sie werde die Leistungen für diese Operation
im Sinne eines Rückfalles übernehmen; jedoch sei sie der Ansicht, dass
sich die Zürich im Rahmen von 75% an den Kosten zu beteiligen habe, wofür
ihr nach Abschluss des Falles Rechnung gestellt werde. Mit Schreiben vom
13. Dezember 1994 lehnte die Zürich diese Forderung ab.

    Die Swica erliess am 23. Juni 1995 eine Verfügung, mit welcher
sie von der Zürich die Rückerstattung der gesamten Operationskosten
forderte, da die massive Instabilität der Schulter bereits vor dem bei
ihr versicherten Ereignis vom 28. März 1994 bestanden habe und auch ohne
diesen erneuten Unfall früher oder später eine Operation notwendig geworden
wäre. Der Status quo ante sei am 6. April 1994 erreicht worden und die
ab 27. September 1994 durchgeführte Behandlung stehe mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit in einem kausalen Zusammenhang mit bei der Zürich
versicherten Ereignissen. Die von der Zürich dagegen erhobene Einsprache
wies die Swica mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 1995 ab.

    Am 11. August 1995 hob die Swica ihre Verfügung vom 23. Juni 1995
auf und gelangte mit Eingabe vom 25. August 1995 an das Bundesamt für
Sozialversicherung (BSV) mit dem Ersuchen, die Zürich mittels Verfügung
zu verpflichten, die unfallkausalen Kosten zu übernehmen. Dieses
trat mit Verfügung vom 6. Mai 1996 auf das Gesuch der Swica nicht
ein. Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung reichte die Swica dagegen
beim Eidg. Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ein. Dieses hat erwogen, dass mit Bezug auf die Verfügung des BSV
bundesrechtlich weder direkt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Eidg. Versicherungsgericht noch die Beschwerde an eine Rekurskommission
vorgesehen sei; der Rechtsweg richte sich daher nach den allgemeinen
Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege, womit die Streitsache
in die Zuständigkeit des Eidg. Departements des Innern (EDI) falle. Mit
Urteil vom 25. Mai 1998 (publiziert in RKUV 1998 Nr. U 312 S. 470) trat
es auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein und überwies die Akten
zuständigkeitshalber dem EDI.

    B.- Das EDI trat auf die Beschwerde der Swica ebenfalls nicht ein
und überwies die Akten dem Versicherungsgericht des Kantons Wallis
(Beschwerdeentscheid vom 24. August 1999).

    C.- Die Swica führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem
Rechtsbegehren, der Entscheid des EDI sei aufzuheben, und das BSV sei
zu verpflichten, auf die Sache einzutreten und nach Durchführung der
notwendigen Abklärungen materiell zu entscheiden.

    Das EDI und das BSV schliessen auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Zürich und F. verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Auszug aus den Erwägungen:

        Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist der Antrag der Swica
vom 25. August 1995, mit welchem diese das BSV ersuchte, eine Verfügung
zu erlassen, welche die Zürich verpflichtet, die unfallkausalen Kosten zu
übernehmen. Mit der Begründung, es liege ein negativer Kompetenzkonflikt
zwischen zwei Versicherern bezüglich ihrer Leistungspflicht vor, in welchem
entweder die Swica oder die Zürich zum Erlass einer Verfügung gegenüber
dem Versicherten verpflichtet sei, trat das BSV auf das Gesuch der Swica
mit Verfügung vom 6. Mai 1996 nicht ein.

Erwägung 2

    2.- a) Das EDI stellt sich auf den Standpunkt, das BSV könne nur
in jenen Fällen eine Verfügung erlassen, in denen der Versicherer keine
Verfügungskompetenz besitze. Bei einem Kompetenzkonflikt bezüglich der
Leistungspflicht habe der Versicherer - auch wenn er sich für unzuständig
erachte - gegenüber dem Versicherten zu verfügen und, falls Einsprache
erhoben werde, einen Einspracheentscheid zu fällen. Gegen diesen könne
nicht nur der Versicherte, sondern auch der zweite Versicherer als
Betroffener Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht erheben. Da
der Versicherte zur Zeit der Beschwerdeeinreichung in Z. Wohnsitz gehabt
habe, sei das Versicherungsgericht des Kantons Wallis für die Beurteilung
zuständig. Das EDI trat daher auf die Beschwerde nicht ein und überwies
die Akten dem Versicherungsgericht des Kantons Wallis.

    b) Die Swica führt demgegenüber aus, auf Grund der von ihr getroffenen
medizinischen Abklärungen sei entweder die Zürich für den Unfall alleine
oder alternativ mit ihr zusammen zuständig, wobei ihr gegebenenfalls
eine Teilrückgriffsberechtigung gegenüber der Zürich zustehe. Weil
sie es als wahrscheinlicher betrachte, dass die Zürich vollumfänglich
leistungspflichtig sei, habe sie beim BSV die verfügungsweise Festlegung
der Kostenpflicht der Zürich beantragt. Eine andere prozessuale
Möglichkeit, die Zürich zur Zahlung zu verpflichten, bestehe nicht. Zudem
erweise sich die angestrebte Lösung als versichertenfreundlich, da
auf einen Direktprozess gegenüber dem Versicherten verzichtet werden
könne. Beim vom EDI vorgeschlagenen Verfahren wäre nur die Leistungspflicht
der Swica gegenüber dem Versicherten Gegenstand des Verfahrens.

Erwägung 3

    3.- a) Nach Art. 77 Abs. 3 lit. b UVG ordnet der Bundesrat die
Leistungspflicht und das Zusammenwirken der Versicherer bei einem
erneuten Unfall (...). Gestützt darauf hat der Bundesrat Art. 100 UVV
(Leistungspflicht bei erneutem Unfall) erlassen: Wenn der Versicherte
erneut verunfallt, während er wegen eines versicherten Unfalles
noch behandlungsbedürftig, arbeitsunfähig und versichert ist, so
muss der bisher leistungspflichtige Versicherer auch die Leistungen
für den neuen Unfall erbringen (Abs. 1). Verunfallt der Versicherte
während der Heilungsdauer eines oder mehrerer Unfälle, aber nach der
Wiederaufnahme einer versicherten Tätigkeit, erneut und löst der neue
Unfall Anspruch auf Taggeld aus, so erbringt der für den neuen Unfall
leistungspflichtige Versicherer auch die Leistungen für die früheren
Unfälle. Die anderen beteiligten Versicherer vergüten ihm diese
Leistungen, ohne Teuerungszulagen, nach Massgabe der Verursachung;
damit ist ihre Leistungspflicht abgegolten. Die beteiligten Versicherer
können untereinander von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen
treffen, namentlich wenn der neue Unfall wesentlich geringere Folgen
hat als der frühere (Abs. 2). Erleidet ein aus einem früheren Unfall
Rentenberechtigter einen neuen Unfall und führt dieser zu einer
Änderung des Invaliditätsgrades, so muss der für den zweiten Unfall
leistungspflichtige Versicherer sämtliche Leistungen ausrichten. Der
für den ersten Unfall leistungspflichtige Versicherer vergütet dem
anderen Versicherer den Betrag, der dem Barwert des Rentenanteils, ohne
Teuerungszulagen, aus dem ersten Unfall entspricht. Damit ist seine
Leistungspflicht abgegolten (Abs. 3).

    Gemäss Art. 11 UVV werden die Versicherungsleistungen auch für
Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch
nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes.

    b) Die Swica erbrachte gegenüber dem Versicherten für die nach
dem Unfall vom 28. März 1994 erfolgte Behandlung, einschliesslich
der Schulteroperation vom 10. Oktober 1994, Leistungen in Form von
Heilungskosten und Taggeld im Gesamtbetrag von Fr. 9449.15. Mit der
Begründung, die Schulter sei bereits stark vorgeschädigt gewesen,
macht die Swica nunmehr geltend, die Zürich sei gestützt auf Art. 11 UVV
vollumfänglich oder zumindest gestützt auf Art. 100 Abs. 2 UVV teilweise
leistungspflichtig, da die Heilungsphase im Zeitpunkt des durch die Swica
versicherten Ereignisses noch angedauert habe.

    Steht fest, dass zumindest einer der in Frage kommenden Versicherer
leistungspflichtig ist, fällt die Möglichkeit weg, die Rückforderung -
mittels Verfügung gemäss Art. 99 UVG in Verbindung mit Art. 124 lit. c UVV
- gegenüber dem Versicherten geltend zu machen. Ist ein Unfallversicherer
beispielsweise gemäss Art. 100 Abs. 2 Satz 1 UVV gegenüber dem Versicherten
leistungspflichtig, besteht der auf Art. 100 Abs. 2 Satz 2 UVV basierende
Vergütungsanspruch nicht gegenüber dem Versicherten und er kann daher auch
nicht mit Aussicht auf Erfolg diesem gegenüber mittels Verfügung geltend
gemacht werden. Es steht hier auch nicht ein Fall zur Diskussion - wie er
BGE 125 V 324 zu Grunde lag -, in welchem der Unfallversicherer gegenüber
dem Ansprecher seine Leistungspflicht mit Verfügung und Einspracheentscheid
ablehnt und dies mit der seiner Auffassung nach fehlenden Zuständigkeit
begründet. Der Versicherte ist im vorliegenden Verfahren denn auch nicht
Partei. Nach Art. 67 Abs. 2 UVV wird die Rückforderung gegenüber dem
Versicherten nicht geltend gemacht, wenn ein anderer Versicherer für die
Leistung einzustehen hat; der Rückforderungsanspruch richtet sich dann
gegen den anderen Versicherer. Unabhängig davon, unter welchem Titel
(Art. 11 oder Art. 100 UVV) die Swica ihren Anspruch gegenüber der Zürich
begründet, geht es um eine geldwerte Streitigkeit zwischen Versicherern und
nicht um Ansprüche gegenüber dem Versicherten, die auf dem Verfügungsweg
geltend zu machen sind.

Erwägung 4

    4.- a) Streitig ist, in welcher Form dieser Forderungsanspruch
gegenüber einem anderen (Unfall-)Versicherer geltend zu machen ist. Dabei
gilt es zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Eidg.
Versicherungsgerichts (BGE 125 V 327 Erw. 1b, 120 V 491 Erw. 1a;
RKUV 1991 Nr. U 134 S. 316 Erw. 3b) ein Unfallversicherer gegenüber
einem anderen Unfallversicherer keine Weisungsbefugnis besitzt. Ein
Unfallversicherer ist demnach nicht befugt, gegenüber einem andern die
Zuständigkeitsfrage hoheitlich zu entscheiden. In BGE 120 V 492 Erw. 1a
hat das Gericht die Verfügung eines Unfallversicherers, mit welcher dieser
einen anderen Versicherer verpflichten wollte, ihm Leistungen, welche er
gegenüber dem Versicherten erbracht hatte, zurückzuerstatten, als nichtig
bezeichnet. In diesem Urteil hat des Eidg. Versicherungsgericht zudem
mögliche Rechtswege bei negativen Kompetenzkonflikten diskutiert und als
entweder für die versicherte Person unbefriedigend oder verfahrensrechtlich
problematisch bezeichnet, wobei es die auf Anfang 1994 in Kraft getretene
Gesetzesrevision ausdrücklich vorbehalten hat (BGE 120 V 493 Erw. 1d).

    b) In der Literatur wurde die Regelung, die den Versicherten zur
Wahrung seiner Ansprüche zu einem Prozess über die Zuständigkeit zwingt,
wenn zwei oder mehr Versicherer ihre Zuständigkeit für den gleichen
Fall verneinen, als unbefriedigend und änderungsbedürftig betrachtet
(MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Ergänzungsband,
Bern 1989, S. 8 ff. mit Hinweis auf BGE 114 V 51 und RKUV 1989 Nr. U
68 S. 171; vgl. auch GHÉLEW/RAMELET/RITTER, Commentaire de la loi sur
l'assurance-accidents [LAA], S. 228). Als Lösung "de lege ferenda" schlug
MAURER vor, dass ein Versicherer, der sich als unzuständig betrachte,
nicht eine Verfügung erlassen, sondern an das BSV gelangen sollte,
welches in einer Verfügung den zuständigen Versicherer zu bestimmen habe
(MAURER, aaO, S. 9 f.; vgl. auch ROGER PETER, Das [Verwaltungs-]Verfahren
bei Zuständigkeitsstreitigkeiten im Leistungsrecht der obligatorischen
Unfallversicherung, in: SZS 2000 S. 117 ff.).

    c) Gestützt auf Ziff. 1 Abs. 3 lit. b der Schlussbestimmungen
zur Änderung des Bundesrechtspflegegesetzes vom 4. Oktober 1991 in
Verbindung mit Ziff. 21 des Anhangs zur Verordnung über die Vorinstanzen
des Bundesgerichts und des Eidg. Versicherungsgerichts vom 3. Februar
1993 wurde auf den 1. Januar 1994 Art. 110 Abs. 2 UVG aufgehoben und
Art. 78a UVG in Kraft gesetzt. Gemäss Art. 78a UVG erlässt das BSV bei
geldwerten Streitigkeiten zwischen Versicherern eine Verfügung. Unter
geldwerten Streitigkeiten zwischen Versicherern im Sinne des bis Ende
1993 in Kraft gewesenen Art. 110 Abs. 2 UVG waren gemäss Botschaft
zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976
Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern, die auf die Durchführung
der obligatorischen Unfallversicherung zurückzuführen sind und sich auf
Geldbeträge beziehen, zu verstehen. Als Beispiele wurden Streitigkeiten
beim Wechsel des Versicherungsträgers nach Art. 69 und Art. 76 UVG erwähnt
(BBl 1976 III 226). In der Literatur werden zudem Streitigkeiten aus
Zusammenarbeitsverträgen zwischen anerkannten Krankenkassen, die die
obligatorische Unfallversicherung durchführen, und Versicherern, die
die Langfristleistungen erbringen, Beitragsstreitigkeiten zwischen der
Ersatzkasse und Versicherern (Art. 72 Abs. 2 UVG) sowie Streitigkeiten über
den Rückerstattungsanspruch des vorleistungspflichtigen Sozialversicherers
(Art. 18a alt Vo III zum KUVG) erwähnt (MAURER, Schweizerisches
Unfallversicherungsrecht, S. 57, 66 und 542).

    d) Die bundesamtliche Verfügungszuständigkeit nach Art. 78a UVG
kommt somit in all jenen geldwerten Streitigkeiten zum Tragen, in denen
ein Unfallversicherer, der gegenüber dem anderen Unfallversicherer
keine Weisungsbefugnis besitzt, das BSV anruft, damit dieses über
die streitige Zuständigkeit entscheide (vgl. BGE 125 V 327 Erw.
1b). Dieser Rechtsweg steht namentlich dann offen, wenn ein negativer
Kompetenzkonflikt zwischen zwei Versicherern über die Leistungspflicht
bezüglich eines Schadensereignisses vorliegt oder wenn ein Versicherer von
einem anderen Versicherer Rückerstattung von gegenüber dem Versicherten
erbrachten Leistungen verlangt (JEAN-MAURICE FRÉSARD, L'assurance-accidents
obligatoire, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale
Sicherheit, Rz 266). Ruft ein Unfallversicherer in diesem Sinne das
BSV an, hat dieses den Streit durch Verfügung zu entscheiden (Art.
78a UVG). Dieses ist somit auf das Gesuch der Swica vom 25. August 1995 zu
Unrecht nicht eingetreten. Die Sache ist daher an das BSV zurückzuweisen,
damit es darüber befinde, welcher Versicherer - allenfalls zu welchem
Anteil - nach den materiellrechtlichen Vorschriften leistungspflichtig ist.

Erwägung 5

    5.- (Gerichtskosten und Parteientschädigung)