Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 127 V 165



127 V 165

26. Urteil vom 18. April 2001 i. S. Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt gegen B. und Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich Regeste

    Art. 15 Abs. 2 UVG; Art. 22 Abs. 2 lit. b, Art. 24 Abs. 2 UVV:
Versicherter Verdienst für die Bemessung der Renten.

    - Zusammenfassung der Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 2 UVV.

    - Kinderzulagen, auf die erst nach Eintritt des Unfallereignisses
ein Anspruch entsteht, sind im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV, welche
Bestimmung einzig die Anpassung des versicherten Verdienstes an die
allgemeine Lohnentwicklung, nicht aber an andere Änderungen in den
erwerblichen Verhältnissen bezweckt, nicht zu berücksichtigen.

Sachverhalt

    A.- B., geboren 1956, ist Vater von drei am 18. Dezember 1984,
28. November 1987 und 27. Juli 1990 geborenen Kindern. Am 26. Mai
1987 stürzte er bei der Arbeit als Spengler von einem Dach und
zog sich dabei eine Beckenringfraktur links zu. Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) kam für die Heilungskosten auf
und richtete Taggelder aus. Am 1. Oktober 1988 begann B. zu Lasten
der Invalidenversicherung eine Umschulung zum Hochbauzeichner. Vor
Abschluss der Eingliederungsmassnahme wurde er am 5. Juni 1990
Opfer eines Auffahrunfalls, bei dem er sich ein Schleudertrauma der
Halswirbelsäule zuzog. Mit Verfügung vom 18. November 1992 sprach ihm
die SUVA für die verbliebene Beeinträchtigung aus beiden Unfällen mit
Wirkung ab 1. November 1992 eine Invalidenrente als Komplementärrente
zur Rente der Invalidenversicherung auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit
von 100% und eines versicherten Jahresverdienstes von 63'987 Franken
sowie eine Integritätsentschädigung von 15% zu, welche im Rahmen des
Einspracheverfahrens auf 20% erhöht wurde (Einspracheentscheid vom 29. März
1993). Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher B. unter anderem
beantragte, die Komplementärrente sei auf einem höheren Jahresverdienst zu
berechnen, wurde vom Versicherungsgericht des Kantons Zürich abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wurde (Entscheid vom 15. März 1994). Auf
Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin hob das Eidg. Versicherungsgericht
den angefochtenen Entscheid und den Einspracheentscheid der SUVA unter
anderem insoweit auf, als der versicherte Jahresverdienst auf 63'987
Franken festgesetzt wurde, und wies die Sache an die SUVA zurück,
damit sie in Anwendung von Art. 24 Abs. 2 UVV den massgebenden Lohn
vor Rentenbeginn ermittle und die dem Versicherten ab 1. November 1992
zustehende Invalidenrente neu festsetze (Urteil vom 9. April 1997, U 80/94,
publiziert in BGE 123 V 45).

    Am 24. Juni 1998 erliess die SUVA eine neue Verfügung, mit welcher sie
die Rente auf Grund eines versicherten Jahresverdienstes von nunmehr 74'381
Franken festsetzte. Die hiegegen erhobene Einsprache, mit welcher B. die
Berechnung der Komplementärrente unter Berücksichtigung nicht nur einer,
sondern von drei Kinderzulagen verlangte, wies sie mit Einspracheentscheid
vom 28. Januar 1999 ab.

    B.- Die hiegegen gerichtete Beschwerde hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gut und wies die Sache an die
SUVA zurück, damit sie den versicherten Verdienst und die Komplementärrente
unter Berücksichtigung von drei Kinderzulagen festsetze (Entscheid vom 22.
August 2000).

    C.- Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem
Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.

    Während B. auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) mit dem Antrag auf
deren Gutheissung vernehmen.

Auszug aus den Erwägungen:

        Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Nach Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten
Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die
Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die
Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene
Lohn (Abs. 2). Gemäss Abs. 3 der Bestimmung setzt der Bundesrat den
Höchstbetrag des versicherten Verdienstes fest und bezeichnet die dazu
gehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte; ferner erlässt er Bestimmungen
über den versicherten Verdienst in Sonderfällen.

    Gestützt auf Art. 15 Abs. 3 UVG hat der Bundesrat ergänzende
Vorschriften zum versicherten Verdienst erlassen und in Art. 22 UVV unter
anderem Folgendes bestimmt:
      "2 Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung

    über die AHV massgebende Lohn mit den folgenden Abweichungen:
      a. Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine
      Beiträge der

    AHV erhoben werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst;
      b. Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder
      Haushaltszulagen

    im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, gelten
ebenfalls als

    versicherter Verdienst;
      c. für mitarbeitende Familienglieder, Gesellschafter, Aktionäre und

    Genossenschafter wird mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn

    berücksichtigt;
      d. Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei

    Betriebsschliessung, Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen

    Gelegenheiten werden nicht berücksichtigt."
      "4 Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb
      eines

    Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene
Lohn,

    einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein

    Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze

    Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr

    umgerechnet. Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die

    Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt."

    Mit Art. 24 UVV hat der Bundesrat Vorschriften zum versicherten
Verdienst in Sonderfällen erlassen. Abs. 2 dieser Bestimmung lautet
wie folgt:
      "2 Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem

    Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der

    Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem

    Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem

    Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn."

Erwägung 2

    2.- Auf Grund des letztinstanzlichen Urteils vom 9. April 1997
(U 80/94, BGE 123 V 45) steht fest, dass der für den Rentenanspruch
massgebende Verdienst nach Art. 24 Abs. 2 UVV auf Grund des Lohnes
festzusetzen ist, welchen der Beschwerdegegner ohne die Unfälle im Jahr
vor dem Rentenbeginn bezogen hätte. Streitig ist, ob dabei auf Grund
von Art. 22 Abs. 2 lit. b UVV Kinderzulagen nur für das vor dem ersten
Unfall im Jahre 1984 geborene Kind oder auch Zulagen für die 1987 und
1990 geborenen Kinder zu berücksichtigen sind.

    a) Die Vorinstanz hat erwogen, dass sich auf Grund des Wortlautes
und der Systematik von Gesetz und Verordnung die streitige Frage nicht
eindeutig beantworten lasse. Für den Einbezug der Kinderzulagen spreche die
Betrachtungsweise, dass mit Art. 22 Abs. 2 UVV ganz allgemein festgelegt
werde, welche zusätzlichen Einkommenskomponenten neben dem massgebenden
Lohn gemäss AHV-Gesetzgebung zu berücksichtigen seien, sodass unter dem
in Art. 24 Abs. 2 UVV genannten, im Ausnahmefall massgebenden Lohn der
nach der Grundregel von Art. 22 Abs. 2 UVV ermittelte Lohn zu verstehen
sei. Die Ausnahme betreffe damit lediglich die Frage des zu betrachtenden
Zeitpunktes, nicht aber die weiteren Modalitäten zur Festsetzung des
versicherten Verdienstes. Gegen den Einbezug von Kinderzulagen spreche
ein Verständnis von Art. 24 Abs. 2 UVV als eine zu Art. 22 Abs. 2
UVV gleichrangige Spezialbestimmung, welche vorschreibe, dass bei der
Festsetzung des versicherten Verdienstes im zeitlichen Ausnahmefall auf
eine hypothetische Grösse abzustellen sei, die dem Lohn entspricht, welcher
zwischenzeitlich ohne Unfall erzielt werden könnte, ohne Berücksichtigung
weiterer - realer oder hypothetischer - Elemente. Eine eindeutige Antwort
lasse sich auch der Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichtes nicht
entnehmen. Für einen eingeschränkten Geltungsbereich von Art. 22 Abs. 2
UVV spreche die Feststellung, wonach Art. 24 Abs. 2 UVV lediglich die
Anpassung an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich
bezwecke (BGE 123 V 51 Erw. 3c, 118 V 303 Erw. 3b). Anderseits habe das
Gericht klar spezifiziert, welche Faktoren dem Sinn von Art. 22 Abs. 2 UVV
entsprechend beim versicherten Verdienst nicht zu berücksichtigen seien,
nämlich Änderungen in all jenen erwerblichen Verhältnissen, welche in Form
von Hypothesen bei der Festlegung des Invalideneinkommens berücksichtigt
werden. Ferner habe das Eidg. Versicherungsgericht Art. 24 Abs. 2 UVV die
Eigenschaft einer Spezialbestimmung im Verhältnis zu Art. 22 Abs. 4 Satz 3
UVV abgesprochen, woraus zu schliessen sei, dass der Titel von Art. 22 UVV
(Versicherter Verdienst "im Allgemeinen") eine generelle Bedeutung anzeige,
welche von Art. 24 UVV ("Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen")
nicht verdrängt werde. Die Auslegung von Art. 24 Abs. 2 UVV führe zum
vorläufigen Schluss, dass die Gründe für den Einbezug zwischenzeitlich
hinzugetretener Ansprüche auf Kinderzulagen überwögen. Die Frage könne in
dieser generellen Form jedoch offen bleiben, weil ein Einbezug jedenfalls
dann zu erfolgen habe, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um eine
Komplementärrente handle. Bei diesen Renten gelte der Grundsatz, dass
hinzutretende Kinderrenten voll anzurechnen seien. Dementsprechend seien
die nach dem Unfallzeitpunkt und vor dem Rentenbeginn geborenen Kinder
auch bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes zu berücksichtigen.

    b) Die SUVA stellt sich auf den Standpunkt, dass nicht der
Kongruenzgrundsatz und das Überentschädigungsverbot den massgeblichen
Ansatzpunkt darstellten, sondern das Äquivalenzprinzip, welches den
Geldleistungen gemäss UVG zu Grunde liege und wonach bei der Festsetzung
des versicherten Verdienstes von den gleichen Faktoren auszugehen sei,
welche auch Basis für die Prämienberechnung bildeten. Diese Ordnung lasse
erwerbliche Faktoren unberücksichtigt, welche sich nach einem Unfall und
ohne Unfall verwirklicht hätten. Auch bei Renten, die ausnahmsweise auf
Grund des mutmasslichen Lohnes im Jahr vor dem Rentenbeginn festzusetzen
seien, schlage rechtsprechungsgemäss das Äquivalenzprinzip durch, indem
Grundlage der Rentenberechnung nach wie vor die Verhältnisse im Zeitpunkt
des Unfalles bzw. im Jahr zuvor bildeten und spätere Entwicklungen nur
insofern zu berücksichtigen seien, als es um die normale Lohnentwicklung
im angestammten Tätigkeitsbereich gehe. Bei den Kinderzulagen, auf die
zwischen Unfall und Rentenbeginn ein Anspruch entstehe, handle es sich
um später eintretende Faktoren, die aus Äquivalenzgründen nicht in die
Berechnung des versicherten Verdienstes einbezogen werden dürften. Der
angefochtene Entscheid trage auch dem Grundsatz der Unabänderlichkeit des
versicherten Verdienstes in der Unfallversicherung nicht Rechnung. Die
gesetzliche Regelung lasse erkennen, dass der bei erstmaliger Berentung
festgelegte Jahresverdienst mit einigen wenigen im Gesetz geregelten
Ausnahmen für die gesamte Dauer der Rentenzahlung unverändert bleibe. Die
Erwägungen der Vorinstanz würden dazu führen, den versicherten Verdienst
bei Komplementärrenten der Unfallversicherung und Kinderrenten der
Invalidenversicherung laufend neuen Entwicklungen anzupassen, was
als systemwidrig bezeichnet werden müsste. Wegen des Grundsatzes der
Unabänderlichkeit des versicherten Verdienstes könnte keine Korrektur mehr
erfolgen, wenn die Kinderrenten der Invalidenversicherung nachträglich
entfielen, womit wieder eine Inkongruenz entstünde. Unbeachtet bleibe
zudem, dass Kinderrenten der Invalidenversicherung, die nach dem
Rentenbeginn anfielen, regelmässig und gesetzesimmanent zu inkongruenten
Zuständen führten, indem sie die Komplementärrente automatisch reduzierten,
ohne dass der versicherte Verdienst angepasst werde. Der vorinstanzliche
Entscheid löse daher weder den Einzelfall befriedigend noch sei er
geeignet, eine Richtschnur für die Komplementärrentenberechnung im
Allgemeinen abzugeben.

    c) Das BSV schliesst sich der Meinung der SUVA an und vertritt die
Auffassung, auch wenn die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall
beginne, sei bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes an die
Verhältnisse im Zeitpunkt des versicherten Unfalls anzuknüpfen. Nach
der Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichtes ermögliche Art. 24
Abs. 2 UVV weder die Berücksichtigung einer mutmasslichen (über die
allgemeine Lohnentwicklung hinausgehenden) Lohnerhöhung oder eines
Arbeitsverhältnisses, welches erst nach dem Unfallereignis angetreten
wurde, noch den Wechsel vom Saisonnier- zum Jahresaufenthaltsstatut nach
dem Unfallereignis. Gleiches müsse für die Kinderzulagen gelten, auf
die erst nach dem Unfallereignis ein Anspruch entstehe. Die gegenteilige
Lösung hätte eine ungerechtfertigte, mit der Rechtsgleichheit nicht zu
vereinbarende Privilegierung derjenigen Versicherten zur Folge, deren Rente
innert fünf Jahren nach dem Unfall festgesetzt wird. Der Vorinstanz sei
darin beizupflichten, dass bei der Berechnung der Komplementärrenten eine
gewisse Inkongruenz bestehe, wenn Kinderrenten der Invalidenversicherung
gemäss Art. 33 Abs. 2 lit. a UVV zwingend zu berücksichtigen seien,
die Kinderzulagen für Kinder, die nach dem Unfall geboren werden,
beim versicherten Verdienst dagegen nicht berücksichtigt werden. Die
vom kantonalen Gericht getroffene Lösung sei jedoch abzulehnen. Denn
es sei nicht Sache des Gerichts, sondern allenfalls des Gesetz- oder
Verordnungsgebers, eine andere Regelung zu treffen.

Erwägung 3

    3.- a) Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass sich aus Wortlaut
und Systematik von Gesetz und Verordnung keine eindeutige Antwort auf
die streitige Rechtsfrage ergibt. Art. 15 UVG beschränkt sich auf den
Grundsatz, wonach als versicherter Verdienst für die Bemessung der
Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn gilt
(Abs. 2), und überlässt die näheren Bestimmungen über die Festsetzung des
versicherten Verdienstes und den versicherten Verdienst in Sonderfällen
dem Verordnungsgeber (Abs. 3). Gestützt auf die Delegationsnorm von
Art. 15 Abs. 3 UVG hat der Bundesrat in Art. 22 ff. UVV ergänzende
Vorschriften erlassen und unter dem Titel "Im Allgemeinen" in Art. 22
UVV unter anderem bestimmt, dass als versicherter Verdienst der nach der
AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn gilt mit unter anderem der Abweichung,
dass Kinderzulagen ebenfalls als versicherter Verdienst gelten (Abs. 2
lit. b). Unter dem Titel "Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen"
bestimmt Art. 24 Abs. 2 UVV, dass bei Rentenbeginn mehr als fünf Jahre nach
dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit der Lohn massgebend ist,
den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre
vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte
vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn. Die
Bestimmung von Art. 24 Abs. 2 UVV lässt sich sowohl in dem Sinne verstehen,
dass der versicherte Verdienst im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach den
allgemeinen Regeln von Art. 22 UVV festzusetzen ist, als auch in dem
Sinne, dass die Bestimmung eine Sonderregelung lediglich in Bezug auf
den für die Festsetzung des massgebenden Lohnes entscheidenden Zeitpunkt
enthält und im Übrigen an den unfallzeitlichen Bemessungselementen nichts
ändert. Für Letzteres spricht immerhin der Umstand, dass Art. 24 UVV
nicht vom versicherten Verdienst, sondern vom massgebenden Lohn spricht
(zu welchem Kinderzulagen eben gerade nicht gehören; vgl. Art. 22 Abs. 2
UVV). Aus den Materialien zur UVV vom 20. Dezember 1982 ergeben sich
keine Hinweise zur Beantwortung der streitigen Auslegungsfrage. Es ist
daher auf Grund von Sinn und Zweck der Regelung zu entscheiden, welche
Bedeutung der Bestimmung beizumessen ist.

    b) Wie das Eidg. Versicherungsgericht im Urteil vom 9. April 1997
(U 80/94, BGE 123 V 45) in dieser Sache festgestellt hat, kann die
Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG und Art. 22 Abs. 4 UVV, wonach für
die Rentenberechnung der vor dem Unfall bezogene Lohn massgebend ist,
bei steigenden Löhnen zu unbilligen Ergebnissen führen, wenn sich
die Rentenfestsetzung insbesondere wegen einer langen Heilungsdauer
verzögert. Die Sonderregel von Art. 24 Abs. 2 UVV trägt diesem
Umstand dadurch Rechnung, dass auf den Lohn abzustellen ist, welchen
der Versicherte ohne den Unfall im Jahr vor dem Rentenbeginn erzielt
hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn
(BGE 123 V 51 Erw. 3c). Art. 24 Abs. 2 UVV bezweckt die Anpassung des
versicherten Verdienstes an die normale Lohnentwicklung im angestammten
Tätigkeitsbereich (BGE 118 V 303 Erw. 3b; vgl. auch MAURER, Schweizerisches
Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., Bern 1989, S. 331 Ziff. 2). Daraus
folgt, dass im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV nicht jeder Bezug zur
Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 UVV
(Massgeblichkeit der Verhältnisse vor dem Unfall) aufgehoben ist. Bei der
Festsetzung des versicherten Verdienstes ist vielmehr beim angestammten
Arbeitsverhältnis anzuknüpfen und fallen Arbeitsverhältnisse, die erst nach
dem Unfallereignis angetreten werden, ausser Betracht. Denn es entspricht
dem Willen des Gesetzgebers, dass Veränderungen des vom Versicherten ohne
den Versicherungsfall mutmasslich erzielbaren Jahresverdienstes keinen
Einfluss auf die Rente der Unfallversicherung haben sollen. Vorbehältlich
Art. 24 Abs. 4 UVV gilt der erstmalig festgesetzte versicherte Verdienst
grundsätzlich für die gesamte Dauer des Rentenanspruchs; insbesondere
kann eine spätere Rentenrevision nicht dazu dienen, den massgebenden
Jahresverdienst anzupassen (BGE 119 V 492 Erw. 4b). Nicht anders verhält
es sich grundsätzlich, wenn zwischen dem Eintritt des versicherten
Ereignisses und der Rentenfestsetzung nach Art. 24 Abs. 2 UVV eine
berufliche Veränderung oder Karriereschritte zu höherem Einkommen führen
oder ein neues Arbeitsverhältnis mit anderem Lohnniveau angetreten wird. Es
handelt sich dabei um Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen, die
bei der Bemessung des für die Rentenberechnung massgebenden Verdienstes
ausser Acht zu bleiben haben (RKUV 1999 Nr. U 340 S. 405 Erw. 3c). In
gleichem Sinn hat das Eidg. Versicherungsgericht beim Rentenanspruch von
Saison-Arbeitnehmern entschieden und ausgeführt, bei der Festsetzung des
versicherten Verdienstes sei selbst dann vom Saisonnierstatut auszugehen,
wenn rechtsgenüglich nachgewiesen sei, dass der Versicherte noch vor dem
Rentenbeginn die Jahresaufenthaltsbewilligung erhalten hätte. Art. 24
Abs. 2 UVV bezwecke nämlich nur, einen allfälligen Lohnausfall, z.B. wegen
teuerungsbedingter Lohnerhöhung, auszugleichen, keineswegs aber einen
Systemwechsel zwischen Saisonnier- und Jahresaufenthaltsstatus. Die
Bestimmung solle eine Anpassung an die normale Lohnentwicklung
im angestammten Tätigkeitsbereich und damit eine Gleichbehandlung
gewähren, nicht aber zu einer Besserstellung von Saisonniers führen,
deren Rentenanspruch nicht innert fünf Jahren nach dem Unfall entsteht
(BGE 118 V 303 Erw. 3b).

    Die bisherige Rechtsprechung lässt sich dahin zusammenfassen, dass im
Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV lediglich die allgemeine Lohnentwicklung,
nicht aber andere den versicherten Verdienst beeinflussende Änderungen
in den erwerblichen Verhältnissen zu berücksichtigen sind. Im Lichte
dieser Praxis ist auch die hier zur Diskussion stehende Änderung in den
erwerblichen Verhältnissen zufolge Hinzutritts von Kinderzulagen ausser
Acht zu lassen. Zwar geht es dabei nicht um bloss hypothetische Änderungen
wie bei möglichen beruflichen Veränderungen, sondern um Änderungen in
den Berechnungselementen des versicherten Verdienstes, welche effektiv
eingetreten sind. Wie SUVA und BSV zu Recht ausführen, hätte eine
Berücksichtigung angesichts der grundsätzlichen Unabänderlichkeit des
versicherten Verdienstes aber auch hier eine mit der Rechtsgleichheit nicht
zu vereinbarende Besserstellung derjenigen Versicherten zur Folge, deren
Rente nicht innert fünf Jahren nach dem Unfall festgesetzt wird. Art. 24
Abs. 2 UVV soll lediglich verhindern, dass der Versicherte zufolge
Verzögerung in der Rentenfestsetzung einen Nachteil erleidet, wenn die
Löhne steigen. Die Bestimmung will den Versicherten jedoch nicht besser
stellen gegenüber Versicherten, deren Rente nicht innert fünf Jahren nach
dem Unfall festgesetzt wird, indem auch individuelle Lohnentwicklungen
berücksichtigt werden. Was das Eidg. Versicherungsgericht diesbezüglich
zur Berücksichtigung nachträglicher Änderungen beim Arbeitsverhältnis
festgestellt hat (RKUV 1999 Nr. U 340 S. 406 Erw. 3d), hat in gleicher
Weise für Kinderzulagen zu gelten, auf die erst nach dem Unfallereignis
ein Anspruch entsteht.

Erwägung 4

    4.- Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass eine Anrechnung der
zwischen Unfallereignis und Rentenbeginn hinzutretenden Kinderzulagen
aus Kongruenzgründen jedenfalls bei Komplementärrenten zu erfolgen habe.

    a) Die SUVA wendet hiegegen zunächst ein, massgeblich sei nicht
der Kongruenzgrundsatz, sondern das Äquivalenzprinzip, welches den
UVG-Geldleistungen zu Grunde liege. Als Grundregel gelte, dass für
die Bemessung des versicherten Verdienstes von den gleichen Faktoren
auszugehen sei, welche auch Basis für die Prämienberechnung bildeten. Hiezu
ist festzuhalten, dass dem Äquivalenzprinzip lediglich die Bedeutung
eines Grundsatzes für die Prämienfestsetzung in dem Sinne zukommt, dass
zwischen den Prämien und den Versicherungsleistungen ein Gleichgewicht
bestehen soll (Art. 92 UVG; vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., Bern 1997, S. 14 f. sowie MAURER,
aaO, S. 46 oben). Ein Grundsatz, wonach der versicherte Verdienst im
Einzelfall stets dem prämienpflichtigen Verdienst zu entsprechen hat,
lässt sich daraus nicht ableiten. Zudem besteht gerade bezüglich der hier
zur Diskussion stehenden Kinderzulagen insofern keine Äquivalenz, als
diese nach Art. 22 Abs. 2 lit. b UVV wohl Bestandteil des versicherten
Verdienstes bilden, nach Art. 115 Abs. 1 lit. a UVV aber von der
Prämienpflicht ausgenommen sind.

    b) Hingegen ist der SUVA darin beizupflichten, dass der
Kongruenzgrundsatz im vorliegenden Zusammenhang keine hinreichende
Grundlage für die von der Vorinstanz vertretene Auffassung bildet. Richtig
ist zwar, dass nach Art. 33 Abs. 2 lit. a UVV hinzutretende Kinderrenten
der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung bei
den Komplementärrenten zu berücksichtigen sind. Nach der gesetzlichen
Regelung bleibt der versicherte Verdienst jedoch auch in diesen Fällen
unverändert (BGE 119 V 491 Erw. 4a). Art. 24 Abs. 2 UVV erlaubt keine
Neufestsetzung des versicherten Verdienstes bei der Anpassung von
Komplementärrenten nach Art. 33 UVV. Eine solche ist lediglich im
Rahmen von Art. 24 Abs. 3 UVV bei den im Zeitpunkt des Unfalls noch
in Ausbildung stehenden Versicherten möglich, welcher Sachverhalt
in Art. 33 Abs. 2 lit. d UVV ausdrücklich erwähnt wird (zur gleich
lautenden, bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Bestimmung des Art.
33 Abs. 1 lit. c UVV ergangene Rechtsprechung: BGE 119 V 493). Es käme
daher auch hier zu Rechtsungleichheiten zwischen Versicherten, deren
Rentenanspruch mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnt, gegenüber
Versicherten, deren Anspruch vor diesem Zeitpunkt entstanden ist. Die
SUVA weist zudem zu Recht darauf hin, dass wegen der grundsätzlichen
Unabänderlichkeit des versicherten Verdienstes eine nachträgliche Anpassung
des Verdienstes bei Wegfall von Kinderrenten ausgeschlossen wäre. Eine
Kongruenz besteht auch insofern nicht, als nach Art. 33 Abs. 2 lit. a
UVV die Komplementärrente auch beim Wegfall von Kinderrenten anzupassen
ist, wogegen die Sonderregel von Art. 24 Abs. 2 UVV nur zu Gunsten
des Versicherten Anwendung findet (vgl. hiezu MAURER, aaO, S. 331).
Eine befriedigende Lösung liesse sich wohl nur dann erreichen, wenn der
versicherte Verdienst erwerblichen Änderungen regelmässig angepasst
würde, was sich mit der geltenden gesetzlichen Regelung jedoch nicht
vereinbaren lässt. Wie das Eidg. Versicherungsgericht bereits wiederholt
festgestellt hat, vermag die Regelung der Komplementärrenten-Berechnung
nicht in allen Teilen zu befriedigen. Angesichts des dem Bundesrat
zustehenden weiten Ermessensspielraums ist es indessen nicht Sache
des Eidg. Versicherungsgerichts, sondern allenfalls des Gesetz-
oder Verordnungsgebers, eine andere Regelung zu treffen (BGE 122 V
342 Erw. 5 mit Hinweisen). Dies hat auch in Bezug auf die vorliegende
Streitfrage zu gelten, weil sich diese nicht isoliert betrachten
und nur im Gesamtzusammenhang befriedigend beantworten lässt. Den
Angaben in der Vernehmlassung zufolge ist sich das BSV der Problematik
bewusst und wird die geltende Regelung im Rahmen der nächsten Revision
überprüfen. Angesichts des bestehenden unbefriedigenden Rechtszustandes
gibt das Gericht seiner Erwartung Ausdruck, dass die entsprechenden
Arbeiten nunmehr vorangetrieben werden.