Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 127 V 121



127 V 121

20. Auszug aus dem Urteil vom 16. Mai 2001 i. S. P. gegen IV-Stelle des
Kantons Thurgau und AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau Regeste

    Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG; Rz 13.05* und Rz 14.05 HVI Anhang; Art. 8
Abs. 1 und 2 BV: Austauschbefugnis.

    - Zusammenfassung der Rechtsprechung zur Austauschbefugnis im Bereich
der Hilfsmittel und im Zusammenhang mit dem behindertengerechten Umbau
eines Einfamilienhauses.

    - Im Rahmen der Austauschbefugnis können die Abs. 1 und 2 des Art. 21
IVG nicht miteinander kombiniert werden, wenn die versicherte Person keine
Erwerbstätigkeit oder keine Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich mehr ausüben
kann. Darin liegt keine rechtsungleiche oder diskriminierende Behandlung.

Sachverhalt

    A.- P., Bezügerin einer Invalidenrente und einer
Hilflosenentschädigung, leidet an Multipler Sklerose. Mit Verfügung
vom 29. November 1994 sprach ihr die Ausgleichskasse des Kantons
Thurgau u.a. gestützt auf einen Abklärungsbericht der Schweizerischen
Arbeitsgemeinschaft für Hilfsmittelberatung für Behinderte (SAHB) vom
26. Oktober 1993 an den Umbau eines Schlaf- und Badezimmers sowie an
eine Rampe zum Hauseingang eine Kostenbeteiligung von insgesamt 22'600
Franken zu, während eine solche an die Überdachung des Hauseinganges,
an die Eingangstüre und an die Türen im Erdgeschoss mit Verfügung vom
15. Dezember 1994 abgelehnt wurde. Eine gegen beide Verfügungen erhobene
Beschwerde hiess die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit
Entscheid vom 4. Juli 1995 in dem Sinne gut, als sie die angefochtenen
Verfügungen aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle
des Kantons Thurgau zurückwies. (...) Nach Vornahme der Abklärungen,
insbesondere nach Einholen eines Berichts der SAHB vom 24. November 1997,
sprach die IV-Stelle P. mit Verfügungen vom 8., 9. und 10. Dezember 1998
eine Kostenbeteiligung an einen Türöffner inkl. Elektroinstallation für
die Hauseingangstür in Höhe von 5000 Franken, eine Kostenbeteiligung an
eine Rampe für den Zugang zum Haus sowie an eine Treppenraupe für den
Innenbereich in Höhe von 27'000 Franken sowie eine Kostenbeteiligung an
die baulichen Änderungen in der Wohnung von insgesamt Fr. 52'408.70 zu.

    B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die AHV/IV-Rekurskommission
mit Entscheid vom 18. Mai 1999 ab.

    C.- P. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag,
in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei der Beitrag an die
Umbaukosten des Hauses auf der Basis "mit Aufgabenbereich" gemäss Expertise
der SAHB zu berechnen, d.h. es sei ein Beitrag in der Höhe von brutto
Fr. 115'408.70, abzüglich bereits erfolgter Anzahlung, zuzusprechen. Ferner
seien zusätzlich im Sinne der Austauschbefugnis an die noch näher zu
bestimmenden Kosten Beiträge für einen Treppenlift, sofern dem Antrag
auf einen Beitrag gemäss Basis "mit Aufgabenbereich" nicht stattgegeben
werden sollte, und für einen Elektrorollstuhl zu gewähren.

    Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung
beantragt ebenfalls die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter
Hinweis auf die Vernehmlassung der IV-Stelle.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- a) Die aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (vgl. Art. 8
Abs. 1 IVG) fliessende Rechtsfigur der Austauschbefugnis hat das
Eidg. Versicherungsgericht in den invalidenversicherungsrechtlichen
Bereichen der Hilfsmittelversorgung (Art. 21 IVG) und der medizinischen
Massnahmen (Art. 12 f. IVG) entwickelt (BGE 107 V 92 Erw. 2b mit
Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung) und seither in ständiger
Rechtsprechung in verschiedenen Sozialversicherungszweigen zur
Anwendung gebracht (BGE 120 V 285 Erw. 4a, 292 Erw. 3c; vgl. auch BGE
126 III 351 Erw. 3c). So kann beispielsweise die Austauschbefugnis
zwar grundsätzlich auch in der obligatorischen Krankenversicherung zur
Anwendung gelangen; sie darf jedoch nicht dazu führen, Pflichtleistungen
durch Nichtpflichtleistungen zu ersetzen (RKUV 2000 S. 290 Erw. 1b mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 126 III 351 Erw. 3c). Sie stellt indessen nicht
einen im gesamten Sozialversicherungsrecht anwendbaren Grundsatz dar
(nicht veröffentlichtes Urteil K. vom 10. Juli 1995, H 283/94; JÜRG
MAESCHI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG]
vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 46 zu Art. 21) und ist in der Anwendung an
bestimmte Voraussetzungen gebunden. So setzt sie namentlich immer einen
substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch voraus
(BGE 120 V 277; MEYER-BLASER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
[IVG], in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Die Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 61).

    b) Im Bereich der Hilfsmittel in der Invalidenversicherung, wo die
Austauschbefugnis in Art. 2 Abs. 5 HVI (in der seit 1. Januar 1989
geltenden Fassung) normiert ist, hat das Eidg. Versicherungsgericht
folgenden Grundsatz aufgestellt (zuletzt in AHI 2000 S. 73 Erw. 2a):
Umfasst das vom Versicherten selber angeschaffte Hilfsmittel auch die
Funktion eines ihm an sich zustehenden Hilfsmittels, so steht einer
Gewährung von Amortisations- und Kostenbeiträgen nichts entgegen; diese
sind alsdann auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmittels zu
berechnen, auf das der Versicherte an sich Anspruch hat (Austauschbefugnis;
BGE 120 V 292 Erw. 3c, 111 V 213 Erw. 2b; ZAK 1988 S. 182 Erw. 2b,
1986 S. 527 Erw. 3a; MEYER-BLASER, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im
staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 87 ff.). In der jüngeren
Rechtsprechung hat das Eidg. Versicherungsgericht die Austauschbefugnis
auch im Bereich weiterer Arten von Eingliederungsmassnahmen (Art. 8,
Art. 12 ff. IVG) zur Anwendung gebracht. Die Austauschbefugnis kommt
jedoch insbesondere nur zum Tragen, wenn zwei unterschiedliche, aber von
der Funktion her austauschbare Leistungen in Frage stehen. Vorausgesetzt
wird mithin neben einem substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen
Leistungsanspruch auch die funktionelle Gleichartigkeit der Hilfsmittel
(vgl. BGE 120 V 280 Erw. 4; nicht veröffentlichtes Urteil S. vom
21. Dezember 1995, I 171/95).

    Diese Grundsätze haben aber auch dann Geltung, wenn eine versicherte
Person Anspruch auf mehrere invaliditätsbedingt notwendige Hilfsmittel
hat. Es muss ihr freigestellt sein, an Stelle der Anschaffung mehrerer
Hilfsmittel eine Gesamtlösung zu treffen, welche als Ganzes einen
Behelf im Sinne der Austauschbefugnis darstellt. Wählt sie eine ihren
individuellen Bedürfnissen angepasste Gesamtlösung, so beurteilt sich
ihr Anspruch danach, inwieweit die Ersatzlösung, gesamthaft betrachtet,
notwendige Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung
ersetzt. Bei baulichen Änderungen in der Wohnung oder im Eigenheim oder
bei Neubauten ist überdies zu beachten, dass nur die eindeutig und einzeln
umschriebenen baulichen Anpassungen einer Leistungszusprechung zugänglich
sind (erwähntes Urteil S. vom 21. Dezember 1995). Wegen des abschliessenden
Charakters dieser Kategorie der Hilfsmittel können aber keine Beiträge
an die allgemeinen Mehrkosten aus der Erstellung eines rollstuhlgängigen
Hauses gewährt werden (nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 21. April
1988, I 386/87). Dient die Gesamtlösung andern als invaliditätsbedingten
Zwecken, geht sie im Standard über eine einfache und zweckmässige
Ausstattung hinaus oder bewirkt sie zusätzliche Folgekosten, welche bei
der Abgabe des Hilfsmittels oder bei entsprechenden Kostenbeiträgen
nicht entstanden wären, so hat die Invalidenversicherung dafür nicht
aufzukommen. Schliesslich ist noch zu beachten, dass für die Anwendung
der Austauschbefugnis massgeblich ist, dass das von der versicherten
Person angeschaffte Hilfsmittel nicht nur unter den Voraussetzungen
der unmittelbaren Gegenwart, sondern auch unter den Voraussetzungen,
mit welchen auf weitere Sicht gerechnet werden muss, die Funktion des
ihr rechtens zustehenden Hilfsmittels erfüllt (BGE 111 V 218 Erw. 2d).

Erwägung 3

    3.- Im Streit liegt auf Grund der Beschwerdeanträge der Anspruch
auf einen Beitrag von Fr. 115'408.70, welcher in der Expertise der SAHB
vom 24. November 1997 für den Fall einer im Aufgabenbereich ausgeübten
Tätigkeit (nachstehend: "mit Aufgabenbereich" resp. "ohne Aufgabenbereich")
errechnet worden ist, und auf Beiträge gestützt auf die Austauschbefugnis
an die Kosten für einen Treppenlift, sofern kein Beitrag auf der Basis
"mit Aufgabenbereich" in Frage kommt, sowie einen Elektrorollstuhl.

    a) Das Total der mit den angefochtenen Verfügungen zugesprochenen
Beiträge an die Umbaukosten im Rahmen der Austauschbefugnis beläuft sich
auf Fr. 84'408.70. Hinzu kommen die der Beschwerdeführerin im Zusammenhang
mit dem Hausumbau gestützt auf die Verfügungen vom 16. und 19. Februar 1990
bereits ausgerichteten Beiträge an die Anschaffung eines Treppenliftes in
Höhe von 6000 Franken sowie an eine WC-Neuanlage in Höhe von 1000 Franken.
Der Gesamtbetrag der zugesprochenen Kostenbeteiligungen beträgt demnach
insgesamt Fr. 91'408.70 und entspricht damit vollumfänglich dem gemäss
Expertise der SAHB vom 24. November 1997 ermittelten Kostenbeitrag ohne
Tätigkeit im bisherigen Aufgabenbereich. Die Differenz von 24'000 Franken
zur Kostenaufteilung "mit Aufgabenbereich" (insgesamt Fr. 115'408.70)
resultiert daraus, dass bei der Berechnung "ohne Aufgabenbereich" gestützt
auf Ziff. 14.05 HVI Anhang für eine Treppenraupe im Innenbereich der
Betrag von 8000 Franken, bei derjenigen "mit Aufgabenbereich" gestützt auf
Ziff. 13.05* HVI Anhang für einen Treppenlift (inkl. Elektroinstallation)
ein Betrag von 32'000 Franken eingesetzt worden ist.

    Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, sie habe
Anspruch auf den im erwähnten Gutachten der SAHB ermittelten Betrag für den
Fall einer Tätigkeit im Aufgabenbereich von insgesamt Fr. 115'408.70. Zur
Begründung führt sie an, die Unterscheidung der Anspruchsvoraussetzungen
mit oder ohne Tätigkeit in Bezug auf die invaliditätsbedingten Anpassungen
im Hausinnern sei künstlich und führe zu einer rechtsungleichen
Behandlung von Behinderten, die noch eine Tätigkeit ausüben können
und solchen, denen dies nicht mehr möglich sei. Im Hausinnern seien
beide Behindertengruppen auf die gleichen Hilfsmittel und auf die
Beseitigung der Behindertenbarrieren angewiesen, dies im Unterschied
zu jenen, die dank eines von der Invalidenversicherung finanzierten
invaliditätsgerechten Autos noch einer Erwerbstätigkeit nachgingen und
deshalb beruflich eingegliedert werden könnten. Insofern liessen sich die
Erwägungen in BGE 122 V 215 Erw. 3 nicht auf den invaliditätsbedingten
Hausumbau übertragen. In Bezug auf das Hausinnere unterschieden sich die
Interessenlagen von Behinderten, die im Sinne der HVI* noch eingegliedert
werden könnten und anderen Behinderten nicht. Eine unterschiedliche
Behandlung sei diskriminierend und mit dem in der neuen Bundesverfassung
ausdrücklich verankerten Diskriminierungsverbot nicht vereinbar. Es
dürfe nicht sein, dass die Beschwerdeführerin nur deshalb die vollen
Kosten des Hilfsmittels oder der gewählten Ersatzlösung nicht ersetzt
erhalte, weil je nach prozentualer Veranschlagung ihrer noch möglichen
Tätigkeitsbereiche oder nach dem Grad ihrer Nützlichkeit ein taugliches
Hilfsmittel (Treppenlift) oder ein im Ergebnis untaugliches Hilfsmittel
(Treppenraupe) als Basis für die Höhe des zuzusprechenden Betrages
genommen werde.

    b) Das kantonale Gericht hat in zutreffender Würdigung der Akten,
insbesondere auf Grund des Berichts der Regionalstelle vom 21. September
1989 und des Abklärungsberichts für Hausfrauen vom 13./24. August
1992 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin durch die Abgabe eines
entsprechenden Hilfsmittels in Form eines Treppenliftes nicht für eine
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit längere Zeitdauer eine beachtliche,
mit der existenzsichernden Tätigkeit vergleichbare Haushaltstätigkeit
erreiche. Die Behinderungen der Beschwerdeführerin bei der Bewältigung
des Haushaltes seien denn auch offensichtlich zur Hauptsache nicht
auf die baulichen Gegebenheiten des Wohnhauses und namentlich auf die
fehlende Mobilität der Beschwerdeführerin bei der Überwindung der Treppe
in das obere Stockwerk, sondern vor allem durch die fehlende Kraft sowie
die krankheitsbedingten Spasmen zurückzuführen. Da demnach nicht davon
ausgegangen werden könne, dass mit einem Treppenlift eine voraussichtlich
längere Zeit dauernde Erhaltung oder Verbesserung der Arbeitsfähigkeit
im Haushalt hätte bewirkt werden können, so stehe der Beschwerdeführerin
lediglich ein Beitrag auf der Basis eines Hilfsmittelanspruches auf eine
Treppenraupe für den innern Bereich zu. Es kann in diesem Zusammenhang
auf die überzeugenden und einlässlichen Darlegungen der Vorinstanz
verwiesen werden.

    Bei dieser Ausgangslage hat die Beschwerdeführerin gestützt auf
die Grundsätze zur Austauschbefugnis bei Um- und Neubauten keinen
Anspruch auf einen globalen Beitrag an die allgemeinen Kosten eines
behinderungsgerechten Umbaus, sondern lediglich auf die in der
HVI abschliessend aufgeführten, eindeutig und einzeln umschriebenen
Anpassungen, gegebenenfalls im Sinne der Austauschbefugnis. Dabei haben
IV-Stelle und Vorinstanz zu Recht einen Anspruch auf ein Hilfsmittel
nach Art. 21 Abs. 1 IVG verneint, auf die Kostenaufteilung "ohne
Aufgabenbereich" gemäss Bericht SAHB vom 24. November 1997 abgestellt
und der Beschwerdeführerin lediglich in Anwendung von Ziff. 14.05 HVI
Anhang einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine Treppenraupe im
Innenbereich des Hauses eingeräumt. In dieser Betrachtungsweise liegt keine
rechtsungleiche Behandlung zwischen erwerbstätigen oder im Aufgabenbereich
tätigen Versicherten einerseits und invaliden Personen, die keine solche
Tätigkeit mehr ausüben können, anderseits. Art. 21 IVG unterscheidet
für die Hilfsmittelberechtigung zwischen erwerblicher (Abs. 1) und
nichterwerblicher (Abs. 2) Eingliederungswirksamkeit (MEYER-BLASER, Die
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, S. 160
ff.). Der in Art. 21 Abs. 2 IVG geregelten Eingliederungsmassnahme für
schwer Behinderte kommt der Charakter einer Sozialrehabilitation zu, was
in der Invalidenversicherung bei volljährigen Versicherten eine grosse
Ausnahme darstellt (THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts,
2. Aufl., Bern 1997, S. 191 N 7). Diese unterschiedliche Zielrichtung
mit entsprechenden Folgen auf Leistungsseite kommt in den Ziff. 13.05*
und 14.05 HVI Anhang zum Ausdruck. Sie ist sachlich gerechtfertigt und
trägt dem Ausnahmecharakter von Art. 21 Abs. 2 IVG Rechnung. Soweit
sich die Beschwerdeführerin auf das in Art. 8 Abs. 2 BV enthaltene
Diskriminierungsverbot beruft, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt
werden. Abgesehen davon, dass hier eine unterschiedliche Behandlung
innerhalb der von Art. 8 Abs. 2 BV vor Diskriminierung geschützten
Personengruppe der Behinderten vorliegt, knüpft Art. 21 Abs. 1 IVG an
das sachlich begründete Kriterium der Eingliederung in das Erwerbsleben
und den Aufgabenbereich und nicht etwa an das gemäss Art. 8 Abs. 2 BV
verpönte Kriterium der Behinderung an, sodass von einer direkten oder
indirekten Diskriminierung nicht gesprochen werden kann (BGE 126 II 393
Erw. 6b und c). Schliesslich verkennt die Beschwerdeführerin, dass die
Abs. 1 und 2 des Art. 21 IVG über das Institut der Austauschbefugnis
nicht miteinander kombiniert werden können, weil es mit Blick auf die
in Abs. 1 vorausgesetzte erwerbliche Eingliederungswirksamkeit an einem
substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch fehlt
(BGE 120 V 277). Es hat damit sein Bewenden, dass der Kostenbeitrag an
den Umbau gestützt auf die Expertise der SAHB vom 24. November 1997,
auf welche abzustellen ist, auf der Basis "ohne Aufgabenbereich" mit
Fr. 91'408.70 festzusetzen ist. Mangels Zulässigkeit der Kombination
der Abs. 1 und 2 des Art. 21 IVG im Rahmen der Austauschbefugnis und
wegen der Unmöglichkeit, in ihrem Aufgabenbereich tätig sein zu können,
hat die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch auf einen Treppenlift im
Sinne von Ziff. 13.05* HVI Anhang.

    c) Hinsichtlich des Elektrorollstuhls ergibt sich aus den Akten, dass
der Beschwerdeführerin Beiträge an eine Rampe für den Zugang zum Haus in
Höhe von 25'000 Franken, für einen automatischen Türöffner in Höhe von 5000
Franken sowie die Anpassung der Hauseingangstüre in Höhe von 4500 Franken,
somit insgesamt 34'500 Franken, ausgerichtet worden sind. Damit sind -
wie die kantonale Instanz zutreffend feststellt - die geltend gemachten
Aufwendungen für die invaliditätsbedingte und mithin rollstuhlgängige
Anpassung des Hauszuganges (einschliesslich Gärtnerarbeiten) sowie
Aufwendungen für die Überwindung der Höhendifferenz abgegolten. Wie die
Vorinstanz des Weitern mit Recht ausgeführt hat, ist auf Grund der Akten
nicht erstellt, dass die von der Beschwerdeführerin gewählte Variante
des Hauszuganges gegenüber der Kostenberechnung der SAHB mit höheren
Aufwendungen verbunden war. Gestützt auf die Austauschbefugnis wäre ein
zusätzlicher Kostenbeitrag an einen Elektrorollstuhl nur dann möglich,
wenn die von der Beschwerdeführerin gewählte Variante des Hauszuganges
für mit überwiegender Wahrscheinlichkeit längere Zeit den Gebrauch
eines Elektrorollstuhles erspart hätte und es der Beschwerdeführerin
somit möglich gewesen wäre, in ihrem Rollstuhl selbstständig das Haus zu
verlassen. In zutreffender Würdigung der Akten hat dabei die Vorinstanz
festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bereits unmittelbar nach
dem Hausumbau und trotz der rollstuhlgängig gestalteten Zufahrt nicht
in der Lage gewesen sei, das Grundstück selbst in ihrem Rollstuhl zu
verlassen. Damit sind die Voraussetzungen für einen Beitrag an einen
Elektrorollstuhl im Sinne der Austauschbefugnis nicht erfüllt.