Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 127 I 6



127 I 6

2. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom
22. März 2001 i.S. P. gegen Psychiatrische Universitätsklinik Basel und
Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste

    Medikamentöse Zwangsbehandlung in psychiatrischer Klinik während
fürsorgerischen Freiheitsentzuges; Art. 7, 10, 13 und 36 BV, Art. 3 und
8 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II.

    Rechtsgrundlage für die zwangsweise Medikation, Gesetz des Kantons
Basel-Stadt über die Behandlung und Einweisung psychisch kranker Personen
(Psychiatriegesetz; E. 2a, 4 und 7a).

    Bedeutung der persönlichen Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV im
Vergleich mit dem früheren ungeschriebenen Grundrecht und speziellen
Garantien in andern Verfassungsbestimmungen (E. 5a); Tragweite der
Garantie der Menschenwürde nach Art. 7 BV (E. 5b); internationale
Grundrechtsgewährleistungen im Zusammenhang mit der medikamentösen
Zwangsbehandlung (E. 5c-f).

    Prüfung der Voraussetzungen für medikamentöse Behandlung nach
Psychiatriegesetz hinsichtlich Urteilsunfähigkeit (E. 7b), mutmasslichem
Willen (E. 7c) und dringender Notwendigkeit (E. 7d).

    Überwiegende Interessen zur Rechtfertigung von Zwangsbehandlungen
(E. 8).

    Prüfung der Verhältnismässigkeit des Grundrechtseingriffes aufgrund
des Psychiatriegesetzes (E. 9b und 9c) sowie anhand von Art. 36 BV (E. 9d).

Sachverhalt

    P. (Jahrgang 1971) befand sich in den letzten Jahren wegen seiner
katatonen Schizophrenie mehrmals in der Psychiatrischen Universitätsklinik
Basel (PUK). Die Klinikaufenthalte erfolgten zum einen freiwillig
aus eigenem Antrieb, zum andern auf Anordnung von fürsorgerischen
Freiheitsentzügen und wiesen kurze ebenso wie lange Zeitabschnitte
auf. Während dieser Klinikaufenthalte wurde P. grösstenteils mit
Neuroleptika behandelt; teils willigte er in die Medikation ein, teils
wurde sie ihm entgegen seinem Widerstand verabreicht. P. verliess die
Klinik jeweilen unter unterschiedlichen Umständen.

    Ein Arzt des Gesundheitsamtes wies P. am 25. Dezember 2000 wegen
auffälligen Verhaltens in die Psychiatrische Universitätsklinik Basel ein
und ordnete fürsorgerischen Freiheitsentzug an. Der behandelnde Arzt der
Klinik leitete am 28. Dezember 2000 eine gegen die Einweisung gerichtete
Beschwerde von P. an die Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt weiter,
während die Klinik um Fortsetzung des fürsorgerischen Freiheitsentzuges
sowie um Ermächtigung zu medikamentöser Behandlung entgegen dessen
Widerstand ersuchte.

    Mit Entscheid vom 4. Januar 2001 wies die Psychiatrie-Rekurskommission
den Rekurs gegen die Einweisung ab und bewilligte die Zurückbehaltung
von P. bis Ende Februar 2001. Ferner wies sie die Beschwerde gegen die
Durchführung der zwangsweisen medikamentösen Behandlung ab.

    Gegen diesen Entscheid der Psychiatrie-Rekurskommission hat
der anwaltlich vertretene P. am 8. Februar 2001 beim Bundesgericht
staatsrechtliche Beschwerde erhoben und (ausschliesslich) die Aufhebung der
medikamentösen Zwangsbehandlung verlangt; die Anordnung des fürsorgerischen
Freiheitsentzuges und die Zurückbehaltung bis Ende Februar 2001 blieben
unangefochten. Durch die bewilligte medikamentöse Behandlung entgegen
seinem Widerstand erachtet sich P. in seiner persönlichen Freiheit und
seiner Menschenwürde verletzt. Er beruft sich insbesondere auf Art. 7
und 10 BV sowie auf Art. 3 EMRK.

    Das Bundesgericht weist die staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit
es darauf eintritt.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus  den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- a) Der Entscheid der Psychiatrie-Rekurskommission stützt sich
hinsichtlich des fürsorgerischen Freiheitsentzuges auf Art. 397a ff. ZGB.
Diese Bestimmungen des Zivilgesetzbuches stellen keine Grundlage für
die Anordnung einer medikamentösen Behandlung in einer Klinik dar
(BGE 125 III 169; vgl. BGE 126 I 112). Der angefochtene Entscheid
betreffend die medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers beruht daher
ausschliesslich auf dem kantonalen Gesetz über Behandlung und Einweisung
psychisch kranker Personen vom 18. September 1996 (Psychiatriegesetz, PG;
kantonale Gesetzessammlung 323.100). Er kann demnach in dieser Hinsicht
beim Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung
verfassungsmässiger Rechte angefochten werden. Er ist letztinstanzlich
im Sinne von Art. 86 OG.

Erwägung 4

    4.- Zur Hauptsache wendet sich der Beschwerdeführer gegen die gegen
ihn angeordnete medikamentöse Behandlung mit Neuroleptika. Während die
Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik darin eine Notwendigkeit zur
Behandlung seiner katatonen Schizophrenie erblicken, erachtet er sich in
seinen verfassungsmässigen Rechten, insbesondere in seiner Menschenwürde
und persönlichen Freiheit verletzt.

    Bevor auf die einzelnen Verfassungsrügen einzugehen ist, gilt es,
das basel-städtische Psychiatriegesetz, das die Rechtsgrundlage für die
angefochtene Behandlung bildet (vgl. oben E. 2a), im Hinblick auf die
Möglichkeiten einer zwangsweisen Medikation kurz darzustellen.

    Das Psychiatriegesetz umschreibt die Voraussetzungen, unter denen
psychisch kranke Personen ambulant oder stationär psychiatrisch behandelt
und in Kliniken eingewiesen werden können; es will eine angemessene
Therapie und Pflege unter Achtung der persönlichen Freiheit und Würde
ermöglichen und die Rechte der Patienten schützen; es regelt insbesondere
die Behandlung im fürsorgerischen Freiheitsentzug im Sinne von Art. 397a
ff. ZGB (§ 1 PG). Das Gesetz unterscheidet die Aufnahme von Personen in
einer Klinik auf eigenes Begehren hin (§ 5 PG) von der Einweisung ohne
Zustimmung der betroffenen Personen auf Anordnung des rechtsmedizinischen
Dienstes, soweit diese einer psychiatrischen Behandlung oder Pflege
in einer Klinik bedürfen und die Voraussetzungen einer fürsorgerischen
Freiheitsentziehung gegeben sind (§ 6 Abs. 1 und § 7 PG). Die Patienten
haben Anspruch auf eine Behandlung, die ihrem Leiden angemessen ist, ihre
Menschenwürde achtet, dem aktuellen Stand des psychiatrischen Wissens
entspricht und ein konkret umschriebenes Ziel verfolgt (§ 11 PG). Sie
werden über die Art der Erkrankung, die voraussichtliche Entwicklung, über
die Behandlung mit Risiken und Folgen sowie über mögliche Alternativen
aufgeklärt (§ 12 PG).

    Untersuchungen, Behandlungen und individuelle Rehabilitations- und
Pflegemassnahmen bedürfen der Einwilligung des Patienten (§ 13 Abs. 1
PG). Ist eine Person unteilsunfähig und innert nützlicher Frist nicht in
der Lage einzuwilligen, entscheiden die behandelnden Ärzte nach deren
mutmasslichem Willen, wobei vorhandenen Willenserklärungen wie sog.
Patientenverfügungen Rechnung getragen wird (§ 13 Abs. 2 PG). Von der
Einwilligung kann in Notfällen abgesehen werden, wenn eine sofortige
Intervention dringlich und unerlässlich ist, um das Leben des Patienten zu
erhalten oder die unmittelbare Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung
abzuwenden (§ 13 Abs. 4 PG).

    Besondere Regeln gelten nach § 22 Psychiatriegesetz im Falle des
Widerstandes gegen eine Behandlung. Widersetzt sich eine urteilsunfähige
Person im fürsorgerischen Freiheitsentzug einer dringend notwendigen
Behandlung, kann diese dennoch durchgeführt werden, wenn die betroffene
Person nicht innert nützlicher Frist in der Lage ist einzuwilligen. Die
Ärzte handeln dabei nach dem mutmasslichen Willen des Betroffenen
und berücksichtigen allfällige Willenserklärungen (wie beispielsweise
Patientenverfügungen). Weiter ist erforderlich, dass die persönliche
Freiheit durch die Behandlung eindeutig weniger eingeschränkt wird als
durch die sonst erforderlichen Ersatzmassnahmen (§ 22 Abs. 2 i.V.m. §
13 Abs. 2 und 3 PG).

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht kann gegen eine Einweisung in
die Klinik bei der Psychiatrie-Rekurskommission rekurriert werden (§
7 Abs. 2 sowie § 31 PG). Beschwerde an die Rekurskommission ist möglich
gegen eine gegen den Willen des Betroffenen durchgeführte Behandlung (§
22 Abs. 2 sowie § 32 PG). Die Rekurskommission hört den Betroffenen und
allenfalls Ärzte der Klinik an und entscheidet so rasch als möglich, in
der Regel längstens innert zehn Tagen (§ 37 und 38 PG). Wird einer Person
die Freiheit in einer gegen das Gesetz verstossenden Weise entzogen oder
erheblich beschränkt, hat sie Anspruch auf Schadenersatz und allenfalls
Genugtuung (§ 43 PG).

Erwägung 5

    5.- Der Beschwerdeführer ruft zur Begründung seiner Beschwerde
zur Hauptsache die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und die
Menschenwürde (Art. 7 BV) an.

    a) Die Bestimmung von Art. 10 Abs. 2 BV räumt jedem Menschen das
Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige
Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit ein. Sie unterscheidet sich in
ihrer Formulierung von der bisherigen Umschreibung des ungeschriebenen
Grundrechts der persönlichen Freiheit und bedarf daher näherer
Präzisierung.

    Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung garantierte die
persönliche Freiheit alle Freiheiten, die elementare Erscheinungen der
Persönlichkeitsentfaltung darstellen; sie umfasste "toutes les libertés
élémentaires dont l'exercice est indispensable à l'épanouissement de la
personne humaine", ein Mindestmass an persönlicher Entfaltungsmöglichkeit
und die dem Bürger eigene Fähigkeit, eine gewisse tatsächliche Begebenheit
zu würdigen und danach zu handeln. Das Bundesgericht hat indessen auch auf
die Grenzen des ungeschriebenen Grundrechts hingewiesen und darin keine
allgemeine Handlungsfreiheit erblickt, auf die sich der Einzelne gegenüber
jedem staatlichen Akt, der sich auf seine persönliche Lebensgestaltung
auswirkt, berufen könne; die persönliche Freiheit schütze nicht vor
jeglichem physischen oder psychischen Missbehagen (BGE 124 I 85 E. 2a
S. 86; 122 I 153 E. 6b/bb S. 162; 119 Ia 460 E. 5a S. 474, mit Hinweisen).

    Ein Vergleich der bisherigen Umschreibung der persönlichen Freiheit
mit dem neuen Verfassungstext zeigt, dass einzelne Elemente der bisherigen
persönlichen Freiheit in spezielle Bestimmungen der Bundesverfassung
Eingang gefunden haben. So enthalten die Abs. 1 und 3 von Art. 10 BV das
Recht jedes Menschen auf Leben (sowie das Verbot der Todesstrafe) und
das Verbot von Folter und jeder anderen Art grausamer, unmenschlicher
oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (vgl. BGE 116 Ia 420
E. 1b S. 421). Art. 31 BV umschreibt - in Anlehnung an Art. 5 EMRK - die
Voraussetzungen des Freiheitsentzuges, welcher stets als schwerer Eingriff
in die persönliche Freiheit betrachtet worden ist (vgl. BGE 123 I 221 E. 4
und 4a S. 226). Der Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen
Schutz ihrer Unversehrtheit (und auf Förderung ihrer Entwicklung) nach
Art. 11 BV weist einen unmittelbaren Zusammenhang mit der persönlichen
Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV auf (vgl. BGE 126 II 377 E. 5d S. 390). Der
Schutz auf Privatsphäre im Sinne von Art. 13 BV war ebenfalls Teil der
ungeschriebenen persönlichen Freiheit (vgl. BGE 126 I 7 E. 2a S. 10; 109 Ia
273 E. 4a S. 279). Schliesslich bildete die Anerkennung der Menschenwürde
die Grundlage der bisherigen persönlichen Freiheit (vgl. BGE 97 I 45 E. 3
S. 49). Dies führt zur Frage, wie weit der Schutzbereich der persönlichen
Freiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV tatsächlich reicht (vgl. hierzu
ANDREAS KLEY, Der Grundrechtskatalog der nachgeführten Bundesverfassung,
in: ZBJV 135/1999 S. 319 ff.; vgl. auch die Übersicht der umfassend
verstandenen persönlichen Freiheit bei ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl. 2001, S. 105 ff. Rz. 336 ff.;
ferner JÖRG P. MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl. 1999, S. 10,
der für die erwähnten Erscheinungen zusammenfassend den Ausdruck des
"Persönlichkeitsschutzes des Verfassungsrechts" verwendet).

    Trotz des Umstandes, dass die erwähnten Aspekte der bisherigen
Formulierung Eingang in spezifischen Grundrechtsbestimmungen der neuen
Bundesverfassung gefunden haben, kann die persönliche Freiheit im Sinne
von Art. 10 Abs. 2 BV nach wie vor als das grundlegende Freiheitsrecht
bezeichnet werden. Darauf deuten zum einen die Materialien hin: Nach
der Botschaft des Bundesrates sollten die traditionellen Elemente der
persönlichen Freiheit in die neue Bundesverfassung überführt werden
und umfasst diese nicht ein einheitliches Objekt, sondern verschiedene
Rechtsgüter (BBl 1997 I 147). Zum andern kommt mit der Formulierung, dass
"insbesondere" ein Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit
und auf Bewegungsfreiheit eingeräumt wird, zum Ausdruck, dass über
diese ausdrücklich genannten Verbürgungen hinaus weitere Bereiche
bestehen und garantiert werden. Die persönliche Freiheit im Sinne
von Art. 10 Abs. 2 BV stellt daher eine Grundgarantie zum Schutze der
Persönlichkeit dar. Sie umfasst weiterhin auch all jene Freiheiten, die
elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung darstellen und
ein Mindestmass an persönlicher Entfaltungsmöglichkeit erlauben. Was im
Einzelnen dazugezählt werden kann, ist im Einzelfall unter Auslegung und
Fortbildung des Verfassungstextes zu entscheiden (vgl. KLEY, aaO, S. 322).

    Dabei kann nicht übersehen werden, dass die genannten Teilbereiche in
andern Verfassungsbestimmungen spezifische Ausprägungen der persönlichen
Freiheit darstellen. Diese rufen im Einzelfall nach einer Abgrenzung
und differenzierten Fortentwicklung. Die Abgrenzung dürfte etwa
gegenüber dem Schutz vor Freiheitsentzug nach Art. 31 BV mit seinen
spezifischen Garantien nicht allzu schwer fallen. Heikler hingegen ist
die Differenzierung gegenüber dem Anspruch auf Achtung des Privat-
und Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV. Denn auch hier werden -
etwa bei Überwachungsmassnahmen (vgl. BGE 109 Ia 273 E. 4a S. 279) -
Persönlichkeitserscheinungen zentral betroffen; und zudem überschneiden
sich die Garantien der persönlichen Freiheit und der Privatsphäre aus der
Sicht von Art. 8 EMRK, welcher beide Bereiche umfasst. Soweit ersichtlich,
hat sich die Doktrin nicht um eine klare Abgrenzung bemüht und das die
beiden Bestimmungen Verbindende hervorgehoben (vgl. etwa den Ausdruck der
"individuellen Selbstbestimmung" bei JÖRG P. MÜLLER, aaO, S. 42 ff., oder
den Hinweis auf den sozialen Charakter des Schutzes der Privatsphäre bei
ANDREAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel
suisse, Bd. II, Bern 2000, Rz. 307 ff.). Dennoch kann gesagt werden,
dass die persönliche Freiheit in unmittelbarerer Weise die Integrität
des Menschen in ihren verschiedenen Erscheinungsformen betrifft als der
Schutz der Privatsphäre mit ihren spezifischen Bedrohungsformen. Wie es
sich mit der Abgrenzung im Allgemeinen und dem Grundrechtsschutz nach
Art. 13 BV im Speziellen verhält, braucht im vorliegenden Fall nicht
abstrakt geprüft zu werden, da die Privatsphäre vom Beschwerdeführer
nicht angerufen wird und die angefochtenen Massnahmen dem Bereich der
physischen und psychischen Integrität im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV
zugeordnet werden können (unten E. 5f).

    b) Nach Art. 7 BV ist die Würde des Menschen zu achten und zu
schützen. Diese Bestimmung ist neu in die Bundesverfassung aufgenommen
worden. In der alten Bundesverfassung war lediglich im Zusammenhang
mit der Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie davon die Rede, dass
auf dem Gebiet des Umgangs mit menschlichem Keim- und Erbgut neben
Persönlichkeit und Familie auch die Menschenwürde zu schützen sei (siehe
Art. 119 Abs. 2 BV); die Menschenwürde wird gleichermassen im Bereiche
der Transplantationsmedizin ausdrücklich angesprochen (Art. 119a Abs. 1
BV). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat sich im Zusammenhang
mit der Fortpflanzungsmedizin und dem Grundrecht auf Existenzsicherung
auf die Menschenwürde als allgemeines Schutzobjekt und generelles
Verfassungsprinzip bezogen (vgl. BGE 115 Ia 234 E. 10b S. 269; 121 I
367 E. 2b S. 372). Bisweilen hat das Bundesgericht die Menschenwürde in
Beziehung zur persönlichen Freiheit und deren allgemeiner Umschreibung als
ungeschriebenes Grundrecht gesetzt und sich zu einer Wertordnung bekannt,
die es sich zur Aufgabe macht, die Menschenwürde und den Eigenwert des
Individuums sicherzustellen (BGE 97 I 45 E. 3 S. 49, mit Hinweisen); in
einem neueren Entscheid betreffend eine psychiatrische Zwangsbegutachtung
einer hochbetagten, gebrechlichen und pflegebedürftigen Person ist
die Menschenwürde ohne nähere Begründung gar als Teil der persönlichen
Freiheit bezeichnet worden (BGE 124 I 40 E. 3a S. 42). Einen Bezug zur
Menschenwürde weist weiter der Anspruch auf rechtliches Gehör auf; es
stellt ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar und garantiert,
dass der Einzelne nicht bloss Objekt der behördlichen Entscheidung ist,
sondern sich eigenverantwortlich an ihn betreffenden Entscheidprozessen
beteiligen kann (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a S. 181; ZBl 65/1964 S. 216 f.;
JÖRG P. MÜLLER, aaO, S. 510 f.).

    In der Botschaft des Bundesrates zur neuen Bundesverfassung wird die
Bestimmung über die Achtung und den Schutz der Menschenwürde als Kern
und Anknüpfungspunkt anderer Grundrechte bezeichnet, welche deren Gehalt
umreissen und als Richtschnur für deren Konkretisierung dienen. Die
neue Verfassungsbestimmung stelle gewissermassen ein subsidiäres
Auffanggrundrecht dar; es könne insbesondere im Rahmen der persönlichen
Freiheit als eigenständige Garantie angerufen werden (BBl 1997 I 140 f.).

    Art. 7 BV enthält nach seinem Wortlaut eine Handlungsanweisung und
unterscheidet sich insofern von Art. 1 Abs. 1 des Bonner Grundgesetzes,
welcher ausdrücklich die Unantastbarkeit der Menschenwürde garantiert
(vgl. Botschaft zur BV, BBl 1997 I 141). Die Menschenwürde ist nach Art. 7
BV im staatlichen Handeln ganz allgemein zu achten und zu schützen. Die
Bestimmung hat insofern die Bedeutung eines Leitsatzes für jegliche
staatliche Tätigkeit, bildet als innerster Kern zugleich die Grundlage der
Freiheitsrechte und dient daher zu deren Auslegung und Konkretisierung. In
der Doktrin wird die neue Verfassungsbestimmung denn auch als oberstes
Konstitutionsprinzip, als Auffanggrundrecht sowie als Richtlinie für die
Auslegung von Grundrechten bezeichnet (RENÉ A. RHINOW, Die Bundesverfassung
2000, Basel 2000, S. 31 ff.; AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, aaO, Rz. 269;
KLEY, aaO, S. 323 ff.; JÖRG P. MÜLLER, aaO, S. 1 f.; HÄFELIN/HALLER, aaO,
Rz. 222, 325, 338; vgl. auch RENÉ WIEDERKEHR, Die Kerngehaltsgarantie am
Beispiel kantonaler Grundrechte, Diss. St. Gallen 1999, S. 8 ff.). Darüber
hinausgehend wird der Menschenwürde für besondere Konstellationen ein
eigenständiger Gehalt zugeschrieben (Botschaft zur BV, BBl 1997 I 140;
JÖRG P. MÜLLER, aaO, S. 1 f.).

    Inhaltlich weist Art. 7 BV mit all den denkbaren Erscheinungsformen
einen offenen Gehalt auf und entzieht sich einer abschliessenden positiven
Festlegung. Die Menschenwürde betrifft das letztlich nicht fassbare
Eigentliche des Menschen und der Menschen und ist unter Mitbeachtung
kollektiver Anschauungen ausgerichtet auf Anerkennung des Einzelnen in
seiner eigenen Werthaftigkeit und individuellen Einzig- und allfälligen
Andersartigkeit (vgl. JÖRG P. MÜLLER, aaO, S. 4 und 5). Sie weist einen
besonders engen Zusammenhang mit dem zentralen verfassungsrechtlichen
Persönlichkeitsschutz auf.

    c) Weiter beruft sich der Beschwerdeführer auf die - nach Art. 15
EMRK nicht beschränkbare - Bestimmung von Art. 3 EMRK, wonach niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden darf.

    Die Garantie von Art. 3 EMRK gilt auch für Internierte, gegenüber
denen Zwangsmassnahmen wie Isolierung bzw. Medikationen vorgenommen
werden. Widerstand der Betroffenen entbindet die Behörden und staatlichen
Organe nicht von der Beachtung von Art. 3 EMRK (DR 28, 5 [67]; 55, 5
[Ziff. 121], mit weitern Hinweisen; Urteil des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte i.S. Herczegfalvy vom 24. September 1992, Ziff. 82,
Serie A Nr. 242-B = EuGRZ 1992 S. 535 sowie Bericht der Kommission vom
1. März 1991, Ziff. 242, ebenfalls in Serie A Nr. 242-B = EuGRZ 1992
S. 583). Medikamentöse Zwangsbehandlungen können bei einer gewissen
Schwere in den Bereich von Art. 3 EMRK fallen, insbesondere bei solchen
experimenteller Natur mit erniedrigendem Charakter (DR 20, 193; 32,
282; JACQUES VELU/RUSEN ERGEC, La Convention européenne des droits de
l'homme, Bruxelles 1990, N. 263 S. 215 f.). Die Bestimmung wird indessen
nicht als verletzt betrachtet, wenn die Behandlung unter medizinischen
Gesichtspunkten notwendig oder angebracht erscheint und nach ärztlichen
Regeln durchgeführt wird (Urteil Herczegfalvy, aaO, Ziff. 82 sowie
Bericht Herczegfalvy, aaO, Ziff. 242; DR 10, 5 [34]; 20, 193 [197]; 55,
5 [Ziff. 125]). Selbst bei gerechtfertigter Zwangsbehandlung sind darüber
hinaus die gesamten Umstände der Freiheitsentziehung und die Art und Weise
der Behandlung und Unterbringung mitzuberücksichtigen (Urteil Herczegfalvy,
aaO, Ziff. 82 ff. sowie Bericht Herczegfalvy, aaO, Ziff. 245 ff.; DR 10,
37 [98 f.]; Urteil i.S. Aerts gegen Belgien vom 30. Juli 1998, Ziff. 61
ff., Recueil 1998-V S. 1939; vgl. auch MARK E. VILLIGER, Handbuch der
Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. 1999, Rz. 290).

    Im vorliegenden Fall leidet der Beschwerdeführer nach ärztlicher
Diagnose an einer katatonen Schizophrenie. Diese kann zu Realitätsverlust,
Erregung und in katatonem Zustand mit dem Risiko einer Starre (stupor)
zu ernsthafter Eigengefährdung führen. Bei dieser Sachlage darf die
Medikation mit Neuroleptika aus ärztlicher Sicht als angezeigt betrachtet
werden. Sie beschränkte sich bisher im Wesentlichen auf eine temporäre
Behandlung, bis beim Beschwerdeführer Beruhigung eintrat und er in
(teil-)remittiertem Zustand wieder aus der Klinik entlassen werden
konnte. Diese Umstände der Medikation sind unter dem Gesichtswinkel von
Art. 3 EMRK nicht zu beanstanden. Es kommt darin keine erniedrigende und
herabsetzende, gegen die Grundrechtsgarantie verstossende Behandlung zum
Ausdruck. Auch ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Umstände des
Freiheitsentzuges zu Kritik Anlass geben könnten. Daher ist in Anwendung
der von den Strassburger Organen entwickelten Kriterien eine Verletzung
von Art. 3 EMRK von vornherein zu verneinen. Die Beschwerde erweist sich
daher in dieser Hinsicht als unbegründet (vgl. auch Urteil vom 7. Oktober
1992, in: ZBl 94/1993 S. 504 = EuGRZ 1993 S. 396).

    d) Art. 8 EMRK wird vom Beschwerdeführer nicht angerufen.
Eine Medikation entgegen dem Willen des Betroffenen greift indessen
auch in das Privat- und Familienleben im Sinne des Konventionsrechts
ein, wie das Bundesgericht und der Gerichtshof in entsprechenden
Angelegenheiten festgehalten haben (vgl. BGE 126 I 112 E. 3a S. 115; 118
Ia 427 E. 4c S. 435 betreffend zwangsmedizinische Zahnbehandlung; Urteil
vom 7. Oktober 1992 E. 4b, in: ZBl 94/1993 S. 504 = EuGRZ 1993 S. 396, je
mit Hinweisen). Dieser Schutz reicht indessen, wie neuere Entscheidungen
zeigen (Urteil des Gerichtshofes i.S. MATTER gegen Slovakei vom 5. Juli
1999, Ziff. 62 betreffend zwangsweise Untersuchung in einer Klinik;
Urteil i.S. Herczegfalvy, aaO, Ziff. 85 ff. betreffend Zwangsbehandlung),
hinsichtlich der hier streitigen Medikation nicht über den Gehalt von
Art. 10 Abs. 2 BV hinaus (BGE 126 I 112 E. 3a S. 115).

    e) Art. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische
Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) verbietet - nach Art. 4 ebenfalls ohne
Einschränkungsmöglichkeit - Folter und grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung und Strafe; zusätzlich darf niemand ohne seine
freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen
unterworfen werden. Der Zweck der letztgenannten Garantie besteht darin,
kriminelle und menschenunwürdige Experimente an Menschen zu verbieten. Nach
ärztlichen Regeln vorgenommene medizinische Eingriffe im Interesse der
Gesundheit des Patienten stellen keine erniedrigende Behandlung dar
und fallen nicht unter den Begriff der Versuche. Sie bedürfen unter dem
Gesichtswinkel von Art. 7 UNO-Pakt II keiner Einwilligung des Betroffenen
(MANFRED NOWAK, Kommentar zum UNO-Pakt über bürgerliche und politische
Rechte und Fakultativprotokoll, 1989, Rz. 29 ff. zu Art. 7; vgl. auch die
Allgemeinen Bemerkungen des Menschenrechtsausschusses zu Art. 7 UNO-Pakt
II, in: WALTER KÄLIN/GIORGIO MALINVERNI/MANFRED NOWAK, Die Schweiz und
die UNO-Menschenrechtspakte, 2. Aufl. 1997, S. 364 ff. Ziff. 7). Eine
Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist daher unter dem Gesichtswinkel
der vor Bundesgericht nicht angerufenen UNO-Paktes II nicht ersichtlich.

    f) Schliesslich kann auf das im Rahmen des Europarates beschlossene
Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im
Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin, das sog. Übereinkommen
über Menschenrechte und Biomedizin vom 4. April 1997, verwiesen
werden. Nach Art. 5 dürfen Interventionen im Gesundheitsbereich nur
erfolgen, wenn die betroffene Person frei eingewilligt hat; diese kann
ihre Einwilligung jederzeit frei widerrufen. Die Konvention umschreibt in
Art. 6 den Schutz von einwilligungsunfähigen Personen. Die Bestimmung von
Art. 7 ordnet die Behandlung von psychischen Störungen im Zusammenhang mit
der Gefahr ernstlicher gesundheitlicher Schäden. Schliesslich hält Art.
9 fest, dass bei urteilsunfähigen Personen deren frühere Wünsche zu
berücksichtigen sind. Diese Konvention ist von der Schweiz unterzeichnet,
indessen noch nicht ratifiziert worden. Die Botschaft des Bundesrates
für die Ratifikation steht noch aus.

    g) Die gegenüber dem Beschwerdeführer verordnete medikamentöse
Zwangsbehandlung stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit
dar und berührt ihn in seiner Menschenwürde. Die Psychopharmaka haben - und
bezwecken - tiefgreifende Auswirkungen auf den körperlichen und geistigen
Zustand, beabsichtigen als Heilbehandlung Bewusstseinsveränderungen
und beeinflussen die Beurteilungsfähigkeit und Freiheit, eine gewisse
tatsächliche Begebenheit eigenverantwortlich zu würdigen und danach
zu handeln; ferner zeitigen die Psychopharmaka auch unterschiedlich
bewertete Nebenwirkungen. Die Medikation greift daher in schwerwiegender
Weise in die persönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen
Integrität nach Art. 10 Abs. 2 BV ein (BGE 126 I 112 E. 3b S. 115, Urteil
vom 7. Oktober 1992 E. 4a, in: ZBl 94/1993 S. 504 = EuGRZ 1993 S. 396).
Schliesslich wird die Menschenwürde durch den Umstand, dass die Medikation
entgegen dem Willen des Beschwerdeführers durchgeführt wird und daher
das Gefühl der Fremdbestimmung und des Ausgeliefertseins hinterlässt,
zentral betroffen.

    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die vorliegende
Beschwerde im Folgenden in erster Linie unter dem Gesichtswinkel der
persönlichen Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV in Verbindung mit dem Gebot
der Achtung und des Schutzes der Menschenwürde im Sinne von Art. 7 BV zu
prüfen ist.

Erwägung 6

    6.- Das Grundrecht auf persönliche Freiheit kann wie andere
Freiheitsrechte unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV eingeschränkt
werden. Vorbehältlich ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer
Gefahr im Sinne des polizeilichen Notrechts bedürfen Einschränkungen einer
gesetzlichen Grundlage; soweit sie wie im vorliegenden Fall schwer sind,
müssen sie in einem formellen Gesetz vorgesehen sein. Darüber hinaus
muss der Grundrechtseingriff durch ein öffentliches Interesse oder durch
den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig
sein. Schliesslich darf der Kerngehalt nicht angetastet werden.

    Angesichts der Schwere des vorliegend zu prüfenden Eingriffs in
die persönliche Freiheit prüft das Bundesgericht die Anwendung des
kantonalen Rechts mit freier Kognition. Frei prüft es ebenfalls, ob ein
überwiegendes Interesse die Zwangsmedikation rechtfertigt und ob diese
verhältnismässig erscheint und den Kerngehalt der angerufenen Grundrechte
wahrt (vgl. zum Prüfungsprogramm BGE 126 I 112 E. 3b und 3c S. 116, mit
Hinweisen). Demgegenüber sind Fragen des Sachverhalts lediglich unter
dem Gesichtswinkel der Willkür zu untersuchen.

Erwägung 7

    7.- Im vorliegenden Fall zieht der Beschwerdeführer die gesetzliche
Grundlage für eine Medikation entgegen seinem Widerstand grundsätzlich
in Frage und bestreitet das Vorliegen verschiedener Voraussetzungen für
seine zwangsweise Behandlung.

    a) In abstrakter Hinsicht ist die Rüge, es fehle an einer hinreichenden
gesetzlichen Grundlage, unbegründet. Das Psychiatriegesetz des Kantons
Basel-Stadt stellt eine auf die Behandlung von geisteskranken Personen
ausgerichtete Gesetzgebung dar. Da die Bestimmungen von Art. 397a
ff. ZGB, wie dargetan, keine Normen über die Behandlung von Personen im
fürsorgerischen Freiheitsentzug enthalten (BGE 125 III 169), obliegt
es den Kantonen, hierfür eine gesetzliche Grundlage zu schaffen. Dem
kam der basel-städtische Gesetzgeber mit dem Psychiatriegesetz nach
und ordnete mit einer eingehenden Gesetzesregelung insbesondere die
psychiatrische Behandlung von Personen im fürsorgerischen Freiheitsentzug.
Das Psychiatriegesetz sieht in § 22 und § 13 klarerweise auch Behandlungen
entgegen dem Widerstand des Betroffenen bzw. ohne Einwilligung vor und
spricht sich damit für gewisse Zwangsmassnahmen aus. Der Beschwerdeführer
macht nicht geltend, das Psychiatriegesetz genüge hinsichtlich der
umstrittenen Behandlung den Bestimmtheitsanforderungen an gesetzliche
Grundlagen nicht (vgl. BGE 126 I 112 E. 3c mit Hinweisen). Es ist
daher davon auszugehen, dass mit dem Psychiatriegesetz grundsätzlich
eine hinreichende gesetzliche Grundlage vorhanden ist. Das vorliegende
Verfahren unterscheidet sich daher von andern Verfahren, in denen
insbesondere der Bestand einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage als
solcher umstritten war (vgl. BGE 126 I 112, Urteil vom 7. Oktober 1992,
in: ZBl 94/1993 S. 504 = EuGRZ 1993 S. 396).

    b) Es ist daher im Einzelnen zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach
den Bestimmungen des Psychiatriegesetzes für eine Zwangsmedikation des
Beschwerdeführers vorliegen. Streitig ist in dieser Hinsicht vorerst,
ob der Beschwerdeführer als urteilsunfähig betrachtet werden dürfe.

    § 22 Abs. 1 PG sieht eine medikamentöse Zwangsbehandlung lediglich
bei urteilsunfähigen Personen vor, während urteilsfähige Personen nach
§ 13 Abs. 1 PG einer Behandlung zustimmen müssen. Im vorliegenden Fall
erachteten die Universitätsklinik und die Psychiatrie-Rekurskommission die
Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers als nicht gegeben; dementsprechend
beabsichtigte die Universitätsklinik eine zwangsweise medikamentöse
Behandlung des Beschwerdeführers gemäss § 22 Abs. 1 PG und bewilligte die
Rekurskommission eine entsprechende Behandlung. Dieser hingegen vertritt
die Auffassung, er sei urteilsfähig und dürfe demnach gemäss § 22 Abs. 1
PG nicht zwangsbehandelt werden.

    aa) Der Begriff der Urteilsfähigkeit bzw. Urteilsunfähigkeit
im Psychiatriegesetz ist kantonalrechtlicher Natur. Es kann davon
ausgegangen werden, dass der kantonale Gesetzgeber auf die Umschreibung
im Zivilgesetzbuch (Art. 16 ZGB) Bezug nahm. Dafür spricht auch
der Umstand, dass die Universitätsklinik in ihrer Vernehmlassung den
Beschwerdeführer als urteilsunfähig im Sinne von Art. 16 ZGB bezeichnet.
Es rechtfertigt sich daher, die Auslegung des Begriffs der Urteilsfähigkeit
bzw. Urteilsunfähigkeit im Sinne von Art. 16 ZGB vorzunehmen.

    Für die Beurteilung der Urteilsunfähigkeit ist im Einzelfall
von den konkreten Umständen hinsichtlich einer bestimmten Handlung
auszugehen (EUGEN BUCHER, Berner Kommentar zum ZGB, 3. Aufl. 1976,
Rz. 12 zu Art. 16). Urteilsunfähigkeit kann angenommen werden, wenn es
an der Fähigkeit fehlt, eine bestimmte Lage richtig zu beurteilen und
in Angelegenheiten der in Frage stehenden Art ein vernünftiges Urteil zu
bilden sowie die Beweggründe und Folgen eines bestimmten Verhaltens richtig
zu erkennen (BUCHER, aaO, Rz. 44 f.). Das Vorliegen einer Geisteskrankheit
hat nicht zwangsläufig Urteilsunfähigkeit zur Folge, sondern ist mit der
konkret zu beurteilenden Handlung in Beziehung zu setzen (BUCHER, aaO,
Rz. 73). Aufgrund dieser Kriterien ist demnach im vorliegenden Fall die
Frage der Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers anhand der Gesamtheit
der vorliegenden Sachverhaltselemente zu prüfen.

    bb) Der Beschwerdeführer weist in verschiedener Hinsicht eine
ausgesprochen ambivalente Haltung auf. Zum einen ist er in der
Vergangenheit mehrmals aus eigenem Antrieb in die Klinik eingetreten, um
sie dann kurz darauf auch schon wieder verlassen zu wollen. In gleicher
Weise unterzog er sich oftmals einer medikamentösen Behandlung mit
Neuroleptika und nahm die Medikamente aus freiem Willen ein; umgekehrt
hat er sich einer derartigen Medikation oftmals widersetzt.

    Eine solche Ambivalenz weist nicht zwingend auf einen krankhaften
Zustand mit psychotischem Hintergrund und auf Urteilsunfähigkeit
hin. Jedermann ist vielmehr frei, einmal eingenommene Meinungen wieder
in Zweifel zu ziehen und zu ändern, ohne Gefahr laufen zu müssen, als
urteilsunfähig bezeichnet zu werden. Die Ambivalenz bzw. Ablehnung
einer medikamentösen Behandlung ist im vorliegenden Fall zudem vor
dem Hintergrund der konkreten Umstände zu betrachten: Zum einen mag
der Beschwerdeführer die Erfahrung gemacht haben, dass - unabhängig
von kurzfristigen Besserungen seines Zustandes - die Medikamente keine
anhaltende Heilungswirkung zeitigten und zusätzlich zu Nebenwirkungen
wie Kopfschmerzen bzw. Konzentrationsschwierigkeiten führten. Zum andern
lehnt sein privater Therapeut eine Behandlung mit Neuroleptika aus
grundsätzlichen Überlegungen ab. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer
Vertrauen in seinen Therapeuten hat und auch mit dessen Unterstützung
einer Medikation ablehnend begegnet, kann demnach nicht ohne weiteres
als Hinweis auf Urteilsunfähigkeit verstanden werden.

    cc) Aus der Krankengeschichte und den Berichten der Klinikärzte
ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass jeweilige Therapien mit
Neuroleptika beruhigende Wirkungen und Besserungen des momentanen Zustandes
zeitigten und jeweilen die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Klinik
ermöglichten. Dies zieht der Beschwerdeführer zwar nicht ausdrücklich in
Frage. Er ist offenbar aber auch nicht in der Lage, dies voll anzuerkennen.

    Auch vor diesem Hintergrund kann allein daraus, dass der
Beschwerdeführer eine aus der Sicht der Klinikärzte "vernünftige"
Massnahme ablehnt, nicht auf dessen Urteilsunfähigkeit geschlossen werden
(vgl. BEATRICE MAZENAUER, Psychisch krank und ausgeliefert? Diss. Bern
1985, S. 148; DOMINIQUE MANAÏ, Les droits du patient face à la médecine
contemporaine, Basel 1999, S. 174). Ebenso wenig kann in genereller
Weise aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich früherer
Klinikaufenthalte Medikamente in remittiertem Zustand freiwillig zu sich
nahm, geschlossen werden, dass er auch heute in remittiertem Zustand mit
einer medikamentösen Behandlung einverstanden wäre. Umgekehrt kann auch
nicht unbesehen der konkreten Umstände auf Lehrmeinungen abgestellt
werden, wonach im Falle einer Zustimmung zu einer Heilbehandlung
höhere Anforderungen an die Urteilsfähigkeit zu stellen sind als
im Falle einer Ablehnung. Zum einen wird es stark auf die konkrete
Situation und die tatsächlich geplanten Eingriffe ankommen, deren
Auswirkungen unterschiedlich schwer abzuschätzen sind (vgl. BUCHER,
aaO, Rz. 105 zu Art. 16 ZGB). Zum andern kann kaum gesagt werden,
dass die Auswirkungen einer Neuroleptika-Behandlung in medizinischer
Hinsicht weit schwerer abzuschätzen und zu erfassen seien als die
Beurteilung der krankheitsbedingten Folgen einer Nichtbehandlung
auf den Gesundheitszustand (vgl. THOMAS GEISER, Die fürsorgerische
Freiheitsentziehung als Rechtsgrundlage für eine Zwangsbehandlung?, in:
Festschrift Bernhard Schnyder, Freiburg 1995, S. 294; MAZENAUER, aaO,
S. 187; MANAÏ, aaO, S. 174 f.).

    dd) Für den vorliegenden Fall ist entscheidend auf Beobachtungen
und Feststellungen abzustellen, wie sie von verschiedener Seite getroffen
worden sind. Das Verhalten des Beschwerdeführers wird als bizarr, auffällig
und misstrauisch bezeichnet. Die Gutachterin der Rekurskommission -
die entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine direkten
und ausdrücklichen Ausführungen zur Urteilsfähigkeit machte - hielt
fest, der Beschwerdeführer verhalte sich bedeckt und misstrauisch;
er weise Verfolgungswahngedanken, Denkstörungen (wie Danebenreden,
assoziative Lockerung und Gedankenabreissen), psychomotorische Verarmung
und Verlangsamung auf. Hinzu kommt das Verhalten des Versteckens der
Schlüssel in einem Loch in der Decke bzw. im Munde. Die Ärzte selber
weisen auf ausgeprägte Wahnsymtomatik und kompletten Realitätsverlust
hin und führen aus, dass das partiell scheinbar logische Denken dem
Bild eines psychotisch bedingten Realitätsverlusts entspreche. Ähnliche
Ausführungen machte schliesslich auch die Mutter des Beschwerdeführers
anlässlich ihrer Anhörung durch die Rekurskommission.

    Mit diesen Beobachtungen steht die Beurteilung des privaten Arztes
in erheblichem Widerspruch. Dieser bestätigte dem Rechtsvertreter
schriftlich, dass der Beschwerdeführer anlässlich seines Besuches am
5. Februar 2001 urteilsfähig war und ein normales Gespräch führte und
dass keine Anzeichen für Wahnideen oder Sinnestäuschungen ersichtlich
waren. Der Beschwerdeführer führt dazu aus, diese Aussagen könnten nicht
schon allein deshalb als unerheblich bezeichnet werden, weil dieser keine
Untersuchung habe vornehmen können, denn auch die Klinikärzte hielten ihre
Aussagen eher im Vagen und verwiesen auf keine konkreten Untersuchungen und
Untersuchungsergebnisse. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer anlässlich
des Klinikeintritts als bewusstseinsklar bezeichnet worden.

    Es ist eine Frage der Beweiswürdigung, wie diese unterschiedlichen
Aussagen zu gewichten sind. Die Psychiatrie-Rekurskommission hat aus den
verschiedenen Beobachtungen geschlossen, dass eine gewisse Verwirrung
beim Beschwerdeführer klar vorhanden sei und sich dieser in verschiedener
Hinsicht auffällig verhalte. Ihre Annahme lässt sich mit guten Gründen
vertreten. Sie durfte gleichermassen mitberücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer wohl gewisse Folgen einer Nichtmedikation abschätzen
könne, indessen nicht in der Lage sei, den Ernst seiner Situation und
die Risiken von katatonen Zuständen mit Starre und lebensgefährlichen
Auswirkungen zu erfassen. Von verschiedener Seite wird darauf hingewiesen,
dass der Beschwerdeführer seinen krankhaften Zustand und seine katatone
Schizophrenie nicht in ihrem vollen Ausmasse anerkenne. Gerade in
diesem Umstand kommt zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer keine volle
Einsicht in seine Krankheit hat und demnach offenbar zur Zeit auch die
Frage einer Behandlung nicht urteilsfähig beurteilen kann. Diese aber
beeinflusst schon als solche die Fähigkeit, im Sinne von Art. 16 ZGB
eigenverantwortlich zu handeln. Schliesslich darf berücksichtigt werden,
dass ein Mitglied der Rekurskommission den Beschwerdeführer begutachtete
und die Rekurskommission den Beschwerdeführer persönlich anhörte und sich
von ihm ein Bild machte. Ihre sachverhaltlichen Feststellungen können
demnach nicht beanstandet werden.

    Aufgrund dieser Beobachtungen kann geschlossen werden, dass der
Beschwerdeführer tatsächlich hinsichtlich der Frage einer medikamentösen
Behandlung urteilsunfähig im Sinne von § 22 Abs. 1 PG war. Daran
vermag im vorliegenden Fall der Umstand nichts zu ändern, dass sowohl
die Universitätsklinik als auch die Psychiatrie-Rekurskommission die
Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Einzelnen wenig genau abklärten
und als Fachinstanzen nur ungenügend deutlich zum Ausdruck brachten,
sodass das Bundesgericht weitgehend zu einer eigenen Beurteilung der
Urteilsunfähigkeit anhand der einzelnen Sachverhaltselemente schreiten
musste.

    Die Beschwerde erweist sich daher in Bezug auf die Bestreitung der
Urteilsunfähigkeit als unbegründet.

    c) In Bezug auf die Anwendung von § 22 Abs. 1 PG macht der
Beschwerdeführer ferner geltend, es hätte sein mutmasslicher Wille (im
Sinne von § 13 Abs. 2 PG) berücksichtigt werden müssen. Er habe den
klaren Willen geäussert, nicht mit Neuroleptika behandelt zu werden,
auch wenn keine eigentliche Patientenverfügung vorliege. Entsprechende
Aussagen habe er anlässlich der Einweisung in die Klinik, aber auch schon
im Herbst 2000 geäussert.

    Demgegenüber wird im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass die
geplante medikamentöse Behandlung im Interesse des Beschwerdeführers
liege, seinem Schutz diene und daher auch seinem mutmasslichen Willen
entspreche. In der Vernehmlassung der Universitätsklinik wird angefügt,
dass der Beschwerdeführer anlässlich früherer Klinikaufenthalte in
teilremittiertem Zustand einer Neuroleptikatherapie zugestimmt habe;
daraus sei zu schliessen, dass er in urteilsfähigem Zustand auch heute
eine Behandlung befürworten würde.

    Es ist eine Frage der Sachverhaltsfeststellung, ob ein mutmassliches
Einverständnis mit einer Behandlung vorliege oder ein klarer Verzicht. Wie
es sich damit verhält, kann im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren
lediglich unter dem Gesichtswinkel der Willkür geprüft werden.

    aa) Eine urteilsfähige Person kann nach § 13 PG gültig auf eine
Behandlung im Sinne von § 22 Abs. 1 PG verzichten. Sie kann ihren
diesbezüglichen Willen im Moment einer allfälligen Behandlung oder
aber in einem früheren Zeitpunkt zum Ausdruck bringen. Eine vorgängige
Willensäusserung, wonach von einer entsprechenden Behandlung abgesehen
werden soll, kann insbesondere in einer so genannten, an keine besondere
Form gebundenen Patientenverfügung erfolgen (vgl. MANAÏ, aaO, S. 180 ff.).

    bb) Oben ist festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer im
Zeitpunkte der Klinikeinweisung bzw. des angefochtenen Entscheides als
urteilsunfähig bezeichnet werden kann. Demnach können entsprechende
Äusserungen aus der Zeit der Klinikeinweisung keinen gültigen Verzicht
auf eine medikamentöse Behandlung darstellen.

    cc) Im Hinblick auf § 13 Abs. 2 PG ist daher zu prüfen, ob frühere
Äusserungen des Beschwerdeführers als ausschlaggebender Verzicht auf eine
medikamentöse Behandlung betrachtet werden können. Hierfür fallen die
Vorkommnisse im Herbst 2000 in Betracht, welche die Klinik dazu führten,
dem Beschwerdeführer das Betreten des Areals zu verbieten.

    Aus dem sog. Arealverbot geht hervor, dass der Beschwerdeführer im
Herbst 2000 die Patienten aufgefordert hatte, ihre Medikamtente abzusetzen,
und Schalttafeln mit antipsychiatrischen Sprüchen verschmiert hatte. Das
zeigt zumindest eine klar kritische Haltung gegenüber den in der Klinik
angewendeten Methoden.

    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nicht
willkürlich, auch jene Willensäusserungen als nicht in urteilsfähigem
Zustand gemacht zu betrachten. Das Verhalten mit Beleidigungen des
Personals und allgemeinen Aufforderungen an Patienten, ihre Medikamente
abzusetzen, deutet auf eine gewisse Verwirrung hin. Zudem kann aus
diesen Aktionen nicht mit hinreichender Klarheit geschlossen werden,
dass der Beschwerdeführer damit inskünftig auch für sich selber auf eine
spezifische Behandlung mit Neuroleptika verzichten wollte. Das damalige
Verhalten des Beschwerdeführers brauchte daher nicht als gültiger Verzicht
verstanden zu werden.

    dd) Daraus ergibt sich, dass die Universitätsklinik davon
ausgehen konnte, dass kein massgebender Verzicht auf eine Behandlung
vorliege. Umgekehrt durfte sie annehmen, dass der Beschwerdeführer in
(teil-)remittiertem Zustand jeweilen mit Neuroleptika-Behandlungen
einverstanden war und daraus schliessen, dass dies bei gegebener
Urteilsfähigkeit auch Ende 2000 der Fall gewesen wäre. Ihre Annahme eines
potenziellen Einverständnisses des Beschwerdeführers verstösst daher
nicht gegen § 22 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 PG. Die Beschwerde erweist
sich daher auch in dieser Hinsicht als unbegründet.

    d) Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es sei im
angefochtenen Entscheid nicht dargelegt, dass die Behandlung im Sinne von
§ 22 Abs. 1 PG "dringend notwendig" sei. Dies aber sei Voraussetzung für
eine entsprechende Behandlung entgegen seinem Willen. Er zieht demnach
das Vorhandensein einer entsprechenden dringenden Notwendigkeit in Frage.

    Das Kriterium der dringenden Notwendigkeit nach § 22 Abs. 1 PG kann
vor dem Hintergrund der Systematik der Gesetzesbestimmung nicht völlig
isoliert betrachtet werden, sondern ist zusätzlich in Beziehung zu setzen
mit der darin ebenfalls enthaltenen Forderung nach Verhältnismässigkeit:
die Behandlung entgegen dem Willen des Patienten soll nur erfolgen, soweit
die persönliche Freiheit dadurch eindeutig weniger eingeschränkt wird als
durch sonst erforderliche Ersatzmassnahmen. Insofern überschneidet sich
die Rüge, es fehle an der dringenden Notwendigkeit, mit derjenigen, die
Behandlung als Eingriff in die persönliche Freiheit sei unverhältnismässig
im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV (siehe unten E. 9).

    Aufgrund der Krankengeschichte kann ohne weiteres angenommen werden,
dass der Beschwerdeführer an einer katatonen Schizophrenie leidet. Er
selber stellt diese Diagnose nicht in Abrede. Ist aber von einem derartigen
Krankheitsbild auszugehen, so kann eine Behandlungsbedürftigkeit bejaht
werden. Was als "dringend notwendig" betrachtet werden darf, hängt mit den
möglichen Folgen zusammen, die eintreten könnten, wenn von einer Behandlung
abgesehen wird. Ein beim Beschwerdeführer möglicher katatoner Zustand kann
insbesondere zu einer sog. Starre (stupor) führen, welche eine eigentliche
Lebensgefährdung bzw. eine klare physische Gesundheitsgefährdung oder
-schädigung bewirken kann. Vor diesem Hintergrund betrachtet, kann nicht
in Abrede gestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer
Verschlechterung seines Zustandes tatsächlich auf Hilfe angewiesen
ist und sich eine Medikation als "dringend notwendig" im Sinne von §
22 Abs. 2 PG erweist. Die Bewilligung für eine zwangsweise medikamentöse
Behandlung ist denn auch nicht generell erteilt worden, sondern lediglich
im Hinblick auf eine Verschlechterung des Zustandes und die höchstens
bis Ende Februar 2001 zulässige Zurückbehaltung des Beschwerdeführers im
fürsorgerischen Freiheitsentzug.

Erwägung 8

    8.- Der Beschwerdeführer macht nicht ausdrücklich geltend, für den
Eingriff in die persönliche Freiheit durch eine zwangsweise Medikation
fehle es an einem überwiegenden öffentlichen oder zum Schutz Dritter
gerechtfertigten Interesse im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV. Wie es sich
damit verhält, braucht daher nicht im Einzelnen geprüft zu werden.
Immerhin ist anzufügen, dass dem Gemeinwesen das Schicksal von kranken
Personen nicht gleichgültig sein kann. Die persönliche Freiheit, die die
elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung sichern soll,
kann für eine minimale Sorgepflicht ebenso herangezogen werden wie der
Anspruch auf minimale Hilfe und Betreuung nach Art. 12 BV (BGE 121 I
367 E. 2b und 2c S. 371 ff.) oder die Verpflichtung des Gemeinwesens
zur Leistung der für die Gesundheit notwendigen Pflege gemäss Art. 41
Abs. 1 lit. b BV. Diesen Ansatzpunkten liegt letztlich das Gebot der
Achtung und des Schutzes der Menschenwürde im Sinne von Art. 7 BV
zugrunde. Schliesslich können nach Art. 36 Abs. 3 BV die Interessen
Dritter für einen Eingriff in die persönliche Freiheit angerufen werden,
insbesondere zur Verhinderung oder Einschränkung von Drittgefährdungen
(vgl. BGE 126 I 112 E. 4c und 5 S. 118 ff.). In abstrakter Weise kann daher
ein den Eingriff in die persönliche Freiheit rechtfertigendes Interesse
an einer zwangsweisen Behandlung nicht grundsätzlich verneint werden.
Wie weit dieses reicht und wo die Grenzen zwischen Selbstbestimmung und
staatlicher Fürsorge liegen, ist im Rahmen der Interessenabwägung und
Prüfung der Verhältnismässigkeit nachfolgend zu prüfen.

Erwägung 9

    9.- Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die zwangsweise
Medikamenten-Behandlung sei unverhältnismässig. Demgegenüber erachten
die Klinik und die Rekurskommission die Massnahme in Anbetracht des
Krankheitszustandes des Beschwerdeführers als gerechtfertigt.

    a) Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit und Güterabwägung ist
zum einen, wie bereits angetönt, vom Psychiatriegesetz und seiner Regelung
in § 22 Abs. 1 PG, teils in Verbindung mit § 13 Abs. 4 PG auszugehen. Zum
andern ist die Beurteilung im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV vorzunehmen,
welcher allgemein Verhältnismässigkeit von Grundrechtseingriffen verlangt.

    Nach § 22 Abs. 1 PG kann die Behandlung trotz des Widerstandes
durchgeführt werden, wenn die persönliche Freiheit dadurch eindeutig
weniger einschränkt wird als durch die sonst erforderlichen
Ersatzmassnahmen. Durch diese Formulierung soll zur möglichsten
Schonung der persönlichen Freiheit die Zwangsbehandlung im Sinne des
Verhältnismässigkeitsprinzips beschränkt bzw. in Beziehung zu andern
erforderlichen Ersatzmassnahmen gesetzt werden. Die Beurteilung hängt
im Wesentlichen davon ab, in welchem Ausmass eine Behandlung einerseits
"dringend notwendig" ist und welches andererseits die Auswirkungen im
Falle einer Nichtbehandlung sind und welche Ersatzmassnahmen diesfalls
erforderlich erscheinen.

    Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass die Behandlung nach § 22
Abs. 1 PG einen andern Charakter aufweist als der Eingriff gemäss § 13
Abs. 4 PG. Im ersten Fall geht es um eine dringend notwendige eigentliche
Heilbehandlung. Sie kann trotz Widerstand der betroffenen urteilsunfähigen
Person vorgenommen werden. Umgekehrt kann auf sie auch gültig verzichtet
werden: Eine urteilsfähige Person kann sich durch eine entsprechende
Willensäusserung unmittelbar vor der geplanten Intervention oder in einem
früheren Zeitpunkt (etwa mittels einer so genannten Patientenverfügung)
dagegen zur Wehr setzen und auf eine Behandlung verzichten. Diesfalls
ist von einer Behandlung abzusehen und der freie Wille des Betroffenen
zu respektieren. Demgegenüber sieht § 13 Abs. 4 PG auch ohne (direkte
oder indirekte) Einwilligung in "Notfällen" eine "sofortige dringliche und
unerlässliche Intervention" vor, um das Leben des Patienten zu erhalten
oder die unmittelbare Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung
abzuwenden. Auf eine solche Massnahme kann der Patient nach dem
Psychiatriegesetz nicht verzichten. Die Klinik ist hier aufgrund der
staatlichen Fürsorgepflicht zur Intervention aufgerufen. Es handelt sich
dabei um eine Notkompetenz zur Aufrechterhaltung von Leben und Abwendung
einer unmittelbaren Gefahr von schwerer Gesundheitsschädigung im Sinne
der polizeilichen Generalklausel bzw. von Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV. Mit
der Gegenüberstellung dieser beiden Massnahmen gibt der Gesetzgeber
ebenfalls dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Ausdruck. Es gilt zu
berücksichtigen, dass auf eine eigentliche Heilbehandlung nach § 22 Abs. 1
PG verzichtet werden kann und die Voraussetzungen hierfür geringer sind
als bei der Notbehandlung nach § 13 Abs. 4 PG.

    Unter dem Gesichtswinkel von Art. 36 Abs. 3 BV ist zu prüfen, ob
der Eingriff in die persönliche Freiheit verhältnismässig sei. Hierfür
steht die Garantie der persönlichen Freiheit mit den Aspekten der
physischen und psychischen Integrität sowie demjenigen der persönlichen
Entfaltungsmöglichkeit und der Freiheit, eine gewisse tatsächliche
Begebenheit eigenverantwortlich zu würdigen und danach zu handeln, im
Vordergrund. Ebenso ist die Achtung und der Schutz der Menschenwürde mit
in die Beurteilung einzubeziehen.

    b) Es ist bereits ausgeführt worden, dass die umstrittene Behandlung
als dringend notwendig bezeichnet werden kann, da der Beschwerdeführer
an einer schweren Schizophrenie leidet. Unter dem Gesichtswinkel
der Verhältnismässigkeit ist weiter von Bedeutung, dass frühere
Behandlungen mit Neuroleptika deutliche Beruhigung und Besserung des
momentanen Zustandes bewirkten. Der Beschwerdeführer konnte bisweilen in
teil-remittiertem Zustand wieder aus der Klinik entlassen werden. Die
Nebenwirkungen zur Medikation als solche werden anerkannt; von Seiten
der Universitätsklinik werden sie als nicht schwerwiegend bezeichnet,
während sich der Beschwerdeführer darüber beklagt und vorbringt, sie
würden es ihm nicht erlauben, sich auf eine Prüfung vorzubereiten. Auch
in Anbetracht dieser Nebenwirkungen kann die medikamentöse Behandlung
nicht als ungeeignet und damit als unverhältnismässig betrachtet werden
(vgl. MAZENAUER, aaO, S. 185). Daran vermag auch der Umstand nichts zu
ändern, dass die Medikation nur vorübergehende Wirkung zeitigt und -
soweit ersichtlich - nicht zu einer eigentlichen Heilung führt. Insofern
kann demnach nicht von einer Verletzung des Psychiatriegesetzes gesprochen
werden.

    c) Im angefochtenen Entscheid sowie in der Vernehmlassung der
Universitätsklinik wird eindringlich auf die Gefahren hingewiesen,
die sich aus einer Nichtbehandlung ergeben könnten: In Betracht fielen
insbesondere schwere Beeinträchtigungen der Bewegungssteuerung und
die Entwicklung einer katatonen Starre (sog. Stupor), welche eine
schwerwiegende Gefährdung der Gesundheit oder gar den Tod des Patienten
hervorrufen könne. Dieser Umstand weist auf die - bereits festgestellte -
Notwendigkeit einer Behandlung hin. Es kommt ihr indessen im Rahmen von §
22 Abs. 1 PG keine allein ausschlaggebende Bedeutung zu. Denn zum einen
kann, wie dargelegt, bei gegebener Urteilsfähigkeit auch in einer solchen
Gefährdungskonstellation auf eine Behandlung gültig verzichtet werden;
schwerwiegenden Zustandsveränderungen und -verschlimmerungen ist vielmehr
im Rahmen von § 13 Abs. 4 PG Rechnung zu tragen. Zum andern ist die Frage
nach einer Behandlung gemäss § 22 Abs. 1 PG nicht mit der Gefahr einer
ernstlichen Gesundheits- oder Lebensgefährdung in Beziehung zu setzen,
sondern mit den Einschränkungen der persönlichen Freiheit durch andere
erforderliche Ersatzmassnahmen.

    Im vorliegenden Fall werden als mögliche erforderliche Ersatzmassnahmen
eine lange bzw. längere Hospitalisation oder gar eine Dauerhospitalisation
als psychiatrischer Pflegefall, tagelanges Unterbringen in einem
Isolierzimmer und eine Bevormundung genannt. Solche mögliche Massnahmen
stellen in der Tat massive Eingriffe in die persönliche Freiheit in
ihren Aspekten der Bewegungsfreiheit und der körperlichen Integrität
dar. Demgegenüber mag eine medikamentöse Behandlung gegen den Widerstand
des Betroffenen als leichterer Eingriff in die persönliche Freiheit
erscheinen, auch wenn nicht zu übersehen ist, dass Behandlungen mit
Neuroleptika tiefe Veränderungen des Persönlichkeitszustandes bewirken
(sollen) und damit ebenfalls einen starken Eingriff in die persönliche
Freiheit darstellen. Dem Bundesgericht fehlen die erforderlichen Kenntnisse
darüber, ob im vorliegenden Fall verschiedenartige Medikationen mit
unterschiedlicher Wirkung und unterschiedlichen Auswirkungen ernsthaft in
Betracht fallen, nachdem sich der Beschwerdeführer mit der Verabreichung
bestimmter Medikamente einverstanden erklärt hat. Ebenso wenig lässt sich
die Frage nach alternativen Behandlungsformen - wie sie etwa im Entscheid
der Psychiatrie-Rekurskommission vom 27. Februar 2001 vom Beschwerdeführer
erwähnt werden oder in einer Betreuung durch den privaten Arzt bestehen
könnte - beurteilen.

    Die Möglichkeit einer von einem Patienten gegenüber andern
ausgehenden Drittgefährdung wird im Psychiatriegesetz nicht ausdrücklich
erwähnt. Drittgefährdung kann grundsätzlich Beschränkungen der persönlichen
Freiheit rechtfertigen und daher ebenfalls zu Ersatzmassnahmen
im Sinne von § 22 Abs. 1 PG führen (vgl. oben E. 8 sowie BGE 126 I
112). Im angefochtenen Entscheid wird kaum davon gesprochen, dass vom
Beschwerdeführer eine Drittgefährdung ausgehe. Erst in der Vernehmlassung
werden einzelne solcher Vorhalte erwähnt. Sie sind indessen von keinem
erheblichen Gewicht und vermögen über den rein gesundheitlichen Aspekt
hinaus keine weiteren Einschränkungen zu rechtfertigen, sodass darauf
nicht näher einzugehen ist.

    Im Lichte dieser Erwägungen kann demnach - gesamthaft betrachtet -
auch hinsichtlich der allenfalls erforderlichen Ersatzmassnahmen nicht
von einer Verletzung des Psychiatriegesetzes gesprochen werden.

    d) Über die bereits im Psychiatriegesetz angeleg-ten
Verhältnismässigkeitsaspekte hinaus zeigen sich weitere Gesichtspunkte,
die unter dem Gesichtswinkel von Art. 36 Abs. 3 BV mitzuberücksichtigen
sind. Im Lichte der persönlichen Freiheit und der Menschenwürde
ist zu beachten, dass eine Behandlung entgegen dem Wunsch des
Beschwerdeführers gerade deswegen, weil der Eingriff so zentral in
den Persönlichkeitsbereich einwirkt, ein Gefühl der Nichtbeachtung und
Missachtung der eigenen Individualität und damit des Ausgeliefertseins
vermittelt. Der Gesichtswinkel der Menschenwürde weist gegensätzliche
Aspekte auf und spricht nicht in eindeutiger Weise für oder gegen eine
Zwangsbehandlung: Auf der einen Seite kann der Wunsch nach Nichtbehandlung
respektiert werden und zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer etwa
in ein Isolierzimmer gebracht werden muss und dort seinem misslichen
Zustand mit allfälligen Krämpfen und Erregungen überlassen wird; auf
der andern Seite wird mit einer Behandlung zwar in die persönliche
Freiheit eingegriffen, kann indessen ein Leben ausserhalb der Klinik
in gewohntem sozialen Umfeld ermöglichen. Eine Zwangsbehandlung im
fürsorgerischen Freiheitsentzug mit dem daraus entstehenden besondern
Rechtsverhältnis hat ferner zur Konsequenz, dass der Beschwerdeführer
seine privat gewählte Behandlungsmethode nicht weiterführen und seinen
frei gewählten Therapeuten nicht mehr in Anspruch nehmen kann (vgl. zur
verfassungsrechtlich gewährleisteten freien Arztwahl BGE 114 Ia 452
E. 2b S. 458; vgl. auch MARKUS MÜLLER, Legalitätsprinzip, Polizeiliche
Generalklausel, Besonderes Rechtsverhältnis, in: ZBJV 136/2000 S. 742 ff.).

    Von ausschlaggebendem Gewicht dürfte schliesslich sein, dass die
Zwangsmedikation nach anerkannter (wenn auch nicht unumstrittener)
ärztlicher Methode erfolgt, soweit ersichtlich - im Gegensatz zu operativen
Eingriffen - nicht irreversibel ist und schliesslich in einem späteren
Zeitpunkt wieder abgebrochen werden kann, sei es, dass eine tatsächliche
Besserung eintritt, in gültiger Weise darauf verzichtet wird oder
alternative Behandlungsmethoden gefunden werden können.

    Gesamthaft gesehen kann die von der Rekurskommission bewilligte
Behandlung entgegen dem Widerstand des Beschwerdeführers auch unter diesem
Gesichtswinkel nicht als unverhältnismässig und damit verfassungswidrig
bezeichnet werden.

    e) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann in der
beanstandeten Behandlung auch kein Eingriff in den unantastbaren
Gehalt der betroffenen Grundrechte im Sinne von Art. 36 Abs. 4 BV
erblickt werden. Zum einen hat die medikamentöse Behandlung nicht die
Vernichtung der Persönlichkeit, eine Schmerz- oder Leidenszufügung oder
einen eigentlichen Einbruch in den seelischen Eigenraum des Menschen
zum Zweck oder zur Folge (vgl. Urteil vom 7. Oktober 1992 E. 5a, in: ZBl
94/1993 S. 504/510 und EuGRZ 1993 S. 396/398; BGE 109 Ia 273 E. 7 S. 289
f.). Zum andern bedeutet die mit der medikamentösen Behandlung bezweckte
Hilfeleistung keinen Eingriff in den Kernbereich der Menschenwürde.