Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 127 IV 229



127 IV 229

38. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 26. September 2001
i.S. K. gegen Staatsanwaltschaft und Obergericht des Kantons Zürich
(Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

    Art. 103 Abs. 1, 2 und 4 SSV; Art. 50 Abs. 3 und 4 SSV; Art. 4a
Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV sowie Art. 22 SSV; Höchstgeschwindigkeit
"50 generell".

    Verbots- und Gebotssignale verpflichten nur, wenn sie vorschriftsgemäss
angebracht und überdies klar und ohne weiteres wahrnehmbar sind (E. 2).

    Der Beginn der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ist mit dem Signal
"Höchstgeschwindigkeit 50 generell" anzuzeigen. Eine Ortstafel genügt
nicht für die Anzeige der Höchstgeschwindigkeit (E. 3).

    Die Angabe der nächsten Ortschaft und ihrer Distanz auf einer
Ortsendetafel zeigt keine künftige Signalisation an (E. 4).

Sachverhalt

    A.- K. überschritt am 29. Juni 2000 auf dem Gemeindegebiet
Rudolfstetten die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 16
km/h (nach Abzug der Toleranz).

    Wegen dieses Vorfalls wurde K. vom Bezirksamt Bremgarten mit
Strafbefehl gebüsst. Nachdem er dagegen Einsprache erhoben hatte, sprach
ihn das Bezirksgericht Bremgarten am 14. Dezember 2000 der einfachen
Verkehrsregelverletzung durch Missachtung der Höchstgeschwindigkeit
innerorts schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 320.-.

    B.- Mit Urteil vom 14. Mai 2001 wies das Obergericht des Kantons
Aargau, 3. Strafkammer, eine Berufung des Verurteilten ab.

    Gestützt auf eine Fotodokumentation der Ortspolizei sowie auf die
vom Berufungskläger ins Recht gelegte Videoaufzeichnung und Fotos hält
das Obergericht fest, die Ortseinfahrtstafel Rudolfstetten befinde sich
50 m vor der Signalisation "Generell 50" auf der linken Strassenseite
ausgangs der übersichtlichen Rechtskurve in Fahrtrichtung Zürich. Die
Signalisation auf der rechten Seite sei erst neben dem doppelspurigen
Geleise der Bremgarten-Dietikon-Bahn am Fahrleitungsmast angebracht. Beide
linksseitigen Signalisationen überragten den entgegenkommenden
Personenwagenverkehr und könnten höchstens durch Lastwagenverkehr
verdeckt werden. Aus der Videoaufzeichnung sei ersichtlich, dass
Rudolfstetten vor der Linkskurve in der Anfahrt Richtung Zürich auf
der Ortsausfahrtssignalisation der vorausgehenden Gemeinde Mutschellen
vorangekündigt werde. Es bestünden keine Zweifel, dass eine der beiden
Signalisationen für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen sei. Wäre
die Signalisation "Generell 50" verdeckt gewesen, so hätte er auf Grund
der vorausgehenden Ortseinfahrtssignalisation mit einer wie auch immer
geregelten Höchstgeschwindigkeit innerorts rechnen und daher auch auf die
Signalisation rechts der Bahngeleise achten müssen. Im unwahrscheinlichen
Fall, dass beide linksseitigen Tafeln andauernd verdeckt gewesen wären,
müsse ihm auf Grund der Vorsignalisation einer Ortseinfahrt Unachtsamkeit
zur Last gelegt werden. Dabei handle es sich nicht um eine erhöhte
Vorsichtspflicht, sondern um eine durchschnittliche Aufmerksamkeit,

wie sie im zwischen Inner- und Ausserortsstrecken wechselnden Verkehr zu
erwarten sei.

    C.- K. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu
seiner Freisprechung zurückzuweisen.

    Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Signale
"Höchstgeschwindigkeit 50 generell" bei der Ortseinfahrt von Rudolfstetten
seien nicht gesetzeskonform. Gemäss ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtes verpflichteten Gebots- und Verbotssignale nur, wenn sie
klar und ohne weiteres erkennbar seien und der Signalisationsordnung
entsprächen. Auch der ortsfremde Verkehrsteilnehmer müsse ein Verbot
unzweideutig als solches erkennen können. Ein zwingender Ausnahmefall,
wonach ein Signal auch nur links angebracht werden könne, liege hier
nicht vor. In der Rechtskurve unmittelbar vor der Ortsbeginntafel
befinde sich zwischen Fahrbahn und Bahnstrasse ein breiter Grünstreifen
mit Buschbepflanzung. Keine 100 m vor dem Standort der für den
Fahrzeuglenker ohne Sorgfaltswidrigkeit nicht erkennbaren Signale
auf der linken Strassenseite und jenseits der Bahngeleise bestünde
somit problemlos die Möglichkeit, eine Ortsbeginntafel kombiniert mit
der Geschwindigkeitsanordnung aufzustellen. Diese könne allenfalls
mit einer Distanztafel (5.01 Anhang zur Signalisationsverordnung vom
5. September 1979 [SSV; SR 741.21]) versehen werden, welche korrekt auf
eine nachfolgende Geschwindigkeitsbegrenzung hinweisen würde. Ausser einer
rechtsseitigen Vorsignalisation könnte die Signalisation auch ohne weiteres
über die Fahrbahn gehängt werden. Das rechtsseitige Signal auf der anderen
Seite der Bahngeleise liege vorliegend weit ausserhalb des durch Art.
103 Abs. 4 SSV umschriebenen Bereichs von 2 m bzw. in besonderen Fällen von
max. 3,5 m. Für Situationen der offensichtlich zwangsläufig auftretenden
temporären Unerkennbarkeit wichtiger Signale dürfe die Verantwortung
nicht auf den Verkehrsteilnehmer abgeschoben werden. Dieser sei in
seinem Vertrauen auf das Vorhandensein einer ohne speziellen Suchaufwand
sichtbaren, den Anforderungen der Signalisationsverordnung genügenden
Signalisation zu schützen.

    b) Die Vorinstanz erwägt, auf der Höhe der Signalisation sei keine
Aufstellung beidseits der Strasse möglich, da ein Signal auf der

rechten Strassenseite in das Lichtraumprofil der Fahrbahn hineinragen
würde. Es bestehe auch keine Vorschrift, in einem solchen Fall die
Signalisation über der Fahrbahn zu montieren oder voranzukündigen.

    c/aa) Der Standort von Signalen wird von Art. 103 SSV geregelt. Danach
stehen Signale am rechten Strassenrand. Sie können am linken Strassenrand
wiederholt, über die Fahrbahn gehängt, auf Inseln gestellt oder in
zwingenden Ausnahmefällen ausschliesslich links angebracht werden (Art. 103
Abs. 1 SSV). Signale werden so aufgestellt, dass sie rechtzeitig erkannt
und nicht durch Hindernisse verdeckt werden (Art. 103 Abs. 2 SSV). Dabei
dürfen Signale nicht in das Lichtraumprofil der Fahrbahn hineinragen. Der
Abstand zwischen dem Fahrbahnrand und der nächsten Signalkante beträgt
innerorts 0,3 - 2,0 m, (...), in besonderen Fällen maximal 3,5 m (Art. 103
Abs. 4 SSV).

    Verbotssignale verpflichten nur, wenn sie klar und ohne weiteres in
ihrer Bedeutung erkennbar sind (BGE 106 IV 138 E. 3 S. 140 mit Hinweisen;
vgl. ferner Entscheid 6A.11/2000 vom 7. September 2000). Ein Signal muss
leicht und rechtzeitig erkannt werden können, wobei der Massstab eines
Fahrzeuglenkers zu Grunde zu legen ist, der dem Strassenverkehr die
notwendige und von ihm vernünftigerweise zu erwartende Aufmerksamkeit
zuwendet (BUSSY/RUSCONI, Code Suisse de la circulation routière, N. 1.1
zu Art. 103 SSV unter Hinweis auf BGE 104 IV 201). Diese Rechtsprechung
gilt sowohl für Verbots- als auch für Gebotssignale.

    bb) Im hier zu beurteilenden Fall wird die
Innerorts-Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach der Ortseinfahrt
von Rudolfstetten in Fahrtrichtung Zürich durch zwei Signaltafeln
angezeigt. Die eine steht auf der linken Strassenseite; die andere Tafel
ist an einem Fahrleitungsmast rechts der parallel zur Hauptstrasse
verlaufenden Geleise der Bremgarten-Dietikon-Bahn angebracht. Das
Baudepartement des Kantons Aargau hält zu Händen des Bezirksamtes
Bremgarten fest, auf Grund des vorgeschriebenen Abstandes eines Signales
zum Strassenrand gemäss Art. 103 Abs. 4 SSV und des Lichtraumprofils
der Bahn könnten zwischen Strasse und Geleise keine Signale aufgestellt
werden. Das Aufstellen nur eines Signales auf der linken Seite vermöge
indessen zu genügen. Das linke Signal könne als Primär- und das rechte
Signal als optionales Wiederholsignal betrachtet werden.

    cc) Die fraglichen Signalisationen genügen weder für sich allein noch
gesamthaft betrachtet den bundesrechtlichen Anforderungen.

Fest steht, dass die rechts angebrachte Tafel deutlich ausserhalb der
nach Art. 103 Abs. 4 SSV noch zulässigen Distanzen zum Fahrbahnrand
am Eisenbahnmast angebracht ist. Kein Fahrzeuglenker ist gehalten,
nach solchen vorschriftswidrig angebrachten Signalen Ausschau zu
halten. Abgesehen davon wird das Signal bei der Durchfahrt eines
Zuges verdeckt. Das rechtsseitig aufgestellte Signal vermag damit die
Verkehrsteilnehmer nicht zu verpflichten.

    Weder dem angefochtenen Entscheid noch den Aktenstücken, auf welche
die Vorinstanz verweist, lassen sich Anhaltspunkte für das Vorliegen eines
zwingenden Ausnahmefalles im Sinne von Art. 103 Abs. 1 SSV entnehmen,
der das Anbringen einer Signalisation ausschliesslich auf der linken
Fahrbahnseite erlauben würde. Wie der Beschwerdeführer zutreffend
ausführt, bietet sich unmittelbar vor der Ortsbeginntafel ein breiter
Grünstreifen mit Buschbepflanzung zwischen Fahrbahn und Bahntrassee als
geeigneter Standort für eine Signaltafel geradezu an. Denkbar wäre auch
die vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit, das Signal über die Fahrbahn
zu hängen. Die kantonalen Behörden nennen jedenfalls keine Gründe, die
gegen diese Lösungen sprechen würden. Gemäss der Signalisationsverordnung
dienen Signale am linken Strassenrand grundsätzlich nur der Wiederholung,
namentlich weil diese Signale durch den Gegenverkehr verdeckt werden
können.

    d) Demnach entspricht die zur Diskussion stehende Signalisation nicht
den gesetzlichen Anforderungen. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt
begründet.

Erwägung 3

    3.- a) Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nicht mit
der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h rechnen müssen. Die
Annahme der Vorinstanz, wonach in einem Ortsbereich vorbehältlich einer
abweichenden Signalisation grundsätzlich von einer Tempobeschränkung auf 50
km/h auszugehen sei, verstosse gegen Bundesrecht. Die Höchstgeschwindigkeit
innerorts gelte weder grundsätzlich nach einem Signal "Ortsbeginn" noch
automatisch in dicht besiedelten Gebieten. Im Übrigen habe er sich bei
der geltenden gesetzlichen Regelung auf Grund der örtlichen Gegebenheiten
nicht bewusst sein müssen, dass an der Messstelle zwangsläufig Tempo 50
Gültigkeit habe.

    Nach den Erwägungen der Vorinstanz musste der Beschwerdeführer
von der allgemeinen Begrenzung der Innerortsgeschwindigkeit
ausgehen. Besondere Umstände, um im Sinne von Art. 108 Abs. 3 - 5 SSV
von der Höchstgeschwindigkeit abzuweichen, seien auf dem relevanten
Innerortsstreckenabschnitt in Rudolfstetten nicht

gegeben, da sowohl die Einmündung zum Ortskern als auch die Überbauung
beidseits der Strasse ab der Bahn-Haltestelle ein Sicherheitsrisiko
darstellten.

    b) Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt in
Ortschaften unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 50
km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. a Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962
[VRV; SR 741.11]). Sie gilt im ganzen dicht bebauten Gebiet der Ortschaft;
sie beginnt beim Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" und endet
beim Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell" (Art. 4a Abs. 2
Satz 1 VRV). Der Beginn der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h
wird mit dem Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" dort angezeigt,
wo die dichte Überbauung auf einer der beiden Strassenseiten beginnt
(Art. 22 Abs. 3 Satz 1 SSV). Nach dieser klaren gesetzlichen Regelung
ist die Höchstgeschwindigkeit innerorts mit den dafür vorgeschriebenen
Gebotstafeln zu signalisieren (vgl. auch SCHAFFHAUSER, Grundriss des
Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, S. 45 Rz. 66; BUSSY/RUSCONI,
aaO, N. 3.6 zu Art. 32 SVG und N. 3 zu Art. 22 SSV). Die für unbedeutende
Nebenstrassen geltende Ausnahme (Art. 4a Abs. 2 Satz 2 VRV und Art. 22
Abs. 4 SSV; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6A.11/2001 vom 30. März
2001 kommt hier nicht zum Tragen.

    Da das Gesetz die Signalisation der Höchstgeschwindigkeit zwingend
vorschreibt, muss nicht schon allein aus dem Vorhandensein einer Ortstafel
auf die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h generell geschlossen werden. Im
Übrigen wird das Signal "Ortsbeginn" schon aufgestellt, wo das locker
überbaute Ortsgebiet beginnt (Art. 50 Abs. 4 SSV), während die allgemeine
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nur im dichtbebauten Gebiet der Ortschaft
gilt (Art. 4a Abs. 2 VZV [SR 741.51]; Art. 22 Abs. 3 SSV spricht von
"dichter Überbauung auf einer der beiden Strassenseiten").

    Bei der Beurteilung, ob sich eine Strasse in dicht bebautem Gebiet
einer Ortschaft befindet, ist nicht bloss auf ein kurzes Teilstück
abzustellen, sondern auf das ganze umliegende Gebiet (Urteil des
Bundesgerichts 6S.337/1992 vom 10. Juli 1992). Zwischen der linksseitig
angebrachten Ortseinfahrtstafel Rudolfstetten und dem Radar-Messpunkt
steht auf der rechten Strassenseite auf einer Länge von rund 500 m
kein einziges Haus; die Strasse führt auf diesem Abschnitt parallel zum
Bahngeleise. Nach der Bahnhaltestelle verläuft ebenfalls parallel zum
Geleise ein davon abgeschrankter Fussweg. Insoweit lässt nichts auf einen
Innerortscharakter schliessen.

Auf der linken Strassenseite befinden sich nach der Signalisation
"Höchstgeschwindigkeit 50 generell" mehrere Häuser, die indessen durch hohe
Bäume und Büsche verdeckt sind und zudem an einem Hang liegen. Sie werden
nicht von der Durchgangsstrasse her erschlossen. Auch daraus ist für einen
ortsfremden Fahrzeuglenker - wie es der Beschwerdeführer gemäss den für das
Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
(Art. 277bis Abs. 1 BStP [SR 312.0]) war - der Innerortscharakter des
fraglichen Streckenabschnitts nicht ersichtlich. Daran vermag die etwa in
der Mitte zwischen Ortseingangstafel und Messstelle links in den Ortskern
abbiegende Strasse nichts zu ändern; derartige Einmündungen finden sich
auch ausserhalb von Lokalitäten.

Erwägung 4

    4.- Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Annahme der Vorinstanz,
wonach das Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" durch eine
Vorsignalisation angezeigt wurde.

    a) Die Vorinstanz führt aus, der vom Beschwerdeführer
eingereichten Videoaufzeichnung lasse sich entnehmen, dass
Rudolfstetten vor der Linkskurve in der Anfahrt Richtung Zürich auf
der Ortsausfahrtssignalisation der vorausgehenden Gemeinde Mutschellen
vorangekündigt werde. Auf Grund der Vorsignalisation einer Ortseinfahrt
sei ihm daher Unachtsamkeit zur Last zu legen.

    b) Gemäss Art. 50 Abs. 3 SSV zeigt die Rückseite der Ortschaftstafel
das Signal "Ortsende auf Hauptstrassen" oder "Ortsende auf Nebenstrassen";
sie trägt im oberen Feld den Namen der nächsten Ortschaft, im unteren
Feld den Namen des nächsten Fernzieles sowie dessen Entfernung. Folgt
eine Gabelung, können zwei Fernziele angegeben werden.

    Selbst wenn man mit der Vorinstanz annehmen wollte, dass die Hinweise
auf der Rückseite einer Ortsendetafel die nachfolgende Ortseinfahrt
"vorsignalisieren", kann darin jedenfalls keine Signalisation der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit erblickt werden (vgl. oben E. 3b Abs.
3). Eine allfällige Geschwindigkeitsüberschreitung in der folgenden
Ortschaft kann deshalb auch nicht auf eine Unachtsamkeit beim Passieren
der früheren Ortsendetafel zurückgeführt werden. Die Angabe der nächsten
Ortschaft und ihrer Distanz auf einer Ortsendetafel dient zwar der
Information des Reisenden über den vor ihm liegenden Streckenabschnitt,
zeigt aber selbst keine künftigen Signalisationen an. Abgesehen davon
vermochten die fraglichen Geschwindigkeitssignale wie aufgezeigt den
Beschwerdeführer rechtlich nicht zu verpflichten.