Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 127 IV 20



127 IV 20

3. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. Dezember
2000 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau
(Nichtigkeitsbeschwerde) Regeste

    Art. 4 Abs. 2 Rahmenabkommen über die Grenzabfertigung mit Deutschland;
Art. 3 und 305bis StGB; Geldwäscherei durch versteckten Geldtransport
über die Landesgrenze, örtliche Zuständigkeit und anwendbares Recht.

    Nach dem Rahmenabkommen sind die Schweizer Behörden zur Strafverfolgung
zuständig und schweizerisches Recht anwendbar, wenn das strafbare Verhalten
mit dem Grenzübertritt in Zusammenhang steht. Bei Geldwäscherei durch
internationale Geldtransporte kann die Strafverfolgung auch im Transitstaat
erfolgen (E. 2).

    Geldwäscherei ist gegeben, wenn aus dem Drogenhandel stammendes Geld
in einem Fahrzeug versteckt und über die Grenze gebracht wird (E. 3).

Sachverhalt

    X. und Y. wurden am 20. November 1996 bei ihrer Einreise in die
Schweiz am Zollamt Stein/Bad Säckingen von den Schweizer Grenzwachtbeamten
angehalten und einer Kontrolle unterzogen. Das Zollamt befindet sich
aufgrund des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender
Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln
während der Fahrt vom 1. Juni 1961 (SR 0.631.252.913.690, nachfolgend:
Rahmenabkommen) auf deutschem Gebiet (Vereinbarung zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
am Grenzübergang Stein/Bad Säckingen vom 29. August 1979 [SR
0.631.252.913.693.5]).

    Bei der Untersuchung des Fahrzeugs kamen unterhalb des Armaturenbretts
eingebaut 650'000.- Deutsche Mark und 280'000.- dänische Kronen zum
Vorschein, welche Beträge sichergestellt wurden.

    Eine Untersuchung der sichergestellten Banknoten durch das Institut für
Rechtsmedizin in Bern (IRM) ergab, dass 35% der DM und 60% der dänischen
Kronen mit Kokain kontaminiert waren.

    Das Obergericht des Kantons Aargau sprach X. mit Entscheid vom
27. Januar 2000 der bandenmässigen Geldwäscherei schuldig und verurteilte
ihn zu einer Strafe von 2 3/4 Jahren Gefängnis und zu einer Busse von
Fr. 20'000.-.

    X. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das
obergerichtliche Urteil aufzuheben.

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Der Beschwerdeführer bestreitet die örtliche Zuständigkeit der
schweizerischen Behörden zur strafrechtlichen Verfolgung und Beurteilung
des Vorwurfs der Geldwäscherei, da die Grenzkontrolle auf deutschem
Gebiet stattgefunden hat. Seiner Ansicht nach hat der Beschwerdeführer
nicht gegen schweizerische Vorschriften zur Grenzabfertigung im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 und Art. 2 Ziff. 1 des Rahmenabkommens verstossen, womit auch
keine Zuständigkeit der Schweiz nach Art. 4 des Rahmenabkommens begründet
werden könne; es gelte ausschliesslich das Strafrecht des Gebietsstaates,
hier Deutschland.

    a) Die Vorinstanz bejaht die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden
und die Anwendbarkeit schweizerischen Rechts gestützt auf Art. 4 und Art. 2
Ziff. 1 des Rahmenabkommens. Im vorliegenden Fall handle es sich um ein
im Zusammenhang mit dem Grenzübertritt begangenes Delikt, welches gleich
zu behandeln sei wie ein auf dem Gebiet der Schweiz begangenes Delikt.

    b) aa) Grenzabfertigung im Sinne des Rahmenabkommens bedeutet die
Anwendung aller Rechts- und Verwaltungsvorschriften der beiden Staaten,
die sich auf den Grenzübertritt von Personen sowie die Ein-, Aus- und
Durchfuhr von Waren, Fahrzeugen und anderen Vermögensgegenständen beziehen
(Art. 2 Ziff. 1). Sie wird von den Bediensteten des Nachbarstaates im
gleichen Umfang und mit den gleichen Folgen wie in ihrem Land durchgeführt
(Art. 4 Abs. 1). Die Strafgerichtsbarkeit bei Verstössen gegen Rechts-
und Verwaltungsvorschriften, die sich auf die Grenzabfertigung beziehen,
wird ebenfalls von den Behörden des Nachbarstaates ausgeübt (Art. 4
Abs. 2). Im Übrigen gilt in der Zone jedoch das Recht des Gebietsstaates
(Art. 4 Abs. 3). Festnahmen dürfen nur wegen Zuwiderhandlung gegen die
Vorschriften über die Grenzabfertigung des Nachbarstaates erfolgen, oder
wenn Personen von den Behörden des Nachbarstaates gesucht werden (Art. 4
Abs. 1). Angehörige des Gebietsstaates dürfen auf dessen Gebiet nicht
festgenommen und in den Nachbarstaat verbracht werden, sondern nur zur
Feststellung des Tatbestandes vorgeführt werden, wobei ein Bediensteter
des Gebietsstaates beizuziehen ist (Art. 5 Abs. 1).

    bb) Das Rahmenabkommen wurde zur Beschleunigung und Vereinfachung der
beiderseitigen Grenzabfertigungen geschaffen. Es bildet die notwendige
staatsvertragliche Grundlage, damit die Zoll- und Polizeiorgane ihre
Aufgaben mit den gleichen Befugnissen wie auf eigenem Staatsgebiet erfüllen
können. In zwei gleich lautenden, nicht veröffentlichten Entscheiden von
1988 ist das Bundesgericht zum Schluss gelangt, dass nichts gegen eine
teleologische Auslegung von Staatsverträgen spricht und der Begriff der
Grenzabfertigung des Rahmenabkommens weit auszulegen ist:
      "Der Zweck des Abkommens, den Übergang über die gemeinsame Grenze zu

    erleichtern, ergibt sich aus der Präambel. Dieses Ziel wollen die
beiden

    Staaten erreichen, indem sie nebeneinander liegende

    Grenzabfertigungsstellen errichten und die zuständigen Bediensteten des

    einen Staates ermächtigen, ihre Befugnisse auf dem Gebiet des andern

    Staates auszuüben (Art. 1 Abs. 2 lit. a und c). Da diese Befugnisse

    lediglich im Rahmen des Abkommens ausgeübt werden können (lit. c),
ergibt

    sich auch hieraus nichts für die Auslegung des Art. 2
Ziff. 1. (...) Aus

    (der) Botschaft ergibt sich, dass eine Zusammenlegung der

    Grenzabfertigungsstellen nur unter der Bedingung als sinnvoll und

    zweckmässig erachtet wird, dass der Nachbarstaat in der Zone nebst den

    Zoll- auch seine Polizeikontrollen durchführen kann. Müssten letztere

    vorgängig auf eigenem Staatsgebiet vorgenommen werden, würde der
Zweck des

    Rahmenabkommens, den Grenzübergang zu erleichtern, vereitelt. Deshalb

    drängt sich eine weite Auslegung der 'Rechtsvorschriften, die sich
auf den

    Grenzübertritt beziehen', auf und zwar in dem Sinne, dass darunter
nicht

    nur die eigentlichen Zollbestimmungen (SR 63) fallen, sondern auch

    Vorschriften nicht zollrechtlicher Bundeserlasse (vgl. Art. 59
Zollgesetz

    vom 1. Oktober 1925, [ZG; SR 631.0]). Mit Ausnahme von Art. 5
Abs. 1 des

    Abkommens ist übrigens nicht ersichtlich, dass mit dem Staatsvertrag
eine

    Beschränkung der Befugnisse der Zollorgane vorgenommen werden sollte."

    (Auszug aus dem nicht veröffentlichten Urteil vom 10. Juni 1988 i.S.

    Eidgenössische Zollverwaltung gegen D., 6S.5/1988, E. 5b).

    Den Reisenden entsteht durch die Verlegung der Grenzkontrolle in
ein fremdes Territorium rechtlich gesehen kein Nachteil. Ob sie bei
der Ein- und Ausreise an der Grenze selbst, in einem fahrenden Zug
oder bei einem auf dem Gebiet des Nachbarstaates gelegenen Grenzposten
kontrolliert werden, bildet keinen wesentlichen Unterschied (Botschaft des
Bundesrates zum Rahmenabkommen, BBl 1963 II 1053 ff. mit Verweis auf BBl
1961 I 726 ff.). Die Grenzbeamten müssen ihre Tätigkeit somit nicht auf
rein zollrechtliche Belange beschränken. Zu ihrer Tätigkeit gehört zum
Beispiel auch die Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und vorgeschriebenen
Ausstattung der Fahrzeuge (Art. 136 Abs. 1 der Verordnung über die
Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober
1997 [VZV; SR 741.51], was auch die Strafverfolgung im Falle verbotener
Zubehörteile umfasst; nicht veröffentlichtes Urteil vom 18. Dezember
1998 i.S. A., E. 3), oder der Einzug von Gebühren und Bussen bei Fehlen
der Autobahn-Vignette (erwähntes Urteil vom 10. Juni 1988 E. 6; Art. 9
Abs. 2 Verordnung über die Abgabe für die Benutzung von Nationalstrassen
[NSAV] vom 26. Oktober 1994, SR 741.72). Ebenfalls zu ihren Aufgaben
gehört die Hilfestellung bei der Strafverfolgung im Allgemeinen.

    Entscheidend ist der Zusammenhang des strafbaren Verhaltens mit
dem Grenzübertritt von Personen oder der Ein-, Aus- oder Durchfuhr
von Vermögensgegenständen (Art. 4 Abs. 2 Rahmenabkommen; HANS SCHULTZ,
Gesetzgebung und Rechtsprechung der Schweiz im internationalen Strafrecht
1964 bis 1966, Schweizerisches Jahrbuch für internationales Recht (SJIR),
Band XXIII, 1966 S. 171).

    cc) Im vorliegenden Fall sind bei der Grenzkontrolle im Mietwagen
des Beschwerdeführers versteckt grössere Bargeldbeträge gefunden worden,
deren vermutete kriminelle Herkunft ein Ermittlungsverfahren und eine
strafrechtliche Beurteilung durch die schweizerischen Behörden ausgelöst
haben. Das Verschieben von Vermögenswerten vom Ausland in die Schweiz kann
objektiv betrachtet eine Einziehung verunmöglichen (JÜRG-BEAT ACKERMANN,
Art. 305bis StGB, in: Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen,
Geldwäscherei, Zürich 1998, Bd. I, S. 527 f. N. 317). Damit steht der
strafrechtliche Vorwurf in einem engen Zusammenhang zum Grenzübertritt des
Beschwerdeführers beziehungsweise der Einfuhr des Bargeldes. Es handelt
sich nicht um eine Tat, deren Zusammenhang mit dem Grenzübertritt zufällig
ist (wie etwa im vom Beschwerdeführer angeführten Beispiel eines Diebstahls
in der Wartekolonne vor dem Grenzübergang); der Grenzübertritt ist hier
Teil des Tatbestandes, der Rechtspflege einziehbare Vermögenswerte zu
entziehen (vgl. auch nachstehend E. 3).

    Das schliesst nicht notwendigerweise aus, dass im vorliegenden Fall
auch die deutschen Behörden zur Strafverfolgung hätten zuständig sein
können. Die Schweizer Beamten hätten keine Rechtsvorschrift verletzt, wenn
sie den Beschwerdeführer mit den beschlagnahmten Geldern den deutschen
Behörden übergeben hätten. Ihr Vorgehen war nicht ohne Risiko, da bei
ungenügendem Bezug der Straftat zum Grenzübertritt die vorgenommenen
Handlungen hätten nichtig werden können; bei so gelagerten Fällen ist
Vorsicht am Platze. Da das Delikt aber einen engen Bezug zum Grenzübertritt
aufweist, konnten sie dem Fall auch selber nachgehen. Die Vorinstanz ist
deshalb zu Recht von der schweizerischen Strafrechtshoheit ausgegangen.

    Die Zuständigkeit der Schweizer Behörden ist auch durch das geschützte
Rechtsgut gegeben (BGE 118 Ia 137 E. 2b). Das Verbot der Geldwäscherei
will in erster Linie die Rechtspflege gegen den Entzug von einziehbaren
Vermögenswerten krimineller Herkunft schützen, mittelbar die Öffentlichkeit
vor den Auswirkungen des Verbrechens, das die einziehbaren Vermögenswerte
hervorgebracht hat (Botschaft zu Art. 305bis StGB, BBl 1989 II 1081,
1064; BGE 122 IV 211 E. 4 S. 222; STEFAN TRECHSEL, Schweizerisches
Strafgesetzbuch/Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 305bis
N. 6). Der Beschwerdeführer wollte das entdeckte Bargeld aus Deutschland
durch die Schweiz der Z. AG in Liechtenstein zuführen. Gegebenenfalls
wären damit die Vermögenswerte sowohl in Deutschland, wie in der Schweiz,
wie in Liechtenstein einziehbar gewesen; ebenso hätte das Verhalten des
Beschwerdeführers in allen drei Ländern den Tatbestand der Geldwäscherei
erfüllen können (§ 165 liechtensteinisches StGB; § 261 Abs. 1 deutsches
StGB). Ziel des Geldwäschereiverbots ist insbesondere die Bekämpfung
internationaler Kriminalität. Soll dieses Ziel effizient verfolgt werden,
obliegt es auch den Transitländern, aktiv zu werden, wenn sie Kenntnis von
entsprechenden Vorgängen erhalten. Dem Beschwerdeführer war es gelungen,
die Ausgangskontrolle der deutschen Behörden zu umgehen. Die Schweiz war
als nächstes Land von seinem Vorgehen betroffen. Damit waren die Schweizer
Behörden zuständig, die Strafverfolgung aufzunehmen.

    Der Beschwerdeführer ist zudem nicht auf deutschem Boden verhaftet
worden, womit weder gegen Art. 4 Abs. 1 noch gegen Art. 5 Abs. 1 des
Rahmenabkommens verstossen worden ist. Er ist vielmehr den Beamten
freiwillig und im Wissen um die Durchsuchung seines Fahrzeugs auf
schweizerisches Territorium gefolgt.

Erwägung 3

    3.- Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 305bis StGB
geltend. Der blosse Transport von Geld stelle keine Geldwäscherei dar.

    a) Den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt, wer eine Handlung
vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung
oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss
oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1
StGB). Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, der Nachweis
einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung
ist nicht erforderlich (Botschaft Art. 305bis StGB, BBl 1989 II 1083;
parlamentarische Beratung AB 1989 II N 1854, 1856 f.; AB 1990 S 195; BGE
119 IV 59 E. 2e). Die Rechtsprechung hat bisher das Verstecken (BGE 122
IV 211 E. 2b; 119 IV 59 E. 2e), das Anlegen (BGE 119 IV 242 E. 1d) sowie
das Wechseln von Bargeld (BGE 122 IV 211 E. 2c) als Vereitelungshandlung
qualifiziert, nicht jedoch dessen einfache Einzahlung auf das dem üblichen
privaten Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort (BGE
124 IV 274 E. 4a) oder den blossen Besitz, beziehungsweise das Aufbewahren
(nicht veröffentlichtes Urteil des Kassationshofs vom 24. Januar 2000
i.S. M., 6S.595/1999 E. 2d/aa).

    b) Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz führte der
Beschwerdeführer einen erheblichen Geldbetrag, den er zuvor im Mietwagen
unterhalb des Armaturenbretts versteckt hatte, in die Schweiz ein mit
der Absicht, nach Vaduz/FL weiterzureisen und das Geld dort bei der
Z. AG einzuzahlen, einer zur Verschleierung der Herkunft von Geldern
gegründeten Gesellschaft. Er ging damit in mehrfacher Hinsicht über den
blossen Besitz oder das Einzahlen von Geld auf das eigene Konto hinaus:
Erstens durch das Verstecken des Geldes im Fahrzeug, zweitens durch den
Transfer über die Landesgrenze hinweg und drittens durch das Einzahlen
nicht auf ein eigenes Konto, sondern zuhanden einer Firma, von welcher
sowohl er wie andere unauffällig Geld beziehen konnten. Alle drei Elemente
sind geeignet, die Einziehung der Vermögenswerte zu vereiteln.

    Das Verstecken allein kann bereits den Tatbestand der Geldwäscherei
erfüllen (BGE 122 IV 211 E. 2b), das Verschieben von Geld über die
Landesgrenze kommt erschwerend hinzu. Gewiss stünde den deutschen
Behörden im Falle einer Strafverfolgung in Deutschland der Weg über die
Rechtshilfe offen (Art. 63 Abs. 2 lit. d Gesetz über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 [IRSG; SR 351.1]), doch
müssten die deutschen Behörden dazu nebst den formellen Erfordernissen
(Art. 27 ff. IRSG) über hinreichend genaue Informationen verfügen, um
einen gezielten Zugriff auf das versteckte Geld zu ermöglichen, soll ihr
Gesuch nicht als unerlaubte "fishing expedition" gelten (ACKERMANN, aaO,
S. 527 N. 317). Die blosse Möglichkeit einer erfolgreichen Rechtshilfe
genügt im Übrigen nicht, um Geldwäscherei auszuschliessen; auch in BGE
122 IV 211 wurde das versteckte Geld nach Hausdurchsuchung schliesslich
entdeckt (aaO, E. 1b; ACKERMANN, aaO, S. 485 f. N. 246 f., TRECHSEL,
aaO, N. 17 mit Hinweisen). Gesamthaft gesehen ergeben die Handlungen des
Beschwerdeführers eine typische Vorgehensweise, Drogengelder verschwinden
zu lassen und neu in Verkehr zu setzen.